RS Uvs 2009/4/20 20.3-18/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2009
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
FSG §39 Abs1
StVO §5b
StVO §58 Abs1
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. FSG § 39 heute
  2. FSG § 39 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 39 gültig von 01.09.2023 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. FSG § 39 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
  5. FSG § 39 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  6. FSG § 39 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 39 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  8. FSG § 39 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  9. FSG § 39 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998

Rechtssatz

War die Abnahme des Führerscheines wegen eines außergewöhnlichen Erregungszustandes im Sinne des § 39 Abs 1 FSG und § 5b StVO gerechtfertigt, weil der Betroffene durch sein Schreien, Gestikulieren und aufbrausendes Verhalten nicht mehr gemäß § 58 Abs 1 StVO imstande war, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, wird diese Maßnahme auch nicht dadurch rechtswidrig, dass dem Betroffenen keine Bescheinigung der Abnahme unmittelbar an Ort und Stelle ausgefolgt wurde, wenn dieser die Möglichkeit gehabt hätte, in der sehr nahe gelegenen Polizeiinspektion eine derartige zu bekommen (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0213; 19.7.2002, 2000/11/0171). Die Ursache der außergewöhnlichen Erregung des Beschwerdeführers, die offensichtlich in der vorangegangenen Vernehmung seiner Person in der Polizeiinspektion gelegen war - er hatte die Einvernahme durch die Bemerkung, mit dem Auto am dortigen Parkplatz heimfahren zu wollen, unterbrochen und beharrte auch noch am Lenkersitz seines Fahrzeuges darauf - , ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Führerscheinabnahme ohne Relevanz. Bei einer Gemütsverfassung, die sich durch Schreien und Gestikulieren mit den Händen äußert, kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Zustand angenommen werden, der die Fahrtüchtigkeit ausschließt (VwGH 18.2.1998, 97/03/0267).War die Abnahme des Führerscheines wegen eines außergewöhnlichen Erregungszustandes im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, FSG und Paragraph 5 b, StVO gerechtfertigt, weil der Betroffene durch sein Schreien, Gestikulieren und aufbrausendes Verhalten nicht mehr gemäß Paragraph 58, Absatz eins, StVO imstande war, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, wird diese Maßnahme auch nicht dadurch rechtswidrig, dass dem Betroffenen keine Bescheinigung der Abnahme unmittelbar an Ort und Stelle ausgefolgt wurde, wenn dieser die Möglichkeit gehabt hätte, in der sehr nahe gelegenen Polizeiinspektion eine derartige zu bekommen (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0213; 19.7.2002, 2000/11/0171). Die Ursache der außergewöhnlichen Erregung des Beschwerdeführers, die offensichtlich in der vorangegangenen Vernehmung seiner Person in der Polizeiinspektion gelegen war - er hatte die Einvernahme durch die Bemerkung, mit dem Auto am dortigen Parkplatz heimfahren zu wollen, unterbrochen und beharrte auch noch am Lenkersitz seines Fahrzeuges darauf - , ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Führerscheinabnahme ohne Relevanz. Bei einer Gemütsverfassung, die sich durch Schreien und Gestikulieren mit den Händen äußert, kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Zustand angenommen werden, der die Fahrtüchtigkeit ausschließt (VwGH 18.2.1998, 97/03/0267).

Schlagworte

Führerscheinabnahme Erregungszustand außergewöhnlich Abnahmebescheinigung Ursache Beurteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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