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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Rechtssatz
War die Abnahme des Führerscheines wegen eines außergewöhnlichen Erregungszustandes im Sinne des § 39 Abs 1 FSG und § 5b StVO gerechtfertigt, weil der Betroffene durch sein Schreien, Gestikulieren und aufbrausendes Verhalten nicht mehr gemäß § 58 Abs 1 StVO imstande war, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, wird diese Maßnahme auch nicht dadurch rechtswidrig, dass dem Betroffenen keine Bescheinigung der Abnahme unmittelbar an Ort und Stelle ausgefolgt wurde, wenn dieser die Möglichkeit gehabt hätte, in der sehr nahe gelegenen Polizeiinspektion eine derartige zu bekommen (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0213; 19.7.2002, 2000/11/0171). Die Ursache der außergewöhnlichen Erregung des Beschwerdeführers, die offensichtlich in der vorangegangenen Vernehmung seiner Person in der Polizeiinspektion gelegen war - er hatte die Einvernahme durch die Bemerkung, mit dem Auto am dortigen Parkplatz heimfahren zu wollen, unterbrochen und beharrte auch noch am Lenkersitz seines Fahrzeuges darauf - , ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Führerscheinabnahme ohne Relevanz. Bei einer Gemütsverfassung, die sich durch Schreien und Gestikulieren mit den Händen äußert, kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Zustand angenommen werden, der die Fahrtüchtigkeit ausschließt (VwGH 18.2.1998, 97/03/0267).War die Abnahme des Führerscheines wegen eines außergewöhnlichen Erregungszustandes im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, FSG und Paragraph 5 b, StVO gerechtfertigt, weil der Betroffene durch sein Schreien, Gestikulieren und aufbrausendes Verhalten nicht mehr gemäß Paragraph 58, Absatz eins, StVO imstande war, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, wird diese Maßnahme auch nicht dadurch rechtswidrig, dass dem Betroffenen keine Bescheinigung der Abnahme unmittelbar an Ort und Stelle ausgefolgt wurde, wenn dieser die Möglichkeit gehabt hätte, in der sehr nahe gelegenen Polizeiinspektion eine derartige zu bekommen (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0213; 19.7.2002, 2000/11/0171). Die Ursache der außergewöhnlichen Erregung des Beschwerdeführers, die offensichtlich in der vorangegangenen Vernehmung seiner Person in der Polizeiinspektion gelegen war - er hatte die Einvernahme durch die Bemerkung, mit dem Auto am dortigen Parkplatz heimfahren zu wollen, unterbrochen und beharrte auch noch am Lenkersitz seines Fahrzeuges darauf - , ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Führerscheinabnahme ohne Relevanz. Bei einer Gemütsverfassung, die sich durch Schreien und Gestikulieren mit den Händen äußert, kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Zustand angenommen werden, der die Fahrtüchtigkeit ausschließt (VwGH 18.2.1998, 97/03/0267).
Schlagworte
Führerscheinabnahme Erregungszustand außergewöhnlich Abnahmebescheinigung Ursache BeurteilungZuletzt aktualisiert am
04.08.2009