Norm
SPG §22 Abs3Rechtssatz
Der Polizeibeamte gab an, er habe vor der gegenständlichen Amtshandlung einen Anruf eines Informanten erhalten, dass im oben erwähnten Stadel „eine kleine Dicke“ Heroin verkaufe. Er sei auf Grund dieses Anrufes zum Stadel gegangen und er sei der Überzeugung gewesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, die aus dem Stadel herausgekommen sei, um die vom Informanten erwähnte Person gehandelt habe.
Nach Überzeugung des Verwaltungssenates haben die Personendurchsuchung und die Identitätsfeststellung im gegenständlichen Fall jedenfalls eine maßgebliche sicherheitspolizeiliche Komponente auch dann, wenn es die Information durch einen Informanten gegeben hat. Die bloße Information, dass im Stadel „eine kleine Dicke“ Heroin verkaufe, war allein zu dürftig, um einen Verdacht gegen die aus dem Stadel gerade herauskommende Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Insbesondere hat sich der Polizeibeamte damals auch nicht (allenfalls zusammen mit der Beschwerdeführerin) in den Stadel hinein begeben, um sich zu überzeugen, ob sich im Stadel eine andere Person aufhielt, die als die angesprochene „kleine Dicke“ in Betracht käme. Weiters ist der Polizeibeamte nach dem Eintreffen auf der Polizeiinspektion nicht vor, sondern erst nach bzw während der Personendurchsuchung mit den von ihm angefertigten Fotos zum Informanten gegangen, um ihn zu fragen, ob es sich bei der abgelichteten Person um die von ihm im Anruf angesprochene „kleine Dicke“ handle. Dazu kommt, dass der Polizeibeamte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat angegeben hat, dass er (immer) dann, wenn jemand aus dem Schuppen herauskomme, den er nicht kenne, diese Person näher mit Identitätsfeststellung kontrolliere und nachschaue, was die Person mit sich führe und ob sie von der Drogenszene her bekannt sei oder nicht. Er gab an, dass insofern der Satz sinngemäß (aber nicht wörtlich) so gefallen sein könne, dass „alle neuen Gesichter mitgenommen“ würden. Er hätte also – nach seinen Angaben – die Beschwerdeführerin wenn sie aus dem Stadel so herausgekommen wäre, auch dann näher geprüft, wenn er keinen entsprechenden Hinweis zuvor erhalten hätte.
In Anbetracht aller vorerwähnten Umstände ist der Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs 3 erster Halbsatz des zweiten Satzes SPG nicht vorlagen, weil auch bei einer „ex-ante“-Betrachtung nicht vom Vorliegen eines vertretbaren Verdachtes einer strafbaren Handlung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Vielmehr war das Handeln des Polizeibeamten maßgeblich vom sicherheitspolizeilichen Ziel einer Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe geleitet.In Anbetracht aller vorerwähnten Umstände ist der Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, erster Halbsatz des zweiten Satzes SPG nicht vorlagen, weil auch bei einer „ex-ante“-Betrachtung nicht vom Vorliegen eines vertretbaren Verdachtes einer strafbaren Handlung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Vielmehr war das Handeln des Polizeibeamten maßgeblich vom sicherheitspolizeilichen Ziel einer Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe geleitet.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2009