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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. F H, vertreten durch Dr. R F, Rechtsanwalt in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Die Beschwerde den angefochtenen Verwaltungsakt (Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.02.2009, GZ.: Pers 9-H-20) für rechtswidrig zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 6 des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975, über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher in der Fassung des BGBl. I 1998/168 (SDG).Rechtsgrundlagen: Paragraphen 67, a Absatz eins, Ziffer 2, 67, c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975, über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher in der Fassung des BGBl. römisch eins 1998/168 (SDG).
Text
I. In der Beschwerde vom 26. März 2009 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten in die Gerichtssachverständigenliste für 20 Fachgebiete eingetragen sei. Die Eintragung der Person erfolgte seinerzeit auf unbestimmte Zeit. Durch die Novelle des SDG im Jahr 1998 wurde ein Rezertifizierungsverfahren eingeführt. Hiedurch wurde festgelegt, dass für damals auf unbestimmte Zeit eingetragene Sachverständige, für die eine Zertifizierung mit 31. Dezember 2008 endete, gemäß § 16 a Abs 1 SDG einen Rezertifizierungsantrag gemäß § 6 leg cit für die Zeit ab 01. Jänner 2009 zu stellen haben. Der Beschwerdeführer beantragte mit den dafür erforderlichen Unterlagen am 25. September 2008 die Rezertifizierung. Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Februar 2009, GZ.: Pers 9-H-20, wurde dem Rezertifizierungsantrag nicht stattgegeben. In weiterer Folge wurde bei einem Gespräch mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, von Seiten des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz dargelegt, dass die Entscheidung deshalb getroffen wurde, da drei Richter in einer schriftlichen Stellungnahme deponierten, dass sie mit der Tätigkeit als Sachverständiger nicht zufrieden seien. Eine Bescheidqualität des Schreibens vom 11. Februar 2009, wurde verneint. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich daher um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es wird noch darauf verwiesen, dass mangels spezieller Verfahrensvorschriften die Rechte einer Partei in einem Verfahren nach dem AVG, insbesondere vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, negiert wurden. Da im Schreiben vom 11. Februar 2009 keine besondere Begründung für die Abweisung des Rezertifizierungsantrages aufscheint, wäre dem Beschwerdeführer das Recht genommen, ein von ihm einzuholendes Kommissionsgutachten im Sinne von §§ 4 bzw 4 a SDG vorzulegen, aber auch auf die vorliegende Kritik von Richtern Stellung zu nehmen. Die Aufnahme in die Liste der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen, stellt für den Beschwerdeführer ein besonders qualitatives Moment für die berufliche Tätigkeit dar, weil die Aufnahme in die Liste ein besonders positives Qualitätsmerkmal für mögliche Kunden darstellt. Auch könne er in einem behördlichen Verfahren mit seinem Gutachten jene gleiche gutachterliche Ebene erlangen, wie der jeweilige Amtssachverständige. Die Verweigerung der Rezertifizierung habe massive Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit und könne dies wohl nicht mit einem Brief der einerseits kein Bescheid sein soll, andererseits aber trotzdem Rechtswirkungen eines Bescheides entfaltet, abgetan werden. Es wurde der Antrag gestellt der UVS wolle in Stattgebung meiner Beschwerde den angefochtenen Verwaltungsakt (Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.02.2009, GZ.: Pers 9-H-20) für rechtswidrig erklären und die belangte Behörde in den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 79 a AVG verfällen. Beigelegt wurde ein Schreiben des Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Februar 2008, ein Rundschreiben des SV-LV Stmk/KTN vom 25. August 2008, der Rezertifizierungsantrag vom 25. September 2008, das Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Februar 2009, ergangen zu GZ.: Pers 9-H-20, das Schreiben Dris. F an den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Februar 2009, die Berufung vom 26. Februar 2009, das Schreiben Dris. F an den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Februar 2009 und das Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz an Rechtsanwalt Dr. F vom 26. Februar 2009. II. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Gemäß § 67 c Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen, oder als unbegründet abzuweisen ist. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 26. März 2009 (Postaufgabestempel 25. März 2009) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die Amtshandlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. 2. Gemäß § 6 Abs 1 SDG ist der Eintrag in die Sachverständigenliste zunächst mit dem Ende des fünften und auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufes ist in die Sachverständigenliste einzutragen. Gemäß Abs 2 ist der Antrag des Sachverständigen auf Verlängerung des Eintrages frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich zu stellen. Der Sachverständige bleibt über den Zeitpunkt des Fristablaufes hinaus, jedenfalls bis zur Entscheidung über den fristgerechten Verlängerungsantrag, in die Liste eingetragen. Der Eintrag kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs 2, mit Ausnahme der Z 1 b und der Z 2, sowie nach § 2 a nach wie vor gegeben sind. Auf Verlängerung des Eintrages besteht kein Anspruch. Der Gesetzgeber hat keinen Anspruch auf Verlängerung des Eintrages vorgesehen. Wird einem Antrag auf Verlängerung - in concreto durch das Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Februar 2009 - nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller davon lediglich mit einem formlosen Schreiben zu verständigen, dass mangels eines Bescheidwillens der Behörde und mangels eines subjektiven Rechts des Antragstellers auf Verlängerung des Eintrages nicht als Bescheid zu qualifizieren ist (VwGH 26.03.1996, 95/16/0006; siehe auch Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetscherg. Gebührenanspruchsg., Manz Verlag, 3. Auflage, S 67, Z 7). Somit steht, aufgrund der ergangen Judikatur fest, dass es sich beim Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Februar 2009 um keinen Bescheid handelt und war daher zu prüfen, ob es sich hiebei um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, oder um einen Rechtseingriff unterhalb der Schwelle der Maßnahme handelt. Die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes qualifiziert ein faktisches Organhandeln dann als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (Walter/Maier, Grundriss des Österreichischen Bundesverfassungsrechtes, Wien 1996, 8. Auflage RDZ 608). Der angefochtene Verwaltungsakt (§ 67 c Abs 2 Z 1 AVG) und das Begehren den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären (§ 67 c Abs 2 Z 5 AVG) richtet sich expressis verbis gegen das Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Februar 2009, GZ.: Pers 9-H-20. Hiezu führt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark aus, dass keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hiebei vorliegt. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich beim Schreiben vom 11. Februar 2009 um keinen Bescheid, was jedoch nicht zwingend zur Folge hat, dass es sich hiebei um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Ein Akt der Befehlsgewalt scheidet bereits a priori aus, da unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls der Umstand ist, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VfGH 28.11.1988, Slg 11878). Aber auch ein Akt der verwaltungsbehördlichen Zwangsgewalt liegt nicht vor, da eine Beschwerdelegitimation die Behauptung voraussetzt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde, das heißt derjenige, der durch den Akt unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich, Wien 2006, 4. Auflage, S 281). Wie der Gesetzgeber in § 6 Abs 2 letzter Satz SDG ausführt, besteht auf die Verlängerung des Eintrages kein Anspruch, sodass eine Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers von vornherein ausscheidet. Wenn der Beschwerdeführer vermeint durch die Streichung in der Sachverständigenliste in seinem Recht auf Erwerbsfreiheit und Schutz derselben verletzt worden zu sein, so kann dies im weiteren Sinne durchaus zutreffen, jedoch sind dies nur mittelbare Folgen der Streichung aus der Sachverständigenliste. Mag auch die Gesetzeslage, im Hinblick auf den Rechtsschutz des Beschwerdeführers unzureichend sein, so lässt sich diese Lücke keinesfalls mit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt schließen, da es hiebei zu deren Qualifizierung an essentiellen Merkmalen fehlt, wodurch die Beschwerde bereits a limine zurückzuweisen ist.römisch eins. In der Beschwerde vom 26. März 2009 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten in die Gerichtssachverständigenliste für 20 Fachgebiete eingetragen sei. Die Eintragung der Person erfolgte seinerzeit auf unbestimmte Zeit. Durch die Novelle des SDG im Jahr 1998 wurde ein Rezertifizierungsverfahren eingeführt. Hiedurch wurde festgelegt, dass für damals auf unbestimmte Zeit eingetragene Sachverständige, für die eine Zertifizierung mit 31. Dezember 2008 endete, gemäß Paragraph 16, a Absatz eins, SDG einen Rezertifizierungsantrag gemäß Paragraph 6, leg cit für die Zeit ab 01. Jänner 2009 zu stellen haben. Der Beschwerdeführer beantragte mit den dafür erforderlichen Unterlagen am 25. September 2008 die Rezertifizierung. Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Februar 2009, GZ.: Pers 9-H-20, wurde dem Rezertifizierungsantrag nicht stattgegeben. In weiterer Folge wurde bei einem Gespräch mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, von Seiten des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz dargelegt, dass die Entscheidung deshalb getroffen wurde, da drei Richter in einer schriftlichen Stellungnahme deponierten, dass sie mit der Tätigkeit als Sachverständiger nicht zufrieden seien. Eine Bescheidqualität des Schreibens vom 11. Februar 2009, wurde verneint. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich daher um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es wird noch darauf verwiesen, dass mangels spezieller Verfahrensvorschriften die Rechte einer Partei in einem Verfahren nach dem AVG, insbesondere vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, negiert wurden. Da im Schreiben vom 11. Februar 2009 keine besondere Begründung für die Abweisung des Rezertifizierungsantrages aufscheint, wäre dem Beschwerdeführer das Recht genommen, ein von ihm einzuholendes Kommissionsgutachten im Sinne von Paragraphen 4, bzw 4 a SDG vorzulegen, aber auch auf die vorliegende Kritik von Richtern Stellung zu nehmen. Die Aufnahme in die Liste der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen, stellt für den Beschwerdeführer ein besonders qualitatives Moment für die berufliche Tätigkeit dar, weil die Aufnahme in die Liste ein besonders positives Qualitätsmerkmal für mögliche Kunden darstellt. Auch könne er in einem behördlichen Verfahren mit seinem Gutachten jene gleiche gutachterliche Ebene erlangen, wie der jeweilige Amtssachverständige. Die Verweigerung der Rezertifizierung habe massive Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit und könne dies wohl nicht mit einem Brief der einerseits kein Bescheid sein soll, andererseits aber trotzdem Rechtswirkungen eines Bescheides entfaltet, abgetan werden. Es wurde der Antrag gestellt der UVS wolle in Stattgebung meiner Beschwerde den angefochtenen Verwaltungsakt (Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.02.2009, GZ.: Pers 9-H-20) für rechtswidrig erklären und die belangte Behörde in den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 79, a AVG verfällen. Beigelegt wurde ein Schreiben des Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Februar 2008, ein Rundschreiben des SV-LV Stmk/KTN vom 25. August 2008, der Rezertifizierungsantrag vom 25. September 2008, das Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Februar 2009, ergangen zu GZ.: Pers 9-H-20, das Schreiben Dris. F an den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Februar 2009, die Berufung vom 26. Februar 2009, das Schreiben Dris. F an den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Februar 2009 und das Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz an Rechtsanwalt Dr. F vom 26. Februar 2009. römisch zwei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Gemäß Paragraph 67, c Absatz 3, AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen, oder als unbegründet abzuweisen ist. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 26. März 2009 (Postaufgabestempel 25. März 2009) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, c Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die Amtshandlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. 2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SDG ist der Eintrag in die Sachverständigenliste zunächst mit dem Ende des fünften und auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufes ist in die Sachverständigenliste einzutragen. Gemäß Absatz 2, ist der Antrag des Sachverständigen auf Verlängerung des Eintrages frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich zu stellen. Der Sachverständige bleibt über den Zeitpunkt des Fristablaufes hinaus, jedenfalls bis zur Entscheidung über den fristgerechten Verlängerungsantrag, in die Liste eingetragen. Der Eintrag kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2,, mit Ausnahme der Ziffer eins, b und der Ziffer 2,, sowie nach Paragraph 2, a nach wie vor gegeben sind. Auf Verlängerung des Eintrages besteht kein Anspruch. Der Gesetzgeber hat keinen Anspruch auf Verlängerung des Eintrages vorgesehen. Wird einem Antrag auf Verlängerung - in concreto durch das Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Februar 2009 - nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller davon lediglich mit einem formlosen Schreiben zu verständigen, dass mangels eines Bescheidwillens der Behörde und mangels eines subjektiven Rechts des Antragstellers auf Verlängerung des Eintrages nicht als Bescheid zu qualifizieren ist (VwGH 26.03.1996, 95/16/0006; siehe auch Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetscherg. Gebührenanspruchsg., Manz Verlag, 3. Auflage, S 67, Ziffer 7,). Somit steht, aufgrund der ergangen Judikatur fest, dass es sich beim Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Februar 2009 um keinen Bescheid handelt und war daher zu prüfen, ob es sich hiebei um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, oder um einen Rechtseingriff unterhalb der Schwelle der Maßnahme handelt. Die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes qualifiziert ein faktisches Organhandeln dann als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (Walter/Maier, Grundriss des Österreichischen Bundesverfassungsrechtes, Wien 1996, 8. Auflage RDZ 608). Der angefochtene Verwaltungsakt (Paragraph 67, c Absatz 2, Ziffer eins, AVG) und das Begehren den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären (Paragraph 67, c Absatz 2, Ziffer 5, AVG) richtet sich expressis verbis gegen das Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Februar 2009, GZ.: Pers 9-H-20. Hiezu führt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark aus, dass keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hiebei vorliegt. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich beim Schreiben vom 11. Februar 2009 um keinen Bescheid, was jedoch nicht zwingend zur Folge hat, dass es sich hiebei um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Ein Akt der Befehlsgewalt scheidet bereits a priori aus, da unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls der Umstand ist, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VfGH 28.11.1988, Slg 11878). Aber auch ein Akt der verwaltungsbehördlichen Zwangsgewalt liegt nicht vor, da eine Beschwerdelegitimation die Behauptung voraussetzt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde, das heißt derjenige, der durch den Akt unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich, Wien 2006, 4. Auflage, S 281). Wie der Gesetzgeber in Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz SDG ausführt, besteht auf die Verlängerung des Eintrages kein Anspruch, sodass eine Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers von vornherein ausscheidet. Wenn der Beschwerdeführer vermeint durch die Streichung in der Sachverständigenliste in seinem Recht auf Erwerbsfreiheit und Schutz derselben verletzt worden zu sein, so kann dies im weiteren Sinne durchaus zutreffen, jedoch sind dies nur mittelbare Folgen der Streichung aus der Sachverständigenliste. Mag auch die Gesetzeslage, im Hinblick auf den Rechtsschutz des Beschwerdeführers unzureichend sein, so lässt sich diese Lücke keinesfalls mit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt schließen, da es hiebei zu deren Qualifizierung an essentiellen Merkmalen fehlt, wodurch die Beschwerde bereits a limine zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Sachverständiger Sachverständigerliste Eintrag Verlängerung Rechtsanspruch Zwangsgewalt ErwerbsfreiheitZuletzt aktualisiert am
31.08.2009