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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
KFG §4 Abs8Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung der Frau R G, vertreten durch Dr. H Sp, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 29.01.2008, GZ: 15.1 3291/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich des Punktes 1.) dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu Punkt 1.) dahingehend präzisiert wird, als das die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger beim Transport von Rundholz aus dem Wald zu einem 100 Kilometer Luftlinie nicht überschreitenden Verarbeitungsbetrieb von 44.000 kg um 400 kg überschritten worden ist. Gemäß § 21 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Der Berufung hinsichtlich der Punkte 2.) 3.) und 4.) wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung der Frau R G, vertreten durch Dr. H Sp, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 29.01.2008, GZ: 15.1 3291 aus 2007,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich des Punktes 1.) dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu Punkt 1.) dahingehend präzisiert wird, als das die Summe der Gesamtgewichte gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG für Kraftwagen mit Anhänger beim Transport von Rundholz aus dem Wald zu einem 100 Kilometer Luftlinie nicht überschreitenden Verarbeitungsbetrieb von 44.000 kg um 400 kg überschritten worden ist. Gemäß Paragraph 21, VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Der Berufung hinsichtlich der Punkte 2.) 3.) und 4.) wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
Text
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin als gemäß § 9 VStG Verantwortliche des Zulassungsbesitzers des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen, Sattelanhänger, vorgehalten, sie habe nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 05.06.2007, um 13:00 Uhr in der Gemeinde T, auf der B96/Freiland, StrKm von H R gelenkt worden. Bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei festgestellt worden, 1. dass beim Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 4.400 kg überschritten worden sei; 2. dass beim Sattelanhänger die gemäß § 4 Abs 8 KFG zulässige Achslast der ersten Achse von 8.000 kg um 1.890 kg; 3. der zweiten Achse von 8.000 kg um 970 kg und 4. der dritten Achse von 8.000 kg um 680 kg überschritten worden sei. Wegen Übertretung der genannten Rechtsvorschriften verhängte die belangte Behörde unter Verweis auf die Verpflichtung aus § 103 Abs 1 Z 1 KFG gemäß § 134 Abs 1 KFG über die Berufungswerberin zu Punkt 1.) eine Geldstrafe von €Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortliche des Zulassungsbesitzers des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen, Sattelanhänger, vorgehalten, sie habe nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 05.06.2007, um 13:00 Uhr in der Gemeinde T, auf der B96/Freiland, StrKm von H R gelenkt worden. Bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei festgestellt worden, 1. dass beim Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 4.400 kg überschritten worden sei; 2. dass beim Sattelanhänger die gemäß Paragraph 4, Absatz 8, KFG zulässige Achslast der ersten Achse von 8.000 kg um 1.890 kg; 3. der zweiten Achse von 8.000 kg um 970 kg und 4. der dritten Achse von 8.000 kg um 680 kg überschritten worden sei. Wegen Übertretung der genannten Rechtsvorschriften verhängte die belangte Behörde unter Verweis auf die Verpflichtung aus Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG über die Berufungswerberin zu Punkt 1.) eine Geldstrafe von €
250,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2.) eine Geldstrafe von € 110,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt
3.) eine Geldstrafe von € 60,00 (15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 4.) eine Geldstrafe von € 40,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde insgesamt der Betrag von € 46,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete den Strafbescheid mit der Anzeige des Landespolizeikommandos für Steiermark vom 03.07.2007, aus der sich die in Rede stehenden Überladungen einwandfrei nachvollziehbar ergeben würden. Die Überladungen seien mit einem geeichten Radlastmesser festgestellt worden. Aus den Zulassungsscheinen ergebe sich ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 39.990 kg. Deshalb könne die Behörde das Vorbringen der Berufungswerberin auch nicht nachvollziehen, wonach von einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 42 Tonnen auszugehen gewesen wäre. In ihrer fristgerecht erhobenen Berufung wiederholte R G im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und brachte sie ergänzend vor, dass bei Holztransporten aus dem Wald eine Beladung bis 44 Tonnen zulässig sei. Dies würde - und dies betreffe alle Tatvorwürfe - zu einer deutlich geringeren Überladung führen, die keine Bestrafung mehr rechtfertigen würde. Was die Feststellung der Überladung an sich betreffe, so gehe aus der Aktenlage gar nicht hervor, in welcher Form die Gewichtsmessungen an Lkw und Anhänger vorgenommen worden seien, welche Gewichtstoleranzen beim verwendeten Gerät berücksichtigt worden seien und ob es sich überhaupt um ein geeichtes Gerät handle. Gleichfalls liege kein Wiegeprotokoll vor, aus dem sich die angeblichen Überladungen im Detail entnehmen ließen. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass bei der Beladung von Holz aufgrund des sehr stark abweichenden Feuchtigkeitsgehaltes des Holzes Gewichtsunterschiede von bis zu 50 Prozent auftreten würden, welche auch bei noch so vorsichtiger Beladung nicht immer richtig eingeschätzt werden könnten. Die Beladung des Lkws samt Anhänger sei im Wald erfolgt. Dort stünde den Fahrern keine Kontrollmöglichkeit zu Verfügung. Daher könne das Verschulden des Fahrers - und damit auch das ihre - bei geringfügigen Überladungen im Hinblick auf § 5 Abs 1 VStG allenfalls nur als gering eingestuft werden. Ihr sei es jedenfalls nicht möglich, alle sieben Lkw Fahrer des Betriebes, die im Umkreis von mehreren 100 Kilometern unterwegs seien, gleichzeitig zu überprüfen. Auch eine Überwachung durch Beifahrer oder andere Aufsichtspersonen würde das Problem nicht lösen können, da auch diese eine exakte Bestimmung des Gewichtes bei der Beladung vor Ort nicht sicherstellen könnten. Die verhängten Strafen (Betrag von insgesamt € 460,00) würden mehr als die Hälfte ihres Monatsgehaltes von Netto € 850,00 ausmachen. Sie habe Sorgepflichten für zwei Kinder und verfüge der Ehegatte über kein Einkommen. Selbst wenn man von der Notwendigkeit von der Verhängung einer Strafe ausgehen wolle, so wären Strafen von höchstens € 56,00 angemessen gewesen, nachdem § 13 VStG bereits die Verhängung einer Geldstrafe ab € 7,00 ermögliche. Die Berufungswerberin sei gänzlich unbescholten. Nachdem ihr Verschulden gering und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, sie faktisch keine Möglichkeit gehabt habe, vom Firmensitz in Niederösterreich aus die Übertretungen in der Steiermark zu verhindern, die Überladungen vergleichsweise geringfügig seien, beantragte die Berufungswerberin das angefochtene Straferkenntnis nach Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie einzustellen; in eventu die verhängten Strafen schuldangemessen herabzusetzen bzw. mit einer Ermahnung nach § 21 VStG vorzugehen. In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009 gab die Berufungswerberin an, die Beladung des Sattelanhängers mit Rundholz sei im Wald, am Ö, in der Gegend von M in der Steiermark, erfolgt. Das Holz sei nach P zur Papierfabrik zu führen gewesen. Der Zielort liege vom Beladeort weniger als 100 Kilometer Luftlinie entfernt. Der Sattelanhänger sei ein Dreiachser gewesen, wobei alle drei Achsen mit Zwillingsreifen ausgestattet gewesen seien. Im Juni 2007 habe die Firma ihres Mannes sieben Lkws gehabt. Sechs Fahrer seien angestellt gewesen, ihr Mann sei selbst mit einem Fahrzeug gefahren. Jedem Fahrer sei ein bestimmtes Fahrzeug zugeordnet gewesen, das die Fahrer in der Regel auch in der Nähe ihres Wohnortes abgestellt hätten. Die Fahrzeuge seien nur zum Betanken und für allfällige Reparaturen zum Firmensitz gekommen. Die Lkws seien ausschließlich für Transporte von Rundholz verwendet worden, wobei immer Holz aus dem Wald zu den jeweiligen Produktionsstätten gefahren worden sei. Sie kenne kein Kontrollsystem, das Überladungen zu 100 Prozent verhindern könne. Es gäbe keine Kurse, die verlässlich die Einschätzung des Gewichtes vermitteln könnten. Auch vom äußeren Zustand des Holzes seien keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Feuchtigkeitsgehalt, somit auf das Gewicht möglich. Seit sie für die Einhaltung der KFG-Bestimmungen verantwortlich sei, habe es bis auf den gegenständlichen Vorfall noch keine Beanstandungen gegeben. Sie habe auch sehr gute Chauffeure, die verlässlich seien. Der Lenker3.) eine Geldstrafe von € 60,00 (15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 4.) eine Geldstrafe von € 40,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde insgesamt der Betrag von € 46,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete den Strafbescheid mit der Anzeige des Landespolizeikommandos für Steiermark vom 03.07.2007, aus der sich die in Rede stehenden Überladungen einwandfrei nachvollziehbar ergeben würden. Die Überladungen seien mit einem geeichten Radlastmesser festgestellt worden. Aus den Zulassungsscheinen ergebe sich ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 39.990 kg. Deshalb könne die Behörde das Vorbringen der Berufungswerberin auch nicht nachvollziehen, wonach von einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 42 Tonnen auszugehen gewesen wäre. In ihrer fristgerecht erhobenen Berufung wiederholte R G im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und brachte sie ergänzend vor, dass bei Holztransporten aus dem Wald eine Beladung bis 44 Tonnen zulässig sei. Dies würde - und dies betreffe alle Tatvorwürfe - zu einer deutlich geringeren Überladung führen, die keine Bestrafung mehr rechtfertigen würde. Was die Feststellung der Überladung an sich betreffe, so gehe aus der Aktenlage gar nicht hervor, in welcher Form die Gewichtsmessungen an Lkw und Anhänger vorgenommen worden seien, welche Gewichtstoleranzen beim verwendeten Gerät berücksichtigt worden seien und ob es sich überhaupt um ein geeichtes Gerät handle. Gleichfalls liege kein Wiegeprotokoll vor, aus dem sich die angeblichen Überladungen im Detail entnehmen ließen. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass bei der Beladung von Holz aufgrund des sehr stark abweichenden Feuchtigkeitsgehaltes des Holzes Gewichtsunterschiede von bis zu 50 Prozent auftreten würden, welche auch bei noch so vorsichtiger Beladung nicht immer richtig eingeschätzt werden könnten. Die Beladung des Lkws samt Anhänger sei im Wald erfolgt. Dort stünde den Fahrern keine Kontrollmöglichkeit zu Verfügung. Daher könne das Verschulden des Fahrers - und damit auch das ihre - bei geringfügigen Überladungen im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG allenfalls nur als gering eingestuft werden. Ihr sei es jedenfalls nicht möglich, alle sieben Lkw Fahrer des Betriebes, die im Umkreis von mehreren 100 Kilometern unterwegs seien, gleichzeitig zu überprüfen. Auch eine Überwachung durch Beifahrer oder andere Aufsichtspersonen würde das Problem nicht lösen können, da auch diese eine exakte Bestimmung des Gewichtes bei der Beladung vor Ort nicht sicherstellen könnten. Die verhängten Strafen (Betrag von insgesamt € 460,00) würden mehr als die Hälfte ihres Monatsgehaltes von Netto € 850,00 ausmachen. Sie habe Sorgepflichten für zwei Kinder und verfüge der Ehegatte über kein Einkommen. Selbst wenn man von der Notwendigkeit von der Verhängung einer Strafe ausgehen wolle, so wären Strafen von höchstens € 56,00 angemessen gewesen, nachdem Paragraph 13, VStG bereits die Verhängung einer Geldstrafe ab € 7,00 ermögliche. Die Berufungswerberin sei gänzlich unbescholten. Nachdem ihr Verschulden gering und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, sie faktisch keine Möglichkeit gehabt habe, vom Firmensitz in Niederösterreich aus die Übertretungen in der Steiermark zu verhindern, die Überladungen vergleichsweise geringfügig seien, beantragte die Berufungswerberin das angefochtene Straferkenntnis nach Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie einzustellen; in eventu die verhängten Strafen schuldangemessen herabzusetzen bzw. mit einer Ermahnung nach Paragraph 21, VStG vorzugehen. In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2009 gab die Berufungswerberin an, die Beladung des Sattelanhängers mit Rundholz sei im Wald, am Ö, in der Gegend von M in der Steiermark, erfolgt. Das Holz sei nach P zur Papierfabrik zu führen gewesen. Der Zielort liege vom Beladeort weniger als 100 Kilometer Luftlinie entfernt. Der Sattelanhänger sei ein Dreiachser gewesen, wobei alle drei Achsen mit Zwillingsreifen ausgestattet gewesen seien. Im Juni 2007 habe die Firma ihres Mannes sieben Lkws gehabt. Sechs Fahrer seien angestellt gewesen, ihr Mann sei selbst mit einem Fahrzeug gefahren. Jedem Fahrer sei ein bestimmtes Fahrzeug zugeordnet gewesen, das die Fahrer in der Regel auch in der Nähe ihres Wohnortes abgestellt hätten. Die Fahrzeuge seien nur zum Betanken und für allfällige Reparaturen zum Firmensitz gekommen. Die Lkws seien ausschließlich für Transporte von Rundholz verwendet worden, wobei immer Holz aus dem Wald zu den jeweiligen Produktionsstätten gefahren worden sei. Sie kenne kein Kontrollsystem, das Überladungen zu 100 Prozent verhindern könne. Es gäbe keine Kurse, die verlässlich die Einschätzung des Gewichtes vermitteln könnten. Auch vom äußeren Zustand des Holzes seien keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Feuchtigkeitsgehalt, somit auf das Gewicht möglich. Seit sie für die Einhaltung der KFG-Bestimmungen verantwortlich sei, habe es bis auf den gegenständlichen Vorfall noch keine Beanstandungen gegeben. Sie habe auch sehr gute Chauffeure, die verlässlich seien. Der Lenker
R sei schon einige Jahre in ihrem Betrieb tätig. Anhand der ihr von den Fahrern nach dem Transport vorgelegten Wiegezettel wisse sie, dass sich die Fahrer grundsätzlich an die Gewichtsvorgaben halten. Sie hätten die Anweisung, dass sie die Gewichtsgrenzen ausschöpfen, sie aber keinesfalls überschreiten dürfen. H R bestätigte bis auf die Bereifung des Sattelanhängers die Angaben der Berufungswerberin. Der dreiachsige Sattelauflieger sei einfach bereift gewesen. Bei der Einschätzung des Holzes im Wald könne ihm keiner helfen. Vom Fahrverhalten her könne er einen Unterschied zwischen 40 und 44 Tonnen nicht wahrnehmen. Das Zugfahrzeug habe 480 PS. Er sei in der Firma für das Ö Gebiet eingeteilt, daher kenne er die Gegend sehr gut. Die Entfernung zwischen Beladeort im Wald und der Firma P würde er mit 60 bis 70 Kilometer Luftlinie angeben. GI H G - er führte mit dem Lenker R die Amtshandlung - gab an, dass er das Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges (zwei Achsen) und des Sattelanhängers (drei Achsen) mit Hilfe einer Evocar-2000 R Funkwaage ermittelt habe. Dieses Messgerät sei EU-zertifiziert und vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eichtechnisch geprüft. Anders als bei den Haenni-Wiegeplatten seien die neueren Messgeräte mit einem Laptop verbunden. Die Messergebnisse, die auch am Messgerät selbst aufscheinen würden, würden per Funk auf den Laptop übertragen. Daher sei es nicht mehr notwendig, die Ergebnisse der einzelnen Messungen der Achslasten händisch festzuhalten. Die Messergebnisse würden automatisch ins Wiegeprotokoll übernommen werden. Er würde nur mehr den Namen des Fahrers, den Eigentümer des Fahrzeuges und das Kennzeichen händisch einfügen müssen. GI H G legte die Zulassung zur Eichung, GZ: 3623/2006, betreffend den Radlastmesser Bauart Evorcar-2000 R, eine Kurzbeschreibung der Funktionsweise der Radlastwaagen, den Eichschein Nr. E08-1564 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (12 Stück Radlastmesser) vom 19.08.2008, das Zertifikat über EU Typzulassung für eine nichtautomatische Waage Nr. FI 98.1.01 Ausgabe 1 vom 19.11.2001 und das Wiegeprotokoll vor, das die konkrete Messung des Fahrzeuges dokumentiert. Das Wiegeprotokoll, das die Summe der Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeuges und des Anhängers mit 44.600 kg ausweist, wurde gemeinsam mit dem Vertreter der Berufungswerberin und dem Zeugen rechnerisch nachvollzogen. Insgesamt wurden 10 Radlastwagen (pro Rad eine) verwendet. Die einzelnen 10 Messergebnisse ergaben zusammengezählt die Summe von 44.600 kg. Pro Messergebnis wurden 20 kg in Abzug gebracht, was wiederum einen Gesamtabzug von insgesamt 200 kg ergibt. Dies führt zu dem in der Anzeige ausgewiesenen Gesamtgewicht von 44.400 kg. Zum Transport selbst befragt gab GI H G an, es sei dies ein normaler Rundholztransport gewesen. Der Sattelauflieger habe seiner Erinnerung nach Doppelreifen gehabt. Zur Frage der Herkunft des Holzes habe es nur eine kurze Frage und eine kurze Antwort des Lenkers gegeben. Der Lenker habe ihm gesagt, er habe das Holz am Waldrand (nicht im Wald) geladen. Deshalb habe er nicht weiter gefragt, wo das Ziel des Transportes liege. Mit dem Schriftsatz vom 23.04.2009 legte die Berufungswerberin eine Bestätigung der Firma E R GmbH in Ow vor, wonach die Firma als Hersteller des Fahrzeuges bestätigte, dass der von ihnen erzeugte 3-Achs-Sattelanhänger mit der Fahrgestellnummer mit der Bereifung 385/65 R22.5 und mit Luftfederung ausgestattet worden ist. Gleichzeitig verwies die Berufungswerberin darauf, dass nach den vorliegend bekannten Richtlinien des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen die anzuwendende Verkehrsfehlergrenze das Doppelte der Eichfehlergrenze betrage. Demnach sollte wohl ein Abzug von insgesamt 400 kg (statt 200 kg) und pro Achse jeweils 80 kg (statt 40 kg) erfolgen. Den Unterlagen lasse sich keine eindeutige Genauigkeitsklasse und keine Messgenauigkeit in Prozent entnehmen, was die Anwendung der doppelten Verkehrsfehlergrenze rechtfertigen würde. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen: Der in Rede stehende Holztransport diente der Verbringung von Rundholz aus dem Wald, dem Ö bei M, zur Papierfabrik P, die vom Beladeort nicht mehr als 100 Kilometer Luftlinie entfernt liegt. Der Sattelanhänger war mit Reifen der Dimension 385/65 R 22.5 bestückt. Dieser Reifentyp ist ein Reifen für eine Einfachbereifung. Das Fahrzeug war mit einer Luftfederung ausgestattet. Bei der am 05.06.2007, um 13:00 Uhr in der Gemeinde T, auf der B 96/Freiland, StrKm erfolgten Lenker- und Fahrzeugkontrolle stellte GI H G mit Radlastmesser der Bauart Evocar-2000 R (Funkwaage) die Summe der Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeuges und des Anhängers mit 44.600 kg fest. Zur Beweiswürdigung ist auszuführen: Die Feststellungen zur Bereifung des Anhängers waren anhand der Angaben im Typenschein (Reifendimension 385/65 R 22.5) in Verbindung mit den Aussagen des Lenkers R und dem Inhalt der vorgelegten Bestätigung des Fahrzeugherstellers zu treffen. Der Zeuge GI G wie auch die Berufungswerberin haben sich bei ihren gegenteiligen Angaben (Doppelbereifung) geirrt. Der Beladeort konnte anhand der Aussagen des Lenkers R festgestellt werden. Der Zeuge hat glaubwürdig ausgesagt, dass in seinem Arbeitsbereich Holzstämme immer aus dem Wald geholt und nicht zuvor am Waldrand aufgestapelt werden. Die anders lautenden Aussagen des GI G waren nicht beweisbildend, weil sie im Zusammenhang mit den sonstigen unbedenklichen Beweisergebnissen - bei der Fahrt wurden Holzstämme aus dem Ö nachR sei schon einige Jahre in ihrem Betrieb tätig. Anhand der ihr von den Fahrern nach dem Transport vorgelegten Wiegezettel wisse sie, dass sich die Fahrer grundsätzlich an die Gewichtsvorgaben halten. Sie hätten die Anweisung, dass sie die Gewichtsgrenzen ausschöpfen, sie aber keinesfalls überschreiten dürfen. H R bestätigte bis auf die Bereifung des Sattelanhängers die Angaben der Berufungswerberin. Der dreiachsige Sattelauflieger sei einfach bereift gewesen. Bei der Einschätzung des Holzes im Wald könne ihm keiner helfen. Vom Fahrverhalten her könne er einen Unterschied zwischen 40 und 44 Tonnen nicht wahrnehmen. Das Zugfahrzeug habe 480 PS. Er sei in der Firma für das Ö Gebiet eingeteilt, daher kenne er die Gegend sehr gut. Die Entfernung zwischen Beladeort im Wald und der Firma P würde er mit 60 bis 70 Kilometer Luftlinie angeben. GI H G - er führte mit dem Lenker R die Amtshandlung - gab an, dass er das Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges (zwei Achsen) und des Sattelanhängers (drei Achsen) mit Hilfe einer Evocar-2000 R Funkwaage ermittelt habe. Dieses Messgerät sei EU-zertifiziert und vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eichtechnisch geprüft. Anders als bei den Haenni-Wiegeplatten seien die neueren Messgeräte mit einem Laptop verbunden. Die Messergebnisse, die auch am Messgerät selbst aufscheinen würden, würden per Funk auf den Laptop übertragen. Daher sei es nicht mehr notwendig, die Ergebnisse der einzelnen Messungen der Achslasten händisch festzuhalten. Die Messergebnisse würden automatisch ins Wiegeprotokoll übernommen werden. Er würde nur mehr den Namen des Fahrers, den Eigentümer des Fahrzeuges und das Kennzeichen händisch einfügen müssen. GI H G legte die Zulassung zur Eichung, GZ: 3623 aus 2006,, betreffend den Radlastmesser Bauart Evorcar-2000 R, eine Kurzbeschreibung der Funktionsweise der Radlastwaagen, den Eichschein Nr. E08-1564 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (12 Stück Radlastmesser) vom 19.08.2008, das Zertifikat über EU Typzulassung für eine nichtautomatische Waage Nr. FI 98.1.01 Ausgabe 1 vom 19.11.2001 und das Wiegeprotokoll vor, das die konkrete Messung des Fahrzeuges dokumentiert. Das Wiegeprotokoll, das die Summe der Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeuges und des Anhängers mit 44.600 kg ausweist, wurde gemeinsam mit dem Vertreter der Berufungswerberin und dem Zeugen rechnerisch nachvollzogen. Insgesamt wurden 10 Radlastwagen (pro Rad eine) verwendet. Die einzelnen 10 Messergebnisse ergaben zusammengezählt die Summe von 44.600 kg. Pro Messergebnis wurden 20 kg in Abzug gebracht, was wiederum einen Gesamtabzug von insgesamt 200 kg ergibt. Dies führt zu dem in der Anzeige ausgewiesenen Gesamtgewicht von 44.400 kg. Zum Transport selbst befragt gab GI H G an, es sei dies ein normaler Rundholztransport gewesen. Der Sattelauflieger habe seiner Erinnerung nach Doppelreifen gehabt. Zur Frage der Herkunft des Holzes habe es nur eine kurze Frage und eine kurze Antwort des Lenkers gegeben. Der Lenker habe ihm gesagt, er habe das Holz am Waldrand (nicht im Wald) geladen. Deshalb habe er nicht weiter gefragt, wo das Ziel des Transportes liege. Mit dem Schriftsatz vom 23.04.2009 legte die Berufungswerberin eine Bestätigung der Firma E R GmbH in Ow vor, wonach die Firma als Hersteller des Fahrzeuges bestätigte, dass der von ihnen erzeugte 3-Achs-Sattelanhänger mit der Fahrgestellnummer mit der Bereifung 385/65 R22.5 und mit Luftfederung ausgestattet worden ist. Gleichzeitig verwies die Berufungswerberin darauf, dass nach den vorliegend bekannten Richtlinien des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen die anzuwendende Verkehrsfehlergrenze das Doppelte der Eichfehlergrenze betrage. Demnach sollte wohl ein Abzug von insgesamt 400 kg (statt 200 kg) und pro Achse jeweils 80 kg (statt 40 kg) erfolgen. Den Unterlagen lasse sich keine eindeutige Genauigkeitsklasse und keine Messgenauigkeit in Prozent entnehmen, was die Anwendung der doppelten Verkehrsfehlergrenze rechtfertigen würde. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen: Der in Rede stehende Holztransport diente der Verbringung von Rundholz aus dem Wald, dem Ö bei M, zur Papierfabrik P, die vom Beladeort nicht mehr als 100 Kilometer Luftlinie entfernt liegt. Der Sattelanhänger war mit Reifen der Dimension 385/65 R 22.5 bestückt. Dieser Reifentyp ist ein Reifen für eine Einfachbereifung. Das Fahrzeug war mit einer Luftfederung ausgestattet. Bei der am 05.06.2007, um 13:00 Uhr in der Gemeinde T, auf der B 96/Freiland, StrKm erfolgten Lenker- und Fahrzeugkontrolle stellte GI H G mit Radlastmesser der Bauart Evocar-2000 R (Funkwaage) die Summe der Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeuges und des Anhängers mit 44.600 kg fest. Zur Beweiswürdigung ist auszuführen: Die Feststellungen zur Bereifung des Anhängers waren anhand der Angaben im Typenschein (Reifendimension 385/65 R 22.5) in Verbindung mit den Aussagen des Lenkers R und dem Inhalt der vorgelegten Bestätigung des Fahrzeugherstellers zu treffen. Der Zeuge GI G wie auch die Berufungswerberin haben sich bei ihren gegenteiligen Angaben (Doppelbereifung) geirrt. Der Beladeort konnte anhand der Aussagen des Lenkers R festgestellt werden. Der Zeuge hat glaubwürdig ausgesagt, dass in seinem Arbeitsbereich Holzstämme immer aus dem Wald geholt und nicht zuvor am Waldrand aufgestapelt werden. Die anders lautenden Aussagen des GI G waren nicht beweisbildend, weil sie im Zusammenhang mit den sonstigen unbedenklichen Beweisergebnissen - bei der Fahrt wurden Holzstämme aus dem Ö nach
P transportiert - keinen Sinn ergeben. Die Entfernung zwischen Beladeort und Verarbeitungsbetrieb von weniger als 100 Kilometer Luftlinie ergibt sich aus Kartenmaterial (Straßenkarte Steiermark, 1:200.000) und den damit in Einklang stehenden Aussagen der Berufungswerberin und des Zeugen R. Die Summe der Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger wurden mit Radlastmesser der Bauart Evocar-2000, Type - Evocar-2000R, festgestellt. Die verwendeten Messgeräte sind für das genaue Messen des Gewichtes schwerer Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen geeignet. Es handelt sich dabei um digitale Wiegeplatten mit einem höchstzulässigen Druck von 10 Tonnen. Die Radlastwaagen besitzen seit dem 19.11.2001 die EU-Typengenehmigung. Zum 05.06.2007 waren die verwendeten Radlastwaagen bereits zur Eichung zugelassen. Mittlerweile sind die Radlastmesser vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden. Verstöße gegen die Verwendungsbestimmungen des Gerätes wurde weder von der Berufungswerberin vorgebracht, noch haben sich solche aus der Aktenlage ergeben. Was das Begehren der Berufungswerberin nach einem größeren Abzug vom Messergebnis anlangt, so war den von GI G vorgelegten Unterlagen klar zu entnehmen, dass das verwendete Wiegesystem verlässliche Messergebnisse mit hoher Genauigkeit liefert; der Ungenauigkeitsgrad liegt je nach Belastung nur bei 2 bis 0,66 Promille. Durch den Abzug von 20 kg pro Wiegeplatte wurde dieser Messung Genauigkeit Rechnung getragen. Ein weiterer Abzug ist nicht zu begründen, weshalb dem Verwaltungsstrafverfahren zu Recht die festgestellte Summe der Gesamtgewichte von 44.400 kg zugrunde gelegt worden ist. Zu den ebenfalls zur Anzeige gebrachten Achslastüberschreitungen waren - und darauf wird noch in der rechtlichen Beurteilung zu den Punkten 2. 3. und 4. einzugehen sein - keine weiteren Feststellungen zu treffen. Zur rechtlichen Beurteilung ist auszuführen: Zu Punkt 1.): Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeichten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 Kilometer Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat die aufgeworfene Frage nach der Gleichwertigkeit von Super Single Tires mit einer Doppelbereifung wie folgt beantwortet: Super Single Reifen (in den im Einzelnen aufgelisteten Dimensionen) werden der im § 4 Abs 7a KFG geforderten Doppelbereifung als technisch gleichwertig angesehen. Bereifungen in den Dimensionen 385/55 R22.5 und 385/65 R22.5 werden nur dann als der im § 4 Abs 7a KFG geforderten Doppelbereifung als technisch gleichwertig angesehen, wenn das Fahrzeug mit einer Luftfederung ausgestattet ist (Schreiben an alle Landeshauptmänner vom 21.08.2008, GZ: BMVIT-179.303/0003-II/ST4/2008). Unter Zugrundelegung der oben referierten Sach- und Rechtslage und unter Einbezug der durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgten Klarstellung, wonach eine Einfachbereifung bei vorhandener Luftfederung des Fahrzeuges aus technischer Sicht mit einer Doppelbereifung des Fahrzeuges gleichzusetzen ist, liegen alle Voraussetzungen vor, die gemäß § 4 Abs 7a KFG zur Heranziehung der Gewichtsgrenze von 44.000 kg erforderlich sind. Damit war der Holztransport nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, um 4.400 kg, sondern nur um 400 kg überladen. Der Spruch des bekämpften Strafbescheides war in diesem Punkt daher wie erfolgt zu präzisieren. Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Mit ihrem Vorbringen konnte die Berufungswerberin zwar auf kein konkretes Firmenkontrollsystem verweisen, welches geeignet wäre, Übertretungen der gegenständlichen Art hintanzuhalten, weil es bis auf die sorgfältige Auswahl der Lenker, die nachträgliche Kontrolle der Wiegescheine und die strikte Anweisung, nicht zu überladen kein Vorbringen gab, dass in die Richtung eines Kontrollsystems weisen hätte können. Dennoch kann die Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG zur Anwendung kommen, weil eine Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte im hier festgestellten Ausmaß von 400 kg auf kein maßgebliches Kontrollverschulden der bisher verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholtenen Berufungswerberin hinweisen. Folgen der Tat sind keine zu nennen. Der Ausspruch einer Ermahnung wird ausreichen, der Berufungswerberin die ihr in ihrer Funktion gesetzlich auferlegten Verpflichtungen nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG nachdrücklich in Erinnerung zu rufen. Zu den Punkten 2.), 3.) und 4.): Gemäß § 4 Abs 8 KFG darf die Achslast (§ 2 Z 34) 10.000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11.500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Die in der zitierten Bestimmung vorgegebenen Achslasten wurden laut Wiegeprotokoll bei keinem der drei Achsen des Sattelanhängers überschritten (erste Achse 9.910 kg, zweite Achse 8.990 kg, dritte Achse 8.700 kg). Bei der Formulierung der Tatbestände zu den Punkten 2.), 3.) und 4.) ist die belangte Behörde entgegen der zitierten Vorschrift des § 4 Abs 8 KFG von einer zulässigen Achslast der ersten, zweiten und dritten Achse von jeweils 8.000 kg ausgegangen. Die im Zulassungsschein ausgewiesene höchstzulässige Achslast des Sattelanhängers von jeweils 8.000 kg ist bei der Verfolgung einer Übertretung nach § 101 Abs 1 lit. a KFG, nicht aber bei der Verfolgung einer Übertretung nach § 4 Abs 8 KFG maßgeblich. Nachdem die belangte Behörde dies verkannte und die von ihr gesetzte Verfolgungshandlung gegenüber der Berufungswerberin keine vollständige Verfolgungshandlung im Hinblick auf § 101 Abs 1 lit. a KFG darstellt - bei einer Übertretung muss im Spruch des Straferkenntnisses das für diese Übertretung maßgebende Tatbestandsmerkmal der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat aufscheinen (VwGH vom 26.05.1999, GZ: 99/03/0054) - war es der Berufungsbehörde nachträglich verwehrt, die angezeigten Sachverhalte im Hinblick auf die Bestimmung des § 101 Abs 1 lit. a KFG zu beurteilen. Es war daher der Strafbescheid im erfolgten Umfang zu beheben und das Strafverfahren unter Verweis auf § 45 Abs Z 3 VStG einzustellen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.P transportiert - keinen Sinn ergeben. Die Entfernung zwischen Beladeort und Verarbeitungsbetrieb von weniger als 100 Kilometer Luftlinie ergibt sich aus Kartenmaterial (Straßenkarte Steiermark, 1:200.000) und den damit in Einklang stehenden Aussagen der Berufungswerberin und des Zeugen R. Die Summe der Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger wurden mit Radlastmesser der Bauart Evocar-2000, Type - Evocar-2000R, festgestellt. Die verwendeten Messgeräte sind für das genaue Messen des Gewichtes schwerer Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen geeignet. Es handelt sich dabei um digitale Wiegeplatten mit einem höchstzulässigen Druck von 10 Tonnen. Die Radlastwaagen besitzen seit dem 19.11.2001 die EU-Typengenehmigung. Zum 05.06.2007 waren die verwendeten Radlastwaagen bereits zur Eichung zugelassen. Mittlerweile sind die Radlastmesser vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden. Verstöße gegen die Verwendungsbestimmungen des Gerätes wurde weder von der Berufungswerberin vorgebracht, noch haben sich solche aus der Aktenlage ergeben. Was das Begehren der Berufungswerberin nach einem größeren Abzug vom Messergebnis anlangt, so war den von GI G vorgelegten Unterlagen klar zu entnehmen, dass das verwendete Wiegesystem verlässliche Messergebnisse mit hoher Genauigkeit liefert; der Ungenauigkeitsgrad liegt je nach Belastung nur bei 2 bis 0,66 Promille. Durch den Abzug von 20 kg pro Wiegeplatte wurde dieser Messung Genauigkeit Rechnung getragen. Ein weiterer Abzug ist nicht zu begründen, weshalb dem Verwaltungsstrafverfahren zu Recht die festgestellte Summe der Gesamtgewichte von 44.400 kg zugrunde gelegt worden ist. Zu den ebenfalls zur Anzeige gebrachten Achslastüberschreitungen waren - und darauf wird noch in der rechtlichen Beurteilung zu den Punkten 2. 3. und 4. einzugehen sein - keine weiteren Feststellungen zu treffen. Zur rechtlichen Beurteilung ist auszuführen: Zu Punkt 1.): Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeichten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 Kilometer Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat die aufgeworfene Frage nach der Gleichwertigkeit von Super Single Tires mit einer Doppelbereifung wie folgt beantwortet: Super Single Reifen (in den im Einzelnen aufgelisteten Dimensionen) werden der im Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG geforderten Doppelbereifung als technisch gleichwertig angesehen. Bereifungen in den Dimensionen 385/55 R22.5 und 385/65 R22.5 werden nur dann als der im Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG geforderten Doppelbereifung als technisch gleichwertig angesehen, wenn das Fahrzeug mit einer Luftfederung ausgestattet ist (Schreiben an alle Landeshauptmänner vom 21.08.2008, GZ: BMVIT-179.303/0003-II/ST4/2008). Unter Zugrundelegung der oben referierten Sach- und Rechtslage und unter Einbezug der durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgten Klarstellung, wonach eine Einfachbereifung bei vorhandener Luftfederung des Fahrzeuges aus technischer Sicht mit einer Doppelbereifung des Fahrzeuges gleichzusetzen ist, liegen alle Voraussetzungen vor, die gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG zur Heranziehung der Gewichtsgrenze von 44.000 kg erforderlich sind. Damit war der Holztransport nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, um 4.400 kg, sondern nur um 400 kg überladen. Der Spruch des bekämpften Strafbescheides war in diesem Punkt daher wie erfolgt zu präzisieren. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Mit ihrem Vorbringen konnte die Berufungswerberin zwar auf kein konkretes Firmenkontrollsystem verweisen, welches geeignet wäre, Übertretungen der gegenständlichen Art hintanzuhalten, weil es bis auf die sorgfältige Auswahl der Lenker, die nachträgliche Kontrolle der Wiegescheine und die strikte Anweisung, nicht zu überladen kein Vorbringen gab, dass in die Richtung eines Kontrollsystems weisen hätte können. Dennoch kann die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG zur Anwendung kommen, weil eine Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte im hier festgestellten Ausmaß von 400 kg auf kein maßgebliches Kontrollverschulden der bisher verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholtenen Berufungswerberin hinweisen. Folgen der Tat sind keine zu nennen. Der Ausspruch einer Ermahnung wird ausreichen, der Berufungswerberin die ihr in ihrer Funktion gesetzlich auferlegten Verpflichtungen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG nachdrücklich in Erinnerung zu rufen. Zu den Punkten 2.), 3.) und 4.): Gemäß Paragraph 4, Absatz 8, KFG darf die Achslast (Paragraph 2, Ziffer 34,) 10.000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11.500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Die in der zitierten Bestimmung vorgegebenen Achslasten wurden laut Wiegeprotokoll bei keinem der drei Achsen des Sattelanhängers überschritten (erste Achse 9.910 kg, zweite Achse 8.990 kg, dritte Achse 8.700 kg). Bei der Formulierung der Tatbestände zu den Punkten 2.), 3.) und 4.) ist die belangte Behörde entgegen der zitierten Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 8, KFG von einer zulässigen Achslast der ersten, zweiten und dritten Achse von jeweils 8.000 kg ausgegangen. Die im Zulassungsschein ausgewiesene höchstzulässige Achslast des Sattelanhängers von jeweils 8.000 kg ist bei der Verfolgung einer Übertretung nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG, nicht aber bei der Verfolgung einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 8, KFG maßgeblich. Nachdem die belangte Behörde dies verkannte und die von ihr gesetzte Verfolgungshandlung gegenüber der Berufungswerberin keine vollständige Verfolgungshandlung im Hinblick auf Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG darstellt - bei einer Übertretung muss im Spruch des Straferkenntnisses das für diese Übertretung maßgebende Tatbestandsmerkmal der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat aufscheinen (VwGH vom 26.05.1999, GZ: 99/03/0054) - war es der Berufungsbehörde nachträglich verwehrt, die angezeigten Sachverhalte im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG zu beurteilen. Es war daher der Strafbescheid im erfolgten Umfang zu beheben und das Strafverfahren unter Verweis auf Paragraph 45, Abs Ziffer 3, VStG einzustellen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Achslasten Sattelanhänger Zulassungsschein höchstzulässige Tatbestandsmerkmal Auswechslung der TatZuletzt aktualisiert am
31.08.2009