Norm
GGBG §13 Abs3Beachte
VwGH 14.11. 2006, 2005/03/0126Rechtssatz
Nach § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen, die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben sind. Dazu zählt auch das Beförderungspapier. Das Erstellen dieser Unterlage zählt aber nicht zum Pflichtenkreis eines Fahrzeuglenkers. Er kann daher auch nicht für den Inhalt des Beförderungspapiers verantwortlich gemacht werden. Nur dann, wenn das Beförderungspapier mit der Ladung nicht im Einklang steht, wäre es Pflicht des Lenkers, diesen Umstand vor der Inbetriebnahme bzw vor dem Lenken der Beförderungseinheit dem Beförderer des Gefahrgutes mitzuteilen, und dürfte er die Beförderungseinheit erst dann in Betrieb nehmen bzw lenken, wenn die Ladung und das Beförderungspapier übereinstimmen.Nach Paragraph 13, Absatz 3, GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen, die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben sind. Dazu zählt auch das Beförderungspapier. Das Erstellen dieser Unterlage zählt aber nicht zum Pflichtenkreis eines Fahrzeuglenkers. Er kann daher auch nicht für den Inhalt des Beförderungspapiers verantwortlich gemacht werden. Nur dann, wenn das Beförderungspapier mit der Ladung nicht im Einklang steht, wäre es Pflicht des Lenkers, diesen Umstand vor der Inbetriebnahme bzw vor dem Lenken der Beförderungseinheit dem Beförderer des Gefahrgutes mitzuteilen, und dürfte er die Beförderungseinheit erst dann in Betrieb nehmen bzw lenken, wenn die Ladung und das Beförderungspapier übereinstimmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009