RS Uvs 2009/6/2 1-342/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2009
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Norm

GGBG §13 Abs3
  1. GGBG § 13 heute
  2. GGBG § 13 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  3. GGBG § 13 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  4. GGBG § 13 gültig von 01.08.2007 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
  5. GGBG § 13 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  6. GGBG § 13 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2003
  7. GGBG § 13 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  8. GGBG § 13 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002

Beachte

VwGH 14.11. 2006, 2005/03/0126

Rechtssatz

Nach § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen, die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben sind. Dazu zählt auch das Beförderungspapier. Das Erstellen dieser Unterlage zählt aber nicht zum Pflichtenkreis eines Fahrzeuglenkers. Er kann daher auch nicht für den Inhalt des Beförderungspapiers verantwortlich gemacht werden. Nur dann, wenn das Beförderungspapier mit der Ladung nicht im Einklang steht, wäre es Pflicht des Lenkers, diesen Umstand vor der Inbetriebnahme bzw vor dem Lenken der Beförderungseinheit dem Beförderer des Gefahrgutes mitzuteilen, und dürfte er die Beförderungseinheit erst dann in Betrieb nehmen bzw lenken, wenn die Ladung und das Beförderungspapier übereinstimmen.Nach Paragraph 13, Absatz 3, GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen, die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben sind. Dazu zählt auch das Beförderungspapier. Das Erstellen dieser Unterlage zählt aber nicht zum Pflichtenkreis eines Fahrzeuglenkers. Er kann daher auch nicht für den Inhalt des Beförderungspapiers verantwortlich gemacht werden. Nur dann, wenn das Beförderungspapier mit der Ladung nicht im Einklang steht, wäre es Pflicht des Lenkers, diesen Umstand vor der Inbetriebnahme bzw vor dem Lenken der Beförderungseinheit dem Beförderer des Gefahrgutes mitzuteilen, und dürfte er die Beförderungseinheit erst dann in Betrieb nehmen bzw lenken, wenn die Ladung und das Beförderungspapier übereinstimmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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