RS Uvs 2009/6/12 30.15-33/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

ARG §3 Abs1
ARG §3 Abs2
ARG-V
ARG §27 Abs1
VStG §22 Abs1
  1. ARG § 3 heute
  2. ARG § 3 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  3. ARG § 3 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. ARG § 3 gültig von 01.07.1984 bis 30.04.1997
  1. ARG § 3 heute
  2. ARG § 3 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  3. ARG § 3 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. ARG § 3 gültig von 01.07.1984 bis 30.04.1997
  1. ARG § 27 heute
  2. ARG § 27 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. ARG § 27 gültig von 18.02.2016 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. ARG § 27 gültig von 01.01.2010 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  5. ARG § 27 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  6. ARG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  7. ARG § 27 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  8. ARG § 27 gültig von 28.04.2004 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  9. ARG § 27 gültig von 01.08.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  10. ARG § 27 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ARG § 27 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  12. ARG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  13. ARG § 27 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  14. ARG § 27 gültig von 11.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1997
  15. ARG § 27 gültig von 01.07.1994 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  16. ARG § 27 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.1994

Rechtssatz

Die Wochenendruhe nach § 3 Abs 1 ARG ist durch drei Parameter definiert, nämlich durch den inkludierten Sonntag, ihre Mindestdauer von 36 Stunden und ihre bestimmte zeitliche Lagerung am Wochenende, indem ihr Beginn am Samstag zu bestimmten Zeiten gemäß § 3 Abs 2 ARG oder gemäß der Arbeitsruhegesetz-Verordnung zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.05.1989, 88/08/0140, ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen das Verbot einer Beschäftigung über die zulässige Wochenarbeitszeit hinaus erst in dem Zeitpunkt begangen wird, in dem die Beschäftigung über das zulässige wöchentliche Höchstausmaß beginnt. In sinngemäßer Anwendung dieser Judikatur war davon auszugehen, dass bei den gegenständlichen Inventurarbeiten am Samstag das Überschreiten der 20-Uhr-Grenze den Beginn der Tatzeit darstellte. Danach wurde das Delikt so lange begangen, bis die inkriminierte Wochenendarbeit in den frühen Morgenstunden des Sonntag ein Ende fand. Dieser Tatzeitraum stellte hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers ein Dauerdelikt dar. Wenn die Mehrzahl der betroffenen Arbeitnehmer am Morgen des darauf folgenden Montag ihren regulären Dienst wieder antraten, resultierte als logische Folge dieser Wochenendarbeit auch eine Unterschreitung der Mindestdauer der Wochenendruhe von 36 Stunden, weshalb auch dieser Verstoß gegen § 3 Abs 1 ARG zur Tateinheit gehörte. Somit durfte das Arbeiten am Sonntag nicht als eigener Tatzeitabschnitt vorgehalten und hinsichtlich jedes Arbeitnehmers nur eine Strafe verhängt werden, anstatt drei Straferkenntnisse wegen Übertretung aller drei Parameter zu erlassen. Das Arbeiten am Sonntag stellte lediglich einen Erschwerungsgrund dar.Die Wochenendruhe nach Paragraph 3, Absatz eins, ARG ist durch drei Parameter definiert, nämlich durch den inkludierten Sonntag, ihre Mindestdauer von 36 Stunden und ihre bestimmte zeitliche Lagerung am Wochenende, indem ihr Beginn am Samstag zu bestimmten Zeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ARG oder gemäß der Arbeitsruhegesetz-Verordnung zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.05.1989, 88/08/0140, ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen das Verbot einer Beschäftigung über die zulässige Wochenarbeitszeit hinaus erst in dem Zeitpunkt begangen wird, in dem die Beschäftigung über das zulässige wöchentliche Höchstausmaß beginnt. In sinngemäßer Anwendung dieser Judikatur war davon auszugehen, dass bei den gegenständlichen Inventurarbeiten am Samstag das Überschreiten der 20-Uhr-Grenze den Beginn der Tatzeit darstellte. Danach wurde das Delikt so lange begangen, bis die inkriminierte Wochenendarbeit in den frühen Morgenstunden des Sonntag ein Ende fand. Dieser Tatzeitraum stellte hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers ein Dauerdelikt dar. Wenn die Mehrzahl der betroffenen Arbeitnehmer am Morgen des darauf folgenden Montag ihren regulären Dienst wieder antraten, resultierte als logische Folge dieser Wochenendarbeit auch eine Unterschreitung der Mindestdauer der Wochenendruhe von 36 Stunden, weshalb auch dieser Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, ARG zur Tateinheit gehörte. Somit durfte das Arbeiten am Sonntag nicht als eigener Tatzeitabschnitt vorgehalten und hinsichtlich jedes Arbeitnehmers nur eine Strafe verhängt werden, anstatt drei Straferkenntnisse wegen Übertretung aller drei Parameter zu erlassen. Das Arbeiten am Sonntag stellte lediglich einen Erschwerungsgrund dar.

Schlagworte

Wochenendruhe; Sonntag; Lagerung; Mindestdauer; Dauerdelikt; Deliktseinheit; Kumulation

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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