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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ARG §3 Abs1Rechtssatz
Die Wochenendruhe nach § 3 Abs 1 ARG ist durch drei Parameter definiert, nämlich durch den inkludierten Sonntag, ihre Mindestdauer von 36 Stunden und ihre bestimmte zeitliche Lagerung am Wochenende, indem ihr Beginn am Samstag zu bestimmten Zeiten gemäß § 3 Abs 2 ARG oder gemäß der Arbeitsruhegesetz-Verordnung zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.05.1989, 88/08/0140, ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen das Verbot einer Beschäftigung über die zulässige Wochenarbeitszeit hinaus erst in dem Zeitpunkt begangen wird, in dem die Beschäftigung über das zulässige wöchentliche Höchstausmaß beginnt. In sinngemäßer Anwendung dieser Judikatur war davon auszugehen, dass bei den gegenständlichen Inventurarbeiten am Samstag das Überschreiten der 20-Uhr-Grenze den Beginn der Tatzeit darstellte. Danach wurde das Delikt so lange begangen, bis die inkriminierte Wochenendarbeit in den frühen Morgenstunden des Sonntag ein Ende fand. Dieser Tatzeitraum stellte hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers ein Dauerdelikt dar. Wenn die Mehrzahl der betroffenen Arbeitnehmer am Morgen des darauf folgenden Montag ihren regulären Dienst wieder antraten, resultierte als logische Folge dieser Wochenendarbeit auch eine Unterschreitung der Mindestdauer der Wochenendruhe von 36 Stunden, weshalb auch dieser Verstoß gegen § 3 Abs 1 ARG zur Tateinheit gehörte. Somit durfte das Arbeiten am Sonntag nicht als eigener Tatzeitabschnitt vorgehalten und hinsichtlich jedes Arbeitnehmers nur eine Strafe verhängt werden, anstatt drei Straferkenntnisse wegen Übertretung aller drei Parameter zu erlassen. Das Arbeiten am Sonntag stellte lediglich einen Erschwerungsgrund dar.Die Wochenendruhe nach Paragraph 3, Absatz eins, ARG ist durch drei Parameter definiert, nämlich durch den inkludierten Sonntag, ihre Mindestdauer von 36 Stunden und ihre bestimmte zeitliche Lagerung am Wochenende, indem ihr Beginn am Samstag zu bestimmten Zeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ARG oder gemäß der Arbeitsruhegesetz-Verordnung zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.05.1989, 88/08/0140, ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen das Verbot einer Beschäftigung über die zulässige Wochenarbeitszeit hinaus erst in dem Zeitpunkt begangen wird, in dem die Beschäftigung über das zulässige wöchentliche Höchstausmaß beginnt. In sinngemäßer Anwendung dieser Judikatur war davon auszugehen, dass bei den gegenständlichen Inventurarbeiten am Samstag das Überschreiten der 20-Uhr-Grenze den Beginn der Tatzeit darstellte. Danach wurde das Delikt so lange begangen, bis die inkriminierte Wochenendarbeit in den frühen Morgenstunden des Sonntag ein Ende fand. Dieser Tatzeitraum stellte hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers ein Dauerdelikt dar. Wenn die Mehrzahl der betroffenen Arbeitnehmer am Morgen des darauf folgenden Montag ihren regulären Dienst wieder antraten, resultierte als logische Folge dieser Wochenendarbeit auch eine Unterschreitung der Mindestdauer der Wochenendruhe von 36 Stunden, weshalb auch dieser Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, ARG zur Tateinheit gehörte. Somit durfte das Arbeiten am Sonntag nicht als eigener Tatzeitabschnitt vorgehalten und hinsichtlich jedes Arbeitnehmers nur eine Strafe verhängt werden, anstatt drei Straferkenntnisse wegen Übertretung aller drei Parameter zu erlassen. Das Arbeiten am Sonntag stellte lediglich einen Erschwerungsgrund dar.
Schlagworte
Wochenendruhe; Sonntag; Lagerung; Mindestdauer; Dauerdelikt; Deliktseinheit; KumulationZuletzt aktualisiert am
18.12.2009