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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ARG §3 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Renate Merl über die Berufungen des Herrn S Sch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W P, K St 25, W, gegen die drei Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.06.2008, GZ.: A2-St 399/2006/3007, wie folgt entschieden: Die Berufungen werden gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG hinsichtlich jedes der in der nachstehend angeführten Neufassung des Spruches namentlich genannten Arbeitnehmers eine Geldstrafe verhängt wird, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist: 26.), 42.), 46.) und 52.) je € 36,-- (je 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG) 57.) € 50,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG) 7.), 8.), 10.), 20.), 23.), 25.), 31.), 34.), 36.), 40.), 41.), 47.), 48.), 50.), 51.), 56.), 59.), 61.), 62.) und 63.) je € 60,-- (je 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG) Hinsichtlich aller übrigen Spruchpunkte: je € 72,-- (je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG) Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt € 420,20; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch der drei angefochtenen Straferkenntnisse wird zu nachstehend angeführten Tatvorwurf zusammengefasst: Herr S Sch hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der S G V VertriebsgmbH mit dem Sitz in Gr, L, zu verantworten, dass die nachstehend angeführten Arbeitnehmer am Wochenende vom 23.09. auf den 24.09.2006 während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wurden, wodurch - soweit in Klammer ausgeführt - auch die Wochenendruhe (WER) verkürzt wurde: 1. Th A Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 2. M Au Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 3. A B Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006,00.45 Uhr (WER nur 34 Std 45 Min) 4. S D Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (WER nur 20 Std 30 Min) 5. G B Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 6. K D Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr, (WER nur 31 Std 30 Min) 7. S Dr Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (Arbeitsbeginn Di, 26.09.2006, 10.00 Uhr) 8. Ch E Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006,Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Renate Merl über die Berufungen des Herrn S Sch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W P, K St 25, W, gegen die drei Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.06.2008, GZ.: A2-St 399/2006/3007, wie folgt entschieden: Die Berufungen werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß Paragraph 19, VStG hinsichtlich jedes der in der nachstehend angeführten Neufassung des Spruches namentlich genannten Arbeitnehmers eine Geldstrafe verhängt wird, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist: 26.), 42.), 46.) und 52.) je € 36,-- (je 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, VStG) 57.) € 50,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, VStG) 7.), 8.), 10.), 20.), 23.), 25.), 31.), 34.), 36.), 40.), 41.), 47.), 48.), 50.), 51.), 56.), 59.), 61.), 62.) und 63.) je € 60,-- (je 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, VStG) Hinsichtlich aller übrigen Spruchpunkte: je € 72,-- (je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, VStG) Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt € 420,20; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch der drei angefochtenen Straferkenntnisse wird zu nachstehend angeführten Tatvorwurf zusammengefasst: Herr S Sch hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der S G römisch fünf VertriebsgmbH mit dem Sitz in Gr, L, zu verantworten, dass die nachstehend angeführten Arbeitnehmer am Wochenende vom 23.09. auf den 24.09.2006 während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wurden, wodurch - soweit in Klammer ausgeführt - auch die Wochenendruhe (WER) verkürzt wurde: 1. Th A Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 2. M Au Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 3. A B Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006,00.45 Uhr (WER nur 34 Std 45 Min) 4. S D Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (WER nur 20 Std 30 Min) 5. G B Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 6. K D Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr, (WER nur 31 Std 30 Min) 7. S Dr Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (Arbeitsbeginn Di, 26.09.2006, 10.00 Uhr) 8. Ch E Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006,
11.15 Uhr (Arbeitsbeginn Di, 26.09.2006, 09.00 Uhr) 9. J E Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (WER nur 20 Std 15 Min) 10. U F Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (Arbeitsbeginn Mi, 27.09.2006, 09.00 Uhr)
11. W G Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 11.15 Uhr (WER nur 21 Std 45 Min) 12. Th G Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 32 Std 45 Min) 13. E G Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (WER nur 19 Std) 14. M G Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (WER nur 22 Std 15 Min) 15. M H Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 00.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 16. S Ha Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (WER nur 32 Std 45 Min) 17. H Hm Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (WER nur 20 Std 30 Min) 18. M H Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 19. J H Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 03.00 Uhr (WER nur 30 Std) 20. Th Hb Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, Uhr (Arbeitsbeginn Do, 28.09.2006, 10.30 Uhr) 21. Th Hu Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 11.00 Uhr (WER nur 22 Std) 22. B I Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 23. P J Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 03.00 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr) 24. O J Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 25. M K Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.45 Uhr (Arbeitsbeginn Di, 26.09.2006, 10.30 Uhr) 26. K K Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 00.45 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr) 27. G K Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (WER nur 20 Std 30 Min) 28. M Ko Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 10.45 Uhr (WER nur 22 Std 15 Min) 29. M Kr Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, Uhr (WER nur 32 Std) 30. S K Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (WER nur 19 Std 30 Min) 31. S L Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (Arbeitsbeginn Di, 26.09.2006, 09.00 Uhr)11. W G Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 11.15 Uhr (WER nur 21 Std 45 Min) 12. Th G Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 32 Std 45 Min) 13. E G Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (WER nur 19 Std) 14. M G Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (WER nur 22 Std 15 Min) 15. M H Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 00.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 16. S Ha Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (WER nur 32 Std 45 Min) 17. H Hm Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (WER nur 20 Std 30 Min) 18. M H Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 19. J H Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 03.00 Uhr (WER nur 30 Std) 20. Th Hb Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, Uhr (Arbeitsbeginn Do, 28.09.2006, 10.30 Uhr) 21. Th Hu Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 11.00 Uhr (WER nur 22 Std) 22. B römisch eins Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 23. P J Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 03.00 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr) 24. O J Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 25. M K Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.45 Uhr (Arbeitsbeginn Di, 26.09.2006, 10.30 Uhr) 26. K K Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 00.45 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr) 27. G K Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (WER nur 20 Std 30 Min) 28. M Ko Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 10.45 Uhr (WER nur 22 Std 15 Min) 29. M Kr Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, Uhr (WER nur 32 Std) 30. S K Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (WER nur 19 Std 30 Min) 31. S L Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (Arbeitsbeginn Di, 26.09.2006, 09.00 Uhr)
32. B L Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (WER nur 32 Std) 33. Ch Le Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 34. St L Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (Arbeitsbeginn Fr, 29.09.2006, 13.30 Uhr) 35. Ch Ma Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 00.45 Uhr (WER nur 32 Std 15 Min) 36. D M Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (Arbeitsbeginn frühestens Mo, 02.10.2006)
37. M M Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 02.30 Uhr (WER nur 30 Std 30 Min) 38. S M Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 10.45 Uhr (WER nur 22 Std 15 Min) 39. S N Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 40. K P Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (Arbeitsbeginn Di, 26.09.2006, 09.00 Uhr) 41. P P Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.45 Uhr (Arbeitsbeginn, Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr) 42. Th P Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 00.30 Uhr (Arbeitsbeginn Fr, 29.09.2006, 13.30 Uhr) 43. C P Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 44. A P Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 10.45 Uhr (WER nur 22 Std 15 Min) 45. S P-W Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (WER nur 32 Std) 46. Si Rk Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis Sa, 23.09.2006, 22.00 Uhr 47. M Rf Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 20.09.2006, 09.00 Uhr) 48. M Rb Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 03.00 Uhr (Arbeitsbeginn Mi, 27.09.2006, 09.00 Uhr) 49. B R Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 10.30 Uhr (WER nur 22 Std 30 Min) 50. K R Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (Arbeitsbeginn Di, 26.09.2006, 13.45 Uhr)
51. Z S Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (Arbeitsbeginn Mi, 27.09.2006, 10.30 Uhr) 52. B Sa Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 00.45 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr) 53. V Sch Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 54. P Schm Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (WER nur 32 Std) 55. Cl Schn Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 56. D Ste Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2009; 09.00 Uhr) 57. Jü Str So, 24.09.2006, 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr 58. G Te Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.30 Uhr (WER nur 31 Std 30 Min) 59. H-Fl T Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (Arbeitsbeginn Fr, 29.09.2006, 09.00 Uhr)51. Z S Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (Arbeitsbeginn Mi, 27.09.2006, 10.30 Uhr) 52. B Sa Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 00.45 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr) 53. römisch fünf Sch Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 54. P Schm Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (WER nur 32 Std) 55. Cl Schn Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (WER nur 31 Std 45 Min) 56. D Ste Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2009; 09.00 Uhr) 57. Jü Str So, 24.09.2006, 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr 58. G Te Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.30 Uhr (WER nur 31 Std 30 Min) 59. H-Fl T Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 12.30 Uhr (Arbeitsbeginn Fr, 29.09.2006, 09.00 Uhr)
60. Wo Tsch Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006,
12.30 Uhr (WER nur 20 Std 30 Min) 61. M V Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.30 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr) 62. M Wa Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.30 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr) 63. Ch Wu Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr)12.30 Uhr (WER nur 20 Std 30 Min) 61. M römisch fünf Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.30 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr) 62. M Wa Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.30 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr) 63. Ch Wu Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.15 Uhr (Arbeitsbeginn Sa, 30.09.2006, 09.00 Uhr)
64. Ch Z Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (WER nur 32 Std) Sie haben dadurch jeweils folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 3 Abs 1 iVm § 12 Abs 2 Arbeitsruhegesetz BGBl 144/1983 idgF BGBl I Nr. 46/1997 iVm § 1 Abs 1 und Anlage XVII Z 1 a lit a der Arbeitsruhegesetz-Verordnung BGBl 1984/149 idgF BGBl II 2004/3007 und § 27 Abs 1 ARG idF BGBl I Nr. 30/2003. Die Geldstrafen werden jeweils gemäß § 27 Abs 1 ARG idF BGBl I Nr. 30/2004 verhängt.64. Ch Z Beginn Sa, 23.09.2006, 20.01 Uhr bis So, 24.09.2006, 01.00 Uhr (WER nur 32 Std) Sie haben dadurch jeweils folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Arbeitsruhegesetz Bundesgesetzblatt 144 aus 1983, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Anlage römisch siebzehn Ziffer eins, a Litera a, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung BGBl 1984/149 idgF BGBl römisch zwei 2004/3007 und Paragraph 27, Absatz eins, ARG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2003,. Die Geldstrafen werden jeweils gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ARG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2004, verhängt.
Text
Die belangte Behörde erließ gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber am 25.06.2008 drei Straferkenntnisse mit gleicher Geschäftszahl, mit welchen ihm nachstehende Übertretungen zur Last gelegt wurden: Sie haben laut Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz vom 16.10.2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Gr V VertriebsgmbH mit dem Sitz in Gr, Lg, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, dass wie anlässlich einer Besichtigung der Arbeitsstätte in Gr, Lg, festgestellt wurde, die in der Folge angeführten ArbeitnehmerInnen laut den vorhandenen Arbeitszeitaufzeichnungen die Wochenendruhe (WER) erst zu den in unten angeführten Zeiten angetreten haben obwohl die Wochenendruhe an Samstagen spätestens um 20.00 Uhr beginnen muss (Es folgt eine Aufzählung von insgesamt 63 namentlich genannten Arbeitnehmern, wobei jeweils angeführt ist, wann deren Wochenendruhe an dem betreffenden Wochenende begonnen hat, zB 1. Th A Beginn erst am So.; 24.9.2006 um 01:15 Uhr.) Dieses Straferkenntnis wird im Folgenden zwecks leichterer Unterscheidbarkeit als Straferkenntnis I bezeichnet. Mit weiterem Straferkenntnis vom gleichen Tag wurden dem Berufungswerber nachstehende weitere Übertretungen zur Last gelegt: Sie haben laut Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz vom 16.10.2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Gr V VertriebsgmbH mit dem Sitz in Gr, Lg, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, dass wie anlässlich einer Besichtigung der Arbeitsstätte in Gr, Lg, festgestellt wurde, die in der Folge angeführten ArbeitnehmerInnen laut den vorhandenen Arbeitszeitaufzeichnungen zu Arbeiten am Sonntag herangezogen obwohl Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, haben und keine Ausnahmeregelungen für die Beschäftigung während dieser Zeit bestehen (Es folgt eine Aufzählung von insgesamt 59 namentlich genannten Arbeitnehmern, welche allesamt auch bereits in Straferkenntnis I angeführt waren, wobei nun bei jedem einzelnen Arbeitnehmer angeführt wurde, zu welchen Zeiten dieser am Sonntag, dem 24.09.2006 gearbeitet hat, zB 1. Th A am Sonntag 24.9.2006 00:00 Uhr bis 01:15 Uhr insgesamt 1 Std. 15 Min.) Dieses Straferkenntnis wird im Folgenden als Straferkenntnis II bezeichnet. Mit drittem Straferkenntnis vom gleichen Tag wurden dem Berufungswerber nachstehende weitere Übertretungen zur Last gelegt: Sie haben laut Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz vom 16.10.2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Gr V VertriebsgmbH mit dem Sitz in G, Lg, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, dass wie anlässlich einer Besichtigung der Arbeitsstätte in Gr, Lg, festgestellt wurde, den in der Folge angeführten ArbeitnehmerInnen laut den vorhandenen Arbeitszeitaufzeichnungen lediglich die unten angeführten Ruhezeiten gewährt haben obwohl die Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu umfassen hat (Es folgt eine Aufzählung von insgesamt 39 namentlich genannten Arbeitnehmern, welche allesamt auch bereits in den Straferkenntnissen I und II genannt wurden, wobei nun unter zusätzlicher Angabe ihres jeweiligen Arbeitsbeginns nach dem betreffenden Wochenende angeführt wurde, in welchem Ausmaß die Wochenendruhe verkürzt wurde, zB 1. Th A von Sonntag 24.9.2006 01:15 Uhr bis Montag 25.9.2006 09.00 Uhr nur 31 Std. 45 Min. RZ)Die belangte Behörde erließ gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber am 25.06.2008 drei Straferkenntnisse mit gleicher Geschäftszahl, mit welchen ihm nachstehende Übertretungen zur Last gelegt wurden: Sie haben laut Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz vom 16.10.2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Gr römisch fünf VertriebsgmbH mit dem Sitz in Gr, Lg, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, dass wie anlässlich einer Besichtigung der Arbeitsstätte in Gr, Lg, festgestellt wurde, die in der Folge angeführten ArbeitnehmerInnen laut den vorhandenen Arbeitszeitaufzeichnungen die Wochenendruhe (WER) erst zu den in unten angeführten Zeiten angetreten haben obwohl die Wochenendruhe an Samstagen spätestens um 20.00 Uhr beginnen muss (Es folgt eine Aufzählung von insgesamt 63 namentlich genannten Arbeitnehmern, wobei jeweils angeführt ist, wann deren Wochenendruhe an dem betreffenden Wochenende begonnen hat, zB 1. Th A Beginn erst am So.; 24.9.2006 um 01:15 Uhr.) Dieses Straferkenntnis wird im Folgenden zwecks leichterer Unterscheidbarkeit als Straferkenntnis römisch eins bezeichnet. Mit weiterem Straferkenntnis vom gleichen Tag wurden dem Berufungswerber nachstehende weitere Übertretungen zur Last gelegt: Sie haben laut Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz vom 16.10.2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Gr römisch fünf VertriebsgmbH mit dem Sitz in Gr, Lg, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, dass wie anlässlich einer Besichtigung der Arbeitsstätte in Gr, Lg, festgestellt wurde, die in der Folge angeführten ArbeitnehmerInnen laut den vorhandenen Arbeitszeitaufzeichnungen zu Arbeiten am Sonntag herangezogen obwohl Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, haben und keine Ausnahmeregelungen für die Beschäftigung während dieser Zeit bestehen (Es folgt eine Aufzählung von insgesamt 59 namentlich genannten Arbeitnehmern, welche allesamt auch bereits in Straferkenntnis römisch eins angeführt waren, wobei nun bei jedem einzelnen Arbeitnehmer angeführt wurde, zu welchen Zeiten dieser am Sonntag, dem 24.09.2006 gearbeitet hat, zB 1. Th A am Sonntag 24.9.2006 00:00 Uhr bis 01:15 Uhr insgesamt 1 Std. 15 Min.) Dieses Straferkenntnis wird im Folgenden als Straferkenntnis römisch zwei bezeichnet. Mit drittem Straferkenntnis vom gleichen Tag wurden dem Berufungswerber nachstehende weitere Übertretungen zur Last gelegt: Sie haben laut Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz vom 16.10.2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Gr römisch fünf VertriebsgmbH mit dem Sitz in G, Lg, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, dass wie anlässlich einer Besichtigung der Arbeitsstätte in Gr, Lg, festgestellt wurde, den in der Folge angeführten ArbeitnehmerInnen laut den vorhandenen Arbeitszeitaufzeichnungen lediglich die unten angeführten Ruhezeiten gewährt haben obwohl die Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu umfassen hat (Es folgt eine Aufzählung von insgesamt 39 namentlich genannten Arbeitnehmern, welche allesamt auch bereits in den Straferkenntnissen römisch eins und römisch zwei genannt wurden, wobei nun unter zusätzlicher Angabe ihres jeweiligen Arbeitsbeginns nach dem betreffenden Wochenende angeführt wurde, in welchem Ausmaß die Wochenendruhe verkürzt wurde, zB 1. Th A von Sonntag 24.9.2006 01:15 Uhr bis Montag 25.9.2006 09.00 Uhr nur 31 Std. 45 Min. RZ)
Mit jedem der drei Straferkenntnisse wurde hinsichtlich jedes Einzelnen der namentlich genannten Arbeitnehmer jeweils die gesetzliche Mindeststrafe von € 36,-- verhängt, dies ergibt hinsichtlich jener Arbeitnehmer, welche, wie der beispielsweise genannte Th A, in allen drei Straferkenntnissen aufscheinen, eine Geldstrafe von 3 x € 36,--. Der Bestrafte berief gegen alle drei Straferkenntnisse und wandte ein, es entspreche den Tatsachen, dass die in den obgenannten Straferkenntnissen namentlich genannten Arbeitnehmer an dem betreffenden Wochenende vom 23. auf den 24.09.2006 mit Inventurarbeiten zum Jahresabschluss beschäftigt gewesen seien. Es werde nicht bestritten, dass diese Arbeiten, wie aus den dem Arbeitsinspektorat zur Verfügung gestellten Zeitnachweislisten für die einzelnen Arbeitnehmer ersichtlich, am Samstag, dem 23.09.2006 auch nach 20.00 Uhr noch fortgesetzt worden seien und in der Mehrzahl der Fälle auch noch am Sonntag, dem 24.09.2006 gearbeitet worden sei. Die belangte Behörde habe diesen Sachverhalt jedoch zu Unrecht als drei gesondert strafbare Tatbestände angesehen. Tatsächlich enthalte § 3 Abs 1 ARG jedoch keine alternativen Straftatbestände. In § 3 ARG werde nämlich einerseits das Mindestausmaß der Wochenendruhe umschrieben (eben 36 Stunden) und andererseits bestimmt, dass in diesen 36 Stunden zwingend auch der gesamte Sonntag enthalten sein müsse. Wenn daher - wie an dem betreffenden Wochenende - am Samstag und am Sonntag gearbeitet worden sei und daraus resultierend in der Mehrzahl der angezeigten Fälle auch das gesetzliche Mindestausmaß der Wochenendruhe von 36 Stunden unterschritten worden sei, werde die genannte Bestimmung nur einmal verletzt. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Berufungswerber ist seit dem 20.02.2002 einer der drei handelsrechtlichen Geschäftsführer der S G V VertriebsgmbH mit dem Sitz in Gr, Lg. Es handelt sich um ein Handelsunternehmen, welches Elektroartikel vertreibt. Am Wochenende vom 23. zum 24.09.2006 fanden im Unternehmen Inventuren zum Ende des Kalenderwirtschaftsjahres statt, welche nicht spätestens um 20.00 Uhr abgeschlossen waren. Sämtliche spruchgegenständlichen Arbeitnehmer (mit Ausnahme des Herrn Jü Str, (Nr. 57), welcher ausschließlich am Sonntag tätig war) arbeiteten am Samstag, dem 23.09.2006 auch nach 20.00 Uhr bis in die frühen Morgenstunden des Sonntags, den 24.09.2006 weiter (mit Ausnahme von Frau Si Rk (Nr. 46), welche bereits am Samstag, dem 23.09. um 22.00 Uhr die Arbeit beendete). Daraus ergab sich hinsichtlich jener spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, welche am Morgen des darauffolgenden Montags, dem 25.09.2006 ihren Dienst wieder antraten, auch eine Verkürzung der Wochenendruhe in dem in der Neufassung des Spruches ersichtlichen Ausmaß. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus Nachstehendes: Die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes lauteten in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt: § 3 Abs 1 ARG: Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 zulässig ist. § 3 Abs 2 ARG: Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen. Da es sich im vorliegenden Fall um ein auf den Detailverkauf von Elektroartikeln spezialisiertes Handelsunternehmen handelt, kommt weiters § 4 Abs 1 Öffnungszeitengesetz 2003 zur Anwendung, demnach derartige Verkaufsstellen an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden dürfen. Die gemäß § 12 Abs 1 ARG erlassene Arbeitsruhegesetz-Verordnung sieht weitere Ausnahmen bzw Einschränkungen der Wochenendruhe für bestimmte Tätigkeiten vor. Der umfangreiche Ausnahmenkatalog ist in der Anlage zu dieser Verordnung nach Gewerben gegliedert enthalten. Punkt XVII regelt die für den Handel geltenden Ausnahmen. Gemäß Unterpunkt 1a dürfen Inventurarbeiten an Samstagen, und zwar unter anderem Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres an Samstagen bis 20.00 Uhr, durchgeführt werden. Der Schutzzweck der Wochenendruhe besteht zunächst darin - wie bei sonstigen Ruhezeiten auch - dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit für Regeneration und Erholung zu geben. Im Falle der Wochenendruhe kommt jedoch noch ein darüber hinausgehender Schutzzweck dazu. Aus historisch-sozialen aber auch kulturell-religiösen Gründen soll nämlich prinzipiell der Sonntag und auch der größte Teil des Samstages arbeitsfrei bleiben (vgl Schrank Arbeitszeitgesetze, Kommentar, Band 2, Seite 45). Das Arbeitsruhegesetz enthält zwar kein ausdrückliches Verbot der Sonntagsarbeit, ein solches ergibt sich jedoch indirekt aus der Regelung des § 3 ARG, wonach die Zeit der Wochenendruhe jedenfalls auch den ganzen Sonntag umfassen muss. Die Wochenendruhe ist im Sinne der obzitierten Bestimmungen durch drei Parameter definiert, nämlich 1.) durch den inkludierten Sonntag, 2.) durch die Mindestdauer von 36 Stunden und 3.) durch den Umstand, dass diese 36 arbeitsfreien Stunden eine bestimmte zeitliche Lagerung am Wochenende aufweisen müssen, indem die Wochenendruhe grundsätzlich gemäß § 3 Abs 2 ARG - wenngleich auch durch viele Ausnahmen gesetzlicher, kollektivvertraglicher und verordnungsrechtlicher Natur durchbrochen (vgl dazu die Aufzählung in Schramm, ARG, Seite 10) - am Samstag um 13.00 Uhr zu beginnen hat. Da es sich im vorliegenden Fall bei den spruchgegenständlichen Arbeitsleistungen unstrittig um Inventurarbeiten zum Abschluss eines Kalenderjahres gehandelt hat, wird der Beginn der Wochenendruhe durch die obzitierte Ausnahme in der Arbeitsruhegesetz-Verordnung auf Samstag, 20.00 Uhr aufgeschoben. Der Berufungswerber hat diesen Rahmen missachtet, indem die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer am 23.09.2006 auch nach 20.00 Uhr noch weitergearbeitet haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Zl 88/08/0140 vom 23.05.1989 ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen das Verbot einer Beschäftigung über die zulässige Wochenarbeitszeit hinaus erst in dem Zeitpunkt begangen wird, in dem die Beschäftigung über das zulässige wöchentliche Höchstausmaß beginnt. In sinngemäßer Anwendung dieser Judikatur ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Überschreiten der 20-Uhr-Grenze den Beginn des Tatzeitraumes darstellt, nicht jedoch ein eigenes Delikt, wie von der belangten Behörde mit Straferkenntnis I angenommen. Ab dem Überschreiten der 20-Uhr-Grenze wird das Delikt so lange begangen, bis die inkriminierte Wochenendarbeit hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers - mit Ausnahme der Frau Si Rk (Punkt 46.), welche nur am Samstag, dem 23.09.2006 gearbeitet hat - in den frühen Morgenstunden des Sonntag, 24.09.2006 ein Ende fand. Dieser Tatzeitraum ist hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers als Dauerdelikt anzusehen und ist es daher nicht zulässig, diesen Tatzeitraum in einzelne Tatzeitabschnitte zu unterteilen, indem dem Arbeitgeber - wie im seinerzeitigen Straferkenntnis II geschehen - der auf den Sonntag entfallende Teil der Arbeitsstunden als eigenes Delikt vorgehalten wird. Wenn die Mehrzahl der betroffenen Arbeitnehmer am Morgen des darauffolgenden Montags, dem 25.09.2006 ihren regulären Dienst wieder angetreten haben, resultiert als logische Konsequenz aus dieser Wochenendarbeit auch eine Unterschreitung der 36-Stunden-Grenze. Auch dies ist nicht als eigenes Delikt zu sehen, sondern insgesamt als Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 Abs 1 ARG iVm der Arbeitsruhegesetz-Verordnung. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis vom 24.10.2000, Zl 99/11/0325. Diesem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem insgesamt 92 Arbeitnehmer eines Unternehmens während der Zeit der Wochenendruhe, und zwar beginnend von Samstag, teilweise bereits ab Freitag, gearbeitet hatten, wobei von dieser Arbeit sowohl der Sonntag umfasst war, als auch die erforderliche Mindestzeit der Wochenendruhe von 36 Stunden überschritten wurde. Dies wurde hinsichtlich jedes Arbeitnehmers nur als eine Übertretung gewertet und vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich akzeptiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Erkenntnis auch mit den Erfordernissen einer korrekten Tatzeitumschreibung für solche Fälle befasst. Der Beschwerdeführer hatte den Spruch des angefochtenen Bescheides nämlich unter anderem deshalb für unverständlich und widersprüchlich angesehen, weil darin nicht nur Arbeitszeiten der Arbeitnehmer am Samstag und Sonntag angegeben worden seien, sondern auch Arbeitszeiten am Freitag. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis Nachstehendes aus: Dem ist zu erwidern, dass die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, die die geleisteten Arbeitszeiten aus den von der T.-GmbH geführten Aufzeichnungen übernommen hat, zwar bei einigen Arbeitnehmern auch den Freitag genannt hat, doch handelt es sich dabei durchwegs um Fälle, in denen der betreffende Arbeitnehmer am Freitagabend zu arbeiten begonnen und bis Samstag früh durchgearbeitet hat. Die Angabe dieser Arbeitszeit zeigt, dass in allen Übertretungsfällen nicht nur die Ruhezeit am Sonntag verletzt wurde, sondern dass auch die gemäß § 3 Abs 1 ARG erforderliche Mindestzeit der Wochenendruhe von 36 Stunden unterschritten wurde. Aus diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass dieser offensichtlich auch von einem durchgehenden Tatzeitraum je Arbeitnehmer und nur von einem Delikt ausging. Entsprechend dieser Judikatur wurde bei der nunmehrigen Neufassung des Spruches in allen Spruchpunkten als Tatzeitraum der Zeitraum zwischen Samstag, 20.00 Uhr bis zum tatsächlichen Arbeitsende an dem betreffenden Wochenende angenommen und in Klammer der Wiederbeginn der Arbeit am nächstfolgenden Werktag und eine allenfalls daraus resultierende Unterschreitung der Mindestruhezeit von 36 Stunden ausgewiesen. Zusammenfassend folgt daraus, dass auch in jenen Fällen, in denen sowohl am Sonntag gearbeitet wurde, als auch die Mindestdauer der Wochenendruhe von 36 Stunden überschritten wurde, nur von einer Übertretung auszugehen ist, jedoch der Umstand, dass auch am Sonntag gearbeitet wurde, bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen ist (vgl dazu im Folgenden). Bei der Neufassung des Spruches wurden lediglich jene Tatbestandselemente, welche die belangte Behörde dem Strafantrag der mitbeteiligten Partei folgend ursprünglich auf drei einzelne Straferkenntnisse aufgeteilt hatte, zu einem einheitlichen Tatvorwurf zusammengefasst. Es handelt sich dabei jedoch sämtlich um Angaben, welche auch in den drei ursprünglichen Straferkenntnissen und den diesen zugrunde liegenden Verfolgungshandlungen bereits enthalten waren, sodass keine unzulässige Auswechslung der Tat vorliegt. Ergänzt wurde lediglich in einigen Spruchpunkten (Punkt 7.), 8.), etc) der sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Arbeitszeitaufzeichnungen ergebende Arbeitsbeginn am nächstfolgenden Werktag. Hiebei handelt es sich um jedoch nur um eine Klarstellung zum Vorteil des Berufungswerbers, weil damit lediglich dargelegt werden sollte, dass diese Arbeitnehmer sämtlich nicht am Montag, dem 25.09.2006 zu arbeiten begonnen haben, und daher die Mindestruhezeit von 36 Stunden in diesen Fällen nicht unterschritten wurde. Zur Strafbemessung: Die Strafnorm des § 27 Abs 1 ARG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl I Nr. 30/2004 sieht eine Geldstrafe von € 36,-- bis € 2.160,-- vor. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Berufungswerber ist einschlägig nicht vorbestraft, als erschwerend ist jedoch zu werten, dass er eine vorangegangene schriftliche Aufforderung des Arbeitsinspektorates gemäß § 9 ArbIG vom 21.12.2004 nicht beachtet hat. Die belangte Behörde hat ausgehend von der Annahme, dass es sich um mehrere kumulativ strafbare Übertretungen handelt, hinsichtlich jener Arbeitnehmer, welche in allen drei Straferkenntnissen angeführt wurden, dreimal die Mindeststrafe verhängt, hinsichtlich jener, welche mangels Unterschreitung der Mindestruhezeit von 36 Stunden im Straferkenntnis III nicht aufschienen, insgesamt zweimal die Mindeststrafe. Die Summe dieser ursprünglich verhängten Strafen ist im Hinblick auf das im Berufungsverfahren geltende Verbot der reformatio in peius hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers die zulässige Obergrenze für die nun zu bemessende Gesamtstrafe. Aus diesem Grund war in den Punkten 26.) (Keller), 42.) (Peheim) undMit jedem der drei Straferkenntnisse wurde hinsichtlich jedes Einzelnen der namentlich genannten Arbeitnehmer jeweils die gesetzliche Mindeststrafe von € 36,-- verhängt, dies ergibt hinsichtlich jener Arbeitnehmer, welche, wie der beispielsweise genannte Th A, in allen drei Straferkenntnissen aufscheinen, eine Geldstrafe von 3 x € 36,--. Der Bestrafte berief gegen alle drei Straferkenntnisse und wandte ein, es entspreche den Tatsachen, dass die in den obgenannten Straferkenntnissen namentlich genannten Arbeitnehmer an dem betreffenden Wochenende vom 23. auf den 24.09.2006 mit Inventurarbeiten zum Jahresabschluss beschäftigt gewesen seien. Es werde nicht bestritten, dass diese Arbeiten, wie aus den dem Arbeitsinspektorat zur Verfügung gestellten Zeitnachweislisten für die einzelnen Arbeitnehmer ersichtlich, am Samstag, dem 23.09.2006 auch nach 20.00 Uhr noch fortgesetzt worden seien und in der Mehrzahl der Fälle auch noch am Sonntag, dem 24.09.2006 gearbeitet worden sei. Die belangte Behörde habe diesen Sachverhalt jedoch zu Unrecht als drei gesondert strafbare Tatbestände angesehen. Tatsächlich enthalte Paragraph 3, Absatz eins, ARG jedoch keine alternativen Straftatbestände. In Paragraph 3, ARG werde nämlich einerseits das Mindestausmaß der Wochenendruhe umschrieben (eben 36 Stunden) und andererseits bestimmt, dass in diesen 36 Stunden zwingend auch der gesamte Sonntag enthalten sein müsse. Wenn daher - wie an dem betreffenden Wochenende - am Samstag und am Sonntag gearbeitet worden sei und daraus resultierend in der Mehrzahl der angezeigten Fälle auch das gesetzliche Mindestausmaß der Wochenendruhe von 36 Stunden unterschritten worden sei, werde die genannte Bestimmung nur einmal verletzt. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Berufungswerber ist seit dem 20.02.2002 einer der drei handelsrechtlichen Geschäftsführer der S G römisch fünf VertriebsgmbH mit dem Sitz in Gr, Lg. Es handelt sich um ein Handelsunternehmen, welches Elektroartikel vertreibt. Am Wochenende vom 23. zum 24.09.2006 fanden im Unternehmen Inventuren zum Ende des Kalenderwirtschaftsjahres statt, welche nicht spätestens um 20.00 Uhr abgeschlossen waren. Sämtliche spruchgegenständlichen Arbeitnehmer (mit Ausnahme des Herrn Jü Str, (Nr. 57), welcher ausschließlich am Sonntag tätig war) arbeiteten am Samstag, dem 23.09.2006 auch nach 20.00 Uhr bis in die frühen Morgenstunden des Sonntags, den 24.09.2006 weiter (mit Ausnahme von Frau Si Rk (Nr. 46), welche bereits am Samstag, dem 23.09. um 22.00 Uhr die Arbeit beendete). Daraus ergab sich hinsichtlich jener spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, welche am Morgen des darauffolgenden Montags, dem 25.09.2006 ihren Dienst wieder antraten, auch eine Verkürzung der Wochenendruhe in dem in der Neufassung des Spruches ersichtlichen Ausmaß. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus Nachstehendes: Die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes lauteten in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt: Paragraph 3, Absatz eins, ARG: Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 zulässig ist. Paragraph 3, Absatz 2, ARG: Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen. Da es sich im vorliegenden Fall um ein auf den Detailverkauf von Elektroartikeln spezialisiertes Handelsunternehmen handelt, kommt weiters Paragraph 4, Absatz eins, Öffnungszeitengesetz 2003 zur Anwendung, demnach derartige Verkaufsstellen an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden dürfen. Die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ARG erlassene Arbeitsruhegesetz-Verordnung sieht weitere Ausnahmen bzw Einschränkungen der Wochenendruhe für bestimmte Tätigkeiten vor. Der umfangreiche Ausnahmenkatalog ist in der Anlage zu dieser Verordnung nach Gewerben gegliedert enthalten. Punkt römisch siebzehn regelt die für den Handel geltenden Ausnahmen. Gemäß Unterpunkt 1a dürfen Inventurarbeiten an Samstagen, und zwar unter anderem Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres an Samstagen bis 20.00 Uhr, durchgeführt werden. Der Schutzzweck der Wochenendruhe besteht zunächst darin - wie bei sonstigen Ruhezeiten auch - dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit für Regeneration und Erholung zu geben. Im Falle der Wochenendruhe kommt jedoch noch ein darüber hinausgehender Schutzzweck dazu. Aus historisch-sozialen aber auch kulturell-religiösen Gründen soll nämlich prinzipiell der Sonntag und auch der größte Teil des Samstages arbeitsfrei bleiben vergleiche Schrank Arbeitszeitgesetze, Kommentar, Band 2, Seite 45). Das Arbeitsruhegesetz enthält zwar kein ausdrückliches Verbot der Sonntagsarbeit, ein solches ergibt sich jedoch indirekt aus der Regelung des Paragraph 3, ARG, wonach die Zeit der Wochenendruhe jedenfalls auch den ganzen Sonntag umfassen muss. Die Wochenendruhe ist im Sinne der obzitierten Bestimmungen durch drei Parameter definiert, nämlich 1.) durch den inkludierten Sonntag, 2.) durch die Mindestdauer von 36 Stunden und 3.) durch den Umstand, dass diese 36 arbeitsfreien Stunden eine bestimmte zeitliche Lagerung am Wochenende aufweisen müssen, indem die Wochenendruhe grundsätzlich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ARG - wenngleich auch durch viele Ausnahmen gesetzlicher, kollektivvertraglicher und verordnungsrechtlicher Natur durchbrochen vergleiche dazu die Aufzählung in Schramm, ARG, Seite 10) - am Samstag um 13.00 Uhr zu beginnen hat. Da es sich im vorliegenden Fall bei den spruchgegenständlichen Arbeitsleistungen unstrittig um Inventurarbeiten zum Abschluss eines Kalenderjahres gehandelt hat, wird der Beginn der Wochenendruhe durch die obzitierte Ausnahme in der Arbeitsruhegesetz-Verordnung auf Samstag, 20.00 Uhr aufgeschoben. Der Berufungswerber hat diesen Rahmen missachtet, indem die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer am 23.09.2006 auch nach 20.00 Uhr noch weitergearbeitet haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Zl 88/08/0140 vom 23.05.1989 ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen das Verbot einer Beschäftigung über die zulässige Wochenarbeitszeit hinaus erst in dem Zeitpunkt begangen wird, in dem die Beschäftigung über das zulässige wöchentliche Höchstausmaß beginnt. In sinngemäßer Anwendung dieser Judikatur ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Überschreiten der 20-Uhr-Grenze den Beginn des Tatzeitraumes darstellt, nicht jedoch ein eigenes Delikt, wie von der belangten Behörde mit Straferkenntnis römisch eins angenommen. Ab dem Überschreiten der 20-Uhr-Grenze wird das Delikt so lange begangen, bis die inkriminierte Wochenendarbeit hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers - mit Ausnahme der Frau Si Rk (Punkt 46.), welche nur am Samstag, dem 23.09.2006 gearbeitet hat - in den frühen Morgenstunden des Sonntag, 24.09.2006 ein Ende fand. Dieser Tatzeitraum ist hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers als Dauerdelikt anzusehen und ist es daher nicht zulässig, diesen Tatzeitraum in einzelne Tatzeitabschnitte zu unterteilen, indem dem Arbeitgeber - wie im seinerzeitigen Straferkenntnis römisch zwei geschehen - der auf den Sonntag entfallende Teil der Arbeitsstunden als eigenes Delikt vorgehalten wird. Wenn die Mehrzahl der betroffenen Arbeitnehmer am Morgen des darauffolgenden Montags, dem 25.09.2006 ihren regulären Dienst wieder angetreten haben, resultiert als logische Konsequenz aus dieser Wochenendarbeit auch eine Unterschreitung der 36-Stunden-Grenze. Auch dies ist nicht als eigenes Delikt zu sehen, sondern insgesamt als Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, ARG in Verbindung mit der Arbeitsruhegesetz-Verordnung. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis vom 24.10.2000, Zl 99/11/0325. Diesem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem insgesamt 92 Arbeitnehmer eines Unternehmens während der Zeit der Wochenendruhe, und zwar beginnend von Samstag, teilweise bereits ab Freitag, gearbeitet hatten, wobei von dieser Arbeit sowohl der Sonntag umfasst war, als auch die erforderliche Mindestzeit der Wochenendruhe von 36 Stunden überschritten wurde. Dies wurde hinsichtlich jedes Arbeitnehmers nur als eine Übertretung gewertet und vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich akzeptiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Erkenntnis auch mit den Erfordernissen einer korrekten Tatzeitumschreibung für solche Fälle befasst. Der Beschwerdeführer hatte den Spruch des angefochtenen Bescheides nämlich unter anderem deshalb für unverständlich und widersprüchlich angesehen, weil darin nicht nur Arbeitszeiten der Arbeitnehmer am Samstag und Sonntag angegeben worden seien, sondern auch Arbeitszeiten am Freitag. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis Nachstehendes aus: Dem ist zu erwidern, dass die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, die die geleisteten Arbeitszeiten aus den von der T.-GmbH geführten Aufzeichnungen übernommen hat, zwar bei einigen Arbeitnehmern auch den Freitag genannt hat, doch handelt es sich dabei durchwegs um Fälle, in denen der betreffende Arbeitnehmer am Freitagabend zu arbeiten begonnen und bis Samstag früh durchgearbeitet hat. Die Angabe dieser Arbeitszeit zeigt, dass in allen Übertretungsfällen nicht nur die Ruhezeit am Sonntag verletzt wurde, sondern dass auch die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ARG erforderliche Mindestzeit der Wochenendruhe von 36 Stunden unterschritten wurde. Aus diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass dieser offensichtlich auch von einem durchgehenden Tatzeitraum je Arbeitnehmer und nur von einem Delikt ausging. Entsprechend dieser Judikatur wurde bei der nunmehrigen Neufassung des Spruches in allen Spruchpunkten als Tatzeitraum der Zeitraum zwischen Samstag, 20.00 Uhr bis zum tatsächlichen Arbeitsende an dem betreffenden Wochenende angenommen und in Klammer der Wiederbeginn der Arbeit am nächstfolgenden Werktag und eine allenfalls daraus resultierende Unterschreitung der Mindestruhezeit von 36 Stunden ausgewiesen. Zusammenfassend folgt daraus, dass auch in jenen Fällen, in denen sowohl am Sonntag gearbeitet wurde, als auch die Mindestdauer der Wochenendruhe von 36 Stunden überschritten wurde, nur von einer Übertretung auszugehen ist, jedoch der Umstand, dass auch am Sonntag gearbeitet wurde, bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen ist vergleiche dazu im Folgenden). Bei der Neufassung des Spruches wurden lediglich jene Tatbestandselemente, welche die belangte Behörde dem Strafantrag der mitbeteiligten Partei folgend ursprünglich auf drei einzelne Straferkenntnisse aufgeteilt hatte, zu einem einheitlichen Tatvorwurf zusammengefasst. Es handelt sich dabei jedoch sämtlich um Angaben, welche auch in den drei ursprünglichen Straferkenntnissen und den diesen zugrunde liegenden Verfolgungshandlungen bereits enthalten waren, sodass keine unzulässige Auswechslung der Tat vorliegt. Ergänzt wurde lediglich in einigen Spruchpunkten (Punkt 7.), 8.), etc) der sich aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Arbeitszeitaufzeichnungen ergebende Arbeitsbeginn am nächstfolgenden Werktag. Hiebei handelt es sich um jedoch nur um eine Klarstellung zum Vorteil des Berufungswerbers, weil damit lediglich dargelegt werden sollte, dass diese Arbeitnehmer sämtlich nicht am Montag, dem 25.09.2006 zu arbeiten begonnen haben, und daher die Mindestruhezeit von 36 Stunden in diesen Fällen nicht unterschritten wurde. Zur Strafbemessung: Die Strafnorm des Paragraph 27, Absatz eins, ARG in der zur Tatzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2004, sieht eine Geldstrafe von € 36,-- bis € 2.160,-- vor. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Berufungswerber ist einschlägig nicht vorbestraft, als erschwerend ist jedoch zu werten, dass er eine vorangegangene schriftliche Aufforderung des Arbeitsinspektorates gemäß Paragraph 9, ArbIG vom 21.12.2004 nicht beachtet hat. Die belangte Behörde hat ausgehend von der Annahme, dass es sich um mehrere kumulativ strafbare Übertretungen handelt, hinsichtlich jener Arbeitnehmer, welche in allen drei Straferkenntnissen angeführt wurden, dreimal die Mindeststrafe verhängt, hinsichtlich jener, welche mangels Unterschreitung der Mindestruhezeit von 36 Stunden im Straferkenntnis römisch drei nicht aufschienen, insgesamt zweimal die Mindeststrafe. Die Summe dieser ursprünglich verhängten Strafen ist im Hinblick auf das im Berufungsverfahren geltende Verbot der reformatio in peius hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers die zulässige Obergrenze für die nun zu bemessende Gesamtstrafe. Aus diesem Grund war in den Punkten 26.) (Keller), 42.) (Peheim) und
52.) (Sabathy) nur eine Strafe von € 36,-- zu verhängen, da diese drei Personen laut vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen zwar ebenfalls am Sonntag, dem 24.09.2006 gearbeitet haben, jedoch (vermutlich aufgrund eines Versehens) im ursprünglichen Straferkenntnis II (und auch in der zugrunde liegenden Anzeige des Arbeitsinspektorates) nicht aufscheinen. Im Hinblick auf den in der rechtlichen Beurteilung bereits dargestellten besonderen Stellenwert des Sonntags ist bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen, dass in allen Fällen, mit Ausnahme der Frau Si Rk (Punkt 46.), auch oder nur (Strohhäusl, Punkt 47.) am Sonntag gearbeitet wurde. Wenn zusätzlich auch noch das Mindestausmaß der Wochenendruhe von 36 Stunden unterschritten wurde, ist dies weiters als erschwerend zu berücksichtigen, wobei entsprechend den VwGH-Erkenntnissen Zl 93/18/0199 und 92/18/0156 dem Ausmaß der Unterschreitung entsprechend gestaffelte Strafen zu bemessen waren. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen wurde daher im Falle der Frau Si Rk (Punkt 46.), welche ausschließlich am Samstag, dem 23.09.2006 gearbeitet hat, nur die damals geltende gesetzliche Mindeststrafe von € 36,-- verhängt, im Falle des Herrn Jü Str, welcher ausschließlich am Sonntag, dem 24.09.2006, und hier nur im Ausmaß von zwei Stunden, gearbeitet hat, eine Strafe von € 50,--. Hinsichtlich jener Arbeitnehmer, welche sowohl am Samstag als auch am Sonntag gearbeitet haben, bei denen jedoch die Mindestruhezeit von 36 Stunden nicht unterschritten wurde (Punkt 7.), 8.) 10.) etc) eine Strafe von € 60,-- je Arbeitnehmer und in allen übrigen Fällen, in denen sowohl am Sonntag gearbeitet wurde, als auch die Mindestruhezeit von 36 Stunden nicht eingehalten wurde, eine Strafe von € 72,-- je Arbeitnehmer. Da der Berufungswerber das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 03.06.2009 nicht beantwortet hat, wird, wie in diesem Schreiben mitgeteilt, bei der Strafbemessung von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von € 2.500,-- ausgegangen. Da in der Berufung nur Rechtsfragen und Fragen der Strafbemessung aufgeworfen wurden, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfallen.52.) (Sabathy) nur eine Strafe von € 36,-- zu verhängen, da diese drei Personen laut vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen zwar ebenfalls am Sonntag, dem 24.09.2006 gearbeitet haben, jedoch (vermutlich aufgrund eines Versehens) im ursprünglichen Straferkenntnis römisch zwei (und auch in der zugrunde liegenden Anzeige des Arbeitsinspektorates) nicht aufscheinen. Im Hinblick auf den in der rechtlichen Beurteilung bereits dargestellten besonderen Stellenwert des Sonntags ist bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen, dass in allen Fällen, mit Ausnahme der Frau Si Rk (Punkt 46.), auch oder nur (Strohhäusl, Punkt 47.) am Sonntag gearbeitet wurde. Wenn zusätzlich auch noch das Mindestausmaß der Wochenendruhe von 36 Stunden unterschritten wurde, ist dies weiters als erschwerend zu berücksichtigen, wobei entsprechend den VwGH-Erkenntnissen Zl 93/18/0199 und 92/18/0156 dem Ausmaß der Unterschreitung entsprechend gestaffelte Strafen zu bemessen waren. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen wurde daher im Falle der Frau Si Rk (Punkt 46.), welche ausschließlich am Samstag, dem 23.09.2006 gearbeitet hat, nur die damals geltende gesetzliche Mindeststrafe von € 36,-- verhängt, im Falle des Herrn Jü Str, welcher ausschließlich am Sonntag, dem 24.09.2006, und hier nur im Ausmaß von zwei Stunden, gearbeitet hat, eine Strafe von € 50,--. Hinsichtlich jener Arbeitnehmer, welche sowohl am Samstag als auch am Sonntag gearbeitet haben, bei denen jedoch die Mindestruhezeit von 36 Stunden nicht unterschritten wurde (Punkt 7.), 8.) 10.) etc) eine Strafe von € 60,-- je Arbeitnehmer und in allen übrigen Fällen, in denen sowohl am Sonntag gearbeitet wurde, als auch die Mindestruhezeit von 36 Stunden nicht eingehalten wurde, eine Strafe von € 72,-- je Arbeitnehmer. Da der Berufungswerber das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 03.06.2009 nicht beantwortet hat, wird, wie in diesem Schreiben mitgeteilt, bei der Strafbemessung von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von € 2.500,-- ausgegangen. Da in der Berufung nur Rechtsfragen und Fragen der Strafbemessung aufgeworfen wurden, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfallen.
Schlagworte
Wochenendruhe; Sonntag; Lagerung; Mindestdauer; Dauerdelikt; Deliktseinheit; KumulationZuletzt aktualisiert am
18.12.2009