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97 VergabewesenNorm
BVergG 2006 §79 Abs3Spruch
Mit Schriftsatz vom 01.09.2008, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol per Telefax eingelangt am 01.09.2008 um 19.20 Uhr, hat die Firma B. GmbH, XY-Straße 17, H. (im Weiteren kurz Antragstellerin genannt), vertreten durch die K. T. Rechtsanwälte GmbH, XY-Gasse 7, D., die Nachprüfung der von der TILAK, Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, XY-Straße 35, I. (im Weiteren kurz Auftraggeberin genannt) vorgenommenen Ausschreibung der Wäscheversorgung, XY, begehrt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt.Mit Schriftsatz vom 01.09.2008, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol per Telefax eingelangt am 01.09.2008 um 19.20 Uhr, hat die Firma B. GmbH, XY-Straße 17, H. (im Weiteren kurz Antragstellerin genannt), vertreten durch die K. T. Rechtsanwälte GmbH, XY-Gasse 7, D., die Nachprüfung der von der TILAK, Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, XY-Straße 35, römisch eins. (im Weiteren kurz Auftraggeberin genannt) vorgenommenen Ausschreibung der Wäscheversorgung, XY, begehrt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt.
Die Kammer 4 des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol entscheidet unter Vorsitz von Herrn Dr. Volker-Georg Wurdinger, Frau Mag. Bettina Weißgatterer als Berichterstatterin sowie Herrn Dr. Sigmund Rosenkranz als weiteres Mitglied gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG 1991 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.12.2008 wie folgt:Die Kammer 4 des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol entscheidet unter Vorsitz von Herrn Dr. Volker-Georg Wurdinger, Frau Mag. Bettina Weißgatterer als Berichterstatterin sowie Herrn Dr. Sigmund Rosenkranz als weiteres Mitglied gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.12.2008 wie folgt:
Spruch:
1. Die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin zugunsten der Firma S. M. Mietwäsche Vertriebs GmbH hinsichtlich LG01, LG02, LG03, LG04, LG05, LG06, LG07, LG08 und LG09, mitgeteilt per E-Mail am 20.08.2008, wird für nichtig erklärt.
2. Sämtliche Anträge der Antragstellerin hinsichtlich LG10 der Ausschreibung werden als unzulässig zurückgewiesen.
3. Der Antrag der Antragstellerin, die Ausschreibung für nichtig zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen.
4. Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die Ausschreibung durch die Auftraggeberin zu widerrufen ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.
5. Die einstweilige Verfügung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 05.09.2008, Zl uvs-2008/K4/2682-2, wird aufgehoben.
6. Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin die von ihr entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von Euro 4.000,00 zu Handen der Rechtsvertreter zu ersetzen, dies alles binnen 14 Tagen.
Text
Mit Schriftsatz vom 01.09.2008, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol per Telefax eingelangt am 01.09.2008 um 19.20 Uhr hat die Antragstellerin die Nachprüfung der von der Auftraggeberin vorgenommene und im Betreff näher bezeichnete Ausschreibung beantragt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt und im Einzelnen ausgeführt wie folgt:
„Die Antragstellerin und gefährdete Partei hat der K. und T. Rechtsanwälte GmbH, D., XY-Gasse 7, Rechtsanwaltsvollmacht erteilt und erstattet durch ihre ausgewiesene Vertreterin folgendes
VORBRINGEN:
I.römisch eins.
1. Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung
Die Antragstellerin, B. GmbH (im Folgenden „B.“), ficht im offenen Vergabeverfahren der TILAK, Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH mit der Geschäftszahl XY betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrags (Dienstleistungskategorie Nr 25, Oberschwellenbereich) „Wäscheversorgung“ die Zuschlagsentscheidungen vom 20.8.2008 und die Ausschreibung (als gesondert anfechtbare Entscheidungen iSd § 2 Z 16 lit a) sublit aa) BVergG) an.Die Antragstellerin, B. GmbH (im Folgenden „B.“), ficht im offenen Vergabeverfahren der TILAK, Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH mit der Geschäftszahl XY betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrags (Dienstleistungskategorie Nr 25, Oberschwellenbereich) „Wäscheversorgung“ die Zuschlagsentscheidungen vom 20.8.2008 und die Ausschreibung (als gesondert anfechtbare Entscheidungen iSd Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) BVergG) an.
2. Bezeichnung des Auftraggebers
Auftraggeber ist die TILAK, Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, FN XY, I., XY-Straße 35 (im Folgenden „TILAK“).Auftraggeber ist die TILAK, Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, FN XY, römisch eins., XY-Straße 35 (im Folgenden „TILAK“).
3. Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss
3.1 B. betreibt am Standort H., Vorarlberg, eine Wäscherei und ist auf die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeheimen mit Textilien spezialisiert. Die ausgeschriebene Dienstleistung „Wäscheversorgung“ entspricht exakt der Tätigkeit von B. B. hat im Vergabeverfahren XY fristgerecht (22.1.2008, 9:45 Uhr) ein Angebot gelegt.
Aufgrund des von B. am 11.1.2008 eingebrachten Nachprüfungsantrags samt einstweiliger Verfügung wurde die Ausschreibung gemäß § 90 BVergG insoweit berichtigt, als die Vertragslaufzeit auf zehn Jahre plus optional fünf Jahre und die Angebotsfrist um zwei Wochen verlängert wurde. Nach der Angebotsöffnung am 5.2.2008 wurden B. zwei Verbesserungsaufträge zum Alternativangebot erteilt, die fristgerecht erfüllt wurden.Aufgrund des von B. am 11.1.2008 eingebrachten Nachprüfungsantrags samt einstweiliger Verfügung wurde die Ausschreibung gemäß Paragraph 90, BVergG insoweit berichtigt, als die Vertragslaufzeit auf zehn Jahre plus optional fünf Jahre und die Angebotsfrist um zwei Wochen verlängert wurde. Nach der Angebotsöffnung am 5.2.2008 wurden B. zwei Verbesserungsaufträge zum Alternativangebot erteilt, die fristgerecht erfüllt wurden.
Am 20.8.2008 wurde B. per Mail informiert, dass das von B. gelegte Alternativangebot ausgeschieden und B. den Zuschlag für die Leistungsgruppe (LG) 10 (Vergabesumme Euro 2,489.495,80 exkl USt) erhalten soll. Mit Mail vom gleichen Tag verständigte TILAK B. weiters, dass der Zuschlag betreffend die XY (Vergabesumme Euro 72,327.858,00 exkl USt) an S. M. MietwäschevertriebsgesmbH (im Folgenden „S.“) erteilt werden soll.
Beweis: Bekanntmachung Ausschreibung der TILAK XY
Wäscheversorgung (Anlage ./1);
Firmenbuchauszug der B. GmbH (Anlage ./2);
Verständigungsschreiben vom 20.8.2008, 16:22 Uhr (Anlage ./3);
Verständigungsschreiben vom 20.8.2008, 16:24 Uhr (Anlage ./4).
3.2 Das vom Zentraleinkauf der TILAK durchgeführte Vergabeverfahren verstößt massiv gegen zwingende Bestimmungen des BVergG und widerspricht dem Grundsatz eines gleichen und fairen Vergabeverfahrens. So wurden, abgesehen von den diskriminierenden Ausschreibungsbedingungen, über schlichte Aufklärungsgespräche hinausgehende dem absoluten Verhandlungsverbot widersprechende Verhandlungen betreffend das von S. gelegte Angebot geführt. Darüber hinaus soll der Zuschlag zwar „offiziell“ auf das Hauptangebot von S. erfolgen, tatsächlich wird aber aufgrund der Absprachen zwischen S. und TILAK und des nachträglich für das Alternativangebot gewährten Rabattes das Alternativangebot ausgeführt werden.
Zu den Vorwürfen im Detail:
3.2.1 Verstoß gegen das Verhandlungsverbot
Entgegen dem absoluten Verhandlungsverbot hat TILAK mit S. unzulässige Vertragsverhandlungen geführt, die in Verbindung mit Artikelreduktionen und der Änderung der Textilqualität in der Gewährung eines Rabatts von 11 Prozent mündeten!
Diese unzulässigen Vertragsverhandlungen inkludierten eine exklusive Besichtigung der Gegebenheiten vor Ort in den einzelnen Krankenhäusern. Salesianer wurde von TILAK im wahrsten Sinne des Wortes in den einzelnen Losen „herumgeführt“. Die Räumlichkeiten wurden besichtigt und Details besprochen. Diese Vertragsverhandlungen führten zu der Übereinkunft, dass offiziell das Hauptangebot zugeschlagen, die Ausführung jedoch auf dem Alternativangebot abzüglich eines Rabatts von 11 Prozent erfolgen soll. Einzig im Los 10, Bezirkskrankenhaus R., fruchtete die von TILAK geplante Vorgehensweise nicht.
Die Verhandlungsergebnisse (Zuschlag auf das Hauptangebot, Ausführung des Alternativangebots abzüglich eines Rabatts von 11 Prozent) sollten in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden. Dieser Vertrag wurde jedoch auf Anraten der Rechtsabteilung der S. aufgrund des hohen „Risikos“ nicht unterzeichnet.
Beweis: I. A., pA Antragstellerin als Parteienvertreter;Beweis: römisch eins. A., pA Antragstellerin als Parteienvertreter;
Dr. D. B., pA BKH R. E., XY-Straße 39 als Zeuge;
Mag. T. K., pA S. M. MietwäschevertriebsgesmbH, W., XY-Straße 104-110 als Zeuge .
3.2.2 Zuschlag auf die Alternativangebote
TILAK hat kein Interesse an der Vergabe des ausgeschriebenen Hauptangebots, das sich als unwirtschaftlich herausstellte. Dies ergibt sich bereits aus der Verhaltensweise von TILAK. Das Hauptangebot an den Bestbieter hätte spätestens nach vier Wochen vergeben werden. können. Dies geschah jedoch nicht. Vielmehr wurde rund sechs Monate auf der Grundlage der Alternativangebote mit S. verhandelt bis zwischen TILAK und S. Einigkeit über den Preisrabatt von 11 Prozent erzielt worden war. Zusätzlich hat sich S. bereits vor Zuschlagsentscheidung und damit lange vor Beendigung des Vergabeverfahrens logistisch auf die Abwicklung des Auftrags zu den Konditionen des Alternativangebots vorbereitet!
Die Zuschlagsentscheidung für die XY auf der Grundlage des Hauptangebots erfolgte nur pro forma, um die Wahrscheinlichkeit einer Anfechtung der Zuschlagsentscheidung zu minimieren. Da tatsächlich eine vollkommen andere Leistung ausgeführt werden soll, liegt eine unzulässige Direktvergabe vor.
Mit Brief vom 21.7.2008 hat B. TILAK auf die begangenen Gesetzesverstöße hingewiesen. Ein Widerruf der Ausschreibung durch TILAK erfolgte nicht. Nach Ansicht der TILAK seien lediglich zulässige Aufklärungsgespräche geführt worden und liege keine Direktvergabe vor.
Aus all dem ergibt sich, dass das Vergabeverfahren durch Widerruf der Ausschreibung zu beenden ist. B. hat als Mitbewerber ein nachhaltiges Interesse an einem fairen, gerechten sowie den Bestimmungen des BVergG entsprechendem Vergabeverfahren. Dieses Interesse umfasst auch die Möglichkeit, an einem neu auszuschreibenden, den Grundsätzen und zwingenden Bestimmungen des BVergG entsprechenden Vergabeverfahren teilzunehmen und dort den Zuschlag zu erhalten. Zusätzlich ist durch die Teilnahme von B. am Vergabeverfahren der TILAK und durch die Einbringung dieses Nachprüfungsantrags sowie des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Interesse von Berendsen am Vertragsabschluss ausreichend nachgewiesen.
Beweis: PV;
Mag. T. K., pA S. M. MietwäschevertriebsgesmbH, W., XY-Straße 104-110 als Zeuge;
Mag. H. W., pA Antragsgegnerin als Zeuge;
Ing. Mag. W. S., pA Antragsgegnerin als Zeuge;
Mag. I. M., pA Antragsgegnerin als Zeuge.Mag. römisch eins. M., pA Antragsgegnerin als Zeuge.
Eidesstättige Erklärung von Herrn I. A. (Anlage ./5);Eidesstättige Erklärung von Herrn römisch eins. A. (Anlage ./5);
Brief vom 21.7.2008 (Anlage ./6);
Mail vom 28.7.2008 von Ing. Mag. W. S. (Anlage ./7);
3.2.3 Diskriminierende Ausschreibungsunterlagen
Anlage E.3.1.2. (E.3.2.2.) der Ausschreibung lautet:
Zur jederzeitigen Gewährleistung der Versorgung (Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur für die Patientenversorgung im Land Tirol) der Krankenhäuser und Einrichtungen laut „Ausschreibung Wäscheversorgung“ sowie zur Verringerung des regionalen und überregionalen Transportaufkommens (Vermeidung von Schadstoff- und Lärmemission) bei der Versorgung sind folgende Erklärungen abzugeben:
Verbindliche Erklärung des Auftragnehmers über den Fortbestand der bestehenden Wäschereibetriebe in Nordtirol und die Aufrechterhaltung der Versorgung für den Auftraggeber durch diese Betriebe für die Dauer der ausgeschriebenen Vertragslaufzeit. Im Falle der Schließung dieser Betriebe oder einer wesentlichen Reduktion der vereinbarten Versorgungsleistung für den Auftraggeber durch diese Betriebe während der Vertragslaufzeit, ist der Auftraggeber zur vorzeitigen Vertragsauflösung (unter Einhaltung der vereinbarten Übergangsregelungen bei Lieferantenwechsel) berechtigt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer für den Zeitraum der Schließung (bzw ab Beginn der Leistungsreduktion) bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit (bzw bis zum Ende der Leistungsreduktion) eine monatliche Pönalezahlung in der Höhe von 1 Prozent der Jahresauftragssumme (gemäß rechtskräftigem Zuschlag der vorliegenden Ausschreibung) je Leistungsgruppe an den Auftraggeber zu entrichten.
und/oder eine
Verbindliche Erklärung des Auftragnehmers über die Errichtung von mindestens einem nach dem Stand der Technik eingerichteten Wäschereibetrieb mit ausreichender Kapazität in Nordtirol (möglichst in zentraler geographischer Lage) zur Versorgung des Auftraggebers mit unsteriler Wäsche (Miet- und Lohnwäsche) binnen 12 Monaten ab rechtskräftigem Zuschlag der vorliegenden Ausschreibung durch den Auftraggeber. Spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Zuschlag der vorliegenden Ausschreibung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nachvollziehbares Errichtungskonzept vorzulegen.
Im Falle von Verzögerungen bei der Errichtung bzw bei der Inbetriebnahme hat der Auftragnehmer eine monatliche Pönalezahlung in der Höhe von 1 Prozent der Jahresauftragssumme (gemäß rechtskräftigem Zuschlag der vorliegenden Ausschreibung) je Leistungsgruppe für den Zeitraum bis zur vollumfänglichen Inbetriebnahme an den Auftraggeber zu entrichten.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Verpflichtung zur Errichtung eines Wäschereibetriebs in Nordtirol bis spätestens 24 Monate nach rechtskräftigem Zuschlag der vorliegenden Ausschreibung nicht erfüllt, ist der Auftraggeber zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt (unter Einhaltung der vereinbarten Übergangsregelungen bei Lieferantenwechsel).
Die in der angefochtenen Ausschreibung enthaltene Vorgabe eines (künftigen) Standortes in Nordtirol ist diskriminierend und widerspricht zwingenden Grundsätzen des BVergG, weil Bieter in Nordtirol bevorzugt und Bieter außerhalb von Nordtirol (obwohl diese sich womöglich geographisch oder infrastrukturell näher beim Auftraggeber befinden) sachlich nicht gerechtfertigt diskriminiert werden.
4. Angaben über den behaupteten drohenden Schaden für die Antragstellerin Sollte auf Grund der rechtswidrigen Ausschreibung sowie der rechtswidrigen Verhaltensweise und Entscheidung der TILAK der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren erteilt werden, würde B. ein erheblicher Schaden entstehen, weil B. der Möglichkeit beraubt werden würde, an einem gesetzeskonformen Vergabeverfahren teilzunehmen und in diesem allenfalls den Zuschlag zu erhalten. Aus diesem Grund ist der drohende Schaden jedenfalls mit dem branchenüblichen Deckungsbeitrag von ca 10 bis 12 Prozent der Vergabesumme an S. in Höhe von Euro 72,327.858,00 exkl USt (somit ein Schaden von ca Euro 7,232.785,80 bis Euro 8,679.342,96) zu beziffern. Darüber hinaus erleidet B. einen Schaden, der die Kosten des Nachprüfungsantrags und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung umfasst, weil das von TILAK durchgeführte Vergabeverfahren fehlerhaft und gesetzwidrig ist und TILAK entgegen den gesetzliche Vorschriften dieses nicht widerruft. Ferner erleidet B. einen Schaden durch den drohenden Verlust dieses Referenzprojektes.
5. Bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin als verletzt erachtet
Sollte das gegenständliche Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag für LG01 bis 09 an S. erfolgen, wäre B. in ihrem Recht auf die Durchführung einer gesetzeskonformen Ausschreibung verletzt, weil im offenen Verhandlungsverfahren ein absolutes Verhandlungsverbot gilt und die Direktvergabe im Oberschwellenbereich unzulässig ist und Ausschreibungsunterlagen nicht diskriminierend zu formulieren sind. Wünscht der Auftraggeber eine andere als die ausgeschriebene Leistung, so hat er das Vergabeverfahren zu widerrufen und dieses neuerlich durchzuführen.
6. Gründe. auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
6.1 Gemäß § 101 Abs 4 BVergG darf während eines offenen Verfahrens mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden. Aufklärungsgespräche sind nur zur Einholung von Auskünften über die finanzielle und wirtschaftliche oder die technische Leistungsfähigkeit sowie zu Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.6.1 Gemäß Paragraph 101, Absatz 4, BVergG darf während eines offenen Verfahrens mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden. Aufklärungsgespräche sind nur zur Einholung von Auskünften über die finanzielle und wirtschaftliche oder die technische Leistungsfähigkeit sowie zu Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
TILAK hat mit S. entgegen dem absoluten Verhandlungsverbot Vertragsverhandlungen geführt, die für den Fall der Artikelreduktion und der Änderung der Textilqualität in der Gewährung eines Rabatts von 11 Prozent mündeten! Eine Preisreduktion von 11 Prozent ist ein unzulässiger Preisrabatt. Keinesfalls liegt eine geringfügige Preisänderung vor, die nachträglich gerechtfertigt werden könnte. Dies selbst dann nicht, wenn sie auf einer fehlenden oder falsch ausgefüllten Position beruhen sollte.
6.2 Im Oberschwellenbereich ist die Direktvergabe unzulässig (§ 41 BVerG). Da S. den Zuschlag nur pro forma für das Hauptangebot erhalten soll, tatsächlich jedoch das Alternativangebot ausgeführt wird, liegt eine Direktvergabe vor, die im Oberschwellenbereich unzulässig ist und die ex tunc Nichtigkeit des geschlossenen Rechtsgeschäfts nach sich zieht.6.2 Im Oberschwellenbereich ist die Direktvergabe unzulässig (Paragraph 41, BVerG). Da S. den Zuschlag nur pro forma für das Hauptangebot erhalten soll, tatsächlich jedoch das Alternativangebot ausgeführt wird, liegt eine Direktvergabe vor, die im Oberschwellenbereich unzulässig ist und die ex tunc Nichtigkeit des geschlossenen Rechtsgeschäfts nach sich zieht.
6.3 Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Ausschreibung zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten (§ 139 Abs 1 Z 1 BVergG). Gleiches gilt, wenn Umstände bekannt werden, die zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten (§ 139 Abs 1 Z 2 BVergG). Gemäß § 139 Abs 2 BVergG kann eine Ausschreibung widerrufen werden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Will nun ein Auftraggeber eine andere als die ausgeschrieben Leistung, so hat er das Vergabeverfahren zu widerrufen und die Leistung neu auszuschreiben. Nach Ansicht des EuGH ist der Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig, sodass ein Vergabeverfahren auch dann widerrufen werden kann, wenn der Auftraggeber die Leistung in der ausgeschriebenen Form schlichtweg nicht mehr benötigt (EB zu den §§ 138 und 139, abgedruckt in Elsner, BVergG 2006, 264).6.3 Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Ausschreibung zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG). Gleiches gilt, wenn Umstände bekannt werden, die zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG). Gemäß Paragraph 139, Absatz 2, BVergG kann eine Ausschreibung widerrufen werden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Will nun ein Auftraggeber eine andere als die ausgeschrieben Leistung, so hat er das Vergabeverfahren zu widerrufen und die Leistung neu auszuschreiben. Nach Ansicht des EuGH ist der Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig, sodass ein Vergabeverfahren auch dann widerrufen werden kann, wenn der Auftraggeber die Leistung in der ausgeschriebenen Form schlichtweg nicht mehr benötigt (EB zu den Paragraphen 138 und 139, abgedruckt in Elsner, BVergG 2006, 264).
Die Verletzung wesentlicher Grundsätze des BVergG ist nach Ansicht des BVA ein Grund, der zwingend zum Widerruf der Ausschreibung führen muss (BV A 6.12.2002, 12 N-52/02-26). Gleiches gilt für die Verletzung der Warenverkehrsfreiheit durch das Erfordernis inländischer Referenzen (BV A 1.8.2002, N 18/02-39), sodass das Erfordernis eines Standortes in Nordtirol mit den europarechtlichen Vorgaben nicht in Einklang gebracht werden kann.
Der Widerruf der Ausschreibung bei Vorliegen eines zwingenden Grundes liegt nicht im Ermessen des Auftragsgebers, sondern ist obligatorisch (Estermann in Heid und Partner ua, Handbuch Vergaberecht 420), sodass die TILAK aufgrund des gesetzwidrigen Vergabeverfahrens und der Vorgehensweise jedenfalls verpflichtet ist, das Vergabeverfahren zu widerrufen.
6.4 Gemäß § 19 Abs 1 BVergG sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbots entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs unter Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.6.4 Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbots entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs unter Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine (unmittelbare oder mittelbare) gebietsmäßige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig (§ 19 Abs 3 BVergG).Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine (unmittelbare oder mittelbare) gebietsmäßige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig (Paragraph 19, Absatz 3, BVergG).
Da in der angefochtenen Ausschreibung zwingend ein (künftiger) Standort in Nordtirol vorgegeben wird, verstößt die Ausschreibung zum Nachteil der Antragstellerin gegen § 19 Abs 3 BVergG. Die Vorgabe eines Standorts in der Ausschreibung verstößt nicht nur gegen § 19 Abs 3 BVergG, sondern bevorzugt auch Interessenten mit Standorten in Nordtirol gegenüber Interessenten außerhalb von Nordtirol, obwohl diese sich womöglich geographisch oder infrastrukturell näher beim Auftraggeber befinden.Da in der angefochtenen Ausschreibung zwingend ein (künftiger) Standort in Nordtirol vorgegeben wird, verstößt die Ausschreibung zum Nachteil der Antragstellerin gegen Paragraph 19, Absatz 3, BVergG. Die Vorgabe eines Standorts in der Ausschreibung verstößt nicht nur gegen Paragraph 19, Absatz 3, BVergG, sondern bevorzugt auch Interessenten mit Standorten in Nordtirol gegenüber Interessenten außerhalb von Nordtirol, obwohl diese sich womöglich geographisch oder infrastrukturell näher beim Auftraggeber befinden.
7. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen. ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde
Mit Mail vom 20.8.2008 wurde Berendsen mitgeteilt, dass der Zuschlag im Ausschreibungsverfahren XY Wäscheversorgung betreffend die LG01 bis 09 an S. erteilt werden soll. Die Frist gemäß § 6 Abs 1 Z 7 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 beträgt 14 Tagen und endet daher am 4.9.2008. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag ist rechtzeitig eingebracht.Mit Mail vom 20.8.2008 wurde Berendsen mitgeteilt, dass der Zuschlag im Ausschreibungsverfahren XY Wäscheversorgung betreffend die LG01 bis 09 an S. erteilt werden soll. Die Frist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 beträgt 14 Tagen und endet daher am 4.9.2008. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag ist rechtzeitig eingebracht.
8. Antrag auf Nichtigkeit der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung
Unter Hinweis auf die Ausführungen in den Punkten 1 bis 7 werden daher gestellt die ANTRÄGE
1. auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen vom 20.8.2008 an S. M. MietwäschevertriebsgesmbH und B. GmbH und der Ausschreibung im offenen Vergabeverfahren der TILAK, Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH mit der Geschäftszahl XY betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrags (Dienstleistungskategorie Nr 25, Oberschwellenbereich) „Wäscheversorgung“;
2. der WVS möge feststellen, dass die Ausschreibung im offenen Vergabeverfahren der TILAK, Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH mit der Geschäftszahl XY betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrags (Dienstleistungskategorie Nr 25, Oberschwellenbereich) „Wäscheversorgung“ zu widerrufen ist;
3. der UVS möge eine mündliche Verhandlung anberaumen;
und
4. die Antragsgegnerin zum Ersatz der Pauschalgebühren für diesen Schriftsatz von Euro 2.400,00 verpflichten.
II.römisch zwei.
Die Antragstellerin legt vor:
./1 Ausschreibungsunterlagen der TILAK XY Wäscheversorgung;
./2 Firmenbuchauszug der B. GmbH;
./3 Verständigungsschreiben vom 20.8.2008, 16:22 Uhr;
./4 Verständigungsschreiben vom 20.8.2008, 16:24 Uhr;
./5 Eidesstättige Erklärung von Herrn I. A.;./5 Eidesstättige Erklärung von Herrn römisch eins. A.;
./6 Brief vom 21.7.2008;
./7 Mail vom 28.7.2008 von Ing. Mag. W. S.
Die Antragstellerin beruft sich ausdrücklich auf das gesamte bisherige Vorbringen in Punkt 1., auf das an dieser Stelle verwiesen wird und verweist zur Bescheinigung ihres gesamten Vorbringens auf die angeführten Urkunden ./1 bis ./7.
Gemäß den Mitteilungen vom 20.8.2008 soll der Zuschlag betreffend die XY an S. erfolgen. Die Stillhaltefrist endet am 3.9.2008. Aufgrund der gravierenden Verstöße gegen die zwingenden Bestimmungen des BVergG ist die vorliegende Ausschreibung zu widerrufen und darf der Zuschlag keinesfalls an S. erteilt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter Punkt I. verwiesen. Da die Erteilung des Zuschlags unmittelbar bevorsteht, liegt die drohende Schädigung der Antragstellerin auf der Hand, weil dann, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen werden sollte, der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt würde, weil kein den Bestimmungen des BVergG entsprechendes Vergabeverfahren durchgeführt wurde und somit kein Bestbieter ermittelt werden konnte.Gemäß den Mitteilungen vom 20.8.2008 soll der Zuschlag betreffend die XY an S. erfolgen. Die Stillhaltefrist endet am 3.9.2008. Aufgrund der gravierenden Verstöße gegen die zwingenden Bestimmungen des BVergG ist die vorliegende Ausschreibung zu widerrufen und darf der Zuschlag keinesfalls an S. erteilt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch eins. verwiesen. Da die Erteilung des Zuschlags unmittelbar bevorsteht, liegt die drohende Schädigung der Antragstellerin auf der Hand, weil dann, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen werden sollte, der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt würde, weil kein den Bestimmungen des BVergG entsprechendes Vergabeverfahren durchgeführt wurde und somit kein Bestbieter ermittelt werden konnte.
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist auch deswegen geboten, weil die Versorgung sämtlicher von der TILAK betreuten Krankenhäuser derzeit und bis auf weiteres durch die bestehenden Versorgungsaufträge sichergestellt ist. Zudem zeigt die Vorgehensweise der TILAK, dass keine Eile für die Erteilung des Zuschlags besteht. Die TILAK hat den in der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum von sieben Monaten nahezu zur Gänze (!) ausgeschöpft, bis die Zuschlagsentscheidungen bekannt gegeben wurden.
Aus der Erlassung einer einstweiligen Verfügung drohen somit der TILAK keine Schäden. Auch sonstige Bewerber oder ein besonderes öffentliches Interesse sind durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht gefährdet.
Zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung hingegen unbedingt notwendig. Die Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung würde, wie oben ausgeführt, eine unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der Antragstellerin bedeuten.
Es werden daher gestellt die Anträge,
der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge
1. der TILAK, Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH für die Dauer von zwei Monaten, jedenfalls aber bis zur Entscheidung über den in Punkt I. gestellten Nachprüfungsantrag untersagen, den Zuschlag im Vergabeverfahren mit der Geschäftszahl XY betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrags (Dienstleistungskategorie Nr 25, Oberschwellenbereich) „Wäscheversorgung“ zu erteilen;1. der TILAK, Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH für die Dauer von zwei Monaten, jedenfalls aber bis zur Entscheidung über den in Punkt römisch eins. gestellten Nachprüfungsantrag untersagen, den Zuschlag im Vergabeverfahren mit der Geschäftszahl XY betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrags (Dienstleistungskategorie Nr 25, Oberschwellenbereich) „Wäscheversorgung“ zu erteilen;
2. die Vertreterin der Antragstellerin von den Ergebnissen des weiteren Verfahrens (im Rahmen des rechtlichen Gehörs, § 37 AVG unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme) verständigen;2. die Vertreterin der Antragstellerin von den Ergebnissen des weiteren Verfahrens (im Rahmen des rechtlichen Gehörs, Paragraph 37, AVG unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme) verständigen;
3. die Antragsgegnerin zum Ersatz der Pauschalgebühren für diesen Schriftsatz von Euro 2.400,00 verpflichten.
Hinweis: Die Antragstellerin hat die Auftraggeberin von der Einbringung dieses Schriftsatzes am 1.9.2008 um 19:08 Uhr verständigt (Anlage ./8),
Die Antragstellerin hat die nach § 2 Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung (LGBI 92/2006) erforderlichen Gebühren von Euro 2.400,00 einbezahlt. Der Einzahlungsbeleg ist diesem Schriftsatz als Anlage ./9 geschlossen.“Die Antragstellerin hat die nach Paragraph 2, Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung (LGBI 92 aus 2006,) erforderlichen Gebühren von Euro 2.400,00 einbezahlt. Der Einzahlungsbeleg ist diesem Schriftsatz als Anlage ./9 geschlossen.“
Zusammen mit dem Schriftsatz vom 01.09.2008 hat die Antragstellerin Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet werden:
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Beilage ./A) Firmenbuchauszug betreffend die Antragstellerin (Beilage ./B) Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vom 20.08.2008 zugunsten der Antragstellerin (Beilage ./C) Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zugunsten der Firma S. M. vom 20.08.2008 (Beilage ./D) Eidesstättige Erklärung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 01.09.2008 (Beilage ./E) Schreiben der Rechtsvertreter der Antragstellerin an die Auftraggeberin vom 21.07.2008 (Beilage ./F) E-Mail der Auftraggeberin an die Rechtsvertreter der Antragstellerin vom 28.07.2008 (Beilage ./G) Schreiben der Rechtsvertreter der Antragstellerin an die Auftraggeberin vom 01.09.2008 (Beilage./H) Einzahlungsbeleg über Euro 2.400,00 (Beilage ./I)
Mit Datum 02.09.2008 wurde die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens im Internet auf der Homepage des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 02.09.2008 wurde die Auftraggeberin vom Eingang des Nachprüfungsantrages unterrichtet, ebenso die in Aussicht genommene Bestbieterin, die Firma S. M.. Weiters wurde mit Schreiben vom 02.09.2008 die Antragstellerin aufgefordert, eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von Euro 1.600,00 bis spätestens 04.09.2008, 12.00 Uhr, zu überweisen.
Mit Schriftsatz vom 02.09.2008 hat die Antragstellerin einen Einzahlungsnachweis über Euro 1.600,00 gelegt. Dieser Einzahlungsnachweis wurde zum Akt genommen und als Beilage ./J bezeichnet.
Mit einstweiliger Verfügung vom 05.09.2008, Zl uvs-2008/K4/2682-2, wurde der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlages bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag untersagt.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2008 hat daraufhin die Auftraggeberin Stellung genommen wie folgt:
„Die Antragstellerin, die Firma B. GmbH, vertreten durch K. T. Rechtsanwälte GmbH, hat in og Angelegenheit mit Schriftsatz, datiert vom 01.09.2009 einen Nachprüfungsantrag beim UVS in Tirol eingebracht. Die TILAK, Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, Antragsgegnerin im gegenständlichen Verfahren, wurde mit Schreiben des UVS in Tirol vom 02.09.2008, übermittelt mit Telefax am 02.09.2008 um 13.17 Uhr, unter anderem aufgefordert, zum Vorbringen der Antragstellerin Stellung zu nehmen. Das geforderte Urkundenkonvolut wird innert der vorgegebenen Frist gesondert nachgereicht werden.
Innerhalb offener Frist wird nunmehr seitens der Antragsgegnerin nachstehende
Stellungnahme
erstattet und wie folgt ausgeführt:
I. Zum Sachverhaltrömisch eins. Zum Sachverhalt
1) Die Antragsgegnerin hat einen Dienstleistungsauftrag für die Wäscheversorgung zu Zahl XY ausgeschrieben und am 06.11.2007 zur Bekanntmachung an das Amtsblatt für amtliche Veröffentlichungen in Luxemburg und den „Boten für Tirol“ gesendet sowie im Internet unter XY veröffentlicht. Es handelt sich um ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich. Zwingende Voraussetzung für die Ausgabe der Unterlagen und Teilnahme am Ausschreibungsverfahren war die Anmeldung im Internet ab der Seite XY. Der Zuschlag wird dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot (Bestangebotsprinzip) erteilt. Gegenstand der Ausschreibung ist die Versorgung der an der Ausschreibung teilnehmenden Krankenhäuser und Einrichtungen im Raum Nordtirol mit steriler und unsteriler Miet- und Lohnwäsche für die Dauer von 5 Jahren mit optionaler Verlängerung um weitere 60 Monate. Sämtliche Leistungen waren je Leistungsgruppe, also pro Krankenhaus (Vergabelos) vollständig anzubieten wie folgt:
Leistungsgruppe 01 (LG01) LKH I. (Universitätskliniken) Leistungsgruppe 02 (LG02) LKH N.Leistungsgruppe 01 (LG01) LKH römisch eins. (Universitätskliniken) Leistungsgruppe 02 (LG02) LKH N.
Leistungsgruppe 03 (LG03) LKH H.
Leistungsgruppe 04 (LG04) PKH H.
Leistungsgruppe 05 (LG05) LPK H.
Leistungsgruppe 06 (LG06) BKH S.
Leistungsgruppe 07 (LG07) BKH H.
Leistungsgruppe 08 (LG08) BKH K.
Leistungsgruppe 09 (LG09) BKH St J.
Leistungsgruppe 10 (LG10) BKH R.
Beweis: Ausschreibungsunterlagen
ZV Mag. H. W., pA der Antragsgegnerin
ZV Mag. W. S., pA der Antragsgegnerin
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten
2) Mit Schriftsatz vom 11.01.2008 hatte die Antragstellerin die gegenständliche Ausschreibung, rechtzeitig vor Ablauf des Schlusstermins für die Angebotsabgabe, erstmals angefochten. Die in der Ausschreibung geforderte Errichtung eines Standorts in Tirol wurde als rechtswidrig bekämpft. Die Antragsgegnerin einigte sich mit der Antragstellerin jedoch darauf, im Hinblick auf den geforderten Standort in Tirol die Vertragslaufzeit von 5 auf 10 Jahre zu verlängern. Damit war die Antragstellerin einverstanden und hatte im Gegenzug sämtliche Anträge beim UVS in Tirol wieder zurückgezogen.
Im Einverständnis mit der Antragstellerin erfolgte daher am 17.01.2008 eine entsprechende Korrektur der Ausschreibung. Die Vertragslaufzeit wurde von ursprünglich 5 auf 10 Jahre, mit wie bisher optionaler Verlängerung um weitere 60 Monate, geändert. Dementsprechend wurde die geschätzte Gesamtauftragssumme angepasst sowie der Schlusstermin für den Eingang der Angebote erstreckt. Neuer Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 05.02.2008. Die geschätzte Gesamtauftragssumme beträgt inklusive der optionalen Vertragsverlängerungsmöglichkeit um weitere 5 Jahre Euro 75.000.000,00.
Beweis: wie bisher
3) Insgesamt haben sich 4 Bieter an der Ausschreibung beteiligt. Die Antragstellerin legte neben einem gültigen Hauptangebot ein Alternativangebot, das als „Nebenangebot“ bezeichnet wurde. Ebenso wurde von der S. M. MietwäschevertriebsgesmbH (S.) neben dem Hauptangebot ein Alternativangebot gelegt.
Die vertiefte Angebotsprüfung erfolgte durch die ausschreibende Stelle, TILAK-Zentraleinkauf, in Abstimmung mit den an der Ausschreibung beteiligten Krankenanstalten.
Hinsichtlich der Alternativangebote der Antragstellerin sowie von Salesianer wurden jeweils zwei Verbesserungsaufträge erteilt. Die Antragstellerin hat in ihrem Alternativangebot („Nebenangebot“) zwar Kostensenkungspotentiale gegenüber dem Hauptangebot aufgezeigt, dabei jedoch die ausgeschriebenen Mengen einseitig um bis zu 50 Prozent reduziert. Die Reduktion der Mengen gegenüber den Vorgaben in der Ausschreibung erfolgte pauschal, die Zuordnung der Reduktion zu einzelnen Artikeln undifferenziert. Trotz der Verbesserungsaufträge lag im Ergebnis keine nachvollziehbare Begründung für die Reduktion der Verbrauchsmengen je Artikel vor. Zudem ist der Antragstellerin beim Verbesserungsauftrag vom 18.03.2008 eine fehlerhafte Summenbildung bei den Mengen der unsterilen Artikel unterlaufen.
Nach Prüfung aller Unterlagen und Ausführungen in den Alternativangeboten und in den Verbesserungsaufträgen mussten die Alternativangebote sowohl der Antragstellerin wie auch von Salesianer vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden und konnten daher bei der Zuschlagsentscheidung keine Berücksichtigung finden.
Beweis: wie bisher
4) Seitens der Antragsgegnerin wurden im gegenständlichen Ausschreibungsverfahren, soweit erforderlich, Aufklärungsgespräche im gesetzlich zulässigen Rahmen geführt werden.
Aufgrund der besonderen Anforderungen gemäß der Vorgaben der Ausschreibung und auf Wunsch des BKH Reutte wurden im Vergabelos LG10 (BKH Reutte) gesetzeskonforme Aufklärungsgespräche im BKH Reutte mit der Antragstellerin sowie mit der Fa S. geführt. Weitere Aufklärungsgespräche in den an der Ausschreibung teilnehmenden Krankenhäusern (LG01-LG09) fanden nicht statt.
Beweis: wie bisher
5) Die Bestbieterermittlung und anschließende Zuschlagsentscheidung und -mitteilung erfolgte gesetzeskonform auf Grundlage der in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien sowie auf Basis der Preise und Inhalte der gültigen Hauptangebote.
Beweis: wie bisher
II. Zum Vorbringen der Antragstellerinrömisch zwei. Zum Vorbringen der Antragstellerin
Zu Punkt I. 3.2.1. Verstoß gegen das VerhandlungsverbotZu Punkt römisch eins. 3.2.1. Verstoß gegen das Verhandlungsverbot
1) Bereits mit E-Mail der Antragstellerin vom 28.07.2008 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass Aufklärungsgespräche. soweit notwendig, nur im gesetzlich zulässigen Rahmen geführt werden, jedoch keine Direktverhandlungen stattfanden bzw finden. Eine Verletzung des Verhandlungsverbots liegt daher nicht vor.
Beweis: E-Mail vom 28.07.2008
wie bisher
2) Die Antragsgegnerin hat, entgegen den Behauptungen der Antragstellerin, keine gemeinsamen Termine mit Salesianer in den Krankenhäusern der Vergabelose LG01-LG09 wahrgenommen oder begleitet. Es wurden somit weder Räumlichkeiten besichtigt, noch Details vor Ort besprochen.
Lediglich aufgrund der besonderen Anforderungen und auf Wunsch des BKH R. wurden im Vergabelos LG10 (BKH R.) gesetzeskonforme Aufklärungsgespräche mit der Antragstellerin sowie S. geführt.
Beweis: Protokoll der Antragstellerin vom 06.08.2008 E-Mail des BKH R. vom 29.05.2008
E-Mail des TILAK ZEK vom 29.05.2008
Protokoll des BKH R. vom 06.06.2008
wie bisher
3) Die Zuschlagsentscheidung des BKH R. (LG10) erfolgte gemäß den Zuschlagskriterien der Ausschreibung auf Basis der besonderen Anforderungen des BKH R.
Beweis: Protokoll des BKH R. vom 12.08.2008
wie bisher
c) Zu den Ausführungen der Antragstellerin unter Punkt I. 3.2.1. Absatz 3, „...die Verhandlungsergebnisse ... sollten in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden ...“ und „...c) Zu den Ausführungen der Antragstellerin unter Punkt römisch eins. 3.2.1. Absatz 3, „...die Verhandlungsergebnisse ... sollten in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden ...“ und „...
dieser Vertrag wurde auf Anraten der Rechtsabteilung der Salesianer aufgrund des hohen „Risikos nicht unterzeichnet ...“, ist seitens der Antragsgegnerin anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die vorgebrachten Behauptungen der Antragstellerin beruhen.
Beweis: wie bisher
Zu Punkt I.3.2.2. Zuschlag auf AlternativangeboteZu Punkt römisch eins.3.2.2. Zuschlag auf Alternativangebote
1) In der gegenständlichen Ausschreibung wurde von zwei Anbietern und zwar von der Antragstellerin und von Salesianer neben einem gültigen Hauptangebot jeweils ein Alternativangebot („Nebenangebot“) gelegt. Nach Prüfung mussten jedoch beide Alternativangebote ausgeschieden werden und konnten daher bei der Zuschlagsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Der Antragstellerin wurde eine ausführliche Begründung bekannt gegeben.
Die Bestbieterermittlung sowie Zuschlagsentscheidung und -mitteilung erfolgte gesetzeskonform auf Grundlage der in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien auf Basis der Preise und Inhalte der gültigen Hauptangebote.
Beweis: E-Mail vom 28.08.2008
wie bisher
Zu Punkt I. 3.2.3. Diskriminierende AusschreibungsunterlagenZu Punkt römisch eins. 3.2.3. Diskriminierende Ausschreibungsunterlagen
1) Die Antragstellerin hat in ihrem Hauptangebot zur gegenständlichen Ausschreibung mehrfach bestätigt gemäß den Vorgaben der Ausschreibung einen Standort in Nordtirol zu errichten.
Weiters hat die Antragstellerin der TILAK bereits sm 28,11.2006 ein Konzept für die textile Vollversorgung der Universitätsklinik I. und der Krankenhäuser in Tirol präsentiert. Auch dort wurde explizit die Errichtung eines Standortes in Nordtirol in Aussicht gestellt.Weiters hat die Antragstellerin der TILAK bereits sm 28,11.2006 ein Konzept für die textile Vollversorgung der Universitätsklinik römisch eins. und der Krankenhäuser in Tirol präsentiert. Auch dort wurde explizit die Errichtung eines Standortes in Nordtirol in Aussicht gestellt.
Schließlich war die Antragstellerin {18th entsprechender Korrektur der Ausschreibung ausdrücklich mit der Errichtung eines Standorts in! Nordtirol einverstanden. Sie ist daher auf Grund dieser Bestimmung in der Ausschreibung keinesfalls beschwert und fehlt ihr somit diesbezüglich schon deshalb die Antragslegitimation. Im Übrigen ist die Frist zur Anfechtung der Ausschreibung längst abgelaufen und ist der Antrag daher auch präkludiert.
Beweis: Anlage 9 Punkt e) mit Beilage 3 des Hauptangebots der Antragstellerin Anlage 13 mit Beilage 1 des Hauptangebots der Antragstellerin Beilage 1 zu Anlage 15 des Hauptangebots der Antragstellerin Präsentation vom 28.11.2006
wie bisher
Aus den dargelegten Gründen wird daher der Antrag
gestellt, der UVS in Tirol wolle sämtliche Anträge der Antragstellerin als unzulässig zurück- bzw abzuweisen.“
Mit Schriftsatz vom 17.09.2008 hat die Auftraggeberin Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet werden:
Konvolut bestehend aus Ausschreibungsunterlagen, Bekanntmachungen, Protokoll über die Angebotsöffnung und Protokolle über die Angebotsprüfung (Beilage ./1) Schriftverkehr und Angabe über die Höhe des geschätzten Nettoauftragsvolumens (Beilage ./2) Originalangebote der Antragstellerin (Beilage ./3)
Originalangebote der Firma S. (Beilage ./4)
Originalangebote der Firma S. und Firma W. (Gasser) (Beilage ./5)
Am 10.12.2008 hat vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Parteien die Führung von Vergleichsgesprächen vereinbart haben. Zum Zwecke der Führung von Vergleichsgesprächen wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2008, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eigenhändig überreicht am 10.12.2008, hat daraufhin die Antragstellerin weiter vorgebracht wie folgt:
„Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2008 erstattet die Antragstellerin nach erfolgter Akteneinsicht vom 28.11.2008 und in Ergänzung der Eingabe vom 1.9.2008 durch ihre bevollmächtigte Vertretung nachstehenden
SCHRIFTSATZ
1. In der Ausschreibung zu I.1 legt sich die AG auf die Zuschlagserteilung an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot (Bestbieterermittlung) fest.1. In der Ausschreibung zu römisch eins.1 legt sich die AG auf die Zuschlagserteilung an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot (Bestbieterermittlung) fest.
Unter I.2 wird die Gewichtung für den Preis mit 40 Prozent, das textile Controlling und Kostenmanagement mit 30 Prozent und das Logistikkonzept des AN mit 30 Prozent definiert.Unter römisch eins.2 wird die Gewichtung für den Preis mit 40 Prozent, das textile Controlling und Kostenmanagement mit 30 Prozent und das Logistikkonzept des AN mit 30 Prozent definiert.
Gemäß 1.4.2 der Ausschreibung erfolgt die Punktvergabe bei Kriterien, mit Ausnahme des Preises, indem bei Angebot der Leistung die jeweils angeführten Punkte vergeben werden.
Die Zuschlagskriterien werden zu J.d) der Ausschreibung (Leistungsbeschreibung, Hinweise und Erläuterungen für den Auftragnehmer), mit Ausnahme des Preises, in jeweils drei Subkriterien untergliedert und ihnen jeweils die maximale Punktezahl von 300 zugeordnet.
Nachfolgend werden zu J.1. zwar Auftragsumfang, textile Logistik, textiles Controlling, IT-basierendes Informationssystem (Bereitstellung „dynamischer“ Daten), Kosten-Management, Preisgestaltung und alternative Verrechnungsformen in groben Zügen beschrieben. Es finden sich aber in der gesamten Ausschreibung weder die zu 1.4.2 „jeweils angeführten Punkte" noch eine sonst objektiv nachvollziehbare und plausible Ermittlungsmethode, die aufzeigt, wie im Konkreten die Punktezahl zu den einzelnen (Sub-)Kriterien tatsächlich ermittelt wird.
Die gemäß 1.4.2 „jeweils angeführten Punkte“ sind in Wahrheit nirgendwo in der Ausschreibung angeführt und im jetzigen Stadium des Verfahrens auch nicht mehr objektiv nachvollziehbar und plausibel ermittelbar.
Auch die Besprechungsprotokolle für den Zeitraum 5.3.2008 bis 5.6.2008 führen worthülsenartig nur die „Analyse zur Beurteilung des textilen Controlling und Kostenmanagement der Anbieter“ und die „Analyse zur Beurteilung des Logistikkonzepts der Anbieter“ an.
Ebenso enthalten die Protokolle über die Angebotsprüfung samt den jeweiligen Tabellen (insbesondere das Detail Teil 7) und auch die Antwort der AG gemäß E-Mail vom 28.8.2008 keine objektiv nachvollziehbare Herleitung, warum welchem Bieter welche Abzüge in welcher Höhe und aus welchem Grund gemacht werden.
Ergebnis: Die AG ist durch all dies in die Lage versetzt (in Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, § 19 BVergG), die Zuweisung von Punkten zu den einzelnen Subkriterien willkürlich und objektiv nicht nachvollziehbar vorzunehmen.Ergebnis: Die AG ist durch all dies in die Lage versetzt (in Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, Paragraph 19, BVergG), die Zuweisung von Punkten zu den einzelnen Subkriterien willkürlich und objektiv nicht nachvollziehbar vorzunehmen.
Eine Bestbieterermittlung ist im vorliegenden Fall (auch in Zukunft) nicht mehr möglich. Für die AG liegen somit zwingende Gründe vor, die Ausschreibung zu widerrufen.
Beweis: Anlage ./10;
Anlage ./11.
2. Die Entscheidung des BVA vom 31.8.2006, N/0062-BVA/12/2006-22, setzt sich ausführlich mit den sich auch hier stellenden Fragen „Präklusion“ und „Wurzelmängel“ wie folgt auseinander:
... Das Bundesvergabeamt verkennt keineswegs, dass nach der Systematik des BVergG 2002 (wie auch jener des BVergG 2006) Präklusion eintritt, sofern ein Bieter es verabsäumt, eine (gesondert anfechtbare) Auftraggeberentscheidung innerhalb der vorgegebenen Anfechtungsfristen zu bekämpfen (zum BVergG 2002 siehe AB 1118 BlgNR 21 GP 24, zum BVergG 2006 siehe insbesondere RV 1171 BlgNR 22 GP 13 sowie jüngst Hahnl, Unrichtige Auftraggeberfestlegungen und die Auswirkungen auf den Vergaberechtsschutz nach dem BVergG 2006, RPA 2006, 118; zur „Bestandskraft“ von unangefochten gebliebenen Ausschreibungsbedingungen siehe vor allem BVA 20.3.2003, 12N-10/03-11, RPA 2003, 53 (Mecenovic), zur „Sanierungswirkung“ der Präklusionsfristen siehe B VA 29.8.2003, 13N-72/03-11, ZVB 2004, 13 (Möslinger-Gehmayr); zur Präklusion siehe auch VwGH 15.9.2004, 2004/04/0054 und VwGH 7.11.2005,2003/04/0135).... Das Bundesvergabeamt verkennt keineswegs, dass nach der Systematik des BVergG 2002 (wie auch jener des BVergG 2006) Präklusion eintritt, sofern ein Bieter es verabsäumt, eine (gesondert anfechtbare) Auftraggeberentscheidung innerhalb der vorgegebenen Anfechtungsfristen zu bekämpfen (zum BVergG 2002 siehe Ausschussbericht 1118 BlgNR 21 Gesetzgebungsperiode 24, zum BVergG 2006 siehe insbesondere Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 13 sowie jüngst Hahnl, Unrichtige Auftraggeberfestlegungen und die Auswirkungen auf den Vergaberechtsschutz nach dem BVergG 2006, RPA 2006, 118; zur „Bestandskraft“ von unangefochten gebliebenen Ausschreibungsbedingungen siehe vor allem BVA 20.3.2003, 12N-10/03-11, RPA 2003, 53 (Mecenovic), zur „Sanierungswirkung“ der Präklusionsfristen siehe B VA 29.8.2003, 13N-72/03-11, ZVB 2004, 13 (Möslinger-Gehmayr); zur Präklusion siehe auch VwGH 15.9.2004, 2004/04/0054 und VwGH 7.11.2005,2003/04/0135).
Nach einer Entscheidung des Bundesvergabeamtes kann die Tauglichkeit von Zuschlagskriterien, das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, nach Ablauf der Frist für die Nachprüfung der Ausschreibung nicht mehr aufgegriffen werden, solange anhand der konkret aufgestellten Kriterien zumindest eine im Nachhinein objektiv nachvollziehbare, plausible Bestbieterermittlung unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens möglich bleibt (BVA 23.6.2003, 6N-41/03-15, RPA 2003,292 (Hofer).
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Eintritt der Präklusion dann als relativiert anzusehen ist, wenn eine Zuschlagsentscheidung auf Grund der Ausschreibungsvorgaben nur unter Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens getroffen werden kann (in diese Richtung schon Fink, Zur Sanierung von Ausschreibungsfehlern, RPA 2005, 14).
Nach einer Entscheidung des UVS Burgenland hat die Heilung von Ausschreibungsmängeln durch Ablauf der Anfechtungsfristen dort ihre Grenze, wo die Rechtswidrigkeiten der Ausschreibung so gravierend sind, dass das Vergabekontrollverfahren die objektive Nachvollziehbarkeit der Vergabeentscheidung nicht mehr gewährleisten kann (UVS Burgenland, 9.8.2004, E VNP/11/2004.006/009, RPA 2005, 43 (Hofer). Auch der UVS 00 sprach aufgrund von elementaren Ausschreibungsfehlern die Nichtigkeit einer Zuschlagsentscheidung aus, wobei er wie folgt ausführte:
Auch wenn nunmehr nach § 3 Abs 1 Oö Vergabenachprüfungsgesetz nur mehr gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 20 Z 13 BVergG einer Nachprüfung unter Einhaltung von Präklusionsfristen zugänglich sind, so liegt doch im vorliegenden Fall eine Rechtswidrigkeit in den Ausschreibungsunterlagen vor, die dazu führt, dass das gesamte Verfahren durch die unmöglich gemachte Überprüfbarkeit der Zuschlagsentscheidung mangels Festlegung des Zuschlagsprinzips bzw Gewichtung der Zuschlagskriterien mit Gemeinschaftsrechtswidrigkeit belastet wird, die einer Sanierung nicht zugänglich ist und zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung führen muss. (UVS 00 9.10.2003, 55010717/Bm/Sta, RPA 2004, 116 (Fink).Auch wenn nunmehr nach Paragraph 3, Absatz eins, Oö Vergabenachprüfungsgesetz nur mehr gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, BVergG einer Nachprüfung unter Einhaltung von Präklusionsfristen zugänglich sind, so liegt doch im vorliegenden Fall eine Rechtswidrigkeit in den Ausschreibungsunterlagen vor, die dazu führt, dass das gesamte Verfahren durch die unmöglich gemachte Überprüfbarkeit der Zuschlagsentscheidung mangels Festlegung des Zuschlagsprinzips bzw Gewichtung der Zuschlagskriterien mit Gemeinschaftsrechtswidrigkeit belastet wird, die einer Sanierung nicht zugänglich ist und zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung führen muss. (UVS 00 9.10.2003, 55010717/Bm/Sta, RPA 2004, 116 (Fink).
Die in den zitierten Entscheidungen aufgeworfene Problematik, wie bei einer Ausschreibung vorzugehen ist, die trotz (oder gerade wegen) der eingetretenen Sanierung ihrer Fehler einer regulären Verfahrensbeendigung entgegen steht, lässt Fink zum Ergebnis gelangen, dass (an und für sich) sanierte Ausschreibungsfehler dann zur Nichtigerklärung einer darauf basierenden Zuschlagsentscheidung führen, wenn eine Ermittlung des Zuschlagsempfängers nur unter Verletzung der Vergabegrundsätze des § 21 und hierbei insbesondere des Gleichbehandlungsgebots möglich ist (Fink, Beitrag in Schramm/ Aicher (Hrsg) Vergaberecht und PPP 11 (2005) 118f)“. Da sich das Vergabeverfahren bereits im Stadium nach Angebotsöffnung befindet, kann dieser (Wurzel-) Mangel der Ausschreibung im Zuge einer Berichtigung gemäß § 78 BVergG 2002 nicht mehr saniert werden. Vielmehr bedingt die Notwendigkeit, bei der Durchführung des Zuschlagsverfahrens die Vergabegrundsätze zu verletzen, das Vorliegen eines, der Präklusion nicht zugänglichen, zwingenden Widerrufsgrundes im Sinne des § 105 Abs 1 BVergG 2002 (so auch Fink, Beitrag in Schramm/Aicher 119; zu zwingenden Widerrufsgründen siehe auch Estermann, in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 (2005) 418f) ....Die in den zitierten Entscheidungen aufgeworfene Problematik, wie bei einer Ausschreibung vorzugehen ist, die trotz (oder gerade wegen) der eingetretenen Sanierung ihrer Fehler einer regulären Verfahrensbeendigung entgegen steht, lässt Fink zum Ergebnis gelangen, dass (an und für sich) sanierte Ausschreibungsfehler dann zur Nichtigerklärung einer darauf basierenden Zuschlagsentscheidung führen, wenn eine Ermittlung des Zuschlagsempfängers nur unter Verletzung der Vergabegrundsätze des Paragraph 21 und hierbei insbesondere des Gleichbehandlungsgebots möglich ist (Fink, Beitrag in Schramm/ Aicher (Hrsg) Vergaberecht und PPP 11 (2005) 118f)“. Da sich das Vergabeverfahren bereits im Stadium nach Angebotsöffnung befindet, kann dieser (Wurzel-) Mangel der Ausschreibung im Zuge einer Berichtigung gemäß Paragraph 78, BVergG 2002 nicht mehr saniert werden. Vielmehr bedingt die Notwendigkeit, bei der Durchführung des Zuschlagsverfahrens die Vergabegrundsätze zu verletzen, das Vorliegen eines, der Präklusion nicht zugänglichen, zwingenden Widerrufsgrundes im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, BVergG 2002 (so auch Fink, Beitrag in Schramm/Aicher 119; zu zwingenden Widerrufsgründen siehe auch Estermann, in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 (2005) 418f) ....
Wie die Ausführungen in Punkt 1. zeigen, ist im vorliegenden Fall eine, an Hand der konkret aufgestellten Zuschlagskriterien im Nachhinein objektiv nachvollziehbare, plausible Bestbieterermittlung unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens nicht möglich. Bereits aus diesem Grund ist die Zuschlagsentscheidung der AG für nichtig zu erklären.
Für die Antragstellerin ist weder objektiv nachvollziehbar noch objektiv überprüfbar, ob die Punktevergaben bzw die Punkteabzüge an die S. M. Mietwäschevertriebs GmbH nicht willkürlich erfolgt sondern sachlich gerechtfertigt waren.
So wäre denkbar, dass die an die S. M. Mietwäschevertriebs GmbH vergebene Punktezahl zu hoch und/oder die erfolgten Punkteabzüge zu gering vorgenommen wurden, während die an die Antragstellerin vergebene Punktezahl zu niedrig und/oder die erfolgten Punkteabzüge zu hoch erfolgten. Es wäre somit auch ein anderer Verfahrensausgang denkbar.
Mit E-Mail vom 6.3.2008 hat die AG gegenüber der Bieterin S. M. Mietwäschevertriebs GmbH festgestellt, dass die Leistungsverzeichnisse für die Leistungsgruppen 1-10, wie in der Ausschreibung vorgegeben, nicht zur Verfügung gestellt worden sind und sie dringend um Übermittlung der „Preisaufgliederung auf Datenträger“ bis spätestens 12.3.2008 um 9:00 Uhr einlangend ersucht. Die AG hat dadurch rechtswidrig die Verbesserung eines nicht verbesserbaren Mangels zugelassen anstatt das Angebot der S. M. Mietwäschevertriebs GmbH auszuscheiden. Auch aus diesem Grund ist die Zuschlagsentscheidung der AG für nichtig zu erklären.
Gestützt auf die Teilnehmerliste in der Zusammenfassung der Besprechungen (der Haupt- und Alternativangebote) vom 5.3.2008 bis 5.6.2008 wird vorläufig die Einvernahme folgender Personen beantragt:
I. A., pA Antragstellerin, als Partei;römisch eins. A., pA Antragstellerin, als Partei;
Mag. W., pA Antragsgegnerin, als Zeuge (Vorname nicht bekannt);
Herr H., pA Antragsgegnerin, als Zeuge (Vorname nicht bekannt);
Dr. D. B., pA BKH R. E., XY-Straße 39 als Zeuge.
Für den Fall, dass sich in der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit ergibt, weiteres Vorbringen zu erstatten oder weitere Zeugen namhaft zu machen oder weitere Beweismittel vorzulegen, behält sich die Antragstellerin dies ausdrücklich vor.“
Zusammen mit dem Schriftsatz vom 04.12.2008 hat die Antragstellerin eine Urkunde gelegt, die zum Akt genommen und wie bezeichnet wird:
Auszug aus der Ausschreibung betreffend die Zuschlagskriterien (Beilage ./K)
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zahl 2004/K11/2682 und hier insbesondere in die von den Parteien erstatteten Schriftsätze samt Beilagen ./A bis ./K und ./1 bis ./5.
Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Vorausgeschickt wird, dass der Sachverhalt nur insoweit festgestellt wird, als er für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz ist.
Die Auftraggeberin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 1 TVergNG 2006; dies ist amtsbekannt. Die Auftraggeberin hat die Wäscheversorgung für die Dauer von zehn Jahren plus optional für weitere fünf Jahre zur Vergabe ausgeschrieben.Die Auftraggeberin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph eins, TVergNG 2006; dies ist amtsbekannt. Die Auftraggeberin hat die Wäscheversorgung für die Dauer von zehn Jahren plus optional für weitere fünf Jahre zur Vergabe ausgeschrieben.
Die Ausschreibung erfolgte im offenen Verfahren europaweit im Oberschwellenbereich.
Das Auftragsvolumen beträgt mehr als 70 Millionen Euro. Es handelt sich bei der Vergabe der Wäscheversorgung um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 6 BVergG 2006 und zwar um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des Anhanges III, somit um einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Mit E-Mail vom 20.08.2008 (Beilage ./C und Beilage ./D) hat die Auftraggeberin der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den aus zehn Losen bestehenden Gesamtauftrag zu vergeben wie folgt:Das Auftragsvolumen beträgt mehr als 70 Millionen Euro. Es handelt sich bei der Vergabe der Wäscheversorgung um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des Paragraph 6, BVergG 2006 und zwar um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des Anhanges römisch drei, somit um einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Mit E-Mail vom 20.08.2008 (Beilage ./C und Beilage ./D) hat die Auftraggeberin der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den aus zehn Losen bestehenden Gesamtauftrag zu vergeben wie folgt:
LG01 bis LG09 an die Firma S. M. Mietwäschevertriebs GmbH LG10 an die Antragstellerin
Nach § 6 Abs 1 Z 7 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Oberschwellenbereich binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, indem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Antragstellerin mit E-Mail vom 20.08.2008 Kenntnis von der beabsichtigten Zuschlagserteilung erhalten. Der Nachprüfungsantrag langte am 01.09.2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein; somit innerhalb der Frist von vierzehn Tagen und somit rechtzeitig.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Oberschwellenbereich binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, indem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Antragstellerin mit E-Mail vom 20.08.2008 Kenntnis von der beabsichtigten Zuschlagserteilung erhalten. Der Nachprüfungsantrag langte am 01.09.2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein; somit innerhalb der Frist von vierzehn Tagen und somit rechtzeitig.
Zusammen mit dem Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin eine Pauschalgebühr in Höhe von insgesamt Euro 4.000,00 entrichtet.
Der Betrag von Euro 4.000,00 gliedert sich wie folgt:
Euro 1.600,00 Nachprüfungsantrag
Euro 800,00 Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Euro 800,00 Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung Euro 800,00 Antrag, festzustellen, dass Ausschreibung zu widerrufen ist
Im Weiteren werden nunmehr Feststellungen betreffend die von der Auftraggeberin im gegenständlichen Verfahren gewählten Zuschlagskriterien getroffen.
In der Ausschreibung wird für die Wahl des Zuschlages das Bestbieterprinzip gewählt. Als Zuschlagskriterien wurden:
Das Zuschlagskriterium 2. „textiles Controlling und Kostenmanagement“ gliedert sich in folgende Subkriterien:
Art und Umfang der Bereitstellung statischer Daten 100 Punkte
Art und Umfang der Bereitstellung dynamischer Daten 100 Punkte Art und Umfang der Bereitstellung Kostenmanagement 100 Punkte
Das Zuschlagskriterium 3. „Logistikkonzept des Auftragnehmers“ gliedert sich wie folgt:
Umsetzung der Vorgaben des Auftraggebers im Logistikkonzept des Auftragnehmers 100 Punkte Mengendispo und Bestandsmanagementsystem
des Auftragnehmers (Art und Umfang) 100 Punkte
Umsetzbarkeit des Logistikkonzeptes Auftragnehmer beim Auftraggeber 100 Punkte
Nachfolgend wird das Zuschlagskriterium 2. „textiles Controlling und Kostenmanagement“ näher beleuchtet. Hiezu wird aus der Ausschreibung in Beilage ./1 aus Untergruppe J. Leistungsbeschreibung die Seite 6 von 26 nachfolgend wiedergegeben wie folgt:
Schriftsatz nicht darstellbar
Der Seite 6 von 26 der Leistungsbeschreibung ist insbesondere hinsichtlich der Subkriterien „Bereitstellung statischer Daten“ und „Bereitstellung dynamischer Daten“ klar zu entnehmen, dass es sich hiebe um unbedingt zu erfüllende Vorgaben durch den Auftraggeber handelt. Hier wird einem zukünftigen Auftragnehmer detailliert aufgetragen, welche Daten jeweils in elektronischer Form an die Auftraggeberin während der gesamten Laufzeit des zu vergebenden Auftrages zu übermitteln sind. Eine Besser- oder Schlechtererfüllung dieser Subkriterien ist in der gesamten Ausschreibung nicht definiert. In der gesamten Ausschreibung findet sich keine Festlegung der Auftraggeberin, wie die Zuschlagskriterien 2. und 3. im Einzelnen zu bewerten sind. Lediglich in der allgemeinen Ausschreibungsordnung der Auftraggeberin findet sich auf Seite 50 von 52 eine allgemeine Erläuterung zum Bestangebotsprinzip, welches sich jedoch nicht auf das gegenständliche Vergabeverfahren bezieht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Da sich die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage reduziert, ob es sich bei den von der Auftraggeberin definierten Zuschlagskriterien um taugliche Zuschlagskriterien im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006 handelt, konnte auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichtet werden.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:
Nach § 79 Abs 3 BVergG 2006 sind die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.Nach Paragraph 79, Absatz 3, BVergG 2006 sind die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
Nach § 80 Abs 3 BVergG 2006 ist in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll.Nach Paragraph 80, Absatz 3, BVergG 2006 ist in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll.
Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Im gegenständlichen Fall hat sich die Auftraggeberin für die Wahl des Zuschlags auf das Bestbieterprinzip festgelegt.
Prinzipiell haben Zuschlagskriterien mess- und wägbar zu sein und muss ein Bieter aufgrund der vom Auftraggeber definierten Zuschlagskriterien in der Lage sein, sein Angebot entsprechend den in den Zuschlagskriterien genannten Merkmalen zu unterbreiten bzw zu kalkulieren.
Einzelne Zuschlagskriterien lassen sich dabei entweder unmittelbar in Geld oder in numerischen Beträgen ausdrücken, die wiederum relativ einfach in Geld umgerechnet werden können. Solche Kriterien werden als monetäre Kriterien bezeichnet. Auftraggeber können sie durch Vergleich relativ einfach bewerten, was insbesondere für die Bestbieterermittlung von Bedeutung ist.
Demgegenüber sind solche Zuschlagskriterien zu entscheiden, die sich weder in Geld noch in numerischen Beträgen ausdrücken lassen. Solche Kriterien werden als nicht monetäre Kriterien bezeichnet. Dabei ist die Bestbieterermittlung erheblich aufwändiger, weil Auftraggeber diese Kriterien erst mit einem einheitlichen Bewertungsmaßstab objektiv bewertbar machen müssen.
Dies bedeutet, dass die von der Auftraggeberin definierten, nicht monetären Zuschlagskriterien „textiles Controlling und Kostenmanagement“ einerseits und „Logistikkonzept des Auftragnehmers“ andererseits bereits in der Ausschreibung hätten konkretisiert werden müssen, um damit eine Grundlage für eine objektiv nachvollziehbare Bestbieterermittlung zu schaffen (BVA 24.04.1998, Zl N5/98, N12/98).
Den Bietern muss bereits bei der Angebotsverfassung aufgrund der in der Ausschreibung konkretisierten Zuschlagskriterien klar sein, welche Bedeutung der Auftraggeber den einzelnen Zuschlagskriterien beimisst. Erst damit sind die Bieter in der Lage, ihre Angebote in einer Weise zu kalkulieren, mit der dem Auftraggeber das beste Angebot unterbreitet werden kann. Zuschlagsentscheidungen, die mangels konkretisierter Zuschlagskriterien nicht objektiv nachvollziehbar sind, sind jedenfalls vergaberechtswidrig (BVA 20.04.2002, Zl N136/01-41).
Prinzipiell müssen die Kriterien ein Mindestmaß an Genauigkeit aufweisen, die es dem Bieter, dem Auftraggeber und allfälligen prüfenden Stellen erlaubt, bestimmte Eigenschaften von Produkten oder Leistungen konkreten Kriterien zuzuordnen.
Die Zuschlagskriterien sind in der Ausschreibung so bestimmt zu formulieren, dass es den Bietern möglich ist, ihre Angebote möglichst günstig zu positionieren (BVKK 26.11.1999, S-144/99, S-149/99).
Ein Zuschlagskriterium, das einem öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrages eine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen würde, ist unvereinbar mit Art 36 Abs 1 lit a der Lieferkoordinierungsrichtlinie (RL 93/36/EWG).Ein Zuschlagskriterium, das einem öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrages eine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen würde, ist unvereinbar mit Artikel 36, Absatz eins, Litera a, der Lieferkoordinierungsrichtlinie (RL 93/36/EWG).
Die Auftraggeberin hat es im vorliegenden Fall unterlassen, die von ihr gewählten nicht monetären Zuschlagskriterien einer Konkretisierung bereits in der Ausschreibung zu unterziehen. Eine mangelnde Konkretisierung von Zuschlagskriterien bereits in den Ausschreibungsunterlagen öffnet der Willkür des Auftraggebers Tür und Tor und ist deshalb unzulässig.
Gemäß Art 36 Abs 2 der Lieferkoordinierungsrichtlinie müssen daher alle Kriterien bereits im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrages ausdrücklich angegeben werden, wenn möglich in absteigender Reihenfolge der ihnen zugemessenen Bedeutung, damit der Unternehmer in der Lage ist, vom Bestehen und von der Tragweite dieser Kriterien Kenntnis zu nehmen (EuGH 26.09.2000, C-225/98).Gemäß Artikel 36, Absatz 2, der Lieferkoordinierungsrichtlinie müssen daher alle Kriterien bereits im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrages ausdrücklich angegeben werden, wenn möglich in absteigender Reihenfolge der ihnen zugemessenen Bedeutung, damit der Unternehmer in der Lage ist, vom Bestehen und von der Tragweite dieser Kriterien Kenntnis zu nehmen (EuGH 26.09.2000, C-225/98).
Die Bewertung nicht monetärer Zuschlagskriterien bedürfen darüber hinaus einer ausführlichen verbalen Begründung, da ansonsten die geforderte gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht gegeben ist.
Zusammengefasst ist auszuführen, dass die von der Auftraggeberin in der Ausschreibung festgelegten nicht monetäre Zuschlagskriterien „textiles Controlling und Kostenmanagement“ und „Logistikkonzept des Auftragnehmers“ in keiner Weise dem Konkretisierungsauftrag des Bundesvergabegesetzes und der Richtlinien entsprechen.
Natürlich verkennt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol nicht die Tatsache, dass es sich bei den mangelhaft konkretisierten Zuschlagskriterien um sogenannte Mängel in der Ausschreibung handelt, welche nach § 6 Abs 2 TVergNG 2006 spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist bzw der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten einzubringen gewesen wäre.Natürlich verkennt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol nicht die Tatsache, dass es sich bei den mangelhaft konkretisierten Zuschlagskriterien um sogenannte Mängel in der Ausschreibung handelt, welche nach Paragraph 6, Absatz 2, TVergNG 2006 spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist bzw der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten einzubringen gewesen wäre.
Sowohl die Rechtsprechung als auch die Lehre sind sich jedoch längst einig, dass abweichend von der strengen Textierung des Gesetzes grundlegende Mängel in der Ausschreibung, die einer rechtsmäßigen Zuschlagserteilung entgegen stehen, jederzeit von Amts wegen aufzugreifen sind.
So hat zB der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich in seinem Erkenntnis vom 09.10.2003, Zl 550107/7/Bm/Sta, bereits festgehalten, dass dann, wenn die Festlegung des Zuschlagssystems oder die Gewichtung der Zuschlagskriterien fehle, die ganze Ausschreibung mit nicht sanierbarer Gemeinschaftswidrigkeit belastet ist und somit eine objektiv nachvollziehbare Zuschlagsentscheidung unmöglich ist.
Da der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol lediglich aufgerufen ist, eine Entscheidung im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen, konnte zwar nicht die ganze Ausschreibung als solche, was eigentlich angebracht wäre, zumindest aber die getroffene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt werden.
Es wird nunmehr Aufgabe des öffentlichen Auftraggebers sein, daraus die nötigen Schlüsse zu ziehen und über einen Ausschreibungswiderruf zumindest nachzudenken.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass Mängel in der Ausschreibung nur dann behebbar wären, wenn es hiedurch zu keiner Bieterbevorzugung kommen könnte, sollte sich sogar ein Bietersturz ergeben oder wäre eine solche Möglichkeit auch nur gegeben, könnten Mängel in der Ausschreibung nach Angebotsöffnung auf gar keinen Fall mehr behoben werden. Im gegenständlichen Fall ist daher von einem unbehebbaren Mangel in den Ausschreibungsunterlagen auszugehen, weshalb die Auftraggeberin verhalten sein wird, einen Widerruf der gesamten Ausschreibung infolge unbehebbarer Mängel in den Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen, um in weiterer Folge eine neue Ausschreibung durchführen zu können.
Aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen ursprünglich definierten Zuschlagskriterien könnte niemals eine dem Gesetz entsprechende Angebotsbewertung und somit auch keine dem Gesetz entsprechende Zuschlagsentscheidung getroffen werden.
Richtig hat daher die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 04.12.2008 ausgeführt, dass auch nach einer Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland die Heilung von Ausschreibungsmängeln durch Ablauf der Anfechtungsfristen dort ihre Grenze hat, wo die Rechtswidrigkeiten der Ausschreibung so gravierend sind, dass das Vergabekontrollverfahren die objektive Nachvollziehbarkeit der Vergabeentscheidung nicht mehr gewährleisten kann (UVS Burgenland 09.08.2004, E VNB/11/2004.006/009).
Auch der UVS Oberösterreich sprach aufgrund von elementaren Ausschreibungsfehlern die Nichtigkeit einer Zuschlagsentscheidung aus, wobei er wie folgt ausgeführte:
„Auch wenn nunmehr nach § 3 Abs 1 Oö Vergabenachprüfungsgesetz nur mehr gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 20 Z 13 BVergG einer Nachprüfung unter Einhaltung von Präklusionsfristen zugänglich sind, so liegt doch im vorliegenden Fall eine Rechtswidrigkeit in den Ausschreibungsunterlagen vor, die dazu führt, dass das gesamte Verfahren durch die unmöglich gemachte Überprüfbarkeit der Zuschlagsentscheidung mangels Festlegung des Zuschlagsprinzips bzw Gewichtung der Zuschlagskriterien mit Gemeinschaftsrechtswidrigkeit belastet wird, die einer Sanierung nicht zugänglich ist und zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung führen muss. (UVS 00 9.10.2003, 55010717/Bm/Sta, RPA 2004, 116 (Fink).„Auch wenn nunmehr nach Paragraph 3, Absatz eins, Oö Vergabenachprüfungsgesetz nur mehr gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, BVergG einer Nachprüfung unter Einhaltung von Präklusionsfristen zugänglich sind, so liegt doch im vorliegenden Fall eine Rechtswidrigkeit in den Ausschreibungsunterlagen vor, die dazu führt, dass das gesamte Verfahren durch die unmöglich gemachte Überprüfbarkeit der Zuschlagsentscheidung mangels Festlegung des Zuschlagsprinzips bzw Gewichtung der Zuschlagskriterien mit Gemeinschaftsrechtswidrigkeit belastet wird, die einer Sanierung nicht zugänglich ist und zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung führen muss. (UVS 00 9.10.2003, 55010717/Bm/Sta, RPA 2004, 116 (Fink).
Die in den zitierten Entscheidungen aufgeworfene Problematik, wie bei einer Ausschreibung vorzugehen ist, die trotz (oder gerade wegen) der eingetretenen Sanierung ihrer Fehler einer regulären Verfahrensbeendigung entgegen steht, lässt Fink zum Ergebnis gelangen, dass (an und für sich) sanierte Ausschreibungsfehler dann zur Nichtigerklärung einer darauf basierenden Zuschlagsentscheidung führen, wenn eine Ermittlung des Zuschlagsempfängers nur unter Verletzung der Vergabegrundsätze des § 21 und hierbei insbesondere des Gleichbehandlungsgebots möglich ist (Fink, Beitrag in Schramm/ Aicher (Hrsg) Vergaberecht und PPP 11 (2005) 118f)“. Da sich das Vergabeverfahren bereits im Stadium nach Angebotsöffnung befindet, kann dieser (Wurzel-) Mangel der Ausschreibung im Zuge einer Berichtigung gemäß § 78 BVergG 2002 nicht mehr saniert werden. Vielmehr bedingt die Notwendigkeit, bei der Durchführung des Zuschlagsverfahrens die Vergabegrundsätze zu verletzen, das Vorliegen eines, der Präklusion nicht zugänglichen, zwingenden Widerrufsgrundes im Sinne des § 105 Abs 1 BVergG 2002 (so auch Fink, Beitrag in Schramm/Aicher 119; zu zwingenden Widerrufsgründen siehe auch Estermann, in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 (2005) 418f)“Die in den zitierten Entscheidungen aufgeworfene Problematik, wie bei einer Ausschreibung vorzugehen ist, die trotz (oder gerade wegen) der eingetretenen Sanierung ihrer Fehler einer regulären Verfahrensbeendigung entgegen steht, lässt Fink zum Ergebnis gelangen, dass (an und für sich) sanierte Ausschreibungsfehler dann zur Nichtigerklärung einer darauf basierenden Zuschlagsentscheidung führen, wenn eine Ermittlung des Zuschlagsempfängers nur unter Verletzung der Vergabegrundsätze des Paragraph 21 und hierbei insbesondere des Gleichbehandlungsgebots möglich ist (Fink, Beitrag in Schramm/ Aicher (Hrsg) Vergaberecht und PPP 11 (2005) 118f)“. Da sich das Vergabeverfahren bereits im Stadium nach Angebotsöffnung befindet, kann dieser (Wurzel-) Mangel der Ausschreibung im Zuge einer Berichtigung gemäß Paragraph 78, BVergG 2002 nicht mehr saniert werden. Vielmehr bedingt die Notwendigkeit, bei der Durchführung des Zuschlagsverfahrens die Vergabegrundsätze zu verletzen, das Vorliegen eines, der Präklusion nicht zugänglichen, zwingenden Widerrufsgrundes im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, BVergG 2002 (so auch Fink, Beitrag in Schramm/Aicher 119; zu zwingenden Widerrufsgründen siehe auch Estermann, in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 (2005) 418f)“
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kann aufgrund der in der Ausschreibung definierten, aber mangelhaft konkretisierten Zuschlagskriterien in diesem Verfahren niemals ein dem Gesetz entsprechender Zuschlag erteilt werden, weshalb ein Widerruf der gesamten Ausschreibung dringend zu empfehlen ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.12.2008, XY, bereits ausgesprochen, dass die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts den öffentlichen Auftraggeber verpflichten, die Ausschreibung zu widerrufen, wenn sich eine Entscheidung bezüglich eines der von ihm festgelegten Zuschlagskriterien im Nachprüfungsverfahren als rechtswidrig erweist.
Dennoch musste in der gegenständlichen Entscheidung der Antrag der Antragstellerin, der Auftraggeberin den Widerruf der Ausschreibung aufzutragen, als unzulässig zurückgewiesen werden, weil eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol hiefür aus dem Vergabegesetz nicht ableitbar ist.
Ebenso verhält es sich mit dem Antrag, die Ausschreibung als solche für nichtig zu erklären, weil die Frist für die Ausschreibungsanfechtung als solche, wie bereits oben ausgeführt, bereits vor Angebotsöffnung ungenützt verstrichen ist. Da die Antragstellerin die Ausschreibung als solche vor Angebotsöffnung nicht bekämpft hat, ist sie von einer diesbezüglichen Anfechtung nach Angebotsöffnung präkludiert.
Hinsichtlich der Leistungsgruppe 10 waren die Anträge der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil hinsichtlich dieser Leistungsgruppe ohnehin die Zuschlagsentscheidung zugunsten des Angebots der Antragstellerin gefällt worden war. Diesbezüglich war daher die Antragstellerin nicht beschwert.
Nach § 19 Abs 5 TVergNG 2006 hat der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm entrichteten besonderen Verwaltungsabgaben durch den Antragsgegner. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat darüber in seiner Entscheidung abzusprechen.Nach Paragraph 19, Absatz 5, TVergNG 2006 hat der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm entrichteten besonderen Verwaltungsabgaben durch den Antragsgegner. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat darüber in seiner Entscheidung abzusprechen.
Da die Antragstellerin zumindest teilweise obsiegt hat, war ihr der Ersatz der gesamten von ihr entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von Euro 4.000,00 zuzusprechen.
Da die erkennende Behörde mit der gegenständlichen Entscheidung in der Sache selbst entschieden hat, musste die einstweilige Verfügung vom 05.09.2008 von Amts wegen aufgehoben werden.
Nach § 12 Abs 3 TVergNG 2006 hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die einstweilige Verfügung nämlich unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, so bald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Nach Paragraph 12, Absatz 3, TVergNG 2006 hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die einstweilige Verfügung nämlich unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, so bald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Soll, der, Zuschlag, dem, technisch, und, wirtschaftlich, günstigsten, Angebot, erteilt, werden, so, hat, der, Auftraggeber, in, der, Bekanntmachung, oder, in, den, Ausschreibungsunterlagen, alle, Zuschlagskriterien, deren, Verwendung, er, vorsieht, im, Verhältnis, der, ihnen, zuerkannten, Bedeutung, anzugeben. Im, gegenständlichen, Fall, hat, sich, die, Auftraggeberin, für, die, Wahl, des, Zuschlags, auf, das, Bestbieterprinzip, festgelegt. Dies, bedeutet, dass, die, von, der, Auftraggeberin, definierten, nicht, monetären, Zuschlagskriterien, „textiles, Controlling, und, Kostenmanagement“ einerseits, und „Logistikkonzept, des, Auftragnehmers“ andererseits, bereits, in, der, Ausschreibung, hätten, konkretisiert, werden, müssen, um, damit, eine, Grundlage, für, eine, objektiv, nachvollziehbare, Bestbieterermittlung, zu, schaffen (BVA 24.04.1998, Zl N5/98, N12/1989)Zuletzt aktualisiert am
12.08.2009