Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §7 Abs3 Z13Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Franz L., K., vertreten durch Rechtsanwalt Ing.Mag. H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.5.2009, Zahl 30306-313-2009, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Entziehungsbescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, FSG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Entziehungsbescheid aufgehoben.
Text
Begründung:
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungserledigung) dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 16.3.2009, sohin bis einschließlich 16.6.2009 entzogen und ihm gleichzeitig das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges während der Entzugszeit verboten. Gegen diesen Bescheid hat Herr L. durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass er seit 10 Jahren Kontaktlinsen trage und weder gewusst habe noch darauf hingewiesen worden sei, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen mit dem Code 01.01 im Führerschein nur mit einer Brille, nicht jedoch mit Kontaktlinsen zulässig sei. Für ihn habe es keinen Unterschied gemacht, ob er mit Kontaktlinsen oder mit einer Brille fahre, da er mit beiden Sehbehelfen das gleiche Sehergebnis erziele. Bei Wertung dieser konkreten Umstände könne keinesfalls geschlossen werden, dass er die Verkehrssicherheit gefährdet habe oder diese in Zukunft gefährden werde, wobei er dazu auch eine höchstgerichtliche Judikatur des VwGH zu einem gleichgelagerten Sachverhalt zitierte. In der Sache fand am heutigen Tag eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde der anzeigende Polizeibeamte als Zeuge einvernommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 67a Abs 1Z 2 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG durch ein Einzelmitglied erwogen:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins Z, 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG durch ein Einzelmitglied erwogen:
Aus der vorliegenden Aktenlage im Zusammenhang mit dem Ergebnis der heutigen Berufungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Berufungswerber ist seit 1994 bzw. 1996 Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Als Auflage ist in seinem Führerschein eingetragen, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine die mangelnde Sehschärfe korrigierende Brille zu tragen hat (entspricht Code 01.01).
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 18.2.2009 gegen 13:28 Uhr und in weiterer Folge auch gegen 15:06 Uhr in Eugendorf ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen lenkte ohne eine Brille getragen zu haben. Aufgrund der von ihm vorgelegten Augenarztbestätigung, der eidesstattlichen Erklärung seiner Lebensgefährtin und auch der Aussage des einvernommen Polizeibeamten nimmt die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass der Berufungswerber am 18.2.2009 zu den vorgeworfenen Zeitpunkten zwar keine Korrekturbrille, aber jedenfalls Kontaktlinsen als gleichwertigen Sehbehelf getragen hat. Bei der Amtshandlung der Polizei Eugendorf um 13:28 Uhr wurden vom aufnehmenden Polizeibeamten auch noch mehrere andere Übertretungen (Nichtmitführen des Führerscheines, Verwenden eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, Missachtung des Vorschriftszeichens "vorgeschriebene Fahrtrichtung" und Befahren eines Gehsteiges mit einem Fahrzeug) festgehalten. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat hinsichtlich der damals angezeigten Übertretungen über den Beschuldigten am 4.5.2009 zu Zahl 30308-369/22340-2009 eine Strafverfügung erlassen, die zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Führerscheinbehörde stützt den vorliegenden Entziehungsbescheid nur auf die wiederholte Missachtung der Auflage in der Lenkberechtigung (zweimaliges Lenken eines Kraftfahrzeuges am 18.2.2009 ohne die vorgeschriebene Brille) durch den Berufungswerber und wertet dies als bestimmte Tatsache, welche seine Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von insgesamt vier Monaten ab Begehung dieser Delikte in Abrede stellt.
Mit dieser Rechtsansicht kann sie nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens aber nicht durchdringen:
Es trifft zwar zu, dass der Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges sonstige vorgeschriebene Auflagen im Sinne des § 7 Abs 3 Z 13 FSG wiederholt nicht eingehalten hat, was eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 1 FSG darstellt. Ihm ist allerdings beizupflichten, dass das Vorliegen der bestimmten Tatsache alleine noch nicht die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigt, sondern eine solche erst nach Durchführung der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG angenommen werden kann.Es trifft zwar zu, dass der Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges sonstige vorgeschriebene Auflagen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 13, FSG wiederholt nicht eingehalten hat, was eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz eins, FSG darstellt. Ihm ist allerdings beizupflichten, dass das Vorliegen der bestimmten Tatsache alleine noch nicht die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigt, sondern eine solche erst nach Durchführung der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG angenommen werden kann.
Im vorliegenden Fall ist nach dem erwiesenen Sachverhalt davon auszugehen, dass der Berufungswerber seine Sehschwäche durch Kontaktlinsen und somit in gleichwertiger Weise, wie mit einer optischen Brille korrigiert hat. Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs 4 FSG können durch das vorgeworfene wiederholte Lenken ohne Brille daher nicht angenommen werden. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Verhalten des Berufungswerbers und die Umstände der Tat eine Sinnesart aufzeigen, die die Annahme rechtfertigen, er werde in Hinkunft die Verkehrssicherheit gefährden (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2003, Zahl 2001/11/0311, zu einem gleichgelagerten Sachverhalt, auf das der Berufungswerber zutreffend hingewiesen hat). Dass der Berufungswerber sonstige bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 FSG verwirklicht hätte, ist nicht hervorgekommen. Er hat nach den Feststellungen der Strafbehörde in der rechtskräftigen Strafverfügung vom 4.5.2009 auch durch die weiteren am 18.2.2009 gesetzten Verkehrsübertretungen weder besonders gefährlichen Verhältnisse noch eine besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG verwirklicht.Im vorliegenden Fall ist nach dem erwiesenen Sachverhalt davon auszugehen, dass der Berufungswerber seine Sehschwäche durch Kontaktlinsen und somit in gleichwertiger Weise, wie mit einer optischen Brille korrigiert hat. Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG können durch das vorgeworfene wiederholte Lenken ohne Brille daher nicht angenommen werden. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Verhalten des Berufungswerbers und die Umstände der Tat eine Sinnesart aufzeigen, die die Annahme rechtfertigen, er werde in Hinkunft die Verkehrssicherheit gefährden (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2003, Zahl 2001/11/0311, zu einem gleichgelagerten Sachverhalt, auf das der Berufungswerber zutreffend hingewiesen hat). Dass der Berufungswerber sonstige bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG verwirklicht hätte, ist nicht hervorgekommen. Er hat nach den Feststellungen der Strafbehörde in der rechtskräftigen Strafverfügung vom 4.5.2009 auch durch die weiteren am 18.2.2009 gesetzten Verkehrsübertretungen weder besonders gefährlichen Verhältnisse noch eine besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG verwirklicht.
Die Berufung ist daher berechtigt. Die von der Erstbehörde angenommene fehlende Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten ab Setzung der bestimmten Tatsache liegt nach dem vorliegenden Sachverhalt keinesfalls vor. Der angefochtene Entziehungsbescheid war daher aufzuheben.
Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13,20 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.Hingewiesen wird, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13,20 unterliegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.
Schlagworte
Verkehrszuverlässigkeit, Kontaktlinsen, Augengläser, Sehhilfen, Verkehrssicherheit, AuflageZuletzt aktualisiert am
16.12.2009