Index
90/01 StVO 1960Norm
StVO 1960 §20 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn R. K., geb XY, XY-Straße 21/76, H. iT, vd Rechtsanwälte Dr. L. L. und Dr. H. C. L., XY-Straße 21/III, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.04.2009, Zl VK-36022-2008, wegen einer Übertretung der StVO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn R. K., geb XY, XY-Straße 21/76, H. iT, vd Rechtsanwälte Dr. L. L. und Dr. H. C. L., XY-Straße 21/III, römisch eins., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.04.2009, Zl VK-36022-2008, wegen einer Übertretung der StVO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 144,00 zu bezahlen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 144,00 zu bezahlen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) dahingehend berichtigt, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 60 km/h überschritten wurde.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) dahingehend berichtigt, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 60 km/h überschritten wurde.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit: 22.10.2008 um 23:08 Uhr
Tatort: Gemeinde Innsbruck, auf der Olympiastraße von der Mitte der Unterführung Kreisverkehr Resselstraße bis zur Mitte der Olympiabrücke in Fahrtrichtung Westen
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 67 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 20 Abs 2 StVOParagraph 20, Absatz 2, StVO
Über ihn wurde folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, Gemäß Euro 720,00, 180 Stunden, § 99 Abs 2c Z 9 StVOGeldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, Gemäß Euro 720,00, 180 Stunden, Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
„In umseits bezeichneter Rechtssache gibt der Berufungswerber bekannt, dass er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung Dr. L. L. und Dr. H. C. L., Rechtsanwälte, XY-Straße 21/111, I. betraut hat, welche sich auf die Ihnen erteilte Vollmacht gemäß § 30/1 RAO und § 10 AVG berufen.„In umseits bezeichneter Rechtssache gibt der Berufungswerber bekannt, dass er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung Dr. L. L. und Dr. H. C. L., Rechtsanwälte, XY-Straße 21/111, römisch eins. betraut hat, welche sich auf die Ihnen erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 30 /, eins, RAO und Paragraph 10, AVG berufen.
Der Berufungswerber erhebt gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Innsbruck vom 09.04.2009, GZ VK-36022-2008, welches den Vertretern des Berufungswerbers am 17.04.2009 zugestellt wurde, sohin binnen offener Frist nachstehende
BERUFUNG
wie folgt:
Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
1)Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 22.10.2008 um 23:08 Uhr im Gemeindegebiet von Innsbruck, auf der Olympiastraße von der Mitte der Unterführung Kreisverkehr Resselstraße bis zur Mitte der Olympiabrücke in Fahrtrichtung Westen mit seinem Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen XY die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Dadurch habe der Berufungswerber die Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO übertreten, weshalb über diesen gemäß § 99 Abs 2c Z 9 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 720,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden verhängt wurde.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 22.10.2008 um 23:08 Uhr im Gemeindegebiet von Innsbruck, auf der Olympiastraße von der Mitte der Unterführung Kreisverkehr Resselstraße bis zur Mitte der Olympiabrücke in Fahrtrichtung Westen mit seinem Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen XY die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Dadurch habe der Berufungswerber die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO übertreten, weshalb über diesen gemäß Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 720,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden verhängt wurde.
Richtig ist, dass der Berufungswerber am 22.10.2008 gegen 23:08 Uhr mit seinem Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen XY auf der Olympiastraße Richtung Westen fuhr. Die ihm angelastete Geschwindigkeitsübertretung hat der Berufungswerber jedoch so nicht begangen. Der Berufungswerber fuhr 85 km/h, sicherlich nicht mehr als 90 km/h, sodass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit maximal um 40 km/h, aber nicht mehr, überschritt. Dies hat der Berufungswerber auch AI M. B., welcher ihn im Zuge der Anhaltung eine gefahrene Geschwindigkeit von 120 km/h vorwarf, mitgeteilt. Dies kann auch der im Pkw des Berufungswerbers mitgefahrene Zeuge M. K., der bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos als Zeuge angeboten wurde, bestätigen.
Beweis: ZV M. K., XY-Straße 34b/8/18, I.Beweis: ZV M. K., XY-Straße 34b/8/18, römisch eins.
Einvernahme des Berufungswerbers
Inhalt des Verwaltungsaktes
technisches SV-Gutachten
Berufungsgründe:
Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren die Einvernahme des in seinem Pkw mitgefahrenen Zeugen M. K. beantragt. Seitens der Mitarbeiter der belangten Behörde wurde dieser Zeuge nicht einvernommen. Im angefochtenen Straferkenntnis findet sich keinerlei Begründung, warum die belangte Behörde diesen Beweis nicht aufgenommen hat. Indem dieser Zeuge nicht einvernommen wurde, wurde die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Verwaltungsstrafsache gehindert. Die Einvernahme dieses Zeugen hätte ergeben, dass der Berufungswerber keine 90 km/h überschreitende Geschwindigkeit einhielt. In diesem Zusammenhang erscheint es aus rechtsstaatlicher Sicht durchaus bedenklich, wenn der Anzeiger Al M. B. in seiner Stellungnahme vom 30.01.2009 ausführt, dass gegen den angebotenen Zeugen Kondraschew eine Anzeige wegen „Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde einzuleiten ist, wenn er bei seinen Angaben bezüglich der Geschwindigkeit des Berufungswerbers bleibt". Eine solche Einschüchterung ist in rechtsstaatlicher Hinsicht äußerst bedenklich und eines Organs der öffentlichen Sicherheit nicht würdig.
Aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes ist nicht nachvollziehbar, dass die festgestellte Geschwindigkeit tatsächlich durch Nachfahren mit einem zivilen Dienstfahrzeug über eine ausreichend lange Strecke und durch das Ablesen der Geschwindigkeit am Tachometer festgestellt wurde. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Tachometer des Zivilfahrzeuges nicht geeicht war. Der Meldungsleger Al M. B. führt in der Anzeige nur aus, dass er die Übertretung durch Nachfahren mit dem Dienstkraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von ca 500 Meter feststellte. Nähere Angaben zur Nachfahrt machte der Meldungsleger Al M. B. trotz entsprechender Bedenken seitens des Berufungswerbers nicht.
Eine verlässliche Geschwindigkeitsschätzung durch Nachfahren erfordert eine Nachfahrt über eine bestimmte Beobachtungsstrecke mit konstanter Geschwindigkeit und in wesentlich gleich bleibendem Abstand. Eine Strecke kann nur dann als ausreichend erachtet werden, wenn diese so lang ist, dass die Geschwindigkeit zumindest nochmals kontrolliert werden kann. Aufgrund der für eine bewusste Geschwindigkeitsfeststellung samt Blicksprung zum vorderen Fahrzeug erforderlichen Zeit, ist erfahrungsgemäß eine Beobachtungsstrecke von mindestens dem 5 bis 5,5-fachen Wert der Geschwindigkeitsanzeige in Metern notwendig. Dies ergäbe bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 130 km/h zumindest eine Nachfahrtstrecke von 650 Metern. Im vorliegenden Fall ist die Nachfahrtstrecke daher zu kurz. Wie bereits oben ausgeführt, besaß das nachfahrende Fahrzeug offensichtlich keinen geeichten Tachometer.
Auch sind die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und seiner Stellungnahme nicht ausreichend, da die genauen Umstände einer Nachfahrt näher anzugeben sind, um eine nachträgliche Überprüfung zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht des Meldungslegers sind dafür unter anderem die eingehaltene Geschwindigkeit, der jeweilige Tiefenabstand, Veränderung des Tiefenabstandes im Zuge der Nachfahrt sowie die Verkehrsverhältnisse bedeutend. Desweiteren ist es offenkundig, dass die Olympiastraße von der Mitte der Unterführung des Kreisverkehrs Resselstraße bis zur Mitte der Olympiabrücke relativ stark ansteigt. Ist der Tiefenabstand zu weit, so verliert wegen der Steigung der Lenker des nachfahrenden Pkw das vorausfahrende Fahrzeug teilweise aus den Augen. Da das nachfahrende Zivilfahrzeug offensichtlich zunächst eine Geschwindigkeit von 100 km/h einhielt, muss es zu einer Geschwindigkeitserhöhung auf 130 km/h gekommen sein. Dies spricht gegen den Umstand, dass das nachfolgende Fahrzeug eine konstante Geschwindigkeit im Zuge der Nachfahrt einhielt. So ist es durchaus wahrscheinlich, dass im nachfolgenden Zivilfahrzeug die Geschwindigkeit erhöht wurde, um zum vorderen Fahrzeug aufzuschließen. Diese Geschwindigkeit ist aber nicht die Geschwindigkeit des vorderen Fahrzeuges. Dabei spielt auch die unterschiedliche Motorleistung der beiden Fahrzeuge eine Rolle. Da der Pkw des Berufungswerbers mit 168 KW Motorleistung um einiges stärker ist, als das Zivilfahrzeug des hinterherfahrenden Meldungslegers (BMW E36 316i Kombi, 75 KW Motorleistung), konnte der Berufungswerber die Steigung zur Olympiabrücke hin in einem kürzeren Zeitraum zurücklegen als das Zivilfahrzeug des Meldungslegers, welcher sohin beschleunigen musste, um aufzuschließen. Auch dieses Indiz spricht gegen die vom Meldungsleger behauptete Messung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand, da dies bei den behaupteten Beschleunigungsvorgängen bei der gravierend schwächeren Motorleistung unmöglich wäre. Auch die Angabe der herrschenden Verkehrsverhältnisse erscheint zur Überprüfung der Nachfahrt notwendig. So kann es durchaus sein, dass sich zwischen den Fahrzeugen zumindest zeitweilig andere Fahrzeuge befanden, die eine Beobachtung behindern konnten. Diesbezüglich sind auch die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige in sich widersprüchlich. Auf Seite 1 der Sachverhaltsdarstellung geht der Meldungsleger von einer gemessenen Geschwindigkeit von 130 km/h aus. Auf Seite 2 der Anzeige führt der Meldungsleger aus, dass die erlaube Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h damit um 73 km/h überschritten wurde. Dies würde also eine gemessene Geschwindigkeit von 123 km/h ergeben und würde mit den Angaben des Berufungswerbers, dass ihm bei der Anhaltung eine gefahrene Geschwindigkeit von 120 km/h vorgeworfen wurde, übereinstimmen. men. Auch im Bericht des Meldungslegers vom 30.01.2009 geht dieser wieder von einer Geschwindigkeit von 123 km/h ohne Berücksichtigung der Messtoleranz aus. Allein daraus ergibt sich die Unzuverlässigkeit der Schätzung durch die gegenständliche Nachfahrt.
Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass nicht einmal aus den Angaben des Meldungslegers die Feststellung getroffen werden konnte, dass der Berufungswerber ohne Berücksichtigung der Messtoleranz eine Geschwindigkeit von 130 km/h einhielt. Diesbezüglich werden in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auch nur inhaltsleere Floskeln angeführt. Die Beweiswürdigung gibt sich mit der lapidaren inhaltsleeren Floskel, dass „im gegenständlichen Fall für die Behörde kein Grund vorlag, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln und es einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden kann, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können" zufrieden. Auch die Begründung, dass „der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund des Anzeigeinhaltes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststeht" ist nur eine inhaltsleere Scheinfloskel und hat sich die belangte Behörde mit den Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt.
Dazu kommt noch, dass die Einhaltung der ohne Messtoleranz vorgeworfenen Geschwindigkeit von 130 km/h um 23:08 Uhr am Südring nicht denkbar erscheint. Es ist offenkundig, dass der Südring um 23:08 Uhr nicht so schwach befahren ist, dass über eine Strecke von 500 Metern eine Geschwindigkeit von 130 km/h eingehalten werden kann.
Die vorgeworfene Tat ist auch hinsichtlich der Tatzeit 23:08 Uhr in Anbetracht einer Nachfahrtstrecke von 500 Metern nicht hinreichend konkretisiert. Dass genau nur um Punkt 23:08:00 Uhr eine Geschwindigkeitsübertretung stattfand ist denkunmöglich, da eine solche eine Zeitspanne und nicht einen Zeitpunkt umfasst.
Desweiteren ist die von der belangten Behörde über den Berufungswerber verhängte Strafe viel zu hoch bemessen. So wurde weder die Unbescholtenheit des Berufungswerbers strafmildernd berücksichtigt, noch hat die belangte Behörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers ausreichend berücksichtigt. Dieser hat in der Stellungnahme vom 14.01.2009 ausgeführt, dass er netto ca Euro 1.200,00 14x jährlich bezieht, für seinen am XY geborenen minderjährigen Sohn A. H. sorgepflichtig ist und auch die Mutter des gemeinsamen Kindes finanziell unterstützt, welche sich derzeit in Karenz befindet. Weiteres über den 9 Jahre alten BMW hinaus gehendes Vermögen besitzt der Berufungswerber nicht.
Aus all diesen Gründen wird daher
beantragt,
I) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und in dieser Verhandlung die beantragten Beweise aufzunehmenrömisch eins) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und in dieser Verhandlung die beantragten Beweise aufzunehmen
II) das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstraf verfahrene einzustellen, in eventurömisch zwei) das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstraf verfahrene einzustellen, in eventu
III) die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen“römisch drei) die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2009 wurde der Beschuldigte sowie die Zeugen M. K. und AI M. B., PI R., einvernommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Der seitens der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt steht mit der Maßgabe fest, dass der Beschuldigte die zulässige Geschwindigkeit nicht um 67, sondern um 60 km/h überschritten hat. Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten grundsätzlich, was etwa Tatort und Tatzeit betrifft, nicht bestritten. Er bestreitet jedoch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Dazu hat jedoch der Meldungsleger in der Anzeige vom 24.10.2008 sowie im ergänzenden Bericht vom 30.01.2009 dargelegt, dass die Übertretung durch Nachfahren im gleich bleibenden Abstand über eine Strecke von ca 500m durch Ablesen der Geschwindigkeit vom ungeeichten Tacho des Dienstkraftfahrzeuges festgestellt wurde. Der Südring sei schwach befahren gewesen und aus seiner Sicht die Übertretung „an sich“ ohne weiters möglich.
Wenngleich sich der Meldungsleger AI M. B. anlässlich seiner Einvernahme am 24.06.2009 nicht mehr an die Details dieser Amtshandlung erinnern konnte (was angesichts der seit Tatbegehung verstrichenen Zeit und der Vielzahl an gleichartigen Amtshandlungen durchaus nachvollziehbar erscheint), legte er unter Bezugnahme auf die Anzeige und den Bericht vom 30.01.2009 die grundsätzliche Vorgangsweise bei der Feststellung derartiger Übertretungen dar und betonte die Bedeutung des gleich bleibenden Abstandes über eine bestimmte Messstrecke. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 05.07.2007, 2003/03/0155, 19.12.1990, 90/02/0153, 28.03.1990, 89/03/0261, 27.05.1988, 87/18/0069) ist bei einer bloßen Schätzung der Geschwindigkeit (als solche ist die Feststellung der Geschwindigkeit mit einem ungeeichten Tacho anzusehen) Voraussetzung für eine im Verwaltungsstrafverfahren verwertbare Feststellung der Geschwindigkeit, dass das Nachfahren in gleich bleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke (Beobachtungsstrecke) erfolgt und ein entsprechendes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m (vgl VwGH 05.07.2007, 2003/03/0155) sowie eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 20 bis 40 km/h (vgl VwGH 28.03.1990, 89/03/0261) wurden dabei für ausreichend erachtet. All diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Entgegen den Angaben des Beschuldigten ist der exakte Tiefenabstand nicht von Belang und hat der Meldungsleger dazu angegeben, dass er jeweils einen solchen Tiefenabstand wählt, der einerseits gewährleistet, dass nach einer Ampelschaltung keine Trennung vom verfolgten Fahrzeug erfolgt und andererseits der Sicherheitsabstand eingehalten wird.Wenngleich sich der Meldungsleger AI M. B. anlässlich seiner Einvernahme am 24.06.2009 nicht mehr an die Details dieser Amtshandlung erinnern konnte (was angesichts der seit Tatbegehung verstrichenen Zeit und der Vielzahl an gleichartigen Amtshandlungen durchaus nachvollziehbar erscheint), legte er unter Bezugnahme auf die Anzeige und den Bericht vom 30.01.2009 die grundsätzliche Vorgangsweise bei der Feststellung derartiger Übertretungen dar und betonte die Bedeutung des gleich bleibenden Abstandes über eine bestimmte Messstrecke. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 05.07.2007, 2003/03/0155, 19.12.1990, 90/02/0153, 28.03.1990, 89/03/0261, 27.05.1988, 87/18/0069) ist bei einer bloßen Schätzung der Geschwindigkeit (als solche ist die Feststellung der Geschwindigkeit mit einem ungeeichten Tacho anzusehen) Voraussetzung für eine im Verwaltungsstrafverfahren verwertbare Feststellung der Geschwindigkeit, dass das Nachfahren in gleich bleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke (Beobachtungsstrecke) erfolgt und ein entsprechendes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m vergleiche VwGH 05.07.2007, 2003/03/0155) sowie eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 20 bis 40 km/h vergleiche VwGH 28.03.1990, 89/03/0261) wurden dabei für ausreichend erachtet. All diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Entgegen den Angaben des Beschuldigten ist der exakte Tiefenabstand nicht von Belang und hat der Meldungsleger dazu angegeben, dass er jeweils einen solchen Tiefenabstand wählt, der einerseits gewährleistet, dass nach einer Ampelschaltung keine Trennung vom verfolgten Fahrzeug erfolgt und andererseits der Sicherheitsabstand eingehalten wird.
Dass die vorgeworfene Geschwindigkeit grundsätzlich mit dem gegenständlichen Fahrzeug erreichbar ist (es handelte sich um einen BWM 323i mit, lt Berufung, 168 KW Motorleistung), wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten.
Der Meldungsleger legte auch dar, dass er derartige Amtshandlungen bereits öfters durchgeführt hat und bei ihm von einer „gewissen Routine“ ausgegangen werden kann. Er hatte im gegenständlichen Straßenbereich bereits mehrere Einsätze und kennt die Örtlichkeiten genau. Die Berufungsbehörde hat nun keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Meldungslegers. Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände diesen veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung bzw einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.
Der Beschuldigte selbst gestand eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wenngleich nicht im vorgeworfenen Ausmaß, zu. Er sprach anlässlich seiner Einvernahme vor dem UVS-Tirol vom 24.06.2009 von einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 90 km/h (vom Tacho seines Fahrzeuges abgelesen). Diese Aussage erscheint im Lichte der oben dargelegten Schilderung des Geschehens durch den Meldungslegers nicht glaubwürdig. Der Zeuge K. gab zwar an, auf den Tacho des Fahrzeuges des Beschuldigten geblickt zu haben, musste aber selbst zugestehen, dass der dies nicht ständig tat. Allein schon aus diesem Grunde ist seine Aussage nicht geeignet, die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen des Meldungslegers zu entkräften.
Folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2008/2 (StVO), sind im gegenständlichen Fall von Relevanz:Folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/2 (StVO), sind im gegenständlichen Fall von Relevanz:
„§ 20
…
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.(2) Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
…
§ 99Paragraph 99
…
(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 72,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
…
9. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
…“
Zum Ausmaß der vorgeworfenen Geschwindigkeit ist einer seitens der Berufungsbehörde (in einem anderen Berufungsverfahren) eingeholten Stellungnahme des BEV vom 22.09.2008 zu entnehmen, dass im Fall einer mittels Laserkontrollmessung korrigierten Geschwindigkeit (sog „Nullmessung“, hier 123 km/h) noch 10 Prozent Toleranz in Abzug zu bringen sind, um allen Unsicherheiten des Nachfahrvorganges mit einem ungeeichten Tacho ausreichend Berücksichtigung zu schenken. Zieht man daher von den 123 km/h 10 Prozent Toleranz ab, kommt man auf eine vorwerfbare Geschwindigkeit von ca 110 km/h. Damit wurde die zulässige Geschwindigkeit jedoch um (immer noch) 60 km/h überschritten und ist sohin der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung gegenständlich auszugehen (vgl etwa VwGH 16.04.1997, 96/03/0358).Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung gegenständlich auszugehen vergleiche etwa VwGH 16.04.1997, 96/03/0358).
Damit hat der Beschuldigte jedoch den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Strafbemessung
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind beim Beschuldigten aufgrund seiner Angaben als zumindest durchschnittlich anzusehen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind beim Beschuldigten aufgrund seiner Angaben als zumindest durchschnittlich anzusehen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist in Anbetracht der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als das doppelte der im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeit) als erheblich einzustufen. Beim Verschulden war von Vorsatz auszugehen. Erschwerend sind eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung und die vorsätzliche Begehungsweise zu werten.
Der Strafrahmen des § 99 Abs 2c Z 9 StVO reicht von Euro 72,00 bis Euro 2.180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden bis sechs Wochen). Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe ist die Strafe in der verhängten Höhe (Euro 720,00) keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Behörde I. Instanz hat damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca 33 Prozent ausgeschöpft. Die verhängte Strafe ist auch unter Berücksichtigung der geringfügigen Reduktion der vorwerfbaren Geschwindigkeit tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO reicht von Euro 72,00 bis Euro 2.180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden bis sechs Wochen). Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe ist die Strafe in der verhängten Höhe (Euro 720,00) keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Behörde römisch eins. Instanz hat damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca 33 Prozent ausgeschöpft. Die verhängte Strafe ist auch unter Berücksichtigung der geringfügigen Reduktion der vorwerfbaren Geschwindigkeit tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der geringfügigen Änderung des Spruches handelt sich um eine bloße Präzisierung. Die Berufungsbehörde war zu dieser Modifikation gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt.Bei der geringfügigen Änderung des Spruches handelt sich um eine bloße Präzisierung. Die Berufungsbehörde war zu dieser Modifikation gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt.
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Zum, Ausmaß, der, vorgeworfenen, Geschwindigkeit, ist, einerseits, der, Berufungsbehörde (in, einem, anderen, Berufungsverfahren), eigeholten, Stellungnahme, des BEV, vom, 22.09.2008, zu, entnehmen, dass, im, Fall, einer, mittels, Laserkontrollmessung, korrigierten, Geschwindigkeit, (sog „Nullmessung“, hier 123 km/h), noch, 10 Prozent, Toleranz, in, Abzug, zu, bringen, sind, um, allen, Unsicherheiten, des, Nachfahrvorganges, mit, einem, ungeeichten, Tacho, ausreichend, Berücksichtigung, zu, schenken. Zieht, man, daher, von, den, 123 km/h, 10 Prozent, Toleranz, ab, kommt, man, auf, eine, vorwerfbare, Geschwindigkeit, von, ca 110 km/h. Damit, wurde, die, zulässige, Geschwindigkeit, jedoch, um, (immer, noch), 60 km/h, überschritten, und, ist, sohin, der, Tatbestand, der, vorgeworfenen, Verwaltungsübertretung, jedenfalls, in, objektiver, Hinsicht, erfülltZuletzt aktualisiert am
18.08.2009