RS Uvs 2009/7/24 KUVS-K2-1122/15/2009

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Veröffentlicht am 24.07.2009
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Im Hinblick auf die einschlägige ständige Judikatur des EuGH ist darauf hinzuweisen, dass an die Bestimmung des § 139 BGergG 2006 kein strenger Maßstab anzulegen ist, denn nach dem EuGH ist der Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig. Ein Widerruf ist demnach zulässig, wenn der Auftraggeber die Leistung generell oder in der ausgeschriebenen Form nicht mehr benötigt, Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen etwa aufgrund neuer Technologien notwendig werden, die budgetäre Bedeckung nachträglich wegfällt, die Bieteranzahl bzw. Bieterstruktur sich während der Angebotsfrist wesentlich verändert, kein oder nur ein Teilnahmeantrag einlangt u.s.w. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Gründe gemäß Abs. 1 und 2 auch dann vorliegen können, wenn diese durch den Auftraggeber selbst schuldhaft (z.B. grob fahrlässig) verursacht wurden. Ein Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, wenn er nach Prüfung und Vergleich der Angebote feststellt, dass die Ausschreibungsbedingungen es aufgrund von Fehlern, die ihm selbst bei seiner vorher durchgeführten Bewertung unterlaufen sind, nicht zulassen, den Auftrag in der wirtschaftlich günstigsten Weise zu vergeben, sofern er bei seiner Entscheidung die Grundregeln des gemeinschaftlichen Vergaberechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet.Im Hinblick auf die einschlägige ständige Judikatur des EuGH ist darauf hinzuweisen, dass an die Bestimmung des Paragraph 139, BGergG 2006 kein strenger Maßstab anzulegen ist, denn nach dem EuGH ist der Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig. Ein Widerruf ist demnach zulässig, wenn der Auftraggeber die Leistung generell oder in der ausgeschriebenen Form nicht mehr benötigt, Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen etwa aufgrund neuer Technologien notwendig werden, die budgetäre Bedeckung nachträglich wegfällt, die Bieteranzahl bzw. Bieterstruktur sich während der Angebotsfrist wesentlich verändert, kein oder nur ein Teilnahmeantrag einlangt u.s.w. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Gründe gemäß Absatz eins und 2 auch dann vorliegen können, wenn diese durch den Auftraggeber selbst schuldhaft (z.B. grob fahrlässig) verursacht wurden. Ein Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, wenn er nach Prüfung und Vergleich der Angebote feststellt, dass die Ausschreibungsbedingungen es aufgrund von Fehlern, die ihm selbst bei seiner vorher durchgeführten Bewertung unterlaufen sind, nicht zulassen, den Auftrag in der wirtschaftlich günstigsten Weise zu vergeben, sofern er bei seiner Entscheidung die Grundregeln des gemeinschaftlichen Vergaberechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet.

Im gegenständlichen Fall nunmehr lagen die vorgelegten Angebote über der, der finanziellen Bedeckung zugrunde liegenden Kostenschätzung und außerhalb des gegebenen Budgetrahmens. Das Vorliegen dieses Umstandes ist nunmehr in den Materialien als zwingender Widerrufsgrund genannt, wobei es sich nicht um einen Fehler bei der Ausgestaltung der Ausschreibung (Wurzelmangel), sondern vielmehr um einen Umstand handelt, der sich erst nach der Ausschreibung geändert hat. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers wurde als unbegründet abgewiesen.

Schlagworte

Widerrufsentscheidung, Nichtigerklärung, Bauabschnitt, Schwerwiegender Grund, Umstände, Änderung der Grundlage, Voraussetzungen, Ausschreibungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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