Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung der P F, D-R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.04.2009, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort gelenkt worden sei, bzw jene Person nicht benannt, welche die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG). Es wurde eine Geldstrafe von Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort gelenkt worden sei, bzw jene Person nicht benannt, welche die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz (KFG). Es wurde eine Geldstrafe von Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor,
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte ist nicht Zulassungsbesitzerin des hier gegenständlichen Fahrzeuges. Vielmehr war die Beschuldigten zum hier gegenständlichen Zeitraum Mieterin des Fahrzeuges. Dementsprechend wurde sie von der Bezirkshauptmannschaft auch in der Lenkererhebung vom 30.09.2008 „gemäß § 103a Abs 1 Z 3 iVm § 103 Abs 2 KFG als Mieterin“ aufgefordert, die Person des Lenkers bekanntzugeben.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte ist nicht Zulassungsbesitzerin des hier gegenständlichen Fahrzeuges. Vielmehr war die Beschuldigten zum hier gegenständlichen Zeitraum Mieterin des Fahrzeuges. Dementsprechend wurde sie von der Bezirkshauptmannschaft auch in der Lenkererhebung vom 30.09.2008 „gemäß Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG als Mieterin“ aufgefordert, die Person des Lenkers bekanntzugeben.
Hingegen wurde der Beschuldigten sowohl in der Strafverfügung vom 10.11.2008 als auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 29.04.2009 der Vorwurf gemacht, sie habe als Zulassungsbesitzerin nicht die verlangte Auskunft über den Lenker des hier gegenständlichen Fahrzeuges gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 24.02.1993, 92/03/0228) ist es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal (§ 44a Z 1 VStG) bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs 2 KFG zukommenden Pflichten, dass der Täter als Mieter gehandelt hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 24.02.1993, 92/03/0228) ist es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG im Zusammenhalt mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG zukommenden Pflichten, dass der Täter als Mieter gehandelt hat.
Da somit im gegenständlichen Fall dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal fehlt und mangels einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung auch nicht eine Sanierung durch die Berufungsbehörde erfolgen kann, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Lenkererhebung, Mieter, wesentliches TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
21.02.2018