TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/24 92/03/0228

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
KFG 1967 §103a Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der B in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. August 1992, Zl. KUVS-791/2/92, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. August 1992 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil sie es als die vom Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "zur Lenkerauskunfterteilung genannte Person" bis zum 29. März 1991 unterlassen hat, der Behörde auf Grund der schriftlichen Aufforderung vom 11. März 1991, zugestellt am 15. März 1991, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 17. November 1990 um 16.19 Uhr auf der A 10 Tauernautobahn, Wolfsbergtunnel-Süd, Kilometer 143,45, Gemeinde und Bezirk Spittal/Drau, Richtung Norden gelenkt hat. Es wurde deshalb gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 über sie eine Geldstrafe von S 1.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gemäß § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs. 2 KFG angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen, wobei nach der Anordnung des § 103a Abs. 2 KFG für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs. 1 § 103 Abs. 2 leg. cit. sinngemäß gilt.

Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, daß die Zulassungsbesitzerin die Firma M-Gesellschaft m.b.H. ist, die in ihrem Antwortschreiben auf die Aufforderung zur Lenkerauskunft erklärt habe, dieser Aufforderung nicht nachkommen zu können. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin von der Zulassungsbesitzerin nicht als jene Person genannt worden, die die Lenkerauskunft erteilen könne. Die Beschwerdeführerin habe die zugrundeliegende Aufforderung zur Lenkerauskunft vom 11. März 1991 als unzulässig nicht beantworten müssen.

Der wesentliche Inhalt des Schreibens vom 6. März 1991 der anwaltlich vertretenen Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist:

"... Nachdem meine Mandantschaft als juridische Person keine Fahrzeuge lenken kann und das Fahrzeug im - angeblichen - Deliktszeitpunkt vermietet war, kann meine Mandantschaft - beim besten Willen - keine Mitteilung darüber machen, wer das Fahrzeug am 17.11.1990 um 16.19 Uhr auf der A 10 gelenkt hat. An dieser Fahrt hat nämlich von seiten meiner Mandantschaft niemand teilgenommen.

Meine Mandantschaft weiß zwar, daß das Fahrzeug im - angeblichen - Deliktszeitpunkt an Frau B, vermietet war. Meine Mandantschaft kann aber naturgemäß nicht beurteilen, ob Frau B die von Ihnen gewünschte Auskunft erteilen kann. Sie ist nämlich nicht darüber informiert, ob Frau B an der Fahrt teilgenommen hat oder nicht."

Mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 11. März 1991, der Beschwerdeführerin zugestellt am 15. März 1991, fragte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau sodann die Beschwerdeführerin "im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ... als die vom Zulassungsbesitzer zur Lenkerauskunfterteilung genannte Person", wer das Kraftfahrzeug zur bestimmten Zeit am bestimmten Ort gelenkt habe.

Die belangte Behörde ist zwar nach der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend davon ausgegangen, daß die nunmehrige Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten hat, daß das Fahrzeug zum angeblichen Deliktszeitpunkt an sie vermietet gewesen ist, dennoch hat die belangte Behörde übersehen, daß der Mieter, der es unterläßt, der Aufforderung um Lenkerbekanntgabe zu entsprechen, den Tatbestand des § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG 1967 verwirklicht. Im Hinblick auf den konkreten Inhalt der Auskunft der Zulassungsbesitzerin vom 6. März 1991 hatte die belangte Behörde keine Grundlage, gegen die Beschwerdeführerin als die von der Zulassungsbesitzerin "genannte Person, die die Auskunft erteilen kann" gemäß § 103 Abs. 2 KFG vorzugehen. Mit der Auskunft, das Fahrzeug zu dem in der Anfrage angeführten Zeitpunkt an eine namentlich genannte Person vermietet zu haben, brachte die Zulassungsbesitzerin ohne weitere Angaben auch zum Ausdruck, daß das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet war, weil bei der Vermietung mit Lenkerbeistellung der Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe des Lenkers des Fahrzeuges verpflichtet gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1991, Zl. 90/03/0164). Entsprechend der Mitteilung der Zulassungsbesitzerin, daß das Kraftfahrzeug an die Beschwerdeführerin als Mieterin überlassen worden sei, hätte die belangte Behörde beachten müssen, daß es das wesentliche Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs. 2 leg. cit. zukommenden Pflichten ist, daß der Täter als MIETER gehandelt hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1990, Zl. 90/03/0010, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid deshalb mit einer von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtswidrigkeit belastet, weil sie die ihr zur Last gelegte Tat in dem - den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses übernehmenden - Spruch des angefochtenen Bescheides mangelhaft im Sinne des § 44a Z. 1 und 2 VStG umschrieben hat. Auf das weitere Beschwerdevorbringen muß daher nicht mehr eingegangen werden.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030228.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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