RS Uvs 2009/8/10 411-089/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2009
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Norm

FSG §26 Abs1 Z2
StVO §99 Abs1a
  1. FSG § 26 heute
  2. FSG § 26 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 26 gültig von 24.04.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 26 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. FSG § 26 gültig von 28.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. FSG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  7. FSG § 26 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  8. FSG § 26 gültig von 30.07.2011 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  9. FSG § 26 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  10. FSG § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. FSG § 26 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. FSG § 26 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 26 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  14. FSG § 26 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  15. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  16. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 31.10.1997

Rechtssatz

Der § 26 Abs 1 Z 2 FSG steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer als drei Monate nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche zu einer längeren Entziehungsdauer führenden Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor. So ist von einem Blutalkoholgehalt beim Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt in der Höhe von ca 1,5 Promille auszugehen; dieser Wert liegt 0,7 Promille über dem Mindestwert, welcher bereits eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO bedeutet und dem § 26 Abs 1 Z 2 FSG zu Grunde liegt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholbeeinträchtigung wie hier beim Berufungswerber ist noch um viel verwerflicher und gefährlicher, als es ohnehin schon mit einer Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von 0,8 Promille wäre. So haben Fahrzeuglenker mit 0,5 Promille Blutalkoholgehalt bereits ein doppeltes Unfallrisiko im Vergleich zu nüchternen Lenkern und steigt die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles bei 0,8 Promille schon auf das 4-fache und bei 1,5 Promille auf das 36-fache (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit). Weiters ist im gegenständlichen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass von einem qualifizierten Verschulden des Beschuldigten auszugehen ist, zumal er nur kurz vor Antritt der Fahrt von einem Polizeibeamten ermahnt worden war, sein Fahrzeug nicht zu lenken. Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber erst nach fünf Monaten, gerechnet ab der hier gegenständlichen Übertretung, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird.Der Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer als drei Monate nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche zu einer längeren Entziehungsdauer führenden Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor. So ist von einem Blutalkoholgehalt beim Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt in der Höhe von ca 1,5 Promille auszugehen; dieser Wert liegt 0,7 Promille über dem Mindestwert, welcher bereits eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO bedeutet und dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zu Grunde liegt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholbeeinträchtigung wie hier beim Berufungswerber ist noch um viel verwerflicher und gefährlicher, als es ohnehin schon mit einer Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von 0,8 Promille wäre. So haben Fahrzeuglenker mit 0,5 Promille Blutalkoholgehalt bereits ein doppeltes Unfallrisiko im Vergleich zu nüchternen Lenkern und steigt die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles bei 0,8 Promille schon auf das 4-fache und bei 1,5 Promille auf das 36-fache (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit). Weiters ist im gegenständlichen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass von einem qualifizierten Verschulden des Beschuldigten auszugehen ist, zumal er nur kurz vor Antritt der Fahrt von einem Polizeibeamten ermahnt worden war, sein Fahrzeug nicht zu lenken. Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber erst nach fünf Monaten, gerechnet ab der hier gegenständlichen Übertretung, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird.

Schlagworte

längere Entziehungsdauer als Mindestentzugsdauer

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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