Norm
FSG §26 Abs1 Z2Rechtssatz
Der § 26 Abs 1 Z 2 FSG steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer als drei Monate nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche zu einer längeren Entziehungsdauer führenden Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor. So ist von einem Blutalkoholgehalt beim Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt in der Höhe von ca 1,5 Promille auszugehen; dieser Wert liegt 0,7 Promille über dem Mindestwert, welcher bereits eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO bedeutet und dem § 26 Abs 1 Z 2 FSG zu Grunde liegt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholbeeinträchtigung wie hier beim Berufungswerber ist noch um viel verwerflicher und gefährlicher, als es ohnehin schon mit einer Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von 0,8 Promille wäre. So haben Fahrzeuglenker mit 0,5 Promille Blutalkoholgehalt bereits ein doppeltes Unfallrisiko im Vergleich zu nüchternen Lenkern und steigt die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles bei 0,8 Promille schon auf das 4-fache und bei 1,5 Promille auf das 36-fache (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit). Weiters ist im gegenständlichen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass von einem qualifizierten Verschulden des Beschuldigten auszugehen ist, zumal er nur kurz vor Antritt der Fahrt von einem Polizeibeamten ermahnt worden war, sein Fahrzeug nicht zu lenken. Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber erst nach fünf Monaten, gerechnet ab der hier gegenständlichen Übertretung, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird.Der Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer als drei Monate nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche zu einer längeren Entziehungsdauer führenden Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor. So ist von einem Blutalkoholgehalt beim Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt in der Höhe von ca 1,5 Promille auszugehen; dieser Wert liegt 0,7 Promille über dem Mindestwert, welcher bereits eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO bedeutet und dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zu Grunde liegt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholbeeinträchtigung wie hier beim Berufungswerber ist noch um viel verwerflicher und gefährlicher, als es ohnehin schon mit einer Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von 0,8 Promille wäre. So haben Fahrzeuglenker mit 0,5 Promille Blutalkoholgehalt bereits ein doppeltes Unfallrisiko im Vergleich zu nüchternen Lenkern und steigt die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles bei 0,8 Promille schon auf das 4-fache und bei 1,5 Promille auf das 36-fache (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit). Weiters ist im gegenständlichen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass von einem qualifizierten Verschulden des Beschuldigten auszugehen ist, zumal er nur kurz vor Antritt der Fahrt von einem Polizeibeamten ermahnt worden war, sein Fahrzeug nicht zu lenken. Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber erst nach fünf Monaten, gerechnet ab der hier gegenständlichen Übertretung, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird.
Schlagworte
längere Entziehungsdauer als MindestentzugsdauerZuletzt aktualisiert am
26.08.2009