Norm
GGBG §13 Abs1a Z2Beachte
VwGH 29.05.2009, 2009/03/0022Rechtssatz
Der Beförderer hat sich gemäß § 13 Abs 1a Z 2 GGBG iVm § 7 Abs 1a GGBG zu vergewissern, dass ein korrekt ausgefülltes Beförderungspapier in der Beförderungseinheit mitgeführt wird. Ist das Beförderungspapier in mehrfacher Weise nicht korrekt ausgefüllt, so stellt dieser Umstand nur eine Verwaltungsübertretung dar.Der Beförderer hat sich gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins a, GGBG zu vergewissern, dass ein korrekt ausgefülltes Beförderungspapier in der Beförderungseinheit mitgeführt wird. Ist das Beförderungspapier in mehrfacher Weise nicht korrekt ausgefüllt, so stellt dieser Umstand nur eine Verwaltungsübertretung dar.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009