TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/29 2009/03/0022

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Veröffentlicht am 29.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2005/I/118;
GGBG 1998 §27 Abs3 Z5 idF 2005/I/118;
GGBG 1998 §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der AF in W, vertreten durch Mag. Alexander Kowarsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 24/20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 15. Dezember 2008, Zl Senat-PL-07-0296, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe es als gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte des Beförderers näher beschriebenen Gefahrguts zu verantworten, es bei einer näher konkretisierten Beförderung unterlassen zu haben, im Rahmen des § 7 Abs 1 Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998 (GGBG) - Sicherheitsvorsorgepflicht - sich zu vergewissern,Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe es als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellte verantwortliche Beauftragte des Beförderers näher beschriebenen Gefahrguts zu verantworten, es bei einer näher konkretisierten Beförderung unterlassen zu haben, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998 (GGBG) - Sicherheitsvorsorgepflicht - sich zu vergewissern,

"1. dass die Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung eingehalten werden.

Der Gefahrguttransport erfolgte gemäß Multilateraler Vereinbarung M172. Gemäß dieser Vereinbarung ist der Transport in loser Schüttung für die Abfälle UN 3175 in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen bzw. in geschlossenen oder bedeckten Containern nur mit ausreichender Belüftung zulässig. Der Transport erfolgte jedoch ohne ausreichender Belüftung, da die Deckel fest verschlossen bzw. verriegelt waren.

2. dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Am Feuerlöscher war keine vorschriftsgemäße Plakette angebracht bei der das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer bzw. die nächste Überprüfung ersichtlich ist."

Sie habe dadurch zu 1. "§§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 1a Ziffer 3 i.V.m. 27 Abs. 3 Ziffer 5 und lit.a GGBG i.w.V.m. § 9 Abs. 2 VStG 1991 Gefahrenkategorie I" und zu 2. "§§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 1a Ziffer 3 i.V.m. 27 Abs. 3 Ziffer 5 und lit.c GGBG i.w.V.m. § 9 Abs. 2 VStG 1991 Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.b ADR Gefahrenkategorie III" verletzt, weshalb über sie "zu 1) gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 5 und lit.a GGBG 1998 i.w.V.m. § 9 Abs. 2 VStG 1991 und zu 2) gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 5 und lit.c GGBG 1998 i.w.V.m. § 9 Abs. 2 VStG 1991 eine Geldstrafe von 1) EUR 750,00 und 2) EUR 30,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 15 Stunden und 2) 10 Stunden" verhängt wurde.Sie habe dadurch zu 1. "§§ 7 Absatz eins, 7, Absatz 2, 13, Absatz eins a, Ziffer 3 in Verbindung mit 27 Absatz 3, Ziffer 5 und Litera a, GGBG i.w.V.m. Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 Gefahrenkategorie I" und zu 2. "§§ 7 Absatz eins, 7, Absatz 2, 13, Absatz eins a, Ziffer 3 in Verbindung mit 27 Absatz 3, Ziffer 5 und Litera c, GGBG i.w.V.m. Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Gefahrenkategorie III" verletzt, weshalb über sie "zu 1) gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5 und Litera a, GGBG 1998 i.w.V.m. Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 und zu 2) gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5 und Litera c, GGBG 1998 i.w.V.m. Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 eine Geldstrafe von 1) EUR 750,00 und 2) EUR 30,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 15 Stunden und 2) 10 Stunden" verhängt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Darstellung des Verfahrensgangs, der maßgebenden Rechtsvorschriften und der in der Berufungsverhandlung aufgenommenen Beweise - im Wesentlichen Folgendes aus:

Mit der Beförderungseinheit seien gefährliche Güter, nämlich entzündbare flüssige Stoffe enthaltende Feststoffe (Abfall) befördert worden, weshalb eine ausreichende Belüftung, die aber gefehlt habe (was näher begründet wurde) erforderlich gewesen wäre. Ein Beweis für die Behauptung, die Container seien laufend von gefahrgutgeschulten Organen untersucht und nicht beanstandet worden, sei von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden.

Durch die erstinstanzliche Tatanlastung hinsichtlich des Spruchpunktes 2 "am Feuerlöscher war keine vorschriftsmäßige Plakette angebracht, bei der das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer bzw. die nächste Überprüfung ersichtlich ist" sei eindeutig klargestellt worden, dass weder die eine noch die anderer Angabe vorhanden gewesen sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin nicht in ihren Verteidigungsrechten beschränkt worden und dem Konkretisierungsgebot genüge getan.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl I Nr 145/1998 idF BGBl I Nr 118/2005 (GGBG), lauten - auszugsweise - wie folgt: 1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2005, (GGBG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Pflichten von Beteiligten

§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.Paragraph 7, (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

...

  1. (2)Absatz 2,Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers.Der Beförderer hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers.

...

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13. ... Paragraph 13, ...

...

1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 1a) Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins

...

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

...

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27. ... Paragraph 27, ...

...

  1. (3)Absatz 3,Wer

...

5. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Z 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 oder § 23 Abs. 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 befördert oder 5. als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, 3, 4, 6, 7, 9, oder 10 oder Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 6 oder Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, oder 7 befördert oder

...

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro oder a) wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro oder

b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder b) wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder

c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro, c) wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann...." im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann...."

2. Die Beschwerdeführerin macht - wie schon in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis - unter anderem geltend, nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG habe der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und dass keine Ausrüstungsteile fehlten. Abgesehen davon, dass kein "offensichtlicher Mangel" vorliege, der bei einer Sichtprüfung hätte auffallen müssen, hätten der Beschwerdeführerin nicht zwei voneinander getrennte, selbständige Verwaltungsübertretungen vorgeworfen werden dürfen, weil der Beförderer, der eine Sichtprüfung unterlasse, gegen § 27 Abs 3 Z 5 in Verbindung mit § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verstoße, unabhängig davon, ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen sei. 2. Die Beschwerdeführerin macht - wie schon in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis - unter anderem geltend, nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG habe der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und dass keine Ausrüstungsteile fehlten. Abgesehen davon, dass kein "offensichtlicher Mangel" vorliege, der bei einer Sichtprüfung hätte auffallen müssen, hätten der Beschwerdeführerin nicht zwei voneinander getrennte, selbständige Verwaltungsübertretungen vorgeworfen werden dürfen, weil der Beförderer, der eine Sichtprüfung unterlasse, gegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verstoße, unabhängig davon, ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen sei.

3. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.

Wie im hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140 - auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird - festgehalten wurde, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 3 Z 5 in Verbindung mit § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist.Wie im hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140 - auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird - festgehalten wurde, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist.

Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die dieser in den Spruchpunkten 1 und 2 vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen.Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die dieser in den Spruchpunkten 1 und 2 vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen.

4. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.

Wien, am 29. Mai 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009030022.X00

Im RIS seit

13.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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