TE Uvs Bescheid 2009/8/14 1-236/09

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Veröffentlicht am 14.08.2009
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Norm

GGBG §13 Abs1a Z2
VStG §22 Abs1
  1. GGBG § 13 heute
  2. GGBG § 13 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  3. GGBG § 13 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  4. GGBG § 13 gültig von 01.08.2007 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
  5. GGBG § 13 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  6. GGBG § 13 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2003
  7. GGBG § 13 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  8. GGBG § 13 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des G B, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.02.2009, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe aufgehoben wird. Der in diesem Spruchpunkt angeführte Tatvorwurf wird in jenen des Spruchpunktes 2. integriert, sodass der Tatvorwurf des letztgenannten Spruchpunktes zu lauten hat: „... 2. ein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im mitgeführten Beförderungspapier fehlte zum einen der Vermerk: „BEFÖRDERUNG OHNE ÜBErschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten FREIMENGEN“ und zum anderen war in diesem Beförderungspapier die Beschreibung der Versandstücke insoweit falsch angeführt, als hinsichtlich des beförderten Gefahrgutes UN 1993 fälschlicherweise ein „1A2-Stahlfass“ angeführt wurde, obwohl es sich bei diesem Fass um ein „1A1-Stahlfass“ handelte. Diese Mängel sind in die Gefahrenkategorie III einzustufen.“Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe aufgehoben wird. Der in diesem Spruchpunkt angeführte Tatvorwurf wird in jenen des Spruchpunktes 2. integriert, sodass der Tatvorwurf des letztgenannten Spruchpunktes zu lauten hat: „... 2. ein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im mitgeführten Beförderungspapier fehlte zum einen der Vermerk: „BEFÖRDERUNG OHNE ÜBErschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten FREIMENGEN“ und zum anderen war in diesem Beförderungspapier die Beschreibung der Versandstücke insoweit falsch angeführt, als hinsichtlich des beförderten Gefahrgutes UN 1993 fälschlicherweise ein „1A2-Stahlfass“ angeführt wurde, obwohl es sich bei diesem Fass um ein „1A1-Stahlfass“ handelte. Diese Mängel sind in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen.“

Weiters wird in diesem Spruchpunkt die Übertretungsnorm um die Worte: „iVm Unterabschnitt 5.4.1.1.10.1 sowie Unterabschnitt 6.1.4.1 ADR“ ergänzt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 50 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 50 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B T + L GmbH mit dem Sitz in H, Bstraße 97 und somit als zur Vertretung dieser Firma nach außen hin berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten, dass es die genannte Firma als Beförderer von Gefahrengut - am XX.XX.XXXX um 20:25 Uhr in H - wurde mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen B-XXX/B-YYY (Lenker war: A M) auf der Rheintalautobahn, A 14, in H, Fahrtrichtung Deutschland, Höhe km XXX folgende gefährliche Güter transportiert:„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B T + L GmbH mit dem Sitz in H, Bstraße 97 und somit als zur Vertretung dieser Firma nach außen hin berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) zu verantworten, dass es die genannte Firma als Beförderer von Gefahrengut - am römisch zwanzig.XX.XXXX um 20:25 Uhr in H - wurde mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen B-XXX/B-YYY (Lenker war: A M) auf der Rheintalautobahn, A 14, in H, Fahrtrichtung Deutschland, Höhe km römisch 30 folgende gefährliche Güter transportiert:

UN 1133 KLEBSTOFFE 3, IIUN 1133 KLEBSTOFFE 3, römisch zwei

3 Stk. 1A2 Stahlfass/Gesamtmenge : 70,8 Liter

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Xylene, Ethylbenzol) 3, IIIUN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Xylene, Ethylbenzol) 3, römisch drei

1 Stk. 1A1 Stahlfass / Gesamtmenge: 200 Liter

unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass

die Ladung nicht so gesichert war, dass sie ihre Lage zueinander und zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern konnte. Ein Stahlfass - 1A1, gefährliches Gut UN 1993 stand ungesichert auf einer Holzeinwegplatte. Das Fass war weder zur seitlichen Fahrzeugwand hin noch zur Rückwand hin gegen ein Verrutschen gesichert. Dieser Mangel ist in die Gefahrenklasse II einzuordnen.die Ladung nicht so gesichert war, dass sie ihre Lage zueinander und zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern konnte. Ein Stahlfass - 1A1, gefährliches Gut UN 1993 stand ungesichert auf einer Holzeinwegplatte. Das Fass war weder zur seitlichen Fahrzeugwand hin noch zur Rückwand hin gegen ein Verrutschen gesichert. Dieser Mangel ist in die Gefahrenklasse römisch zwei einzuordnen.

ein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im mitgeführten Beförderungspapier fehlte der Vermerk „BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 FESTGESETZTEN FREIMENGEN“

ein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im mitgeführten Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt. Im Beförderungsdokument (zu UN 1993) war fälschlich „1A2 Stahlfass“ angeführt. Tatsächlich wurde ein „1A1 Stahlfass“ befördert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. 1.Ziffer eins
    § 27 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADRParagraph 27, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR
  2. 2.Ziffer 2
    § 27 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 2 GGBGParagraph 27, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG
  3. 3.Ziffer 3
    § 27 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 2 GGBGParagraph 27, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1

200,00

100 Stunden

§ 27 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera b, GGBG

2

50,00

25 Stunden

§ 27 Abs. 2 lit c GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera c, GGBG

3

50,00

25 Stunden

§ 27 Abs. 2 lit c GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera c, GGBG

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

30,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    330,00“

Verfall

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor:

Zu Spruchpunkt 1.: Die Erstbehörde beziehe sich auf die dem Akt beigelegten Lichtbilder. Sie führe dazu aus, dass diese eindeutig und zweifelsfrei zeigen würden, dass beim betreffenden Fass keine den Vorschriften entsprechende Ladungssicherung vorgelegen sei. Mit keinem Wort berücksichtige die Erstbehörde dabei den Umstand, dass entsprechend der Stellungnahmen des Beschuldigten gerade auf diesen Lichtbildern eindeutig erkennbar sei, dass sich neben dem Fass Schrumpffolie befinde, die, offensichtlich zum Anfertigen der Lichtbilder, weggelegt worden sei. Wie im bekämpften Bescheid selbst angeführt werde, seien Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen etc geeignet, eine ausreichende Ladungssicherung herzustellen, die auch im gegenständlichen Fall durch die ursprünglich angebrachte Schrumpffolie eindeutig gegeben gewesen sei.

Zu den Spruchpunkten 2. und 3.: Hier verweise die Erstbehörde mit Leerformeln auf die glaubwürdige und widerspruchslose Stellungnahme des Meldungslegers. Auf Grund der Aktenlage habe die Behörde keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln und nehme deshalb den dargelegten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen an. Dabei übersehe sie die sachlichen und rechtlichen Argumente des Berufungswerbers zum einen und die Erfordernisse einer rechtlich haltbaren Begründung der Beweiswürdigung zum anderen. Die Behörde müsse die Umstände darlegen, auf Grund welcher Erwägungen und Beweismittel sie zu den entsprechenden Erkenntnissen gekommen sei, ohne sich dabei auf Scheinbegründungen und Leerformeln zu stützen. Zu berücksichtigen sei, dass der Meldungsleger, der als glaubwürdig dargestellt werde, nicht unmittelbar vernommen worden sei. Nach Auffassung des Berufungswerbers handle es sich hinsichtlich des Spruchpunktes 2. jedenfalls um eine Freimenge und sei zu keiner Zeit eine Gefahr virulent gewesen, sodass hilfsweise mit mangelnder Strafwürdigkeit rechtlich argumentiert werden könne.

Zu Spruchpunkt 3.: Diesbezüglich sei bereits in der abschließenden Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass der abnehmbare Deckel sich unten auf dem auf der Platte aufliegenden Teil befunden habe.

Darüber hinaus sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Es werde auf das nicht eingeholte Beweisanbot eines Sachbefundes und Gutachtens aus dem Bereich ADR verwiesen.

Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am XX.XX.XXXX um 20.25 Uhr lenkte M A das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen B-XXX/B-YYY auf der Rheintal Autobahn A 14, Richtungsfahrbahn Deutschland. Auf Höhe des Autobahn-km XXX wurde der Genannte einer Kontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle konnte festgestellt werden, dass auf dem Sattelanhänger auch Gefahrgut geladen war, und zwar UN 1133 Klebstoffe, ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe II, drei 1A2-Stahlfässer mit einer Gesamtmenge von 70,8 l und UN 1993 entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Xylene, Ethylbenzol), ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe III, in einem 1A1-Stahlfass mit einer Gesamtmenge von 200 l. Dabei stand das letztgenannte Stahlfass ungesichert auf einer Holzeinwegpalette und hatte dieses Fass zur rechten Seitenwand des Fahrzeuges einen Abstand von ca 15 cm und zur linken Seitenwand so viel Abstand, wie die Einwegpalette, auf welcher das besagte Fass stand und welche breiter als das Stahlfass war, breit war. Nach hinten stand dieses Stahlfass zwar direkt an einer anderen Palette mit Gütern an, doch waren diese Güter so niedrig, dass das Stahlfass umkippen hätte können. Mengenmäßig fiel das vorgenannte Gefahrgut zwar unter den Unterabschnitt 1.1.3.6.2 ADR (freigestellte Menge), sodass nicht sämtliche Vorschriften des ADR zur Anwendung kamen. In dem vom Fahrzeuglenker mitgeführten Beförderungspapier fehlte allerdings der Freistellungsvermerk im Sinne des Unterabschnittes 5.4.1.1.10.1 ADR, obwohl im Übrigen von der Begünstigung, welches das ADR für freigestellte Mengen vorsieht, Gebrauch gemacht wurde.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am römisch zwanzig.XX.XXXX um 20.25 Uhr lenkte M A das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen B-XXX/B-YYY auf der Rheintal Autobahn A 14, Richtungsfahrbahn Deutschland. Auf Höhe des Autobahn-km römisch 30 wurde der Genannte einer Kontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle konnte festgestellt werden, dass auf dem Sattelanhänger auch Gefahrgut geladen war, und zwar UN 1133 Klebstoffe, ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe römisch zwei, drei 1A2-Stahlfässer mit einer Gesamtmenge von 70,8 l und UN 1993 entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Xylene, Ethylbenzol), ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe römisch drei, in einem 1A1-Stahlfass mit einer Gesamtmenge von 200 l. Dabei stand das letztgenannte Stahlfass ungesichert auf einer Holzeinwegpalette und hatte dieses Fass zur rechten Seitenwand des Fahrzeuges einen Abstand von ca 15 cm und zur linken Seitenwand so viel Abstand, wie die Einwegpalette, auf welcher das besagte Fass stand und welche breiter als das Stahlfass war, breit war. Nach hinten stand dieses Stahlfass zwar direkt an einer anderen Palette mit Gütern an, doch waren diese Güter so niedrig, dass das Stahlfass umkippen hätte können. Mengenmäßig fiel das vorgenannte Gefahrgut zwar unter den Unterabschnitt 1.1.3.6.2 ADR (freigestellte Menge), sodass nicht sämtliche Vorschriften des ADR zur Anwendung kamen. In dem vom Fahrzeuglenker mitgeführten Beförderungspapier fehlte allerdings der Freistellungsvermerk im Sinne des Unterabschnittes 5.4.1.1.10.1 ADR, obwohl im Übrigen von der Begünstigung, welches das ADR für freigestellte Mengen vorsieht, Gebrauch gemacht wurde.

Beförderer des Gefahrgutes war die Firma B T + L GmbH mit dem Sitz in H, Bstraße 97. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma war zum Tatzeitpunkt der Beschuldigte.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

5.1.1 Der vom Verwaltungssenat bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Anzeigeleger RI G H, hat angegeben, dass er bei der Kontrolle des hier in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeuges festgestellt habe, dass ein Stahlfass mit der Bezeichnung 1A1 ungesichert auf einer Einwegpalette gestanden sei. Er habe hierüber auch ein Foto angefertigt, und zwar so wie er die Situation bei der Kontrolle vorgefunden habe. Auf diesem, im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt enthaltenen Foto ist ersichtlich, dass es sich bei diesem Fass um ein solches mit Gefahrgut handelte. Dieses Fass stand ohne entsprechende Sicherung auf einer Holzpalette. Es war nicht einmal mit einer Schrumpffolie umgeben.

Der genannte Zeuge hat dazu noch angegeben, dass dieses Stahlfass nach hinten zwar direkt an einer anderen Palette mit Gütern angestanden sei, doch seien diese Güter so niedrig gewesen, dass das Stahlfass umkippen hätte können. Nach vorne hin sei dieses Fass an der nächsten Palette angestanden. Zur rechten Fahrzeugseite hin sei ein Abstand von ca 15 cm gegeben gewesen und zur linken Fahrzeugseite sei zumindest noch einmal so viel Platz gewesen, wie die Einwegpalette breit gewesen sei. Aus dieser Aussage ergibt sich, dass das betreffende Stahlfass sowohl nach hinten als auch zur linken Seite hin umkippen hätte können.

Die Angaben des Zeugen RI H waren glaubwürdig und schlüssig. Der Verwaltungssenat zweifelt daher an der Richtigkeit seiner Angaben nicht.

Das gegenständliche Gefahrgut fällt, wie oben bereits dargetan, mengenmäßig zwar unter die Bestimmung des Unterabschnittes 1.1.3.6.2 ADR, welcher bestimmte Kapitel und Abschnitte vom Anwendungsbereich des ADR ausnimmt, der Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR (Ladungssicherung) fällt jedoch nicht unter diese Ausnahme. Nach dieser letztzitierten Rechtsvorschrift müssen Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (zB Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird.

Unter Hinweis auf die Angaben des Zeugen RI H, insbesondere auch auf das von ihm bei der seinerzeitigen Amtshandlung angefertigte Foto, kommt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass das hier in Rede stehende Stahlfass 1A1 mit dem Gefahrgut UN 1993 nicht so gesichert war, wie es der vorzitierten ADR-Vorschrift entspricht.

5.1.2 Nach § 7 Abs 1 GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommende Vorschriften - Anmerkung: dazu gehört auch das ADR - einzuhalten.5.1.2 Nach Paragraph 7, Absatz eins, GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommende Vorschriften - Anmerkung: dazu gehört auch das ADR - einzuhalten.

Nach § 13 Abs 1 Z 3 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass seitens der Firma Berkmann vor Antritt der gegenständlichen Fahrt die in § 13 Abs 1 a Z 3 GGBG vorgeschriebene Sichtprüfung offensichtlich nicht vorgenommen wurde, widrigenfalls das ungesicherte Fass mit dem Gefahrgut UN 1993 aufgefallen wäre. Es wurde daher zweifelsfrei gegen diese Rechtsvorschrift verstoßen.Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass seitens der Firma Berkmann vor Antritt der gegenständlichen Fahrt die in Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 3, GGBG vorgeschriebene Sichtprüfung offensichtlich nicht vorgenommen wurde, widrigenfalls das ungesicherte Fass mit dem Gefahrgut UN 1993 aufgefallen wäre. Es wurde daher zweifelsfrei gegen diese Rechtsvorschrift verstoßen.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Anzeigenleger RI G H hat bei der mündlichen Verhandlung dazu im Wesentlichen angeben, dass das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht als Gefahrgutfahrzeug gekennzeichnet war. Eine solche Kennzeichnung war im Hinblick auf die transportierte Gefahrgutmenge nicht erforderlich, doch hätte im Beförderungspapier der Vermerk „Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freimengen“ eingetragen sein müssen. Der genannte Zeuge hat dazu glaubwürdig angegeben, dass bei der Kontrolle dieser Eintrag im Beförderungspapier gefehlt habe.

5.2.2. Nach § 13 Abs 1 a Z 2 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.5.2.2. Nach Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 2, GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Nach Abschnitt 5.4.0 ADR sind bei jeder durch das ADR geregelten Beförderung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen, es sei denn, in den Unterabschnitten 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 ist eine Freistellung vorgesehen. Letzteres trifft für den gegenständlichen Gefahrguttransport nicht zu.

Nach Unterabschnitt 5.4.1 ist für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen ein Beförderungspapier mitzuführen.

Nach Unterabschnitt 5.4.1.1.10.1 ADR ist bei den in Unterabschnitt 1.1.3.6 vorgesehenen Freistellungen im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 FESTGESETZTEN FREIGRENZEN“.

Dass im gegenständlichen Fall der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR auf Grund der Menge des transportierten Gefahrgutes zum Tragen kommt, wurde oben bereits festgestellt. Es hätte daher im Beförderungspapier auch der vorgenannte Eintrag vermerkt werden müssen. Da der Beförderer die Begünstigung laut Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR in Anspruch nahm, hätte er auch darauf achten müssen, dass im Beförderungspapier dieser Vermerk eingetragen ist. Dies hat er jedoch nicht getan, weshalb er die ihm in diesem Spruchpunkt zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Zur Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Anzeigeleger hat dazu angegeben, dass im Beförderungspapier das Stahlfass mit dem Gefahrgut UN 1993 als 1A2-Stahlfass angegeben gewesen sei. Tatsächlich habe es sich jedoch bei diesem Stahlfass um ein 1A1-Stahlfass gehandelt.

Auch diesbezüglich war somit das Beförderungspapier fehlerhaft ausgefüllt. Aus der Sicht des Verwaltungssenates kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Beförderer gemäß § 13 Abs 1 a Z 2 GGBG iVm § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern hat, dass ein korrekt ausgefülltes Beförderungspapier in der Beförderungseinheit mitgeführt wird. Ist das Beförderungspapier in mehrfacher Weise nicht korrekt ausgefüllt, so stellt dieser Umstand aus der Sicht des Verwaltungssenates - wenn dem Beförderer diesbezüglich ein Verschulden anzulasten ist - nur eine Verwaltungsübertretung dar. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2009, Zl 2009/03/0022, verwiesen, welches aus der Sicht des Verwaltungssenates auf den gegenständlichen Fall sinngemäß herangezogen werden kann. Es war daher der Berufung gegen diesen Spruchpunkt hinsichtlich des Ausspruches der Geldstrafe Folge zu geben und war der diesbezügliche Tatvorwurf in den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zu integrieren.Auch diesbezüglich war somit das Beförderungspapier fehlerhaft ausgefüllt. Aus der Sicht des Verwaltungssenates kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Beförderer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern hat, dass ein korrekt ausgefülltes Beförderungspapier in der Beförderungseinheit mitgeführt wird. Ist das Beförderungspapier in mehrfacher Weise nicht korrekt ausgefüllt, so stellt dieser Umstand aus der Sicht des Verwaltungssenates - wenn dem Beförderer diesbezüglich ein Verschulden anzulasten ist - nur eine Verwaltungsübertretung dar. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2009, Zl 2009/03/0022, verwiesen, welches aus der Sicht des Verwaltungssenates auf den gegenständlichen Fall sinngemäß herangezogen werden kann. Es war daher der Berufung gegen diesen Spruchpunkt hinsichtlich des Ausspruches der Geldstrafe Folge zu geben und war der diesbezügliche Tatvorwurf in den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zu integrieren.

6.       Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten und seines Verschuldens ist Folgendes festzustellen:

Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ua durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind - Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall - strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da der Beschuldigte der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma B T + L GmbH ist, welche Beförderer des gegenständlichen Gefahrgutes war, trägt dieser die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die hier in Rede stehenden Versäumnisse der genannten Firma. Was das Verschulden des Beschuldigten betrifft, so genügt nach § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Das GGBG bestimmt hinsichtlich des Verschuldens nichts anderes. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Rechtsvorschrift bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ua durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind - Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall - strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da der Beschuldigte der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma B T + L GmbH ist, welche Beförderer des gegenständlichen Gefahrgutes war, trägt dieser die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die hier in Rede stehenden Versäumnisse der genannten Firma. Was das Verschulden des Beschuldigten betrifft, so genügt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Das GGBG bestimmt hinsichtlich des Verschuldens nichts anderes. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Rechtsvorschrift bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dem Beschuldigten ist es nicht gelungen darzutun, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Die hier gegenständlichen Mängel sind solche, die einem Beförderer auffallen müssen. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass hinsichtlich beider Spruchpunkte fahrlässiges Verhalten vorliegt, wobei hinsichtlich des Spruchpunktes 1. von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.

7.       Nach § 27 Abs 2 Z 8 GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs 1 a oder § 23 Abs 2 oder § 24 a Abs 1 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall - eine Verwaltungsübertretung und ist7. Nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins, a oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 24, a Absatz eins, befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall - eine Verwaltungsübertretung und ist

  1. a)Litera a
    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oderwenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder
  2. b)Litera b
    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oderwenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder
  3. c)Litera c
    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit a) oder lit b) bis zu sechs Wochen betragen kann.wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a,) oder Litera b,) bis zu sechs Wochen betragen kann.
Nach § 15a Abs 2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.Nach Paragraph 15 a, Absatz 2, GGBG ist in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
Nach § 15a Abs 3 leg cit ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.Nach Paragraph 15 a, Absatz 3, leg cit ist in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
Nach § 15a Abs 4 leg cit ist in Gefahrenkategorie III einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.Nach Paragraph 15 a, Absatz 4, leg cit ist in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch zwei einzustufen ist.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung dieses Berufungsbescheides zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
         8.       Zur Höhe der Geldstrafen ist Folgendes festzustellen: Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber für die Gefahrenkategorie II eine Mindeststrafe von 110 Euro festgesetzt hat. Die im Spruchpunkt 1. über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von 200 Euro liegt - gemessen am Strafrahmen - nur unwesentlich über der gesetzlichen Mindeststrafe. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schon mehrere einschlägige rechtskräftige Vorstrafen aufzuweisen hatte. Was die Geldstrafe hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, so ist diese mit 50 Euro in Anbetracht dessen, dass hier zwei Mängel im Beförderungspapier gegeben waren, ohnehin gering bemessen, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass bei der Gefahrenkategorie III, von welcher hier auszugehen ist, die Höchststrafe 80 Euro beträgt. 8. Zur Höhe der Geldstrafen ist Folgendes festzustellen: Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber für die Gefahrenkategorie römisch zwei eine Mindeststrafe von 110 Euro festgesetzt hat. Die im Spruchpunkt 1. über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von 200 Euro liegt - gemessen am Strafrahmen - nur unwesentlich über der gesetzlichen Mindeststrafe. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schon mehrere einschlägige rechtskräftige Vorstrafen aufzuweisen hatte. Was die Geldstrafe hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, so ist diese mit 50 Euro in Anbetracht dessen, dass hier zwei Mängel im Beförderungspapier gegeben waren, ohnehin gering bemessen, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass bei der Gefahrenkategorie römisch drei, von welcher hier auszugehen ist, die Höchststrafe 80 Euro beträgt.
Milderungsgründe waren in beiden Fällen nicht zu berücksichtigen. Dem Verwaltungssenat sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zwar nicht bekannt, doch würde dieser die von der Erstbehörde über den Genannten verhängten Geldstrafen auch dann nicht für überhöht ansehen, wenn die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eher ungünstig wären, wovon jedoch nicht ausgegangen wird.
         9.       Eine Änderung Tatvorwurfes des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war unter Hinweis auf die obigen Ausführungen unumgänglich. Die Ergänzung der Übertretungsnorm hielt der Verwaltungssenat für geboten.

Schlagworte

Gefahrgut, Beförderungspapier mehrfach falsch ausgefüllt

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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