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AWG 2002 §2 Abs6 Z1Rechtssatz
Unter Berücksichtigung des englischen Wortlauts der Definition des Abfallbesitzers im Urteil des EuGH vom 07 09 2004, Rechtssache C-1/03, Paul Van De Walle ua gegen Texaco Belgium SA, Rn 55, der schlicht vom „holder“ spricht sowie insbesondere auch des französischen Wortlauts von Art 1 Abs 1 lit c Richtlinie 2006/12/EG, der vom „détenteur“ spricht (zur Bedeutung dieses Begriffs in der französischen Rechtssprache siehe Art 2255 Code Civil) ist - entsprechend den Formulierungen des innerstaatlichen Gesetzes (arg „innehat“) - die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Abfall für die Qualifikation einer Person als Abfallbesitzer ausreichend. Die gegenteilige, für den Begriff des Abfallbesitzers auf den Besitzwillen abstellende, zum anders lautenden Wortlaut des § 2 Abs 8b Z 2 AWG 1990 in der Fassung BGBl I Nr 151/1998 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 07 07 2005, 2002/07/0111, mit der dort zitierten Vorjudikatur) ist als überholt anzusehen. Doch für die Feststellung, wer „Besitzer“ des Abfalls ist, ist auch auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügungsgewalt abzustellen. Würde es doch den offenkundigen Zielsetzungen des Abfallwirtschaftsrechtes (effektive Überwachung, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Behandlung von Abfall) widersprechen, Personen als Abfallbesitzern Pflichten aufzuerlegen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Rechtsposition keine Verantwortung für das Schicksal der Sache tragen dürfen und ihnen rechtens keinerlei Einflussnahmemöglichkeit auf die Behandlung des Abfalls zusteht. Dementsprechend können Personen nicht als Abfallbesitzer angesehen werden, wenn sie (wie hier ein mit der Durchführung des Abfallverwertungsprojekts betrauter Beauftragter) bloß faktisch die Möglichkeit haben auf den Abfall einzuwirken, ihnen jedoch rechtlich diese Einflussnahme untersagt ist und sie lediglich im Auftrag einer anderen Person mit dem Abfall zu tun haben.Unter Berücksichtigung des englischen Wortlauts der Definition des Abfallbesitzers im Urteil des EuGH vom 07 09 2004, Rechtssache C-1/03, Paul Van De Walle ua gegen Texaco Belgium SA, Rn 55, der schlicht vom „holder“ spricht sowie insbesondere auch des französischen Wortlauts von Artikel eins, Absatz eins, Litera c, Richtlinie 2006/12/EG, der vom „détenteur“ spricht (zur Bedeutung dieses Begriffs in der französischen Rechtssprache siehe Artikel 2255, Code Civil) ist - entsprechend den Formulierungen des innerstaatlichen Gesetzes (arg „innehat“) - die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Abfall für die Qualifikation einer Person als Abfallbesitzer ausreichend. Die gegenteilige, für den Begriff des Abfallbesitzers auf den Besitzwillen abstellende, zum anders lautenden Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 8 b, Ziffer 2, AWG 1990 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 1998, ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 07 07 2005, 2002/07/0111, mit der dort zitierten Vorjudikatur) ist als überholt anzusehen. Doch für die Feststellung, wer „Besitzer“ des Abfalls ist, ist auch auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügungsgewalt abzustellen. Würde es doch den offenkundigen Zielsetzungen des Abfallwirtschaftsrechtes (effektive Überwachung, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Behandlung von Abfall) widersprechen, Personen als Abfallbesitzern Pflichten aufzuerlegen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Rechtsposition keine Verantwortung für das Schicksal der Sache tragen dürfen und ihnen rechtens keinerlei Einflussnahmemöglichkeit auf die Behandlung des Abfalls zusteht. Dementsprechend können Personen nicht als Abfallbesitzer angesehen werden, wenn sie (wie hier ein mit der Durchführung des Abfallverwertungsprojekts betrauter Beauftragter) bloß faktisch die Möglichkeit haben auf den Abfall einzuwirken, ihnen jedoch rechtlich diese Einflussnahme untersagt ist und sie lediglich im Auftrag einer anderen Person mit dem Abfall zu tun haben.
Schlagworte
Inhaber als Abfallbesitzer, richtlinienkonforme AuslegungZuletzt aktualisiert am
09.10.2009