Index
83Norm
AWG 2002 §2 Abs6 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Latzenhofer über die Berufung vom 15.12.2008 des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 20.11.2008, Zl. 300-4834-2008, wegen Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 79 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wird der Berufung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Paragraph 51, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wird der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 51 Abs. 1 VStG, § 79 Abs. 2 Z. 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wird die Berufung gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Paragraph 51, Absatz eins, VStG, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wird die Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs. 1, 2 VStG hat der Berufungswerber diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Ausmaß von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72 Euro, zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, 2, VStG hat der Berufungswerber diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Ausmaß von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72 Euro, zu entrichten.
Text
1. Mit dem am 01.12.2008 an den Berufungswerber zugestellten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wurde wie folgt ausgesprochen:
I.römisch eins.
Sie haben am 11.04.2008 im Bereich des ***parkplatzes, Grst: Nr. 90/4, KG *** gefährliche Abfälle aus der Biodieselerzeugeung, nämlich die Glycerinphase, die bei der Herstellung von Biodiesel bei der Veresterung von Methanol mit Pflanzenöl anfällt, anliefern lassen und diese gefährlichen Abfälle auf einer öffentlich zugänglichen asphaltierten Fläche abgelagert. Sie haben damit, entgegen § 15 Abs. 3 Z. 2 gefährliche Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orte gelagert.Sie haben am 11.04.2008 im Bereich des ***parkplatzes, Grst: Nr. 90/4, KG *** gefährliche Abfälle aus der Biodieselerzeugeung, nämlich die Glycerinphase, die bei der Herstellung von Biodiesel bei der Veresterung von Methanol mit Pflanzenöl anfällt, anliefern lassen und diese gefährlichen Abfälle auf einer öffentlich zugänglichen asphaltierten Fläche abgelagert. Sie haben damit, entgegen Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, gefährliche Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orte gelagert.
I.römisch eins.
Sie sind einem bescheidmäßigen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 16.04.2008, Zahl: ND-09-06-2424-4-2008, bis zum 30.04.2008 einen Nachweis über die Ordnungsgemäße Entsorgung der gefährlichen Abfälle (Glyzerinphase) vorzulegen, nicht nachgekommen. Es wurde bis zum 30.04.2008 kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der gefährlichen Abfälle vorgelegt.
Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 16.04.2008, Zahl: ND-09-06-02425-4-2008 lautet:
Tatzeitraum: 01.05.2008 - 09.05.2008
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
I. § 73 i. V. m. § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002römisch eins. Paragraph 73, i. römisch fünf. m. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002
II.§ 73 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 i.V.m Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 16.04.2008, ‚Zl.:ND-09-06-2425-4-2008römisch zwei.Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, AWG 2002 in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 16.04.2008, ‚Zl.:ND-09-06-2425-4-2008
Hierfür werden
Falls die Geldstrafe uneinbringlich sind, treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafe von
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 09,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: EUR .199,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 09,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: EUR .199,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG).
2. In der dagegen am 15.12.2008 eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass noch immer nicht erwiesen sei, dass es sich bei dem tatgegenständlichen Produkt um gefährlichen Abfall gehandelt habe. Weder der objektive noch der subjektive Begriff der Abfalldefinition seien erfüllt, da er nach AWG nicht in den Besitz eines gefährlichen Abfalls hätte kommen dürfen. Der Abgeber des gefährlichen Abfalles sei verpflichtet vor Durchführung des Transportes bzw. vor Abgabe des gefährlichen Abfalles zu überprüfen, ob der Abnehmer berechtigt sei, den gefährlichen Abfall anzunehmen. Weiters sei der Abgeber verpflichtet, die Begleitpapiere vollständig an den Frächter zu übergeben, was in diesem Fall auch nicht geschehen sei. Da der Berufungswerber selbst keine Schlüsselnummer besitze, seien die Begleitpapiere vom Abgeber nicht vollständig ausgefüllt worden.
3. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt festgestellt und erwogen:
3.1. Zu Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1.1. Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Berufungswerber die Übertretung des § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 angelastet, weil er gefährlichen Abfall, nämlich Glyzerinphase außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen, geeigneten Orten gelagert habe. Die Verbotsnorm des § 15 Abs. 3 AWG 2002 richtet sich ausweislich der Überschrift zu § 15 an Abfallbesitzer. Nach § 2 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 ist Abfallbesitzer der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat.3.1.1. Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Berufungswerber die Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 angelastet, weil er gefährlichen Abfall, nämlich Glyzerinphase außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen, geeigneten Orten gelagert habe. Die Verbotsnorm des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 richtet sich ausweislich der Überschrift zu Paragraph 15, an Abfallbesitzer. Nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 ist Abfallbesitzer der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat.
3.1.2. Da das AWG 2002 auch der Umsetzung der Abfallrichtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2006 dient, ist der Begriff des Abfallbesitzers unter Berücksichtigung der Definition des Abfallbesitzers nach Artikel 1 Abs. 1 lit. c dieser Richtlinie richtlinienkonform auszulegen. Nach der erwähnten Definition ist der Besitzer entweder der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden. Zur Auslegung dieser Definition ist die zur Vorgängerrichtlinie 75/442/EWG ergangene Rechtsprechung des EuGH relevant, weil sich sowohl Text als auch Zielsetzungen der beiden Richtlinien gleichen. Im Urteil vom 07.09.2004, Rechtssache C-1/03, Paul Van De Walle u.a. gegen Texaco Belgium SA, Randnummer 55, hat der EuGH ausgesprochen, dass die Richtlinie eine weite Definition des Besitzers vorgebe, in dem sie nicht näher festlege, ob die Pflicht zur Beseitigung oder Verwertung der Abfälle grundsätzlich ihrem Erzeuger oder ihrem Besitzer, sei es Eigen- oder Fremdbesitzer, obliege. Unter Berücksichtigung auch des englischen Wortlauts dieses Urteils, der schlicht vom holder spricht sowie auch insbesondere auch des französischen Wortlauts der Richtlinie, der vom détenteur spricht, ist - entsprechend den Formulierungen des innerstaatlichen Gesetzes (arg. innehat) - die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Abfall für die Qualifikation einer Person als Abfallbesitzer ausreichend.3.1.2. Da das AWG 2002 auch der Umsetzung der Abfallrichtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2006 dient, ist der Begriff des Abfallbesitzers unter Berücksichtigung der Definition des Abfallbesitzers nach Artikel 1 Absatz eins, Litera c, dieser Richtlinie richtlinienkonform auszulegen. Nach der erwähnten Definition ist der Besitzer entweder der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden. Zur Auslegung dieser Definition ist die zur Vorgängerrichtlinie 75/442/EWG ergangene Rechtsprechung des EuGH relevant, weil sich sowohl Text als auch Zielsetzungen der beiden Richtlinien gleichen. Im Urteil vom 07.09.2004, Rechtssache C-1/03, Paul Van De Walle u.a. gegen Texaco Belgium SA, Randnummer 55, hat der EuGH ausgesprochen, dass die Richtlinie eine weite Definition des Besitzers vorgebe, in dem sie nicht näher festlege, ob die Pflicht zur Beseitigung oder Verwertung der Abfälle grundsätzlich ihrem Erzeuger oder ihrem Besitzer, sei es Eigen- oder Fremdbesitzer, obliege. Unter Berücksichtigung auch des englischen Wortlauts dieses Urteils, der schlicht vom holder spricht sowie auch insbesondere auch des französischen Wortlauts der Richtlinie, der vom détenteur spricht, ist - entsprechend den Formulierungen des innerstaatlichen Gesetzes (arg. innehat) - die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Abfall für die Qualifikation einer Person als Abfallbesitzer ausreichend.
3.1.3. Insbesondere kommt es also nicht darauf an, dass der Besitzer den Willen hat, den Abfall als den seinigen zu behalten (also den Besitzwillen animus rem sibi habendi iSv § 309 ABGB). Vielmehr ist auch der Fremdbesitzer, also jene Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt für einen Anderen ausübt und die Sache für ihn innehat als Abfallbesitzer anzusehen (eben der bloße holder oder détenteur, ebenso für den bloßen Inhaber als Abfallbesitzer die Mat RV 984 BlgNR XXI.GP S 87). Dies wird auch durch die Verwendung des Begriffs detenteur in der französischen Sprachfassung der Richtlinie deutlich. Denn in der französischen Rechtssprache ist detenteur weniger als der Besitzer und entspricht in etwa dem Inhaber iSv §309 ABGB (vgl.: Article 2255 Code Civil, in der Fassung LOI n 2008-561 vom 17.06.2008 - art. 2: La possession est la détention (Hervorhebung durch das erkennende Mitglied) ou la jouissance d'une chose ou d'un droit que nous tenons ou que nous exerçons par nous-mêmes, ou par un autre qui la tient ou qui l'exerce en notre nom). Die insoferne gegenteilige, für den Begriff des Abfallbesitzers auf den Besitzwillen abstellende, zum anders lautenden Wortlaut des § 2 Abs. 8b Z. 2 AWG1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 07.07.2005, 2002/07/0111, mit der dort zitierten Vorjudikatur) ist demnach als überholt anzusehen.3.1.3. Insbesondere kommt es also nicht darauf an, dass der Besitzer den Willen hat, den Abfall als den seinigen zu behalten (also den Besitzwillen animus rem sibi habendi iSv Paragraph 309, ABGB). Vielmehr ist auch der Fremdbesitzer, also jene Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt für einen Anderen ausübt und die Sache für ihn innehat als Abfallbesitzer anzusehen (eben der bloße holder oder détenteur, ebenso für den bloßen Inhaber als Abfallbesitzer die Mat Regierungsvorlage 984 BlgNR römisch 21 .Gesetzgebungsperiode S 87). Dies wird auch durch die Verwendung des Begriffs detenteur in der französischen Sprachfassung der Richtlinie deutlich. Denn in der französischen Rechtssprache ist detenteur weniger als der Besitzer und entspricht in etwa dem Inhaber iSv §309 ABGB vergleiche, Article 2255 Code Civil, in der Fassung LOI n 2008-561 vom 17.06.2008 - art. 2: La possession est la détention (Hervorhebung durch das erkennende Mitglied) ou la jouissance d'une chose ou d'un droit que nous tenons ou que nous exerçons par nous-mêmes, ou par un autre qui la tient ou qui l'exerce en notre nom). Die insoferne gegenteilige, für den Begriff des Abfallbesitzers auf den Besitzwillen abstellende, zum anders lautenden Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 8 b, Ziffer 2, AWG1990 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998, ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 07.07.2005, 2002/07/0111, mit der dort zitierten Vorjudikatur) ist demnach als überholt anzusehen.
3.1.4. Auch wenn es daher bloß auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache ankommt, ist doch für die Feststellung, wer Besitzer des Abfalls ist, auch auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügungsgewalt abzustellen. Würde es doch den offenkundigen Zielsetzungen des Abfallwirtschaftsrechtes (effektive Überwachung, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Behandlung von Abfall) widersprechen, Personen als Abfallbesitzern Pflichten aufzuerlegen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Rechtsposition keine Verantwortung für das Schicksal der Sache tragen dürfen und ihnen rechtens keinerlei Einflussnahmemöglichkeit auf die Behandlung des Abfalls zusteht. Dementsprechend können Personen nicht als Abfallbesitzer angesehen werden, wenn sie bloß faktisch die Möglichkeit haben auf den Abfall einzuwirken, ihnen jedoch rechtlich diese Einflussnahme untersagt ist und sie lediglich im Auftrag einer anderen Person mit dem Abfall zu tun haben.
3.1.5. Im fraglichen Fall konnte aber nicht erwiesen werden, ob der Berufungswerber im so verstandenen Sinne einer auch rechtlich grundgelegten Verfügungsgewalt Besitzer des tatgegenständlichen Abfalls war. In der Niederschrift vom 16.04.2008, welche die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See über die Ablagerung des tatgegenständlichen Abfalls aufgenommen hat, wird der Berufungswerber zwar als Verursacher der Lagerung und Veranlasser der Anlieferung der Abfälle bezeichnet. Diese Niederschrift ist jedoch nicht unterfertigt worden und hat sohin keinen besonderen Beweiswert. Zu dem wird auch in dieser Niederschrift darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber mit dem Abfall deshalb zu tun hatte, weil er als Projektleiter der Firma *** GmbH mit Schritten der Abfallbehandlung beauftragt war. Letzteres ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 16.04.2008. Auch der Begleitschein über den Rücktransport der Glycerinphase von Bruckneudorf nach Wien/Nordwestbahnhof am 14.05.2008 bezeichnet die Firma *** in Bruckneudorf als Absender des Transportes. Nach dem Vernehmungsprotokoll des Berufungswerbers, das vom Landespolizeikommando Burgenland am 08.09.2008 wegen des Verdachts der vorsätzlichen Umweltgefährdung angelegt wurde, wurde der Berufungswerber vom Geschäftsführer der Firma *** zur Durchführung eines Projektes, bei dem die einzelnen Komponenten der Glyzerinphase auf die einzelnen Rohstoffe aufgesplittet werden sollen, beauftragt und sollte dieses Projekt in einer von der *** gemieteten Halle durchgeführt werden. In weiterer Folge sprach der Berufungswerber zwar in dieser Vernehmung davon, dass er die Spedition mit der Abholung der Glyzerinphase von der Firma *** GmbH beauftragt habe. Er sprach aber gleichzeitig davon, dass er von der Firma *** die Erlaubnis zum Einkauf der Rohstoffe für das Verwertungsprojekt erhalten hatte. Der über Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates verfasste Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.04.2008 führt aus, es sei bei einer Erhebung festgestellt worden, dass tatsächlich die Firma *** GmbH für den Antransport und die Zwischenlagerung der tatgegenständlichen Abfälle auf dem ***parkplatz in Bruckneudorf verantwortlich gewesen sei. Der Verantwortliche dieser Firma sei der Berufungswerber. Ein Nachweis oder sonstiges Beweismittel über die Bestellung des Berufungswerbers zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen wurde diesem Erhebungsbericht jedoch nicht beigeschlossen.
3.1.6. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass der Berufungswerber tatsächlich der Verantwortliche für die Abfalllagerung war. Vielmehr ist auf Grund der Beweisergebnisse die Annahme wahrscheinlicher, dass der Berufungswerber eben bloß im Auftrag des Abfallbesitzers *** GmbH mit der Durchführung von Projekten beauftragt war. Eine Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als Abfallbesitzer konnte demnach nicht erwiesen werden.
3.1.7. Eine Bestrafung des Berufungswerbers als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der *** GmbH kommt schon mangels Beweisergebnissen, die seine Bestellung als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher belegen würden, nicht in Betracht. Zu dem ist bei der Abfallbehandlung durch juristische Personen (wie der *** GmbH) der gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 obligatorisch zu bestehende abfallrechtliche Geschäftsführer, dessen Bestellung nach § 26 Abs. 2 AWG behördlich genehmigt werden muss, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.3.1.7. Eine Bestrafung des Berufungswerbers als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der *** GmbH kommt schon mangels Beweisergebnissen, die seine Bestellung als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher belegen würden, nicht in Betracht. Zu dem ist bei der Abfallbehandlung durch juristische Personen (wie der *** GmbH) der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 obligatorisch zu bestehende abfallrechtliche Geschäftsführer, dessen Bestellung nach Paragraph 26, Absatz 2, AWG behördlich genehmigt werden muss, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
3.2. Zu Spruchpunkt II.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.2.1. Hier hat die Bezirkshauptmannschaft dem Berufungswerber die Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 angelastet, weil er dem auf § 73 AWG gestützten Auftrag, nämlich dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, Zl. ND-09-06-2425-4/2008 (im Spruch des Straferkenntnisses als Bescheid vom 16.04.2008 bezeichnet, die im Strafakt erliegende Bescheidausfertigung trägt jedoch das Datum 09.05.2008), mit dem er zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der Glyzerinphase und des damit vermischten Ölbindemittels innerhalb einer Woche nach Bescheidzustellung aufgefordert und zur Vorlage entsprechender Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung/Zwischenlagerung bis spätestens 30. April 2008 aufgefordert wurde, nicht entsprochen habe.3.2.1. Hier hat die Bezirkshauptmannschaft dem Berufungswerber die Übertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, AWG 2002 angelastet, weil er dem auf Paragraph 73, AWG gestützten Auftrag, nämlich dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, Zl. ND-09-06-2425-4/2008 (im Spruch des Straferkenntnisses als Bescheid vom 16.04.2008 bezeichnet, die im Strafakt erliegende Bescheidausfertigung trägt jedoch das Datum 09.05.2008), mit dem er zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der Glyzerinphase und des damit vermischten Ölbindemittels innerhalb einer Woche nach Bescheidzustellung aufgefordert und zur Vorlage entsprechender Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung/Zwischenlagerung bis spätestens 30. April 2008 aufgefordert wurde, nicht entsprochen habe.
3.2.2. Der erwähnte Bescheid wurde ausweislich des Rückscheins am 18.04.2008 für den Berufungswerber beim zuständigen Postamt hinterlegt und dem Aktenstand nach vom Berufungswerber nicht angefochten. Demnach steht fest, dass der Berufungswerber rechtswirksam zur Durchführung der im Bescheid angeordneten Entsorgungsmaßnahmen verpflichtet wurde. Die vom Berufungswerber bestrittene Frage der Qualifikation der Glycerinphase als gefährlicher Abfall war demnach nicht mehr entscheidunsgerheblich.
3.2.3. Dieser bescheidmäßigen Verpflichtung zur Entfernung bzw. Entsorgung der Glycerinphase ist der Berufungswerber jedenfalls innerhalb der gesetzten Frist (also bis spätestens 25.04.2008) nach dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft vom 09.05.2008 und der dort zitierten Kontrolle der Polizeisinspektion Bruckneudorf nicht nachgekommen. Dies wird vom Berufungswerber selbst nicht bestritten. Der Berufungswerber gesteht dies vielmehr implizit zu, wenn er in seiner Rechtfertigung vom 02.09.2008 ausführt, dass er unmittelbar nach Erhalt des Bescheides die entsprechenden Aufträge erteilt habe, die seinerzeitige Frist jedoch sehr kurz bemessen gewesen sei und sich die gebotenen Maßnahmen auf Grund technischer Probleme verzögert hätten bzw. zum Nachweis erforderlichen Unterlagen von den ausführenden Firmen zunächst nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Der Berufungswerber hat daher den abfallrechtlichen Entsorgungsauftrag nicht fristgerecht erfüllt und sohin den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
3.2.4. Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, er habe rechtzeitig die entsprechenden Aufträge erteilt und technische Probleme hätten zur Verzögerung geführt, vermag er jedoch nicht den ihm nach § 5 Abs. 1 VStG obliegenden Anscheinsbeweis dafür zu führen, dass ihn an der Nichterfüllung des abfallrechtlichen Entsorgungsauftrages kein Verschulden trifft. Auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber trotz ausdrücklicher Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates und Erstreckung der diesbezüglich gesetzten Frist keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehen würde, daß er rechtzeitig, also vor 26.04.2008 entsprechende Aufträge erteilt hat und sich um eine entsprechende Erfüllung dieser Aufträge bemüht hat. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Begleitschein über den bereits erwähnten Abtransport Glycerinphase, dass dieser erst am 14.05.2008, also nach Ablauf der gesetzten Frist, erfolgte. Aus dem vom Berufungswerber vorgelegten E-Mail vom 23.04.2008 an die Bezirkshauptmannschaft geht lediglich hervor, dass der Abtransport bis 24. April 2008 möglich sein solle und von der Firma *** durchgeführt werden solle. Ein Nachweis über die rechtzeitige Beauftragung dieser Firma bzw. ein Nachweis über die vom Berufungswerber nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Erfüllung dieses Auftrages (etwa durch eine Mitteilung der beauftragten Firma) wurde vom Berufungswerber nicht vorgelegt. Demnach war davon auszugehen, dass der Berufungswerber bei der Erfüllung des abfallrechtlichen Entsorgungsauftrages nicht die gebotene Sorgfalt angewendet hat und demnach fahrlässig gehandelt hat. Der Berufungswerber hat daher die angelastete Verwaltungsübertretung strafrechtlich zu verantworten.3.2.4. Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, er habe rechtzeitig die entsprechenden Aufträge erteilt und technische Probleme hätten zur Verzögerung geführt, vermag er jedoch nicht den ihm nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegenden Anscheinsbeweis dafür zu führen, dass ihn an der Nichterfüllung des abfallrechtlichen Entsorgungsauftrages kein Verschulden trifft. Auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber trotz ausdrücklicher Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates und Erstreckung der diesbezüglich gesetzten Frist keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehen würde, daß er rechtzeitig, also vor 26.04.2008 entsprechende Aufträge erteilt hat und sich um eine entsprechende Erfüllung dieser Aufträge bemüht hat. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Begleitschein über den bereits erwähnten Abtransport Glycerinphase, dass dieser erst am 14.05.2008, also nach Ablauf der gesetzten Frist, erfolgte. Aus dem vom Berufungswerber vorgelegten E-Mail vom 23.04.2008 an die Bezirkshauptmannschaft geht lediglich hervor, dass der Abtransport bis 24. April 2008 möglich sein solle und von der Firma *** durchgeführt werden solle. Ein Nachweis über die rechtzeitige Beauftragung dieser Firma bzw. ein Nachweis über die vom Berufungswerber nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Erfüllung dieses Auftrages (etwa durch eine Mitteilung der beauftragten Firma) wurde vom Berufungswerber nicht vorgelegt. Demnach war davon auszugehen, dass der Berufungswerber bei der Erfüllung des abfallrechtlichen Entsorgungsauftrages nicht die gebotene Sorgfalt angewendet hat und demnach fahrlässig gehandelt hat. Der Berufungswerber hat daher die angelastete Verwaltungsübertretung strafrechtlich zu verantworten.
3.2.5. Da ohnehin bloß die gesetzliche Mindeststrafe von € 360 nach § 79 Abs. 2 AWG 2002 verhängt wurde, erübrigen sich Ausführungen über die Strafzumessung.3.2.5. Da ohnehin bloß die gesetzliche Mindeststrafe von € 360 nach Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 verhängt wurde, erübrigen sich Ausführungen über die Strafzumessung.
3.2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Inhaber als Abfallbesitzer, richtlinienkonforme AuslegungZuletzt aktualisiert am
12.10.2009