RS Vwgh 2004/8/24 2003/01/0632

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §6 Z1;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Berücksichtigte man, dass der Asylwerber aus einem Gebiet stammt (Kosovo), das völkerrechtlich nach wie vor zu Serbien und Montenegro gehört, und dass er seinem Vorbringen zufolge bis zu seiner Ausreise das Leben eines "nicht erwünschten" Binnenflüchtlings führte, so käme die Anwendung des § 6 Z 1 AsylG 1997 auf seinen Fall (Hinweis: E 3.6.2000, Zl. 99/01/0359; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126; 6.3.2001, Zl. 2000/01/0402) - betreffend die mangelnde Subsumierbarkeit der "inländischen Fluchtalternative" unter einen der Fälle des § 6 AsylG 1997 - umso weniger in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010632.X03

Im RIS seit

21.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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