RS Uvs 2009/8/26 1-335/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2009
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Norm

GGBG §13 Abs3
  1. GGBG § 13 heute
  2. GGBG § 13 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  3. GGBG § 13 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  4. GGBG § 13 gültig von 01.08.2007 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
  5. GGBG § 13 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  6. GGBG § 13 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2003
  7. GGBG § 13 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  8. GGBG § 13 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass die Ausstellung eines korrekten Beförderungspapiers nicht zum Pflichtenkreis des Lenkers zählt. Jedoch ist der Lenker verpflichtet, darauf zu achten, dass zwischen der Ladung und den Begleitpapieren keine Diskrepanz besteht (vgl VwGH 14.11.2006, Zl 2005/03/0126). Wäre der Beschuldigte dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre ihm aufgefallen, dass der Lieferschein für das hier gegenständliche Gefahrgut nicht die Funktion eines Beförderungspapiers erfüllen kann, zumal in diesem wesentliche Elemente, die ein Beförderungspapier enthalten muss, nicht enthalten waren. Dies hätte den Beschuldigten veranlassen müssen, beim Beförderer Rückfrage zu halten. Auf das Mitführen eines ordnungsgemäß (im Sinne von vollständig) ausgefüllten Beförderungspapiers für das zu transportierende Gefahrgut hat (auch) der Lenker zu achten.Es trifft zwar zu, dass die Ausstellung eines korrekten Beförderungspapiers nicht zum Pflichtenkreis des Lenkers zählt. Jedoch ist der Lenker verpflichtet, darauf zu achten, dass zwischen der Ladung und den Begleitpapieren keine Diskrepanz besteht vergleiche VwGH 14.11.2006, Zl 2005/03/0126). Wäre der Beschuldigte dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre ihm aufgefallen, dass der Lieferschein für das hier gegenständliche Gefahrgut nicht die Funktion eines Beförderungspapiers erfüllen kann, zumal in diesem wesentliche Elemente, die ein Beförderungspapier enthalten muss, nicht enthalten waren. Dies hätte den Beschuldigten veranlassen müssen, beim Beförderer Rückfrage zu halten. Auf das Mitführen eines ordnungsgemäß (im Sinne von vollständig) ausgefüllten Beförderungspapiers für das zu transportierende Gefahrgut hat (auch) der Lenker zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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