Norm
GGBG §13 Abs3Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass die Ausstellung eines korrekten Beförderungspapiers nicht zum Pflichtenkreis des Lenkers zählt. Jedoch ist der Lenker verpflichtet, darauf zu achten, dass zwischen der Ladung und den Begleitpapieren keine Diskrepanz besteht (vgl VwGH 14.11.2006, Zl 2005/03/0126). Wäre der Beschuldigte dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre ihm aufgefallen, dass der Lieferschein für das hier gegenständliche Gefahrgut nicht die Funktion eines Beförderungspapiers erfüllen kann, zumal in diesem wesentliche Elemente, die ein Beförderungspapier enthalten muss, nicht enthalten waren. Dies hätte den Beschuldigten veranlassen müssen, beim Beförderer Rückfrage zu halten. Auf das Mitführen eines ordnungsgemäß (im Sinne von vollständig) ausgefüllten Beförderungspapiers für das zu transportierende Gefahrgut hat (auch) der Lenker zu achten.Es trifft zwar zu, dass die Ausstellung eines korrekten Beförderungspapiers nicht zum Pflichtenkreis des Lenkers zählt. Jedoch ist der Lenker verpflichtet, darauf zu achten, dass zwischen der Ladung und den Begleitpapieren keine Diskrepanz besteht vergleiche VwGH 14.11.2006, Zl 2005/03/0126). Wäre der Beschuldigte dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre ihm aufgefallen, dass der Lieferschein für das hier gegenständliche Gefahrgut nicht die Funktion eines Beförderungspapiers erfüllen kann, zumal in diesem wesentliche Elemente, die ein Beförderungspapier enthalten muss, nicht enthalten waren. Dies hätte den Beschuldigten veranlassen müssen, beim Beförderer Rückfrage zu halten. Auf das Mitführen eines ordnungsgemäß (im Sinne von vollständig) ausgefüllten Beförderungspapiers für das zu transportierende Gefahrgut hat (auch) der Lenker zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009