TE Uvs Bescheid 2009/8/26 1-335/09

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Veröffentlicht am 26.08.2009
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Norm

GGBG §13 Abs3
  1. GGBG § 13 heute
  2. GGBG § 13 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  3. GGBG § 13 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  4. GGBG § 13 gültig von 01.08.2007 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
  5. GGBG § 13 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  6. GGBG § 13 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2003
  7. GGBG § 13 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  8. GGBG § 13 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des D R, FL-T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.03.2009, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im erstinstanzlichen Tatvorwurf nach der Buchstabenfolge „ADR“ noch die Worte eingefügt werden: „idF vor der Kundmachung BGBl III Nr 15/2009“.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im erstinstanzlichen Tatvorwurf nach der Buchstabenfolge „ADR“ noch die Worte eingefügt werden: „idF vor der Kundmachung BGBl römisch drei Nr 15/2009“.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 20 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 20 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur last gelegt:

„Fahrzeug: FL-XXX, SG-YYY

Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden.

Sie haben

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Ethylacetat, Xyilol) 3, II 1 Kanister/30 l UN 1173 ETHYLACETAT 3, II 1 Kiste aus Pappe/0,250 lUN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Ethylacetat, Xyilol) 3, römisch zwei 1 Kanister/30 l UN 1173 ETHYLACETAT 3, römisch zwei 1 Kiste aus Pappe/0,250 l

UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II 3 Kisten aus Pappe/102,05 lUN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, römisch zwei 3 Kisten aus Pappe/102,05 l

UN 1247 METYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II 2 Fässer aus Stahl/360 l befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben, da für das gefährliche Gut mit der UN-Nummer "UN 1993" am mitgeführten Lieferschein die offizielle Benennung, die Angabe des Gefahrzettelmusters, die Angabe der Verpackungsgruppe und die Angabe der technischen Benennung fehlte und die Beschreibung des Versandstückes falsch war.UN 1247 METYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, römisch zwei 2 Fässer aus Stahl/360 l befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben, da für das gefährliche Gut mit der UN-Nummer "UN 1993" am mitgeführten Lieferschein die offizielle Benennung, die Angabe des Gefahrzettelmusters, die Angabe der Verpackungsgruppe und die Angabe der technischen Benennung fehlte und die Beschreibung des Versandstückes falsch war.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.

Tatzeit:

XX.XX.XXXX, 14:25 Uhrrömisch zwanzig.XX.XXXX, 14:25 Uhr

Tatort:

N, Rheintal Autobahn A 14, Höhe km XXX, Fahrtrichtung TirolN, Rheintal Autobahn A 14, Höhe km römisch 30 , Fahrtrichtung Tirol

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 27 Abs. 3 Ziffer 6 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG und Unterabschnitt 5.4.1.1.1 lit. b), c), d) und e) ADR Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 6 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG und Unterabschnitt 5.4.1.1.1 Litera b,), c), d) und e) ADR Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

100,00

25 Stunden

§ 27 Abs. 3 lit b Gefahrgutbeförderungsgesetz BGBl. I Nr. 145/1998 idgF vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/2007Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, Gefahrgutbeförderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, idgF vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

10,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG

Summe (Strafe, Barauslagen)

Euro      110,00

bereits bezahlt

Euro      110,00

zu zahlender Gesamtbetrag:

Euro      0,00“

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der gegen ihn erhobene Vorwurf bestehe nicht zu Recht. Es sei zwar richtig, dass der Beschuldigte als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen FL-XXX und SG-YYY auf der Rheintal Autobahn A14 in N aufgehalten und kontrolliert worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschuldigte weder vom Beförderer noch vom Verpacker darüber informiert worden sei, dass er eine solche gefährliche Ladung zu befördern habe und hätte dieser bei einem Verkehrsunfall unwissentlich wegen der leichten Entzündbarkeit des Gefahrgutes sein Leben riskiert. Dass die Begleitpapiere mit dem transportierten Gefahrgut nicht übereingestimmt hätten, könne nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Aufgabe des Lenkers sei es, soweit dies zumutbar sei, sich davon zu überzeugen dass die Beförderungseinheit sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Das Sattelkraftfahrzeug sei zum Zeitpunkt der Kontrolle mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet gewesen und somit als „ADR-Beförderungseinheit“ unterwegs gewesen.

Die vorgenannte Formulierung „soweit dies zumutbar ist“ sehe eine Kontrolle der Versandstücke nicht ausdrücklich vor. Vielmehr habe der Beförderer eine gesamtheitliche Verantwortung für die Zulässigkeit der Beförderung und sei auch der Gefahrgutbeauftragte für die Einhaltung der Rechtsvorschriften verantwortlich. Die Ausstellung der korrekten Beförderungspapiere sei eine zentrale Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten. Dieser habe das bei der Verladung tätige Personal entsprechend zu schulen und regelmäßig in Form von Stichproben zu überwachen. Es sei nicht Aufgabe des Lenkers, die Begleitpapiere im Detail zu überprüfen und zu kontrollieren, ob diese mit den Versandstücken übereinstimmen.

Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am XX.XX.XXXX um 14.25 Uhr auf der Rheintal Autobahn A14 das im angefochtenen Straferkenntnis näher angeführte Sattelkraftfahrzeug. Mit dem genannten Fahrzeug wurde das in diesem Straferkenntnis angeführte Gefahrgut transportiert. Auf Höhe des Autobahn-km XXX (Kontrollstelle N), wurde der Beschuldigte von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass hinsichtlich des Gefahrgutes UN 1993 kein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Der Fahrzeuglenker führte lediglich einen Lieferschein der Firma RM-p GmbH, CH-D, mit. Da in diesem Lieferschein wesentliche, für das Beförderungspapier vorgeschriebene Angaben fehlten, konnte dieser nicht als Beförderungspapier im Sinne des ADR angesehen werden. Es fehlten nämlich in diesem die offizielle Benennung des Gefahrgutes, ergänzt durch die technische Benennung desselben, die Angabe des Musters des Gefahrzettels und die Angabe der Verpackungsgruppe. Ebenso war die Beschreibung des Versandstückes mit „Kanne“ falsch. Tatsächlich handelte es sich nämlich um einen Kanister aus Kunststoff. Dieser Mangel ist in die Gefahrenkategorie II einzustufen.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am römisch zwanzig.XX.XXXX um 14.25 Uhr auf der Rheintal Autobahn A14 das im angefochtenen Straferkenntnis näher angeführte Sattelkraftfahrzeug. Mit dem genannten Fahrzeug wurde das in diesem Straferkenntnis angeführte Gefahrgut transportiert. Auf Höhe des Autobahn-km römisch 30 (Kontrollstelle N), wurde der Beschuldigte von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass hinsichtlich des Gefahrgutes UN 1993 kein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Der Fahrzeuglenker führte lediglich einen Lieferschein der Firma RM-p GmbH, CH-D, mit. Da in diesem Lieferschein wesentliche, für das Beförderungspapier vorgeschriebene Angaben fehlten, konnte dieser nicht als Beförderungspapier im Sinne des ADR angesehen werden. Es fehlten nämlich in diesem die offizielle Benennung des Gefahrgutes, ergänzt durch die technische Benennung desselben, die Angabe des Musters des Gefahrzettels und die Angabe der Verpackungsgruppe. Ebenso war die Beschreibung des Versandstückes mit „Kanne“ falsch. Tatsächlich handelte es sich nämlich um einen Kanister aus Kunststoff. Dieser Mangel ist in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des Ergebnisses der vom Verwaltungssenat im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Bei der mündlichen Verhandlung hat der Anzeigeleger KI Sch angegeben, dass er bei der Kontrolle des vom Beschuldigten gelenkten Kraftfahrzeuges festgestellt habe, dass neben anderem Gefahrgut, hinsichtlich dessen ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt worden sei, auch noch ein Kanister mit Gefahrgut UN 1993 befördert worden sei. Auf diesem Kanister seien sowohl ein Gefahrzettel als auch die UN-Nummer des Gefahrgutes angebracht gewesen. Daran habe er erkannt, dass in diesem Kanister ebenfalls Gefahrgut war. Der vom Beschuldigten hinsichtlich dieses Gefahrgutes mitgeführte Lieferschein sei für ihn kein korrekt ausgefülltes Beförderungspapier gewesen, da die offizielle Benennung des Gefahrgutes und die Angabe der technischen Benennung dieses Gefahrgutes wie auch die Angabe des Gefahrzettelmusters und der Verpackungsgruppe gefehlt hätten. Auch sei die Beschreibung des Versandstückes (Kanne) falsch gewesen, da es sich um einen Kanister um Kunststoff gehandelt habe.

Die Angaben des genannten Zeugen waren für den Verwaltungssenat glaubwürdig. An der Richtigkeit dieser zweifelt der Verwaltungssenat daher nicht.

5.       Nach § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.5. Nach Paragraph 13, Absatz 3, GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

Nach Unterabschnitt 5.4.1.1 ADR idF vor der Kundmachung BGBl III Nr 15/2009 - diese Fassung des ADR kommt hier zur Anwendung - hat das Beförderungspapier für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand zu enthalten:Nach Unterabschnitt 5.4.1.1 ADR in der Fassung vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 15 aus 2009, - diese Fassung des ADR kommt hier zur Anwendung - hat das Beförderungspapier für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand zu enthalten:

nach lit b): die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend, ergänzt durch die technische Benennung in Klammern;nach Litera b,): die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend, ergänzt durch die technische Benennung in Klammern;

nach lit c): für Stoffe und Gegenstände der hier in Rede stehenden Klassen die im Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster;nach Litera c,): für Stoffe und Gegenstände der hier in Rede stehenden Klassen die im Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster;

nach lit d): gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;nach Litera d,): gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;

nach lit e): soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke. Alle diese Angaben fehlten hinsichtlich des Gefahrgutes UN 1993 im Beförderungspapier. Dem Beschuldigten hätte es schon auf Grund der besonderen Ausbildung für das Lenken von Beförderungseinheiten mit Gefahrgut auffallen müssen, dass der hier gegenständliche Kanister Gefahrgut enthält, da auf dem Kanister ein Gefahrzettel und auch die UN-Nummer angebracht waren. Er hätte daher prüfen müssen, ob er diesbezüglich ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier hat. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Als Verschuldensform muss daher von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden.nach Litera e,): soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke. Alle diese Angaben fehlten hinsichtlich des Gefahrgutes UN 1993 im Beförderungspapier. Dem Beschuldigten hätte es schon auf Grund der besonderen Ausbildung für das Lenken von Beförderungseinheiten mit Gefahrgut auffallen müssen, dass der hier gegenständliche Kanister Gefahrgut enthält, da auf dem Kanister ein Gefahrzettel und auch die UN-Nummer angebracht waren. Er hätte daher prüfen müssen, ob er diesbezüglich ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier hat. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Als Verschuldensform muss daher von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

Es trifft zwar zu, dass die Ausstellung eines korrekten Beförderungspapiers nicht zum Pflichtenkreis des Lenkers zählt, doch ist dieser verpflichtet, darauf zu achten, dass zwischen der Ladung und den Begleitpapieren keine Diskrepanz besteht (vgl VwGH 14.11.2006, Zl 2005/03/0126). Wäre der Beschuldigte dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre ihm aufgefallen, dass der Lieferschein für das hier gegenständliche Gefahrgut nicht die Funktion eines Beförderungspapiers erfüllen kann, zumal in diesem wesentliche Elemente, die ein Beförderungspapier enthalten muss, nicht enthalten waren. Dies hätte den Beschuldigten veranlassen müssen, beim Beförderer Rückfrage zu halten. Auf das Mitführen eines ordnungsgemäß (im Sinne von vollständig) ausgefüllten Beförderungspapiers für das zu transportierende Gefahrgut hat (auch) der Lenker zu achten.Es trifft zwar zu, dass die Ausstellung eines korrekten Beförderungspapiers nicht zum Pflichtenkreis des Lenkers zählt, doch ist dieser verpflichtet, darauf zu achten, dass zwischen der Ladung und den Begleitpapieren keine Diskrepanz besteht vergleiche VwGH 14.11.2006, Zl 2005/03/0126). Wäre der Beschuldigte dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre ihm aufgefallen, dass der Lieferschein für das hier gegenständliche Gefahrgut nicht die Funktion eines Beförderungspapiers erfüllen kann, zumal in diesem wesentliche Elemente, die ein Beförderungspapier enthalten muss, nicht enthalten waren. Dies hätte den Beschuldigten veranlassen müssen, beim Beförderer Rückfrage zu halten. Auf das Mitführen eines ordnungsgemäß (im Sinne von vollständig) ausgefüllten Beförderungspapiers für das zu transportierende Gefahrgut hat (auch) der Lenker zu achten.

6.       Nach § 27 Abs 3 Z 6 GGBG idF vor der Novelle BGBl I Nr 63/2007 - diese Fassung des GGBG kommt hier zur Anwendung - begeht, wer als Lenker ua entgegen § 13 Abs 2 bis 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall - eine Verwaltungsübertretung und ist6. Nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 6, GGBG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2007, - diese Fassung des GGBG kommt hier zur Anwendung - begeht, wer als Lenker ua entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall - eine Verwaltungsübertretung und ist

  1. a)Litera a
    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oderwenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder
  2. b)Litera b
    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oderwenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder
  3. c)Litera c
    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit a) oder lit b) bis zu sechs Wochen betragen kann.wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a,) oder Litera b,) bis zu sechs Wochen betragen kann.
Nach § 15a Abs 2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.Nach Paragraph 15 a, Absatz 2, GGBG ist in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
Nach § 15a Abs 3 leg cit ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.Nach Paragraph 15 a, Absatz 3, leg cit ist in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
Nach § 15a Abs 4 leg cit ist in Gefahrenkategorie III einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.Nach Paragraph 15 a, Absatz 4, leg cit ist in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch zwei einzustufen ist.
Dass der gegenständliche Mangel in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist, wurde bereits im Verfahren UVS-1-107/E4-2008, festgestellt.Dass der gegenständliche Mangel in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, wurde bereits im Verfahren UVS-1-107/E4-2008, festgestellt.
Unter Hinweis auf das Vorgesagte steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
  1. 6.Ziffer 6
    Was die Höhe der Geldstrafe betrifft, so hat die Erstbehörde über den Beschuldigten die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Für eine Herabsetzung dieser Mindeststrafe sah der Verwaltungssenat die Voraussetzungen des § 20 VStG nicht gegeben. Es kann nämlich im gegenständlichen Fall nicht von einem Überwiegen von Milderungsgründen über die Erschwerungsgründe gesprochen werden, zumal der einzige, hier zu berücksichtigende Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten - zumindest in Vorarlberg - ist. Selbst wenn im gegenständlichen Fall keine Erschwerungsgründe zu berücksichtigen waren, kann bei Vorliegen dieses einzigen Milderungsgrundes noch nicht von einem Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden. Auch ist der Beschuldigte nicht mehr Jugendlicher im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.Was die Höhe der Geldstrafe betrifft, so hat die Erstbehörde über den Beschuldigten die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Für eine Herabsetzung dieser Mindeststrafe sah der Verwaltungssenat die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG nicht gegeben. Es kann nämlich im gegenständlichen Fall nicht von einem Überwiegen von Milderungsgründen über die Erschwerungsgründe gesprochen werden, zumal der einzige, hier zu berücksichtigende Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten - zumindest in Vorarlberg - ist. Selbst wenn im gegenständlichen Fall keine Erschwerungsgründe zu berücksichtigen waren, kann bei Vorliegen dieses einzigen Milderungsgrundes noch nicht von einem Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden. Auch ist der Beschuldigte nicht mehr Jugendlicher im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.
  2. 7.Ziffer 7
    Die im Spruch dieses Bescheides vorgenommene Präzisierung der Übertretungsnorm hielt der Verwaltungssenat für geboten, zumal das ADR, insbesondere auch hinsichtlich des Unterabschnittes 5.4.1.1.1, zwischenzeitlich eine Änderung erfahren hat.

Schlagworte

Gefahrgut, Beförderungspapier, Pflichten des Lenkers

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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