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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
FSG §24 Abs3Rechtssatz
Der § 30 Abs. 1 zweiter Satz FSG ist so auszulegen, dass aus Anlass einer Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, nur ein Lenkverbot im engeren Sinn verfügt werden darf. Die gegenständlich nach § 24 Abs. 3 FSG angeordneten Maßnahmen (Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) erweisen sich als rechtswidrig und war der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang aufzuheben.Der Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz FSG ist so auszulegen, dass aus Anlass einer Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, nur ein Lenkverbot im engeren Sinn verfügt werden darf. Die gegenständlich nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordneten Maßnahmen (Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) erweisen sich als rechtswidrig und war der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang aufzuheben.
Schlagworte
Ausländischer Führerschein, Lenkverbot, Maßnahmen, Nachschulung, Amtsärztliches Gutachten, Verkehrspsychologische StellungnahmeZuletzt aktualisiert am
16.11.2012