TE Uvs Bescheid 2009/9/28 41.10-4/2009

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Veröffentlicht am 28.09.2009
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

TSchG §27 Abs1
TSchG §28
TSch-VeranstV §3 Abs3
  1. TSchG § 27 heute
  2. TSchG § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 27 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  4. TSchG § 27 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  5. TSchG § 27 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  6. TSchG § 27 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  7. TSchG § 27 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007
  8. TSchG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007
  1. TSchG § 28 heute
  2. TSchG § 28 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 28 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  4. TSchG § 28 gültig von 26.04.2017 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 28 gültig von 01.09.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  6. TSchG § 28 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  7. TSchG § 28 gültig von 01.02.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  8. TSchG § 28 gültig von 01.08.2007 bis 31.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007
  9. TSchG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Dr. med. vet. O S, Tierschutzombudsmann, Fachabteilung 10A, Kstr, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 25.08.2009, GZ: 8.2-6/2009, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 33 Abs 2 Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) wird die Berufung abgewiesen.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Dr. med. vet. O S, Tierschutzombudsmann, Fachabteilung 10A, Kstr, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 25.08.2009, GZ: 8.2-6/2009, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde Dr. J G gemäß §§ 23 und 28 TSchG in Verbindung mit §§ 1 bis 5 Tierschutzveranstaltungsverordnung (im Folgenden TSch-VeranstV) und den §§ 2 und 5 der 2. Tierhaltungsverordnung, sowie der Anlage 3 dieser Verordnung die Dauerbewilligung für die Abhaltung von mobilen Spinnen- und Reptilienausstellungen unter Zugrundelegung der im Ansuchen vom 08.05.2009 angeführten Reptilien- und Gliederfüßler und der im Ansuchen zusätzlich gemachten Angaben (siehe Begründung) erteilt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Tierschutzombudsmannes vom 03.09.2009, mit welcher ausgeführt wird, dass es richtig sei, dass es sich bei Dauerbewilligungen um ein zweistufiges Verfahren handle, nämlich dass bei erteilter Bewilligung auch am Standort der Ausstellung spätestens zwei Wochen vor geplanter Ausstellung diese bei der Behörde angezeigt werden müsse. Die Dauerbewilligung wäre jedoch schon aufgrund des fachlichen Gutachtens, welches der Tierschutzombudsmann im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt habe, nicht zu erteilen gewesen. Die Stellungnahme des Tierschutzombudsmannes sei in keinerlei Hinsicht berücksichtigt worden und in der Beurteilung der Rechtsfrage miteinbezogen worden. Er habe aber den Antrag aus tierschutzrechtlicher Sicht, untermauert durch die Stellungnahme vom 09.04.2009 von Herrn Mag. G B, abgelehnt. Es handle sich beim Antrag der Frau G wohl um keine zirkus- oder varietévergleichbare Darbietung, jedoch sei Tatsache, dass in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen Wildtiere nicht einmal gehalten werden dürfen, daher sei eine gleiche Betrachtungsweise des § 27 mit § 28 TSchG jedenfalls geboten. Die Aufzählung von Terrarien in § 3 Abs 3 TSch-VeranstV beziehe sich auf Tausch- und Erwerbsbörsen, nicht jedoch auf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen. Der Tierschutzombudsmann habe gemäß § 41 Abs 3 TSchG die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. In der Tierschutzratssitzung vom 23.06.2009 sei der Beschluss gefasst worden, den Gesetzgeber aufzufordern, das Verbot von mobilen Tierschauen, die Wildtiere mitführen und ausstellen, ausdrücklich im Tierschutzgesetz zu verankern. Dies sei bei Erlassung des Bescheides sehr wohl relevant. Es wird daher der Antrag gestellt, dem Antrag der Frau G keine Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 67d Abs 1 AVG auf Grund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, unter Berücksichtigung der im Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen des TSchG und der darauf basierenden Verordnungen, folgende Erwägungen zu Grunde: Mit Eingabe vom 08.05.2009 beantragte Dr. J G die Erteilung einer Dauerbewilligung für die Abhaltung mobiler Spinnen- und Reptilienausstellungen gemäß § 23 in Verbindung mit § 28 Abs 1 TSchG. Gemäß § 3 Abs 1 TSchG gilt dieses Bundesgesetz für alle Tiere. Die §§ 7 - 11 und das zweite Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse, gemäß § 3 Abs 2 TSchG. Wirbeltiere sind Angehörige der Klassen Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische. Eines der gemeinsamen Merkmale dieser Ordnungen sind die Wirbelsäule und die in dieser verlaufenden Nervenbahnen. Sie bilden gemeinsam mit dem Gehirn das Zentralnervensystem und ermöglichen eine sehr feine und rasche Wahrnehmung von Reizen insbesondere auch von Schmerzen. Kopffüßer und Zehnfußkrebse verfügen zwar über keine Wirbelsäule, jedoch über Nervenstränge und Ansammlungen von Nervenzellen und wird daher bei diesen Tieren ein ähnliches Schmerzempfinden wie bei Wirbeltieren angenommen. Der Gesetzgeber hat somit genauestens unterschieden, welche Tiere Schmerzen erleiden können und hat, da auch andere Tiere Schmerzen und Schäden erfahren können, diese zumindest durch § 5 vor der ungerechtfertigten Zufügung von Schmerzen und Schäden geschützt. Weiters hat der Gesetzgeber die Haltung von Wildtieren außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs 1 TSchG verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs 1 TSchG anzeigen, gemäß § 9 2. THV verboten. Hier sind die Reptilien nicht ausdrücklich angeführt. Für Reptilien gelten vielmehr gemäß § 8 Abs 1 2. THV besondere Ansprüche an die Haltung. Solche Wildtierarten, die im § 8 Abs 1 2. THV aufgezählt sind, dürfen gemäß § 25 TSchG nach vorheriger Anzeige gehalten werden. Die Verwendung von Reptilien bei sonstigen Veranstaltungen ist gemäß § 28 TSchG bewilligungspflichtig. Die Bestimmung des § 28 TSchG stellt eine notwendige Ergänzung - wie sich aus den Erläuterungen ergibt - zu den Veranstaltungsgesetzen der Länder dar und sieht die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens vor, wenn im Zuge einer Veranstaltung die Gefahr einer Tierquälerei droht. Es findet eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltungen statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden. Insbesondere Verkaufsveranstaltungen mit Tieren sind im Zunehmen begriffen. Die rechtliche Regelung solcher Veranstaltungen war vor dem 01.01.2005, dem in Kraft treten des Bundestierschutzgesetzes, weitgehend im rechtsfreien Raum und wurde nunmehr bewusst geregelt. In der Berufung wird festgehalten, dass es richtig sei, dass es sich beim Antrag der Frau G um keine zirkus- oder varietévergleichbare Darbietung handle. Dazu ist festzuhalten, dass, wie die Erstbehörde bereits ausgeführt hat, die Abhaltung mobiler Spinnen- und Reptilienausstellungen nicht unter die Definition ähnliche Einrichtungen im Sinne der Tierschutz-Zirkusverordnung (im Folgenden TSch-ZirkV) fällt. § 1 Abs 2 Z 1 TSch-ZirkV definiert nämlich ähnliche Einrichtungen als Einrichtungen, die vergleichbare Darbietungen wie Zirkusse oder Varietés präsentieren, z. B. solche der Musik und darstellenden Kunst; unter Dressur wird gemäß § 1 Abs 2 Z 2 TSch-ZirkV die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert, verstanden. Hingegen bezieht sich der 1. Abschnitt der TSch-VeranstV ausdrücklich auf die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen. Die Abhaltung von Tierausstellungen, so auch die Abhaltung mobiler Spinnen- und Reptilienausstellungen, ist daher unter § 28 TSchG Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen und nicht unter § 27 Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen zu subsumieren. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Haltung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen gemäß § 27 Abs 1 TSchG ausgeschlossen, sie dürfen auch nicht zur Mitwirkung verwendet werden. Bereits in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, haben sich die Bundesländer darauf geeinigt, dass ab 01.01.2005 keine Wildtiere in Zirkussen und Varietés und ähnlichen Einrichtungen mehr verwendet werden dürfen. § 28 TSchG enthielt weder in der Fassung BGBl I 2004/118 noch in der Novelle BGBl I 2008/35 einen derartigen Ausschluss. § 28 Abs 1 TSchG in der derzeit gültigen hier anzuwendenden Fassung lautet: (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit 1.               nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen VorschriftenMit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde Dr. J G gemäß Paragraphen 23 und 28 TSchG in Verbindung mit Paragraphen eins bis 5 Tierschutzveranstaltungsverordnung (im Folgenden TSch-VeranstV) und den Paragraphen 2 und 5 der 2. Tierhaltungsverordnung, sowie der Anlage 3 dieser Verordnung die Dauerbewilligung für die Abhaltung von mobilen Spinnen- und Reptilienausstellungen unter Zugrundelegung der im Ansuchen vom 08.05.2009 angeführten Reptilien- und Gliederfüßler und der im Ansuchen zusätzlich gemachten Angaben (siehe Begründung) erteilt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Tierschutzombudsmannes vom 03.09.2009, mit welcher ausgeführt wird, dass es richtig sei, dass es sich bei Dauerbewilligungen um ein zweistufiges Verfahren handle, nämlich dass bei erteilter Bewilligung auch am Standort der Ausstellung spätestens zwei Wochen vor geplanter Ausstellung diese bei der Behörde angezeigt werden müsse. Die Dauerbewilligung wäre jedoch schon aufgrund des fachlichen Gutachtens, welches der Tierschutzombudsmann im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt habe, nicht zu erteilen gewesen. Die Stellungnahme des Tierschutzombudsmannes sei in keinerlei Hinsicht berücksichtigt worden und in der Beurteilung der Rechtsfrage miteinbezogen worden. Er habe aber den Antrag aus tierschutzrechtlicher Sicht, untermauert durch die Stellungnahme vom 09.04.2009 von Herrn Mag. G B, abgelehnt. Es handle sich beim Antrag der Frau G wohl um keine zirkus- oder varietévergleichbare Darbietung, jedoch sei Tatsache, dass in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen Wildtiere nicht einmal gehalten werden dürfen, daher sei eine gleiche Betrachtungsweise des Paragraph 27, mit Paragraph 28, TSchG jedenfalls geboten. Die Aufzählung von Terrarien in Paragraph 3, Absatz 3, TSch-VeranstV beziehe sich auf Tausch- und Erwerbsbörsen, nicht jedoch auf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen. Der Tierschutzombudsmann habe gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TSchG die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. In der Tierschutzratssitzung vom 23.06.2009 sei der Beschluss gefasst worden, den Gesetzgeber aufzufordern, das Verbot von mobilen Tierschauen, die Wildtiere mitführen und ausstellen, ausdrücklich im Tierschutzgesetz zu verankern. Dies sei bei Erlassung des Bescheides sehr wohl relevant. Es wird daher der Antrag gestellt, dem Antrag der Frau G keine Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG auf Grund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, unter Berücksichtigung der im Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen des TSchG und der darauf basierenden Verordnungen, folgende Erwägungen zu Grunde: Mit Eingabe vom 08.05.2009 beantragte Dr. J G die Erteilung einer Dauerbewilligung für die Abhaltung mobiler Spinnen- und Reptilienausstellungen gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, TSchG. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TSchG gilt dieses Bundesgesetz für alle Tiere. Die Paragraphen 7, - 11 und das zweite Hauptstück, mit Ausnahme des Paragraph 32,, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, TSchG. Wirbeltiere sind Angehörige der Klassen Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische. Eines der gemeinsamen Merkmale dieser Ordnungen sind die Wirbelsäule und die in dieser verlaufenden Nervenbahnen. Sie bilden gemeinsam mit dem Gehirn das Zentralnervensystem und ermöglichen eine sehr feine und rasche Wahrnehmung von Reizen insbesondere auch von Schmerzen. Kopffüßer und Zehnfußkrebse verfügen zwar über keine Wirbelsäule, jedoch über Nervenstränge und Ansammlungen von Nervenzellen und wird daher bei diesen Tieren ein ähnliches Schmerzempfinden wie bei Wirbeltieren angenommen. Der Gesetzgeber hat somit genauestens unterschieden, welche Tiere Schmerzen erleiden können und hat, da auch andere Tiere Schmerzen und Schäden erfahren können, diese zumindest durch Paragraph 5, vor der ungerechtfertigten Zufügung von Schmerzen und Schäden geschützt. Weiters hat der Gesetzgeber die Haltung von Wildtieren außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TSchG verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, TSchG anzeigen, gemäß Paragraph 9, 2. THV verboten. Hier sind die Reptilien nicht ausdrücklich angeführt. Für Reptilien gelten vielmehr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 2. THV besondere Ansprüche an die Haltung. Solche Wildtierarten, die im Paragraph 8, Absatz eins, 2. THV aufgezählt sind, dürfen gemäß Paragraph 25, TSchG nach vorheriger Anzeige gehalten werden. Die Verwendung von Reptilien bei sonstigen Veranstaltungen ist gemäß Paragraph 28, TSchG bewilligungspflichtig. Die Bestimmung des Paragraph 28, TSchG stellt eine notwendige Ergänzung - wie sich aus den Erläuterungen ergibt - zu den Veranstaltungsgesetzen der Länder dar und sieht die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens vor, wenn im Zuge einer Veranstaltung die Gefahr einer Tierquälerei droht. Es findet eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltungen statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden. Insbesondere Verkaufsveranstaltungen mit Tieren sind im Zunehmen begriffen. Die rechtliche Regelung solcher Veranstaltungen war vor dem 01.01.2005, dem in Kraft treten des Bundestierschutzgesetzes, weitgehend im rechtsfreien Raum und wurde nunmehr bewusst geregelt. In der Berufung wird festgehalten, dass es richtig sei, dass es sich beim Antrag der Frau G um keine zirkus- oder varietévergleichbare Darbietung handle. Dazu ist festzuhalten, dass, wie die Erstbehörde bereits ausgeführt hat, die Abhaltung mobiler Spinnen- und Reptilienausstellungen nicht unter die Definition ähnliche Einrichtungen im Sinne der Tierschutz-Zirkusverordnung (im Folgenden TSch-ZirkV) fällt. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, TSch-ZirkV definiert nämlich ähnliche Einrichtungen als Einrichtungen, die vergleichbare Darbietungen wie Zirkusse oder Varietés präsentieren, z. B. solche der Musik und darstellenden Kunst; unter Dressur wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, TSch-ZirkV die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert, verstanden. Hingegen bezieht sich der 1. Abschnitt der TSch-VeranstV ausdrücklich auf die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen. Die Abhaltung von Tierausstellungen, so auch die Abhaltung mobiler Spinnen- und Reptilienausstellungen, ist daher unter Paragraph 28, TSchG Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen und nicht unter Paragraph 27, Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen zu subsumieren. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Haltung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, TSchG ausgeschlossen, sie dürfen auch nicht zur Mitwirkung verwendet werden. Bereits in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, haben sich die Bundesländer darauf geeinigt, dass ab 01.01.2005 keine Wildtiere in Zirkussen und Varietés und ähnlichen Einrichtungen mehr verwendet werden dürfen. Paragraph 28, TSchG enthielt weder in der Fassung BGBl römisch eins 2004/118 noch in der Novelle BGBl römisch eins 2008/35 einen derartigen Ausschluss. Paragraph 28, Absatz eins, TSchG in der derzeit gültigen hier anzuwendenden Fassung lautet: (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23,, soweit 1. nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften

erforderlich ist oder 2.               die Veranstaltung nicht unter

veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder 3.               es sich nicht um

eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder 4.               es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt. Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort. (2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen. (3)eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder 4. es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt. Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Paragraph 23, Ziffer 5, richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort. (2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen. (3)

Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen. (4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Indem der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen der Verwendung von Tieren in Zirkussen und Varietés und bei sonstigen Veranstaltungen (wie Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen) unterscheidet, kann ihm nicht unterstellt werden, dass er unabsichtlich den Ausschluss der Haltung von Wildtieren und deren Verwendung bei Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen vergessen hat, zumal ein derartiger Haltungsausschluss in § 27 TSchG explizit im Gesetz ausgedrückt wurde. Auch die aufgrund § 28 Abs 3 TSchG erlassene TSch-VeranstV weist ausdrücklich durch den Hinweis auf Terrarien und Aquarien als Unterkunftsarten in § 3 Abs 3 TSch-VeranstV darauf hin, dass es sehr wohl zulässig ist, Reptilien bei derartigen Ausstellungen und Schauen, somit also auch Wildtiere, zu verwenden. Dabei bezieht sich § 3 Abs 3 TSch-VeranstV nicht ausschließlich auf Tausch- und Erwerbsbörsen, die Bestimmung findet sich nämlich im 1. Abschnitt mit der Überschrift Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen. In § 17 Abs 2 TSch-VeranstV (Besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen) ist ausdrücklich von Reptilien die Rede. Auch daraus ist erkennbar, dass der Gesetzgeber Bewilligungen gemäß § 28 TSchG auch für Wildtiere vorgesehen hat und zwar nicht nur für Tausch- und Erwerbsbörsen, sondern für alle sonstigen Veranstaltungen, wobei für einzelne dieser Veranstaltungen wie Tausch- und Erwerbsbörsen in der auf § 28 Abs 3 TschG basierenden TSch-VeranstV gesondert Mindestanforderungen festgelegt wurden. Eine Gesetzeslücke ist nicht erkennbar. Gemäß § 41 Abs 3 TSchG hat der Tierschutzombudsmann die Aufgabe die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Der mit § 42 TSchG eingerichtete Tierschutzrat hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes und Erstellen von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen aufgrund dieses Bundesgesetzes, sowie Erstellen eines Tierschutzberichtes. Die Initiative des Tierschutzombudsmannes bzw. des Tierschutzrates und Beschlussfassung vom 23.06.2009 entspricht daher den Intentionen des Gesetzes. Bis zur allfälligen normativen Umsetzung der Vorschläge des Tierschutzrates im Hinblick auf den Ausschluss von Wildtieren bei der Verwendung bei sonstigen Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG sind jedoch Bewilligungen aufgrund der derzeitigen Rechtslage für Tierausstellungen (auch von Wildtieren), somit auch für die Abhaltung der beantragten mobilen Ausstellungen, zu erteilen, wenn die weiteren gesetzlich geforderten Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG hingewiesen wird. Es war daher der Berufung der Erfolg zu versagen, da eine Gesetzeslücke nicht vorliegt und § 28 TSchG nicht analog zu § 27 TSchG interpretiert werden kann.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat für nach Absatz eins, bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen. (4) Bei Veranstaltungen nach Absatz eins und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Indem der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen der Verwendung von Tieren in Zirkussen und Varietés und bei sonstigen Veranstaltungen (wie Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen) unterscheidet, kann ihm nicht unterstellt werden, dass er unabsichtlich den Ausschluss der Haltung von Wildtieren und deren Verwendung bei Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen vergessen hat, zumal ein derartiger Haltungsausschluss in Paragraph 27, TSchG explizit im Gesetz ausgedrückt wurde. Auch die aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, TSchG erlassene TSch-VeranstV weist ausdrücklich durch den Hinweis auf Terrarien und Aquarien als Unterkunftsarten in Paragraph 3, Absatz 3, TSch-VeranstV darauf hin, dass es sehr wohl zulässig ist, Reptilien bei derartigen Ausstellungen und Schauen, somit also auch Wildtiere, zu verwenden. Dabei bezieht sich Paragraph 3, Absatz 3, TSch-VeranstV nicht ausschließlich auf Tausch- und Erwerbsbörsen, die Bestimmung findet sich nämlich im 1. Abschnitt mit der Überschrift Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen. In Paragraph 17, Absatz 2, TSch-VeranstV (Besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen) ist ausdrücklich von Reptilien die Rede. Auch daraus ist erkennbar, dass der Gesetzgeber Bewilligungen gemäß Paragraph 28, TSchG auch für Wildtiere vorgesehen hat und zwar nicht nur für Tausch- und Erwerbsbörsen, sondern für alle sonstigen Veranstaltungen, wobei für einzelne dieser Veranstaltungen wie Tausch- und Erwerbsbörsen in der auf Paragraph 28, Absatz 3, TschG basierenden TSch-VeranstV gesondert Mindestanforderungen festgelegt wurden. Eine Gesetzeslücke ist nicht erkennbar. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TSchG hat der Tierschutzombudsmann die Aufgabe die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Der mit Paragraph 42, TSchG eingerichtete Tierschutzrat hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes und Erstellen von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen aufgrund dieses Bundesgesetzes, sowie Erstellen eines Tierschutzberichtes. Die Initiative des Tierschutzombudsmannes bzw. des Tierschutzrates und Beschlussfassung vom 23.06.2009 entspricht daher den Intentionen des Gesetzes. Bis zur allfälligen normativen Umsetzung der Vorschläge des Tierschutzrates im Hinblick auf den Ausschluss von Wildtieren bei der Verwendung bei sonstigen Veranstaltungen gemäß Paragraph 28, TSchG sind jedoch Bewilligungen aufgrund der derzeitigen Rechtslage für Tierausstellungen (auch von Wildtieren), somit auch für die Abhaltung der beantragten mobilen Ausstellungen, zu erteilen, wenn die weiteren gesetzlich geforderten Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG hingewiesen wird. Es war daher der Berufung der Erfolg zu versagen, da eine Gesetzeslücke nicht vorliegt und Paragraph 28, TSchG nicht analog zu Paragraph 27, TSchG interpretiert werden kann.

Schlagworte

Wildtiere; Verwendungsverbot; Haltungsverbot; Veranstaltungen; Ausstellungen; Ausschluss; Dauerbewilligung; Tierschutzrat; Tierschutzombundsmann

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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