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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs3Rechtssatz
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kommt es bei der Übertretung des § 102 Abs 3 KFG nicht darauf an, ob der Lenker tatsächlich telefoniert hat oder nicht, da gerade das Halten eines Handys während der Fahrt vom Verkehrsgeschehen ablenkt. Das im § 102 Abs 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst daher jede Verwendung eines Handys zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0154).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kommt es bei der Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, KFG nicht darauf an, ob der Lenker tatsächlich telefoniert hat oder nicht, da gerade das Halten eines Handys während der Fahrt vom Verkehrsgeschehen ablenkt. Das im Paragraph 102, Absatz 3, KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst daher jede Verwendung eines Handys zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0154).
Im Hinblick auf den in dieser VwGH-Entscheidung klar ausgedrückten Schutzzweck der Norm ist jede mögliche Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung während des Lenkens (z.B. SMS schreiben oder lesen, Kalendereinträge durchführen, Durchführung von Spielen, Nutzung einer am Handy angebotenen Diktierfunktion, etc.) vom Verbot des § 102 Abs 3 KFG umfasst. Das "Diktieren eines Briefes" mit dem Handy während des Lenkens ist daher nicht sanktionslos.Im Hinblick auf den in dieser VwGH-Entscheidung klar ausgedrückten Schutzzweck der Norm ist jede mögliche Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung während des Lenkens (z.B. SMS schreiben oder lesen, Kalendereinträge durchführen, Durchführung von Spielen, Nutzung einer am Handy angebotenen Diktierfunktion, etc.) vom Verbot des Paragraph 102, Absatz 3, KFG umfasst. Das "Diktieren eines Briefes" mit dem Handy während des Lenkens ist daher nicht sanktionslos.
Schlagworte
Verwendung eines Handys, Schutzzweck der Norm, Diktieren eines Briefes während der FahrtZuletzt aktualisiert am
06.05.2010