TE Uvs Bescheid 2009/10/20 20.3-14/2009, 20.3-15/2009, 20.3-16/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2009
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

EMRK Art6
EMRK Art13
NAG §43 Abs2
NAG §44b Abs1
AVG §67a Abs1 Z2
  1. NAG § 43 heute
  2. NAG § 43 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. NAG § 43 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 43 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 43 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 43 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. NAG § 43 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. NAG § 43 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. NAG § 43 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. NAG § 43 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. NAG § 43 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerden des G P, der Gi P, des M P, und der Ma P, vertreten durch Dr. Kl K & Mag. W B, Rechtsanwälte in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Die am 29. Juni 2009 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung erfolgte Abschiebung in die Republik Kosovo war rechtswidrig. Rechtsgrundlagen: § 167 a Abs 1 Z 2, § 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), §§ 43, 44 b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), §§ 13, 46 Abs 1, 74 Abs 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Art 6 iVm Art 13 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Gemäß § 79 a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. 456/2008, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 790,40 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerden des G P, der Gi P, des M P, und der Ma P, vertreten durch Dr. Kl K & Mag. W B, Rechtsanwälte in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Die am 29. Juni 2009 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung erfolgte Abschiebung in die Republik Kosovo war rechtswidrig. Rechtsgrundlagen: Paragraph 167, a Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 67, c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Paragraphen 43, 44, b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Paragraphen 13, 46, Absatz eins, 74, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 13, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt 456 aus 2008,, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 790,40 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

I.1. In der am 12. August 2009 eingelangten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung von ihrer Wohnadresse abgeholt und nach Wien gebracht, wo sie am 30. Juni 2009 in die Republik Kosovo abgeschoben wurden. Vorausgegangen sei ein Asylverfahren, in dem der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19. Februar 2007 die Asylanträge gemäß § 7 AsylG 1997 abwies und gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer für zulässig erklärte. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom 23. April 2009, Zl: 2007/01/0367-0365, zugestellt am 07. Mai 2009, ab. Daraufhin wurde am 04. Juni 2009 bei der belangten Behörde die Erteilung einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 2 NAG unter Beischluss der notwendigen Unterlagen beantragt. Mit Bescheid vom 13. Juli 2009, GZ.: 2.2 P 1324, 1325, 1327 und 1328/2006, wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit der Begründung abgewiesen, da sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten und daher die Voraussetzung für eine Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung unbeschränkt nicht mehr gegeben seien. Durch die erfolgte Abschiebung erachten sich die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich durch Art 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens, als auch gemäß Art 13 EMRK gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Es erfolgen weitreichende rechtliche Erwägungen, warum die Behörde trotz des Gesetzeswortlautes des § 44 b Abs 3 NAG den Aufenthalt der Fremden im Bundesgebiet zu dulden gehabt hätte. Im Übrigen auch Darlegungen der zwischenzeitlich fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet (Schulbesuch, Vollzeitbeschäftigung, erlernen der deutschen Sprache usw). Es wurden daher die Anträge gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass die Abschiebung der BF am 29.06. bzw 30.06.2009 wegen der dadurch eingetretenen Verletzung von Art 8 EMRK iVm Art 13 EMRK sowie des Gebots faktisch effizienten Rechtsschutzes rechtswidrig war. Zudem wurde eine Kostennote gelegt. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gab am 11. September 2009 eine Stellungnahme mit nachfolgendem Inhalt ab: Richtig ist, dass die Beschwerdeführer am 18.12.2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen über unbekannt illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten und daraufhin am selben Tag einen Asylantrag beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz stellten. Diese Asylverfahren wurden letztendlich jeweils am 6.5.2009 gemäß §§ 7 und 8 AsylG rechtskräftig negativ, durchführbar mit 11.5.2009, abgeschlossen. Gleichzeitig wurden die Obgenannten aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und sind diese Entscheidungen ebenfalls seit 6.5.2009 rechtskräftig und durchführbar mit 11.5.2009. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.5.2009 wurden die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter zur Ausreise aufgefordert. Dieser Ausreiseaufforderung sind die Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Richtig ist auch, dass die Beschwerdeführer am 4.6.2009 stattdessen persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt gemäß § 43 Abs. 2 NAG stellten. Entsprechend einem Festnahmeauftrag der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß § 74 Abs. 2 Zif. 3 FPG 2005 wurden die Beschwerdeführer am 29.6.2009 an ihrer Unterkunft in S von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und anschließend in das polizeiliche Anhaltezentrum Wien überstellt. Am 30.6.2009 wurden die Beschwerdeführer schließlich mittels Charterflug des Bundesministeriums für Inneres in den Kosovo zurückgeführt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Juli 2009, GZ.: 2.2. P 1324, 1325, 1327 und 1328/2006, wurden die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt gemäß § 43 Abs. 2 NAG abgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte K und B, wurden die gegenständlichen Fremdenakten im Original im Wege des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, FA7C dem Bundesministerium für Inneres, Abt. III/4 am 31. Juli 2009 zur Entscheidung vorgelegt, weshalb diese Akten der gegenständlichen Stellungnahme nicht beigelegt werden können. Da der Sachverhalt wie oben ausgeführt auch von den Beschwerdeführern im Wesentlichen unbestritten ist, handelt es sich hier (lediglich) um eine Rechtsfrage. Diesbezüglich verkennen aber die Beschwerdeführer ganz offensichtlich die Rechtslage, denn Gegenstand der Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark kann sicherlich nicht die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Juli 2009 sein, mit der die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt gemäß § 43 Abs. 2 NAG abgewiesen wurden. Die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.6.2009 und deren anschließende Zurückführung am 30.6.2009 mittels Charterflug des BMI in den Kosovo waren aber aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage rechtmäßig; dies umsomehr, wenn man die Bestimmung des § 44b Abs. 3 NAG berücksichtigt, wonach Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 eben gerade kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen. Es wurde der Antrag gestellt die Beschwerden als unbegründet abzuweisen bzw als verspätet zurückzuweisen und den entsprechenden Aufwandersatz zuzusprechen. Als Beilage wurden Ausdrucke aus dem Zentralen Fremdenregister und der Asylwerber-Informationsdatei des Bundesministeriums für Inneres am 15. September 2009 nachgereicht.römisch eins.1. In der am 12. August 2009 eingelangten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung von ihrer Wohnadresse abgeholt und nach Wien gebracht, wo sie am 30. Juni 2009 in die Republik Kosovo abgeschoben wurden. Vorausgegangen sei ein Asylverfahren, in dem der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19. Februar 2007 die Asylanträge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abwies und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer für zulässig erklärte. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom 23. April 2009, Zl: 2007/01/0367-0365, zugestellt am 07. Mai 2009, ab. Daraufhin wurde am 04. Juni 2009 bei der belangten Behörde die Erteilung einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG unter Beischluss der notwendigen Unterlagen beantragt. Mit Bescheid vom 13. Juli 2009, GZ.: 2.2 P 1324, 1325, 1327 und 1328 aus 2006,, wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit der Begründung abgewiesen, da sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten und daher die Voraussetzung für eine Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung unbeschränkt nicht mehr gegeben seien. Durch die erfolgte Abschiebung erachten sich die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens, als auch gemäß Artikel 13, EMRK gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Es erfolgen weitreichende rechtliche Erwägungen, warum die Behörde trotz des Gesetzeswortlautes des Paragraph 44, b Absatz 3, NAG den Aufenthalt der Fremden im Bundesgebiet zu dulden gehabt hätte. Im Übrigen auch Darlegungen der zwischenzeitlich fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet (Schulbesuch, Vollzeitbeschäftigung, erlernen der deutschen Sprache usw). Es wurden daher die Anträge gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass die Abschiebung der BF am 29.06. bzw 30.06.2009 wegen der dadurch eingetretenen Verletzung von Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Artikel 13, EMRK sowie des Gebots faktisch effizienten Rechtsschutzes rechtswidrig war. Zudem wurde eine Kostennote gelegt. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gab am 11. September 2009 eine Stellungnahme mit nachfolgendem Inhalt ab: Richtig ist, dass die Beschwerdeführer am 18.12.2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen über unbekannt illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten und daraufhin am selben Tag einen Asylantrag beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz stellten. Diese Asylverfahren wurden letztendlich jeweils am 6.5.2009 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG rechtskräftig negativ, durchführbar mit 11.5.2009, abgeschlossen. Gleichzeitig wurden die Obgenannten aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und sind diese Entscheidungen ebenfalls seit 6.5.2009 rechtskräftig und durchführbar mit 11.5.2009. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.5.2009 wurden die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter zur Ausreise aufgefordert. Dieser Ausreiseaufforderung sind die Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Richtig ist auch, dass die Beschwerdeführer am 4.6.2009 stattdessen persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG stellten. Entsprechend einem Festnahmeauftrag der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Zif. 3 FPG 2005 wurden die Beschwerdeführer am 29.6.2009 an ihrer Unterkunft in S von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und anschließend in das polizeiliche Anhaltezentrum Wien überstellt. Am 30.6.2009 wurden die Beschwerdeführer schließlich mittels Charterflug des Bundesministeriums für Inneres in den Kosovo zurückgeführt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Juli 2009, GZ.: 2.2. P 1324, 1325, 1327 und 1328 aus 2006,, wurden die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG abgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte K und B, wurden die gegenständlichen Fremdenakten im Original im Wege des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, FA7C dem Bundesministerium für Inneres, Abt. III/4 am 31. Juli 2009 zur Entscheidung vorgelegt, weshalb diese Akten der gegenständlichen Stellungnahme nicht beigelegt werden können. Da der Sachverhalt wie oben ausgeführt auch von den Beschwerdeführern im Wesentlichen unbestritten ist, handelt es sich hier (lediglich) um eine Rechtsfrage. Diesbezüglich verkennen aber die Beschwerdeführer ganz offensichtlich die Rechtslage, denn Gegenstand der Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark kann sicherlich nicht die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Juli 2009 sein, mit der die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG abgewiesen wurden. Die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.6.2009 und deren anschließende Zurückführung am 30.6.2009 mittels Charterflug des BMI in den Kosovo waren aber aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage rechtmäßig; dies umsomehr, wenn man die Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG berücksichtigt, wonach Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, sowie 44 Absatz 3 und 4 eben gerade kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen. Es wurde der Antrag gestellt die Beschwerden als unbegründet abzuweisen bzw als verspätet zurückzuweisen und den entsprechenden Aufwandersatz zuzusprechen. Als Beilage wurden Ausdrucke aus dem Zentralen Fremdenregister und der Asylwerber-Informationsdatei des Bundesministeriums für Inneres am 15. September 2009 nachgereicht.

3. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat die Fremdenakten beim Bundesministerium für Inneres eingeholt. II.1. Aufgrund des Fremdenaktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, GZ.: 2.2. P 1324, 1325, 1327 und 1328/2006, der Beschwerde sowie der Gegenäußerung der belangten Behörde, geht der Unabhängige Verwaltungssenat von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Am 18. Dezember 2005 reisten die Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 18. Dezember 2005 Antrag auf Asylgewährung. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 03. April 2006, wurden die Asylanträge gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1998 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 19. Februar 2007 keine Folge gegeben. Die dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23. April 2009, Zl:3. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat die Fremdenakten beim Bundesministerium für Inneres eingeholt. römisch zwei.1. Aufgrund des Fremdenaktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, GZ.: 2.2. P 1324, 1325, 1327 und 1328 aus 2006,, der Beschwerde sowie der Gegenäußerung der belangten Behörde, geht der Unabhängige Verwaltungssenat von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Am 18. Dezember 2005 reisten die Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 18. Dezember 2005 Antrag auf Asylgewährung. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 03. April 2006, wurden die Asylanträge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1998 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 19. Februar 2007 keine Folge gegeben. Die dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23. April 2009, Zl:

2007/01/0361-0365, zugestellt am 07. Mai 2009, abgelehnt. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung forderte mit Schreiben vom 12. Mai 2009 die Beschwerdeführer zur Ausreise auf, wobei dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde. Am 04. Juni 2009 wurden bei der belangten Behörde Anträge auf eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 2 NAG gestellt. Im Zuge des Verfahrens wurde noch ausführlich dargelegt, dass sich aufgrund der fortgeschrittenen Integration die Situation seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat maßgeblich geändert habe. Am 29. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrer Unterkunft S, im Auftrag der belangten Behörde (§ 74 Abs 2 Z 3 FPG 2005) festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum Wien überstellt. Am 30. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Juli 2009, GZ.: 2.2 P 1324, 1325, 1327 und 1328/2006, wurden die Anträge auf Erteilung einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 2 NAG abgewiesen, wobei im Wesentlichen sich die Behörde darauf stützte, dass Anträge gemäß §§ 43 Abs 2 sowie 44 Abs 3 und 4 NAG eben gerade kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach dem Bundesgesetz begründen und die Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht mehr gegeben ist. Gegen die Entscheidung wurde fristgerecht Berufung erhoben. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, GZ.: 2.2 P 1324, 1325, 1327 und 1328/2006, den Ausführungen in der Beschwerde und Gegenschrift. Da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten außer Streit steht, konnte im Zusammenhang mit § 67 d Abs 2 Z 3 AVG eine Verhandlung unterbleiben. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate bei Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Gemäß § 74 Abs 2 Z 3 FPG kann gegen einen Fremden auch dann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs 1 FPG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint oder 2. sie ihre Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder 3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder 4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Gemäß § 13 Abs 1 FPG dürfen die Fremdenpolizeibehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlichen zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Der Festnahmeauftrag und in weiterer Folge die Abschiebung dient somit zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich einer Ausweisung. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Festnahmeauftrag als auch die Abschiebung eine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; 01.10.1994, B 75/94). Somit war der erteilte Festnahmeauftrag der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß § 74 Abs 2 Z 3 FPG 2005 am 29. Juni 2009 und die am 30. Juni 2009 erfolgte Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kosovo als Beschwerde im Sinne des § 88 Abs 1 SPG iVm § 67 c AVG zuzulassen. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 12. August 2009 (Poststempel 10. August 2009) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 76 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Im Hinblick auf das Aufgabedatum der Beschwerde am 10. August 2009 ist die Beschwerde als rechtzeitig anzusehen, da der Postlauf in die Frist des § 67 Abs 1 AVG nicht eingerechnet wird. Dem Eventualantrag der belangten Behörde, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, konnte daher nicht stattgegeben werden. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Organen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vorgenommenen Handlungen in dessen Sprengel durchgeführt wurden, wobei die örtliche Zuständigkeit zur Abschiebung sich am Ausgangspunkt orientiert, auch wenn spätere Teilhandlungen der Abschiebung, die Außerlandesbringung mittels Charterflug, sich in einem anderen Bundesland ereignet. Gemäß § 44 b Abs 3 NAG begründen Anträge gemäß §§ 43 Abs 2 sowie § 44 Abs 3 und 4 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Die Beschwerdeführer stellten Anträge am 04. Juni 2009 auf Erteilung einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 2 NAG. Eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung kann nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amtswegen oder auf begründeten Antrag möglich, wobei der Antrag entsprechend der Voraussetzung, dass sich der Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhalten muss, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist. Die Erteilung einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung unterliegt nicht der Quotenpflicht. Die belangte Behörde wies die Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. Juli 2009, GZ.:2007/01/0361-0365, zugestellt am 07. Mai 2009, abgelehnt. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung forderte mit Schreiben vom 12. Mai 2009 die Beschwerdeführer zur Ausreise auf, wobei dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde. Am 04. Juni 2009 wurden bei der belangten Behörde Anträge auf eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG gestellt. Im Zuge des Verfahrens wurde noch ausführlich dargelegt, dass sich aufgrund der fortgeschrittenen Integration die Situation seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat maßgeblich geändert habe. Am 29. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrer Unterkunft S, im Auftrag der belangten Behörde (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005) festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum Wien überstellt. Am 30. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Juli 2009, GZ.: 2.2 P 1324, 1325, 1327 und 1328 aus 2006,, wurden die Anträge auf Erteilung einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG abgewiesen, wobei im Wesentlichen sich die Behörde darauf stützte, dass Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, sowie 44 Absatz 3 und 4 NAG eben gerade kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach dem Bundesgesetz begründen und die Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht mehr gegeben ist. Gegen die Entscheidung wurde fristgerecht Berufung erhoben. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, GZ.: 2.2 P 1324, 1325, 1327 und 1328 aus 2006,, den Ausführungen in der Beschwerde und Gegenschrift. Da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten außer Streit steht, konnte im Zusammenhang mit Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer 3, AVG eine Verhandlung unterbleiben. römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate bei Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG kann gegen einen Fremden auch dann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46,) erlassen werden soll. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (Paragraphen 53, 54 und 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint oder 2. sie ihre Verpflichtung zur Ausreise (Paragraph 67,, Paragraph 10, AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder 3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder 4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FPG dürfen die Fremdenpolizeibehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlichen zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Der Festnahmeauftrag und in weiterer Folge die Abschiebung dient somit zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich einer Ausweisung. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Festnahmeauftrag als auch die Abschiebung eine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; 01.10.1994, B 75/94). Somit war der erteilte Festnahmeauftrag der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 am 29. Juni 2009 und die am 30. Juni 2009 erfolgte Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kosovo als Beschwerde im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 67, c AVG zuzulassen. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 12. August 2009 (Poststempel 10. August 2009) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 76, c Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Im Hinblick auf das Aufgabedatum der Beschwerde am 10. August 2009 ist die Beschwerde als rechtzeitig anzusehen, da der Postlauf in die Frist des Paragraph 67, Absatz eins, AVG nicht eingerechnet wird. Dem Eventualantrag der belangten Behörde, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, konnte daher nicht stattgegeben werden. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Organen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vorgenommenen Handlungen in dessen Sprengel durchgeführt wurden, wobei die örtliche Zuständigkeit zur Abschiebung sich am Ausgangspunkt orientiert, auch wenn spätere Teilhandlungen der Abschiebung, die Außerlandesbringung mittels Charterflug, sich in einem anderen Bundesland ereignet. Gemäß Paragraph 44, b Absatz 3, NAG begründen Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz 3 und 4 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Die Beschwerdeführer stellten Anträge am 04. Juni 2009 auf Erteilung einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG. Eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung kann nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amtswegen oder auf begründeten Antrag möglich, wobei der Antrag entsprechend der Voraussetzung, dass sich der Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhalten muss, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist. Die Erteilung einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung unterliegt nicht der Quotenpflicht. Die belangte Behörde wies die Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. Juli 2009, GZ.:

2.2 P 1324, 1325, 1327 und 1328/2006, also nach der Abschiebung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Voraussetzung des § 43 Abs 2 NAG im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ... mangels dieser Voraussetzung ab. Hiezu wird auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2009, AW 2009/21/0149-5, verwiesen, wonach einer Beschwerde nach § 44 Abs 4 NAG, einer beschränkten Niederlassungsbewilligung eine aufschiebende Wirkung aus folgenden Gründen zukommt: ... daraus ist zwingend abzuleiten, dass Ihnen einerseits die Befugnis zur Inlandsantragstellung zukommt und dass sie andererseits - wenn ihr Antrag nicht zurückzuweisen ist - aber auch die Entscheidung über ihren Antrag im Inland abwarten dürfen, würde doch ein Verlassen des Bundesgebietes, sei es auch in Befolgung einer Rechtspflicht, als Konsequenz stets die Abweisung eines Antrages nach § 44 Abs 4 NAG zur Folge haben. Damit wäre indes die durch die genannte Bestimmung bezweckte Regelung für Altfälle - auch wenn gemäß den Kriterien des § 11 Abs 3 NAG ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre (siehe dazu die ErläutRV 88, BlgNr. 24GP11/-) ausgehebelt, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. § 44 b Abs 3 NAG, wonach Anträge - u. a. - nach § 44 Abs 4 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen und woraus sich ergibt, dass gegen Antragsteller nach dieser Bestimmung eine Ausweisung zulässig ist (vgl das hg. Erkenntnis vom 07. Juli 2009, Zl: 2009/18/0317), kann demnach nicht in dem Sinn verstanden werden, dass ein Drittstaatsangehöriger während eines anhängigen Verfahrens nach § 44 Abs 4 NAG zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre oder - bei Bestehen einer Ausweisung - abgeschoben werden könne (vgl in diesem Sinn, wenngleich noch zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zlen. 2008/21/0081-0084). Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt diese Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes bei Beantragung einer beschränkten Niederlassungsbewilligung nach § 44 NAG auch analog einem Antrag nach § 43 Abs 2 NAG, einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung zugrunde. Zudem wird noch weiter ausgeführt: Gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang. Gemäß Art 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde) EMRK hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben, wenn die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind. Geht man davon aus, dass der Gesetzgeber in § 43 Abs 2 NAG vorsieht, dass2.2 P 1324, 1325, 1327 und 1328 aus 2006,, also nach der Abschiebung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Voraussetzung des Paragraph 43, Absatz 2, NAG im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ... mangels dieser Voraussetzung ab. Hiezu wird auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2009, AW 2009/21/0149-5, verwiesen, wonach einer Beschwerde nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG, einer beschränkten Niederlassungsbewilligung eine aufschiebende Wirkung aus folgenden Gründen zukommt: ... daraus ist zwingend abzuleiten, dass Ihnen einerseits die Befugnis zur Inlandsantragstellung zukommt und dass sie andererseits - wenn ihr Antrag nicht zurückzuweisen ist - aber auch die Entscheidung über ihren Antrag im Inland abwarten dürfen, würde doch ein Verlassen des Bundesgebietes, sei es auch in Befolgung einer Rechtspflicht, als Konsequenz stets die Abweisung eines Antrages nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG zur Folge haben. Damit wäre indes die durch die genannte Bestimmung bezweckte Regelung für Altfälle - auch wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre (siehe dazu die ErläutRV 88, BlgNr. 24GP11/-) ausgehebelt, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Paragraph 44, b Absatz 3, NAG, wonach Anträge - u. a. - nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen und woraus sich ergibt, dass gegen Antragsteller nach dieser Bestimmung eine Ausweisung zulässig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 07. Juli 2009, Zl: 2009/18/0317), kann demnach nicht in dem Sinn verstanden werden, dass ein Drittstaatsangehöriger während eines anhängigen Verfahrens nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre oder - bei Bestehen einer Ausweisung - abgeschoben werden könne vergleiche in diesem Sinn, wenngleich noch zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zlen. 2008/21/0081-0084). Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt diese Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes bei Beantragung einer beschränkten Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 44, NAG auch analog einem Antrag nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG, einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung zugrunde. Zudem wird noch weiter ausgeführt: Gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang. Gemäß Artikel 13, (Recht auf eine wirksame Beschwerde) EMRK hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben, wenn die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind. Geht man davon aus, dass der Gesetzgeber in Paragraph 43, Absatz 2, NAG vorsieht, dass

ein im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ... auf

begründeten Antrag (§ 44 b) ... ein Verfahren in Gang setzt,begründeten Antrag (Paragraph 44, b) ... ein Verfahren in Gang setzt,

welches die unbeschränkte Niederlassungsbewilligung des Antragstellers zum Gegenstand hat, so ist damit auch eine wirksame Beschwerde mitumfasst. Zu einer wirksamen Beschwerde und als essentieller Bestandteil eines fairen Verfahrens (in billiger Weise) im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK gehört auch die sorgfältige Prüfung des Vorbringens der Partei (EGMR 19.04.1993, Kraska, ÖJZ 1993, 818). Durch eine Außerlandesschaffung einer Partei - abgesehen von der Zurückweisung eines derartigen Antrages - würde man wieder eine Stufe erreichen, in der eine Niederlassungsbewilligung - ob unbeschränkt oder beschränkt - von der verwaltungsbehördlichen, amtswegigen Beurteilung abhängig ist, d. h. es würden nur die Antragsteller ein faires Verfahren haben, die nicht nach Auffassung der Verwaltungsbehörde zuvor abgeschoben wurden. Eine derartige Vorgangsweise würde dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2008, G 246, 247/07, sowie der darauffolgenden Novellierung des NAG, BGBl I 2009/29, zuwiderlaufen. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die Bestimmungen des § 44 b Abs 3 NAG, wonach Anträge gemäß § 43 Abs 2 sowie § 44 Abs 3 und 4 leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen, so mag dies wohl zutreffen, jedoch resultiert ein derartiges Bleiberecht aus Art 6 EMRK iVm Art 13 EMRK, nämlich dem Recht auf ein faires Verfahren. Da eine Abschiebung sicherlich ein schwerwiegender Rechtseingriff in die Rechte einer Person darstellt, liegt hier auch eine Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Art 13 EMRK vor. Soweit die Beschwerdeführer auf Art 8 EMRK und ihre Ausführungen in der Beschwerde verweisen, ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie hiezu vorbringt, dass im Maßnahmebeschwerdeverfahren sicherlich nicht die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Juli 2009 (Bescheid über die unbeschränkte Niederlassungsbewilligung) Gegenstand sein kann, da ansonsten ein zweigleisiger Rechtszug geöffnet würde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wird daher auch nicht mehr eingegangen. Da somit die Abschiebung der Beschwerdeführer trotz Antragstellung gemäß § 43 Abs 2 NAG (unbeschränkte Niederlassungsbewilligung) diese in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) und einer wirksamen Beschwerde (Art 13 EMRK), nämlich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet verletzte, war die Festnahme am 29. Juni 2009 und die danach erfolgte Außerlandesschaffung am 30. Juni 2009 rechtswidrig. 2. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl Nr. 456/2008, den Beschwerdeführern ein Betrag von € 790,40 zugesprochen. Den Beschwerdeführern gebührt € 737,60 an Schriftsatzaufwand und € 52,80 (vier Beiträge nach TP 1 Gebührengesetz) als Gebührenersatz. __welches die unbeschränkte Niederlassungsbewilligung des Antragstellers zum Gegenstand hat, so ist damit auch eine wirksame Beschwerde mitumfasst. Zu einer wirksamen Beschwerde und als essentieller Bestandteil eines fairen Verfahrens (in billiger Weise) im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK gehört auch die sorgfältige Prüfung des Vorbringens der Partei (EGMR 19.04.1993, Kraska, ÖJZ 1993, 818). Durch eine Außerlandesschaffung einer Partei - abgesehen von der Zurückweisung eines derartigen Antrages - würde man wieder eine Stufe erreichen, in der eine Niederlassungsbewilligung - ob unbeschränkt oder beschränkt - von der verwaltungsbehördlichen, amtswegigen Beurteilung abhängig ist, d. h. es würden nur die Antragsteller ein faires Verfahren haben, die nicht nach Auffassung der Verwaltungsbehörde zuvor abgeschoben wurden. Eine derartige Vorgangsweise würde dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2008, G 246, 247/07, sowie der darauffolgenden Novellierung des NAG, BGBl römisch eins 2009/29, zuwiderlaufen. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die Bestimmungen des Paragraph 44, b Absatz 3, NAG, wonach Anträge gemäß Paragraph 43, Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz 3 und 4 leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen, so mag dies wohl zutreffen, jedoch resultiert ein derartiges Bleiberecht aus Artikel 6, EMRK in Verbindung mit Artikel 13, EMRK, nämlich dem Recht auf ein faires Verfahren. Da eine Abschiebung sicherlich ein schwerwiegender Rechtseingriff in die Rechte einer Person darstellt, liegt hier auch eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 13, EMRK vor. Soweit die Beschwerdeführer auf Artikel 8, EMRK und ihre Ausführungen in der Beschwerde verweisen, ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie hiezu vorbringt, dass im Maßnahmebeschwerdeverfahren sicherlich nicht die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Juli 2009 (Bescheid über die unbeschränkte Niederlassungsbewilligung) Gegenstand sein kann, da ansonsten ein zweigleisiger Rechtszug geöffnet würde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wird daher auch nicht mehr eingegangen. Da somit die Abschiebung der Beschwerdeführer trotz Antragstellung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG (unbeschränkte Niederlassungsbewilligung) diese in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) und einer wirksamen Beschwerde (Artikel 13, EMRK), nämlich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet verletzte, war die Festnahme am 29. Juni 2009 und die danach erfolgte Außerlandesschaffung am 30. Juni 2009 rechtswidrig. 2. Als Kosten wurden gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 2008,, den Beschwerdeführern ein Betrag von € 790,40 zugesprochen. Den Beschwerdeführern gebührt € 737,60 an Schriftsatzaufwand und € 52,80 (vier Beiträge nach TP 1 Gebührengesetz) als Gebührenersatz. __

Schlagworte

Abschiebung; Menschenrechtskonvention; faires Verfahren; Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsrecht; Bleiberecht; Verfahrensgarantien

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten