Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ForstG §17 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn M F P, Gn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ch R, St.-P-G, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 19.02.2009, GZ: 15.1-6352/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn M F P, Gn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ch R, St.-P-G, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 19.02.2009, GZ: 15.1-6352/2006, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F P GmbH mit dem Sitz in Bf, welcher Firma der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 14.10.2004, GZ: 4.3-2/111-2000, die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Schotter) auf den Grundstücken Nr., je KG Gd, erteilt wurde, nachstehende Übertretung nach dem Forstgesetz 1975 idgF. zu verantworten: Bei einer Begehung am 09.08.2006 von Organen der Bezirksforstinspektion Feldbach wurde festgestellt, dass Sie seit 09.08.2006 durch Befahren der Waldgrundstücke - Pgr Nr., alle KG Gd zum Abtransport von mineralischen Rohstoffen (Schotter) mit Fahrzeugen von Ihrem Schotterabbaugebiet (Grundstücke-Nr., beide KG Gd) Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) verwenden. Die gegenständliche unbefugte Rodungsfläche im Bereich der Waldgrundstücke Nr. wobei die Abweichung öffentlicher Weg und Bringungsweg in der Natur erkennbar ist, beträgt ca. 200 m² und die unbefugte Rodungsfläche im Bereich der Waldgrundstücke Nr. beträgt ca. 160 m² und betrifft gänzlich das Grundstück Nr., wobei die Abweichung öffentlicher Weg und Bringungsweg auf dem Luftbild erkennbar ist. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 174 Abs 1 lit. a Punkt 6 Forstgesetz iVm.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F P GmbH mit dem Sitz in Bf, welcher Firma der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 14.10.2004, GZ: 4.3-2/111-2000, die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Schotter) auf den Grundstücken Nr., je KG Gd, erteilt wurde, nachstehende Übertretung nach dem Forstgesetz 1975 idgF. zu verantworten: Bei einer Begehung am 09.08.2006 von Organen der Bezirksforstinspektion Feldbach wurde festgestellt, dass Sie seit 09.08.2006 durch Befahren der Waldgrundstücke - Pgr Nr., alle KG Gd zum Abtransport von mineralischen Rohstoffen (Schotter) mit Fahrzeugen von Ihrem Schotterabbaugebiet (Grundstücke-Nr., beide KG Gd) Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) verwenden. Die gegenständliche unbefugte Rodungsfläche im Bereich der Waldgrundstücke Nr. wobei die Abweichung öffentlicher Weg und Bringungsweg in der Natur erkennbar ist, beträgt ca. 200 m² und die unbefugte Rodungsfläche im Bereich der Waldgrundstücke Nr. beträgt ca. 160 m² und betrifft gänzlich das Grundstück Nr., wobei die Abweichung öffentlicher Weg und Bringungsweg auf dem Luftbild erkennbar ist. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Punkt 6 Forstgesetz iVm.
§ 17 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF. verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 2.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 7 Tage und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 174 Abs 1 lit. a Punkt 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF. verhängt. Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher vier Unterlagen (Grundbuch, digitaler Atlas der Steiermark, Zustimmungserklärung, § 287f ABGB) vorgelegt wurden, welche Beweis dafür seien, dass es sich um bei der vom Berufungswerber benützten Straße um eine öffentliche Straße handelt. Es könne nicht das Verschulden des Berufungswerbers sein, dass die Gemeinde Gd noch keine Eintragung ins Grundbuch durchführen habe lassen. Mit ergänzendem Schreiben vom 03.03.2009 führte der Berufungswerber weiter aus, dass die rechtliche Situation nach wie vor unklar sei. Einerseits seien die gegenständlichen Grundstücke öffentlicher Weg und sei im Grundbuch auch ein öffentlicher Weg eingetragen. Andererseits habe die Bezirkshauptmannschaft Feldbach eine Forststraße als privaten Weg zur Kenntnis genommen. Trotz Zusicherung seitens der Gemeinde Gd, sei seitens der Gemeinde als öffentlicher Wegerhalter keine Klärung der Situation erfolgt. Es sei bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach ein Verfahren anhängig um die Forststraße rechtlich zu beseitigen. Er habe daher die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen und ersuche das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Beischaffung des Vermessungsplanes Dipl. Ing. Rt vom 31.08.2006 und des im Straferkenntnis zitierten Luftbildes, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F P GmbH, welche ein Transportunternehmen, ein Baumeistergewerbe, eine Spenglerei, eine Dachdeckerei und eine Zimmerei betreibt. Die GmbH hat mit Kaufvertrag vom 10.11.1999 das Grundstück Wald der KG Gd und im Jahr 2008 das Grundstück der KG Gd von J W gekauft. Es wurde ein Antrag auf Bewilligung für Schotterabbau auf diesen Grundstücken gestellt und mit Bescheid vom 14.10.2004 der Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Schotter) auf den Grundstücken je der KG Gd den Antragstellern F P GmbH und J W bewilligt. Auf Seite 11 dieser Bewilligung ist unter der Rubrik Verkehrskonzept der Abtransport des Schotters über die von der Gemeinde Gd am 01.08.2001 bekannt gegebenen Grundsätze über den Pw, den Hw, die Rstr bis zur L weiter in Richtung Gn Montag bis Freitag in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr und nach Bedarf an Samstagen in der Zeit von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgehalten. Bis zum Grundstück ist in sämtlichen vorhandenen Planunterlagen ein Weg mit der Grundstücks-Nr. eingetragen, welcher im Grundbuch des Bezirksgerichtes Feldbach unter der Einlagezahl als öffentliches Gut aufscheint. Da der Weg immer schlecht befahrbar war, wurde am 27.01.1998 von einer Bringungsgenossenschaft BG Pg an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach betreffend Errichtung einer Forststraße gemäß § 64 Forstgesetz Meldung erstattet, wobei als Planer Dipl. Ing. H St genannt wurde. Baubeginn sollte 1998 sein und die Gesamtlänge der Forststraße sollte 1.000 Laufmeter betragen. Die Straße wurde dann mit Hilfe von Förderungen saniert. In weiterer Folge sollte die Gemeinde die Straße nach der Sanierung wieder formell ins öffentliche Gut übernehmen. Dies teilte die Gemeinde auch mit Schreiben vom 25.07.2006 dem Vertreter des Berufungswerbers im damaligen Verfahren insofern mit, als eine grundbücherliche Mappenberichtigung beschlossen werden sollte, wobei jedoch das Grundstück KG Gd - Pw ausdrücklich als öffentliches Gut bezeichnet wurde. Aus der Beilage./B, dem Luftbild, ergibt sich, dass offenbar im Zuge der Wegsanierung 1998 oder bereits früher der Weg in der Natur nicht mehr genau denselben Verlauf aufweist wie in den Katasterplänen. Auch aus den Beilagen./C und ./D ist ersichtlich, dass der alte Weg ursprünglich einen anderen Trassenverlauf hatte. Dem Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, insbesondere auf einer Fläche von 200 m² die Grundstücke der KG Gd sowie 160 m² des Grundstückes der KG Gd für andere Zwecke als solche der Waldkultur durch Befahren mit Fahrzeugen verwendet zu haben. Die Abweichung öffentlicher Weg und Bringungsweg sei aus dem Luftbild erkennbar. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 17 Abs 1 Forstgesetz die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist. Rodung ist die Umwandlung der Benutzung des Waldgrundes für waldfremde Zwecke. Eine mit Rodung bezeichnete Tätigkeit kann nur beides umfassen, den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht und seine Verwendung zu einem anderen Zweck (VwGH 09.02.1967, 982/66). So ist eine Schlägerungsmaßnahme allein noch nicht als Rodung zu beurteilen, ebenso wenig wie die Aushebung eines Leitungsgrabens für sich alleine noch keine Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke darstellt. Eine solche Verwendung liegt erst mit der der Aushebung des Grabens nachfolgenden Benützung des betreffenden Waldbodens zur Verlegung einer Wasserrohrleitung vor (siehe VwGH 07.06.1988, 87/10/0204). Im Umkehrschluss muss daher auch die alleinige Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke - also das Befahren mit Lastkraftwagen - für sich allein noch nicht eine Rodung verwirklichen, wenn der Entzug des Waldbodens, also die Errichtung des Weges, dem Benutzer nicht zuzuordnen ist. Der Berufungswerber hat jedenfalls die Umwandlung des Waldbodens für waldfremde Zwecke weder veranlasst noch selbst herbeigeführt. Sollte also tatsächlich ein Teil des derzeit in der Natur vorhandenen Pw kein öffentlicher Weg sein, sondern es sich dabei tatsächlich zumindest teilweise um eine Forststraße handeln - was im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann und in diesem Verfahren daher auch nicht geklärt wurde - hätte der Berufungswerber jedenfalls eine Rodung gemäß § 17 Forstgesetz nicht zu verantworten, insbesondere, weil hier auf die lex spezialis im Forstgesetz zu verweisen ist, wonach gemäß § 33 Abs 4 Forstgesetz eine über § 33 Abs 1 hinausgehende Benützung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten nur mit Zustimmung des Waldeigentümers hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig ist. Würde das Befahren der Forststraße eine Übertretung nach § 17 Abs 1 Forstgesetz darstellen, wäre diese Spezialbestimmung nicht erforderlich. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn die in ihr genannten Maßnahmen den Tatbestand der Rodung erfüllten und damit schon aufgrund des § 17 Abs 1 leg cit verboten wären (vgl. VwGH vom 30.09.1992, 91/10/0062). Da nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens kein Hinweisschild gemäß § 1 Abs 9 Forstlicher Kennzeichnungsverordnung vorlag, wurde auch nicht eine erkennbar gesperrte Forststraße benutzt, sondern war eben die Bestimmung des § 33 Abs 3 Forstgesetz allenfalls durch den Abtransport des Schotters mit LKWs über eine allenfalls vorhandene Forststraße verletzt worden. Ein Tatvorwurf dahingehend, dass der Berufungswerber eine Forststraße befahren hat und hiezu die Zustimmung des Waldeigentümers nicht vorlag, wurde ihm jedoch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht zur Last gelegt. Diesbezüglich war auch eine Verbesserung des Spruches des Straferkenntnisses im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG der Berufungsbehörde verwehrt, da nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Berufungswerber nämlich nach Ablauf der Verjährungsfrist kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden darf. Hinsichtlich einer Übertretung nach § 33 Abs 4 Forstgesetz wäre im Übrigen die Anführung der genauen Tatzeiten des Lenkens erforderlich, da es sich dabei um Begehungsdelikte und nicht um ein Dauerdelikt handelt, wie eine Übertretung nach § 17 Abs 1 Forstgesetz. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF. verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 2.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 7 Tage und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Punkt 6 Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF. verhängt. Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher vier Unterlagen (Grundbuch, digitaler Atlas der Steiermark, Zustimmungserklärung, Paragraph 287 f, ABGB) vorgelegt wurden, welche Beweis dafür seien, dass es sich um bei der vom Berufungswerber benützten Straße um eine öffentliche Straße handelt. Es könne nicht das Verschulden des Berufungswerbers sein, dass die Gemeinde Gd noch keine Eintragung ins Grundbuch durchführen habe lassen. Mit ergänzendem Schreiben vom 03.03.2009 führte der Berufungswerber weiter aus, dass die rechtliche Situation nach wie vor unklar sei. Einerseits seien die gegenständlichen Grundstücke öffentlicher Weg und sei im Grundbuch auch ein öffentlicher Weg eingetragen. Andererseits habe die Bezirkshauptmannschaft Feldbach eine Forststraße als privaten Weg zur Kenntnis genommen. Trotz Zusicherung seitens der Gemeinde Gd, sei seitens der Gemeinde als öffentlicher Wegerhalter keine Klärung der Situation erfolgt. Es sei bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach ein Verfahren anhängig um die Forststraße rechtlich zu beseitigen. Er habe daher die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen und ersuche das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Beischaffung des Vermessungsplanes Dipl. Ing. Rt vom 31.08.2006 und des im Straferkenntnis zitierten Luftbildes, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F P GmbH, welche ein Transportunternehmen, ein Baumeistergewerbe, eine Spenglerei, eine Dachdeckerei und eine Zimmerei betreibt. Die GmbH hat mit Kaufvertrag vom 10.11.1999 das Grundstück Wald der KG Gd und im Jahr 2008 das Grundstück der KG Gd von J W gekauft. Es wurde ein Antrag auf Bewilligung für Schotterabbau auf diesen Grundstücken gestellt und mit Bescheid vom 14.10.2004 der Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Schotter) auf den Grundstücken je der KG Gd den Antragstellern F P GmbH und J W bewilligt. Auf Seite 11 dieser Bewilligung ist unter der Rubrik Verkehrskonzept der Abtransport des Schotters über die von der Gemeinde Gd am 01.08.2001 bekannt gegebenen Grundsätze über den Pw, den Hw, die Rstr bis zur L weiter in Richtung Gn Montag bis Freitag in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr und nach Bedarf an Samstagen in der Zeit von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgehalten. Bis zum Grundstück ist in sämtlichen vorhandenen Planunterlagen ein Weg mit der Grundstücks-Nr. eingetragen, welcher im Grundbuch des Bezirksgerichtes Feldbach unter der Einlagezahl als öffentliches Gut aufscheint. Da der Weg immer schlecht befahrbar war, wurde am 27.01.1998 von einer Bringungsgenossenschaft BG Pg an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach betreffend Errichtung einer Forststraße gemäß Paragraph 64, Forstgesetz Meldung erstattet, wobei als Planer Dipl. Ing. H St genannt wurde. Baubeginn sollte 1998 sein und die Gesamtlänge der Forststraße sollte 1.000 Laufmeter betragen. Die Straße wurde dann mit Hilfe von Förderungen saniert. In weiterer Folge sollte die Gemeinde die Straße nach der Sanierung wieder formell ins öffentliche Gut übernehmen. Dies teilte die Gemeinde auch mit Schreiben vom 25.07.2006 dem Vertreter des Berufungswerbers im damaligen Verfahren insofern mit, als eine grundbücherliche Mappenberichtigung beschlossen werden sollte, wobei jedoch das Grundstück KG Gd - Pw ausdrücklich als öffentliches Gut bezeichnet wurde. Aus der Beilage./B, dem Luftbild, ergibt sich, dass offenbar im Zuge der Wegsanierung 1998 oder bereits früher der Weg in der Natur nicht mehr genau denselben Verlauf aufweist wie in den Katasterplänen. Auch aus den Beilagen./C und ./D ist ersichtlich, dass der alte Weg ursprünglich einen anderen Trassenverlauf hatte. Dem Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, insbesondere auf einer Fläche von 200 m² die Grundstücke der KG Gd sowie 160 m² des Grundstückes der KG Gd für andere Zwecke als solche der Waldkultur durch Befahren mit Fahrzeugen verwendet zu haben. Die Abweichung öffentlicher Weg und Bringungsweg sei aus dem Luftbild erkennbar. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist. Rodung ist die Umwandlung der Benutzung des Waldgrundes für waldfremde Zwecke. Eine mit Rodung bezeichnete Tätigkeit kann nur beides umfassen, den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht und seine Verwendung zu einem anderen Zweck (VwGH 09.02.1967, 982/66). So ist eine Schlägerungsmaßnahme allein noch nicht als Rodung zu beurteilen, ebenso wenig wie die Aushebung eines Leitungsgrabens für sich alleine noch keine Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke darstellt. Eine solche Verwendung liegt erst mit der der Aushebung des Grabens nachfolgenden Benützung des betreffenden Waldbodens zur Verlegung einer Wasserrohrleitung vor (siehe VwGH 07.06.1988, 87/10/0204). Im Umkehrschluss muss daher auch die alleinige Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke - also das Befahren mit Lastkraftwagen - für sich allein noch nicht eine Rodung verwirklichen, wenn der Entzug des Waldbodens, also die Errichtung des Weges, dem Benutzer nicht zuzuordnen ist. Der Berufungswerber hat jedenfalls die Umwandlung des Waldbodens für waldfremde Zwecke weder veranlasst noch selbst herbeigeführt. Sollte also tatsächlich ein Teil des derzeit in der Natur vorhandenen Pw kein öffentlicher Weg sein, sondern es sich dabei tatsächlich zumindest teilweise um eine Forststraße handeln - was im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann und in diesem Verfahren daher auch nicht geklärt wurde - hätte der Berufungswerber jedenfalls eine Rodung gemäß Paragraph 17, Forstgesetz nicht zu verantworten, insbesondere, weil hier auf die lex spezialis im Forstgesetz zu verweisen ist, wonach gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Forstgesetz eine über Paragraph 33, Absatz eins, hinausgehende Benützung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten nur mit Zustimmung des Waldeigentümers hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig ist. Würde das Befahren der Forststraße eine Übertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz darstellen, wäre diese Spezialbestimmung nicht erforderlich. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn die in ihr genannten Maßnahmen den Tatbestand der Rodung erfüllten und damit schon aufgrund des Paragraph 17, Absatz eins, leg cit verboten wären vergleiche VwGH vom 30.09.1992, 91/10/0062). Da nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens kein Hinweisschild gemäß Paragraph eins, Absatz 9, Forstlicher Kennzeichnungsverordnung vorlag, wurde auch nicht eine erkennbar gesperrte Forststraße benutzt, sondern war eben die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, Forstgesetz allenfalls durch den Abtransport des Schotters mit LKWs über eine allenfalls vorhandene Forststraße verletzt worden. Ein Tatvorwurf dahingehend, dass der Berufungswerber eine Forststraße befahren hat und hiezu die Zustimmung des Waldeigentümers nicht vorlag, wurde ihm jedoch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht zur Last gelegt. Diesbezüglich war auch eine Verbesserung des Spruches des Straferkenntnisses im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 VStG der Berufungsbehörde verwehrt, da nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Berufungswerber nämlich nach Ablauf der Verjährungsfrist kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden darf. Hinsichtlich einer Übertretung nach Paragraph 33, Absatz 4, Forstgesetz wäre im Übrigen die Anführung der genauen Tatzeiten des Lenkens erforderlich, da es sich dabei um Begehungsdelikte und nicht um ein Dauerdelikt handelt, wie eine Übertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rodung; befahren; Zustimmung; Waldeigentümer; Spezialnorm; ForststraßeZuletzt aktualisiert am
12.02.2010