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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
SPG §81 Abs1Rechtssatz
Tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG ist, dass durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten "die öffentliche Ordnung" ungerechtfertigt gestört wurde. Die Störung der Ordnung an einem nicht öffentlichen Ort (z.B. Wohnung) erfüllt den Tatbestand nicht. Strafbar macht lediglich die Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort (VfSlg. 11.594/1988). Es kommt nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, dass das "besonders rücksichtslose" Verhalten selbst an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, sondern bloß darauf, dass es die Ordnung an einem öffentlichen Ort stört (VwGH 20.11.1963, 144/63). Nach der Legaldefinition des § 27 Abs 2 SPG ist ein öffentlicher Ort ein Ort, der "von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden kann". Ein derartiger Ort kann zu einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich, zu einem anderen Zeitpunkt nicht öffentlich sein. Die Eigentumsverhältnisse an der Örtlichkeit sind nicht entscheidend. Da davon auszugehen war, dass die Räumlichkeiten jener Hauptschule, in denen die "einquartierten Radfahrer" untergebracht waren, zu dieser Zeit nicht von vornherein von jedermann betreten werden konnten, so wurde durch das Werfen der Bälle gegen die Fenster und Jalousien nicht die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Hiebei ist es ohne Relevanz, dass die Bälle möglicherweise von der Berufungswerberin an einem öffentlichen Ort, nämlich der Straße, gegen die Fenster und Jalousien geschossen wurden. So wurde als Ordnungsstörung das Aufwachen der einquartierten Radfahrer vorgeworfen (und keine Ordnungsstörung auf der Straße selbst).Tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Ordnungsstörung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG ist, dass durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten "die öffentliche Ordnung" ungerechtfertigt gestört wurde. Die Störung der Ordnung an einem nicht öffentlichen Ort (z.B. Wohnung) erfüllt den Tatbestand nicht. Strafbar macht lediglich die Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort (VfSlg. 11.594 aus 1988,). Es kommt nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, dass das "besonders rücksichtslose" Verhalten selbst an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, sondern bloß darauf, dass es die Ordnung an einem öffentlichen Ort stört (VwGH 20.11.1963, 144/63). Nach der Legaldefinition des Paragraph 27, Absatz 2, SPG ist ein öffentlicher Ort ein Ort, der "von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden kann". Ein derartiger Ort kann zu einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich, zu einem anderen Zeitpunkt nicht öffentlich sein. Die Eigentumsverhältnisse an der Örtlichkeit sind nicht entscheidend. Da davon auszugehen war, dass die Räumlichkeiten jener Hauptschule, in denen die "einquartierten Radfahrer" untergebracht waren, zu dieser Zeit nicht von vornherein von jedermann betreten werden konnten, so wurde durch das Werfen der Bälle gegen die Fenster und Jalousien nicht die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Hiebei ist es ohne Relevanz, dass die Bälle möglicherweise von der Berufungswerberin an einem öffentlichen Ort, nämlich der Straße, gegen die Fenster und Jalousien geschossen wurden. So wurde als Ordnungsstörung das Aufwachen der einquartierten Radfahrer vorgeworfen (und keine Ordnungsstörung auf der Straße selbst).
Schlagworte
Ordnungsstörung; Tatbestandsmerkmal; öffentlicher Ort; Tatort; Schule; RäumlichkeitenZuletzt aktualisiert am
14.04.2010