TE Uvs Bescheid 2009/11/20 30.3-75/2009

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Veröffentlicht am 20.11.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

SPG §81 Abs1
SPG §27 Abs2
VStG §44a Z1
  1. SPG § 81 heute
  2. SPG § 81 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 81 gültig von 15.08.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
  4. SPG § 81 gültig von 01.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  5. SPG § 81 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  6. SPG § 81 gültig von 31.12.2005 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  7. SPG § 81 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. SPG § 81 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  9. SPG § 81 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  10. SPG § 81 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der A M S, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02. November 2009, GZ.: 15.1 8477/2009, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG zur Einstellung gebracht.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der A M S, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 02. November 2009, GZ.: 15.1 8477 aus 2009,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG zur Einstellung gebracht.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, am 14. August 2009 von 19:15 Uhr bis 15. August 2009, 20:00 Uhr in D, Hauptschule D durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben bei der Hauptschule D vom Keller Bälle entnommen und gegen die Fenster und Jalousien geschossen. Dadurch sind die in der Schule aus Anlass der Radsportwoche einquartierten Radfahrer aufgewacht und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 81 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von € 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde ein Betrag von € 7,00 vorgeschrieben. Gemäß § 44a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: Z 1 die als erwiesen angenommene Tat; Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwGH 13.06.1984, Slg NF 11.466/A). Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A). Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Deutschlandsberg vom 31. August 2009, GZ/PI: A1/0000011242/01/2009, geht hervor, dass vier Jugendliche (offensichtlich war die Berufungswerberin damit auch gemeint) am 15. August 2009, gegen 20:00 Uhr in die Hauptschule D gegangen sind und im Erdgeschoß WC-Papierrollen abgerollt und verstreut hätten. Desweiteren sei im Garderobenbereich im Keller ca 10 kg Waschpulver verstreut worden. Danach seien Bälle aus der Hauptschule entnommen worden und mit diesen gegen die Fenster und Jalousien der Hauptschule von außen geschossen worden. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde als Tatzeit der 14.08.2009 von 19:15 Uhr bis 15.08.2009, 20:00 Uhr vorgeworfen. Geht man von der Anzeige als auch den übrigen erstinstanzlichen Akteninhalt aus, so war während dieser Tatzeit keinesfalls das inkriminierte Verhalten gesetzt worden. Es wäre auch kaum nachvollziehbar, dass die Berufungswerberin etwa 24 Stunden Bälle gegen Fenster und Jalousien der Hauptschule D geschossen hätte. Somit ist in der der Berufungswerberin zur Last gelegten Tatzeit keinesfalls das ihr angelastete Verhalten gesetzt worden, sondern erst danach (siehe Anzeige). Mit dem Ausdruck danach kann jedoch keinesfalls auf eine bestimmte Tatzeit geschlossen werden da - wie aus der Anzeige hervorgeht - die Berufungswerberin um ca 20:00 Uhr des 15. August 2009 erst die Hauptschule betreten hat. Somit wurde der Berufungswerberin eine falsche Tatzeit vorgehalten. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist jedoch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig. Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 218,00 zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Voraussetzung ist somit, dass durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört wurde. Die Störung der Ordnung an einem nicht öffentlichen Ort (z.B. Wohnung) erfüllt den Tatbestand nicht. Strafbar macht lediglich die Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort (VfSlg. 11.594/1988). Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es allerdings nicht darauf an, dass das besonders rücksichtslose Verhalten selbst an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, sondern bloß darauf, dass es die Ordnung an einem öffentlichen Ort stört (VwGH 20.11.1963, 144/63). Hiebei ist nach der Legaldefinition des § 27 Abs 2 SPG ein öffentlicher Ort ein Ort, der von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden kann. Ein derartiger Ort kann zu einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich, zu einem anderen Zeitpunkt nicht öffentlich sein. Die Eigentumsverhältnisse an der Öffentlichkeit sind nicht entscheidend. Geht man davon aus, dass die Räumlichkeiten der Hauptschule D, in denen die einquartierten Radfahrer untergebracht waren, nicht von vornherein von jedermann betreten werden konnten, so wurde durch das Werfen der Bälle gegen die Fenster und Jalousien nicht die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Hiebei ist es ohne Relevanz, dass die Bälle möglicherweise von der Berufungswerberin an einem öffentlichen Ort, nämlich der Straße, gegen die Fenster und Jalousien geschossen wurden. Dem Berufungsantrag war somit aus oben angeführten Gründen, nämlich der falschen Tatzeit als auch der rechtlichen Qualifikation des angelasteten Verhaltens, Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Auf die Verfahrensmängel wird daher nicht mehr weiter eingegangen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, am 14. August 2009 von 19:15 Uhr bis 15. August 2009, 20:00 Uhr in D, Hauptschule D durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben bei der Hauptschule D vom Keller Bälle entnommen und gegen die Fenster und Jalousien geschossen. Dadurch sind die in der Schule aus Anlass der Radsportwoche einquartierten Radfahrer aufgewacht und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 81, Absatz eins, leg cit eine Geldstrafe von € 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde ein Betrag von € 7,00 vorgeschrieben. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins bis Ziffer 3, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: Ziffer eins, die als erwiesen angenommene Tat; Ziffer 2, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; Ziffer 3, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwGH 13.06.1984, Slg NF 11.466/A). Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A). Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Deutschlandsberg vom 31. August 2009, GZ/PI: A1/0000011242/01/2009, geht hervor, dass vier Jugendliche (offensichtlich war die Berufungswerberin damit auch gemeint) am 15. August 2009, gegen 20:00 Uhr in die Hauptschule D gegangen sind und im Erdgeschoß WC-Papierrollen abgerollt und verstreut hätten. Desweiteren sei im Garderobenbereich im Keller ca 10 kg Waschpulver verstreut worden. Danach seien Bälle aus der Hauptschule entnommen worden und mit diesen gegen die Fenster und Jalousien der Hauptschule von außen geschossen worden. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde als Tatzeit der 14.08.2009 von 19:15 Uhr bis 15.08.2009, 20:00 Uhr vorgeworfen. Geht man von der Anzeige als auch den übrigen erstinstanzlichen Akteninhalt aus, so war während dieser Tatzeit keinesfalls das inkriminierte Verhalten gesetzt worden. Es wäre auch kaum nachvollziehbar, dass die Berufungswerberin etwa 24 Stunden Bälle gegen Fenster und Jalousien der Hauptschule D geschossen hätte. Somit ist in der der Berufungswerberin zur Last gelegten Tatzeit keinesfalls das ihr angelastete Verhalten gesetzt worden, sondern erst danach (siehe Anzeige). Mit dem Ausdruck danach kann jedoch keinesfalls auf eine bestimmte Tatzeit geschlossen werden da - wie aus der Anzeige hervorgeht - die Berufungswerberin um ca 20:00 Uhr des 15. August 2009 erst die Hauptschule betreten hat. Somit wurde der Berufungswerberin eine falsche Tatzeit vorgehalten. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist jedoch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 218,00 zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Voraussetzung ist somit, dass durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört wurde. Die Störung der Ordnung an einem nicht öffentlichen Ort (z.B. Wohnung) erfüllt den Tatbestand nicht. Strafbar macht lediglich die Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort (VfSlg. 11.594 aus 1988,). Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es allerdings nicht darauf an, dass das besonders rücksichtslose Verhalten selbst an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, sondern bloß darauf, dass es die Ordnung an einem öffentlichen Ort stört (VwGH 20.11.1963, 144/63). Hiebei ist nach der Legaldefinition des Paragraph 27, Absatz 2, SPG ein öffentlicher Ort ein Ort, der von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden kann. Ein derartiger Ort kann zu einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich, zu einem anderen Zeitpunkt nicht öffentlich sein. Die Eigentumsverhältnisse an der Öffentlichkeit sind nicht entscheidend. Geht man davon aus, dass die Räumlichkeiten der Hauptschule D, in denen die einquartierten Radfahrer untergebracht waren, nicht von vornherein von jedermann betreten werden konnten, so wurde durch das Werfen der Bälle gegen die Fenster und Jalousien nicht die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Hiebei ist es ohne Relevanz, dass die Bälle möglicherweise von der Berufungswerberin an einem öffentlichen Ort, nämlich der Straße, gegen die Fenster und Jalousien geschossen wurden. Dem Berufungsantrag war somit aus oben angeführten Gründen, nämlich der falschen Tatzeit als auch der rechtlichen Qualifikation des angelasteten Verhaltens, Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Auf die Verfahrensmängel wird daher nicht mehr weiter eingegangen.

Schlagworte

Ordnungsstörung; Tatbestandsmerkmal; öffentlicher Ort; Tatort; Schule; Räumlichkeiten

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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