RS Uvs 2009/11/23 35/10175/5-2009th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1
GeWO 1994 §359b
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO haben Nachbarn nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G98/01 und 3.3.2001, G87/00) eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen.Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO haben Nachbarn nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G98/01 und 3.3.2001, G87/00) eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen.

In den von den Nachbarn vor dem ersten Verhandlungstermin eingelangten schriftlichen Stellungnahmen und in ihren anlässlich der Verhandlung (samt Fortsetzung) abgegebenen Stellungnahmen findet sich aber kein Einwendungsvorbringen, welches die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO bekämpft bzw. in Frage stellt. Eine Präklusionswirkung gemäß § 42 Abs 1 AVG ist im vorliegenden Fall aber nicht eingetreten, da die Nachbarn von der erstinstanzlichen Genehmigungsbehörde im aktenkundigen Hausanschlag (allgemeine Bekanntmachung) nicht auf ihre beschränkte Nachbarparteistellung und diesbezüglich auf die Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs 2 zweiter Satz AVG hingewiesen worden sind (vgl. VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247).In den von den Nachbarn vor dem ersten Verhandlungstermin eingelangten schriftlichen Stellungnahmen und in ihren anlässlich der Verhandlung (samt Fortsetzung) abgegebenen Stellungnahmen findet sich aber kein Einwendungsvorbringen, welches die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 359 b, GewO bekämpft bzw. in Frage stellt. Eine Präklusionswirkung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG ist im vorliegenden Fall aber nicht eingetreten, da die Nachbarn von der erstinstanzlichen Genehmigungsbehörde im aktenkundigen Hausanschlag (allgemeine Bekanntmachung) nicht auf ihre beschränkte Nachbarparteistellung und diesbezüglich auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG hingewiesen worden sind vergleiche VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247).

Das bedeutet, dass entsprechende Einwendungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO von den Nachbarn auch noch nach den mündlichen Verhandlungen und auch nach Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz erhoben werden konnten, solange dieser Bescheid nicht gegenüber den dem bisherigen Verfahren beigezogenen Parteien rechtskräftig geworden ist (s. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage³, Rz 257, Pkt 10.6.2, und die dort zit. VwGH-Jud).Das bedeutet, dass entsprechende Einwendungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO von den Nachbarn auch noch nach den mündlichen Verhandlungen und auch nach Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz erhoben werden konnten, solange dieser Bescheid nicht gegenüber den dem bisherigen Verfahren beigezogenen Parteien rechtskräftig geworden ist (s. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage³, Rz 257, Pkt 10.6.2, und die dort zit. VwGH-Jud).

Schlagworte

Präklusion, nachbarrechtliche Einwendungen, Belehrung über beschränkte Nachbarparteistellung, Parteistellung, vereinfachtes Verfahren, Rechtsfolgen, Nachbarberufung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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