RS Uvs 2009/11/25 33.21-22/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §8 Abs1
AuslBG §9 Abs2 litc
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 8 heute
  2. AuslBG § 8 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  3. AuslBG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  4. AuslBG § 8 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  5. AuslBG § 8 gültig von 01.01.1976 bis 30.06.1994
  1. AuslBG § 9 heute
  2. AuslBG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 9 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 9 gültig von 01.06.1996 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 9 gültig von 01.10.1990 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung mit der Auflage zu verbinden, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Weitere Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, sind unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 3 AuslBG möglich. Wenn der Arbeitgeber die bei der Erteilung festgesetzten Auflagen nicht beachtet, entstehen keine strafrechtlichen Folgen (nach § 28 AuslBG); die betroffenen Beschäftigungsbewilligungen können lediglich gemäß § 9 Abs 2 lit c AuslBG widerrufen werden. Wurde für einen ausländischen Studenten, der geringfügig beschäftigt werden sollte, eine Beschäftigungsbewilligung mit dem Vermerk "Dem Antrag zufolge beträgt das stündliche Entgelt € 7,16 brutto. (10 Stunden pro Woche)" erteilt, ist das zeitliche Ausmaß "10 Stunden pro Woche" nicht als Auflage, sondern als Konkretisierung des zeitlichen Umfanges der Bewilligung zu qualifizieren. Daher war durch die Überschreitung der wöchentlichen Beschäftigungszeit um jeweils 10 weitere Stunden die objektive Tatseite eines bewilligungslosen Beschäftigungsverhältnisses nach § 3 Abs 1 AuslBG erfüllt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung mit der Auflage zu verbinden, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Weitere Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 3, AuslBG möglich. Wenn der Arbeitgeber die bei der Erteilung festgesetzten Auflagen nicht beachtet, entstehen keine strafrechtlichen Folgen (nach Paragraph 28, AuslBG); die betroffenen Beschäftigungsbewilligungen können lediglich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, AuslBG widerrufen werden. Wurde für einen ausländischen Studenten, der geringfügig beschäftigt werden sollte, eine Beschäftigungsbewilligung mit dem Vermerk "Dem Antrag zufolge beträgt das stündliche Entgelt € 7,16 brutto. (10 Stunden pro Woche)" erteilt, ist das zeitliche Ausmaß "10 Stunden pro Woche" nicht als Auflage, sondern als Konkretisierung des zeitlichen Umfanges der Bewilligung zu qualifizieren. Daher war durch die Überschreitung der wöchentlichen Beschäftigungszeit um jeweils 10 weitere Stunden die objektive Tatseite eines bewilligungslosen Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erfüllt.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung; Auflage; zeitlich; Ausmaß; Überschreitung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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