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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung mit der Auflage zu verbinden, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Weitere Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, sind unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 3 AuslBG möglich. Wenn der Arbeitgeber die bei der Erteilung festgesetzten Auflagen nicht beachtet, entstehen keine strafrechtlichen Folgen (nach § 28 AuslBG); die betroffenen Beschäftigungsbewilligungen können lediglich gemäß § 9 Abs 2 lit c AuslBG widerrufen werden. Wurde für einen ausländischen Studenten, der geringfügig beschäftigt werden sollte, eine Beschäftigungsbewilligung mit dem Vermerk "Dem Antrag zufolge beträgt das stündliche Entgelt € 7,16 brutto. (10 Stunden pro Woche)" erteilt, ist das zeitliche Ausmaß "10 Stunden pro Woche" nicht als Auflage, sondern als Konkretisierung des zeitlichen Umfanges der Bewilligung zu qualifizieren. Daher war durch die Überschreitung der wöchentlichen Beschäftigungszeit um jeweils 10 weitere Stunden die objektive Tatseite eines bewilligungslosen Beschäftigungsverhältnisses nach § 3 Abs 1 AuslBG erfüllt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung mit der Auflage zu verbinden, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Weitere Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 3, AuslBG möglich. Wenn der Arbeitgeber die bei der Erteilung festgesetzten Auflagen nicht beachtet, entstehen keine strafrechtlichen Folgen (nach Paragraph 28, AuslBG); die betroffenen Beschäftigungsbewilligungen können lediglich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, AuslBG widerrufen werden. Wurde für einen ausländischen Studenten, der geringfügig beschäftigt werden sollte, eine Beschäftigungsbewilligung mit dem Vermerk "Dem Antrag zufolge beträgt das stündliche Entgelt € 7,16 brutto. (10 Stunden pro Woche)" erteilt, ist das zeitliche Ausmaß "10 Stunden pro Woche" nicht als Auflage, sondern als Konkretisierung des zeitlichen Umfanges der Bewilligung zu qualifizieren. Daher war durch die Überschreitung der wöchentlichen Beschäftigungszeit um jeweils 10 weitere Stunden die objektive Tatseite eines bewilligungslosen Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erfüllt.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung; Auflage; zeitlich; Ausmaß; ÜberschreitungZuletzt aktualisiert am
12.02.2010