RS Uvs 2009/12/2 41.3-2/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2009
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §109 Abs1 litj
KFG §123 Abs1a
KFG §108
AVG §68 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde war dem Berufungswerber, der bereits Inhaber einer Fahrschule war, gemäß der §§ 108 Abs 3 und 112 Abs 1 KFG die Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Fahrschule zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für verschiedene Klassen und zum entgeltlichen Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung sowie zur Aufnahme des Betriebes erteilt worden. Dieser in Rechtskraft erwachsene Bescheid wurde von der Erstbehörde nach § 68 Abs 2 AVG wieder aufgehoben, da dem Berufungswerber gemäß § 109 Abs 1 lit j KFG eine zweite Fahrschulbewilligung nicht erteilt werden durfte. Jedoch verbietet § 68 Abs 2 AVG in einem Einparteienverfahren - um ein derartiges handelt es sich in concreto - die gänzliche Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes oder seine Abänderung zum Nachteil der Partei (VwGH 01.07.1998, 98/12/0143). Unabhängig davon, ob der Bescheid den Erfordernissen des § 109 Abs 1 lit j KFG entsprach oder nicht, war dem Berufungswerber aus ihm ein Recht erwachsen. Somit war § 68 Abs 2 AVG selbst dann nicht mehr anwendbar, wenn die begünstigte Partei bereit (gewesen) wäre, auf die aus dem rechtskräftigen Bescheid erwachsenen Rechte zu verzichten (VwGH 28.06.1979, 151/78; 24.09.1997, 97/12/0182). Obwohl der Berufungswerber seinerzeit von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über die Aufhebung nach § 68 Abs 2 AVG informiert wurde und dagegen keinen Einwand erhob, war somit der in weiterer Folge eingebrachten Berufung, über die gemäß § 123 Abs 1 a KFG der UVS zur Entscheidung zuständig war, stattzugeben und der Aufhebungsbescheid ersatzlos zu beheben.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde war dem Berufungswerber, der bereits Inhaber einer Fahrschule war, gemäß der Paragraphen 108, Absatz 3 und 112 Absatz eins, KFG die Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Fahrschule zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für verschiedene Klassen und zum entgeltlichen Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung sowie zur Aufnahme des Betriebes erteilt worden. Dieser in Rechtskraft erwachsene Bescheid wurde von der Erstbehörde nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG wieder aufgehoben, da dem Berufungswerber gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera j, KFG eine zweite Fahrschulbewilligung nicht erteilt werden durfte. Jedoch verbietet Paragraph 68, Absatz 2, AVG in einem Einparteienverfahren - um ein derartiges handelt es sich in concreto - die gänzliche Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes oder seine Abänderung zum Nachteil der Partei (VwGH 01.07.1998, 98/12/0143). Unabhängig davon, ob der Bescheid den Erfordernissen des Paragraph 109, Absatz eins, Litera j, KFG entsprach oder nicht, war dem Berufungswerber aus ihm ein Recht erwachsen. Somit war Paragraph 68, Absatz 2, AVG selbst dann nicht mehr anwendbar, wenn die begünstigte Partei bereit (gewesen) wäre, auf die aus dem rechtskräftigen Bescheid erwachsenen Rechte zu verzichten (VwGH 28.06.1979, 151/78; 24.09.1997, 97/12/0182). Obwohl der Berufungswerber seinerzeit von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über die Aufhebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG informiert wurde und dagegen keinen Einwand erhob, war somit der in weiterer Folge eingebrachten Berufung, über die gemäß Paragraph 123, Absatz eins, a KFG der UVS zur Entscheidung zuständig war, stattzugeben und der Aufhebungsbescheid ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Fahrschulbewilligung; Aufhebung; von Amts wegen; Recht erwachsen; Einparteienverfahren; kein Einwand

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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