TE Uvs Bescheid 2009/12/2 41.3-2/2009

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Veröffentlicht am 02.12.2009
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §109 Abs1 litj
KFG §123 Abs1a
KFG §108
AVG §68 Abs2

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des C H, geb. am, vertreten durch R W, Rechtsanwaltskanzlei in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 15. Juli 2009, GZ.: 11.3/4-2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des C H, geb. am, vertreten durch R W, Rechtsanwaltskanzlei in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 15. Juli 2009, GZ.: 11.3/4-2008, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 68 Abs 2 AVG der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 06.10.2008, GZ: 11.3/4-2008, mit welchem Herrn C H, geb., S G an der St, die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C,D,E,F und zum entgeltlichen Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung mit dem Standort D, Fst, sowie die Aufnahme des Betriebes mit Wirkung vom 02.09.2008 unter der Bezeichnung F Ho, Inhaber P Gb erteilt wird, behoben. Im Wesentlichen wird die Entscheidung damit begründet, dass der Berufungswerber bereits Inhaber der F Ho in L, A K, sei und aufgrund der Vorschriften des § 109 Kraftfahrgesetz 1967 eine zweite Fahrschulbewilligung nicht erteilt werden dürfe. Der Bescheid wäre daher wegen rechtlicher Unmöglichkeit ersatzlos zu beheben. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 06. Oktober 2008, der Berufungswerber das Recht zur Errichtung und zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule erworben hätte. Daher sei eine Aufhebung gemäß § 68 Abs 2 AVG nicht möglich, selbst dann nicht, wenn der seinerzeitige Bescheid rechtswidrig gewesen wäre. Auch liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da dem Berufungswerber keine Möglichkeit gegeben wurde, sich hiezu zu äußern. Gemäß § 68 Abs 2 AVG kann man Bescheide von Amts wegen, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 06. Oktober 2008, GZ.: 11.3/4-2008, wurde dem Berufungswerber gemäß der §§ 108 Abs 3 und 112 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C,D,E,F und zum entgeltlichen Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung mit dem Standort D, Fst, sowie die Aufnahme des Betriebes mit Wirkung vom 02.09.2008 unter der Bezeichnung F Ho, Inhaber P Gb erteilt. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber am 10. Oktober 2008 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. In einem Einparteienverfahren - um ein derartiges handelt es sich in concreto - verbietet der § 68 Abs 2 AVG die gänzliche Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes oder seine Abänderung zum Nachteil der Partei (VwGH 01.07.1998, 98/12/0143). Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 06. Oktober 2008, GZ.:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 06.10.2008, GZ: 11.3/4-2008, mit welchem Herrn C H, geb., S G an der St, die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C,D,E,F und zum entgeltlichen Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung mit dem Standort D, Fst, sowie die Aufnahme des Betriebes mit Wirkung vom 02.09.2008 unter der Bezeichnung F Ho, Inhaber P Gb erteilt wird, behoben. Im Wesentlichen wird die Entscheidung damit begründet, dass der Berufungswerber bereits Inhaber der F Ho in L, A K, sei und aufgrund der Vorschriften des Paragraph 109, Kraftfahrgesetz 1967 eine zweite Fahrschulbewilligung nicht erteilt werden dürfe. Der Bescheid wäre daher wegen rechtlicher Unmöglichkeit ersatzlos zu beheben. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 06. Oktober 2008, der Berufungswerber das Recht zur Errichtung und zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule erworben hätte. Daher sei eine Aufhebung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht möglich, selbst dann nicht, wenn der seinerzeitige Bescheid rechtswidrig gewesen wäre. Auch liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da dem Berufungswerber keine Möglichkeit gegeben wurde, sich hiezu zu äußern. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann man Bescheide von Amts wegen, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 06. Oktober 2008, GZ.: 11.3/4-2008, wurde dem Berufungswerber gemäß der Paragraphen 108, Absatz 3 und 112 Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C,D,E,F und zum entgeltlichen Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung mit dem Standort D, Fst, sowie die Aufnahme des Betriebes mit Wirkung vom 02.09.2008 unter der Bezeichnung F Ho, Inhaber P Gb erteilt. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber am 10. Oktober 2008 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. In einem Einparteienverfahren - um ein derartiges handelt es sich in concreto - verbietet der Paragraph 68, Absatz 2, AVG die gänzliche Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes oder seine Abänderung zum Nachteil der Partei (VwGH 01.07.1998, 98/12/0143). Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 06. Oktober 2008, GZ.:

11.3/4-2008, die Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb einer Fahrschule erteilt. Unabhängig ob der Bescheid den Voraussetzungen des § 109 Abs 1 lit j KFG entspricht, ist daraus dem Berufungswerber ein Recht erwachsen und wäre der § 68 Abs 2 AVG selbst dann nicht mehr anwendbar, wenn die begünstigte Partei bereit wäre, auf die aus den rechtskräftigen Bescheid erwachsenen Rechte zu verzichten (VwGH 28.06.1979, 151/78; 24.09.1997, 97/12/0182). Die letzte Ausführung bezieht sich insbesondere auf das Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. Februar 2009, wonach dort festgehalten wurde, dass mit dem Berufungswerber von Seiten der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde bereits Kontakt aufgenommen und dieser über die Behebung nach § 68 Abs 2 AVG informiert wurde und dagegen keinen Einwand erhob. Eine Verhandlung konnte im Sinne des § 67 d Abs 2 Z 1 AVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem Berufungsantrag in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben konnte daher aus oben angeführten Gründen Folge gegeben werden.11.3/4-2008, die Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb einer Fahrschule erteilt. Unabhängig ob der Bescheid den Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, Litera j, KFG entspricht, ist daraus dem Berufungswerber ein Recht erwachsen und wäre der Paragraph 68, Absatz 2, AVG selbst dann nicht mehr anwendbar, wenn die begünstigte Partei bereit wäre, auf die aus den rechtskräftigen Bescheid erwachsenen Rechte zu verzichten (VwGH 28.06.1979, 151/78; 24.09.1997, 97/12/0182). Die letzte Ausführung bezieht sich insbesondere auf das Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. Februar 2009, wonach dort festgehalten wurde, dass mit dem Berufungswerber von Seiten der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde bereits Kontakt aufgenommen und dieser über die Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG informiert wurde und dagegen keinen Einwand erhob. Eine Verhandlung konnte im Sinne des Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem Berufungsantrag in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben konnte daher aus oben angeführten Gründen Folge gegeben werden.

Schlagworte

Fahrschulbewilligung; Aufhebung; von Amts wegen; Recht erwachsen; Einparteienverfahren; kein Einwand

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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