RS Uvs 2010/1/13 KUVS-837-839/4/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2010
beobachten
merken

Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Wenn keine Gefahrenanalyse für die Benützung eines Arbeitsmittels vorliegt, ist es nicht denkmöglich, dass für dieses Arbeitsmittel eine entsprechende Unterweisung gemäß § 14 Abs. 3 ASchG iVm § 4 Abs. 2 Z 3 AM-VO des Arbeitnehmers stattfinden kann. Ebenso kann für die Maschinenanlage auch keine Bedienungsanleitung gemäß § 5 Abs. 6 AM-VO erstellt werden, zumal Voraussetzung für die ordnungsgemäße Unterweisung bzw. das Erstellen einer Betriebsanleitung es gewesen wäre, dass vorerst für das Arbeitsmittel eine Gefahrenanalyse durchgeführt wird. Das gegenständlich relevante strafrechtlich zu ahnende Verhalten des Beschuldigten kann sich daher nur darauf beschränken, dass es der Beschuldigte zu verantworten hat, dass für das Arbeitsmittel keine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und wurde der Beschuldigte diesbezüglich rechtskräftig bestraft. Wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 ASchG (Fehlen einer Gefahrenanalyse) vorliegen, ist bereits begrifflich eine Bestrafung wegen der „Verletzung der Unterweisungspflicht des Arbeitgebers“ sowie wegen „Nichterstellung einer Bedienungsanleitung für das Arbeitsmittel“ ausgeschlossen. Bescheidaufhebung.Wenn keine Gefahrenanalyse für die Benützung eines Arbeitsmittels vorliegt, ist es nicht denkmöglich, dass für dieses Arbeitsmittel eine entsprechende Unterweisung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, ASchG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AM-VO des Arbeitnehmers stattfinden kann. Ebenso kann für die Maschinenanlage auch keine Bedienungsanleitung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, AM-VO erstellt werden, zumal Voraussetzung für die ordnungsgemäße Unterweisung bzw. das Erstellen einer Betriebsanleitung es gewesen wäre, dass vorerst für das Arbeitsmittel eine Gefahrenanalyse durchgeführt wird. Das gegenständlich relevante strafrechtlich zu ahnende Verhalten des Beschuldigten kann sich daher nur darauf beschränken, dass es der Beschuldigte zu verantworten hat, dass für das Arbeitsmittel keine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und wurde der Beschuldigte diesbezüglich rechtskräftig bestraft. Wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, ASchG (Fehlen einer Gefahrenanalyse) vorliegen, ist bereits begrifflich eine Bestrafung wegen der „Verletzung der Unterweisungspflicht des Arbeitgebers“ sowie wegen „Nichterstellung einer Bedienungsanleitung für das Arbeitsmittel“ ausgeschlossen. Bescheidaufhebung.

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmerschutz, Maschinenanlage, Gefahrenanalyse, Unterweisungspflicht, Bedienungsanleitung eines Arbeitsmittels

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten