RS Vwgh 2004/8/31 2004/21/0207

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Veröffentlicht am 31.08.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/21/0117 E 18. Mai 2004 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein auf § 36 Abs. 2 Z 1 FrG 1997 gestütztes Aufenthaltsverbot kann auch gegen einen Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung ergehen (Hinweis E 26. November 1999, 99/21/0321, ergangen zu § 21 Abs 1 AsylG 1997). Das Gesetz verlangt in diesen Fällen nicht, dass die Fremdenpolizeibehörde mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zuwartet. Der Asylwerber ist nach § 21 Abs. 2 erster Halbsatz AsylG 1997 (ohnehin) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens umfassend vor Zurück- oder Abschiebung geschützt (Hinweis E 26. November 2002, 2002/18/0079; E 19. November 2003, 2002/21/0180). Das bedeutet, dass der Fremde (während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während eines Beschwerdeverfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes) nicht in Vollziehung eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes abgeschoben werden darf (Hinweis E 28. Jänner 2003, 2002/18/0304). Diese Wirkungen treten von Gesetzes wegen ein und daher bedarf es auch keines gesonderten bescheidmäßigen Ausspruches.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004210207.X01

Im RIS seit

24.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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