Norm
GGBG §27 Abs2 Z8Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des K H K, D-S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.03.2009, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1., 2., 4., 5. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.römisch eins. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1., 2., 4., 5. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Spruchpunkten 3. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 172 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Spruchpunkten 3. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 172 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz zu entrichten.
II. Der Antrag auf Übernahme der Kosten und Auslagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren durch „die österreichische Staatskasse“ wird gemäß § 74 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Übernahme der Kosten und Auslagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren durch „die österreichische Staatskasse“ wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG zurückgewiesen.
Text
I.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:römisch eins.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Fahrzeug: XXX, XXX„Fahrzeug: römisch 30 , römisch 30
1. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B V L GmbH in R B Straße, E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker K J S UN 1133 KLEBSTOFFE 3, III, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, II, 40 Kanister, 160 kg,1. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B römisch fünf L GmbH in R B Straße, E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker K J S UN 1133 KLEBSTOFFE 3, römisch drei, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, römisch zwei, 40 Kanister, 160 kg,
UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), II, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da bei der UN-Nummer 2924 statt der offiziellen Benennung "ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G." nur das Wort "ADHESIVE" angeführt war.UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), römisch zwei, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da bei der UN-Nummer 2924 statt der offiziellen Benennung "ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G." nur das Wort "ADHESIVE" angeführt war.
Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.
2. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B V L GmbH in R B Straße 22, E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker K J S UN 1133 KLEBSTOFFE 3, III, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, II, 40 Kanister, 160 kg,2. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B römisch fünf L GmbH in R B Straße 22, E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker K J S UN 1133 KLEBSTOFFE 3, römisch drei, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, römisch zwei, 40 Kanister, 160 kg,
UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), II, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da die Anzahl der Versandstücke nicht korrekt angeführt war. Es wurden "eine EU-Palette", "1 Karton" und "100" bzw. "240 Tubs" und für UN 1133 statt "12 Fässer aus Stahl" "Canister" angeführt.UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), römisch zwei, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da die Anzahl der Versandstücke nicht korrekt angeführt war. Es wurden "eine EU-Palette", "1 Karton" und "100" bzw. "240 Tubs" und für UN 1133 statt "12 Fässer aus Stahl" "Canister" angeführt.
Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.
3. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B V L GmbH in R B Straße, E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker K J S UN 1133 KLEBSTOFFE 3, III, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, II, 40 Kanister, 160 kg,3. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B römisch fünf L GmbH in R B Straße, E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker K J S UN 1133 KLEBSTOFFE 3, römisch drei, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, römisch zwei, 40 Kanister, 160 kg,
UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), II, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da auf dem Beförderungspapier für das Gefahrgut UN 2924 der Gefahrzettel 3.2 statt des Gefahrzettels 3 und des zusätzlichen Gefahrzettels 8 angeführt wurde.UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), römisch zwei, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da auf dem Beförderungspapier für das Gefahrgut UN 2924 der Gefahrzettel 3.2 statt des Gefahrzettels 3 und des zusätzlichen Gefahrzettels 8 angeführt wurde.
Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.
4. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B V L GmbH in R B Straße , E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker K J S UN 1133 KLEBSTOFFE 3, III, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, II, 40 Kanister, 160 kg,4. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B römisch fünf L GmbH in R B Straße , E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker K J S UN 1133 KLEBSTOFFE 3, römisch drei, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, römisch zwei, 40 Kanister, 160 kg,
UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), II, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da für das Gefahrgut UN 2924 die technische Benennung (Gefahrauslöser) in Klammer fehlte.UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), römisch zwei, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da für das Gefahrgut UN 2924 die technische Benennung (Gefahrauslöser) in Klammer fehlte.
Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.
5. Sie haben sich als Verantwortlicher der Firma B V L GmbH in R B Straße , E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG nicht vergewissert, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den Bestimmungen des ADR zur Beförderung zugelassen sind. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker K J S UN 1133 KLEBSTOFFE 3, III, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, II, 40 Kanister, 160 kg,5. Sie haben sich als Verantwortlicher der Firma B römisch fünf L GmbH in R B Straße , E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG nicht vergewissert, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den Bestimmungen des ADR zur Beförderung zugelassen sind. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker K J S UN 1133 KLEBSTOFFE 3, römisch drei, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, römisch zwei, 40 Kanister, 160 kg,
UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), II, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert, obwohl auf dem Fass aus Stahl UN 2924 der zweite Gefahrzettel Nr. 8 für die Nebengefahr "ÄTZEND" nicht angebracht war.UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), römisch zwei, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert, obwohl auf dem Fass aus Stahl UN 2924 der zweite Gefahrzettel Nr. 8 für die Nebengefahr "ÄTZEND" nicht angebracht war.
Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen.
6. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B V L GmbH in R B Straße , E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker K J S UN 1133 KLEBSTOFFE 3, III, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, II, 40 Kanister, 160 kg,6. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B römisch fünf L GmbH in R B Straße , E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker K J S UN 1133 KLEBSTOFFE 3, römisch drei, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, römisch zwei, 40 Kanister, 160 kg,
UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), II, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.7 ADR geladen war, da 1 Kiste aus Pappe mit Gefahrgut UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST entgegen der Ausrichtungspfeile zwischen anderen Gefahrgütern ungesichert gelagert und zwei weitere Kisten aus Pappe mit UN 3108 und UN 3106 nicht vor Umfallen oder Verrutschen gesichert waren.UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), römisch zwei, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert, obwohl die Ladung nicht entsprechend des Abschnittes 7.5.7 ADR geladen war, da 1 Kiste aus Pappe mit Gefahrgut UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST entgegen der Ausrichtungspfeile zwischen anderen Gefahrgütern ungesichert gelagert und zwei weitere Kisten aus Pappe mit UN 3108 und UN 3106 nicht vor Umfallen oder Verrutschen gesichert waren.
Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen.
7. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B V L GmbH in R B Straße, E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Klaus Jürgen Schmitt UN 1133 KLEBSTOFFE 3, III, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, II, 40 Kanister, 160 kg,7. Sie haben als Verantwortlicher der Firma B römisch fünf L GmbH in R B Straße, E, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Klaus Jürgen Schmitt UN 1133 KLEBSTOFFE 3, römisch drei, 12 Fässer aus Stahl, 120 kg, UN 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2, 2 Kisten aus Pappe, 17 kg, UN 1208 HEXANE 3, römisch zwei, 40 Kanister, 160 kg,
UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), II, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert.UN 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 5.2, 1 Kiste aus Pappe, 8 kg, UN 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3 (8), römisch zwei, 3 Fässer aus Stahl, 75 kg befördert.
Es wurde festgestellt, dass die Beförderungseinheit den hiefür in Betracht kommenden verkehrsträgerspezifischen Vorschriften nicht entsprochen hat, da die mitgeführten Güter, die nicht ADR-Güter waren, nicht gegen Verrutschen oder Umfallen gesichert waren. Die Kisten waren lose aufeinander gestapelt.
Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.
Tatzeit:
X.X.2008, X:X Uhrrömisch zehn.X.2008, X:X Uhr
Tatort:
N, A 14, Höhe km 55,1, Kontrollplatz N, Richtungsfahrbahn T
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1
110,00
28 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera b, GGBG
2
110,00
28 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera b, GGBG
3
110,00
28 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera b, GGBG
4
110,00
28 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera b, GGBG
5
750,00
24 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit a GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera a, GGBG
6
750,00
24 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit a GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera a, GGBG
7
110,00
28 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera b, GGBG
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
205,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro 2.255,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die mit dem angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten seien unzutreffend. Der Beschuldigte habe beim gegenständlichen Transport gegenüber dem Verlader ganz klar angeordnet, dass beim Gefahrguttransport der Firma R B L R XY, TN-XX B K/Tunesien, der bei der Firma S D GmbH, Geschäftsstelle H, W Straße, H, geladen worden sei, alle Gefahrgutvorschriften strikt einzuhalten seien. Eine Sichtprüfung der gesamten Gefahrgutladung bzw der gesamten Beladung des Lastzuges habe der Beschuldigte nicht vornehmen können, da er diesen Transport nicht gesehen habe und auch nicht sehen habe können, weil dieser Transport nicht über den Betriebssitz der Firma B V-L GmbH & Co KG, deren Geschäftsführer er sei, in der R-B-Straße, D-E vorbeigekommen sei bzw vorbeigeführt habe. Die Transporte würden den schnellsten ökologisch und ökonomisch günstigsten Weg vom Belade- zum Entladeort laufen bzw, wie hier, zum Fährhafen. Es könne von keinem Geschäftsführer (weder in Deutschland noch in Österreich noch in der Schweiz) verlangt werden, dass er persönlich jede Beladung eines Transports besichtigt und kontrolliert. Wenn dies von ihm verlangt würde, müsste er gleich selber als Fahrer/Chauffeur arbeiten und nicht als Geschäftsführer. Weil es dem Beschuldigten unmöglich gewesen sei, beim vorgegebenen Transport am X.X.2008 eine Sichtprüfung und andere Überprüfungen durchzuführen, gebe ihm das österreichische Gefahrgutrecht im § 13 letzter Satz GGBG die Entlastung. Demzufolge könne der Beförderer in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die mit dem angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten seien unzutreffend. Der Beschuldigte habe beim gegenständlichen Transport gegenüber dem Verlader ganz klar angeordnet, dass beim Gefahrguttransport der Firma R B L R XY, TN-XX B K/Tunesien, der bei der Firma S D GmbH, Geschäftsstelle H, W Straße, H, geladen worden sei, alle Gefahrgutvorschriften strikt einzuhalten seien. Eine Sichtprüfung der gesamten Gefahrgutladung bzw der gesamten Beladung des Lastzuges habe der Beschuldigte nicht vornehmen können, da er diesen Transport nicht gesehen habe und auch nicht sehen habe können, weil dieser Transport nicht über den Betriebssitz der Firma B V-L GmbH & Co KG, deren Geschäftsführer er sei, in der R-B-Straße, D-E vorbeigekommen sei bzw vorbeigeführt habe. Die Transporte würden den schnellsten ökologisch und ökonomisch günstigsten Weg vom Belade- zum Entladeort laufen bzw, wie hier, zum Fährhafen. Es könne von keinem Geschäftsführer (weder in Deutschland noch in Österreich noch in der Schweiz) verlangt werden, dass er persönlich jede Beladung eines Transports besichtigt und kontrolliert. Wenn dies von ihm verlangt würde, müsste er gleich selber als Fahrer/Chauffeur arbeiten und nicht als Geschäftsführer. Weil es dem Beschuldigten unmöglich gewesen sei, beim vorgegebenen Transport am römisch zehn.X.2008 eine Sichtprüfung und andere Überprüfungen durchzuführen, gebe ihm das österreichische Gefahrgutrecht im Paragraph 13, letzter Satz GGBG die Entlastung. Demzufolge könne der Beförderer in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
Wie bereits ausgeführt, sei der Absender der vorliegenden Gefahrgutsendung die Firma S D GmbH, Geschäftsstelle H, gewesen. Nachdem es sich bei diesem Unternehmen um eine namhafte internationale Spedition handle, habe der Beschuldigte auf Grund seiner Anweisung an dieses Unternehmen, nur gesetzmäßige Gefahrguttransporte mit Fahrzeugen der Firma B V-L GmbH & Co KG loszuschicken, auf die von dieser Firma zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen und sich an deren Gefahrgutunterlagen/Gefahrgutdokumente halten dürfen. Es sei daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.
Hilfsweise werde ausgeführt dass bei einem Transport der Beschuldigte die Rechtsvorschrift des § 27 Abs 2 Z 8 iVm § 7 Abs 1 und § 13 Abs 1a Z 2 GGBG sieben Mal übertreten haben soll. Dafür seien sieben Einzelstrafen festgesetzt und addiert worden, die insgesamt eine Geldstrafe von 2.050 Euro ergebe. Diese Übertretungen könnten dem Beschuldigten nicht angelastet werden, weil dieser für die Beförderungspapiere nicht zuständig gewesen sei. Der Beförderer habe bei der Beförderung von Gefahrgut die Begleitpapiere zu kontrollieren und dürfe sich auf diese Daten und Informationen verlassen.Hilfsweise werde ausgeführt dass bei einem Transport der Beschuldigte die Rechtsvorschrift des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG sieben Mal übertreten haben soll. Dafür seien sieben Einzelstrafen festgesetzt und addiert worden, die insgesamt eine Geldstrafe von 2.050 Euro ergebe. Diese Übertretungen könnten dem Beschuldigten nicht angelastet werden, weil dieser für die Beförderungspapiere nicht zuständig gewesen sei. Der Beförderer habe bei der Beförderung von Gefahrgut die Begleitpapiere zu kontrollieren und dürfe sich auf diese Daten und Informationen verlassen.
Das Straferkenntnis sei auch deshalb unzulässig und aufzuheben, weil die eindeutigen rechtsstaatlichen Grundsätze der Tateinheit zu Gunsten des Beschuldigten nicht angewendet worden seien.
Außerdem betrage die Gesamtstrafe von 2.050 Euro ca einen Monatslohn bzw einen monatlichen Rentenbetrag des Beschuldigten und sei somit unzulässig hoch an- und festgesetzt. Diese Geldstrafe stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Tatvorwurf der angeblich verletzten Gefahrgutvorschriften.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: K S lenkte am X.X.2008 um X.X Uhr auf der Rheintal Autobahn A14 in N das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XXX/XXX. Auf Höhe des Autobahn-km 55,1 (Kontrollplatz N) wurde er von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Mit dem genannten Sattelkraftfahrzeug wurde – neben anderen Gütern – auch das im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Gefahrgut transportiert. Bei der Kontrolle konnten im Zusammenhang mit dem transportierten Gefahrgut verschiedene Mängel festgestellt werden. Es wird diesbezüglich auf das angefochtene Straferkenntnis verwiesen.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: K S lenkte am römisch zehn.X.2008 um römisch zehn.X Uhr auf der Rheintal Autobahn A14 in N das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XXX/XXX. Auf Höhe des Autobahn-km 55,1 (Kontrollplatz N) wurde er von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Mit dem genannten Sattelkraftfahrzeug wurde – neben anderen Gütern – auch das im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Gefahrgut transportiert. Bei der Kontrolle konnten im Zusammenhang mit dem transportierten Gefahrgut verschiedene Mängel festgestellt werden. Es wird diesbezüglich auf das angefochtene Straferkenntnis verwiesen.
Beförderer dieses Gefahrgutes war die Firma B V-L GmbH & Co KG. Der Beschuldigte ist der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Firma.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des Ergebnisses der im Gegenstand vom Verwaltungssenat durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
5. Für alle hier gegenständlichen Spruchpunkte ist Folgendes festzustellen:
Nach § 7 Abs 1 GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften – Anmerkung: dazu gehört auch das ADR – einzuhalten.Nach Paragraph 7, Absatz eins, GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften – Anmerkung: dazu gehört auch das ADR – einzuhalten.
Nach § 13 Abs 1a Z 2 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.Nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.
Nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.Nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Nach § 13 Abs 1a, letzter Satz, GGBG kann der Beförderer jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Nach Paragraph 13, Absatz eins a,, letzter Satz, GGBG kann der Beförderer jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
6. Der vom Verwaltungssenat bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Anzeigeleger hat im Wesentlichen folgende Angaben gemacht:
„Ich habe am X.X.2008 um X.X Uhr beim Kontrollplatz in N im Zuge der Rheintal Autobahn A14 den Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XXX/XXX – wenn es in der Anzeige heißt, dass das Kennzeichen des Sattelanhängers XXX gewesen sei, so ist das nicht richtig – kontrolliert. Das genannte Fahrzeug war als Gefahrgutfahrzeug gekennzeichnet. Mit diesem Fahrzeug wurden neben anderen Gütern auch die in der Anzeige vom X.X.2008, welche ich verfasst habe, angeführten Gefahrgüter transportiert.„Ich habe am römisch zehn.X.2008 um römisch zehn.X Uhr beim Kontrollplatz in N im Zuge der Rheintal Autobahn A14 den Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XXX/XXX – wenn es in der Anzeige heißt, dass das Kennzeichen des Sattelanhängers römisch 30 gewesen sei, so ist das nicht richtig – kontrolliert. Das genannte Fahrzeug war als Gefahrgutfahrzeug gekennzeichnet. Mit diesem Fahrzeug wurden neben anderen Gütern auch die in der Anzeige vom römisch zehn.X.2008, welche ich verfasst habe, angeführten Gefahrgüter transportiert.
Bei dieser Kontrolle konnte ich feststellen, dass hinsichtlich des Gefahrgutes UN 2924 im Beförderungspapier statt der offiziellen Benennung ‚ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.’ nur das Wort ‚ADHESIVE’ angeführt war.
Weiters konnte ich feststellen, dass hinsichtlich des vorgenannten Gefahrgutes im Beförderungspapier der Gefahrzettel ‚3.2’ angeführt war statt die Gefahrzettel ‚3’ und ‚(8)’.
Weiters konnte ich feststellen, dass im Beförderungspapier hinsichtlich des Gefahrgutes UN 2924 die Anzahl der Versandstücke nicht korrekt angeführt war. Im Beförderungspapier schien diesbezüglich nämlich lediglich auf: ‚1 EU-Palette’. Stattdessen hätte es heißen müssen: ‚3 Fässer aus Stahl’.
Hinsichtlich des Gefahrgutes UN 3106 lautete die Eintragung im Beförderungspapier: ‚1 Karton’ statt ‚1 Kiste aus Pappe’.
Hinsichtlich des Gefahrgutes UN 3108 lautete die Eintragung im Beförderungspapier bei der Angabe der Versandstücke: ‚100 Taps’ und ‚240 Taps’ statt ‚2 Kisten aus Pappe’. Die 100 bzw 240 Taps waren nämlich in diesen zwei Kisten aus Pappe verpackt. Hinsichtlich des Gefahrgutes UN 1133 waren im Beförderungspapier als Verpackungsart ‚2 x 6 Kanister’ statt ‚12 Fässer aus Stahl’ angeführt.
Ich konnte auch feststellen, dass im Beförderungspapier hinsichtlich des Gefahrgutes UN 2924 die technische Benennung (Gefahrauslöser) in Klammer fehlte. Die technische Benennung des Gefahrgutes müsste dem Sicherheitsblatt entnehmbar sein. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass der Lenker damals zwar Sicherheitsblätter mitführte, aus diesen jedoch die technische Benennung des genannten Gefahrgutes nicht hervorging. Die technische Benennung des betreffenden Gefahrgutes ist Sache des Herstellers bzw Absenders.
Ich konnte auch feststellen, dass hinsichtlich des Gefahrgutes UN 2924 auf den Fässern aus Stahl – in der Anzeige ist zwar nur ein Fass angeführt, doch betraf dieser Mangel alle drei Stahlfässer – der zweite Gefahrzettel Nr 8 nicht angebracht war.
Weiters konnte ich bei der besagten Kontrolle feststellen, dass neben den Gefahrgütern noch weitere Güter in Pappkisten transportiert wurden. Die Größe dieser Kisten – diese waren braun – geht aus den Lichtbildern hervor. Das einzelne Gewicht dieser Pappkisten ist mir nicht bekannt. Ich habe keine aufgehoben. Mir ist auch nicht bekannt, was diese Kisten enthielten. Festzuhalten ist aber, dass diese Kisten ungesichert auf der Ladefläche waren.
Eine Kiste aus Pappe mit Gefahrgut UN 3108 stand entgegen den Ausrichtungspfeilen zwischen anderen Gefahrgütern ungesichert auf einer Palette. Zwei weitere Kisten aus Pappe mit Gefahrgut UN 3108 und UN 3106 waren nicht vor Verrutschen bzw vor dem Umfallen gesichert. Dies ergibt sich aus dem Lichtbild Nr 4. Die Lichtbilder habe ich bei der Kontrolle angefertigt, wie ich die Situation vor Ort angetroffen habe.“
7.1. Zu den Spruchpunkten 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Wie der Beschuldigte in seiner Berufung richtig ausführt, ist die dem Beförderer ua im § 13 Abs 1a Z 2 GGBG auferlegte Verpflichtung insoweit eingeschränkt, als der Beförderer auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen darf.Wie der Beschuldigte in seiner Berufung richtig ausführt, ist die dem Beförderer ua im Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG auferlegte Verpflichtung insoweit eingeschränkt, als der Beförderer auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen darf.
Aus der Sicht des Verwaltungssenates ist es einem Beförderer nicht zumutbar, festzustellen, ob das Gefahrgut UN 2924 mit dem Wort „ADHESIVE“ im Beförderungspapier korrekt benannt und umschrieben ist. Ebenso ist es dem Beförderer nicht zumutbar festzustellen, ob es im Beförderungspapier hinsichtlich dieses Gefahrgutes der Angabe einer weiteren Gefahrzettelnummer bedurft hätte, zumal auf den betreffenden Versandstücken dieser weitere Gefahrzettel ebenfalls nicht angebracht war. Es waren daher der Spruchpunkt 1. aufzuheben und im Spruchpunkt 3. die Worte „und des zusätzlichen Gefahrzettels 8“ zu streichen. Letzteres hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Strafhöhe, da hinsichtlich dieses Spruchpunktes ohnehin die Mindeststrafe ausgesprochen wurde.
Was den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, so war dieser Spruchpunkt ebenfalls aufzuheben. Dies zum einen deswegen, weil in diesem Tatvorwurf offen blieb, hinsichtlich welchen Gefahrgutes die Anzahl der Versandstücke nicht korrekt angeführt war. Eine solche Präzisierung wäre jedoch im Sinne des § 44a Z 1 VStG geboten gewesen. Eine Sanierung dieses unzureichenden Tatvorwurfes war dem Verwaltungssenat nicht mehr möglich, weil diesbezüglich die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen war.Was den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, so war dieser Spruchpunkt ebenfalls aufzuheben. Dies zum einen deswegen, weil in diesem Tatvorwurf offen blieb, hinsichtlich welchen Gefahrgutes die Anzahl der Versandstücke nicht korrekt angeführt war. Eine solche Präzisierung wäre jedoch im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG geboten gewesen. Eine Sanierung dieses unzureichenden Tatvorwurfes war dem Verwaltungssenat nicht mehr möglich, weil diesbezüglich die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen war.
Wenn dem Beschuldigten hinsichtlich des Gefahrgutes UN 1133 vorgeworfen wurde, dass im Beförderungspapier statt „12 Fässer aus Stahl“ „Canister“ angeführt worden seien, so ist dazu zu bemerken, dass es sowohl Canister aus Metall und Dünnblech als auch solche aus Kunststoff gibt. Der Beförderer konnte sich daher diesbezüglich auf die Angaben des Absenders verlassen. Die Anzahl der Versandstücke ist hinsichtlich dieses Gefahrgutes im Beförderungspapier richtig angegeben. Es war daher auch der Spruchpunkt 2. aufzuheben.
Es ist einem Beförderer auch nicht zuzumuten, festzustellen, ob es hinsichtlich eines bestimmten Gefahrgutes eine technische Benennung gibt. Eine solche ist nämlich nach Unterabschnitt 3.1.2.8.1 ADR nur bei den dort angeführten Voraussetzungen erforderlich. Es war daher der Berufung auch hinsichtlich des Spruchpunktes 4. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge zu geben und dieser Spruchpunkt aufzuheben. Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für den im Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschuldigten gegenüber erhobenen Tatvorwurf. Ein Beförderer kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass hinsichtlich des Gefahrgutes UN 2924 auf einem Fass aus Stahl der zusätzliche Gefahrzettel Nr 8 für die Nebengefahr „ÄTZEND“ fehlt. Es war daher auch dieser Spruchpunkt aufzuheben.
7.2 Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Aus der Sicht des Verwaltungssenates ist es dem Beförderer zuzumuten, festzustellen, ob die Angabe des Gefahrzettels hinsichtlich eines bestimmten Gefahrgutes mit der Angabe des Gefahrzettels auf dem betreffenden Versandstück dieses Gefahrgutes übereinstimmt. Es hätte dem Beförderer bei der Sichtprüfung der Ladung daher auffallen müssen, dass auf dem betreffenden Versandstück der Gefahrzettel „3“ und im Beförderungspapier hinsichtlich dieses Gefahrgutes der Gefahrzettel „3.2“ angeführt war. Diese Ungereimtheit hätte der Beförderer vor Antritt der Fahrt abklären müssen. Der Spruchpunkt 3. des genannten Straferkenntnisses ist daher diesbezüglich gerechtfertigt.
7.3 Zu Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses:
In diesem Spruchpunkt geht es um den Vorwurf einer mangelhaft vorgenommenen Verladung der Versandstücke mit Gefahrgut bzw einer nicht entsprechenden Ladungssicherung von Gefahrgut-Versandstücken. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Anzeigeleger bei der mündlichen Verhandlung dazu angegeben, dass eine Kiste aus Pappe mit Gefahrgut UN 3108 entgegen den Ausrichtungspfeilen zwischen anderen Gefahrgütern ungesichert auf einer Palette gestanden sei. Zwei weitere Kisten aus Pappe mit Gefahrgut UN 3108 und UN 3106 seien nicht vor Verrutschen bzw vor dem Umfallen gesichert gewesen. Dies wurde auch durch die Vorlage von Lichtbildern belegt.
Nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR idF vor der Kundmachung BGBl III Nr 15/2009 – diese Fassung des ADR kommt hier zur Anwendung – müssen Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (zB durch Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird.Nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR in der Fassung vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 15 aus 2009, – diese Fassung des ADR kommt hier zur Anwendung – müssen Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (zB durch Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird.
Unter Hinweis auf die Angaben des Anzeigelegers ist davon auszugehen, dass hinsichtlich von zwei Versandstücken mit Gefahrgut UN 3108 und eines Versandstückes mit Gefahrgut UN 3106 diese vorzitierte Vorschrift des ADR nicht eingehalten wurde.
Die mangelhafte Sicherung der beschriebenen Versandstücke hätte dem Beschuldigten bei der Sichtprüfung der Ladung auffallen müssen und hätte dieser die Versandstücke entsprechend sichern müssen.
7.4 Zu Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der dritte Satz des Unterabschnittes 7.5.7.1 ADR in der vorzitierten Fassung lautet: „Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.“
Bei den Versandstücken, die kein Gefahrgut enthielten, konnte der Anzeigeleger keine Angaben dazu machen, wie schwer die einzelnen Pappkisten waren und was diese enthielten. Da die zitierte Rechtsvorschrift demonstrativ auf schwere Maschinen oder Kisten verweist und Zweck dieser Regelung das Verhindern von Austreten von Gefahrgut ist, müssen Versandstücke, die kein Gefahrgut enthalten, auch eine entsprechende Beschaffenheit und/oder ein entsprechendes Gewicht aufweisen, damit sie bei Versandstücken mit Gefahrgut im Falle eines Verrutschens einen Verpackungsschaden hervorrufen können. Mangels näherer diesbezüglicher Anhaltspunkte war im Zweifel dieser Spruchpunkt ebenfalls aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
8. Nach § 27 Abs 2 Z 8 GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter ua entgegen § 13 Abs 1a befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall – eine Verwaltungsübertretung und ist8. Nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter ua entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall – eine Verwaltungsübertretung und ist
Nach § 15a Abs 2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.Nach Paragraph 15 a, Absatz 2, GGBG ist in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
Nach § 15a Abs 3 leg cit ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.Nach Paragraph 15 a, Absatz 3, leg cit ist in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
Nach § 15a Abs 4 leg cit ist in Gefahrenkategorie III einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.Nach Paragraph 15 a, Absatz 4, leg cit ist in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch zwei einzustufen ist.
Bei den hier gegebenen Mängeln handelt es sich nicht nur um Zuwiderhandlungen gegen bloße Formvorschriften. Die Einstufung der mit diesem Bescheid in Strafe gezogenen Mängel in die Gefahrenkategorie II hält der Verwaltungssenat daher für gerechtfertigt.Bei den hier gegebenen Mängeln handelt es sich nicht nur um Zuwiderhandlungen gegen bloße Formvorschriften. Die Einstufung der mit diesem Bescheid in Strafe gezogenen Mängel in die Gefahrenkategorie römisch zwei hält der Verwaltungssenat daher für gerechtfertigt.
Für den Verwaltungssenat steht unter Hinweis auf die obigen Ausführungen fest, dass der Beförderer bei der Beförderung des gegenständlichen Gefahrgutes gegen die oben vorzitierten Rechtsvorschriften des § 13 Abs 1a Z 2 und 3 GGBG verstoßen hat, weshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 2 Z 8 GGBG vorliegt. Er hat nämlich vor Beginn der Gefahrgutbeförderung offensichtlich das Beförderungspapier hinsichtlich des Gefahrgutes UN 2924 nicht entsprechend überprüft und hat auch offensichtlich keine entsprechende Sichtprüfung der Ladung vorgenommen. Bei einer einem Beförderer zumutbaren Überprüfung der genannten Unterlage bzw der Ladung hätten dem Beförderer die beschriebenen Mängel auffallen müssen.Für den Verwaltungssenat steht unter Hinweis auf die obigen Ausführungen fest, dass der Beförderer bei der Beförderung des gegenständlichen Gefahrgutes gegen die oben vorzitierten Rechtsvorschriften des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 und 3 GGBG verstoßen hat, weshalb eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG vorliegt. Er hat nämlich vor Beginn der Gefahrgutbeförderung offensichtlich das Beförderungspapier hinsichtlich des Gefahrgutes UN 2924 nicht entsprechend überprüft und hat auch offensichtlich keine entsprechende Sichtprüfung der Ladung vorgenommen. Bei einer einem Beförderer zumutbaren Überprüfung der genannten Unterlage bzw der Ladung hätten dem Beförderer die beschriebenen Mängel auffallen müssen.
Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind – Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall – strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B V-L GmbH & Co KG ist somit der Beschuldigte für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die genannte Firma als juristische Person verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte für die vom Beförderer unterlassene Sichtprüfung der Ladung und für die unterlassene Prüfung des genannten Beförderungspapiers verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind – Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall – strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B V-L GmbH & Co KG ist somit der Beschuldigte für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die genannte Firma als juristische Person verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte für die vom Beförderer unterlassene Sichtprüfung der Ladung und für die unterlassene Prüfung des genannten Beförderungspapiers verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.
9. Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er eine Sichtprüfung der Gefahrgutsendung bzw der Beladung der Beförderungseinheit nicht vornehmen habe können, da er diesen Transport nicht gesehen habe und auch nicht sehen habe können, so kann ihn das nicht entschuldigen. Vielmehr wäre es Aufgabe des Beschuldigten gewesen, durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür Sorge zu tragen, dass die hier in Rede stehenden Mängel vor Antritt der Fahrt behoben werden. Dies wäre ihm aus der Sicht des Verwaltungssenates unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zweifelsfrei zumutbar und möglich gewesen.
Was die in den Spruchpunkten 3. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen betrifft, so waren diese unter Hinweis auf die Bestimmung des § 22 VStG kumulativ zu verhängen. Nach dieser Rechtsvorschrift sind nämlich die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Letzteres liegt hier vor, da es beim Tatvorwurf im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses um Mängel im Beförderungspapier und im Spruchpunkt 6. dieses Straferkenntnisses um eine nicht den Vorschriften des ADR entsprechende Beladung des Fahrzeuges ging. Beide genannten Zuwiderhandlungen gegen die zitierten Rechtsvorschriften bilden jeweils separat zu ahndende Verwaltungsübertretungen, weil unterschiedlichen Rechtsvorschriften zuwidergehandelt wurde.Was die in den Spruchpunkten 3. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen betrifft, so waren diese unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 22, VStG kumulativ zu verhängen. Nach dieser Rechtsvorschrift sind nämlich die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Letzteres liegt hier vor, da es beim Tatvorwurf im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses um Mängel im Beförderungspapier und im Spruchpunkt 6. dieses Straferkenntnisses um eine nicht den Vorschriften des ADR entsprechende Beladung des Fahrzeuges ging. Beide genannten Zuwiderhandlungen gegen die zitierten Rechtsvorschriften bilden jeweils separat zu ahndende Verwaltungsübertretungen, weil unterschiedlichen Rechtsvorschriften zuwidergehandelt wurde.
10. Was die Höhe der Geldstrafen betrifft, so ist dazu Folgendes zu bemerken:
Sowohl bei der im Spruchpunkt 3. über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe als auch bei der im Spruchpunkt 6. über den Genannten verhängten Geldstrafe handelt es sich jeweils um die gesetzliche Mindeststrafe. Die Mindeststrafe kann nach § 20 VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Weder das eine noch das andere lag hier vor. Mildernd war im gegenständlichen Fall nämlich lediglich die – zumindest in Vorarlberg – bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten, sodass von einem Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe, selbst wenn letztere nicht zu berücksichtigen waren, nicht gesprochen werden kann (vgl VwGH 09.09.1999, Zl 98/06/0105). Der Beschuldigte ist auch nicht mehr Jugendlicher im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift. Eine Anwendung dieser Rechtsvorschrift schied daher aus.Sowohl bei der im Spruchpunkt 3. über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe als auch bei der im Spruchpunkt 6. über den Genannten verhängten Geldstrafe handelt es sich jeweils um die gesetzliche Mindeststrafe. Die Mindeststrafe kann nach Paragraph 20, VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Weder das eine noch das andere lag hier vor. Mildernd war im gegenständlichen Fall nämlich lediglich die – zumindest in Vorarlberg – bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten, sodass von einem Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe, selbst wenn letztere nicht zu berücksichtigen waren, nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl 98/06/0105). Der Beschuldigte ist auch nicht mehr Jugendlicher im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift. Eine Anwendung dieser Rechtsvorschrift schied daher aus.
11. Die vom Verwaltungssenat vorgenommenen Präzisierungen des erstinstanzlichen Tatvorwurfes hielt der Verwaltungssenat für geboten.
II. Was den Antrag des Beschuldigten auf Übernahme seiner Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren durch „die österreichische Staatskasse“ betrifft, so hat nach § 74 Abs 1 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt, jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Da das Gesetz einer Partei (einem Bestraften) kein Antragsrecht auf Rückersatz der von ihr (ihm) im Verwaltungsstrafverfahren aufgewendeten Kosten einräumt, war der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen.römisch zwei. Was den Antrag des Beschuldigten auf Übernahme seiner Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren durch „die österreichische Staatskasse“ betrifft, so hat nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG, welcher gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt, jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Da das Gesetz einer Partei (einem Bestraften) kein Antragsrecht auf Rückersatz der von ihr (ihm) im Verwaltungsstrafverfahren aufgewendeten Kosten einräumt, war der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen.
Schlagworte
Gefahrgutbeförderung, VerschuldenZuletzt aktualisiert am
10.04.2018