TE Uvs Bescheid 2010/2/11 30.4-71/2009

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Veröffentlicht am 11.02.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

GütBefG §6 Abs2

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn M F, P, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.07.2009, GZ.: A2-St 159/2007/3008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 73,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn M F, P, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.07.2009, GZ.: A2-St 159/2007/3008, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 73,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 20.07.2009 war über Herrn M F wegen Übertretung des § 6 Abs 2 GütbefG 1995 eine Verwaltungsstrafe von € 365,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verhängt worden, da er es als Güterbeförderungsunternehmer am Standort G, P, unterlassen hätte, dafür Sorge zu tragen, dass, wie am 04.05.2007 im Gemeindegebiet Kematen am Innbach auf der Innkreisautobahn festgestellt worden wäre, der in seinem Unternehmen eingesetzte LKW, gelenkt von A Fm, im Güterbeförderungsgewerbe eingesetzt worden wäre, ohne dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Fahrzeug mitgeführt worden wäre. Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen mit der bezughabenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich begründet, wie aus dieser hervorgeht, konnte der Lenker nur einen von einem Notar beglaubigten Bescheid über die Erweiterung des Konzessionsumfanges vorweisen. Zum Vorbringen des Beschuldigten, in all seinen Fahrzeugen wären entsprechende Urkunden mitgeführt worden, wird ausgeführt, es stehe unzweifelhaft fest, dass die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bei den ansonsten vorhandenen Urkunden gefehlt hätte. Hinsichtlich der Strafbemessung wird bemerkt, die verhängte Geldstrafe entspreche beinahe der gesetzlichen Mindeststrafe. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr M F fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese ausschließlich damit begründet, der Tatvorwurf bestehe nicht zu Recht, es wären in den in seinem Unternehmen eingesetzten Fahrzeugen alle erforderlichen Unterlagen mitgeführt worden. Eine Aufforderung der Berufungsbehörde, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, da ansonsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa € 2.000,00 ausgegangen würde, hat Herr M F nicht beantwortet. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 Z 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine € 500,00 übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde, war eine solche nicht erforderlich. Gemäß § 6 Abs 2 GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird; wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 23 Abs 1 GütbefG 1995 eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 7.267,00 zu ahnden ist, wobei gemäß Abs 4 erster Satz die Geldstrafe mindestens € 363,00 zu betragen hat. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen, dass der Berufungswerber auf Grundlage der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Er hat zwar eine notariell beglaubigte Kopie der geforderten Urkunde vorgelegt, nicht jedoch die vom Gesetz geforderte beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde. Der Berufungswerber hätte als Inhaber der Güterbeförderungskonzession in Graz dafür zu sorgen und durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen gehabt, dass allen gesetzlichen Verpflichtungen jederzeit entsprochen würde, sein Vorbringen, es wären alle gesetzlich geforderten Dokumente mitgeführt worden, hätte er durch ein effizient eingerichtetes Kontrollsystem in seinem Gebiet glaubhaft zu machen gehabt; er hätte durch ständige, nicht nur stichprobenartige Kontrollen die Einhaltung der von ihm übertretenen, ausschließlich den Unternehmer treffenden Verpflichtungen zu überprüfen gehabt (vgl. VwGH 31.03.2005, 2003/03/0203). Daraus ergeben sich hinsichtlich der Strafbemessung folgende Überlegungen: Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung eine Geldstrafe verhängt, die nur € 2,00 über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt; dieser Strafbemessung vermag sich auch die Berufungsbehörde insofern anzuschließen, als die Verhängung (noch) geringerer Verwaltungsstrafen nicht dem Strafzweck, in Zukunft die Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen zu verhindern, entsprechend würde; der Berufungswerber hat durch sein Verhalten in das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Ausübung und Kontrollierbarkeit der entgeltlichen Güterbeförderungstätigkeiten eingegriffen, weshalb sich die verhängte Verwaltungsstrafe als rechtsordnungskonform erweist und im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.Auf Grundlage des der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 20.07.2009 war über Herrn M F wegen Übertretung des Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG 1995 eine Verwaltungsstrafe von € 365,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verhängt worden, da er es als Güterbeförderungsunternehmer am Standort G, P, unterlassen hätte, dafür Sorge zu tragen, dass, wie am 04.05.2007 im Gemeindegebiet Kematen am Innbach auf der Innkreisautobahn festgestellt worden wäre, der in seinem Unternehmen eingesetzte LKW, gelenkt von A Fm, im Güterbeförderungsgewerbe eingesetzt worden wäre, ohne dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Fahrzeug mitgeführt worden wäre. Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen mit der bezughabenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich begründet, wie aus dieser hervorgeht, konnte der Lenker nur einen von einem Notar beglaubigten Bescheid über die Erweiterung des Konzessionsumfanges vorweisen. Zum Vorbringen des Beschuldigten, in all seinen Fahrzeugen wären entsprechende Urkunden mitgeführt worden, wird ausgeführt, es stehe unzweifelhaft fest, dass die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bei den ansonsten vorhandenen Urkunden gefehlt hätte. Hinsichtlich der Strafbemessung wird bemerkt, die verhängte Geldstrafe entspreche beinahe der gesetzlichen Mindeststrafe. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr M F fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese ausschließlich damit begründet, der Tatvorwurf bestehe nicht zu Recht, es wären in den in seinem Unternehmen eingesetzten Fahrzeugen alle erforderlichen Unterlagen mitgeführt worden. Eine Aufforderung der Berufungsbehörde, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, da ansonsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa € 2.000,00 ausgegangen würde, hat Herr M F nicht beantwortet. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß Paragraph 51, e Absatz 3, Ziffer 3, VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine € 500,00 übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde, war eine solche nicht erforderlich. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird; wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, GütbefG 1995 eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 7.267,00 zu ahnden ist, wobei gemäß Absatz 4, erster Satz die Geldstrafe mindestens € 363,00 zu betragen hat. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen, dass der Berufungswerber auf Grundlage der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Er hat zwar eine notariell beglaubigte Kopie der geforderten Urkunde vorgelegt, nicht jedoch die vom Gesetz geforderte beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde. Der Berufungswerber hätte als Inhaber der Güterbeförderungskonzession in Graz dafür zu sorgen und durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen gehabt, dass allen gesetzlichen Verpflichtungen jederzeit entsprochen würde, sein Vorbringen, es wären alle gesetzlich geforderten Dokumente mitgeführt worden, hätte er durch ein effizient eingerichtetes Kontrollsystem in seinem Gebiet glaubhaft zu machen gehabt; er hätte durch ständige, nicht nur stichprobenartige Kontrollen die Einhaltung der von ihm übertretenen, ausschließlich den Unternehmer treffenden Verpflichtungen zu überprüfen gehabt vergleiche VwGH 31.03.2005, 2003/03/0203). Daraus ergeben sich hinsichtlich der Strafbemessung folgende Überlegungen: Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung eine Geldstrafe verhängt, die nur € 2,00 über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt; dieser Strafbemessung vermag sich auch die Berufungsbehörde insofern anzuschließen, als die Verhängung (noch) geringerer Verwaltungsstrafen nicht dem Strafzweck, in Zukunft die Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen zu verhindern, entsprechend würde; der Berufungswerber hat durch sein Verhalten in das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Ausübung und Kontrollierbarkeit der entgeltlichen Güterbeförderungstätigkeiten eingegriffen, weshalb sich die verhängte Verwaltungsstrafe als rechtsordnungskonform erweist und im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus Paragraph 64, VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte

Konzessionsurkunde; Abschrift; Beglaubigung; Notar

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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