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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
KA-AZG §4 Abs1Beachte
VwGH-Beschwerde abgewiesen (Zl. 2010/11/0080 vom 17.6.2013)Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Schattauer über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 3. Aufsichtsbezirk, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 21.4.2009, Zl. MBA 9-S 1185/08, mit welchem gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn Univ. Prof. Dr. Wolfgang S. abgesehen und die Einstellung verfügt wurde, nach am 26.11.2009 durchgeführter und am 20.1.2010 fortgesetzter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Schattauer über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 3. Aufsichtsbezirk, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 21.4.2009, Zl. MBA 9-S 1185/08, mit welchem gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn Univ. Prof. Dr. Wolfgang S. abgesehen und die Einstellung verfügt wurde, nach am 26.11.2009 durchgeführter und am 20.1.2010 fortgesetzter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt entschieden:
I.römisch eins.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid vom 21.4.2009 hinsichtlich der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes in den Fällen der nachstehend angeführten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen behoben und Herr Univ. Prof. Dr. Wolfgang S., geboren 1948, folgender Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt wird:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid vom 21.4.2009 hinsichtlich der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes in den Fällen der nachstehend angeführten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen behoben und Herr Univ. Prof. Dr. Wolfgang S., geboren 1948, folgender Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt wird:
Herr Univ. Prof. Dr. Wolfgang S. hat als Rektor der Medizinischen Universität Wien, Wien, S.-gasse, und somit gemäß § 22 Abs 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, als Mitglied des Rektorates zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs 4 Z 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), wonach bei verlängerten Diensten die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten darf, in der Zeit vom 25. März 2007 bis 26. Mai 2007 die nachstehend angeführten Ärztinnen und Ärzte von der Medizinischen Universität Wien als Dienstgeber unter Berücksichtigung der Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Abs 1 und 6 KA-AZG, wonach die Wochenarbeitszeit mit „von Sonntag bis Samstag“ zu berechnen ist, in den nachstehend angeführten Zeiträumen an der Universitätsklinik für A., Wien, W.-Gürtel, bei verlängerten Diensten über die Grenze von 72 Stunden gemäß § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG hinaus beschäftigt wurden, nämlich in einem Ausmaß der Wochenarbeitszeiten zwischen 72,50 und 97,50 Stunden:Herr Univ. Prof. Dr. Wolfgang S. hat als Rektor der Medizinischen Universität Wien, Wien, S.-gasse, und somit gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, als Mitglied des Rektorates zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), wonach bei verlängerten Diensten die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten darf, in der Zeit vom 25. März 2007 bis 26. Mai 2007 die nachstehend angeführten Ärztinnen und Ärzte von der Medizinischen Universität Wien als Dienstgeber unter Berücksichtigung der Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 6 KA-AZG, wonach die Wochenarbeitszeit mit „von Sonntag bis Samstag“ zu berechnen ist, in den nachstehend angeführten Zeiträumen an der Universitätsklinik für A., Wien, W.-Gürtel, bei verlängerten Diensten über die Grenze von 72 Stunden gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG hinaus beschäftigt wurden, nämlich in einem Ausmaß der Wochenarbeitszeiten zwischen 72,50 und 97,50 Stunden:
NAME Woche So-Sa Stunden
1 Se. Astrid 25.03.-31.03.2007 72,5
2 La. Thomas 22.04-28.04.2007 73
3 Du. Monika 06.05.-12.05.2007 73
4 Ho. Stephan 06.05.-12.05.2007 73
5 Ba. Anton 25.03.-31.03.2007 73
6 Bi. Beatrice 29.04-05.05.2007 73
7 Fa. Peter 20.05.-26.05.2007 73
8 Fu. Verena 29.04-05.05.2007 73
9 Ga. Nikola 29.04-05.05.2007 73
10 He. Hubert 22.04-28.04.2007 73
11 Ka. Andrea 01.04.-07.04.2007 73
12 Ka. Andrea 13.05.-19.05.2007 73
13 Le. Angelika 13.05.-19.05.2007 73
14 Mo. Bruno 29.04-05.05.2007 73
15 Po. Christian 29.04-05.05.2007 73
16 Rü. Kurt 29.04-05.05.2007 73
17 Sta. Josef 29.04-05.05.2007 73
18 Ste. Joanna 29.04-05.05.2007 73
19 Vo. Alexandra 22.04-28.04.2007 7319 römisch fünf o. Alexandra 22.04-28.04.2007 73
20 Se. Astrid 20.05.-26.05.2007 73,5
21 Bu. Hans-Jörg 06.05.-12.05.2007 73,5
22 Po. Christian 13.05.-19.05.2007 74
23 Sta. Josef 13.05.-19.05.2007 74
24 Ti. Stefanie 25.03.-31.03.2007 77
25 Schä. Bruno 08.04.-14.04.2007 80
26 Al. Elisabeth 25.03.-31.03.2007 80
27 Bu. Johannes 29.04-05.05.2007 80
28 Du. Monika 29.04-05.05.2007 80
29 Gam. Thomas 13.05.-19.05.2007 80
30 Ho. Stephan 29.04-05.05.2007 80
31 Hü. Michael 08.04.-14.04.2007 80
32 Sche. Karl 08.04.-14.04.2007 80
33 Wa. Barbara 29.04-05.05.2007 80
34 We. Christian 08.04.-14.04.2007 80
35 Er. Thomas 29.04-05.05.2007 80,5
36 Ah. Mohammad 06.05.-12.05.2007 81
37 Al. Elisabeth 01.04.-07.04.2007 81
38 An. Dorothea 29.04-05.05.2007 81
39 Br. Lydia 29.04-05.05.2007 81
40 Buc. Johannes 15.04.-21.04.2007 81
41 Bur. Astrid 25.03.-31.03.2007 81
42 Du. Monika 15.04.-21.04.2007 81
43 Er. Thomas 06.05.-12.05.2007 81
44 Fa. Peter 15.04.-21.04.2007 81
45 Lat. Daniela 15.04.-21.04.2007 81
46 Lat. Daniela 29.04-05.05.2007 81
47 Poi. Florian 22.04-28.04.2007 81
48 Re. Gundula 15.04.-21.04.2007 81
49 Rel. Judith 08.04.-14.04.2007 81
50 Rö. Bernhard 29.04-05.05.2007 81
51 Ro. Bettina 25.03.-31.03.2007 81
52 Schi. Eva Maria 13.05.-19.05.2007 81
53 Ti. Franz 06.05.-12.05.2007 81
54 Wa. Barbara 15.04.-21.04.2007 81
55 Wi. Marita 06.05.-12.05.2007 81
56 Rel. Judith 15.04.-21.04.2007 81,5
57 Ka. Barbara 22.04-28.04.2007 81,5
58 Ha. Reinhard 15.04.-21.04.2007 81,5
59 Röd. Georg 15.04.-21.04.2007 81,5
60 Röd. Georg 13.05.-19.05.2007 81,5
61 Ro. Georg 13.05.-19.05.2007 81,5
62 Rot. Bettina 06.05.-12.05.2007 81,5
63 Schi. Arno 22.04-28.04.2007 81,5
64 Ei. Philipp 01.04.-07.04.2007 88
65 Kin. Christian 01.04.-07.04.2007 88
66 Oe. Matthias 01.04.-07.04.2007 88
67 Pa. Stefan 25.03.-31.03.2007 88
68 Pa. Stefan 20.05.-26.05.2007 88
69 Pok. Helga 06.05.-12.05.2007 88
70 Ste. Joanna 01.04.-07.04.2007 88
71 St. Andreas 25.03.-31.03.2007 88
72 Wie. Manuela 01.04.-07.04.2007 88
73 Wie. Manuela 20.05.-26.05.2007 88
74 Wie. Christian 01.04.-07.04.2007 88
75 Sche. Karl 25.03.-31.03.2007 88,5
76 Schä. Bruno 25.03.-31.03.2007 89
77 Buc. Johannes 01.04.-07.04.2007 89
78 Lah. Daniel 08.04.-14.04.2007 89
79 Pok. Helga 15.04.-21.04.2007 89
80 Schä. Bruno 01.04.-07.04.2007 89
81 Lah. Daniel 13.05.-19.05.2007 89,5
82 Rei. Gundula 13.05.-19.05.2007 89,5
83 Rot. Bettina 29.04-05.05.2007 90
84 Lah. Daniel 29.04-05.05.2007 90,5
85 Rüt. Kurt 13.05.-19.05.2007 90,5
86 Pa. Stefan 01.04.-07.04.2007 93
87 Pa. Stefan 08.04.-14.04.2007 96
88 Bre. Michael 25.03.-31.03.2007 97
89 Ste. Joanna 25.03.-31.03.2007 97
90 Al. Elisabeth 15.04.-21.04.2007 97
91 Buc. Johannes 20.05.-26.05.2007 97
92 Fa. Peter 25.03.-31.03.2007 97
93 Kab. Barbara 01.04.-07.04.2007 97,5
Herr Univ. Prof. Dr. Wolfgang S. hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 4 Abs 4 Z 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997 iVmParagraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, iVm
§ 12 Abs 1 Z 1 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2002.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Herrn Univ. Prof. Dr. Wolfgang S. gemäß § 12 Abs 1 erster Strafsatz KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2002Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Herrn Univ. Prof. Dr. Wolfgang S. gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erster Strafsatz KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,
a) zu den Punkten 1.) bis 24.) 24 Geldstrafen in der Höhe von je 218,-- Euro, falls diese uneinbringlich sind, 24 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag,
b) zu den Punkten 25.) bis 63.) 39 Geldstrafen in der Höhe von je 270,-- Euro, falls diese uneinbringlich sind, 39 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag 6 Stunden,
c) zu den Punkten 64.) bis 82.) 19 Geldstrafen in der Höhe von je 820,-- Euro, falls diese uneinbringlich sind, 19 Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Tagen,
d) zu den Punkten 83.) bis 86.) 4 Geldstrafen in der Höhe von je 1.090,-- Euro, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen,
e) zu den Punkten 87.) bis 93.) 7 Geldstrafen in der Höhe von je 1.360,-- Euro, falls diese uneinbringlich sind, 7 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen 12 Stunden, verhängt.
Das Gesamtmaß der verhängten Geldstrafen beläuft sich sohin auf insgesamt 45.222,-- Euro und das Gesamtmaß der Ersatzfreiheitsstrafen auf 214 Tage 6 Stunden. Gemäß § 65 VStG wird Herrn Univ. Prof. Dr. Wolfgang S. kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.Das Gesamtmaß der verhängten Geldstrafen beläuft sich sohin auf insgesamt 45.222,-- Euro und das Gesamtmaß der Ersatzfreiheitsstrafen auf 214 Tage 6 Stunden. Gemäß Paragraph 65, VStG wird Herrn Univ. Prof. Dr. Wolfgang S. kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
II.römisch zwei.
Im Übrigen wird die Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Im Übrigen wird die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
Der angefochtene Bescheid vom 21.4.2009, Zahl: MBA 9 – S 1185/2007, weist folgenden Spruch auf:Der angefochtene Bescheid vom 21.4.2009, Zahl: MBA 9 – S 1185 aus 2007,, weist folgenden Spruch auf:
„Von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten Herrn Univ. Prof. Dr. Wolfgang S., er hätte als Rektor der Medizinischen Universität Wien und somit gemäß § 22 Abs 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung der Medizinischen Universität Wien in Wien, Spitalgasse 23, nach außen Berufener zu verantworten, dass entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs 4 Z 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997 in der geltenden Fassung, wonach die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschritten werden darf, in der Zeit vom 25. Februar 2007 bis 2. Juni 2007 - wie vom Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk aufgrund von Arbeitszeitaufzeichnungen der Ärzte der Medizinischen Universität Wien, Wien, S.-gasse, beschäftigt an der Universitätsklinik für A., Wien, W.-Gürtel, festgestellt wurde – ArbeitnehmerInnen zu Wochenarbeitszeiten über 72 Stunden unter Berücksichtigung der Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Abs 1 und 6 KA-AZG, wonach die Wochenarbeitszeit mit „von Sonntag bis Samstag“ zu berechnen ist, herangezogen wurden, nämlich zu Wochenarbeitszeiten von 73,00 bis 120,00 Stunden, und gemäß § 4 Abs 4 Z 4 in Verbindung mit Abs 1 und 6 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997 in der geltenden Fassung, 283 Verwaltungsübertretungen begangen hätte, wird abgesehen und die Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, verfügt.“„Von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten Herrn Univ. Prof. Dr. Wolfgang S., er hätte als Rektor der Medizinischen Universität Wien und somit gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung der Medizinischen Universität Wien in Wien, Spitalgasse 23, nach außen Berufener zu verantworten, dass entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, in der geltenden Fassung, wonach die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschritten werden darf, in der Zeit vom 25. Februar 2007 bis 2. Juni 2007 - wie vom Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk aufgrund von Arbeitszeitaufzeichnungen der Ärzte der Medizinischen Universität Wien, Wien, S.-gasse, beschäftigt an der Universitätsklinik für A., Wien, W.-Gürtel, festgestellt wurde – ArbeitnehmerInnen zu Wochenarbeitszeiten über 72 Stunden unter Berücksichtigung der Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 6 KA-AZG, wonach die Wochenarbeitszeit mit „von Sonntag bis Samstag“ zu berechnen ist, herangezogen wurden, nämlich zu Wochenarbeitszeiten von 73,00 bis 120,00 Stunden, und gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins und 6 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, in der geltenden Fassung, 283 Verwaltungsübertretungen begangen hätte, wird abgesehen und die Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung, verfügt.“
Begründend führte die Erstbehörde dazu nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass alle Mitglieder des Kollegiums „Rektorat“, somit die Rektorin oder der Rektor und alle VizerektorInnen für die Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes objektiv verantwortlich seien, da sie zur Vertretung nach außen Berufene der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden auch: MUW) seien. Auch die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen erachtete die Behörde erster Instanz in jenen Fällen als erwiesen, in denen von den Arbeitszeitüberschreitungen nichtbeamtete Ärzte oder Ärztinnen betroffen gewesen seien. Jedoch vermeinte die Erstinstanz, dass dem Beschuldigten als Rektor der Medizinischen Universität Wien die Nichteinhaltung des KA-AZG subjektiv nicht vorwerfbar sei. Dazu wurde wörtlich ausgeführt:
„1. Keine Möglichkeit der Einflussnahme bei Personalmangel Aufgrund der von der erkennenden Behörde eingeholten Stellungnahme des Wiener Krankenanstaltenverbundes - Generaldirektion, Geschäftsbereich Personal, vom 31. Juli 2008, steht fest, dass nur zehn ÄrztInnen aus dem Bereich der Stadt Wien im AKH tätig sind und die übrigen ÄrztInnen von der Medizinischen Universität Wien für die PatientInnenbetreuung eingesetzt werden.
Diese Verpflichtung der Medizinischen Universität ist im § 29 Abs 2 Z 1 [richtig: § 29 Abs 4 Z 1] Universitätsgesetz 2002 angeführt, wonach die Medizinische Universität ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden ArbeitnehmerInnen mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen hat. Diese Mitwirkung ist zwar dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen, jedoch wird ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt dadurch und damit eine arbeitsrechtliche Einflussnahme nicht begründet. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass anstelle der erforderlichen Anzahl von ÄrztInnen an der Universitätsklinik für A. weit weniger ÄrztInnen arbeiten. Wie vom Vertreter des Beschuldigten glaubhaft vorgebracht wird, ist die Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes bei ständigen Kapazitätsausweitungen und gleichzeitig sinkenden Personalressourcen nicht zu bewältigen. Der Beschuldigte hat aber keine Möglichkeit für eine Personalerhöhung zu sorgen. Die Medizinische Universität Wien hat auf den ärztlichen Dienst, die Diensteinteilung und auf die Auslastung der Ärzte im AKH keinen Einfluss und hat keine Kenntnisse über die zum Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen Ressourcen und keine Informationen hinsichtlich des bestehenden Personalbedarfs. Der Beschuldigte hat keine Kenntnis über den bestehenden Personalbedarf und keine Möglichkeit mehr Personal zur PatientInnenbetreuung einzusetzen. Er hat keine Befugnisse dem Personalmangel selbst Abhilfe zu schaffen und auch keine Personalhoheit, sondern kann lediglich mit dem gegebenen Personalstand die Dienste beschicken. Für den klinischen Bereich kann daher nur das zur Verfügung stehende Personal auch mit der Krankenbehandlung beauftragt werden. Er kann nicht anordnen, dass eine bestimmte Ärztin oder ein bestimmter Arzt nicht zu einem bestimmten Dienst eingeteilt wird. Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien ist nicht in der Lage genügend Personal für die arbeitszeitkonforme PatientInnenbetreuung zur Verfügung zu stellen.Diese Verpflichtung der Medizinischen Universität ist im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, [richtig: Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins ], Universitätsgesetz 2002 angeführt, wonach die Medizinische Universität ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden ArbeitnehmerInnen mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen hat. Diese Mitwirkung ist zwar dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen, jedoch wird ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt dadurch und damit eine arbeitsrechtliche Einflussnahme nicht begründet. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass anstelle der erforderlichen Anzahl von ÄrztInnen an der Universitätsklinik für A. weit weniger ÄrztInnen arbeiten. Wie vom Vertreter des Beschuldigten glaubhaft vorgebracht wird, ist die Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes bei ständigen Kapazitätsausweitungen und gleichzeitig sinkenden Personalressourcen nicht zu bewältigen. Der Beschuldigte hat aber keine Möglichkeit für eine Personalerhöhung zu sorgen. Die Medizinische Universität Wien hat auf den ärztlichen Dienst, die Diensteinteilung und auf die Auslastung der Ärzte im AKH keinen Einfluss und hat keine Kenntnisse über die zum Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen Ressourcen und keine Informationen hinsichtlich des bestehenden Personalbedarfs. Der Beschuldigte hat keine Kenntnis über den bestehenden Personalbedarf und keine Möglichkeit mehr Personal zur PatientInnenbetreuung einzusetzen. Er hat keine Befugnisse dem Personalmangel selbst Abhilfe zu schaffen und auch keine Personalhoheit, sondern kann lediglich mit dem gegebenen Personalstand die Dienste beschicken. Für den klinischen Bereich kann daher nur das zur Verfügung stehende Personal auch mit der Krankenbehandlung beauftragt werden. Er kann nicht anordnen, dass eine bestimmte Ärztin oder ein bestimmter Arzt nicht zu einem bestimmten Dienst eingeteilt wird. Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien ist nicht in der Lage genügend Personal für die arbeitszeitkonforme PatientInnenbetreuung zur Verfügung zu stellen.
2. Mangelnder Einfluss auf die Organisation der Krankenanstalt
Der Beschuldigte als Vertreter der Medizinischen Universität Wien kann nicht festlegen, wie groß eine Krankenabteilung sein muss, die zugleich eine klinische Abteilung ist, damit mit dem vorhandenen Personal die Wochenarbeitszeiten eingehalten werden können. Er hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Auslastung einer Abteilung.
Die Medizinische Universität Wien hat auf die Organisation der Krankenanstalt nur soweit Einfluss, als sie den klinischen Bereich organisieren darf und die Krankenabteilungen, die gleichzeitig klinische Abteilungen sind, mit Universitätspersonal zu besetzen hat.
Ebenso wenig kann der Beschuldigte beeinflussen, dass die Anzahl der PatientInnen geringer ist, damit es zu keinen Überschreitungen der Arbeitszeiten kommt. Der Beschuldigte ist nicht in der Lage eine PatientInnenanzahlverringerung zu erwirken. Er kann nicht die Behandlung von PatientInnen ablehnen oder diese an andere Krankenanstalten zuweisen. Auch besteht für ihn keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den ärztlichen Dienst und die Diensteinteilung in der Krankenanstalt sowie im Zusammmenhang mit der PatientInnenbetreuung keine Weisungsbefugnis gegenüber den ÄrztInnen und kann er nicht festlegen, welche Patientin oder welcher Patient wo und wie lange betreut wird.
3. Keine Möglichkeit der Einschränkung des Leistungsangebotes Aufgrund der Doppelstellung zwischen Universitätskliniken und Krankenabteilungen kann die Medizinische Universität Wien nicht durch ein ‚Zurückfahren‘ des Betriebes die übermäßige Auslastung des vorhandenen Personals vermeiden. Die Medizinische Universität Wien erhält auch keine Informationen über die Leistungsdaten oder sonstige mit der Tätigkeit der Krankenanstalt in Zusammenhang stehenden Leistungen.“
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung des Arbeitsinspektorats wird im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Universitätsgesetz ergäbe sich eindeutig, dass der Rektor der oberste Vorgesetzte des Universitätspersonals sei. Nach der Geschäftsordnung der Universität Wien zähle u. a. auch der Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen zum Aufgabenbereich des Rektors. Es bestehe die Weisungshierarchie Rektor – Leiter der Organisationseinheit – Mitarbeiter. Der Krankenanstaltenträger habe dagegen kein Weisungsrecht in dienstlichen Angelegenheiten. Zu den dienstrechtlichen Angelegenheiten gehöre die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen. Aus dem Organisationsplan der Medizinischen Universität ergäbe sich laut Mitteilungsblatt vom 31.12.2007, dass dem/der Leiter/in einer Organisationseinheit zur Erfüllung von Lehr- und Forschungsaufgaben sowie – im Klinischen Bereich – von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen insbesondere auch die mit dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz konforme Dienstplanung einschließlich der Einteilung der Journaldienste obliege (§ 11 Abs 1 des Organisationsplanes). Auf Grund des Weisungszusammenhanges könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht für die Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes verantwortlich sei. Da die Leiter/innen der Organisationseinheiten weder zu dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen der Universität gehörten noch als verantwortliche Beauftragte bestellt worden seien, bestehe für sie trotz Verantwortung für die Einhaltung der Dienstplangestaltung keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des KA-AZG. Der Rektor bleibe daher für diesen Bereich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Um einen erfolgreichen Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 VStG zu setzen, müsse er daher die Einrichtung eines – in der Judikatur vielfach beschriebenen – Kontrollsystems nachweisen, mit dem sichergestellt werden solle, dass die für die Dienstplangestaltung verantwortlichen Leiter/innen der Organisationseinheiten die Einhaltung der Bestimmungen des KA-AZG für ihre Mitarbeiter/innen beachten. Dazu stünden ihm die im Organisationsplan genannten Möglichkeiten zur Verfügung, u. a. letztlich auch deren Abberufung. Darüber hinaus lege § 29 UG 2002 Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Medizinischen Universitäten mit den Krankenanstaltenträgern fest, sodass die Medizinische Universität hinsichtlich der Führung des Betriebs durch den Krankenanstaltenträger nicht gänzlich einflusslos sei, so wie es die Behörde annehme. Es wäre daher auch erforderlich gewesen, den Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlichen Zusammenarbeit Medizinische Universität Wien und Wiener Krankenanstaltenverbund objektiv zu ermitteln und sich nicht nur auf die Angaben des Beschuldigten zu stützen. Beantragt werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung des Arbeitsinspektorats wird im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Universitätsgesetz ergäbe sich eindeutig, dass der Rektor der oberste Vorgesetzte des Universitätspersonals sei. Nach der Geschäftsordnung der Universität Wien zähle u. a. auch der Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen zum Aufgabenbereich des Rektors. Es bestehe die Weisungshierarchie Rektor – Leiter der Organisationseinheit – Mitarbeiter. Der Krankenanstaltenträger habe dagegen kein Weisungsrecht in dienstlichen Angelegenheiten. Zu den dienstrechtlichen Angelegenheiten gehöre die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen. Aus dem Organisationsplan der Medizinischen Universität ergäbe sich laut Mitteilungsblatt vom 31.12.2007, dass dem/der Leiter/in einer Organisationseinheit zur Erfüllung von Lehr- und Forschungsaufgaben sowie – im Klinischen Bereich – von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen insbesondere auch die mit dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz konforme Dienstplanung einschließlich der Einteilung der Journaldienste obliege (Paragraph 11, Absatz eins, des Organisationsplanes). Auf Grund des Weisungszusammenhanges könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht für die Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes verantwortlich sei. Da die Leiter/innen der Organisationseinheiten weder zu dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen der Universität gehörten noch als verantwortliche Beauftragte bestellt worden seien, bestehe für sie trotz Verantwortung für die Einhaltung der Dienstplangestaltung keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des KA-AZG. Der Rektor bleibe daher für diesen Bereich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Um einen erfolgreichen Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, VStG zu setzen, müsse er daher die Einrichtung eines – in der Judikatur vielfach beschriebenen – Kontrollsystems nachweisen, mit dem sichergestellt werden solle, dass die für die Dienstplangestaltung verantwortlichen Leiter/innen der Organisationseinheiten die Einhaltung der Bestimmungen des KA-AZG für ihre Mitarbeiter/innen beachten. Dazu stünden ihm die im Organisationsplan genannten Möglichkeiten zur Verfügung, u. a. letztlich auch deren Abberufung. Darüber hinaus lege Paragraph 29, UG 2002 Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Medizinischen Universitäten mit den Krankenanstaltenträgern fest, sodass die Medizinische Universität hinsichtlich der Führung des Betriebs durch den Krankenanstaltenträger nicht gänzlich einflusslos sei, so wie es die Behörde annehme. Es wäre daher auch erforderlich gewesen, den Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlichen Zusammenarbeit Medizinische Universität Wien und Wiener Krankenanstaltenverbund objektiv zu ermitteln und sich nicht nur auf die Angaben des Beschuldigten zu stützen. Beantragt werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Gang des erstinstanzlichen Verfahrens:
Das Verfahren gegen Herrn Univ. Prof. Dr. Wolfgang S. basiert auf einer Anzeige des Arbeitsinspektorats für den 3. Aufsichtsbezirk auf Grundlage von gem. § 8 ArbIG von der Medizinischen Universität Wien (MUW) angeforderten und übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen der Ärztinnen und Ärzte der MUW, beschäftigt an der Universitätsklinik für A. Demnach seien nach Durchsicht dieser Aufzeichnungen Überschreitungen der gemäß § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG zulässigen Wochenarbeitszeit von 72 Stunden im Durchrechnungszeitraum in 283 Fällen festgestellt worden. Beantragt wurde gem. § 9 ArbIG, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen Strafverfahren durchzuführen und - differenziert nach dem Ausmaß der zur Anzeige gebrachten Arbeitszeitüberschreitungen zwischen einer Stunde bis zu 48 Stunden - Geldstrafen zwischen € 218,-- und € 2.180,-- zu verhängen. Das Gesamtausmaß der beantragten Strafen beläuft sich auf € 226.066,--.Das Verfahren gegen Herrn Univ. Prof. Dr. Wolfgang S. basiert auf einer Anzeige des Arbeitsinspektorats für den 3. Aufsichtsbezirk auf Grundlage von gem. Paragraph 8, ArbIG von der Medizinischen Universität Wien (MUW) angeforderten und übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen der Ärztinnen und Ärzte der MUW, beschäftigt an der Universitätsklinik für A. Demnach seien nach Durchsicht dieser Aufzeichnungen Überschreitungen der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG zulässigen Wochenarbeitszeit von 72 Stunden im Durchrechnungszeitraum in 283 Fällen festgestellt worden. Beantragt wurde gem. Paragraph 9, ArbIG, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen Strafverfahren durchzuführen und - differenziert nach dem Ausmaß der zur Anzeige gebrachten Arbeitszeitüberschreitungen zwischen einer Stunde bis zu 48 Stunden - Geldstrafen zwischen € 218,-- und € 2.180,-- zu verhängen. Das Gesamtausmaß der beantragten Strafen beläuft sich auf € 226.066,--.
Dazu wird ausgeführt, dass die angezeigten Delikte auf Grund des Ausmaßes der Überschreitungen der gesetzlich erlaubten Wochenarbeitszeit als schwerwiegend zu beurteilen seien, zumal die Medizinische Universität Wien bereits mit Schreiben vom 2.9.2004 aufgefordert worden sei, die Arbeitszeitüberschreitungen einzustellen; es könne dabei bei dem Ausmaß des Verschuldens keinesfalls von geringfügigem Verschulden ausgegangen werden. Mitgeteilt werde, dass bisher keine Meldung gemäß § 23 ArbIG über die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten gem. § 9 VStG eingelangt sei und daher eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten nicht erfolgt sein könne. Beantragt werde daher, das Strafverfahren gegen „alle Rektoren und Rektorinnen“ der Medizinischen Universität Wien einzuleiten. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.9.2007, expediert am 25.9.2007, wurden dem Beschuldigten die Übertretungen des § 4 Abs 4 Z 4 iVm Abs 1 und 6 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997 in der geltenden Fassung, rücksichtlich 283 namentlich bezeichneter Ärzte/Innen erstmalig angelastet. Der Beschuldigte vertrat zu seiner Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz folgende Standpunkte:Dazu wird ausgeführt, dass die angezeigten Delikte auf Grund des Ausmaßes der Überschreitungen der gesetzlich erlaubten Wochenarbeitszeit als schwerwiegend zu beurteilen seien, zumal die Medizinische Universität Wien bereits mit Schreiben vom 2.9.2004 aufgefordert worden sei, die Arbeitszeitüberschreitungen einzustellen; es könne dabei bei dem Ausmaß des Verschuldens keinesfalls von geringfügigem Verschulden ausgegangen werden. Mitgeteilt werde, dass bisher keine Meldung gemäß Paragraph 23, ArbIG über die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten gem. Paragraph 9, VStG eingelangt sei und daher eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten nicht erfolgt sein könne. Beantragt werde daher, das Strafverfahren gegen „alle Rektoren und Rektorinnen“ der Medizinischen Universität Wien einzuleiten. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.9.2007, expediert am 25.9.2007, wurden dem Beschuldigten die Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins und 6 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, in der geltenden Fassung, rücksichtlich 283 namentlich bezeichneter Ärzte/Innen erstmalig angelastet. Der Beschuldigte vertrat zu seiner Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz folgende Standpunkte:
1.) unrichtige Sachverhaltsannahme:
Die entsprechend der Anforderung durch das Arbeitsinspektorat in Form einer Tabelle übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen hätten aufgrund eines Programmfehlers beim Generieren dieser Tabelle nicht die tatsächlich geleisteten, sondern nur die geplanten Stunden ausgewiesen. Somit werde das Strafverfahren entsprechend der nunmehr dazu vorgelegten korrigierten Aufzeichnungen (Anhang 1 der Rechtfertigung vom 5.12.2007, AS 125 ff des Verwaltungsaktes) einzuschränken sein.
2.) fehlende Verantwortlichkeit der Medizinischen Universität Wien bzw. ihrer vertretungsbefugten Organe:
Ausgeführt wurde dazu, dass Universitätskliniken (Klinische Abteilungen) insofern eine Doppelstellung einnähmen, als sie sowohl Teil einer öffentlichen Krankenanstalt als auch Organisationseinheit der Universität seien. Die bundesbediensteten Ärzte, die der MUW im Wege einer öffentlich-rechtlichen Arbeitskräfteüberlassung zur Dienstleistung zugewiesen seien, würden im Wege einer weiteren gesetzlich angeordneten Arbeitskräfteüberlassung zur Erbringung medizinischer Leistungen an den Krankenanstaltenträger des AKH überlassen. Dieses der Krankenanstalt gesetzlich, d.h. ohne weiteren „Willensakt“ der Universität(sorgane) überlassene Personal sei in dieser Funktion nicht dem Rektor der Medizinischen Universität, sondern dem Ärztlichen Direktor der Krankenanstalt unterstellt. Dies folgere aus den §§ 29ff UG 2002 und § 7a KAKuG. Rechtsträger und Betreiber der Krankenanstalt AKH sei nicht die Medizinische Universität Wien, sondern die Stadt Wien. Die Universität könne den Betrieb der Krankenanstalt damit nur unwesentlich beeinflussen, sei aber gemäß § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 verpflichtet, ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmer/innen mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung sei dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Der Umfang der zu erbringenden ärztlichen Leistungen werde daher nicht vom Dienstgeber, sondern vom Krankenhausträger bestimmt. Die Führung des Dienstbetriebes der Krankenanstalt und damit auch die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des KA-AZG obliege in Krankenanstalten, die gleichzeitig Universitätskliniken seien, dem Anstaltsträger. Dies werde in den Organisationsbestimmungen des KAKuG bzw. der Ausführungsgesetze der Länder deutlich. Für die Diensteinteilung der mit der Führung der Krankenabteilungen (Kliniken) von der MUW betrauten Klinikvorstände sei nicht die MUW, sondern der ärztliche Leiter des AKH verantwortlich. Die MUW Wien habe auf den ärztlichen Dienst und die Diensteinteilung des AKH Wien keinen Einfluss. Die MUW sei daher nicht Dienstgeber iSd KA-AZG.Ausgeführt wurde dazu, dass Universitätskliniken (Klinische Abteilungen) insofern eine Doppelstellung einnähmen, als sie sowohl Teil einer öffentlichen Krankenanstalt als auch Organisationseinheit der Universität seien. Die bundesbediensteten Ärzte, die der MUW im Wege einer öffentlich-rechtlichen Arbeitskräfteüberlassung zur Dienstleistung zugewiesen seien, würden im Wege einer weiteren gesetzlich angeordneten Arbeitskräfteüberlassung zur Erbringung medizinischer Leistungen an den Krankenanstaltenträger des AKH überlassen. Dieses der Krankenanstalt gesetzlich, d.h. ohne weiteren „Willensakt“ der Universität(sorgane) überlassene Personal sei in dieser Funktion nicht dem Rektor der Medizinischen Universität, sondern dem Ärztlichen Direktor der Krankenanstalt unterstellt. Dies folgere aus den Paragraphen 29 f, f, UG 2002 und Paragraph 7 a, KAKuG. Rechtsträger und Betreiber der Krankenanstalt AKH sei nicht die Medizinische Universität Wien, sondern die Stadt Wien. Die Universität könne den Betrieb der Krankenanstalt damit nur unwesentlich beeinflussen, sei aber gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 verpflichtet, ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmer/innen mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung sei dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Der Umfang der zu erbringenden ärztlichen Leistungen werde daher nicht vom Dienstgeber, sondern vom Krankenhausträger bestimmt. Die Führung des Dienstbetriebes der Krankenanstalt und damit auch die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des KA-AZG obliege in Krankenanstalten, die gleichzeitig Universitätskliniken seien, dem Anstaltsträger. Dies werde in den Organisationsbestimmungen des KAKuG bzw. der Ausführungsgesetze der Länder deutlich. Für die Diensteinteilung der mit der Führung der Krankenabteilungen (Kliniken) von der MUW betrauten Klinikvorstände sei nicht die MUW, sondern der ärztliche Leiter des AKH verantwortlich. Die MUW Wien habe auf den ärztlichen Dienst und die Diensteinteilung des AKH Wien keinen Einfluss. Die MUW sei daher nicht Dienstgeber iSd KA-AZG.
Zusammengefasst sei daher entweder der Leiter des ärztlichen Dienstes oder das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Krankenanstaltenträgers Dienstgeber iSd KA-AZG, weil nur diesen Personen die Ingerenz über den ärztlichen Dienst und damit auch über die Arbeitszeit des ärztlichen Personals zukomme.
3.) fehlende Einflussmöglichkeit der MUW auf die Auslastung der Ärzte:
Dazu wird ausgeführt, dass die durch das KA-AZG beschränkte Arbeitszeit, insbesondere auch die vom Arbeitsinspektorat als verletzt angesehene Arbeitszeit in den einzelnen Wochen gemäß § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG bereits durch Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Abs 1 und 6 KA-AZG auf das höchstmögliche Maß verlängert worden sei. Entsprechend würden daher auch nur die Überschreitungen der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes von mehr als den maximal zulässigen 72 Stunden beanstandet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nur dann eine Verwaltungsübertretung dar, wenn der Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht nicht durch höherrangige Rechtspflichten gerechtfertigt sei. Dazu zähle auch der bedarfsdeckende Betrieb von Krankenanstalten. Dies gelte auch für das KA-AZG, das zwar keine Verordnungsermächtigung wie § 23 AZG idF BGBl. Nr. 446/1994 enthalte, woraus der Verwaltungsgerichtshof den Vorrang dieser höherrangigen Rechtspflicht abgeleitet habe, jedoch ergebe sich aus den Ausnahmevorschriften in § 8 KA-AZG, dass weiterhin die Patientenversorgung zu den höherrangigen Rechtspflichten gehöre, weil in den „Akutfällen“ die gesetzlichen Arbeitszeiten überschritten werden dürften.Dazu wird ausgeführt, dass die durch das KA-AZG beschränkte Arbeitszeit, insbesondere auch die vom Arbeitsinspektorat als verletzt angesehene Arbeitszeit in den einzelnen Wochen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG bereits durch Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 6 KA-AZG auf das höchstmögliche Maß verlängert worden sei. Entsprechend würden daher auch nur die Überschreitungen der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes von mehr als den maximal zulässigen 72 Stunden beanstandet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nur dann eine Verwaltungsübertretung dar, wenn der Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht nicht durch höherrangige Rechtspflichten gerechtfertigt sei. Dazu zähle auch der bedarfsdeckende Betrieb von Krankenanstalten. Dies gelte auch für das KA-AZG, das zwar keine Verordnungsermächtigung wie Paragraph 23, AZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994, enthalte, woraus der Verwaltungsgerichtshof den Vorrang dieser höherrangigen Rechtspflicht abgeleitet habe, jedoch ergebe sich aus den Ausnahmevorschriften in Paragraph 8, KA-AZG, dass weiterhin die Patientenversorgung zu den höherrangigen Rechtspflichten gehöre, weil in den „Akutfällen“ die gesetzlichen Arbeitszeiten überschritten werden dürften.
Beim AKH handle es sich um eine vom Land (von der Stadt) Wien (fonds)finanzierte Krankenanstalt, die im Rahmen des Versorgungsauftrages des Landes Wien betrieben werde. Eine Betriebsauflassung oder Betriebseinstellung sei ausgeschlossen. Kollidiere nun die Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Krankenanstalten mit der Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften, so sei die erstere Pflicht als höherrangig einzustufen. Der Verwaltungsgerichtshof habe als Rechtfertigungsgrund qualifiziert, wenn die Arbeitszeitüberschreitung durch Personalmangel verursacht worden und der Personalmangel nicht infolge Unterlassung möglicher und zumutbarer Maßnahmen zu vertreten wäre. Tatsächlich liege im Bereich der Universitätsklinik für A. ein Personalmangel vor, wobei sich die Anzahl der einsetzbaren Ärzte aus den Budgetrestriktionen der MUW ergäbe. In Kenntnis des Ärztestandes betreibe jedoch der Anstaltsträger Stadt Wien das AKH in einem Ausmaß, das etwa 231 Ärzte erfordern würde um die Bestimmungen des KA-AZG einzuhalten, statt der 170 zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Rechtfertigung von der MUW zur Verfügung gestellten Ärzte. Gleichzeitig habe die Stadt Wien den kostenintensiven Intensivbereich immer mehr in das AKH konzentriert. Weiters sei die Anzahl der Belagstage erhöht worden und sei die Anzahl der stationären und ambulant behandelten Patienten gestiegen. Es liege auf der Hand, dass eine kontinuierliche Kapazitätsausweitung bei sinkenden Personalressourcen nicht auf Dauer arbeitszeitkonform zu bewältigen sei.
Die Universität habe auf die Größe der einzelnen Krankenabteilung, die zugleich klinische Abteilung sei, und auch auf die Anzahl der Patienten, die Dienste der Krankenanstalt in Anspruch nähmen, keinen Einfluss. Sie habe nicht die Möglichkeit, die Behandlung von Patienten abzulehnen oder die Anzahl der behandlungsbedürftigen Patienten durch Zuweisung in andere Krankenanstalten zu steuern. Sie sei im Gegenteil gemäß § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 verpflichtet, ihre Mitarbeiter mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalten zu beauftragen. Zudem komme gemäß § 7a Abs 1 bzw. § 7 Abs 4 KAKuG dem Klinikvorstand bzw. dem Leiter der Klinischen Abteilung die ärztliche Letztverantwortung zu, sodass die Unterlassung der ärztlichen Hilfeleistung zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen würde. Die MUW verfüge seit Jahren über ein schwindendes Budget zur Deckung der Personalkosten und könne deshalb nur begrenzt Klinikpersonal zur Verfügung stellen. Dieser Umstand sei dem Anstaltsträger bekannt. Dennoch reduziere dieser nicht das Leistungsangebot in der Krankenanstalt, um die Ärzte arbeitszeitkonform beschäftigen zu können.Die Universität habe auf die Größe der einzelnen Krankenabteilung, die zugleich klinische Abteilung sei, und auch auf die Anzahl der Patienten, die Dienste der Krankenanstalt in Anspruch nähmen, keinen Einfluss. Sie habe nicht die Möglichkeit, die Behandlung von Patienten abzulehnen oder die Anzahl der behandlungsbedürftigen Patienten durch Zuweisung in andere Krankenanstalten zu steuern. Sie sei im Gegenteil gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 verpflichtet, ihre Mitarbeiter mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalten zu beauftragen. Zudem komme gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 7, Absatz 4, KAKuG dem Klinikvorstand bzw. dem Leiter der Klinischen Abteilung die ärztliche Letztverantwortung zu, sodass die Unterlassung der ärztlichen Hilfeleistung zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen würde. Die MUW verfüge seit Jahren über ein schwindendes Budget zur Deckung der Personalkosten und könne deshalb nur begrenzt Klinikpersonal zur Verfügung stellen. Dieser Umstand sei dem Anstaltsträger bekannt. Dennoch reduziere dieser nicht das Leistungsangebot in der Krankenanstalt, um die Ärzte arbeitszeitkonform beschäftigen zu können.
Damit seien aber die vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Voraussetzungen für den übergesetzlichen Notstand wegen Pflichtenkollision erfüllt und Verstöße gegen Bestimmungen des KA-AZG gerechtfertigt. Weil die MUW das gesamte ihr zur Verfügung stehende Personal im klinischen Bereich ohnehin dem AKH Wien für die Krankenbehandlung zur Verfügung stellen müsse und durch Betriebsvereinbarungen dafür gesorgt habe, dass dieses Personal im zeitlich höchstzulässigen Ausmaß eingesetzt werde, habe die MUW keine ihr zumutbaren oder möglichen Maßnahmen unterlassen, um den Personalmangel zu beheben. Die MUW sei auch nicht verpflichtet, Kapazitätsausweitungen der Stadt Wien im Bereich der Krankenanstalt durch entsprechende Kapazitätsausweitungen im Bereich des Personals zu kompensieren, würde doch die gegenteilige Auffassung zum verfassungswidrigen Ergebnis führen, dass das Land als für die Krankenanstaltenversorgung zuständige Gebietskörperschaft Einfluss auf die Organisation der vom Bund zu regelnden Universitätsagenden nehmen könnte. Der Verantwortlichkeit der MUW widerspreche auch die durchaus analogiefähige Bestimmung zur Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 4 VStG. Demnach erfordere eine wirksame Bestellung zum Verantwortlichen Beauftragten, dass dieser durch die ihm eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage sein müsse, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Die MUW sei aber nicht in der Lage, „ihr“ Personal zeitlich einzuteilen bzw. die Einhaltung des KA-AZG zu überwachen. Die MUW könne nur bestimmen, dass ihr Personal in Forschung und Lehre arbeitszeitkonform eingesetzt werde, in der durch Gesetz festgelegten gleichzeitigen Betrauung mit Aufgaben der Krankenanstalten bestimme dies der Krankenanstaltenträger.Damit seien aber die vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Voraussetzungen für den übergesetzlichen Notstand wegen Pflichtenkollision erfüllt und Verstöße gegen Bestimmungen des KA-AZG gerechtfertigt. Weil die MUW das gesamte ihr zur Verfügung stehende Personal im klinischen Bereich ohnehin dem AKH Wien für die Krankenbehandlung zur Verfügung stellen müsse und durch Betriebsvereinbarungen dafür gesorgt habe, dass dieses Personal im zeitlich höchstzulässigen Ausmaß eingesetzt werde, habe die MUW keine ihr zumutbaren oder möglichen Maßnahmen unterlassen, um den Personalmangel zu beheben. Die MUW sei auch nicht verpflichtet, Kapazitätsausweitungen der Stadt Wien im Bereich der Krankenanstalt durch entsprechende Kapazitätsausweitungen im Bereich des Personals zu kompensieren, würde doch die gegenteilige Auffassung zum verfassungswidrigen Ergebnis führen, dass das Land als für die Krankenanstaltenversorgung zuständige Gebietskörperschaft Einfluss auf die Organisation der vom Bund zu regelnden Universitätsagenden nehmen könnte. Der Verantwortlichkeit der MUW widerspreche auch die durchaus analogiefähige Bestimmung zur Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG. Demnach erfordere eine wirksame Bestellung zum Verantwortlichen Beauftragten, dass dieser durch die ihm eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage sein müsse, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten. Die MUW sei aber nicht in der Lage, „ihr“ Personal zeitlich einzuteilen bzw. die Einhaltung des KA-AZG zu überwachen. Die MUW könne nur bestimmen, dass ihr Personal in Forschung und Lehre arbeitszeitkonform eingesetzt werde, in der durch Gesetz festgelegten gleichzeitigen Betrauung mit Aufgaben der Krankenanstalten bestimme dies der Krankenanstaltenträger.
4.) Verantwortlichkeit des Klinikvorstandes:
Dazu wird eingewendet, sollte die Behörde trotz mangelnder Ingerenz der MUW auf die zeitliche Inanspruchnahme der Ärzte zum Ergebnis gelangen, dass die Universität Dienstgeber der beanstandeten Ärzte im Sinne des KA-AZG sei, liege in keinem Fall die Verantwortlichkeit bei den Mitgliedern des Rektorates als dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG, da von der Regelung des § 22 Abs 1 UG 2002 gemäß § 11 Abs 1 Z 17 des Organisationsplanes der MUW dahingehend eine Ausnahme gemacht worden sei, als dem Leiter einer Organisationseinheit im Klinischen Bereich die mit dem KA-AZG konforme Dienstplanung einschließlich der Einteilung der Journaldienste obliege.Dazu wird eingewendet, sollte die Behörde trotz mangelnder Ingerenz der MUW auf die zeitliche Inanspruchnahme der Ärzte zum Ergebnis gelangen, dass die Universität Dienstgeber der beanstandeten Ärzte im Sinne des KA-AZG sei, liege in keinem Fall die Verantwortlichkeit bei den Mitgliedern des Rektorates als dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG, da von der Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, UG 2002 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 17, des Organisationsplanes der MUW dahingehend eine Ausnahme gemacht worden sei, als dem Leiter einer Organisationseinheit im Klinischen Bereich die mit dem KA-AZG konforme Dienstplanung einschließlich der Einteilung der Journaldienste obliege.
Beim Organisationsplan handle es sich um eine Verordnung, wobei dahingestellt bleiben könne, ob eine Regelung des Inhalts des § 11 Abs 1 Z 17 unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1 UG 2002 gesetzwidrig sei; solange diese Verordnung nämlich dem Rechtsbestand angehöre, verdränge sie entgegen stehende gesetzliche Bestimmungen, so etwa jene über die Aufgaben des Rektorates bzw. seiner Mitglieder und die damit einhergehende Zurechnung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 1 VStG. Zusätzlich wird dazu ausgeführt, das UG 2002 habe hinsichtlich der Außenvertretung vom gesellschafts- bzw. vereinsrechtlichen Normalfall, dass alle Mitglieder des kollegialen Leitungsorgans zur Vertretung nach außen befugt seien, abweichende Grundsätze aufgestellt. Insbesondere stelle § 23 Abs 1 Z 5 und Z 9 UG 2002 eine lex specialis zur allgemeinen Vertretungsregel des § 22 Abs 1 erster Satz UG 2002 dar und sei demnach allein der Rektor hinsichtlich des Personals zur Vertretung befugt. Eine interne Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats wäre im Zusammenhang mit Personalfragen sogar gesetzwidrig. Daher könne grundsätzlich nur der Rektor alleine als der zur Vertretung nach Außen Befugte in Personalangelegenheiten Adressat der Strafnorm sein. Zu den Personalfragen, für die der Rektor zuständig sei, zähle nun aber nicht die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften des KA-AZG, da für diese Fragen aufgrund der sondergesetzlichen Zuständigkeitsregelung des § 29 Abs 4 UG 2002 der Rechtsträger der Krankenanstalt zuständig sei. Daraus ergäben sich unterschiedliche Weisungshierarchien und auch eine unterschiedliche Passivlegitimation in Haftungsfragen.Beim Organisationsplan handle es sich um eine Verordnung, wobei dahingestellt bleiben könne, ob eine Regelung des Inhalts des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 17, unter Bedachtnahme auf Paragraph 22, Absatz eins, UG 2002 gesetzwidrig sei; solange diese Verordnung nämlich dem Rechtsbestand angehöre, verdränge sie entgegen stehende gesetzliche Bestimmungen, so etwa jene über die Aufgaben des Rektorates bzw. seiner Mitglieder und die damit einhergehende Zurechnung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Zusätzlich wird dazu ausgeführt, das UG 2002 habe hinsichtlich der Außenvertretung vom gesellschafts- bzw. vereinsrechtlichen Normalfall, dass alle Mitglieder des kollegialen Leitungsorgans zur Vertretung nach außen befugt seien, abweichende Grundsätze aufgestellt. Insbesondere stelle Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, UG 2002 eine lex specialis zur allgemeinen Vertretungsregel des Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz UG 2002 dar und sei demnach allein der Rektor hinsichtlich des Personals zur Vertretung befugt. Eine interne Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats wäre im Zusammenhang mit Personalfragen sogar gesetzwidrig. Daher könne grundsätzlich nur der Rektor alleine als der zur Vertretung nach Außen Befugte in Personalangelegenheiten Adressat der Strafnorm sein. Zu den Personalfragen, für die der Rektor zuständig sei, zähle nun aber nicht die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften des KA-AZG, da für diese Fragen aufgrund der sondergesetzlichen Zuständigkeitsregelung des Paragraph 29, Absatz 4, UG 2002 der Rechtsträger der Krankenanstalt zuständig sei. Daraus ergäben sich unterschiedliche Weisungshierarchien und auch eine unterschiedliche Passivlegitimation in Haftungsfragen.
Nähme man aber dessen ungeachtet eine Kompetenz des Rektors an, so stelle § 11 Abs 1 Z 17 des Organisationsplanes der MUW die lex specialis zu den § 21 bzw. 23 UG 2002 dar, womit klar sei, dass als das zur Vertretung nach außen berufene Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung des KA-AZG im Bereich der MUW nur der Klinikvorstand in Betracht komme. Der Organisationsplan sei nicht als bloß interne Regelung anzusehen, sondern als Verordnung, welche so lange anzuwenden sei, als sie nicht vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben werde. Selbst unter der Annahme, dass dessen ungeachtet die Zurechnung der Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs 1 VStG bei den obersten Organen der Universität verbliebe, seien diesen Organen die Übertretungen nicht subjektiv vorwerfbar, weil sie aufgrund der Delegation der – ihnen nach dieser nicht geteilten Auffassung grundsätzlich zukommenden – Verantwortung durch die Verordnung auf den Klinikvorstand keinen Einfluss auf die Einhaltung der mit dem KA-AZG konformen Dienstplanung hätten, da entsprechende Weisungen an den Klinikvorstand verordnungswidrig wären.Nähme man aber dessen ungeachtet eine Kompetenz des Rektors an, so stelle Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 17, des Organisationsplanes der MUW die lex specialis zu den Paragraph 21, bzw. 23 UG 2002 dar, womit klar sei, dass als das zur Vertretung nach außen berufene Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung des KA-AZG im Bereich der MUW nur der Klinikvorstand in Betracht komme. Der Organisationsplan sei nicht als bloß interne Regelung anzusehen, sondern als Verordnung, welche so lange anzuwenden sei, als sie nicht vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben werde. Selbst unter der Annahme, dass dessen ungeachtet die Zurechnung der Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG bei den obersten Organen der Universität verbliebe, seien diesen Organen die Übertretungen nicht subjektiv vorwerfbar, weil sie aufgrund der Delegation der – ihnen nach dieser nicht geteilten Auffassung grundsätzlich zukommenden – Verantwortung durch die Verordnung auf den Klinikvorstand keinen Einfluss auf die Einhaltung der mit dem KA-AZG konformen Dienstplanung hätten, da entsprechende Weisungen an den Klinikvorstand verordnungswidrig wären.
5.) keine Anwendbarkeit der Strafbestimmungen auf Beamte und wissenschaftliche Mitarbeiter nach dem UniAbgG
Dazu wird ausgeführt, dass die Strafbestimmungen des § 12 Abs 1 KA-AZG, die die Verhängung von Geldstrafen vorsähen, zufolge § 12 Abs 2 KA-AZG nicht anzuwenden seien, wenn die Zuwiderhandlungen von Organen einer Gebietskörperschaft begangen worden seien. Hinsichtlich der in der Anzeige angeführten Bundesbeamten (dazu wurde ein Konvolut an Unterlagen zur Dokumentation des Beamtenstatus der betreffenden Personen übermittelt), die der MUW zur Dienstleistung zugewiesen seien, habe der Beschuldigte als Leiter des Amtes der Medizinischen Universität und damit als Organ einer Gebietskörperschaft, des Bundes, gehandelt, sodass diese Ausnahmebestimmung zur Anwendung gelange.Dazu wird ausgeführt, dass die Strafbestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG, die die Verhängung von Geldstrafen vorsähen, zufolge Paragraph 12, Absatz 2, KA-AZG nicht anzuwenden seien, wenn die Zuwiderhandlungen von Organen einer Gebietskörperschaft begangen worden seien. Hinsichtlich der in der Anzeige angeführten Bundesbeamten (dazu wurde ein Konvolut an Unterlagen zur Dokumentation des Beamtenstatus der betreffenden Personen übermittelt), die der MUW zur Dienstleistung zugewiesen seien, habe der Beschuldigte als Leiter des Amtes der Medizinischen Universität und damit als Organ einer Gebietskörperschaft, des Bundes, gehandelt, sodass diese Ausnahmebestimmung zur Anwendung gelange.
Die Dienstgeberfunktion bezüglich der der MUW zugewiesenen Bundesbeamten übe nicht ein Organ der Universität aus, sondern eine Bundesbehörde, die durch den Rektor geleitet werde. Die von der Arbeitsinspektion behaupteten Zuwiderhandlungen seien vom Rektor als Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden. Vergleichbar mit der Stellung der Bundesbeamten sei auch jene für die Turnusärzte in Facharztausbildung, die in einem Ausbildungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des UniAbgG im klinischen Bereich Medizinische Universitäten stünden. Auch wenn es sich bei diesen Mitarbeitern nicht um Beamte handle, liege ein Rechtsverhältnis zum Bund vor, welches öffentlich-rechtlicher Natur sei. Unter Verweis auf § 132 Abs 1 UG 2002, wonach rücksichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausbildung, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, nach dem Stichtag keine Änderung eintrete, trete die Universität zwar in den Ausbildungsvertrag des Bundes ein, dennoch bleibe aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des Rechtsverhältnisses – analog zu § 125 UG 2002 – das Rechtsverhältnis selbst zum Bund aufrecht. Der Gesetzgeber habe nämlich von einer Überleitung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis zur Universität Abstand genommen.Die Dienstgeberfunktion bezüglich der der MUW zugewiesenen Bundesbeamten übe nicht ein Organ der Universität aus, sondern eine Bundesbehörde, die durch den Rektor geleitet werde. Die von der Arbeitsinspektion behaupteten Zuwiderhandlungen seien vom Rektor als Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden. Vergleichbar mit der Stellung der Bundesbeamten sei auch jene für die Turnusärzte in Facharztausbildung, die in einem Ausbildungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des UniAbgG im klinischen Bereich Medizinische Universitäten stünden. Auch wenn es sich bei diesen Mitarbeitern nicht um Beamte handle, liege ein Rechtsverhältnis zum Bund vor, welches öffentlich-rechtlicher Natur sei. Unter Verweis auf Paragraph 132, Absatz eins, UG 2002, wonach rücksichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausbildung, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, nach dem Stichtag keine Änderung eintrete, trete die Universität zwar in den Ausbildungsvertrag des Bundes ein, dennoch bleibe aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des Rechtsverhältnisses – analog zu Paragraph 125, UG 2002 – das Rechtsverhältnis selbst zum Bund aufrecht. Der Gesetzgeber habe nämlich von einer Überleitung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis zur Universität Abstand genommen.
Handle es sich daher entweder um der Universität zur Dienstleistung zugewiesene Bundesbeamte oder um Turnusärzte in Facharztausbildung, die in einem Ausbildungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des UniAbgG im klinischen Bereich Medizinische Universitäten stünden, so sei die Verhängung von Geldstrafen nicht möglich, wobei auch der Versuch über § 6 AÜG, der festlege, dass bei Arbeitskräfteüberlassungen auch der Beschäftiger für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich sei, zu einer Strafbarkeit zum Krankenanstaltenträger zu kommen, daran scheitere, dass diese Norm nach § 1 AÜG auf Arbeitskräfteüberlassungen durch oder an den Bund, ein Land eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband nicht anwendbar sei.Handle es sich daher entweder um der Universität zur Dienstleistung zugewiesene Bundesbeamte oder um Turnusärzte in Facharztausbildung, die in einem Ausbildungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des UniAbgG im klinischen Bereich Medizinische Universitäten stünden, so sei die Verhängung von Geldstrafen nicht möglich, wobei auch der Versuch über Paragraph 6, AÜG, der festlege, dass bei Arbeitskräfteüberlassungen auch der Beschäftiger für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich sei, zu einer Strafbarkeit zum Krankenanstaltenträger zu kommen, daran scheitere, dass diese Norm nach Paragraph eins, AÜG auf Arbeitskräfteüberlassungen durch oder an den Bund, ein Land eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband nicht anwendbar sei.
6.) Vorliegen der Ausnahme gemäß § 8 Abs 1 KA-AZG6.) Vorliegen der Ausnahme gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG
Überdies beruft sich der Beschuldigte auch auf den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs 1 KA-AZG, wozu ausgeführt wird, gerade das Tätigkeitsfeld der Anästhesisten und Intensivmediziner lege es nahe, dass die angelasteten Verwaltungsübertretungen außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle gewesen seien, wobei es an der Behörde gelegen wäre, derartige entlastende Umstände von Amts wegen zu erheben. Vorgebracht werde dazu aus advokatorischer Vorsicht - vorerst nur summarisch - dass sämtliche angelastete Arbeitszeitüberschreitungen derartige Fälle darstellten. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme der „beanstandeten Ärzte“ beantragt. Zu dieser Rechtfertigung gab das Arbeitsinspektorat über Ersuchen der Behörde erster Instanz eine Stellungnahme (AS 482f des Verwaltungsaktes) ab. Aufgrund der von der Beschuldigtenseite vorgelegten Unterlagen über die korrigierten Arbeitszeiten sowie die Ernennung von Beamten wurde eine entsprechend modifizierte Zusammenstellung der Arbeitszeitüberschreitungen für die Mitarbeiter der MUW und die Beamten des Amtes der MUW übermittelt. Dazu wurde erklärt, dass sich auf Grund der nun bekannten Aufteilung in Beamte und Angestellte und der korrigierten Arbeitszeiten die beantragte Strafhöhe auf € 84.257,- reduziere.Überdies beruft sich der Beschuldigte auch auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG, wozu ausgeführt wird, gerade das Tätigkeitsfeld der Anästhesisten und Intensivmediziner lege es nahe, dass die angelasteten Verwaltungsübertretungen außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle gewesen seien, wobei es an der Behörde gelegen wäre, derartige entlastende Umstände von Amts wegen zu erheben. Vorgebracht werde dazu aus advokatorischer Vorsicht - vorerst nur summarisch - dass sämtliche angelastete Arbeitszeitüberschreitungen derartige Fälle darstellten. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme der „beanstandeten Ärzte“ beantragt. Zu dieser Rechtfertigung gab das Arbeitsinspektorat über Ersuchen der Behörde erster Instanz eine Stellungnahme (AS 482f des Verwaltungsaktes) ab. Aufgrund der von der Beschuldigtenseite vorgelegten Unterlagen über die korrigierten Arbeitszeiten sowie die Ernennung von Beamten wurde eine entsprechend modifizierte Zusammenstellung der Arbeitszeitüberschreitungen für die Mitarbeiter der MUW und die Beamten des Amtes der MUW übermittelt. Dazu wurde erklärt, dass sich auf Grund der nun bekannten Aufteilung in Beamte und Angestellte und der korrigierten Arbeitszeiten die beantragte Strafhöhe auf € 84.257,- reduziere.
Im Übrigen trat das Arbeitsinspektorat den Ausführungen des Beschuldigten entgegen und stellte insbesondere in Abrede, dass es sich bei sämtlichen Fällen der zur Anzeige gebrachten Arbeitszeitüberschreitungen um solche im Sinne des § 8 Abs 1 KA-AZG gehandelt haben solle.Im Übrigen trat das Arbeitsinspektorat den Ausführungen des Beschuldigten entgegen und stellte insbesondere in Abrede, dass es sich bei sämtlichen Fällen der zur Anzeige gebrachten Arbeitszeitüberschreitungen um solche im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG gehandelt haben solle.
Die Beschuldigtenseite replizierte dazu mit Stellungnahme vom 14.4.2008, wobei weitere Ärzte genannt wurden, die in den angelasteten Tatzeiträumen Beamte des Bundes gewesen seien; die bereits gegebene Rechtfertigung wurde mit zusätzlichen Argumenten untermauert.
Dazu wurde insbesondere auch ausgeführt, dass es nicht erforderlich sei, die behauptete Notstandssituation im Sinne des § 8a [gemeint wohl: § 8 Abs 1] KA-AZG im Einzelfall nachzuweisen, weil die Einhaltung des KA-AZG prinzipiell nicht möglich wäre und dies zu ermitteln vielmehr der Behörde obliege. Vor Erlassung des nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheides hat die Behörde erster Instanz durch Anfrage beim Wiener Krankenanstaltenverbund erhoben, dass – mit Stichtag 5.8.2008 – insgesamt 10 Ärzte/Ärztinnen im Bereich der Stadt Wien im AKH tätig gewesen seien, jedoch keine(r) davon im Bereich der Universitätsklinik für A..Dazu wurde insbesondere auch ausgeführt, dass es nicht erforderlich sei, die behauptete Notstandssituation im Sinne des Paragraph 8 a, [gemeint wohl: Paragraph 8, Absatz eins ], KA-AZG im Einzelfall nachzuweisen, weil die Einhaltung des KA-AZG prinzipiell nicht möglich wäre und dies zu ermitteln vielmehr der Behörde obliege. Vor Erlassung des nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheides hat die Behörde erster Instanz durch Anfrage beim Wiener Krankenanstaltenverbund erhoben, dass – mit Stichtag 5.8.2008 – insgesamt 10 Ärzte/Ärztinnen im Bereich der Stadt Wien im AKH tätig gewesen seien, jedoch keine(r) davon im Bereich der Universitätsklinik für A..
Gang des Berufungsverfahrens:
Die Berufung des Arbeitsinspektorats wurde dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 13.8.2009 wurde die bisherige Rechtfertigung von ihm im Wesentlichen wiederholt und dazu ausdrücklich festgehalten, dass die MUW nach den dargelegten Umständen nur bestimmen könne, dass ihr Personal in Forschung und Lehre arbeitszeitkonform eingesetzt werde, in der durch Gesetz festgelegten gleichzeitigen Betrauung mit Aufgaben der Krankenanstalten bestimme dies jedoch der Krankenanstaltenrechtsträger. Die MUW habe auf den ärztlichen Dienst und die Diensteinteilung des AKH Wien keinen Einfluss und könne somit auch nicht als Dienstgeber im Sinne des KA-AZG angesehen werden. Voraussetzung dafür sei nämlich, dass der Dienstgeber als Verfügungsberechtigter über die Betriebsmittel und als Leiter des Betriebes den Betriebsablauf und in Bezug auf die Dienstnehmer die Arbeitsbedingungen so gestalten könne, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften auch eingehalten werden könnten.
Genau diese Voraussetzungen erfüllten jedoch die MUW und dadurch der Beschuldigte in Hinblick auf die Patientenbetreuung und die Einteilung der ÄrztInnen nicht, sondern nur der Krankenanstaltenträger. Das gesamte Vorbringen des Beschuldigten stelle jedenfalls einen Rechtfertigungsgrund dar, diesem sei ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht möglich, da die ärztlichen Mitarbeiter einer von ihm erteilten Weisung, die Arbeitszeit im Rahmen der Patientenbehandlung im AKH einzuhalten, nicht Folge leisten könnten, da dem Beschuldigten gar keine diesbezügliche Weisungsbefugnis zukomme.
Darüber hinaus wurde die Unzulässigkeit der Berufung behauptet und dies damit begründet, dass das Arbeitsinspektorat in seiner Berufung ausschließlich und explizit die (alleinige) Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantrage, die aber im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen sei, sodass ein tauglicher Antrag nicht vorliege oder aber jedenfalls eine Bindung der Berufungsbehörde an den Antragsumfang vorliege, sodass für die Berufungswerberin bei einer Stattgabe der Berufung und folglich Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine günstigere Entscheidung erzielt werden könne, zumal nur dessen bloße Aufhebung, nicht aber dessen Abänderung begehrt werde. Es fehle daher der Berufungswerberin aus diesem Grunde an der Beschwer, sodass die Berufung zurückzuweisen sei.
In Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ergingen folgende Verfügungen:
Dem Arbeitsinspektorat wurde die Vorlage folgender Unterlagen aufgetragen: sämtliche von der MUW angeforderten und von dieser übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 11 Abs 1 KA-AZG, sowie das in der Anzeige vom 6.9.2007 erwähnte Schreiben zur GZ 011-440/1-03/04 vom 2.9.2004 nebst der dazu allenfalls geführten weiteren Korrespondenz.Dem Arbeitsinspektorat wurde die Vorlage folgender Unterlagen aufgetragen: sämtliche von der MUW angeforderten und von dieser übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KA-AZG, sowie das in der Anzeige vom 6.9.2007 erwähnte Schreiben zur GZ 011-440/1-03/04 vom 2.9.2004 nebst der dazu allenfalls geführten weiteren Korrespondenz.
Dem Beschuldigten wurde binnen zweiwöchiger Frist aufgetragen, zum Beweis seines Vorbringens, wonach sämtliche angelastete Arbeitszeitüberschreitungen außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle darstellten, die Aufzeichnungen gemäß § 11 Abs 2 KA-AZG vorzulegen.Dem Beschuldigten wurde binnen zweiwöchiger Frist aufgetragen, zum Beweis seines Vorbringens, wonach sämtliche angelastete Arbeitszeitüberschreitungen außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle darstellten, die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KA-AZG vorzulegen.
Vom Arbeitsinspektorat wurden dazu vor dem Verhandlungstermin die angeforderten Unterlagen übermittelt. Mit Schreiben vom 2.11.2009 wurde der Berufungsantrag seitens des Arbeitsinspektorates dahingehend ergänzt, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erledigung im Sinne der Strafanzeige beantragt werde. Der Beschuldigte hat Unterlagen erst in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegt. Das vom Arbeitsinspektorat beigebrachte Schreiben vom 2.9.2004 erging an den Rektor der Medizinischen Universität Wien, somit an den Beschuldigten, mit folgendem Wortlaut:
„Sehr geehrte Magnifizenz!
In der 23. und 24. KW 2004 hat der Arbeitsinspektor DI W. bei der stichprobenartigen Erhebung betreffend der Arbeitszeit der Ärzte der Universitätsklinik für A., Universitätsklinik für C. und Universitätsklinik für St. festgestellt, dass eine Vorschrift zum Schutz der ArbeitnehmerInnen nicht beachtet wurde. Sie werden daher gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ersucht, die notwendige Maßnahme zu veranlassen.In der 23. und 24. KW 2004 hat der Arbeitsinspektor DI W. bei der stichprobenartigen Erhebung betreffend der Arbeitszeit der Ärzte der Universitätsklinik für A., Universitätsklinik für C. und Universitätsklinik für St. festgestellt, dass eine Vorschrift zum Schutz der ArbeitnehmerInnen nicht beachtet wurde. Sie werden daher gemäß Paragraph 9, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ersucht, die notwendige Maßnahme zu veranlassen.
.) Durch Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen/Ärztenachtdienstabrechnung wurde festgestellt, dass die Wochenarbeitszeit im Rahmen des verlängerten Dienstes im Kontrollzeitraum April, Mai und teilweise Juli 2004 bei 637 Ärzten/Ärztinnen mehr als 72 Stunden betrug. Bei dieser Erhebung wurden 4269 Personenwochen kontrolliert. Als Beilage wird eine klinikweise Aufstellung nach Ausmaß der Übertretungen übermittelt. Es ist dafür zu sorgen, dass die Wochenarbeitszeit der ÄrztInnen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreitet. (§ 4 Abs 4 Z 3 und 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 8/97; KA-AZG) Frist: keine, d.h. unverzüglich veranlassen.) Durch Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen/Ärztenachtdienstabrechnung wurde festgestellt, dass die Wochenarbeitszeit im Rahmen des verlängerten Dienstes im Kontrollzeitraum April, Mai und teilweise Juli 2004 bei 637 Ärzten/Ärztinnen mehr als 72 Stunden betrug. Bei dieser Erhebung wurden 4269 Personenwochen kontrolliert. Als Beilage wird eine klinikweise Aufstellung nach Ausmaß der Übertretungen übermittelt. Es ist dafür zu sorgen, dass die Wochenarbeitszeit der ÄrztInnen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreitet. (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 8/97; KA-AZG) Frist: keine, d.h. unverzüglich veranlassen
Wir weisen Sie darauf hin, dass Anzeige erstattet werden muss, wenn diese Vorschrift weiterhin nicht eingehalten wird.(…)“
Mit ebenso dokumentierter Rückantwort vom 13.12.2004 teilte der Beschuldigte dazu mit, dass er „im Zusammenhang mit der Einführung des Elektronischen Dienstplanmanagers an der Medizinischen Universität Wien (Frühjahr 2005) die stichprobenhafte Überprüfung der Arbeitszeitkonformität der Dienstpläne an mehreren Universitätskliniken veranlasst habe.“ Beiliegend wurden vom Beschuldigten als Rektor der Medizinischen Universität Wien gezeichnete Schreiben an die Klinikvorstände der Universitätskliniken für C., der Universitätsklinik für St. sowie der Universitätsklinik für A. vom 23.11.2004, 10.11.2004 bzw. 18.10.2004 vorgelegt. Im Schreiben vom 23. November 2004 an den Vorstand der Universitätsklinik für C., Herrn Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Mü., heißt es dazu:
„(…) Zusammenfassend wird festgehalten, dass die (…) Verstöße gegen das KA-AZG als schwerwiegend einzustufen sind. Als für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlicher Dienstgeber muss ich Sie daher ersuchen, für diese (…) Verstöße die von Ihnen ergangenen Dienstanweisungen samt Begründungen gemäß KA-AZG bis 9. Dezember d.J. vorzulegen. Anzuschließen ist auch eine Liste inklusive Begründungen für jene Mitarbeiterlnnen, die im Verrechnungsmonat Oktober 2004 keine Journaldienste geleistet haben. Schließlich ersuche ich, ab dem Verrechnungsmonat November mir monatlich eine alphabetisch gereihte Liste mit den pro Verrechnungsmonat geleisteten Journaldiensten Ihrer Mitarbeiterlnnen zu übermitteln. Auf die unbedingte Notwendigkeit, eine KA-AZG-konforme Dienstplanung zu veranlassen, wird hingewiesen.“
Am 26.11.2009 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in dieser Angelegenheit (gemeinsam mit dem zu UVS-06/59/6333/2009 protokollierten Berufungsverfahren; dieses betrifft ebenso eine Berufung des Arbeitsinspektorates gegen eine erstinstanzlich verfügte Verfahrenseinstellung zugunsten des Beschuldigten wegen Übertretungen des KA-AZG zu späteren Tatzeiträumen und überdies auch an der Universitätsklinik für C. am AKH Wien) eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgehalten, zu der ein Vertreter der Amtspartei sowie der Beschuldigte und dessen Vertreter ladungsgemäß erschienen sind. Darüber hinaus wurde der Verhandlung seitens des Beschuldigten auch der Leiter der Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Wien, Herr Dr. Markus Gr., als informierter Vertreter beigezogen. In der Verhandlung wurden die Zeugen Herr Dipl. Ing. Walter W., Herr Andreas Ch. und Frau ADir. Eva Kr. einvernommen.
Vom Vertreter des Beschuldigten wurde vorgebracht:
„Ich verweise auf das bisherige Vorbringen, möchte aber insbesondere betonen, dass die MUW auf den vom Krankenanstaltsträger geplanten praktizierten Anstaltsbetrieb keinerlei Einfluss nehmen kann. Die MUW kann daher das Patientenaufkommen in keiner Weise steuern, ist aber auf Grund der universitätsrechtlichen Sonderbestimmungen verpflichtet, ihre Mitarbeiter für die Mitwirkung an den Aufgaben des Anstaltsträgers im klinischen [B]ereich zur Verfügung zu stellen. Das Vorbringen hinsichtlich der grundsätzlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen bleibt aufrecht. Eine Verantwortlichkeit von Organen der Universität wird bestritten, selbst unter der Prämisse, dass man eine derartige Verantwortlichkeit annehmen wollte, kommt dem Rektor oder dem Rektorat keinerlei Ingerenz bezüglich der Dienstplanung und Diensteinteilung entsprechend den Regelungen des Organisationsplans zu. Selbst wenn man annehmen wollte, dass dem Beschuldigten eine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Einhaltung der im KA-AZG normierten Höchstarbeitszeiten zukäme, hätte das zu[r] Folge, dass die Patientenversorgung im AKH zwangsläufig kollabieren müsste. Verwiesen wird insbesondere darauf, dass sich die Problematik einer KA-AZG-konformen Dienstplangestaltung nicht ohne Grund in den Bereichen der Universitätsklinik für A., sowie im Bereich der Unfallchirurgie ergibt.“
Vorgelegt wurde entsprechend dem im Ladungsbescheid erteilten Auftrag eine Anwesenheitsauswertung, zum Beweis dafür, dass es sich bei sämtlichen zur Anzeige gebrachten Fällen um solche im Sinne des § 8 Abs 1 KA-AZG gehandelt habe (Beilage A des Verhandlungsprotokolls).Vorgelegt wurde entsprechend dem im Ladungsbescheid erteilten Auftrag eine Anwesenheitsauswertung, zum Beweis dafür, dass es sich bei sämtlichen zur Anzeige gebrachten Fällen um solche im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG gehandelt habe (Beilage A des Verhandlungsprotokolls).
Dazu wurde vom Beschuldigten-Vertreter erklärt:
„Die MUW stellt dem Anstaltsträger den elektronischen Dienstplanmanager (EDM) zur Verfügung für die Einteilung der Dienste. Der Anstaltsträger verwendet das EDM selbst zur Verrechnung der Journaldienste und zur Erfassung sämtlicher Abwesenheiten. Eine detailliertere Umschreibung der hier dokumentierten Anwesenheiten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wobei auch das Kürzel „IST“ derartiges umschreibt, ist deswegen nicht möglich, da die MUW auf die Patientendaten nicht zugreifen darf bzw. nicht kann.“
Vorgelegt wurde weiters eine Mitteilung des Betriebsrates der MUW vom 26.11.2009 an alle Mitarbeiter der MUW zum Beweis dafür, dass in Hinkunft eine Entspannung der Personalsituation an den Kliniken der MUW eintreten werde und bis derzeit eine KA-AZG-konforme Dienstplanung in vielen Fällen nicht möglich gewesen wäre (Beilage B des Verhandlungsprotokolls), sowie weiters der Text einer Presseaussendung des Rektorates zu den Leistungsvereinbarungen 2010 bis 2012 (Beilage C des Verhandlungsprotokolls) .
Der Vertreter des Arbeitsinspektorates brachte vor:
„Ich verweise ebenso auf mein bisheriges Vorbringen, das[] ich in zweierlei Hinsicht ergänzen möchte:
1. Zur Anwendbarkeit des § 8 KA-AZG. Diese Bestimmung verlangt nicht nur, dass es sich um einen außergewöhnlichen Fall handelt, sondern auch die Unvorhersehbarkeit. Zu de[m] zu Beilage A vorgelegten Konvolut führe ich aus, dass damit offenkundig versucht wird zu belegen, dass sich diese außergewöhnlichen Fälle über einen sehr langen Zeitraum und [um] einen größeren Personenkreis erstrecken. Eine Unvorhersehbarkeit ist in diesen Fällen daher jedenfalls nicht anzunehmen.1. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 8, KA-AZG. Diese Bestimmung verlangt nicht nur, dass es sich um einen außergewöhnlichen Fall handelt, sondern auch die Unvorhersehbarkeit. Zu de[m] zu Beilage A vorgelegten Konvolut führe ich aus, dass damit offenkundig versucht wird zu belegen, dass sich diese außergewöhnlichen Fälle über einen sehr langen Zeitraum und [um] einen größeren Personenkreis erstrecken. Eine Unvorhersehbarkeit ist in diesen Fällen daher jedenfalls nicht anzunehmen.
2. Zu den Ausführungen des Beschuldigten-V[ertreters] hinsichtlich der mangelnden Ingerenz des Rektorats auf Grund der geltenden Bestimmungen des Organisationsplans möchte ich festhalten, dass entsprechend diesen Bestimmungen ein Weisungszusammenhang nicht unterbrochen wird.“
Dem vom Vertreter des Beschuldigten aufrecht erhaltenen Beweisantrag auf Einvernahme sämtlicher „beanstandeter“ Ärzte wurde nicht stattgegeben.
Der Beschuldigte selbst gab an:
„Befragt zum Schreiben des AI vom 2.9.2004 und den dazu von mir getroffenen
Veranlassungen gebe ich an: Die Arbeitszeitüberschreitungen sind auch damals schon aufgetreten, weil die Personalsituation an der MUW seit der Ausgliederung der Universitäten mit 1.1.2004 prekär gewesen ist. Auch damals hat bereits ein Organisationsplan vorgelegen, der im Wesentlichen jenem vom 31.1.2007 entsprochen hat. Dies auch rücksichtlich der Aufgaben der Klinikvorstände. Nach meinem Dafürhalten bestand auf Grund § 29 Abs 4 Z. 1 UG 2002 die Verpflichtung, das von der MUW beschäftig[t]e ärztliche Personal im Ausmaß der Planung des Krankenanstaltenträgers hinsichtlich des Patientenaufkommens zur Verfügung zu stellen.Veranlassungen gebe ich an: Die Arbeitszeitüberschreitungen sind auch damals schon aufgetreten, weil die Personalsituation an der MUW seit der Ausgliederung der Universitäten mit 1.1.2004 prekär gewesen ist. Auch damals hat bereits ein Organisationsplan vorgelegen, der im Wesentlichen jenem vom 31.1.2007 entsprochen hat. Dies auch rücksichtlich der Aufgaben der Klinikvorstände. Nach meinem Dafürhalten bestand auf Grund Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 die Verpflichtung, das von der MUW beschäftig[t]e ärztliche Personal im Ausmaß der Planung des Krankenanstaltenträgers hinsichtlich des Patientenaufkommens zur Verfügung zu stellen.
Ich bin in Reaktion auf das Schreiben des AI vom 2.9.2004 an die Klinikvorstände deshalb herangetreten und habe diesen aufgetragen, die zu den vom AI reklamierten Verstößen gegen das KA-AZG ergangenen Dienstanweisungen samt Begründungen binnen Frist vorzulegen, da die Klinikvorstände eine Mittelstellung einnehmen, einerseits als Leiter einer Organisationseinheit im [K]linischen Bereich, andererseits auf Grund ihrer Primariatsfunktion im ärztlichen Bereich, sodass nur ihnen ein Einwirken auf den Anstaltsträger bezüglich einer Kapazitätsplanung, die einen arbeitszeitkonformen Betrieb ermöglicht, möglich ist. Im Übrigen wurden Gespräche mit dem Anstaltsträger schon im Jahr 2004 und auch später im Bemühen eine Leistungsdefinition zu vereinbaren, geführt, die auch im Bereich der Aufgaben der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der Kapazitätsplanungen des Anstaltsträgers einen rechtskonformen Klinikbetrieb erlauben bzw. später im Bemühen um eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion für eine gemeinsame Betriebsführung gemäß § 29 Abs 3 UG 2002. Diese Gespräche sind seitens des Anstaltsträgers bzw. der Stadt Wien einseitig und ohne nähere Begründung eingestellt worden. Versuche der MUW mit den politisch Verantwortlichen der Stadt Wien eine rechtlich tragfähige Lösung zu finden, wurden auch später noch seitens der MUW initiiert. Die Stadt Wien hat sich für weitere Gespräche, auch im Zeitraum 2007 und 2008, aber nicht bereit erklärt. Es gab am 6.6.2005 eine politische Vereinbarung zwischen der Stadt Wien als Anstaltsträger und dem Bund als Mitzahler am AKH, da dieses auch der Lehre und Forschung dient. Diese Vereinbarung wurde paktiert und galt dem klinischen Mehraufwand, den der Bund bis 2015 zu zahlen hatte, sowohl hinsichtlich des Investitionsaufwandes als auch de[s] laufenden klinischen Mehraufwandes, einschließlich der Mittel für die Ärzte. Ich verweise darauf, dass es seit diesem Zeitpunkt zu einem massiven Anstieg der Tätigkeiten im Intensivbereich gekommen ist, aufgrund einer massiven Kapazitätsausweitung im AKH. Korrespondierend wurden die Kapazitäten der KAV-Spitäler eingeschränkt. Offensichtlich auf Grund dieser politischen Vereinbarung, die einen sicheren Finanzzuschuss des Bundes an das AKH bis 2015 garantiert. Wenn ich gefragt werde, in welcher Weise ich meinen Meinungsstand hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen im Sinne des KA-AZG gebi[ldet] habe: Dies wurde mit der Rechtsabteilung der MUW abgeklärt. Mit dem AI bzw. der Verwaltungsstrafbehörde wurde diese Rechtsauffassung nicht abgeklärt.“Ich bin in Reaktion auf das Schreiben des AI vom 2.9.2004 an die Klinikvorstände deshalb herangetreten und habe diesen aufgetragen, die zu den vom AI reklamierten Verstößen gegen das KA-AZG ergangenen Dienstanweisungen samt Begründungen binnen Frist vorzulegen, da die Klinikvorstände eine Mittelstellung einnehmen, einerseits als Leiter einer Organisationseinheit im [K]linischen Bereich, andererseits auf Grund ihrer Primariatsfunktion im ärztlichen Bereich, sodass nur ihnen ein Einwirken auf den Anstaltsträger bezüglich einer Kapazitätsplanung, die einen arbeitszeitkonformen Betrieb ermöglicht, möglich ist. Im Übrigen wurden Gespräche mit dem Anstaltsträger schon im Jahr 2004 und auch später im Bemühen eine Leistungsdefinition zu vereinbaren, geführt, die auch im Bereich der Aufgaben der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der Kapazitätsplanungen des Anstaltsträgers einen rechtskonformen Klinikbetrieb erlauben bzw. später im Bemühen um eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion für eine gemeinsame Betriebsführung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, UG 2002. Diese Gespräche sind seitens des Anstaltsträgers bzw. der Stadt Wien einseitig und ohne nähere Begründung eingestellt worden. Versuche der MUW mit den politisch Verantwortlichen der Stadt Wien eine rechtlich tragfähige Lösung zu finden, wurden auch später noch seitens der MUW initiiert. Die Stadt Wien hat sich für weitere Gespräche, auch im Zeitraum 2007 und 2008, aber nicht bereit erklärt. Es gab am 6.6.2005 eine politische Vereinbarung zwischen der Stadt Wien als Anstaltsträger und dem Bund als Mitzahler am AKH, da dieses auch der Lehre und Forschung dient. Diese Vereinbarung wurde paktiert und galt dem klinischen Mehraufwand, den der Bund bis 2015 zu zahlen hatte, sowohl hinsichtlich des Investitionsaufwandes als auch de[s] laufenden klinischen Mehraufwandes, einschließlich der Mittel für die Ärzte. Ich verweise darauf, dass es seit diesem Zeitpunkt zu einem massiven Anstieg der Tätigkeiten im Intensivbereich gekommen ist, aufgrund einer massiven Kapazitätsausweitung im AKH. Korrespondierend wurden die Kapazitäten der KAV-Spitäler eingeschränkt. Offensichtlich auf Grund dieser politischen Vereinbarung, die einen sicheren Finanzzuschuss des Bundes an das AKH bis 2015 garantiert. Wenn ich gefragt werde, in welcher Weise ich meinen Meinungsstand hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen im Sinne des KA-AZG gebi[ldet] habe: Dies wurde mit der Rechtsabteilung der MUW abgeklärt. Mit dem AI bzw. der Verwaltungsstrafbehörde wurde diese Rechtsauffassung nicht abgeklärt.“
Der Beschuldigten-Vertreter führte dazu ergänzend aus:
„Der Anstaltsträger hat sich für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen für zuständig erklärt. Dies ist dokumentiert durch ein vorzulegendes Schreiben von der technischen Direktion des AKH an das Rektorat des MUW. Dieses Schreiben wird binnen Frist von zwei Wochen vorgelegt.“
Der Beschuldigte brachte weiter vor:
„Ich habe meinen Verantwortungsbereich so weit wahrgenommen als er wahrzunehmen ist. Wenn ich gefragt werde, wieso ich mich im Schreiben vom 23.11.2004 an Univ-Prof. Dr. Mü. als für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlichen Dienstgeber bezeichnet habe:
Dieses Schreiben wurde von einem Sachbearbeiter aufgesetzt, der für den Aufbau im Startbetrieb des EDM verantwortlich war. Diese Formulierung wurde von unserer Rechtsabteilung nicht geprüft. Ich möchte außerdem darauf hinweisen, dass zur Gewährleistung einer rasch einsehbaren Diensterfassung und einer Absenzverwaltung für die Klinikleiter der elektronische Dienstplanmanager eingeführt wurde. Dies konnte ich in meinem Verantwortungsbereich gewährleisten. Ich bestreite, dass die Einhaltung der zur Anzeige gebrachten Fälle in meinem Verantwortungsbereich gelegen hat. Ich habe von den drei involvierten Klinikvorständen auf mein Schreiben eine mündliche Reaktion erhalten und diese auch wiederholt auf die Problematik hingewiesen. Diese haben mir versichert, [dass sie] ihre Bemühungen, das KA-AZG einzuhalten, laufend fortführen würden. Ich konnte darauf mit Ausnahme der Anästhesie vertrauen, ansonsten hat es mit leichten Überschreitungen in der Regel funktioniert. Auf der Anästhesie geht es immer um lebensbedrohliche Fälle. Dazu möchte ich auch ausführen, dass sämtliche im íntensivmedizinischen Bereich auftretenden Akutfälle[] im Sinne von außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Fällen auf die Anästhesie zwangsläufig hinwirken, da zur Versorgung dieser Patienten Anästhesisten regelmäßig herangezogen werden müssen.“
Der Beschuldigten-Vertreter brachte dazu ergänzend vor:
„Beide Klinikvorstände an der Anästhesie und an der Unfallchirurgie sind Beamte. Ein Weisungszusammenhang zum Beschuldigten besteht daher nur insoweit, dass dieser in die dienstrechtliche Weisungskette eingegliedert ist, die beim Ministerium endet. Im Schreiben des AI vom 2.9.2004 wird nicht ausdrücklich auf eine Verantwortlichkeit des Rektors hingewiesen, sondern nur ausgeführt, das[s] für die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeiten zu sorgen ist. Auch wird nicht erwähnt, dass gegen den Rektor Anzeige erstattet werde. Offensichtlich befand sich auch das AI nicht im Klaren darüber, wer für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlich ist.“
Der Beschuldigte brachte weiters vor:
„Zur Dienstplanerstellung und der Diensteinteilung gebe ich an: Es muss für jedes Monat, spätestens sechs Wochen vorher, an der jeweiligen Organisationseinheit der Dienstplan eingegeben werden. In den Dienstplan können sich die betreffenden Ärzte selbst eintragen. Ein eigener Administrator verwaltet den Dienstplan. Dieser schickt i[h]n spätestens sechs Wochen vor Beginn des betreffenden Monats an die Personalabteilung. Jeder Arzt kann daher sechs Wochen vorher aus dem Dienstplan seine konkrete Diensteinteilung ablesen. Zwischenzeitlich treten aber oft Verschiebungen im Dienstplan ein, etwa dass Ärzte Dienst tauschen oder Ärzte erkranken. Diese Änderungen verfügt nur mehr der Administrator. Dies erklärt in Einzelfällen eine entsprechende Überschreitung der Höchstarbeitszeiten. Der Dienstplan wird in elektronischer Form geführt und weist bei Überschreitungen einen Warnhinweis auf. In solchen Fällen muss vom Leiter der Organisationseinheiten bestätigt werden, dass ein Ausnahmefall vorliegt. Dieser Klinikleiter muss die Dienstzeitüberschreitung im EDM freigeben. Die Begründung dieser Freigabe kann ich nicht überprüfen, da ich keinen Einblick in die Krankengeschichte habe. Ich muss das daher glauben.“
Über Befragen durch seinen Vertreter:
„Am 1.1.2004 wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die im Wesentlichen jener vom 1.1.2002 entsprochen hat. Diese Vereinbarung wurde ausgehend von der faktischen Situation geschlossen, dass ein evidentes Missverhältnis zwischen der Zahl der Journaldienste und der dafür zur Verfügung stehenden Ärzte, die von der MUW übernommen wurden, von Anfang an gegeben war. Bis Ende 2006 gab es keine budgetären Verhandlungen mit dem Bund, da bis dahin ein fixes Budget seitens des Bundes zugewiesen war. Im Rahmen der nachfolgenden Leistungsvereinbarung 2007 bis 2009 wurde wie zuvor auf diesen Missstand hingewiesen. Der Bund war nicht willens weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies mit dem Argument, das[s] in Angelegenheiten der Krankenbetreuung eine Zuständigkeit des Landes Wien gegeben ist. Die MUW war auf Grund der ersten Budgetzuweisung sogar gezwungen ärztliche[s] Personal abzubauen. Dieser Personalstand konnte im Zuge der folgenden Leistungsvereinbarung teilweise wieder erhöht werden. Erst im Rahmen der nunmehr zum Abschluss gebrachten Gespräche zur Leistungsvereinbarung 2010 bis 2012 ist es gelungen (…) ein Budget zu erhalten, mit dem das notwendige Personal angestellt werden kann, um da[s] KA-AZG nunmehr lückenlos zu erfüllen.
Es war auch Rechtsmeinung des Ministeriums, dass für die Einhaltung des KA-AZG der Anstaltsträger verantwortlich ist. Ich hatte zu dem Thema zwei Gespräche mit dem Bundesminister Hahn und war die Frage des KA-AZG immer erster Tagesordnungspunkt. Der Minister teilte mir mit, er wollte nicht einsehen, dass er für reine Zwecke der Krankenbetreuung der MUW Budget für Lehre und Forschung zur Verfügung stellen solle. Natürlich war dem Ministerium bewusst, dass mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ein rechtskonformer Betrieb hinsichtlich des KA-AZG nicht möglich sein werde. Ich lege dazu vor in Abschrift ein Schreiben des bm-bwk vom 29.1.2001 betreffend Änderung der Journaldienstverrechnung (Beilage D). Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass seitens des Ministeriums eine Neufestsetzung der Journaldienste vorgeschrieben wurde, die über das bisherige Ausmaß zum Teil deutlich hinausgehen sollte. Dies führte zu einer weiteren Verschlimmerung der bisherigen Situation, die ebenfalls nicht KA-AZG konform zu gewährleisten war. Ich lege weiters vor ein Schreiben über den Bedarf an Journaldiensten und d[ie] dafür verfügbaren Planstellen (Beilage E). Daraus ist ablesbar, dass für die Bewältigung von 38 bzw. danach 33 Journaldiensten der Personalstand von 158 Planstellen bei einem Bedarf von 201 um lediglich 15 erhöht wurde. Eigentlich würden sogar 33 x 7 Ärzte für einen konformen Betrieb benötigt werden. Hinzu kommt, dass selbst dieser Betrieb ausschließlich für die Krankenbetreuung erfolgt und dem Personal daneben keinerlei Forschung[s]- und Lehrtätigkeit ermöglicht. Im Laufe des Jahres 2005 glaublich wurden die 33 Journaldienste an der Anästhesie auf 30 Dienste reduziert, um näher zu einem KA-AZG-konformen Betrieb zu kommen. Eine weitere Einschränkung der Dienste hätte zwingend Verstöße gegen die ruhezeitrechtlichen Bestimmungen und somit zu einer insito-Überarbeitung der Ärzte geführt. Die Dienste kosten allesamt 33 Mio. Euro, das sind 15 % des gesamten Personalbudgets.
Zwischen mir und dem ärztlichen Direktor des AKH, Dr. K., haben auf meine Initiative hin mehrere Gespräche stattgefunden. Nach Auffassung Dris. K. bestand jedoch eine Verpflichtung des Bundes zur Bereitstellung des medizinischen Personals. Nach der Position von Dr. K. komme die Stadt Wien ohnehin mit genug Mitteln für den Forschungs- und Lehrbetrieb auf. Grund der Gespräche [mit] Dr. K. war immer wieder diesen d[a]rauf hinzuweisen, dass bei den vom Anstaltsträger betreuten Patienten ein KA-AZG-konformer Einsatz ärztlichen Personals nicht gewährleistet werden könne[n]. Dies war ihm egal. Vom AKH wurde es so praktiziert, dass sämtliche Patienten, die das AKH aufsuchten oder diesem zugewiesen wurden, ungeachtet einer allfälligen Überlastung und ungeachtet eines medizinischen Notfalls Behandlung finden. Diese Weisung erteilte der ärztliche Direktor des AKH und wurde mir dies zur Kenntnis gebracht. Ich bin auch dem entgegengetreten und habe Dr. K. ersucht, von dieser Praxis abzukommen. Es wurden von mir Modelle für eine Umleitung der Patientenströme für eine andere Organisation der Unfallchirurgie vorgeschlagen. Da für Wien für die Behandlung von Unfallpatienten insgesamt 5 Krankenhäuser bestehen, wäre dies möglich gewesen. Die anderen Spitäler schließen, wenn sie voll sind, nur das AKH bleibt immer offen. Dies auf Weisung des ärztlichen Direktors. Daraus resultieren [die] sogenannten unvorhergesehene[n] außergewöhnliche[n] Fälle. Weiters betreibt das AKH ein Herz-Kathe[t]er-Labor als einziges Krankenhaus in ganz Wien auch am Wochenende. Auch das erfordert Kapazitäten im intensivmedizinischen Bereich, auch dies führt zu Fällen im Sinne des § 8 KA-AZG. Die Tätigkeiten im Labor betr[e]ff[en] ausschließlich lebensrettende Maßnahmen.“Zwischen mir und dem ärztlichen Direktor des AKH, Dr. K., haben auf meine Initiative hin mehrere Gespräche stattgefunden. Nach Auffassung Dris. K. bestand jedoch eine Verpflichtung des Bundes zur Bereitstellung des medizinischen Personals. Nach der Position von Dr. K. komme die Stadt Wien ohnehin mit genug Mitteln für den Forschungs- und Lehrbetrieb auf. Grund der Gespräche [mit] Dr. K. war immer wieder diesen d[a]rauf hinzuweisen, dass bei den vom Anstaltsträger betreuten Patienten ein KA-AZG-konformer Einsatz ärztlichen Personals nicht gewährleistet werden könne[n]. Dies war ihm egal. Vom AKH wurde es so praktiziert, dass sämtliche Patienten, die das AKH aufsuchten oder diesem zugewiesen wurden, ungeachtet einer allfälligen Überlastung und ungeachtet eines medizinischen Notfalls Behandlung finden. Diese Weisung erteilte der ärztliche Direktor des AKH und wurde mir dies zur Kenntnis gebracht. Ich bin auch dem entgegengetreten und habe Dr. K. ersucht, von dieser Praxis abzukommen. Es wurden von mir Modelle für eine Umleitung der Patientenströme für eine andere Organisation der Unfallchirurgie vorgeschlagen. Da für Wien für die Behandlung von Unfallpatienten insgesamt 5 Krankenhäuser bestehen, wäre dies möglich gewesen. Die anderen Spitäler schließen, wenn sie voll sind, nur das AKH bleibt immer offen. Dies auf Weisung des ärztlichen Direktors. Daraus resultieren [die] sogenannten unvorhergesehene[n] außergewöhnliche[n] Fälle. Weiters betreibt das AKH ein Herz-Kathe[t]er-Labor als einziges Krankenhaus in ganz Wien auch am Wochenende. Auch das erfordert Kapazitäten im intensivmedizinischen Bereich, auch dies führt zu Fällen im Sinne des Paragraph 8, KA-AZG. Die Tätigkeiten im Labor betr[e]ff[en] ausschließlich lebensrettende Maßnahmen.“
Über Vorhalt der mit Schreiben vom 5.12.2007 übermittelten Beilage 1 („Absenzenplan“) gab der Beschuldigten-Vertreter an:
„Bei diesem Absenzenplan handelt es sich um die von der MUW über Aufforderung des AI ursprünglich vorgelegten Aufzeichnungen. Die Formulierung in der Stellungnahme vom 5.12.2007 zu Punkt 1), wonach ursprünglich nicht näher umschriebene Aufzeichnungen und erst in weiterer Folge eine Tabelle übermittelt worden sei, ist somit missverständlich. Vielmehr hat es sich so verhalten, dass dem AI zunächst über Anforderung der Absenzenplan (Beilage 1) übermittelt wurde. Vom AI wurde dazu angefragt, ob es eine einfachere Möglichkeit gäbe, diesen Plan auszuwerten. Seitens der MUW wurde[] auf Grund dieses Ersuchens des AI vom EDM-Programmhersteller ein eigenes Script angefordert und dem AI bereitgestellt. Auf Basis dieses Scripts hat das AI dann die im Strafantrag ausgewiesenen Arbeitszeitüberschreitungen errechnet. Dies wurde seitens der MUW glaublich unter Zuhilfenahme des EDV-Scripts nachgerechnet und so die beanstandeten Diskrepanzen aufgezeigt. Soweit in der Stellungnahme vom 5.12.2007 zu Punkt 1) vom Vorliegen eines Programmfehlers gesprochen wird, so betrifft dies eine Fehlerhaftigkeit des von der EDV-Firma angeforderten Scripts. Zur Nachrechnung seitens der MUW wurde glaublich nicht nur das Script herangezogen, dazu werden die Zeugen zu befragen sein.
Über Vorhalt der Liste (Anlage 1 zur Rechtfertigung vom 5.12.2007, AS 125 ff): Dabei handelt es [s]ich um das Ergebnis [seitens] der von der MUW erfolgten Nachrechnung. (…)
Der Zeuge Dipl. Ing. Walter W. sagte aus:
„Ich war in beiden Fällen der zuständige Referent und bin zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der KA-AZG an die MUW mit dem Ersuchen um Übermittlung der dafür erforderlichen Unterlagen herangetreten.
Im ersten Verfahren wurde von der MUW eine E-Mail mit einer PDF-[Datei] übermittelt. Dabei hat es sich um den Absenzenplan gehandelt (…). Dieser Plan konnte von mir auf ersten Anhieb nicht gelesen werden, da die darauf vermerkten Kürzel nicht näher erläutert waren. Daraufhin habe ich die MUW um Übermittlung einer Legende ersucht und erfolgte eine persönliche Besprechung mit Frau ADir. Kr.. Diese ersuchte ich um Übermittlung einer tabellarischen Auswertung dieses Dienstplanes in elektronischer Form. Ich wurde von Frau ADir. Kr. darauf hingewiesen, dass ein derartiges Programm existiere, jedoch nicht fehlerfrei funktioniere. Ich erhielt von ihr danach per E-Mail am 28.6.2007 eine Excel-Tabelle (‚Verstoesse Anästhesie 2003 bis 2007‘). Dabei handelt es sich um die mit E-Mail vom 2.11.2009 dem Senat vorgelegte Liste. Einer Erläuterung zu de[n] im Absenzenplan verwendeten Kürzel[n] habe ich ebenso am selben Tag erhalten.
Um diese Liste auswerten zu können, habe ich diese Liste in das Programm Word kon[vertiert] und die übertretenen Stunden herausgefiltert und danach in eine Excel-Tabelle rückkonvertiert. Dabei habe ich mich an die Angaben der von Frau ADir. Kr. am 28.6.2007 übermittelten Liste gehalten. Auf Grundlage dieses Ergebnisses wurde von mir der Strafantrag gelegt. Ich selbst habe von der MUW kein Programm bekommen, sondern wie gesagt nur diese Excel-Liste.“
Über Vorhalt dieser Liste führte der Beschuldigten-Vertreter aus:
„Offenbar wurde das Script nicht dem AI zur Verfügung gestellt, sondern selbst angewendet. Das Script war wie gesagt fehlerhaft und wurden daher seitens der MUW fehlerhafte Aufzeichnungen an das AI übermittelt. Dies wurde von der MUW nachträglich mit der korrigierten Arbeitszeittabelle (AS 125 des Aktes 6331/2009) klargestellt.“„Offenbar wurde das Script nicht dem AI zur Verfügung gestellt, sondern selbst angewendet. Das Script war wie gesagt fehlerhaft und wurden daher seitens der MUW fehlerhafte Aufzeichnungen an das AI übermittelt. Dies wurde von der MUW nachträglich mit der korrigierten Arbeitszeittabelle (AS 125 des Aktes 6331 aus 2009,) klargestellt.“
Der Zeuge erklärte dazu über Vorhalt dieser Tabelle:
„Diese korrigierte Liste erhielt ich in weiterer Folge von der Strafbehörde erster Instanz. Ich habe dann über Aufforderung der Erstinstanz mehrere Stellungnahme[n] abgegeben, auf die ich verweisen darf. (…) Soweit in den [mit den] nachfolgenden Stellungnahmen an die Erstinstanz weitere Doppelmeldungen und dergleichen aufscheinen, so beruht das auf ein[em] Versehen des AI. Hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Arbeitszeitüberschreitungen wurde der Liste von Fr. ADir. Kr. gefolgt. (…).“
Die Zeugin Frau Amtsdirektorin Eva Kr. sagte aus:
„Ich bin als Leiterin der Personalabteilung der MUW mit dem Ersuchen des AI konfrontiert worden. Ich habe meine Mitarbeiter angewiesen, die Arbeitszeitaufzeichnungen aus dem EDM zu erstellen und habe diese dann dem AI übermittelt. Zunächst wurde der Absenzenplan (…) übermittelt. Es gab Rückfragen des Zeugen DI W., möglicherweise ist es dann auch zu einem persönlichen Gespräch gekommen, dem glaublich Herr Ch. beigezogen wurde. Es wurde versucht, dem Vertreter des AI den Absenzenplan zu erklären und eine Legende dazu vorgelegt, dies zu einem späteren Zeitpunkt. Auf Grund weiterer Unklarheiten beim AI forderte dieses weitere Unterlagen zur Berechnung der Arbeitszeiten an. Da die MUW über solche Unterlagen nicht verfügt, habe ich mich an den zuständigen Software-Hersteller gewandt. Dieser hat ein Script, welches sich zuvor noch nie im Einsatz befunden hat und von der MUW nicht getestet wurde, beigesteuert. Diese Unsicherheit wurde dem AI mitgeteilt. Dieses Script wurde an das AI weitergeleitet.
Über Vorhalt der Aussage des Zeugen W., wonach eine Weiterleitung nicht erfolgt ist:
Dazu wäre Herr Ch. zu befragen.
In weiterer Folge wurde uns der Strafantrag nach meiner Erinnerung zur Kenntnis gebracht und daraufhin wurden die Pläne durch meine Mitarbeiter ausgewertet, und zwar nicht unter Heranziehung der Hersteller-Software, sondern händisch ausgewertet. Basierend darauf wurde eine Liste erstellt und der Erstinstanz übermittelt. Dabei handelt es sich um die Liste Anlage 1 aus dem Akt 6331/2009. Die am 28.6.2007 an das AI übermittelte Liste mit dem Vermerk „Errortext“ ist mir persönlich nicht bekannt. Die Dienstplanerstellung wird von den Planern auf Klinikebene oder von dem EDM-Administrator gemacht. Wenn mir die Aussage des Beschuldigten dazu zur Kenntnis gebracht wird, so ist dies zutreffend.In weiterer Folge wurde uns der Strafantrag nach meiner Erinnerung zur Kenntnis gebracht und daraufhin wurden die Pläne durch meine Mitarbeiter ausgewertet, und zwar nicht unter Heranziehung der Hersteller-Software, sondern händisch ausgewertet. Basierend darauf wurde eine Liste erstellt und der Erstinstanz übermittelt. Dabei handelt es sich um die Liste Anlage 1 aus dem Akt 6331 aus 2009,. Die am 28.6.2007 an das AI übermittelte Liste mit dem Vermerk „Errortext“ ist mir persönlich nicht bekannt. Die Dienstplanerstellung wird von den Planern auf Klinikebene oder von dem EDM-Administrator gemacht. Wenn mir die Aussage des Beschuldigten dazu zur Kenntnis gebracht wird, so ist dies zutreffend.
Die Dienstplanung erfolgt im EDM primär als Wunscheingabe der Ärzte und meistens 15 Tage vor Inkrafttreten der Planung durch Verfügungen der Administratoren. Auf Grund der Eingaben im EDM ist auch die konkrete Dauer eines Wochendienstes erkennbar. Dabei handelt es sich um den Absenzenplan. Dies kann vom Zeugen Ch. erläutert werden. Ich bin mit der Dienstplangestaltung nicht näher befasst, da dies eine Agende der Dienstvorstände ist. Meine Funktion als Leiterin der Personalabteilung beinhaltet, dass ich Ansprechpartnerin des AI gewesen bin.“
Über Befragen des Beschuldigten-Vertreters:
„Anhand der nachgelieferten Legende wäre der Absenzenplan auch für das AI auszuwerten gewesen. Dies wurde dem Vertreter des AI auch in persönlichen Gesprächen erklärt.“
Der Zeuge Andreas Ch. sagte aus:
„Ich bin Mitarbeiter der Personalabteilung der MUW. Ich bin unter anderem technisch für de[n] EDM-Helpdesk zuständig.
Der Absenzenplan zeigt die Verwendung, hier der Ärzte, alle Abwesenheiten der Ärzte und für die Verrechnung der Journaldienste nötigen Angaben, beispielsweise Oberarztdienst und dergleichen. Dies ist im Absenzenplan durch entsprechende Kürzel vermerkt. Konkret verhält es sich so: Nachdem an der jeweiligen Klinik ein Dienstplan erstellt wurde und vom Klinikleiter genehmigt wurde, dann ist das Produkt der Absenzenplan. Zur Errechnung des zulässigen Ausmaßes der Höchstarbeitszeit i[st] anhand der Kürzeltabelle manuell die Stundenzahl zu errechnen. Anhand des EDM war es damals nicht möglich, durch die Eingabe entsprechender Aufforderung[en] das entsprechende Ausmaß der Arbeitszeit zu ermitteln. Bei de[n] [im] Absenzenplan durch die jeweiligen Kürzel vermerkten Besonderheiten des ärztlichen Dienstes handelt sich teilweise u[m] solche die neutral sind, dies sogar hauptsächlich, und solche die das nicht si[nd]. Ist im Absenzenplan T vermerkt, so bezeichnet das einen normalen Tagdienst, der je nach Klinik von 8 Uhr bis 16 Uhr oder von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr dauert. Im Absenzenplan sind weiters die Dienstarten vermerkt, etwa die Journaldienste, also einen verlängerten Dienst im Anschluss an die normale Dienstzeit. Dieser ist durch ein klinikspezifisches Kürzel vermerkt. Durch welches Kürzel dies in den gegenständlichen Fällen vermerkt ist, kann ich hier nicht sagen. Auf Grund des Absenzenplanes selbst kann daher das Ausmaß der tatsächlichen Arbeitszeit nicht abgelesen werden. Sehr wohl jedoch, wenn dies anhand der Kürzel manuell nachgerechnet wird. Nach Erhalt der Anzeige wurden die Rechenergebnisse des AI im von mir beschriebenen Wege nachgerechnet.
Bei der ersten Anzeige meldete sich das AI nach Erhalt der Absenzenpläne wegen der Legende, diese erhielt e[s] per E-Mail. Es kam danach eine weitere Anfrage, ob nicht eine elektronische Auswertung der Arbeitszeiten in Betracht käme. Diese Möglichkeit bestand damals nicht. Es wurde bei der Betreiberfirma ein EDV-Script für eine kurzfristige Lösung der Problematik angefordert. Dieses Script wurde unter dem Hinweis, dass dieses nicht getestet sei, an das AI weitergegeben. In welcher Form dies veranlasst wurde, weiß ich nicht. Jedenfalls wurde nicht das Script, also die Software weitergeleitet, sondern das Ergebnis in Form einer Excel-Tabelle. Dabei handelt es sich um die von ADir. Kr. mit E-Mail vom 28.6.2007 an das AI übermittelte Tabelle. Es hat sich dann im Nachhinein herausgestellt, dass die mit dem Script berechnete Berechnung fehlerhaft gewesen ist, indem die Anzeige auch manuell anhand des Absenzenplanes durchgerechnet wurde und eine nicht erklärbare Diskrepanz aufgetreten ist. Ich selbst war bei der manuellen Berechnung beteiligt und verfüge diesbezüglich über eine langjährige Routine. Dieses Rechnungsergebnis wurde dann der Erstinstanz zur Kenntnis gebracht. Dabei handelt es sich glaublich um die korrigierte Liste Anlage 1, AS 125 ff aus dem Akt 6331/2009.Bei der ersten Anzeige meldete sich das AI nach Erhalt der Absenzenpläne wegen der Legende, diese erhielt e[s] per E-Mail. Es kam danach eine weitere Anfrage, ob nicht eine elektronische Auswertung der Arbeitszeiten in Betracht käme. Diese Möglichkeit bestand damals nicht. Es wurde bei der Betreiberfirma ein EDV-Script für eine kurzfristige Lösung der Problematik angefordert. Dieses Script wurde unter dem Hinweis, dass dieses nicht getestet sei, an das AI weitergegeben. In welcher Form dies veranlasst wurde, weiß ich nicht. Jedenfalls wurde nicht das Script, also die Software weitergeleitet, sondern das Ergebnis in Form einer Excel-Tabelle. Dabei handelt es sich um die von ADir. Kr. mit E-Mail vom 28.6.2007 an das AI übermittelte Tabelle. Es hat sich dann im Nachhinein herausgestellt, dass die mit dem Script berechnete Berechnung fehlerhaft gewesen ist, indem die Anzeige auch manuell anhand des Absenzenplanes durchgerechnet wurde und eine nicht erklärbare Diskrepanz aufgetreten ist. Ich selbst war bei der manuellen Berechnung beteiligt und verfüge diesbezüglich über eine langjährige Routine. Dieses Rechnungsergebnis wurde dann der Erstinstanz zur Kenntnis gebracht. Dabei handelt es sich glaublich um die korrigierte Liste Anlage 1, AS 125 ff aus dem Akt 6331 aus 2009,.
Wenn ich gefragt werde, wie sich das Ausmaß der Arbeitszeitüberschreitungen im Einzelnen ergibt, so liegt dies im Bereich der Einteilung der Klinikvorstände. Nach meinem Dafürhalten entstehen massive Überschreitungen dann, wenn der zuständige Klinikleiter weitere Dienste anordnet. Minimale bzw. wenig geringfügige Überschreitungen sind dadurch erklärlich, dass die Ärzte auf Grund des KA-AZG Ruhezeiten einzuhalten haben. Diese Ruhezeiten müssen um auf eine 40 Stunden-Woche zu gelangen, eingearbeitet werden. Diese Einarbeitungszeiten dokumentiert der Arzt ebenfalls im EDM. Wenn diese Einarbeitung vom Leiter der Organisationseinheit genehmigt wird, ergeben sich nach meinem Dafürhalten die wenig geringfügigen Überschreitungen im Ausmaß von wenigen Stunden.“
Über Befragen des Beschuldigten-Vertreters:
„Ich möchte die Dienstplanerstellung wie folgt erläutern: Es gibt Wunschpläne, Sollpläne und Istpläne. Der Wunschplan basiert auf den Vorstellungen der Ärzte, die sich auf einer Website eintragen können. In dieser Phase können nur KA-AZG [konforme] Wünsche eingetragen werden, da das Programm das [anders] nicht erlaubt. Der Wunschplan wird nicht an allen Kliniken geführt. Ich kann nicht angeben, ob er auch im Bereich der Anästhesie und der Unfallchirurgie geführt wird. Der EDM-Administrator befindet sich an der jeweiligen Klinik und ist mit der Erstellung des Sollplanes erfasst. Dazu übernimmt er wenn vorhanden den Wunschplan, ansonsten werden dem Administrator vom ärztlichen Planer, das ist ein vom Leiter der Klinik damit beauftragter ärztlicher Mitarbeiter, eine Liste der Journaldienste [übermittelt], die daraufhin in den EDM-Administrator eingegeben werden. Die Planung der Journaldienste erfolgt an der Klinik nach den Vorgaben des vom Klinikleiter[s] beauftragten Mitarbeiters oder wie gesagt anhand der Wunschplanung. Dieser Sollplan muss bis zum
15. des Vormonates abgeschlossen sein. Auch in dieser Phase wird jeder Eintrag gegen das KA-AZG geprüft, da dies allerdings noch in der Planungsphase erfolgt, erfolgt keine Weitergabe an den Klinikleiter und auch nicht an den Rektor oder das Rektorat. Nach Fertigstellung des Sollplanes wird dieser im EDM abgeschlossen und zeitgleich ein E-Mail an den Leiter der Organisationseinheit (OEL) abgesandt. Dieser kann aus de[m] übermittelten Dokument, es ist ein Weblink der zu einer Webseite führt, jede Überschreitung des KA-AZG auf Grund der Sollplanung ablesen. Der OEL hat nun die Möglichkeit diese Planung anzunehmen, diese wird sodann zum Istplan, oder er kann die Planung auf Grund beispielsweise der KA-AZG-Überschreitung ablehnen. Es muss dann ein neuer Plan erstellt werden. Anhand des Istplanes kann dann eine weitere Korrektur etwa wegen Krankenständen, Urlauben und dergleichen erfolgen. Wenn durch eine derartige Änderung die Verletzung des KA-AZG bedingt wird, wird vom Administrator vom Programm zwingend die Eingabe einer Begründung verlangt. Dies erfährt ebenso der OEL, der dies in der beschriebenen Weise genehmigen oder zurückweisen kann. Der abgeschlossene Plan wird in den ersten fünf Tagen des folgenden Monats in einen Verrechnungsplan übergeleitet und die Lohnverrechnung für die Journaldienste durch die Personalabteilung veranlasst (…).“
Der seitens des Beschuldigten informativ beigezogene Leiter der Rechtsabteilung der MUW, Dr. Gr., führte aus:
„Alle ‚Turnusärzte‘ die vor dem 1.10.2001 aufgenommen wurden, wurden in einem Beamtendienstverhältnis aufgenommen, jene die zwischen 1.10.2001 und 31.10. [gemeint wohl: 12.] 2003 aufgenommen wurden, wurden in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis eigener Art nach dem UniA[b]G aufgenommen und erst seit 1.1.2004 erfolgen die Neuaufnahmen in einem Angestelltenverhältnis.“
Der Beschuldigten-Vertreter stellte zum Beweis dafür, dass für die Aufgaben in der Krankenbetreuung kein hinreichender Personalstand an Universitätsärzten zur Verfügung gestanden habe, den Antrag auf Einvernahme des Vizerektors der Medizinischen Universität Wien, Mag. Peter Soswinski; weiters zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte laufend versucht habe, die prekäre Finanzsituation der MUW zu verbessern, den Antrag auf Einvernahme des Herrn Bundesministers Dr. Johannes Hahn sowie gleichfalls des Sektionschefs des BMWF, Herrn Mag. Friedrich Faulhammer; desgleichen des Leiters der Universitätsklinik für A., Herrn Univ. Prof. Dr. Michael Hi..
Diesen Beweisanträgen wurde nicht stattgegeben.
Vom Beschuldigten-Vertreter wurde die Durchführung einer Fortsetzungsverhandlung zur Erörterung der noch vorzulegenden Beweismittel (weiterer Nachweise über den Beamtenstatus) beantragt und erklärt, dass auf die mündliche Bescheidverkündung nicht verzichtet werde.
Die Verhandlung wurde sodann auf den 20.1.2010 vertagt. Mit Schriftsatz des Beschuldigtenvertreters vom 4.12.2009 wurde der Nachweis des Beamtenstatus für weitere Ärzte erbracht sowie die Ablichtung eines Schreibens des Technischen Direktors des Wiener Krankenanstaltenverbundes vom 11.3.2009 an den Beschuldigten vorgelegt. Darin heißt es:
„Bedienstete der MUW, die im Klinischen Routinebetrieb tätig sind (also jene Abteilungen, die vorwiegend der Krankenbehandlung dienen) sind im Sinne des § 9 ASchG als Überlassene an die Stadt Wien zu sehen und werden vom Sicherheitstechnischen Dienst des AKH (Technische Direktion) im Sinne des ASchG betreut. Für jene Bereiche bzw. Bedienstete der MUW, die nicht in diese Kategorie fallen, ist die MUW als Arbeitgeber für die präventivdienstliche Betreuung (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner) zuständig. (…).“„Bedienstete der MUW, die im Klinischen Routinebetrieb tätig sind (also jene Abteilungen, die vorwiegend der Krankenbehandlung dienen) sind im Sinne des Paragraph 9, ASchG als Überlassene an die Stadt Wien zu sehen und werden vom Sicherheitstechnischen Dienst des AKH (Technische Direktion) im Sinne des ASchG betreut. Für jene Bereiche bzw. Bedienstete der MUW, die nicht in diese Kategorie fallen, ist die MUW als Arbeitgeber für die präventivdienstliche Betreuung (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner) zuständig. (…).“
Weiters wurde in diesem Schriftsatz der Beweisantrag auf Einvernahme sämtlicher „beanstandeter Ärzte“ unter dem Aspekt, dass es dem Beschuldigten in Anbetracht der Datenschutzbestimmungen nicht möglich wäre, auf Daten der Gemeinde Wien zuzugreifen, ausdrücklich weiter aufrechterhalten, da es ihm selbst aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich sei, konkrete Angaben darüber zu tätigen, ob Fälle des § 8 KA-AZG vorgelegen hätten. Am 15.1.2010 wurde ein vom Beschuldigten in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Herrn Univ.Prof. DDr. Christian Ko. zur Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Rektors der Medizinischen Universität Wien für Verstöße gegen das KA-AZG im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien vorgelegt.Weiters wurde in diesem Schriftsatz der Beweisantrag auf Einvernahme sämtlicher „beanstandeter Ärzte“ unter dem Aspekt, dass es dem Beschuldigten in Anbetracht der Datenschutzbestimmungen nicht möglich wäre, auf Daten der Gemeinde Wien zuzugreifen, ausdrücklich weiter aufrechterhalten, da es ihm selbst aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich sei, konkrete Angaben darüber zu tätigen, ob Fälle des Paragraph 8, KA-AZG vorgelegen hätten. Am 15.1.2010 wurde ein vom Beschuldigten in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Herrn Univ.Prof. DDr. Christian Ko. zur Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Rektors der Medizinischen Universität Wien für Verstöße gegen das KA-AZG im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien vorgelegt.
Dieses Rechtsgutachten hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:
„1. FRAGESTELLUNG
Seitens der Medizinischen Universität Wien wurde ich aus Anlass mehrerer Verwaltungsstrafverfahren nach dem KA-AZG mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens zur Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Rektors der Medizinischen Universität Wien gem § 9 Abs 1 VStG für Verstöße gegen das KA-AZG im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien (AKH) beauftragt. Für die Erstellung dieses Rechtsgutachtens lagen dem Gutachter die Einstellungsbescheide (Straferkenntnisse) des Magistrats der Stadt Wien vom 21. April 2009 in den Verwaltungsstrafverfahren GZ MBA-9 - S 1829/2008 und GZ MBA 9 - S 1185/2007, die dagegen vom Arbeitsinspektorat erhobenen Berufungen vom 23. Juni 2009 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Wien vom 26. November 2009, GZ UVS-06/59/6331/2009-9 und UVS-06/59/6333/2009 vor. Das nachstehende Gutachten untersucht die in diesem Verfahren - zentrale - Frage, ob und inwieweit der Rektor gem § 9 VStG überhaupt für Verstoße gegen das KA-AZG im Klinischen Bereich verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.Seitens der Medizinischen Universität Wien wurde ich aus Anlass mehrerer Verwaltungsstrafverfahren nach dem KA-AZG mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens zur Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Rektors der Medizinischen Universität Wien gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG für Verstöße gegen das KA-AZG im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien (AKH) beauftragt. Für die Erstellung dieses Rechtsgutachtens lagen dem Gutachter die Einstellungsbescheide (Straferkenntnisse) des Magistrats der Stadt Wien vom 21. April 2009 in den Verwaltungsstrafverfahren GZ MBA-9 - S 1829 aus 2008, und GZ MBA 9 - S 1185 aus 2007,, die dagegen vom Arbeitsinspektorat erhobenen Berufungen vom 23. Juni 2009 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Wien vom 26. November 2009, GZ UVS-06/59/6331/2009-9 und UVS-06/59/6333/2009 vor. Das nachstehende Gutachten untersucht die in diesem Verfahren - zentrale - Frage, ob und inwieweit der Rektor gem Paragraph 9, VStG überhaupt für Verstoße gegen das KA-AZG im Klinischen Bereich verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
2. KEINE ARBEITSZEITRECHTLICHE VERANTWORTUNG DES REKTORS
2.1. Medizinische Universität ist kein ‚Dienstgeber‘ iSd KA-AZG
2.1.1. Adressat der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des KA-AZG ist der ‚Dienstgeber‘ (vgl § 12 Abs 1 KA-AZG). Was unter einem ‚Dienstgeber‘ zu verstehen ist, wird im KA-AZG nicht definiert. Für die Auslegung des Dienstgeberbegriffs kann entweder auf organisatorische Merkmale (insb Bestehen eines Dienstverhältnisses) oder auf funktionelle Aspekte (Zurechnung der Aufgabenbesorgung) abgestellt werden. Im Regelfall besteht zwischen diesen Auslegungsvarianten keine Differenz, weil und sofern der Dienstgeber des Gesundheitspersonals und der Träger der Krankenanstalt, in dem dieses Personal tätig wird, identisch sind.2.1.1. Adressat der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des KA-AZG ist der ‚Dienstgeber‘ vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG). Was unter einem ‚Dienstgeber‘ zu verstehen ist, wird im KA-AZG nicht definiert. Für die Auslegung des Dienstgeberbegriffs kann entweder auf organisatorische Merkmale (insb Bestehen eines Dienstverhältnisses) oder auf funktionelle Aspekte (Zurechnung der Aufgabenbesorgung) abgestellt werden. Im Regelfall besteht zwischen diesen Auslegungsvarianten keine Differenz, weil und sofern der Dienstgeber des Gesundheitspersonals und der Träger der Krankenanstalt, in dem dieses Personal tätig wird, identisch sind.
Im Klinischen Bereich von Medizinischen Universitäten besteht allerdings eine besondere rechtliche Situation, da nach den näheren Bestimmungen des UG 2002 der Rechtsträger ‚Medizinische Universität‘ zugleich Aufgaben des mitbeteiligten Krankenanstaltenträgers (hier: Stadt Wien) besorgt (weitere Nachweise bei Ko. in Mayer, Kommentar zum UG, 2005, § 29 Anm I.1 ff). Bei dieser Mitwirkung handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Medizinischen Universität. Nach der Anordnung des § 29 Abs 4 Z 1 UG sind die in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Die im Bundesdienst stehenden Ärzte sind zu dieser Mitwirkung schon kraft ihres Dienstrechts verpflichtet (zB § 155 Abs 5 BDG); bei anderen Ärzten ist diese Verpflichtung arbeitsrechtlich zu überbinden. Zu diesem - zum genuin universitären Aufgabenbereich der Lehre, Forschung und Universitätsverwaltung hinzutretenden – ‚klinischen‘ Aufgabenspektrum der Universität spricht § 29 Abs 4 Z 1 UG ausdrücklich aus, dass ‚diese Mitwirkung ... dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen‘ ist. Es ist daher herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass die Tätigkeit von Ärzten der Medizinischen Universität (unabhängig davon, ob diese im Bundesdienst oder im Dienststand der Medizinischen Universität stehen) funktionell weder dem Bund noch der Universität, sondern dem jeweiligen Krankenanstaltenträger zuzurechnen ist, in diesem Fall also der Stadt Wien als Trägerin des AKH (statt vieler und mwN Ko. in Mayer, UG § 29 Anm IV.2; derselbe, Krankenanstaltenrecht, in Holoubek/Potacs, HB des Wirtschaftsrechts, 2. Auflage 2007, 495 f; VwSlg 17.063 A/2006). Ein Arbeitsverhältnis zum Anstaltsträger wird dadurch aber nicht begründet (was § 29 Abs 4 Z 1 letzter Satz UG auch explizit betont).Im Klinischen Bereich von Medizinischen Universitäten besteht allerdings eine besondere rechtliche Situation, da nach den näheren Bestimmungen des UG 2002 der Rechtsträger ‚Medizinische Universität‘ zugleich Aufgaben des mitbeteiligten Krankenanstaltenträgers (hier: Stadt Wien) besorgt (weitere Nachweise bei Ko. in Mayer, Kommentar zum UG, 2005, Paragraph 29, Anmerkung römisch eins.1 ff). Bei dieser Mitwirkung handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Medizinischen Universität. Nach der Anordnung des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG sind die in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Die im Bundesdienst stehenden Ärzte sind zu dieser Mitwirkung schon kraft ihres Dienstrechts verpflichtet (zB Paragraph 155, Absatz 5, BDG); bei anderen Ärzten ist diese Verpflichtung arbeitsrechtlich zu überbinden. Zu diesem - zum genuin universitären Aufgabenbereich der Lehre, Forschung und Universitätsverwaltung hinzutretenden – ‚klinischen‘ Aufgabenspektrum der Universität spricht Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG ausdrücklich aus, dass ‚diese Mitwirkung ... dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen‘ ist. Es ist daher herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass die Tätigkeit von Ärzten der Medizinischen Universität (unabhängig davon, ob diese im Bundesdienst oder im Dienststand der Medizinischen Universität stehen) funktionell weder dem Bund noch der Universität, sondern dem jeweiligen Krankenanstaltenträger zuzurechnen ist, in diesem Fall also der Stadt Wien als Trägerin des AKH (statt vieler und mwN Ko. in Mayer, UG Paragraph 29, Anmerkung römisch vier.2; derselbe, Krankenanstaltenrecht, in Holoubek/Potacs, HB des Wirtschaftsrechts, 2. Auflage 2007, 495 f; VwSlg 17.063 A/2006). Ein Arbeitsverhältnis zum Anstaltsträger wird dadurch aber nicht begründet (was Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz UG auch explizit betont).
2.1.2. Für den Anwendungsbereich des KA-AZG stellt sich daher die Frage, ob sich die ‚Dienstgebereigenschaft‘ im spezifischen Sinn des KA-AZG im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität ausschließlich an organisatorischen und arbeitsrechtlichen (also an der Person des ‚Dienstgebers‘ im arbeitsrechtlichen Sinn) oder auch an funktionellen Aspekten (also daran, wessen Aufgaben besorgt werden und in wessen Betrieb die Dienstnehmer eingegliedert sind) orientiert. Schon die ausdrückliche Zurechnungsregel des § 29 Abs 4 Z 1 UG zugunsten des Trägers der Krankenanstalt spricht für die letztgenannte - primär auf funktionelle Gesichtspunkte abstellende - Auslegung. Darüber hinaus ist das ärztliche Personal der Medizinischen Universität - ungeachtet seines Dienstverhältnisses zur Universität - insofern auch organisatorisch dem Anstaltsträger zuzuordnen (und daher in dessen Betrieb eingegliedert), als die Organisationseinheiten des Klinischen Bereich[s] sowohl Teil der Universität als auch ‚Teil der öffentlichen Krankenanstalt‘ und deren Organisationseinheiten sind (§ 29 Abs 5, § 31 UG).2.1.2. Für den Anwendungsbereich des KA-AZG stellt sich daher die Frage, ob sich die ‚Dienstgebereigenschaft‘ im spezifischen Sinn des KA-AZG im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität ausschließlich an organisatorischen und arbeitsrechtlichen (also an der Person des ‚Dienstgebers‘ im arbeitsrechtlichen Sinn) oder auch an funktionellen Aspekten (also daran, wessen Aufgaben besorgt werden und in wessen Betrieb die Dienstnehmer eingegliedert sind) orientiert. Schon die ausdrückliche Zurechnungsregel des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG zugunsten des Trägers der Krankenanstalt spricht für die letztgenannte - primär auf funktionelle Gesichtspunkte abstellende - Auslegung. Darüber hinaus ist das ärztliche Personal der Medizinischen Universität - ungeachtet seines Dienstverhältnisses zur Universität - insofern auch organisatorisch dem Anstaltsträger zuzuordnen (und daher in dessen Betrieb eingegliedert), als die Organisationseinheiten des Klinischen Bereich[s] sowohl Teil der Universität als auch ‚Teil der öffentlichen Krankenanstalt‘ und deren Organisationseinheiten sind (Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 31, UG).
2.1.3. Aus dieser sowohl organisatorischen als auch funktionellen Zurechnung folgt, dass als ‚Dienstgeber‘ des ärztlichen Personals iSd KA-AZG im Klinischen Bereich nur der AnstaItsträger (Stadt Wien) in Betracht kommen kann. Denn zu den (von den universitären Ärzten wahrzunehmenden) Aufgaben im Rahmen der Krankenanstalt gehören nicht nur die unmittelbare Erbringung kurativer Leistungen am Patienten, sondern auch die mit den krankenanstaltenrechtlichen Leitungsfunktionen (‚Primararztverantwortung‘) verbundenen Entscheidungen der Leiter der Organisationseinheiten im Klinischen Bereich. Das folgt unmissverständlich aus § 32 UG iVm § 7 Abs 4, § 7a [nunmehr § 7b] KAKuG, wonach die Leiter der Organisationseinheiten bzw Leiter der Klinischen Abteilungen ‚gleichzeitig‘ die Funktion als Leiter der korrespondierenden Abteilung bzw Organisationseinheit der Krankenanstalt innehaben. Diese Leitungsfunktionen im Rahmen einer Krankenanstalt sind daher ebenfalls nicht der universitären, sondern der krankenanstaltenrechtlichen Sphäre zuzurechnen.2.1.3. Aus dieser sowohl organisatorischen als auch funktionellen Zurechnung folgt, dass als ‚Dienstgeber‘ des ärztlichen Personals iSd KA-AZG im Klinischen Bereich nur der AnstaItsträger (Stadt Wien) in Betracht kommen kann. Denn zu den (von den universitären Ärzten wahrzunehmenden) Aufgaben im Rahmen der Krankenanstalt gehören nicht nur die unmittelbare Erbringung kurativer Leistungen am Patienten, sondern auch die mit den krankenanstaltenrechtlichen Leitungsfunktionen (‚Primararztverantwortung‘) verbundenen Entscheidungen der Leiter der Organisationseinheiten im Klinischen Bereich. Das folgt unmissverständlich aus Paragraph 32, UG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 7 a, [nunmehr Paragraph 7 b, ], KAKuG, wonach die Leiter der Organisationseinheiten bzw Leiter der Klinischen Abteilungen ‚gleichzeitig‘ die Funktion als Leiter der korrespondierenden Abteilung bzw Organisationseinheit der Krankenanstalt innehaben. Diese Leitungsfunktionen im Rahmen einer Krankenanstalt sind daher ebenfalls nicht der universitären, sondern der krankenanstaltenrechtlichen Sphäre zuzurechnen.
Da sämtliche Fragen der dienstlichen Verwendung und der Dienstplaneinteilung (einschließlich der Dienstzeiteinteilung) in Bezug auf den Betrieb der Krankenanstalt ein Element der krankenanstaltenrechtlichen Leitungsfunktion darstellen (Ko., Krankenanstaltenrecht 510) und daher den krankenanstaltenrechtlichen (und nicht den universitätsrechtlichen) Funktionsbereich betreffen, muss auch das darauf bezogene Verhalten der ärztlichen Universitätsangehörigen dem Betrieb der Krankenanstalt und damit zugleich auch dem KrankenanstaItenträger funktionell zugerechnet werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei nochmals betont, dass es sich dabei nicht nur um eine funktionelle Zurechnung handelt, da die universitätsangehörigen Ärzte hier nicht nur krankenanstaltliche Aufgaben besorgen, sondern wegen der organisationsrechtlichen Doppelzuordnung auch organisatorisch Teil einer Krankenanstalt (§ 29 Abs 5 UG) sind (zu dieser funktionellen und organisatorischen Doppelzuordnung eingehend Ko. in Mayer, UG § 29 Anm I.1 ff).Da sämtliche Fragen der dienstlichen Verwendung und der Dienstplaneinteilung (einschließlich der Dienstzeiteinteilung) in Bezug auf den Betrieb der Krankenanstalt ein Element der krankenanstaltenrechtlichen Leitungsfunktion darstellen (Ko., Krankenanstaltenrecht 510) und daher den krankenanstaltenrechtlichen (und nicht den universitätsrechtlichen) Funktionsbereich betreffen, muss auch das darauf bezogene Verhalten der ärztlichen Universitätsangehörigen dem Betrieb der Krankenanstalt und damit zugleich auch dem KrankenanstaItenträger funktionell zugerechnet werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei nochmals betont, dass es sich dabei nicht nur um eine funktionelle Zurechnung handelt, da die universitätsangehörigen Ärzte hier nicht nur krankenanstaltliche Aufgaben besorgen, sondern wegen der organisationsrechtlichen Doppelzuordnung auch organisatorisch Teil einer Krankenanstalt (Paragraph 29, Absatz 5, UG) sind (zu dieser funktionellen und organisatorischen Doppelzuordnung eingehend Ko. in Mayer, UG Paragraph 29, Anmerkung römisch eins.1 ff).
2.1.4. Diese organisationsrechtlichen Besonderheiten im Klinischen Bereich sowie die explizite Zurechnungsnorm des § 29 Abs 4 Z 1 UG legen den zwingenden Schluss nahe, dass auch die - ausschließlich auf den Betrieb der Krankenanstalt bezogene - arbeitszeitrechtliche Verantwortung nach dem KA-AZG beim jeweiligen Träger der Krankenanstalt (und nicht bei der Medizinischen Universität) liegt. Der Anstaltsträger ist folglich auch als ‚Dienstgeber‘ iSd KA-AZG zu qualifizieren, ungeachtet des Umstandes, dass ein Dienstverhältnis (im arbeitsrechtlichen Sinn) nicht besteht. Auch der VwGH hat in VwSlg 17.063 A/2006 die Bestimmung des § 29 Abs 4 Z 1 UG als haftungsrechtliche Zurechnungsnorm interpretiert. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese haftungsrechtliche Zurechnung zum Anstaltsträger nur die zivilrechtliche Haftung, nicht jedoch auch die verwaltungsstrafrechtliche Haftung nach dem KA-AZG umfassen sollte.2.1.4. Diese organisationsrechtlichen Besonderheiten im Klinischen Bereich sowie die explizite Zurechnungsnorm des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG legen den zwingenden Schluss nahe, dass auch die - ausschließlich auf den Betrieb der Krankenanstalt bezogene - arbeitszeitrechtliche Verantwortung nach dem KA-AZG beim jeweiligen Träger der Krankenanstalt (und nicht bei der Medizinischen Universität) liegt. Der Anstaltsträger ist folglich auch als ‚Dienstgeber‘ iSd KA-AZG zu qualifizieren, ungeachtet des Umstandes, dass ein Dienstverhältnis (im arbeitsrechtlichen Sinn) nicht besteht. Auch der VwGH hat in VwSlg 17.063 A/2006 die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG als haftungsrechtliche Zurechnungsnorm interpretiert. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese haftungsrechtliche Zurechnung zum Anstaltsträger nur die zivilrechtliche Haftung, nicht jedoch auch die verwaltungsstrafrechtliche Haftung nach dem KA-AZG umfassen sollte.
2.1.5. Gestützt wird diese sowohl ‚funktionelle‘ als auch auf die betriebliche Eingliederung in die Krankenanstalt abstellende Auslegung des Dienstgeberbegriffs durch die Überlegung, dass - bezogen auf den Sonderfall des Klinischen Bereichs an Medizinischen Universitäten - auch der korrespondierende Begriff des ‚Dienstnehmers‘ funktionell verstanden wird: Die (im Dienststand des Bundes oder der Medizinischen Universität stehenden) universitätsangehörigen Ärzte gelten in ihrem krankenanstaltlichen Funktionsbereich als Erfüllungsgehilfen des Anstaltsträgers im haftungsrechtlichen Sinn des § 1313a ABGB (mwN Ko. in Mayer, UG § 29 Anm IV.2 und IV.4 mwN für die Rsp des OGH), ohne dass diese funktionelle Zurechnung an der (offenkundig fehlenden) arbeitsrechtlichen Beziehung zum Anstaltsträger scheitern würde.2.1.5. Gestützt wird diese sowohl ‚funktionelle‘ als auch auf die betriebliche Eingliederung in die Krankenanstalt abstellende Auslegung des Dienstgeberbegriffs durch die Überlegung, dass - bezogen auf den Sonderfall des Klinischen Bereichs an Medizinischen Universitäten - auch der korrespondierende Begriff des ‚Dienstnehmers‘ funktionell verstanden wird: Die (im Dienststand des Bundes oder der Medizinischen Universität stehenden) universitätsangehörigen Ärzte gelten in ihrem krankenanstaltlichen Funktionsbereich als Erfüllungsgehilfen des Anstaltsträgers im haftungsrechtlichen Sinn des Paragraph 1313 a, ABGB (mwN Ko. in Mayer, UG Paragraph 29, Anmerkung römisch vier.2 und römisch vier.4 mwN für die Rsp des OGH), ohne dass diese funktionelle Zurechnung an der (offenkundig fehlenden) arbeitsrechtlichen Beziehung zum Anstaltsträger scheitern würde.
2.1.6. Auch im Kontext des § 1 KA-AZG wird der Begriff des ‚Dienstnehmers‘ funktionell zu verstehen sein: Denn für die - für den Anwendungsbereich des KA-AZG ausschlaggebende - Frage, ob Angehörige eines Gesundheitsberufes als Dienstnehmer ‚in Krankenanstalten‘ tätig sind (§ 1 Abs 1 KA-AZG), kommt es ebenfalls nicht darauf an, zu wem eine dienstrechtliche Beziehung (im arbeitsrechtlichen Sinn) besteht, sondern in wessen Betrieb der Dienstnehmer eingebunden ist bzw wessen Aufgaben er dort besorgt. Dass dies nur der Anstaltsträger sein kann, ergibt sich sowohl aus der Besorgung dessen Aufgaben als auch aus der Eingliederung der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs in den Betrieb der öffentlichen Krankenanstalt.2.1.6. Auch im Kontext des Paragraph eins, KA-AZG wird der Begriff des ‚Dienstnehmers‘ funktionell zu verstehen sein: Denn für die - für den Anwendungsbereich des KA-AZG ausschlaggebende - Frage, ob Angehörige eines Gesundheitsberufes als Dienstnehmer ‚in Krankenanstalten‘ tätig sind (Paragraph eins, Absatz eins, KA-AZG), kommt es ebenfalls nicht darauf an, zu wem eine dienstrechtliche Beziehung (im arbeitsrechtlichen Sinn) besteht, sondern in wessen Betrieb der Dienstnehmer eingebunden ist bzw wessen Aufgaben er dort besorgt. Dass dies nur der Anstaltsträger sein kann, ergibt sich sowohl aus der Besorgung dessen Aufgaben als auch aus der Eingliederung der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs in den Betrieb der öffentlichen Krankenanstalt.
2.1.7. Eine ergänzende Bekräftigung dieser Auffassung bietet schließlich die KA-AZG-Nov BGBI I 2008/125, die unter den Überschrift ‚Überlassung‘ folgenden § 11a eingefügt hat:2.1.7. Eine ergänzende Bekräftigung dieser Auffassung bietet schließlich die KA-AZG-Nov BGBI römisch eins 2008/125, die unter den Überschrift ‚Überlassung‘ folgenden Paragraph 11 a, eingefügt hat:
§ 11a. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser/in ist, wer als Dienstgeber/in Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger/in ist, wer diese Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt.Paragraph 11 a, (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser/in ist, wer als Dienstgeber/in Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger/in ist, wer diese Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt.
(2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger/innen als Dienstgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Damit sollte klargestellt werden, dass immer dann, wenn Bedienstete auf Grund einer Arbeitskräfteüberlassung in einem Betrieb eines anderen Rechtsträgers tätig sind, ‚der Beschäftiger/in als Dienstgeber/in im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt‘ (RV 588 BlgNR 23. GP 3). Auch die verwaltungsstrafrechtIiche Verantwortlichkeit soll folglich nicht bei jenem Rechtsträger liegen, zu dem ein Dienstverhältnis besteht (bzw dem gegenüber eine Dienstpflicht erfüllt wird), sondern bei jenem Rechtsträger, der als ‚Beschäftiger‘ auftritt (vgl nochmals in diesem Sinn RV 588 BlgNR 23. GP 3).Damit sollte klargestellt werden, dass immer dann, wenn Bedienstete auf Grund einer Arbeitskräfteüberlassung in einem Betrieb eines anderen Rechtsträgers tätig sind, ‚der Beschäftiger/in als Dienstgeber/in im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt‘ Regierungsvorlage 588 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 3). Auch die verwaltungsstrafrechtIiche Verantwortlichkeit soll folglich nicht bei jenem Rechtsträger liegen, zu dem ein Dienstverhältnis besteht (bzw dem gegenüber eine Dienstpflicht erfüllt wird), sondern bei jenem Rechtsträger, der als ‚Beschäftiger‘ auftritt vergleiche nochmals in diesem Sinn Regierungsvorlage 588 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 3).
Zwischen dem Phänomen der Arbeitskräfteüberlassung und der Verwendung von Universitätsangehörigen bei der Erfüllung von Aufgabe[n] des Krankenanstaltsträgers im Klinischen Bereich bestehen nun offenkundige Parallelen. In beiden Fällen besorgt das Personal des einen Dienstgebers (im arbeitsrechtlichen Sinn) zugleich Aufgaben eines anderen Rechtsträgers, in dessen Betrieb es zwar funktionell eingegliedert ist, zu dem aber keine eigenen dienstrechtlichen Beziehungen bestehen. Es verwundert daher nicht, dass die Doppelstellung der Universitätskliniken in der Literatur als Erscheinungsform einer ‚gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassung‘ gedeutet wird (Gr., RdM 2002, 81; Gr., RdM 2003, 38 ff; mwN Ko., § 29 UG Anm IV.5). Auch der VwGH sah in dem dreipoligen Verhältnis zwischen der Medizinische[n] Universität, dem Anstaltsträger und dem universitätsangehörigen leitenden Arzt ein Rechtsverhältnis, das ‚strukturell jenem eines Leiharbeitnehmers‘ gleicht, bei welchem der betroffene Mitarbeiter ‚bei einem Dritten seine Dienstpflichten gegenüber dem ,Entsender' erfüllt, ohne gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum ,Beschäftiger' zu stehen‘ (VwSlg 17.063 A/2006; in diesem Verfahren ging es freilich - anders als hier -, gerade nicht um die funktionelle Zurechnung, sondern um die - am Arbeitsverhältnis anknüpfende - Versicherungspflicht nach dem AIVG).Zwischen dem Phänomen der Arbeitskräfteüberlassung und der Verwendung von Universitätsangehörigen bei der Erfüllung von Aufgabe[n] des Krankenanstaltsträgers im Klinischen Bereich bestehen nun offenkundige Parallelen. In beiden Fällen besorgt das Personal des einen Dienstgebers (im arbeitsrechtlichen Sinn) zugleich Aufgaben eines anderen Rechtsträgers, in dessen Betrieb es zwar funktionell eingegliedert ist, zu dem aber keine eigenen dienstrechtlichen Beziehungen bestehen. Es verwundert daher nicht, dass die Doppelstellung der Universitätskliniken in der Literatur als Erscheinungsform einer ‚gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassung‘ gedeutet wird (Gr., RdM 2002, 81; Gr., RdM 2003, 38 ff; mwN Ko., Paragraph 29, UG Anmerkung römisch vier.5). Auch der VwGH sah in dem dreipoligen Verhältnis zwischen der Medizinische[n] Universität, dem Anstaltsträger und dem universitätsangehörigen leitenden Arzt ein Rechtsverhältnis, das ‚strukturell jenem eines Leiharbeitnehmers‘ gleicht, bei welchem der betroffene Mitarbeiter ‚bei einem Dritten seine Dienstpflichten gegenüber dem ,Entsender' erfüllt, ohne gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum ,Beschäftiger' zu stehen‘ (VwSlg 17.063 A/2006; in diesem Verfahren ging es freilich - anders als hier -, gerade nicht um die funktionelle Zurechnung, sondern um die - am Arbeitsverhältnis anknüpfende - Versicherungspflicht nach dem AIVG).
Wenn der Gesetzgeber gem § 11a KA-AZG nun in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung die arbeitszeitrechtliche Verantwortung des ‚Dienstgebers‘ ausdrücklich dem ‚Beschäftiger‘ zuweist, dann muss die damit einhergehende Verteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auch auf die insofern vergleichbaren Verhältnisse im Klinischen Bereich Medizinischer Universitäten zutreffen. Hier wie dort trifft die Haftung also nicht jenen Rechtsträger, in dessen Arbeitsverhältnis der Dienstnehmer steht, sondern jenen Rechtsträger, in dessen Betrieb er funktionell eingebunden ist und dessen Aufgaben er besorgt. Das ist im vorliegenden Kontext die Stadt Wien als Rechtsträgerin des AKH, nicht die Medizinische Universität Wien. Die Bestimmung des § 11a KA-AZG bestätigt somit die - freilich schon vorher zutreffende und daher letztlich nicht zwingend auf die Ableitung aus dieser Novelle angewiesene - Auslegung, dass die arbeitszeitrechtliche Verantwortung des ‚Dienstgebers‘ iSd KA-AZG nicht von organisatorischen Gesichtspunkten oder vom Bestand eines Dienstverhältnisses zwischen ‚Dienstnehmer‘ und ‚Dienstgeber‘ abhängt, sondern von der funktionellen Zurechnung der Aufgabenbesorgung und der funktionellen Einbindung in den Betrieb jenes Rechtsträges, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (hier also: in den Krankenanstaltenbetrieb des AKH der Stadt Wien). Der Umstand, dass § 11a KA-AZG erst am 1.9.2008 (und somit nach den hier entscheidungserheblichen Deliktszeiträumen) in Kraft getreten ist, spricht jedenfalls nicht gegen die hier vertretene Argumentation: Denn zum einen bekräftigt § 11a KA-AZG nur ein Auslegungsergebnis, dass dem KA-AZG iVm der Zurechnungsnorm des § 29 Abs 4 Z 1 UG schon vor der KA-AZG-Nov 2008 zugesonnen werden konnte. Und zum zweiten müsste die dem § 11a KA-AZG erkennbar innewohnende Zurechnungsregel selbst dann zugunsten des Beschuldigten beachtet werden, wenn es sich um eine inhaltlich neue und nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getretene Bestimmung handelt: Da die sinngemäße Heranziehung des § 11a KA-AZG im vorliegenden Fall zum Ergebnis führt, dass als ‚Dienstgeber‘ nur der Anstaltsträger und nicht die Medizinische Universität in Betracht kommen kann, hat die Anwendung des § 11a KA-AZG zugleich eine den Beschuldigenden [richtig:Wenn der Gesetzgeber gem Paragraph 11 a, KA-AZG nun in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung die arbeitszeitrechtliche Verantwortung des ‚Dienstgebers‘ ausdrücklich dem ‚Beschäftiger‘ zuweist, dann muss die damit einhergehende Verteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auch auf die insofern vergleichbaren Verhältnisse im Klinischen Bereich Medizinischer Universitäten zutreffen. Hier wie dort trifft die Haftung also nicht jenen Rechtsträger, in dessen Arbeitsverhältnis der Dienstnehmer steht, sondern jenen Rechtsträger, in dessen Betrieb er funktionell eingebunden ist und dessen Aufgaben er besorgt. Das ist im vorliegenden Kontext die Stadt Wien als Rechtsträgerin des AKH, nicht die Medizinische Universität Wien. Die Bestimmung des Paragraph 11 a, KA-AZG bestätigt somit die - freilich schon vorher zutreffende und daher letztlich nicht zwingend auf die Ableitung aus dieser Novelle angewiesene - Auslegung, dass die arbeitszeitrechtliche Verantwortung des ‚Dienstgebers‘ iSd KA-AZG nicht von organisatorischen Gesichtspunkten oder vom Bestand eines Dienstverhältnisses zwischen ‚Dienstnehmer‘ und ‚Dienstgeber‘ abhängt, sondern von der funktionellen Zurechnung der Aufgabenbesorgung und der funktionellen Einbindung in den Betrieb jenes Rechtsträges, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (hier also: in den Krankenanstaltenbetrieb des AKH der Stadt Wien). Der Umstand, dass Paragraph 11 a, KA-AZG erst am 1.9.2008 (und somit nach den hier entscheidungserheblichen Deliktszeiträumen) in Kraft getreten ist, spricht jedenfalls nicht gegen die hier vertretene Argumentation: Denn zum einen bekräftigt Paragraph 11 a, KA-AZG nur ein Auslegungsergebnis, dass dem KA-AZG in Verbindung mit der Zurechnungsnorm des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG schon vor der KA-AZG-Nov 2008 zugesonnen werden konnte. Und zum zweiten müsste die dem Paragraph 11 a, KA-AZG erkennbar innewohnende Zurechnungsregel selbst dann zugunsten des Beschuldigten beachtet werden, wenn es sich um eine inhaltlich neue und nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getretene Bestimmung handelt: Da die sinngemäße Heranziehung des Paragraph 11 a, KA-AZG im vorliegenden Fall zum Ergebnis führt, dass als ‚Dienstgeber‘ nur der Anstaltsträger und nicht die Medizinische Universität in Betracht kommen kann, hat die Anwendung des Paragraph 11 a, KA-AZG zugleich eine den Beschuldigenden [richtig:
Beschuldigten] entlastende (weil seine persönliche Haftung ausschließende) Wirkung. § 11a KA-AZG ist daher im Entscheidungszeitpunkt unabhängig davon zu beachten, ob diese Norm zum Tatzeitpunkt bereits Bestandteil der Rechtsordnung war oder nicht. Dies entspricht auch den elementaren strafrechtlichen Grundsätzen, wonach die Strafbarkeit nicht nur im Tatzeitpunkt, sondern auch im Entscheidungszeitpunkt aufrecht sein muss (und daher eine Rückwirkung ‚günstigeren‘ Rechts anzunehmen ist) (mwN Höpfel in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar § 1 Rz 2, 70; Höpfel/Kathrein, WK § 61 Rz 11, 16). (…)Beschuldigten] entlastende (weil seine persönliche Haftung ausschließende) Wirkung. Paragraph 11 a, KA-AZG ist daher im Entscheidungszeitpunkt unabhängig davon zu beachten, ob diese Norm zum Tatzeitpunkt bereits Bestandteil der Rechtsordnung war oder nicht. Dies entspricht auch den elementaren strafrechtlichen Grundsätzen, wonach die Strafbarkeit nicht nur im Tatzeitpunkt, sondern auch im Entscheidungszeitpunkt aufrecht sein muss (und daher eine Rückwirkung ‚günstigeren‘ Rechts anzunehmen ist) (mwN Höpfel in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar Paragraph eins, Rz 2, 70; Höpfel/Kathrein, WK Paragraph 61, Rz 11, 16). (…)
2.1.8. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Medizinische Universität in Bezug auf das ärztliche Personal im Klinischen Bereich des AKH kein ‚Dienstgeber‘ im Sinne des KA-AZG ist. Schon aus diesem Grunde können weder die Medizinische Universität noch ihre vertretungsbefugten Organe iSd § 9 VStG eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Verstöße gegen das KA-AZG treffen.2.1.8. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Medizinische Universität in Bezug auf das ärztliche Personal im Klinischen Bereich des AKH kein ‚Dienstgeber‘ im Sinne des KA-AZG ist. Schon aus diesem Grunde können weder die Medizinische Universität noch ihre vertretungsbefugten Organe iSd Paragraph 9, VStG eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Verstöße gegen das KA-AZG treffen.
2.2. Rektor ist (im Hinblick auf Verstöße gegen das KA-AZG) kein verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ iSd § 9 VStG Dazu kommt, dass - selbst bei Bejahung der Dienstgebereigenschaft der Medizinischen Universität - der Rektor nicht als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ anzusehen ist:2.2. Rektor ist (im Hinblick auf Verstöße gegen das KA-AZG) kein verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ iSd Paragraph 9, VStG Dazu kommt, dass - selbst bei Bejahung der Dienstgebereigenschaft der Medizinischen Universität - der Rektor nicht als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ anzusehen ist:
Gem § 9 Abs 1 VStG ist - sofern nicht ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist - für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen jenes Organ strafrechtlich verantwortlich, das zur Vertretung nach außen berufen ist. § 9 VStG führt somit zu einem Wechsel des Adressatenkreises der VerwaItungsstrafnorm. Überdies sind die verantwortlichen Organe nicht nur dann strafbar, wenn sie selbst den Tatbestand der Verwaltungsstrafnorm verwirklichen, sondern gerade auch dann, wenn andere Personen im Rahmen der juristischen Person den strafbaren Tatbestand verwirklichen. Diesfalls gründet sich die Strafbarkeit des verantwortlichen Organs auf einen Unterlassungsvorwurf, nämlich darauf, dass dieses Organ ‚keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbestandes durch den unmittelbaren Täter zu unterbinden‘ (Thienel/Schulev-Steindl, ibid 423).Gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist - sofern nicht ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist - für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen jenes Organ strafrechtlich verantwortlich, das zur Vertretung nach außen berufen ist. Paragraph 9, VStG führt somit zu einem Wechsel des Adressatenkreises der VerwaItungsstrafnorm. Überdies sind die verantwortlichen Organe nicht nur dann strafbar, wenn sie selbst den Tatbestand der Verwaltungsstrafnorm verwirklichen, sondern gerade auch dann, wenn andere Personen im Rahmen der juristischen Person den strafbaren Tatbestand verwirklichen. Diesfalls gründet sich die Strafbarkeit des verantwortlichen Organs auf einen Unterlassungsvorwurf, nämlich darauf, dass dieses Organ ‚keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbestandes durch den unmittelbaren Täter zu unterbinden‘ (Thienel/Schulev-Steindl, ibid 423).
2.2.1. Keine Zurechnung zur Medizinischen Universität
2.2.1.1. Voraussetzung für die Strafbarkeit des verantwortlichen Organs ist daher - ganz abgesehen von der gesondert zu prüfenden Schuldfrage -, dass der Straftatbestand durch ein Verhalten verwirklicht wurde, das der juristischen Person (hier also: der Medizinischen Universität Wien) zuzurechnen ist. Für Verhaltensweisen, die der juristischen Person nicht zuzurechnen sind, haften die verantwortlichen Organe nicht (Thienel/Schulev-Steindl ibid 423; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 709). (…)
Welche Verhaltensweisen Dritter der juristischen Person zuzurechnen sind, richtet sich primär nach den Organisationsvorschriften der juristischen Person (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II § 9 VStG Anm 3). Diese Zurechnung erfolgt aber nicht nach organisatorischen, sondern nach funktionellen Gesichtspunkten: Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit in Wahrnehmung der Aufgaben der juristischen Person und unter deren verantwortlicher Leitung erfolgt. Die bloße Dienstnehmereigenschaft der unmittelbar handelnden Person reicht für eine Zurechnung all ihrer Tätigkeiten zur juristischen Person nicht aus. In diesem Sinn geht auch der VwGH davon aus, dass sich die Zurechnung zu einer juristischen Person noch nicht daraus ergibt, dass es sich bei den handelnden Personen um Arbeitnehmer der Gesellschaft gehandelt habe: Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer juristischen Person bedarf es noch des Nachweises, dass die Arbeitnehmer ‚im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, also für sie‘, tätig geworden sind (VwGH 3. 12. 1990, 90/19/0108; Walter/Thienel, ibid § 9 VwStG E 72) bzw dass es sich um Personen handelt, ‚die in seinen Organisationsbereich eingegliedert und ihm weisungsunterworfen sind oder die in seinem Auftrag tätig werden‘ (VwGH 2. 12. 1991,91/19/0281; Walter/Thienel § 9 VStG E 77). Weder auf den Ort der Leistungserbringung noch auf die dienstrechtliche Zuordnung, sondern auf die funktionelle Zurechnung der Leistungserbringung kommt es an (in diese Richtung auch VwGH 21.4.1994, 93/09/0457; Walter/Thienel ibid § 9 VStG E 73). Relevante Kriterien für die Zurechnung sind die funktionelle Eingliederung und der Weisungszusammenhang. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Zusammenhang sogar eine organisatorische Eingliederung der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs in den Betrieb der Krankenanstalt gegeben ist, kommt der Weisungsbindung in diesem Zusammenhang noch eine spezifische Bedeutung zu: Erst unter der Prämisse einer entsprechenden rechtlichen Einflussmöglichkeit des außenvertretungsbefugten Organs kann dieses überhaupt strafrechtlich dafür verantwortlich gemacht werden, die tatbestandlichen Tätigkeiten des unmittelbaren Täters nicht unterbunden zu haben. Ohne Weisungszusammenhang kann es keine strafrechtliche Verantwortung von Organen juristischer Personen geben. Wollte man auf diese Weisungsbefugnis als obligate Haftungsvoraussetzung verzichten, dann wäre die gesamte Konstruktion des § 9 Abs 1 VStG schon deshalb verfassungswidrig, weil sie zu einer Haftung für fremdes Verhalten und damit zu einer Verletzung der Prinzipien des Schuldstrafrechts (Art 6 Abs 2 EMRK) führen würden. Wenn die verantwortlichen Organe iSd § 9 Abs 1 VStG dafür haften soll[en], dass sie es unterlassen haben, die EinhaItung der Verwaltungsvorschriften ‚mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen‘ (Thienel/Schulev-Steindl ibid 423), dann muss diese Haftung in dem Maße ausscheiden, als die verantwortlichen Organe gar keine geeigneten Ingerenzmöglichkeiten haben, um ein rechtskonformes Verhalten Dritter zu gewährleisten. (…).Welche Verhaltensweisen Dritter der juristischen Person zuzurechnen sind, richtet sich primär nach den Organisationsvorschriften der juristischen Person (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei Paragraph 9, VStG Anmerkung 3). Diese Zurechnung erfolgt aber nicht nach organisatorischen, sondern nach funktionellen Gesichtspunkten: Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit in Wahrnehmung der Aufgaben der juristischen Person und unter deren verantwortlicher Leitung erfolgt. Die bloße Dienstnehmereigenschaft der unmittelbar handelnden Person reicht für eine Zurechnung all ihrer Tätigkeiten zur juristischen Person nicht aus. In diesem Sinn geht auch der VwGH davon aus, dass sich die Zurechnung zu einer juristischen Person noch nicht daraus ergibt, dass es sich bei den handelnden Personen um Arbeitnehmer der Gesellschaft gehandelt habe: Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer juristischen Person bedarf es noch des Nachweises, dass die Arbeitnehmer ‚im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, also für sie‘, tätig geworden sind (VwGH 3. 12. 1990, 90/19/0108; Walter/Thienel, ibid Paragraph 9, VwStG E 72) bzw dass es sich um Personen handelt, ‚die in seinen Organisationsbereich eingegliedert und ihm weisungsunterworfen sind oder die in seinem Auftrag tätig werden‘ (VwGH 2. 12. 1991,91/19/0281; Walter/Thienel Paragraph 9, VStG E 77). Weder auf den Ort der Leistungserbringung noch auf die dienstrechtliche Zuordnung, sondern auf die funktionelle Zurechnung der Leistungserbringung kommt es an (in diese Richtung auch VwGH 21.4.1994, 93/09/0457; Walter/Thienel ibid Paragraph 9, VStG E 73). Relevante Kriterien für die Zurechnung sind die funktionelle Eingliederung und der Weisungszusammenhang. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Zusammenhang sogar eine organisatorische Eingliederung der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs in den Betrieb der Krankenanstalt gegeben ist, kommt der Weisungsbindung in diesem Zusammenhang noch eine spezifische Bedeutung zu: Erst unter der Prämisse einer entsprechenden rechtlichen Einflussmöglichkeit des außenvertretungsbefugten Organs kann dieses überhaupt strafrechtlich dafür verantwortlich gemacht werden, die tatbestandlichen Tätigkeiten des unmittelbaren Täters nicht unterbunden zu haben. Ohne Weisungszusammenhang kann es keine strafrechtliche Verantwortung von Organen juristischer Personen geben. Wollte man auf diese Weisungsbefugnis als obligate Haftungsvoraussetzung verzichten, dann wäre die gesamte Konstruktion des Paragraph 9, Absatz eins, VStG schon deshalb verfassungswidrig, weil sie zu einer Haftung für fremdes Verhalten und damit zu einer Verletzung der Prinzipien des Schuldstrafrechts (Artikel 6, Absatz 2, EMRK) führen würden. Wenn die verantwortlichen Organe iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG dafür haften soll[en], dass sie es unterlassen haben, die EinhaItung der Verwaltungsvorschriften ‚mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen‘ (Thienel/Schulev-Steindl ibid 423), dann muss diese Haftung in dem Maße ausscheiden, als die verantwortlichen Organe gar keine geeigneten Ingerenzmöglichkeiten haben, um ein rechtskonformes Verhalten Dritter zu gewährleisten. (…).
2.2.1.2. Legt man diese Kriterien zugrunde, dann folgt daraus, dass Verstöße gegen das KA-AZG nicht nur im Lichte des KA-AZG, sondern auch im Lichte des § 9 Abs 1 VStG jedenfalls nicht der Medizinischen Universität zuzurechnen sind: Denn der Anwendungsbereich des KA-AZG bezieht sich auf die Tätigkeiten näher bezeichneter Dienstnehmer in Krankenanstalten, mithin also auf jenen Bereich der Aufgabenbesorgung universitärer Organisationseinheiten, die nach der ausdrücklichen Zurechnungsnorm des § 29 Abs 4 Z 1 UG dem Anstaltsträger und nicht der Universität zuzurechnen ist. Wie unter 2.1.3. schon erwähnt, gehören zu diesen funktionell für den Anstaltsträger erbrachten Tätigkeiten nicht nur die unmittelbaren kurativen ärztlichen Leistungen, sondern - als Element der Leitungsfunktionen gem § 7a Abs 1 iVm § 7 Abs 4 KAKuG und § 32 UG - auch die Diensteinteilung des verantwortlichen Personals und die Festlegung der Dienstzeit.2.2.1.2. Legt man diese Kriterien zugrunde, dann folgt daraus, dass Verstöße gegen das KA-AZG nicht nur im Lichte des KA-AZG, sondern auch im Lichte des Paragraph 9, Absatz eins, VStG jedenfalls nicht der Medizinischen Universität zuzurechnen sind: Denn der Anwendungsbereich des KA-AZG bezieht sich auf die Tätigkeiten näher bezeichneter Dienstnehmer in Krankenanstalten, mithin also auf jenen Bereich der Aufgabenbesorgung universitärer Organisationseinheiten, die nach der ausdrücklichen Zurechnungsnorm des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG dem Anstaltsträger und nicht der Universität zuzurechnen ist. Wie unter 2.1.3. schon erwähnt, gehören zu diesen funktionell für den Anstaltsträger erbrachten Tätigkeiten nicht nur die unmittelbaren kurativen ärztlichen Leistungen, sondern - als Element der Leitungsfunktionen gem Paragraph 7 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, KAKuG und Paragraph 32, UG - auch die Diensteinteilung des verantwortlichen Personals und die Festlegung der Dienstzeit.
Zutreffend ist daher auch der VwGH bisher davon ausgegangen, dass Verstöße gegen das Arbeitszeitrecht in Krankenanstalten dem jeweiligen Träger der Krankenanstalt zuzurechnen (und daher deren vertretungsbefugte Organe gem § 9 Abs 1 VStG strafbar) sind (zB VwGH 30.9.1993, 92/18/0118). Daran kann sich auch im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität nichts ändern, da auch im Klinischen Bereich die Zurechnung der zum Betrieb der Krankenanstalt gehörenden Aufgaben funktionell weiterhin zum Träger der beteiligten Krankenanstalt (und nicht zur Universität) erfolgt und die Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs gleichzeitig Teil der Anstaltsorganisation sind. Eine Zurechnung zur Medizinischen Universität scheitert schon daran, dass die hier in Frage stehenden Tätigkeiten (medizinische Leistungen, darauf bezogene Diensteinteilung etc) mit den in § 3 UG umschriebenen universitären Aufgaben überhaupt [dies] nichts zu tun haben.Zutreffend ist daher auch der VwGH bisher davon ausgegangen, dass Verstöße gegen das Arbeitszeitrecht in Krankenanstalten dem jeweiligen Träger der Krankenanstalt zuzurechnen (und daher deren vertretungsbefugte Organe gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafbar) sind (zB VwGH 30.9.1993, 92/18/0118). Daran kann sich auch im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität nichts ändern, da auch im Klinischen Bereich die Zurechnung der zum Betrieb der Krankenanstalt gehörenden Aufgaben funktionell weiterhin zum Träger der beteiligten Krankenanstalt (und nicht zur Universität) erfolgt und die Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs gleichzeitig Teil der Anstaltsorganisation sind. Eine Zurechnung zur Medizinischen Universität scheitert schon daran, dass die hier in Frage stehenden Tätigkeiten (medizinische Leistungen, darauf bezogene Diensteinteilung etc) mit den in Paragraph 3, UG umschriebenen universitären Aufgaben überhaupt [dies] nichts zu tun haben.
2.2.1.3. An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen auch ohne Bezugnahme auf diese explizite Zurechnungsregel des § 29 Abs 4 Z 1 UG nichts ändern: Auch nach den Maßstäben des § 9 Abs 1 VStG käme es - wie oben erwähnt - auf die funktionelle Zurechnung der Tätigkeit an, und diese funktionelle Zurechnung könnte auch ohne ausdrückliche universitätsrechtliche Norm nur zu jenem Anstaltsträger (hier: Stadt Wien) erfolgen, dessen Aufgaben dabei besorgt werden und unter dessen Weisungsbindung (dazu Ko., § 29 UG Anm IV2 und IV.3) die ‚krankenanstaltlichen‘ Tätigkeiten im Klinischen Bereich der Universität besorgt werden. Die von der Behörde erster Instanz in ihren Straferkenntnissen vertretene Auffassung, wonach die Mitwirkung der ärztlichen Universitätsangehörigen an der Erfüllung der Aufgaben des Krankenanstaltsträgers gem § 29 Abs 4 Z 1 UG kein Arbeitsverhältnis und ‚damit‘ auch keine ‚arbeitsrechtliche Einflussnahme‘ begründe (S 25), übersieht, dass die Weisungshierarchie nicht zwingend am Bestand eines Arbeitsverhältnisses anknüpft, sondern - wie auch in ähnlichen Konstellationen einer mittelbaren Verwaltung - rein funktionellen Gesichtspunkten folgt. Die - auch in der Literatur bisher nicht ernsthaft bestrittene - Weisungshierarchie im Klinischen Bereich verläuft also, soweit es um die Wahrnehmung von Anstaltsaufgaben geht, nicht nach dienstrechtlichen, sondern entlang funktioneller Kriterien zum Ärztlichen Leiter bzw zur Kollegialen Führung und letztlich zum zuständigen Organ des Anstaltsträgers (dazu Ko., Krankenanstaltenrecht, in Holoubek/Potacs, HB des Wirtschaftsrechts 496 mwN; derselbe in Mayer, UG § 29 Anm IV.3)2.2.1.3. An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen auch ohne Bezugnahme auf diese explizite Zurechnungsregel des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG nichts ändern: Auch nach den Maßstäben des Paragraph 9, Absatz eins, VStG käme es - wie oben erwähnt - auf die funktionelle Zurechnung der Tätigkeit an, und diese funktionelle Zurechnung könnte auch ohne ausdrückliche universitätsrechtliche Norm nur zu jenem Anstaltsträger (hier: Stadt Wien) erfolgen, dessen Aufgaben dabei besorgt werden und unter dessen Weisungsbindung (dazu Ko., Paragraph 29, UG Anmerkung IV2 und römisch vier.3) die ‚krankenanstaltlichen‘ Tätigkeiten im Klinischen Bereich der Universität besorgt werden. Die von der Behörde erster Instanz in ihren Straferkenntnissen vertretene Auffassung, wonach die Mitwirkung der ärztlichen Universitätsangehörigen an der Erfüllung der Aufgaben des Krankenanstaltsträgers gem Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG kein Arbeitsverhältnis und ‚damit‘ auch keine ‚arbeitsrechtliche Einflussnahme‘ begründe (S 25), übersieht, dass die Weisungshierarchie nicht zwingend am Bestand eines Arbeitsverhältnisses anknüpft, sondern - wie auch in ähnlichen Konstellationen einer mittelbaren Verwaltung - rein funktionellen Gesichtspunkten folgt. Die - auch in der Literatur bisher nicht ernsthaft bestrittene - Weisungshierarchie im Klinischen Bereich verläuft also, soweit es um die Wahrnehmung von Anstaltsaufgaben geht, nicht nach dienstrechtlichen, sondern entlang funktioneller Kriterien zum Ärztlichen Leiter bzw zur Kollegialen Führung und letztlich zum zuständigen Organ des Anstaltsträgers (dazu Ko., Krankenanstaltenrecht, in Holoubek/Potacs, HB des Wirtschaftsrechts 496 mwN; derselbe in Mayer, UG Paragraph 29, Anmerkung römisch vier.3)
2.2.1.4. Wenn es sich bei der Erbringung medizinischer Dienstleistungen im Klinischen Bereich der Universität bzw bei der Einteilung der Dienstzeiten für diese Leistungserbringungen aber um keine der Medizinischen Universität als Rechtsträger zurechenbaren Tätigkeiten handelt, dann kommt auch eine Strafbarkeit der zur Vertretung dieser juristischen Person berufenen Personen (bzw eines allfälligen verantwortlichen Beauftragten) gem § 9 VStG nicht in Betracht. Diese Aspekte sind nicht - wie die Behörde erster Instanz meint - erst auf der Ebene des Verschuldens zu berücksichtigen; sie schließen vielmehr bereits eine für die Tatbestandserfüllung im Kontext des § 9 Abs 1 VStG nötige Zurechnungsvoraussetzung aus.2.2.1.4. Wenn es sich bei der Erbringung medizinischer Dienstleistungen im Klinischen Bereich der Universität bzw bei der Einteilung der Dienstzeiten für diese Leistungserbringungen aber um keine der Medizinischen Universität als Rechtsträger zurechenbaren Tätigkeiten handelt, dann kommt auch eine Strafbarkeit der zur Vertretung dieser juristischen Person berufenen Personen (bzw eines allfälligen verantwortlichen Beauftragten) gem Paragraph 9, VStG nicht in Betracht. Diese Aspekte sind nicht - wie die Behörde erster Instanz meint - erst auf der Ebene des Verschuldens zu berücksichtigen; sie schließen vielmehr bereits eine für die Tatbestandserfüllung im Kontext des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nötige Zurechnungsvoraussetzung aus.
2.2.2. Rektor ist kein ‚zur Vertretung nach außen‘ befugtes Organ iSd § 9 Abs 1 VStG2.2.2. Rektor ist kein ‚zur Vertretung nach außen‘ befugtes Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG
2.2.2.1. Auch wenn man - wie dies die Behörde erster Instanz im gegenständlichen Verfahren annimmt - den Rektor als Mitglied des Rektorats an der (dem Rektorat als Kollegialorgan zugeordneten) Vertretungsbefugnis der Universität nach außen (§ 22 Abs 1 UG) teilhaben lassen wollte, würde dies noch keine strafrechtliche Verantwortung gem § 9 Abs 1 VStG nach sich ziehen. Die in § 9 Abs 1 VStG angesprochene Außenvertretungsbefugnis kann sich nur auf jene Funktionsbereiche beziehen, die überhaupt in den eigenen Aufgabenbereich der Universität gem § 3 UG fallen. Denn wenn man unter den ‚zur Vertretung nach außen‘ Berufenen jene natürlichen Personen versteht, [die] eine Befugnis besitzen, ‚für die juristische Person zu handeln‘ (VwGH 12.10.2003, 93/05/0219; Walter/Thienel ibid § 9 VStG E 111), dann setzt dies zwingend voraus, dass sich die Vertretungsbefugnis auf solche Funktionsbereiche erstreckt, die der juristischen Person selbst zurechenbar sind.2.2.2.1. Auch wenn man - wie dies die Behörde erster Instanz im gegenständlichen Verfahren annimmt - den Rektor als Mitglied des Rektorats an der (dem Rektorat als Kollegialorgan zugeordneten) Vertretungsbefugnis der Universität nach außen (Paragraph 22, Absatz eins, UG) teilhaben lassen wollte, würde dies noch keine strafrechtliche Verantwortung gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach sich ziehen. Die in Paragraph 9, Absatz eins, VStG angesprochene Außenvertretungsbefugnis kann sich nur auf jene Funktionsbereiche beziehen, die überhaupt in den eigenen Aufgabenbereich der Universität gem Paragraph 3, UG fallen. Denn wenn man unter den ‚zur Vertretung nach außen‘ Berufenen jene natürlichen Personen versteht, [die] eine Befugnis besitzen, ‚für die juristische Person zu handeln‘ (VwGH 12.10.2003, 93/05/0219; Walter/Thienel ibid Paragraph 9, VStG E 111), dann setzt dies zwingend voraus, dass sich die Vertretungsbefugnis auf solche Funktionsbereiche erstreckt, die der juristischen Person selbst zurechenbar sind.
Eben dies trifft aber auf die mit dem Krankenanstaltenbetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten von Organen der Universität, die im Klinischen Bereich für einen mitbeteiligten Anstaltsträger erbracht werden, von vornherein nicht zu (vgl schon 2.2.1). Insoweit ist daher auch weder der Rektor noch das Rektorat zu einer außenwirksamen Vertretung in Bezug auf krankenanstaltsbezogene Entscheidungen im Klinischen Bereich befugt. Der Rektor (oder das Rektorat) ist nicht dafür zuständig [ist], irgendwelche außenwirksamen Rechtshandlungen für den krankenanstaltlichen Funktionsbereich zu setzen oder für diesen Bereich Weisungen an Universitätsangehörige[n] zu erteilen. Folglich kann ihn [in] für Rechtsverstöße im krankenanstaltlichen Bereich auch keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung gem § 9 VStG treffen.Eben dies trifft aber auf die mit dem Krankenanstaltenbetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten von Organen der Universität, die im Klinischen Bereich für einen mitbeteiligten Anstaltsträger erbracht werden, von vornherein nicht zu vergleiche schon 2.2.1). Insoweit ist daher auch weder der Rektor noch das Rektorat zu einer außenwirksamen Vertretung in Bezug auf krankenanstaltsbezogene Entscheidungen im Klinischen Bereich befugt. Der Rektor (oder das Rektorat) ist nicht dafür zuständig [ist], irgendwelche außenwirksamen Rechtshandlungen für den krankenanstaltlichen Funktionsbereich zu setzen oder für diesen Bereich Weisungen an Universitätsangehörige[n] zu erteilen. Folglich kann ihn [in] für Rechtsverstöße im krankenanstaltlichen Bereich auch keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung gem Paragraph 9, VStG treffen.
2.2.2.2. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass die im Klinischen Bereich der Universität für die Krankenanstalt erbrachten Funktionen immerhin organisatorisch zugleich Personen und Organisationseinheiten der Universität zuzurechnen seien, da im Klinischen Bereich eben eine janusköpfige doppelte organisatorische Zuordnung bestehe. Denn die funktionelle und organisatorische Einbindung von Organisationseinheiten der Universität in die Leistungserbringung der Krankenanstalt bezieht sich ausschließlich auf die Organisationsebene (bzw die Organisationseinheiten) des Klinischen Bereichs. Sie bezieht sich hingegen nicht auf die Medizinische Universität als Ganzes, und auch nicht auf die Leitungsorgane der Universität. Weder das Rektorat noch der Rektor sind Teil des Klinischen Bereichs; sie haben (abgesehen vom Teilnahmerecht an Sitzungen der kollegialen Führung gem § 6a Abs 2 KAKuG) überhaupt keine organisatorische oder funktionelle Verbindung zum Anstaltsträger bzw zu den von diesem zu besorgenden Aufgaben. Der Rektor ist folglich insofern - also im kurativen Bereich - im funktionellen Sinn auch nicht oberster Dienstvorgesetzter iSd § 23 Abs 1 Z 5 UG.2.2.2.2. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass die im Klinischen Bereich der Universität für die Krankenanstalt erbrachten Funktionen immerhin organisatorisch zugleich Personen und Organisationseinheiten der Universität zuzurechnen seien, da im Klinischen Bereich eben eine janusköpfige doppelte organisatorische Zuordnung bestehe. Denn die funktionelle und organisatorische Einbindung von Organisationseinheiten der Universität in die Leistungserbringung der Krankenanstalt bezieht sich ausschließlich auf die Organisationsebene (bzw die Organisationseinheiten) des Klinischen Bereichs. Sie bezieht sich hingegen nicht auf die Medizinische Universität als Ganzes, und auch nicht auf die Leitungsorgane der Universität. Weder das Rektorat noch der Rektor sind Teil des Klinischen Bereichs; sie haben (abgesehen vom Teilnahmerecht an Sitzungen der kollegialen Führung gem Paragraph 6 a, Absatz 2, KAKuG) überhaupt keine organisatorische oder funktionelle Verbindung zum Anstaltsträger bzw zu den von diesem zu besorgenden Aufgaben. Der Rektor ist folglich insofern - also im kurativen Bereich - im funktionellen Sinn auch nicht oberster Dienstvorgesetzter iSd Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, UG.
2.2.2.3. Doch selbst wenn es grundsätzlich zuträfe, dass der Rektor für die Einhaltung des KA-AZG gem § 9 Abs 1 VStG verantwortlich wäre, müsste für den hier zu beurteilenden Fall aus der Sonderbestimmung des Organisationsplanes (§ 11 Abs 1 Z 17) der Medizinischen Universität Wien (verlautbart im Mitteilungsblatt der MUW für das Studienjahr 2006/2007 vom 31.1.2007) abgeleitet werden, dass dem Leiter der Organisationseinheiten im Klinischen Bereich zugleich die Verantwortung für eine dem KA-AZG konforme Dienstplanung obliegt. Die Bestimmungen des Organisationsplans sind als Rechtsverordnungen zu qualifizieren und daher unmittelbar rechtsverbindlich (zur Rechtsnatur Mayer in Mayer UG § 20 Anm III.1). Die sich daraus ergebende Zuordnung der arbeitszeitrechtlichen Verantwortung zur Leitungsebene der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs hat nämlich zur Folge, dass die damit verbundenen Entscheidungen - da sie funktionell keine universitären Aufgaben betreffen - dem Einflussbereich des Rektors entzogen werden. Folglich würde der Rektor mangels Ingerenzmöglichkeit auch die für den Kontext des § 9 Abs 1 VStG erforderliche ‚Außenvertretungsbefugnis‘ verlieren. Dass die Leiter der Organisationseinheiten ihrerseits nicht außenvertretungsbefugt sind (und daher auch nicht vom Adressatenwechsel des § 9 Abs 1 VStG erfasst werden), vermag daran nichts zu ändern, sondern bestätigt nur, dass als haftende Personen iSd § 9 Abs 1 VStG eben nur die für den Anstaltsträger verantwortlichen leitenden (bzw außenvertretungsbefugten) Personen anzusehen sind.2.2.2.3. Doch selbst wenn es grundsätzlich zuträfe, dass der Rektor für die Einhaltung des KA-AZG gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlich wäre, müsste für den hier zu beurteilenden Fall aus der Sonderbestimmung des Organisationsplanes (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 17,) der Medizinischen Universität Wien (verlautbart im Mitteilungsblatt der MUW für das Studienjahr 2006 aus 2007, vom 31.1.2007) abgeleitet werden, dass dem Leiter der Organisationseinheiten im Klinischen Bereich zugleich die Verantwortung für eine dem KA-AZG konforme Dienstplanung obliegt. Die Bestimmungen des Organisationsplans sind als Rechtsverordnungen zu qualifizieren und daher unmittelbar rechtsverbindlich (zur Rechtsnatur Mayer in Mayer UG Paragraph 20, Anmerkung römisch drei.1). Die sich daraus ergebende Zuordnung der arbeitszeitrechtlichen Verantwortung zur Leitungsebene der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs hat nämlich zur Folge, dass die damit verbundenen Entscheidungen - da sie funktionell keine universitären Aufgaben betreffen - dem Einflussbereich des Rektors entzogen werden. Folglich würde der Rektor mangels Ingerenzmöglichkeit auch die für den Kontext des Paragraph 9, Absatz eins, VStG erforderliche ‚Außenvertretungsbefugnis‘ verlieren. Dass die Leiter der Organisationseinheiten ihrerseits nicht außenvertretungsbefugt sind (und daher auch nicht vom Adressatenwechsel des Paragraph 9, Absatz eins, VStG erfasst werden), vermag daran nichts zu ändern, sondern bestätigt nur, dass als haftende Personen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG eben nur die für den Anstaltsträger verantwortlichen leitenden (bzw außenvertretungsbefugten) Personen anzusehen sind.
2.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den Rektor der Medizinischen Universität keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gem § 9 VStG für Verstöße gegen das KA-AZG im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Wien trifft. Denn hiefür fehlt es sowohl an der obligaten Zurechenbarkeit dieser krankenanstaltlichen Entscheidungen zur Medizinischen Universität als Rechtsträger (oben 2.2.1) als auch an eine[r] insoweit bestehenden Außenvertretungsbefugnis iSd § 9 Abs 1 VStG (oben 2.2.2).2.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den Rektor der Medizinischen Universität keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gem Paragraph 9, VStG für Verstöße gegen das KA-AZG im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Wien trifft. Denn hiefür fehlt es sowohl an der obligaten Zurechenbarkeit dieser krankenanstaltlichen Entscheidungen zur Medizinischen Universität als Rechtsträger (oben 2.2.1) als auch an eine[r] insoweit bestehenden Außenvertretungsbefugnis iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG (oben 2.2.2).
3. FEHLENDE RECHTSWIDRIGKElT
Auch wenn man - entgegen den Ausführungen unter 2. - die Medizinische Universität als Adressatin der Verwaltungsstrafbestimmungen des KA-AZG qualifiziert und darüber hinaus auch die Verantwortung des Rektors gem § 9 Abs 1 VStG im Prinzip bejaht, würde eine Strafbarkeit spätestens auf der Ebene der Rechtswidrigkeitsprüfung ausscheiden:Auch wenn man - entgegen den Ausführungen unter 2. - die Medizinische Universität als Adressatin der Verwaltungsstrafbestimmungen des KA-AZG qualifiziert und darüber hinaus auch die Verantwortung des Rektors gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Prinzip bejaht, würde eine Strafbarkeit spätestens auf der Ebene der Rechtswidrigkeitsprüfung ausscheiden:
Es handelt sich um einen Lehrbuchfall einer ‚rechtfertigenden Pflichtenkollision‘, unter - hier nicht näher verfolgten - Umständen auch des ‚rechtfertigenden Notstandes‘. Denn auch im Verwaltungsstrafrecht ist die Erfüllung eines Straftatbestandes nicht strafbar, wenn die Tat vom Gesetz geboten oder erlaubt ist (§ 6 zweiter Halbsatz VStG).Es handelt sich um einen Lehrbuchfall einer ‚rechtfertigenden Pflichtenkollision‘, unter - hier nicht näher verfolgten - Umständen auch des ‚rechtfertigenden Notstandes‘. Denn auch im Verwaltungsstrafrecht ist die Erfüllung eines Straftatbestandes nicht strafbar, wenn die Tat vom Gesetz geboten oder erlaubt ist (Paragraph 6, zweiter Halbsatz VStG).
(…)
3.2. Zum Vorliegen einer rechtfertigenden PflichtenkoIlision
Die Voraussetzungen einer rechtfertigenden Pflichtenkollision sind im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt:
3.2.1. Wie schon mehrfach dargelegt, ist die Medizinische Universität Wien nach dem Konzept des ‚Klinischen Bereichs‘ kraft universitätsrechtlicher Bestimmungen zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Krankenanstalt im Klinischen Bereich der Universität verpflichtet. Sie erfüllt insoweit funktionell die Aufgaben eines anderen Rechtsträgers, hier: der Stadt Wien als Rechtsträgerin des Allgemeinen Krankenhauses (näher Ko. in Mayer, UG § 29 Anm I ff). Aus diesem Grund sieht § 29 Abs 4 Z 1 UG ausdrücklich vor, dass die Medizinische Universität ihre in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen hat. Die Wahrnehmung der Aufgaben des Krankenanstaltenträgers steht also nicht im Ermessen der Universität: Sie ist dazu gesetzlich verpflichtet. Bei dieser ‚Mitwirkung‘ erfüllt die Universität - funktionell betrachtet - eine die Stadt Wien treffende Versorgungspflicht. Diese, kraft Gesetzes die Medizinische Universität treffenden Rechtspflichten, gelten auch für die - für die Universität handelnden - Leitungsorgane (Rektorat bzw Rektor), und sie gelten kraft arbeits- und dienstrechtlicher Verpflichtungen (vgl § 29 Abs 4 Z 1 UG) auch für die einzelnen Angehörigen der Universität. Daraus folgt, dass auch der Rektor verpflichtet ist, in seinem Zuständigkeitsbereich die nötigen Schritte zur Effektuierung dieser Aufgabenerfüllung zu setzen. Sofern man - entgegen der oben vertretenen Auffassung (2.2.1) - dem Rektor eine rechtliche Einflussmöglichkeit auf die der Krankenanstalt zuzurechnenden Aufgabenerfüllung im Klinischen Bereich zuerkennen wollte, wäre er demnach bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls der Mitwirkungspflicht zugunsten des beteiligten Krankenanstaltsträgers unterworfen.3.2.1. Wie schon mehrfach dargelegt, ist die Medizinische Universität Wien nach dem Konzept des ‚Klinischen Bereichs‘ kraft universitätsrechtlicher Bestimmungen zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Krankenanstalt im Klinischen Bereich der Universität verpflichtet. Sie erfüllt insoweit funktionell die Aufgaben eines anderen Rechtsträgers, hier: der Stadt Wien als Rechtsträgerin des Allgemeinen Krankenhauses (näher Ko. in Mayer, UG Paragraph 29, Anmerkung römisch eins ff). Aus diesem Grund sieht Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG ausdrücklich vor, dass die Medizinische Universität ihre in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen hat. Die Wahrnehmung der Aufgaben des Krankenanstaltenträgers steht also nicht im Ermessen der Universität: Sie ist dazu gesetzlich verpflichtet. Bei dieser ‚Mitwirkung‘ erfüllt die Universität - funktionell betrachtet - eine die Stadt Wien treffende Versorgungspflicht. Diese, kraft Gesetzes die Medizinische Universität treffenden Rechtspflichten, gelten auch für die - für die Universität handelnden - Leitungsorgane (Rektorat bzw Rektor), und sie gelten kraft arbeits- und dienstrechtlicher Verpflichtungen vergleiche Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG) auch für die einzelnen Angehörigen der Universität. Daraus folgt, dass auch der Rektor verpflichtet ist, in seinem Zuständigkeitsbereich die nötigen Schritte zur Effektuierung dieser Aufgabenerfüllung zu setzen. Sofern man - entgegen der oben vertretenen Auffassung (2.2.1) - dem Rektor eine rechtliche Einflussmöglichkeit auf die der Krankenanstalt zuzurechnenden Aufgabenerfüllung im Klinischen Bereich zuerkennen wollte, wäre er demnach bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls der Mitwirkungspflicht zugunsten des beteiligten Krankenanstaltsträgers unterworfen.
3.2.2. Art und Umfang der Aufgaben der Krankenanstalt ‚Allgemeines Krankenhaus‘ ergeben sich aus dem Krankenanstaltenrecht, insb aus den näheren Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes (KAG), LGBl 1987/23 (WV). Dazu gehört beispielsweise:
• Als öffentliche Zentralkrankenanstalt hat das AKH mit allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Einrichtungen ausgestattet zu sein (§ 3 Abs 2 iVm Abs 1 lit. c Wr KAG). Das gilt auch für Einrichtungen für Anästhesie und Intensivmedizin. Daraus folgt zugleich, dass auch das tatsächliche Leistungsangebot bzw Betreuungsangebot durch entsprechend qualifizierte Ärzte gesichert sein muss.• Als öffentliche Zentralkrankenanstalt hat das AKH mit allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Einrichtungen ausgestattet zu sein (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Litera c, Wr KAG). Das gilt auch für Einrichtungen für Anästhesie und Intensivmedizin. Daraus folgt zugleich, dass auch das tatsächliche Leistungsangebot bzw Betreuungsangebot durch entsprechend qualifizierte Ärzte gesichert sein muss.
• Die Bereitstellung dieser Ressourcen stellt eine Pflicht des Landes (hier also: der Stadt Wien) dar, die gem § 18 KAKuG zur Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen verpflichtet ist. Durch die Errichtung der Zentralkrankenanstalt ‚AKH‘ erfüllt die Stadt Wien gleichzeitig die krankenanstaltenrechtliche Vorgabe, für jeweils eine Million Einwohner eine Zentralkrankenanstalt einzurichten (vgl § 18 Abs 2 KAKuG), die diesen Versorgungsauftrag mit höchstqualifizierten Leistungen der ‚Spitzenmedizin‘ abdeckt.• Die Bereitstellung dieser Ressourcen stellt eine Pflicht des Landes (hier also: der Stadt Wien) dar, die gem Paragraph 18, KAKuG zur Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen verpflichtet ist. Durch die Errichtung der Zentralkrankenanstalt ‚AKH‘ erfüllt die Stadt Wien gleichzeitig die krankenanstaltenrechtliche Vorgabe, für jeweils eine Million Einwohner eine Zentralkrankenanstalt einzurichten vergleiche Paragraph 18, Absatz 2, KAKuG), die diesen Versorgungsauftrag mit höchstqualifizierten Leistungen der ‚Spitzenmedizin‘ abdeckt.
• Als öffentliche Krankenanstalt trifft das AKH eine gesetzliche Aufnahmepflicht nach Maßgabe der Anstaltsbedürftigkeit für alle Personen, für die eine Leistungspflicht aus der sozialen Krankenversicherung besteht (§ 22 Abs 2 Wr KAG). Diese Aufnahmepflicht ist nicht nach Maßgabe der wirtschaftlichen Ressourcen (zB der tatsächlichen Personalausstattung) beschränkt.• Als öffentliche Krankenanstalt trifft das AKH eine gesetzliche Aufnahmepflicht nach Maßgabe der Anstaltsbedürftigkeit für alle Personen, für die eine Leistungspflicht aus der sozialen Krankenversicherung besteht (Paragraph 22, Absatz 2, Wr KAG). Diese Aufnahmepflicht ist nicht nach Maßgabe der wirtschaftlichen Ressourcen (zB der tatsächlichen Personalausstattung) beschränkt.
• Als öffentliches Krankenhaus besteht für das AKH überdies eine ununterbrochene gesetzliche Betriebspflicht (§ 35 Abs 1 Wr KAG). Auch diese Betriebspflicht ist nicht aus wirtschaftlichen Gründen (zB wegen Personalengpässen) einschränkbar. Der Anstaltsträger hat nicht einmal die Möglichkeit, ohne weiteres den Betrieb einzustellen oder auf das Öffentlichkeitsrecht zu verzichten, da auch diese - wirtschaftlich möglicherweise vernünftigen Maßnahmen - einer behördlichen Bewilligung bedürfen (§ 35 Abs 2 Wr KAG). Im Gegensatz zu anderen Unternehmungen hat der Anstaltsträger daher nicht die rechtliche Möglichkeit, bei Divergenzen zwischen der Nachfrage nach medizinischen Leistungen und seinen eigenen ökonomischen Ressourcen das Angebot einzuschränken.• Als öffentliches Krankenhaus besteht für das AKH überdies eine ununterbrochene gesetzliche Betriebspflicht (Paragraph 35, Absatz eins, Wr KAG). Auch diese Betriebspflicht ist nicht aus wirtschaftlichen Gründen (zB wegen Personalengpässen) einschränkbar. Der Anstaltsträger hat nicht einmal die Möglichkeit, ohne weiteres den Betrieb einzustellen oder auf das Öffentlichkeitsrecht zu verzichten, da auch diese - wirtschaftlich möglicherweise vernünftigen Maßnahmen - einer behördlichen Bewilligung bedürfen (Paragraph 35, Absatz 2, Wr KAG). Im Gegensatz zu anderen Unternehmungen hat der Anstaltsträger daher nicht die rechtliche Möglichkeit, bei Divergenzen zwischen der Nachfrage nach medizinischen Leistungen und seinen eigenen ökonomischen Ressourcen das Angebot einzuschränken.
• Der Anstaltsbetrieb ist im Prinzip rund um die Uhr aufrecht zu erhalten. Das gilt insb auch für die gebotene Facharztausstattung von Fachabteilungen, da ärztliche Hilfe (und daher in Fachabteilungen: fachärztliche Hilfe, vgl OGH 4.8.2009, 9 Ob53/08x) jederzeit erreichbar sein muss (§ 13 Abs 1 Wr KAG). Eine abgeschwächte Facharztpräsenz im Sinne einer ‚Rufbereitschaft‘ im Nacht- und Wochenenddienst (vgl die Ermächtigung des § 8 Abs 1 KAKuG) ist nach Wiener Landesrecht nicht vorgesehen (und wäre in Zentralkrankenanstalten ohnehin gar nicht zulässig, vgl § 8 Abs 1 Z 3 KAKuG).• Der Anstaltsbetrieb ist im Prinzip rund um die Uhr aufrecht zu erhalten. Das gilt insb auch für die gebotene Facharztausstattung von Fachabteilungen, da ärztliche Hilfe (und daher in Fachabteilungen: fachärztliche Hilfe, vergleiche OGH 4.8.2009, 9 Ob53/08x) jederzeit erreichbar sein muss (Paragraph 13, Absatz eins, Wr KAG). Eine abgeschwächte Facharztpräsenz im Sinne einer ‚Rufbereitschaft‘ im Nacht- und Wochenenddienst vergleiche die Ermächtigung des Paragraph 8, Absatz eins, KAKuG) ist nach Wiener Landesrecht nicht vorgesehen (und wäre in Zentralkrankenanstalten ohnehin gar nicht zulässig, vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG).
3.2.3. Art und Umfang der Leistungserbringung im AKH - und damit auch im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität, der gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildet (§ 29 Abs 5, § 31 UG) - sind damit weitgehend durch zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgezeichnet. Es ist Aufgabe des Krankenanstaltenträgers (Stadt Wien), die für einen gesetzeskonformen Betrieb ausreichenden sachlichen und personellen Ressourcen bereit zu stellen.3.2.3. Art und Umfang der Leistungserbringung im AKH - und damit auch im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität, der gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildet (Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 31, UG) - sind damit weitgehend durch zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgezeichnet. Es ist Aufgabe des Krankenanstaltenträgers (Stadt Wien), die für einen gesetzeskonformen Betrieb ausreichenden sachlichen und personellen Ressourcen bereit zu stellen.
3.2.4. Die Medizinische Universität Wien und ihre Organe haben weder einen Einfluss auf den Umfang der im Rahmen der Krankenanstalt (und damit auch im Klinischen Bereich) zu erbringenden medizinischen Leistungen noch auf den Umfang der dafür bereitstehenden Ressourcen. Der Medizinischen Universität steht nicht einmal die (dem Anstaltsträger zumindest theoretisch offenstehende) Option zur Verfügung, den Betrieb der Krankenanstalt (oder des Klinischen Bereichs) nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen einzuschränken oder (mit behördlicher Genehmigung) gänzlich einzustellen, weil die dafür nötigen Akte nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts ausschließlich dem Anstaltsträger offen stehen. Die Medizinische Universität hat daher auch keine Möglichkeit, die sie treffende gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung der Aufgaben des AKH im Klinischen Bereich auf den Umfang der begrenzten ärztlichen Personalressourcen ‚herunterzufahren‘, um auf diese Weise die Kluft zwischen dem Umfang der Aufgaben und dem Umfang der zu ihrer Bewältigung erforderlichen Mittel zu verringern.
3.2.5. Umgekehrt hat die Medizinische Universität aber auch keine rechtliche Verpflichtung, ihre eigenen ärztlichen Personalressourcen allein deshalb zu erhöhen, weil dies für die Erfüllung der krankenanstaltlichen Aufgaben erforderlich wäre. Denn eine solche Pflicht kann allenfalls zur Erfüllung genuin universitärer Aufgaben der Lehre und Forschung (vgl § 3 UG) angenommen werden, nicht jedoch im Hinblick auf einen Personalbedarf, der ausschließlich durch die Mitwirkungsfunktion am Betrieb des AKH entsteht. Auch diese ‚Bereitstellungspflicht‘ ist Sache des Anstaltsträgers und letztlich des für die Sicherstellung einer ausreichenden öffentlichen Anstaltspflege verantwortlichen Landes Wien gem § 18 KAKuG. Tatsächlich kommt das Land Wien dieser Pflicht - wenn auch in offenbar völlig unzureichender Weise - nach, indem es neben der Inanspruchnahme der von der Medizinischen Universität Wien bereitgestellten Personalressourcen selbst 18 (!) Ärzte für die Erfüllung der krankenanstaltenrechtlichen Aufgaben im AKH Wien beschäftigt. Aus dem Umstand, dass die Medizinische Universität gesetzlich zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt verpflichtet ist (§ 29 Abs 4 UG), folgt jedenfalls nur eine Pflicht zur Überbindung der Mitwirkungspflicht für das bestehende ärztliche Universitätspersonal, nicht hingegen eine Pflicht, weiteres Personal bereitzustellen, das für die Wahrnehmung universitärer Aufgaben gar nicht erforderlich ist.3.2.5. Umgekehrt hat die Medizinische Universität aber auch keine rechtliche Verpflichtung, ihre eigenen ärztlichen Personalressourcen allein deshalb zu erhöhen, weil dies für die Erfüllung der krankenanstaltlichen Aufgaben erforderlich wäre. Denn eine solche Pflicht kann allenfalls zur Erfüllung genuin universitärer Aufgaben der Lehre und Forschung vergleiche Paragraph 3, UG) angenommen werden, nicht jedoch im Hinblick auf einen Personalbedarf, der ausschließlich durch die Mitwirkungsfunktion am Betrieb des AKH entsteht. Auch diese ‚Bereitstellungspflicht‘ ist Sache des Anstaltsträgers und letztlich des für die Sicherstellung einer ausreichenden öffentlichen Anstaltspflege verantwortlichen Landes Wien gem Paragraph 18, KAKuG. Tatsächlich kommt das Land Wien dieser Pflicht - wenn auch in offenbar völlig unzureichender Weise - nach, indem es neben der Inanspruchnahme der von der Medizinischen Universität Wien bereitgestellten Personalressourcen selbst 18 (!) Ärzte für die Erfüllung der krankenanstaltenrechtlichen Aufgaben im AKH Wien beschäftigt. Aus dem Umstand, dass die Medizinische Universität gesetzlich zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt verpflichtet ist (Paragraph 29, Absatz 4, UG), folgt jedenfalls nur eine Pflicht zur Überbindung der Mitwirkungspflicht für das bestehende ärztliche Universitätspersonal, nicht hingegen eine Pflicht, weiteres Personal bereitzustellen, das für die Wahrnehmung universitärer Aufgaben gar nicht erforderlich ist.
3.2.6. Im Übrigen hätte die Medizinische Universität für eine solche Erhöhung der ärztlichen Personalausstattung für Zwecke des Krankenanstaltsbetriebs auch keine finanziellen Mittel: Der Umfang der - nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen vom Bund zu leistenden (vgl §§ 12 ff UG) - finanziellen Ausstattung der Universitäten ist durch die Leistungsvereinbarungen langfristig fixiert und durch die Medizinische Universität nicht einseitig beeinflussbar. Und als Determinanten für die Ausgestaltung der Leistungsvereinbarungen sieht das Gesetz nur universitäre Zielsetzungen bzw die Sicherstellung universitärer Aufgaben vor (vgl § 13 UG), nicht aber eine Querfinanzierung des Anstaltsträgers Stadt Wien durch Bundesmittel. (…)3.2.6. Im Übrigen hätte die Medizinische Universität für eine solche Erhöhung der ärztlichen Personalausstattung für Zwecke des Krankenanstaltsbetriebs auch keine finanziellen Mittel: Der Umfang der - nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen vom Bund zu leistenden vergleiche Paragraphen 12, ff UG) - finanziellen Ausstattung der Universitäten ist durch die Leistungsvereinbarungen langfristig fixiert und durch die Medizinische Universität nicht einseitig beeinflussbar. Und als Determinanten für die Ausgestaltung der Leistungsvereinbarungen sieht das Gesetz nur universitäre Zielsetzungen bzw die Sicherstellung universitärer Aufgaben vor vergleiche Paragraph 13, UG), nicht aber eine Querfinanzierung des Anstaltsträgers Stadt Wien durch Bundesmittel. (…)
3.2.7. Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass die Medizinische Universität bzw die für sie handelnden Leitungsorgane und Leiter der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs gesetzlich dazu verpflichtet sind, im Rahmen des Klinischen Bereichs an der Erfüllung von krankenanstaltlichen Aufgaben mitzuwirken, ohne auf deren Umfang, deren zeitliche Konkretisierung oder die dafür nötigen Personalressourcen Einfluss nehmen zu können. All dies liegt in der Kompetenz des Krankenanstaltenträgers, der dazu kraft seiner krankenanstaltenrechtlichen Betriebspflicht und Versorgungspflicht auch verpflichtet ist.
3.2.8. Für den konkreten Bereich der Diensteinteilung und der Gestaltung der Arbeitszeit der Angehörigen der Universität bedeutet dies, dass die darauf bezogenen Entscheidungen weitgehend durch den jeweils anfallenden (und wie gesagt: seitens der Universität nicht beeinflussbaren) Behandlungs- und Betreuungsbedarf in Bezug auf die ins AKH aufgenommenen Anstaltspatienten determiniert sind und auch determiniert werden müssen: Denn es liefe auf eine Missachtung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Universität hinaus, wenn sie durch eine den realen Behandlungsbedürfnissen zuwiderlaufende Diensteinteilung - die dem Rektor ohnehin nicht zukommt (vgl oben 2.1.3) - den Umfang und die Qualität der ärztlichen Versorgung im Klinischen Bereich beeinträchtigen würde.3.2.8. Für den konkreten Bereich der Diensteinteilung und der Gestaltung der Arbeitszeit der Angehörigen der Universität bedeutet dies, dass die darauf bezogenen Entscheidungen weitgehend durch den jeweils anfallenden (und wie gesagt: seitens der Universität nicht beeinflussbaren) Behandlungs- und Betreuungsbedarf in Bezug auf die ins AKH aufgenommenen Anstaltspatienten determiniert sind und auch determiniert werden müssen: Denn es liefe auf eine Missachtung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Universität hinaus, wenn sie durch eine den realen Behandlungsbedürfnissen zuwiderlaufende Diensteinteilung - die dem Rektor ohnehin nicht zukommt vergleiche oben 2.1.3) - den Umfang und die Qualität der ärztlichen Versorgung im Klinischen Bereich beeinträchtigen würde.
3.2.9. Selbst unter der (unzutreffenden, vgl oben 2.1.3) Annahme, dass die den Leitern der Universitätskliniken und Klinischen Abteilungen als Ausdruck ihrer krankenanstaltenrechtlichen Primariatsfunktion (vgl § 7b Abs 1 iVm § 7 Abs 4 KAKuG und § 32 Abs 1 UG) zukommenden Befugnis zur Diensteinteilung der Medizinischen Universität als Rechtsträger (anstelle der zutreffenden Zurechnung zum Anstaltsträger) zuzurechnen wäre, und selbst unter der weiteren (ebenfalls unzutreffenden, oben 2.2.1) Annahme, dass der Rektor ausreichende Einflussmöglichkeiten auf die (für die Krankenanstalt erfolgende) Diensteinteilung durch Leitungsorgane auf Klinik- bzw Abteilungsebene gehabt hätte, müsste man demnach zwingend zum Ergebnis kommen, dass diese Entscheidungen (einschließlich damit allfällig verbundener Verstöße gegen das KA-AZG) in Befolgung einer gesetzliche[n] Verpflichtung zur Mitwirkung an einem rechtskonformen umfassenden Anstaltsbetrieb erfolgt sind. Es handelt sich somit um Entscheidungen in Befolgung einer Rechtspflicht, deren Grundlage sich aus dem Krankenanstaltenrecht in Verbindung mit der universitätsrechtlichen Mitwirkungspflicht gem § 29 Abs 4 UG ergibt. Dies gilt nicht nur für die Universität als Rechtsträger, sondern sinngemäß auch für das Verhalten einzelner Leitungsorgane der Universität (Rektorat bzw Rektor), die diese Verpflichtungen für die Medizinische Universität als deren Organe wahrnehmen bzw die es unterlassen, durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ingerenzmöglichkeiten das Entscheidungsverhalten der (für die Diensteinteilung zuständigen) Klinikleiter bzw Abteilungsleiter in einer KA-AZG-konformen Richtung zu beeinflussen.3.2.9. Selbst unter der (unzutreffenden, vergleiche oben 2.1.3) Annahme, dass die den Leitern der Universitätskliniken und Klinischen Abteilungen als Ausdruck ihrer krankenanstaltenrechtlichen Primariatsfunktion vergleiche Paragraph 7 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, KAKuG und Paragraph 32, Absatz eins, UG) zukommenden Befugnis zur Diensteinteilung der Medizinischen Universität als Rechtsträger (anstelle der zutreffenden Zurechnung zum Anstaltsträger) zuzurechnen wäre, und selbst unter der weiteren (ebenfalls unzutreffenden, oben 2.2.1) Annahme, dass der Rektor ausreichende Einflussmöglichkeiten auf die (für die Krankenanstalt erfolgende) Diensteinteilung durch Leitungsorgane auf Klinik- bzw Abteilungsebene gehabt hätte, müsste man demnach zwingend zum Ergebnis kommen, dass diese Entscheidungen (einschließlich damit allfällig verbundener Verstöße gegen das KA-AZG) in Befolgung einer gesetzliche[n] Verpflichtung zur Mitwirkung an einem rechtskonformen umfassenden Anstaltsbetrieb erfolgt sind. Es handelt sich somit um Entscheidungen in Befolgung einer Rechtspflicht, deren Grundlage sich aus dem Krankenanstaltenrecht in Verbindung mit der universitätsrechtlichen Mitwirkungspflicht gem Paragraph 29, Absatz 4, UG ergibt. Dies gilt nicht nur für die Universität als Rechtsträger, sondern sinngemäß auch für das Verhalten einzelner Leitungsorgane der Universität (Rektorat bzw Rektor), die diese Verpflichtungen für die Medizinische Universität als deren Organe wahrnehmen bzw die es unterlassen, durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ingerenzmöglichkeiten das Entscheidungsverhalten der (für die Diensteinteilung zuständigen) Klinikleiter bzw Abteilungsleiter in einer KA-AZG-konformen Richtung zu beeinflussen.
3.2.10. Da die in Frage stehenden Verstöße gegen das KA-AZG - genauer: das Unterlassen der Unterbindung dieser Verstöße durch den Rektor - somit in Erfüllung von Rechtspflichten erfolgt sind, liegt eine rechtfertigende Pflichtenkollision vor.
3.2.11. Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass auch die Annahme einer rechtfertigenden Pflichtenkollision eine entsprechende[n] Abwägung der kollidierenden Rechtspflichten nach ihrer Bedeutung erfordert. Denn angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter der Patientenversorgung, der körperlichen Integrität und des Gesundheitsschutzes der Anstaltspatienten besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass diese Güter (bzw die zu ihrem Schutz bestehenden Versorgungspflichten) im Vergleich zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften als höherwertig zu qualifizieren sind.
Dies hat auch der VwGH berei[ts] in einem vergleichbar gelagerten Fall zum Arbeitszeitgesetz bejaht: ‚Kollidiert die Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Krankenanstalten mit der Verpflichtung von Arbeitszeitvorschriften, so ist - ohne dass dies angesichts der Wichtigkeit der notwendigen Anstaltspflege für die betroffenen Anstaltspatienten näher begründet werden müsste - die erstere Pflicht als höherrangig anzusehen‘. Dabei spiele es keine Rolle, ob der die Pflichtenkollision auslösende Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal seine Ursache in einer unerwarteten Steigerung der Nachfrage an Anstaltsleistungen hat oder ob es sich um einen chronischen Personalmangel handelt. Allerdings dürfe ein solcher Mangel nicht von den verantwortlichen Organen verschuldet sein. Im Falle des Unterlassens möglicher und zumutbarer Maßnahmen zu dessen Behebung läge daher keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor (VwGH 6.8.1996, 95/11/0322).
3.2.12. Beurteilt man den vorliegenden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung, dann bestätigt dies die Annahme einer rechtfertigenden Pflichtenkollision: Im Gegensatz zu dem vom VwGH entschiedenen Fall, der keine Universitätsklinik, sondern eine nichtuniversitäre Landeskrankenanstalt und die arbeitszeitrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers ihrer Trägergesellschaft betraf, können die vom VwGH angedeuteten Einschränkungen für die Bejahung einer rechtfertigenden Pflichtenkollision hier von vornherein nicht zutreffen: Eine Verantwortung der Medizinischen Universität Wien oder des Rektors für den personellen Ressourcenmangel ist diesfalls - mangels einer dafür bestehenden Kompetenz - ebenso auszuschließen wie der Vorwurf, der Rektor hätte keine ‚möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu dessen Behebung‘ getroffen. Wie bereits (3.2.4.-3.2.6) dargelegt, haben die Medizinische Universität bzw der Rektor weder die Verpflichtung noch die finanzielle Möglichkeit, das universitäre ärztliche Personal für die Wahrung der Zwecke der Krankenanstalt aufzustocken, noch verfügt der Rektor über ausreichende rechtliche Einflussmöglichkeiten, auf die (der Krankenanstalt zuzurechnende) Diensteinteilung Einfluss zu nehmen. Wenn der VwGH in einem ähnlichen Fall sogar die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers der Krankenanstalt wegen rechtfertigender Pflichtenkollision verneint hat, dann muss dies umso mehr für die Verantwortung des Rektors einer Medizinischen Universität gelten, der für krankenanstaltenrechtliche und krankenanstalten-arbeitszeitrechtliche Entscheidungen von Gesetzes wegen nicht einmal zuständig ist (zur Zurechnung der Mitwirkung am Krankenanstaltsbetrieb zum Anstaltsträger siehe § 29 Abs 4 Z 1 UG sowie oben 2.2.1). Dass der Rektor hingegen die ihm allenfalls noch verbleibenden faktischen Einflussmöglichkeiten gegenüber den zuständigen Organen des Rechtsträgers (insb Hinweis auf Personalmangel, Ersuchen um entsprechende Personal aufstocken seitens des Rechtsträgers etc) wiederholt und stetig - wenngleich ohne durchschlagenden Erfolg - wahrgenommen hat, kann als notorisch vorausgesetzt werden und lässt sich im Ermittlungsverfahren wohl unschwer feststellen.3.2.12. Beurteilt man den vorliegenden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung, dann bestätigt dies die Annahme einer rechtfertigenden Pflichtenkollision: Im Gegensatz zu dem vom VwGH entschiedenen Fall, der keine Universitätsklinik, sondern eine nichtuniversitäre Landeskrankenanstalt und die arbeitszeitrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers ihrer Trägergesellschaft betraf, können die vom VwGH angedeuteten Einschränkungen für die Bejahung einer rechtfertigenden Pflichtenkollision hier von vornherein nicht zutreffen: Eine Verantwortung der Medizinischen Universität Wien oder des Rektors für den personellen Ressourcenmangel ist diesfalls - mangels einer dafür bestehenden Kompetenz - ebenso auszuschließen wie der Vorwurf, der Rektor hätte keine ‚möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu dessen Behebung‘ getroffen. Wie bereits (3.2.4.-3.2.6) dargelegt, haben die Medizinische Universität bzw der Rektor weder die Verpflichtung noch die finanzielle Möglichkeit, das universitäre ärztliche Personal für die Wahrung der Zwecke der Krankenanstalt aufzustocken, noch verfügt der Rektor über ausreichende rechtliche Einflussmöglichkeiten, auf die (der Krankenanstalt zuzurechnende) Diensteinteilung Einfluss zu nehmen. Wenn der VwGH in einem ähnlichen Fall sogar die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers der Krankenanstalt wegen rechtfertigender Pflichtenkollision verneint hat, dann muss dies umso mehr für die Verantwortung des Rektors einer Medizinischen Universität gelten, der für krankenanstaltenrechtliche und krankenanstalten-arbeitszeitrechtliche Entscheidungen von Gesetzes wegen nicht einmal zuständig ist (zur Zurechnung der Mitwirkung am Krankenanstaltsbetrieb zum Anstaltsträger siehe Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG sowie oben 2.2.1). Dass der Rektor hingegen die ihm allenfalls noch verbleibenden faktischen Einflussmöglichkeiten gegenüber den zuständigen Organen des Rechtsträgers (insb Hinweis auf Personalmangel, Ersuchen um entsprechende Personal aufstocken seitens des Rechtsträgers etc) wiederholt und stetig - wenngleich ohne durchschlagenden Erfolg - wahrgenommen hat, kann als notorisch vorausgesetzt werden und lässt sich im Ermittlungsverfahren wohl unschwer feststellen.
3.2.13. Aus den genannten Gründen sprechen auch andere Erkenntnisse des VwGH, in denen ein Rechtfertigungsgrund bei Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen im Ergebnis verneint wurde, nicht gegen die hier vertretene Auffassung: In diesen Entscheidungen ging es durchwegs um den an die verantwortlichen Organe des Anstaltsträgers bzw der kollegialen Führung gerichteten Vorwurf, nicht genügend Personal ausgebildet und angestellt zu haben (zB VwGH 26.6.1997, 97/11/0039 betreffend Operationsgehilfen) oder eine mögliche Beantragung einer Ausnahmebestimmung unterlassen zu haben (zB VwGH 30.9.1993, 92/18/0118, allerdings die behauptete Notstandssituation verneinend). Zur Diskussion stand immer die Verantwortung von Personen, die (entweder auf der Ebene des Trägers oder der Krankenanstalt) sehr wohl einen rechtlichen Einflussbereich auf die Führung der Krankenanstalt und ihre Ausstattung hatten. Genau diese Voraussetzung ist beim Rektor einer Medizinischen Universität aber nicht gegeben.
3.2.14. Die von der Behörde erster Instanz in ihren Straferkenntnissen vom 21.4.2009 vertretene Ansicht, der Rektor der Medizinischen Universität Wien könne sich deshalb nicht auf eine rechtfertigende Pflichtenkollision im Sinne der vom VwGH entschiedenen Fälle berufen, weil die ‚Medizinische Universität nicht die Verpflichtung zum Betrieb der Krankenanstalt [treffe] und sie somit nicht zwischen zwei Verpflichtungen die höherrangige wählen‘ könne (Seite 23), geht gänzlich an der Rechtslage vorbei: Gewiss hat die Universität nicht die Verpflichtung zum (eigenen) Betrieb des AKH, sie hat aber im Rahmen ihrer Zusammenwirkung mit dem Anstaltsträger im Klinischen Bereich (§ 29 UG) die gesetzliche Mitwirkungspflicht an der Besorgung dieser Aufgaben (vgl zB § 29 Abs 4 Z 1 UG). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht zu einer höheren Verantwortung der Medizinischen Universität führen sollte als beim eigenen Betrieb einer (universitätseigenen) Krankenanstalt - denn in diesem Fall hätte die Medizinische Universität ja immerhin die nötigen krankenanstaltenrechtlichen Befugnisse, die ihr dann als Anstaltsträger zustünden, und damit auch genau jene Einflussmöglichkeiten auf die Personalplanung und Diensteinteilung, die der bloß ‚mitbeteiligten‘ Universität am Betrieb einer Anstalt eines ‚fremden‘ Rechtsträgers gänzlich fehlen.3.2.14. Die von der Behörde erster Instanz in ihren Straferkenntnissen vom 21.4.2009 vertretene Ansicht, der Rektor der Medizinischen Universität Wien könne sich deshalb nicht auf eine rechtfertigende Pflichtenkollision im Sinne der vom VwGH entschiedenen Fälle berufen, weil die ‚Medizinische Universität nicht die Verpflichtung zum Betrieb der Krankenanstalt [treffe] und sie somit nicht zwischen zwei Verpflichtungen die höherrangige wählen‘ könne (Seite 23), geht gänzlich an der Rechtslage vorbei: Gewiss hat die Universität nicht die Verpflichtung zum (eigenen) Betrieb des AKH, sie hat aber im Rahmen ihrer Zusammenwirkung mit dem Anstaltsträger im Klinischen Bereich (Paragraph 29, UG) die gesetzliche Mitwirkungspflicht an der Besorgung dieser Aufgaben vergleiche zB Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht zu einer höheren Verantwortung der Medizinischen Universität führen sollte als beim eigenen Betrieb einer (universitätseigenen) Krankenanstalt - denn in diesem Fall hätte die Medizinische Universität ja immerhin die nötigen krankenanstaltenrechtlichen Befugnisse, die ihr dann als Anstaltsträger zustünden, und damit auch genau jene Einflussmöglichkeiten auf die Personalplanung und Diensteinteilung, die der bloß ‚mitbeteiligten‘ Universität am Betrieb einer Anstalt eines ‚fremden‘ Rechtsträgers gänzlich fehlen.
Richtigerweise kann daher die fehlende Trägereigenschaft der Universität nicht zu einer stärkeren Verantwortung für die Personaleinteilung führen als es beim Betrieb einer eigenen Anstalt durch die Universität der Fall wäre. Das besondere Dilemma der Medizinischen Universitäten liegt ja gerade darin, dass sie zwar einerseits gesetzlich verpflichtet sind, an einem ihr ‚fremden‘ Anstaltsbetrieb mitzuwirken, ohne (wie es beim Träger der Fall wäre) auf den Umfang der zu erbringenden Leistungen oder auf den Umfang der dafür nötigen Personalressourcen irgendeinen relevanten rechtlichen Einfluss ausüben zu können. Es ist unerfindlich, weshalb dieser Befund eine höhere verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Rektors für Arbeitszeitverstöße nach sich ziehen sollte, während das verantwortliche Organ eines Anstaltsträgers bei vergleichbarer Problemlage nach der stRsp des VwGH durch rechtfertigende Pflichtenkollision gerechtfertigt wäre.
3.2.15. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Rektor der Medizinischen Universität Wien im Hinblick auf Verstöße gegen das KA-AZG selbst dann durch eine rechtfertigende Pflichtenkollision gerechtfertigt wäre, wenn die diesen Verstößen zugrundeliegenden Entscheidungen (Diensteinteilung etc) der Medizinischen Universität Wien zurechenbar gewesen und dem Rektor entsprechende Ingerenzmöglichkeiten offen gestanden wären, deren Unterlassung ihm als vertretungsbefugtes Organ zum Vorwurf gemacht werden könnten.
3.2.16. Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass im speziellen Fall von Arbeitszeitüberschreitungen in Einrichtungen der Anästhesie und Intensivmedizin gute Gründe dafür sprechen, dass in vielen Fällen nicht einmal ein materiellrechtlicher Straftatbestand erfüllt ist: Im Verwaltungsstrafverfahren hat der Beschuldigte mehrfach vorgebracht, dass die Überschreitung der gesetzlich höchst zulässigen Arbeitszeit in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen auf einem von § 8 Abs 1 KA-AZG erfassten Sachverhalt beruht. Soweit dieses Vorbringen zutrifft, ist nicht einmal ein materiellrechtlicher Straftatbestand erfüllt. Gem § 8 Abs 1 KA-AZG finden die (näher genannten) arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung, wenn die Betreuung von Patienten nicht unterbrochen werden kann oder eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich wird und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann.3.2.16. Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass im speziellen Fall von Arbeitszeitüberschreitungen in Einrichtungen der Anästhesie und Intensivmedizin gute Gründe dafür sprechen, dass in vielen Fällen nicht einmal ein materiellrechtlicher Straftatbestand erfüllt ist: Im Verwaltungsstrafverfahren hat der Beschuldigte mehrfach vorgebracht, dass die Überschreitung der gesetzlich höchst zulässigen Arbeitszeit in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen auf einem von Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG erfassten Sachverhalt beruht. Soweit dieses Vorbringen zutrifft, ist nicht einmal ein materiellrechtlicher Straftatbestand erfüllt. Gem Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG finden die (näher genannten) arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung, wenn die Betreuung von Patienten nicht unterbrochen werden kann oder eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich wird und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann.
Da die Medizinische Universität (und folglich auch der Rektor) weder einen Einfluss auf die Zahl der zu betreuenden Patienten noch auf den für den Betrieb der Anstaltseinrichtungen nötigen Personalressourcen noch Informationen über allfällige Personalengpässe hat, kann diesen auch nicht die mangelnde Ergreifung von Abhilfemaßnahmen vorgeworfen werden. All dies ist ausschließlich Aufgabe des Anstaltsträgers und der für diesen handelnden Leiter der betreffenden Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs.
4. FEHLENDES VERSCHULDEN
4.1. Nach der Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz seien die Verstöße des Rektors gegen das KA-AZG zwar rechtswidrig, jedoch subjektiv nicht vorwerfbar. Es treffe ihn kein Verschulden, da er 1) keine Möglichkeit der Einflussnahme bei Personalmangel, 2) keinen Einfluss auf die Organisation der Krankenanstalt und
3) keine Möglichkeit der Einschränkung des Leistungsangebotes habe. Bei richtiger rechtlicher Würdigung sind all diese - im Prinzip zweifellos zutreffenden - Argumente freilich nicht erst auf der Verschuldensebene zu berücksichtigen. Sie verhindern vielmehr bereits die Zurechnung der zu[r] Debatte stehenden Personalentscheidungen und Diensteinteilungen zur Medizinischen Universität (und schließen schon deshalb eine Haftung des Rektors gem § 9 VStG aus; vgl oben 2.2.1). Und selbst bei entsprechender Zurechnung zur Universität wären sämtliche dieser Argumente schon auf der Ebene der Rechtswidrigkeit in die Waagschale zu werfen und begründen eine rechtfertigende Pflichtenkollision (vgl oben 3). Sofern man hingegen der Behörde erster Instanz in ihrer Würdigung der Rechtswidrigkeit folgen möchte, liegt es auf der Hand, dass die genannten Gründe jedenfalls spätestens auf der Schuldebene im Sinne einer fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens zum Ausschluss der Strafbarkeit führen müssen. (…)3) keine Möglichkeit der Einschränkung des Leistungsangebotes habe. Bei richtiger rechtlicher Würdigung sind all diese - im Prinzip zweifellos zutreffenden - Argumente freilich nicht erst auf der Verschuldensebene zu berücksichtigen. Sie verhindern vielmehr bereits die Zurechnung der zu[r] Debatte stehenden Personalentscheidungen und Diensteinteilungen zur Medizinischen Universität (und schließen schon deshalb eine Haftung des Rektors gem Paragraph 9, VStG aus; vergleiche oben 2.2.1). Und selbst bei entsprechender Zurechnung zur Universität wären sämtliche dieser Argumente schon auf der Ebene der Rechtswidrigkeit in die Waagschale zu werfen und begründen eine rechtfertigende Pflichtenkollision vergleiche oben 3). Sofern man hingegen der Behörde erster Instanz in ihrer Würdigung der Rechtswidrigkeit folgen möchte, liegt es auf der Hand, dass die genannten Gründe jedenfalls spätestens auf der Schuldebene im Sinne einer fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens zum Ausschluss der Strafbarkeit führen müssen. (…)
5. ERGEBNIS
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Rektors der Medizinischen Universität Wen für Verstöße gegen das KA-AZG im Klinischen Bereich des AKH ist aus einer Vielzahl von Gründen zu verneinen, wobei jeder dieser Gründe bereits für sich genommen zum Wegfall einer zwingend notwendigen Voraussetzung der Strafbarkeit führt.
Die zentralen Gründe sind kurz zusammengefasst:
• Die Medizinische Universität Wien ist in Bezug auf das ärztliche Personal im Klinischen Bereich des AKH kein ‚Dienstgeber‘ im Sinne des KA-AZG. Schon deshalb kann weder die Medizinische Universität noch ihre vertretungsbefugten Organe iSd § 9 VStG eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Verstöße gegen das KA-AZG treffen (oben 2.1).• Die Medizinische Universität Wien ist in Bezug auf das ärztliche Personal im Klinischen Bereich des AKH kein ‚Dienstgeber‘ im Sinne des KA-AZG. Schon deshalb kann weder die Medizinische Universität noch ihre vertretungsbefugten Organe iSd Paragraph 9, VStG eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Verstöße gegen das KA-AZG treffen (oben 2.1).
• Bei der Erbringung medizinischer Dienstleistungen im Klinischen Bereich der Universität bzw bei der Einteilung der Dienstzeiten für diese Leistungserbringungen handelt es sich um keine der Medizinischen Universität als Rechtsträger zurechenbaren Tätigkeiten. Der Rektor hat insoweit auch keine Weisungsbefugnis oder sonstige Ingerenzmöglichkeit. Folglich kommt mangels Zurechenbarkeit zum Rechtsträger ‚Universität‘ auch eine Strafbarkeit der zur Vertretung dieser juristischen Person berufenen Personen gem § 9 VStG nicht in Betracht. Dies ist nicht erst auf der Ebene des Verschuldens zu berücksichtigen; sondern schließt vielmehr bereits eine für die Strafbarkeit nach § 9 Abs 1 VStG nötige tatbestandliche Haftungsvoraussetzung aus (oben 2.2.1).• Bei der Erbringung medizinischer Dienstleistungen im Klinischen Bereich der Universität bzw bei der Einteilung der Dienstzeiten für diese Leistungserbringungen handelt es sich um keine der Medizinischen Universität als Rechtsträger zurechenbaren Tätigkeiten. Der Rektor hat insoweit auch keine Weisungsbefugnis oder sonstige Ingerenzmöglichkeit. Folglich kommt mangels Zurechenbarkeit zum Rechtsträger ‚Universität‘ auch eine Strafbarkeit der zur Vertretung dieser juristischen Person berufenen Personen gem Paragraph 9, VStG nicht in Betracht. Dies ist nicht erst auf der Ebene des Verschuldens zu berücksichtigen; sondern schließt vielmehr bereits eine für die Strafbarkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG nötige tatbestandliche Haftungsvoraussetzung aus (oben 2.2.1).
• Der Rektor ist in Bezug auf krankenanstaltsbezogene Entscheidungen (einschließlich der Diensteinteilung des Personals) kein außenvertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG (oben 2.2.2.).• Der Rektor ist in Bezug auf krankenanstaltsbezogene Entscheidungen (einschließlich der Diensteinteilung des Personals) kein außenvertretungsbefugtes Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG (oben 2.2.2.).
• Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wäre der Rektor der Medizinischen Universität Wien im Hinblick auf Verstöße gegen das KA-AZG selbst dann durch eine rechtfertigende Pflichtenkollision gerechtfertigt, wenn die diesen Verstößen zugrundeliegenden Entscheidungen (Diensteinteilung etc) der Medizinischen Universität Wien zurechenbar gewesen und dem Rektor entsprechende Ingerenzmöglichkeiten offen gestanden wären, deren Unterlassung ihm als vertretungsbefugtes Organ zum Vorwurf gemacht werden könnten (oben 3).
• Sämtliche der vorgebrachten Argumente wären jedenfalls auch auf der Verschuldensebene im Sinne einer fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens zu berücksichtigen und müssten zum Ausschluss der Strafbarkeit führen (oben 4).“
Am 20.01.2010 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien die Fortsetzungsverhandlung abgehalten.
Im Hinblick auf das vorgelegte Schreiben der technischen Direktion des AKH wurde vom Beschuldigtenvertreter vorgebracht, dass der Schutzzweck des ASchG mit jenem des KA-AZG vergleichbar sei; in beiden Fällen sei Verpflichteter für die Beachtung von Arbeitnehmerschutznormen der Arbeitgeber. Hier habe im Sinne des ASchG der Anstaltsträger des AKH auf Grund der Überlassung des Personals der MUW seine Verantwortlichkeit für gegeben erachtet. Gleiches habe für das KA-AZG zu gelten. Die Parteien erstatteten sodann Schlussausführungen. Vom Vertreter des Arbeitsinspektorates wurde dabei auf das bisherige Vorbringen verwiesen und die Berufungsanträge ausdrücklich aufrecht erhalten.
Der Beschuldigten-Vertreter führte dazu aus:
„Nachdem das Berufungsbegehren des AI vollinhaltlich aufrecht erhalten wird, verweise ich im Grunde des § 12 Abs 2 KA-AZG auf die Unzulässigkeit der Verhängung einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion, soweit die angelasteten Übertretungen ärztliches Personal im Beamtendienststand betrifft [betreffen]. Im Übrigen hat die Behörde erster Instanz, wenngleich dogmatisch, verfehlt, keine Verantwortlichkeit des Beschuldigten auf der Verschuldensebene auch hinsichtlich des sonstigen Personals der MUW erkannt. Die vom Beschuldigten vertretene Rechtsauffassung wurde im Gutachten von Univ. Prof. DDr. Ko. vollinhaltlich bestätigt. Beim Gutachter handelt es sich um einen ausgewiesenen Experten in medizinrechtlichen, insbesondere auch krankenanstaltenrechtlichen, Belangen. Die Ausführungen des Gutachters, dass die Verantwortlichkeit des Beschuldigten nicht erst auf der Verschuldensebene nicht gegeben ist, lassen an Deutlichkeit [nichts] zu wünschen übrig. Der Gutachter hat seine Ausführungen in Kenntnis des wesentlichen Aktenstandes getroffen und über die bereits von der Beschuldigtenseite gegebene Rechtfertigung mit weiteren stichhaltigen Argumenten untermauert. Daraus ergibt sich eindeutig, dass unter Bedachtnahme auf § 29 Abs 4 Z. 1 iVm § 32 UG 2002 sowie die §§ 7 ff KAKuG eine Auslegung des Dienstgeberbegriffes nach funktionell-organisatorischen Aspekten zu erfolgen hat. Somit [kann] der Rektor der MUW als Dienstgeber im Sinne des KA-AZG keinesfalls in Betracht gezogen werden [kann]. Dieser Befund wird durch die Judikatur der Zivilgerichte bestätigt, wonach im Grunde des § 1313a ABGB eine zivilrechtliche Haftung auf die MUW nicht durchschlagen kann. Letztlich bestätigt auch die mit der KA-AZG-Novelle 2008 neu geschaffene Bestimmung des § 11a KA-AZG, dass an Folgen [am Vorliegen] einer gesetzlich angeordneten Arbeitskräfteüberlassung nicht gezweifelt werden kann und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit somit den Anstaltsträger als Beschäftiger des ärztlichen Personals der MUW trifft. Dies hat unter Wahrung des Günstigkeitsprinzips auch auf Sachverhalte, die sich vor der gegenständlichen Novelle verwirklicht haben, Anwendung zu finden. Aus § 9 VStG ergibt sich, dass eine Haftung ohne Verantwortungszusammenhang nicht möglich ist. Im Bereich der kurativen Tätigkeit besteht keinerlei Weisungszusammenhang vom Rektor zu Organen des Anstaltsträgers. Letztlich verbietet sich eine Zurechnung der Verantwortlichkeit auf die obersten Leitungsorgane der MUW auch aus den Bestimmungen des als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Organisationsplanes. Im Übrigen wurde insbesondere im Gutachten DDr. Ko. neuerlich dargelegt, dass die Voraussetzungen einer rechtfertigenden Pflichtenkollision bzw. eines übergesetzlichen Notstandes eindeutig gegeben sind. (…)„Nachdem das Berufungsbegehren des AI vollinhaltlich aufrecht erhalten wird, verweise ich im Grunde des Paragraph 12, Absatz 2, KA-AZG auf die Unzulässigkeit der Verhängung einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion, soweit die angelasteten Übertretungen ärztliches Personal im Beamtendienststand betrifft [betreffen]. Im Übrigen hat die Behörde erster Instanz, wenngleich dogmatisch, verfehlt, keine Verantwortlichkeit des Beschuldigten auf der Verschuldensebene auch hinsichtlich des sonstigen Personals der MUW erkannt. Die vom Beschuldigten vertretene Rechtsauffassung wurde im Gutachten von Univ. Prof. DDr. Ko. vollinhaltlich bestätigt. Beim Gutachter handelt es sich um einen ausgewiesenen Experten in medizinrechtlichen, insbesondere auch krankenanstaltenrechtlichen, Belangen. Die Ausführungen des Gutachters, dass die Verantwortlichkeit des Beschuldigten nicht erst auf der Verschuldensebene nicht gegeben ist, lassen an Deutlichkeit [nichts] zu wünschen übrig. Der Gutachter hat seine Ausführungen in Kenntnis des wesentlichen Aktenstandes getroffen und über die bereits von der Beschuldigtenseite gegebene Rechtfertigung mit weiteren stichhaltigen Argumenten untermauert. Daraus ergibt sich eindeutig, dass unter Bedachtnahme auf Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 32, UG 2002 sowie die Paragraphen 7, ff KAKuG eine Auslegung des Dienstgeberbegriffes nach funktionell-organisatorischen Aspekten zu erfolgen hat. Somit [kann] der Rektor der MUW als Dienstgeber im Sinne des KA-AZG keinesfalls in Betracht gezogen werden [kann]. Dieser Befund wird durch die Judikatur der Zivilgerichte bestätigt, wonach im Grunde des Paragraph 1313 a, ABGB eine zivilrechtliche Haftung auf die MUW nicht durchschlagen kann. Letztlich bestätigt auch die mit der KA-AZG-Novelle 2008 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 11 a, KA-AZG, dass an Folgen [am Vorliegen] einer gesetzlich angeordneten Arbeitskräfteüberlassung nicht gezweifelt werden kann und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit somit den Anstaltsträger als Beschäftiger des ärztlichen Personals der MUW trifft. Dies hat unter Wahrung des Günstigkeitsprinzips auch auf Sachverhalte, die sich vor der gegenständlichen Novelle verwirklicht haben, Anwendung zu finden. Aus Paragraph 9, VStG ergibt sich, dass eine Haftung ohne Verantwortungszusammenhang nicht möglich ist. Im Bereich der kurativen Tätigkeit besteht keinerlei Weisungszusammenhang vom Rektor zu Organen des Anstaltsträgers. Letztlich verbietet sich eine Zurechnung der Verantwortlichkeit auf die obersten Leitungsorgane der MUW auch aus den Bestimmungen des als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Organisationsplanes. Im Übrigen wurde insbesondere im Gutachten DDr. Ko. neuerlich dargelegt, dass die Voraussetzungen einer rechtfertigenden Pflichtenkollision bzw. eines übergesetzlichen Notstandes eindeutig gegeben sind. (…)
Letztlich hat das durchgeführte Beweisverfahren auch ergeben, dass der Beschuldigte sämtliche ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten gewahrt hat, dies insbesondere durch ein Herantreten an den Anstaltsträger unter Hinweis auf die Personalsituation im klinischen Bereich, die eine KA-AZG-konforme Dienstplanung unter der vom Anstaltsträger vorgegebenen Bedarfsplanung nicht ermöglicht und dem Ersuchen dies entsprechend zu berücksichtigen, sodass ein gesetzeskonformer Betrieb in Betracht kommt. In diesem Sinne ist der Beschuldigte auch an das Ministerium herangetreten. Der von der MUW zur Verfügung gestellte elektronische Dienstplan ermöglicht de[n] OEL ebenso eine KA-AZG-konforme Handhabung der Dienstplanung und stellt sicher, dass Überschreitungen des KA-AZG nur mit deren Zustimmung erfolgen können. Einer näheren Dokumentation stehen allerdings datenschutzrechtliche Aspekte entgegen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte daher alles in seiner Macht stehende unternommen, um auf eine KA-AZG-konforme Dienstplanung im klinischen Betrieb hinzuwirken, trotz mangelnder rechtlicher Verantwortlichkeit. Eine solche kann auch aus dem Schreiben vom 23.11.2004 nicht erschlossen werden, da dieses rechtlich nicht geprüft wurde. Der Beschuldigte hat sich somit zu keinem Zeitpunkt als das für die Einhaltung des KA-AZG verantwortliche Organ betrachtet. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass eine Stattgabe der Berufung zu unabsehbaren Konsequenzen führen könnte. Es wird diesfalls vom Beschuldigten angedacht, eine Weisung an die Klinikvorstände zu erteilen, dass die Limits des KA-AZG strikt einzuhalten sind. Sollte diese Weisung befolgt werden, wären die Konsequenzen für die Patientenversorgung, insbesondere im intensivmedizinischen und chirurgischen Bereich unabsehbar. Wer auch immer für derartige Maßnahmen Veranlassungen gegeben hat, muss sich möglicherweise haftungs- und zivilrechtliche Konsequenzen zurechnen lassen. Es geht bei der vorliegenden Berufungsentscheidung um den Abschluss eines Verfahrens von weitrechender Tragweite. Die Argumente werden daher sorgsam abzuwägen sein und wird die Entscheidung unter Bedachtnahme aller Aspekte dieses Falles zu treffen sein. Die Gewähr für einen den Bestimmungen des KA-AZG entsprechenden Anstaltsbetrieb kann auch unter der, rechtlich richtigen, Verantwortung des Anstaltsträgers durchgesetzt werden.“
Der Beschuldigte selbst führte aus:
„Ich möchte nochmals ausdrücklich betonen, dass das von mir gezeichnete Schreiben vom 22.11.2004 spontan und ohne Kontaktnahme mit der Rechtsabteilung des Hauses verfasst wurde und nicht als Beleg dafür gewertet werden kann, dass ich mich ursprünglich sehr wohl als verantwortlich betrachtet habe. Dieses Schreiben hat sehr wohl Wirkungen gezeigt, indem die Klinikvorstände in Kenntnis über die Rechtsproblematik gesetzt wurden. Das Schreiben wurde ungeachtet der nicht gegebenen Verantwortlichkeit in dieser Diktion verfasst, damit die Klinikvorstände eine Motivation dafür erkennen konnten.
Eine Ausweitung der eigenen Kapazitäten war auf Grund der budgetären Situation nicht möglich. Dies auch unter Bedachtnahme darauf, dass es sich dabei um Zweckwidmungen für Angelegenheiten der Forschung und Lehre gehandelt hat. Letztlich wurde auch der EDM zur Verfügung gestellt, um in dieser divergierenden Situation das Beste zu machen und somit für den klinischen Bereich eine effiziente Handhabung der Dienstplangestaltung und –verwaltung sichergestellt. In letzter Konsequenz wäre es zwar möglich gewesen, das 72 Stundenlimit nach KA-AZG durch ein[] Reduzieren der Anzahl der Journaldienste zu gewährleisten. Dies hätte jedoch zur Verletzung [r]uh[e]zeitrechtlicher Bestimmungen geführt. Im Ergebnis habe ich daher in dieser weitgehend fremd bestimmten Situation die mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten komplett ausgeschöpft.“
Auf die öffentliche Verkündung des Berufungsbescheides wurde seitens der Parteien nunmehr verzichtet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung wie folgt erwogen:
I. Zur Zulässigkeit der Berufung:römisch eins. Zur Zulässigkeit der Berufung:
Soweit der Beschuldigte die Auffassung vertritt, die Berufung müsse zurückgewiesen werden, da von der Berufungswerberin lediglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, nicht auch deren Abänderung, begehrt werde und es dieser daher jedenfalls an der Beschwer fehle, wird verkannt, dass § 63 Abs 3 AVG lediglich verlangt, dass die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen sowie einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Beiden Erfordernissen wurde entsprochen. Einer weiteren Konkretisierung des Begehrens bedarf es auch nicht, da an das Erfordernis des Berufungsantrags im Verwaltungs(straf)-verfahren kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf. Somit genügt es, wenn aus den Berufungsausführungen im Zusammenhang mit dem Verhalten der Partei vor der Unterinstanz mit Sicherheit darauf geschlossen werden kann, was die Partei anstrebt (vgl. VwGH 29.5.1998, 97/02/0535). Dies berücksichtigend kann daran, dass die Berufungswerberin die Bestrafung des Beschuldigten entsprechend der von ihr gelegten Anzeige und ihrem sonstigen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren begehrt, und keinesfalls bloß die alleinige Aufhebung des Bescheides der Behörde erster Instanz, überhaupt kein Zweifel bestehen. Entsprechend wurde das Berufungsbegehren vom Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 2.11.2009 ergänzt.Soweit der Beschuldigte die Auffassung vertritt, die Berufung müsse zurückgewiesen werden, da von der Berufungswerberin lediglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, nicht auch deren Abänderung, begehrt werde und es dieser daher jedenfalls an der Beschwer fehle, wird verkannt, dass Paragraph 63, Absatz 3, AVG lediglich verlangt, dass die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen sowie einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Beiden Erfordernissen wurde entsprochen. Einer weiteren Konkretisierung des Begehrens bedarf es auch nicht, da an das Erfordernis des Berufungsantrags im Verwaltungs(straf)-verfahren kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf. Somit genügt es, wenn aus den Berufungsausführungen im Zusammenhang mit dem Verhalten der Partei vor der Unterinstanz mit Sicherheit darauf geschlossen werden kann, was die Partei anstrebt vergleiche VwGH 29.5.1998, 97/02/0535). Dies berücksichtigend kann daran, dass die Berufungswerberin die Bestrafung des Beschuldigten entsprechend der von ihr gelegten Anzeige und ihrem sonstigen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren begehrt, und keinesfalls bloß die alleinige Aufhebung des Bescheides der Behörde erster Instanz, überhaupt kein Zweifel bestehen. Entsprechend wurde das Berufungsbegehren vom Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 2.11.2009 ergänzt.
II. In der Sache selbst:römisch zwei. In der Sache selbst:
Den Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorats zu Folge soll der Beschuldigte zu verantworten haben, dass der Verpflichtung, bei der Heranziehung von Ärztinnen und Ärzten der Universitätsklinik für A., am AKH Wien zu verlängerten Diensten die Arbeitszeit von 72 Stunden in bestimmten Wochen des Durchrechnungszeitraumes nicht zu überschreiten, in 283 Fällen zuwider gehandelt wurde. Dass die im Spruch angeführten Ärztinnen und Ärzte der Medizinischen Universität Wien im Klinischen Bereich bei verlängerten Diensten zu Wochenarbeitszeiten, die das höchstzulässige Ausmaß der Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG von 72 Wochenstunden überschritten haben (wobei die Wochenarbeitszeit entsprechend der getroffenen Betriebsvereinbarung von Sonntag bis Samstag zu berechnen ist), verwendet wurden, bestreitet der Beschuldigte nicht und kann aufgrund der von der MUW vorgelegten unbedenklichen Unterlagen und den Aussagen der dazu in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen als erwiesen angenommen werden. Auch dass der Beschuldigte die Arbeitszeitüberschreitungen nicht durch entsprechende Weisungen an die Leiter der Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches und eine effektive Kontrolle der Dienstplangestaltung und Dienstplaneinteilung bzw. durch das Setzen rechtlicher Schritte zur Geltendmachung der Verantwortung der Klinikvorstände wirksam unterbunden hat oder zu unterbinden suchte, steht außer Streit. Der Beschuldigte bestreitet seine Verantwortlichkeit nämlich zuvorderst mit der Behauptung, er sei nicht Adressat der Strafnorm, fehlenden rechtlichen Durchgriffsmöglichkeiten gegenüber den Leitern der Organisationseinheiten im Klinischen Bereich, dem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bzw. mangelndem Verschulden.Den Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorats zu Folge soll der Beschuldigte zu verantworten haben, dass der Verpflichtung, bei der Heranziehung von Ärztinnen und Ärzten der Universitätsklinik für A., am AKH Wien zu verlängerten Diensten die Arbeitszeit von 72 Stunden in bestimmten Wochen des Durchrechnungszeitraumes nicht zu überschreiten, in 283 Fällen zuwider gehandelt wurde. Dass die im Spruch angeführten Ärztinnen und Ärzte der Medizinischen Universität Wien im Klinischen Bereich bei verlängerten Diensten zu Wochenarbeitszeiten, die das höchstzulässige Ausmaß der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG von 72 Wochenstunden überschritten haben (wobei die Wochenarbeitszeit entsprechend der getroffenen Betriebsvereinbarung von Sonntag bis Samstag zu berechnen ist), verwendet wurden, bestreitet der Beschuldigte nicht und kann aufgrund der von der MUW vorgelegten unbedenklichen Unterlagen und den Aussagen der dazu in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen als erwiesen angenommen werden. Auch dass der Beschuldigte die Arbeitszeitüberschreitungen nicht durch entsprechende Weisungen an die Leiter der Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches und eine effektive Kontrolle der Dienstplangestaltung und Dienstplaneinteilung bzw. durch das Setzen rechtlicher Schritte zur Geltendmachung der Verantwortung der Klinikvorstände wirksam unterbunden hat oder zu unterbinden suchte, steht außer Streit. Der Beschuldigte bestreitet seine Verantwortlichkeit nämlich zuvorderst mit der Behauptung, er sei nicht Adressat der Strafnorm, fehlenden rechtlichen Durchgriffsmöglichkeiten gegenüber den Leitern der Organisationseinheiten im Klinischen Bereich, dem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bzw. mangelndem Verschulden.
1. die maßgeblichen Rechtsvorschriften:
In der rechtlichen Würdigung der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte sind im Wesentlichen folgende Rechtsvorschriften heranzuziehen:
Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 8/1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 125/2008:Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, in der Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 125/2008:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die inParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in
1. Allgemeinen Krankenanstalten (…) als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.
(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, (…) Begriffsbestimmungen1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, (…) Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: (…) 3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. (…) Verlängerter DienstParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: (…) 3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. (…) Verlängerter Dienst
§ 4. (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.Paragraph 4, (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
(2) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des Abs 1 im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.(2) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des Absatz eins, im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.
(3) Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Abs 1 für Dienstnehmer/innen zugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.(3) Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Absatz eins, für Dienstnehmer/innen zugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
(4) Bei verlängerten Diensten darf (…) 4. die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.
(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Abs 3 ist anzuwenden.(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass abweichend von Paragraph 2, Ziffer 3, als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Absatz 3, ist anzuwenden.
Außergewöhnliche Fälle
§ 8. (1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wennParagraph 8, (1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn
(3) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von § 4 festgelegt werden, wenn(3) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von Paragraph 4, festgelegt werden, wenn
1. die Wahrung von Interessen der Patienten oder die Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies notwendig macht,
2. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer/innen eingehalten werden und
3. durch die erforderlichen Maßnahmen sichergestellt wird, daß keinem/r Dienstnehmer/in Nachteile daraus entstehen, daß er/sie generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten.
(4) Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach Abs 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten. (…) Aufzeichnungspflicht(4) Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach Absatz 3, ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten. (…) Aufzeichnungspflicht
§ 11. (1) Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.Paragraph 11, (1) Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
(2) Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß § 8 Abs 1 gesondert aufzuzeichnen. (…)(2) Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gesondert aufzuzeichnen. (…)
Strafbestimmungen
§ 12. (1) Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, dieParagraph 12, (1) Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die
1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen, (…) sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen.1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen, (…) sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen.
(2) Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.(2) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 74/2006 RechtsformBundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, Rechtsform
§ 4. Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.Paragraph 4, Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Geltungsbereich
§ 6. Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten: (…)Paragraph 6, Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten: (…)
4. Medizinische Universität Wien; (…)
Leitung und innere Organisation
§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat. (…)Paragraph 20, (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat. (…)
(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen. (…).
(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
1. Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung; (…)
Rektorat
§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: (…)Paragraph 22, (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: (…)
3. Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat; (…)
(2) Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
(3) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. (…).
(4) Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin oder Sprecher.
(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.
(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Absatz eins, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
(7) Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§ 13 Abs 2 UOG 1993 und § 14 Abs 2 KUOG); (…) Rektorin oder Rektor(7) Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Paragraph 13, Absatz 2, UOG 1993 und Paragraph 14, Absatz 2, KUOG); (…) Rektorin oder Rektor
§ 23. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:Paragraph 23, (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
Organisation
§ 29. (1) Die Medizinischen Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.Paragraph 29, (1) Die Medizinischen Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.
(2) Die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität und der Krankenanstalt sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind auch jene Einrichtungen der Medizinischen Universität festzulegen, die zur Unterstützung der Lehr- und Forschungsaufgaben des Klinischen Bereichs erforderlich sind. Vor der Erstellung des Organisationsplans für den Klinischen Bereich hat das Rektorat daher das Einvernehmen mit dem Träger der Krankenanstalt herzustellen. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
(3) Die Medizinische Universität ist berechtigt, sich an einer Gesellschaft zur Führung des Betriebs der Krankenanstalt zu beteiligen.
(4) Die Medizinische Universität hat folgende Verpflichtungen:
1. Sie hat ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet. (…)
(5) Die Medizinische Universität hat mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarung gemäß § 13 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der einzelnen zum Klinischen Bereich der Medizinischen Universität gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Organisationseinheiten zu treffen, die auch die wechselseitigen Leistungen und deren Bewertung enthält. (…)(5) Die Medizinische Universität hat mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der einzelnen zum Klinischen Bereich der Medizinischen Universität gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Organisationseinheiten zu treffen, die auch die wechselseitigen Leistungen und deren Bewertung enthält. (…)
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und der allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens ist von der autonomen Besorgung durch die Universität ausgenommen (§ 61 Abs 3 UOG 1993). Gliederung des Klinischen Bereichs(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und der allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens ist von der autonomen Besorgung durch die Universität ausgenommen (Paragraph 61, Absatz 3, UOG 1993). Gliederung des Klinischen Bereichs
§ 31. (1) Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.Paragraph 31, (1) Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.
(2) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung "Universitätsklinik".
(3) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung "Klinisches Institut".
(4) Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in "Klinische Abteilungen" gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß § 7a Abs 1 Krankenanstaltengesetz.(4) Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in "Klinische Abteilungen" gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Krankenanstaltengesetz.
Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich
§ 32. (1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 7 Abs 4 und § 7a Krankenanstaltengesetz) hat, darf nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden. (…) Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (…)Paragraph 32, (1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 7 a, Krankenanstaltengesetz) hat, darf nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden. (…) Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (…)
III. Teil - Angehörige der Universitätrömisch drei. Teil - Angehörige der Universität
1. Abschnitt - Einteilung
§ 94. (1) Zu den Angehörigen der Universität zählen: (…)Paragraph 94, (1) Zu den Angehörigen der Universität zählen: (…)
(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören: (…)
5. die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt;
§ 96. Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften. (…)Paragraph 96, Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften. (…)
IV. Teil - Personalrechtrömisch vier. Teil - Personalrecht
(…)
Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
§ 108. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. (…) Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische UniversitätspersonalParagraph 108, (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden. (…) Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
§ 110. (1) Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, und des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind das wissenschaftliche Personal, auf das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, sowie leitende Angestellte der Universitäten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. (…) VIII. Teil - Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraph 110, (1) Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind das wissenschaftliche Personal, auf das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, sowie leitende Angestellte der Universitäten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. (…) römisch acht. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
(…)
4. Abschnitt - Überleitung des Personals
Beamtinnen und Beamte des Bundes
§ 125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein "Amt der Universität ..."Paragraph 125, (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein "Amt der Universität ..."
eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das "Amt der Universität ..." ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das "Amt der Universität ..." ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des "Amts der Universität ..." das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide des "Amts der Universität ..." entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister.eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das "Amt der Universität ..." ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das "Amt der Universität ..." ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des "Amts der Universität ..." das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide des "Amts der Universität ..." entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister.
(…)
(4) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(…)
(6) Die in den Abs 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt. (….)(6) Die in den Absatz 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt. (….)
(13) Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.(13) Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Neuaufnahmen
§ 128. Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß § 108 Abs 3 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität.Paragraph 128, Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß Paragraph 108, Absatz 3, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der Paragraphen 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität.
Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 132. (1) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974), die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder der Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein. Das Rechtsverhältnis endet aus den im § 6e des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste genannten Gründen oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität oder einer Medizinischen Universität.Paragraph 132, (1) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,), die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder der Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein. Das Rechtsverhältnis endet aus den im Paragraph 6 e, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste genannten Gründen oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität oder einer Medizinischen Universität.
(2) Die §§ 6 bis 6g und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, sind auf die im Abs 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Ablauf ihres Ausbildungsverhältnisses weiter anzuwenden. Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. I Nr. 122/2006(2) Die Paragraphen 6 bis 6 g und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, sind auf die im Absatz eins, genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Ablauf ihres Ausbildungsverhältnisses weiter anzuwenden. Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,
(…)
§ 2a. (1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als (...)Paragraph 2 a, (1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als (...)
c) Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen
(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind jedenfalls in diesem Umfang Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs 1 lit. c.(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind jedenfalls in diesem Umfang Zentralkrankenanstalten im Sinne des Absatz eins, Litera c,
§ 3a. Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität näher zu regeln. (…)Paragraph 3 a, Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität näher zu regeln. (…)
Ärztlicher Dienst
§ 7. (1) Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. (…)Paragraph 7, (1) Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. (…)
(3) Der ärztliche Dienst in Krankenanstalten darf nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.
(4) Mit der Führung von Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen.
(5) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärzte den für ihre Bestellung in den Abs 1 bis 4 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.(5) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärzte den für ihre Bestellung in den Absatz eins bis 4 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.
(6) Von Abs 5 sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden. (…)(6) Von Absatz 5, sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden. (…)
§ 7a. (1) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß § 7 Abs 4 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu. (…)Paragraph 7 a, (1) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Paragraph 7, Absatz 4, mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu. (…)
§ 18. (1) Jedes Land ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan (§ 10 a) Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 22 Abs 3) im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. (…).Paragraph 18, (1) Jedes Land ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan (Paragraph 10, a) Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 22, Absatz 3,) im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. (…).
(3) Durch die Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, daß für anstaltsbedürftige Personen (§ 22 Abs 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 22 Abs 4), eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist. (...) Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 176/2004(3) Durch die Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, daß für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 22, Absatz 3,), insbesondere für unabweisbare Kranke (Paragraph 22, Absatz 4,), eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist. (...) Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
§ 155. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.Paragraph 155, (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen. (…)
(5) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).(5) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002).
Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG), BGBl. Nr. 86/1948 idF BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
§ 49b. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.Paragraph 49 b, (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß Paragraph 27 und Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen. (…)
(4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).(4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002).
(5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Universitätslehrer in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (§ 1 Abs 3 KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden. (…)(5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, ist auf Universitätslehrer in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (Paragraph eins, Absatz 3, KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden. (…)
Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, (Univ.-Abgeltungsgesetz – UniAbgG), BGBl. Nr. 463/1974 idF BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, (Univ.-Abgeltungsgesetz – UniAbgG), Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 6. (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.Paragraph 6, (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(2) Die Funktion des Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium der Humanmedizin dient der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Abs 1 oder 2 wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.(3) Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Absatz eins, oder 2 wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.
(4) Organisationsrechtlich sind die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (§ 95 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet. Soweit die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) Ärzte sind, sind sie den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung (§ 96 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.(4) Organisationsrechtlich sind die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (Paragraph 95, des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet. Soweit die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) Ärzte sind, sind sie den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung (Paragraph 96, des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.
(5) Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) unterliegen:
1. der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,1. der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,,
§ 6a. (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. § 20 Abs 2 Z 2 UOG 1993 und § 21 Abs 2 Z 2 KUOG sind anzuwenden. Eine Bestellung nach dem 31. Dezember 2003 ist nicht zulässig. (…)Paragraph 6 a, (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG sind anzuwenden. Eine Bestellung nach dem 31. Dezember 2003 ist nicht zulässig. (…)
(5) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben darüber hinaus Journal- und Bereitschaftsdienste zu leisten.
(6) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn, der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.(6) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, ist auf Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn, der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.
(7) Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinausgehenden Ausbildung zum Facharzt (§ 8 Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren. (…)(7) Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinausgehenden Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren. (…)
Unter Bedachtnahme auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergibt sich wie folgt:
2. Die Medizinische Universität Wien ist Dienstgeber der in ärztlicher Verwendung stehenden nichtbeamteten Arbeitnehmer/innen des Klinischen Bereiches
Die Verpflichtung zur Einhaltung der krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen obliegt gemäß § 12 Abs 1 KA-AZG den Dienstgeber/innen. Wenngleich das KA-AZG keinen besonderen Dienstgeberbegriff enthält, kann nicht ernstlich angezweifelt werden, dass hier das Begriffsverständnis des Individualarbeitsrechts zu Grunde zu legen ist (vgl. Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar, Band 2, § 12 KA-AZG Rz 5). „Dienstgeber/in“ ist somit jene „Person“, „zu der die Dienstnehmer/innen in einem Vertragsverhältnis (Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis) stehen und von der sie beschäftigt werden. Maßgeblich für den Dienstnehmer/innenbegriff des Dienstnehmerschutzes ist ein mit dem/der Dienstnehmer/in bestehendes Vertragsverhältnis und dessen/deren Beschäftigung, sei es auch nur in Form einer nur faktischen Beschäftigung (ohne Vorliegen eines gültigen Dienstvertrages).“Die Verpflichtung zur Einhaltung der krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen obliegt gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG den Dienstgeber/innen. Wenngleich das KA-AZG keinen besonderen Dienstgeberbegriff enthält, kann nicht ernstlich angezweifelt werden, dass hier das Begriffsverständnis des Individualarbeitsrechts zu Grunde zu legen ist vergleiche Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar, Band 2, Paragraph 12, KA-AZG Rz 5). „Dienstgeber/in“ ist somit jene „Person“, „zu der die Dienstnehmer/innen in einem Vertragsverhältnis (Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis) stehen und von der sie beschäftigt werden. Maßgeblich für den Dienstnehmer/innenbegriff des Dienstnehmerschutzes ist ein mit dem/der Dienstnehmer/in bestehendes Vertragsverhältnis und dessen/deren Beschäftigung, sei es auch nur in Form einer nur faktischen Beschäftigung (ohne Vorliegen eines gültigen Dienstvertrages).“
(Binder/Marx/Szymanski, Krankenanstalten-Arbeitszeitrecht, Wien-Graz, 2009, Anm. 2 zu § 12 KA-AZG).(Binder/Marx/Szymanski, Krankenanstalten-Arbeitszeitrecht, Wien-Graz, 2009, Anmerkung 2 zu Paragraph 12, KA-AZG).
Dass die an der Universitätsklinik für A. beschäftigten (nicht beamteten; dazu später) Ärztinnen und Ärzte in einem Vertragsverhältnis (Angestelltenverhältnis) zur Medizinischen Universität Wien (vgl. Erläuterungen, BT, §§ 29 und 33, 126, 133; 1134 dB, XXI GP) stehen und dass das zum Abschluss dieser Verträge zuständige Organ der Universität gemäß § 23 Abs 1 Z 9 UG 2002 der Rektor ist, wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Insoweit der Rektor daher mit diesen Ärztinnen und Ärzten Dienstverträge schließt, schließt er sie namens der Medizinischen Universität Wien als deren Dienstgeber. Die Dienstgebereigenschaft der Medizinischen Universität Wien (im arbeitsrechtlichen Sinn, wie der Beschuldigte betont) ist daher aus den universitätsrechtlichen Vorschriften klar und eindeutig erschließbar (vgl. §§ 20 Abs 6 Z 10, § 22 Abs 1 Z 5, § 23 Abs 1 Z 9 UG 2002 sowie die Bestimmungen des III. Teils).Dass die an der Universitätsklinik für A. beschäftigten (nicht beamteten; dazu später) Ärztinnen und Ärzte in einem Vertragsverhältnis (Angestelltenverhältnis) zur Medizinischen Universität Wien vergleiche Erläuterungen, BT, Paragraphen 29 und 33, 126, 133; 1134 dB, römisch 21 Gesetzgebungsperiode stehen und dass das zum Abschluss dieser Verträge zuständige Organ der Universität gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, UG 2002 der Rektor ist, wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Insoweit der Rektor daher mit diesen Ärztinnen und Ärzten Dienstverträge schließt, schließt er sie namens der Medizinischen Universität Wien als deren Dienstgeber. Die Dienstgebereigenschaft der Medizinischen Universität Wien (im arbeitsrechtlichen Sinn, wie der Beschuldigte betont) ist daher aus den universitätsrechtlichen Vorschriften klar und eindeutig erschließbar vergleiche Paragraphen 20, Absatz 6, Ziffer 10,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, UG 2002 sowie die Bestimmungen des römisch drei. Teils).
Der Beschuldigte vermeint jedoch, für den Bereich der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen müsse im Falle des Klinischen Bereiches der Medizinischen Universitäten von einem speziellen Dienstgeberbegriff ausgegangen werden. Die Überlegungen, auf die er seine Auffassung stützt, lassen sich im Wesentlichen dahin gehend zusammenfassen, dass das ärztliche Universitätspersonal im Wege einer gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassung zur Erbringung medizinischer Leistungen an den Krankenanstaltenträger überlassen werde und in dieser Funktion nur dem ärztlichen Direktor der Krankenanstalt unterstellt wäre, welcher alleine den Umfang der zu erbringenden ärztlichen Leistungen bestimme. Die Aufgaben des ärztlichen Leiters umfassten dabei u. a. auch die Diensteinteilung und die dienstliche Verwendung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte. Dies folgere aus den Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des 2. Abschnittes des UG 2002 sowie den §§ 7f KAKuG. Die Organisationshoheit des Anstaltsträgers sei dem entsprechend im Wesentlichen ungeschmälert. Die Medizinische Universität Wien habe auf den ärztlichen Dienst keinen Einfluss und sei daher nicht Dienstgeber im Sinne des KA-AZG. Im vorliegenden Rechtsgutachten von Univ.Prof. DDr. Ko. wird diese Rechtsmeinung bekräftigt und mit weiteren Argumenten unterlegt. Insbesondere hält der Gutachter darin fest, aus der in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschriebenen Zurechnung der Mitwirkung an den Rechtsträger der Krankenanstalt folgere, dass bei der Beurteilung der Dienstgebereigenschaft im Klinischen Bereich nicht ausschließlich an organisatorische und arbeitsrechtliche, sondern vielmehr auch an funktionelle Aspekte anzuknüpfen sei. Die ausdrückliche Zurechnungsregel in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 spreche für eine auf funktionelle Gesichtspunkte abstellende Auslegung; des Weiteren folgere aus der organisationsrechtlichen Doppelstellung der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs genauso eine organisatorische Zuordnung des ärztlichen Personals zum Anstaltsträger. Im Ergebnis komme daher im Klinischen Bereich ausschließlich der Anstaltsträger als Dienstgeber in Betracht.Der Beschuldigte vermeint jedoch, für den Bereich der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen müsse im Falle des Klinischen Bereiches der Medizinischen Universitäten von einem speziellen Dienstgeberbegriff ausgegangen werden. Die Überlegungen, auf die er seine Auffassung stützt, lassen sich im Wesentlichen dahin gehend zusammenfassen, dass das ärztliche Universitätspersonal im Wege einer gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassung zur Erbringung medizinischer Leistungen an den Krankenanstaltenträger überlassen werde und in dieser Funktion nur dem ärztlichen Direktor der Krankenanstalt unterstellt wäre, welcher alleine den Umfang der zu erbringenden ärztlichen Leistungen bestimme. Die Aufgaben des ärztlichen Leiters umfassten dabei u. a. auch die Diensteinteilung und die dienstliche Verwendung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte. Dies folgere aus den Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des 2. Abschnittes des UG 2002 sowie den Paragraphen 7 f, KAKuG. Die Organisationshoheit des Anstaltsträgers sei dem entsprechend im Wesentlichen ungeschmälert. Die Medizinische Universität Wien habe auf den ärztlichen Dienst keinen Einfluss und sei daher nicht Dienstgeber im Sinne des KA-AZG. Im vorliegenden Rechtsgutachten von Univ.Prof. DDr. Ko. wird diese Rechtsmeinung bekräftigt und mit weiteren Argumenten unterlegt. Insbesondere hält der Gutachter darin fest, aus der in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschriebenen Zurechnung der Mitwirkung an den Rechtsträger der Krankenanstalt folgere, dass bei der Beurteilung der Dienstgebereigenschaft im Klinischen Bereich nicht ausschließlich an organisatorische und arbeitsrechtliche, sondern vielmehr auch an funktionelle Aspekte anzuknüpfen sei. Die ausdrückliche Zurechnungsregel in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 spreche für eine auf funktionelle Gesichtspunkte abstellende Auslegung; des Weiteren folgere aus der organisationsrechtlichen Doppelstellung der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs genauso eine organisatorische Zuordnung des ärztlichen Personals zum Anstaltsträger. Im Ergebnis komme daher im Klinischen Bereich ausschließlich der Anstaltsträger als Dienstgeber in Betracht.
Auch die Wahrnehmung der krankenanstaltenrechtlichen Leitungsfunktionen durch die Leiter der Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches und die daraus resultierende Primararztverantwortung habe zu der in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschriebenen Mitwirkung zu rechnen. Auch diese Leitungsfunktionen seien nicht der universitären, sondern der krankenanstaltlichen Sphäre zuzurechnen. Diese Zurechnung habe daher nicht nur für das im kurativen Bereich tätige ärztliche Personal zu gelten, vielmehr würden auch Fragen der dienstlichen Verwendung und der Dienstplaneinteilung einschließlich der Dienstzeiteinteilung in Bezug auf den Betrieb der Krankenanstalt ein Element der krankenanstaltenrechtlichen Leitungsfunktion darstellen, weshalb das darauf bezogene Verhalten der ärztlichen Universitätsangehörigen dem Betrieb der Krankenanstalt und somit funktionell dem Anstaltsträger zugerechnet werden müsse.Auch die Wahrnehmung der krankenanstaltenrechtlichen Leitungsfunktionen durch die Leiter der Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches und die daraus resultierende Primararztverantwortung habe zu der in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschriebenen Mitwirkung zu rechnen. Auch diese Leitungsfunktionen seien nicht der universitären, sondern der krankenanstaltlichen Sphäre zuzurechnen. Diese Zurechnung habe daher nicht nur für das im kurativen Bereich tätige ärztliche Personal zu gelten, vielmehr würden auch Fragen der dienstlichen Verwendung und der Dienstplaneinteilung einschließlich der Dienstzeiteinteilung in Bezug auf den Betrieb der Krankenanstalt ein Element der krankenanstaltenrechtlichen Leitungsfunktion darstellen, weshalb das darauf bezogene Verhalten der ärztlichen Universitätsangehörigen dem Betrieb der Krankenanstalt und somit funktionell dem Anstaltsträger zugerechnet werden müsse.
Aus den organisationsrechtlichen Besonderheiten des Klinischen Bereichs ergebe sich somit der zwingende Schluss, dass die auf den Anstaltsbetrieb bezogene arbeitszeitrechtliche Verantwortung nach dem KA-AZG beim Anstaltsträger liege. Ausdrücklich betont der Gutachter, dass diese Zuordnung zum Anstaltsträger nicht alleine aus funktionellen Erwägungen erwachse, sondern, dass zufolge der organisationsrechtlichen Doppelzuordnung des Klinischen Bereiches die universitätsangehörigen Ärzte auch organisatorisch Teil einer Krankenanstalt seien.
§ 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 stellt aber keine positivrechtliche Zurechnungsregel für einen (speziellen) Dienstgeberbegriff im krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Sinn dar. Indem diese Bestimmung festlegt, dass die Medizinische Universität Wien ihre in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen hat, wird diese Verpflichtung zur Mitwirkung dem ärztlichen Universitätspersonal im Klinischen Bereich nicht schon durch das Gesetz selbst auferlegt, sondern erfordert das Dazwischentreten eines weiteren Rechtsaktes seitens der zuständigen Organe der Medizinischen Universität. Gefordert ist somit jedenfalls eine dienst- bzw. arbeitsvertragliche Überbindung dieser Verpflichtung an das ärztliche Personal. Insoweit nur unterscheidet sich § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 von den einschlägigen Bestimmungen des Beamten- bzw. Vertragsbedienstetendienstrechtes (vgl. § 155 Abs 5 BDG, 49b Abs 4 VBG), bei denen sich die Verpflichtung der beamteten und vertragsbediensteten Ärzte zur Mitwirkung an der den Universitätseinrichtungen obliegenden Aufgabenerfüllung im kurativen Bereich direkt aus dem Gesetz ergibt. Dass Letzteres keine Form der gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassung an die Medizinische Universität oder gar an den Krankenanstaltenträger bewirkt, wird auch vom Beschuldigten nicht bezweifelt. Erst durch § 125 Abs 2 UG 2002 erfolgt - ex lege – eine Zuweisung der beamteten („übergeleiteten“) Ärzte an die Medizinische Universität. Für die Vertragsbediensteten des Bundes findet sich eine entsprechende Regelung in § 126 UG 2002.Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 stellt aber keine positivrechtliche Zurechnungsregel für einen (speziellen) Dienstgeberbegriff im krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Sinn dar. Indem diese Bestimmung festlegt, dass die Medizinische Universität Wien ihre in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen hat, wird diese Verpflichtung zur Mitwirkung dem ärztlichen Universitätspersonal im Klinischen Bereich nicht schon durch das Gesetz selbst auferlegt, sondern erfordert das Dazwischentreten eines weiteren Rechtsaktes seitens der zuständigen Organe der Medizinischen Universität. Gefordert ist somit jedenfalls eine dienst- bzw. arbeitsvertragliche Überbindung dieser Verpflichtung an das ärztliche Personal. Insoweit nur unterscheidet sich Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 von den einschlägigen Bestimmungen des Beamten- bzw. Vertragsbedienstetendienstrechtes vergleiche Paragraph 155, Absatz 5, BDG, 49b Absatz 4, VBG), bei denen sich die Verpflichtung der beamteten und vertragsbediensteten Ärzte zur Mitwirkung an der den Universitätseinrichtungen obliegenden Aufgabenerfüllung im kurativen Bereich direkt aus dem Gesetz ergibt. Dass Letzteres keine Form der gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassung an die Medizinische Universität oder gar an den Krankenanstaltenträger bewirkt, wird auch vom Beschuldigten nicht bezweifelt. Erst durch Paragraph 125, Absatz 2, UG 2002 erfolgt - ex lege – eine Zuweisung der beamteten („übergeleiteten“) Ärzte an die Medizinische Universität. Für die Vertragsbediensteten des Bundes findet sich eine entsprechende Regelung in Paragraph 126, UG 2002.
§ 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 ist also als Norm des Universitätsorganisationsrechts zu verstehen, die vorsieht, dass die Medizinische Universität ihren Bediensteten im Klinischen Bereich spezifische Dienstpflichten zu überbinden hat. Diese Überbindung hat je nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses durch eine entsprechende dienst- bzw. arbeitsvertragsrechtliche Gestaltung zu erfolgen: „Rechtsgrundlage dieser Dienstpflicht ist je nach Art des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses § 155 Abs 5 BDG (Beamte), § 49 Abs 4 VBG 1948 (Vertragsbedienstete (…), § 6b Abs 4 des BG über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste (wissenschaftliche Mitarbeiter (…) bzw. bei Neuaufnahmen der – gem. § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 entsprechend zu formulierende (…) Arbeitsvertrag mit der Universität.“ (Ko. in Mayer, Kommentar UG 2002, § 29, IV.1). § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 schafft somit die rechtliche Grundlage, dass sämtliche ärztliche Bedienstete der Medizinischen Universität ungeachtet ihrer dienstrechtlichen Stellung inhaltsgleiche Verpflichtungen bei der Erfüllung der Aufgaben des Klinischen Bereiches haben. Nach den Organisationsvorschriften des Universitätsgesetzes ist das für die Erteilung der entsprechenden (arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich zu überbindenden) Anweisungen zuständige Organ der Rektor (§ 23 Abs 1 Z 5 u 9 UG 2002), welcher aber, wie Gutachter Univ.Prof. DDr. Ko. selbst zutreffend einräumt, weder funktionell noch organisationsrechtlich in Verbindung zum Anstaltsträger steht. Die vom Gesetzgeber in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 gewählte Regelungstechnik gleicht strukturell jener in § 155 Abs 5 BDG und § 49b Abs 4 VBG. Dass die durch § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 des Weiteren umschriebene Zurechnung der ärztlichen Tätigkeiten des Klinischen Bereiches an den Anstaltsträger keineswegs die organisatorische Zuordnung des ärztlichen Personals der Medizinischen Universität zur Sphäre des Krankenanstaltsträgers bedingt, ergibt sich eindeutig aus der in der genannten Bestimmung gewählten Formulierung, wonach die bei der Medizinischen Universität bediensteten Ärztinnen und Ärzte nicht direkt mit der Erfüllung von Aufgaben im Klinischen Bereich der Krankenanstalten betraut sind, sondern lediglich mit der Mitwirkung an den Aufgaben der Universitätseinrichtungen bzw. Organisationseinheiten als Einrichtungen der Krankenanstalt.Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 ist also als Norm des Universitätsorganisationsrechts zu verstehen, die vorsieht, dass die Medizinische Universität ihren Bediensteten im Klinischen Bereich spezifische Dienstpflichten zu überbinden hat. Diese Überbindung hat je nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses durch eine entsprechende dienst- bzw. arbeitsvertragsrechtliche Gestaltung zu erfolgen: „Rechtsgrundlage dieser Dienstpflicht ist je nach Art des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses Paragraph 155, Absatz 5, BDG (Beamte), Paragraph 49, Absatz 4, VBG 1948 (Vertragsbedienstete (…), Paragraph 6 b, Absatz 4, des BG über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste (wissenschaftliche Mitarbeiter (…) bzw. bei Neuaufnahmen der – gem. Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 entsprechend zu formulierende (…) Arbeitsvertrag mit der Universität.“ (Ko. in Mayer, Kommentar UG 2002, Paragraph 29,, römisch vier.1). Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 schafft somit die rechtliche Grundlage, dass sämtliche ärztliche Bedienstete der Medizinischen Universität ungeachtet ihrer dienstrechtlichen Stellung inhaltsgleiche Verpflichtungen bei der Erfüllung der Aufgaben des Klinischen Bereiches haben. Nach den Organisationsvorschriften des Universitätsgesetzes ist das für die Erteilung der entsprechenden (arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich zu überbindenden) Anweisungen zuständige Organ der Rektor (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, u 9 UG 2002), welcher aber, wie Gutachter Univ.Prof. DDr. Ko. selbst zutreffend einräumt, weder funktionell noch organisationsrechtlich in Verbindung zum Anstaltsträger steht. Die vom Gesetzgeber in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 gewählte Regelungstechnik gleicht strukturell jener in Paragraph 155, Absatz 5, BDG und Paragraph 49 b, Absatz 4, VBG. Dass die durch Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 des Weiteren umschriebene Zurechnung der ärztlichen Tätigkeiten des Klinischen Bereiches an den Anstaltsträger keineswegs die organisatorische Zuordnung des ärztlichen Personals der Medizinischen Universität zur Sphäre des Krankenanstaltsträgers bedingt, ergibt sich eindeutig aus der in der genannten Bestimmung gewählten Formulierung, wonach die bei der Medizinischen Universität bediensteten Ärztinnen und Ärzte nicht direkt mit der Erfüllung von Aufgaben im Klinischen Bereich der Krankenanstalten betraut sind, sondern lediglich mit der Mitwirkung an den Aufgaben der Universitätseinrichtungen bzw. Organisationseinheiten als Einrichtungen der Krankenanstalt.
Auch darin wird deutlich, dass die solcherart dem ärztlichen Personal zu überantwortende Aufgabenerfüllung im Organisationsverbund der Universität, deren Teil die Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches ja sind, verbleibt. Keineswegs lässt sich daraus, wie dies im Gutachten von Univ.Prof. DDr. Ko. postuliert wird, aus der in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 gewählten Umschreibung und auch nicht aus den sonstigen universitätsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten eine organisatorische Zurechnung der Mitwirkung des ärztlichen Personals an den Anstaltsträger ableiten. Die Mitwirkung des ärztlichen Personals der Medizinischen Universität an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt stellt sich also nicht als im Organisationsverbund des Anstaltsträgers zu besorgende Aufgabe dar. Dies erscheint auch konsequent, zumal die Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs nicht nur Einrichtungen der Krankenanstalt sind, wie dies in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschrieben ist, sondern auch und vor allem Organisationseinheiten der Medizinischen Universitäten selbst. Zum Ausdruck bringt dies auch § 31 Abs 1 UG 2002, wonach es sich beim Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten um jene Einrichtungen handelt, die funktionell zugleich Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind. Dass eine Eingliederung des ärztlichen Personals in die Sphäre des Anstaltsträgers in organisatorischer Hinsicht nicht in Betracht kommt, scheint auch Ko. zu vertreten, indem er – ohne diesen Aspekt in seinem Rechtsgutachten zu erwähnen – ausführt:Auch darin wird deutlich, dass die solcherart dem ärztlichen Personal zu überantwortende Aufgabenerfüllung im Organisationsverbund der Universität, deren Teil die Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches ja sind, verbleibt. Keineswegs lässt sich daraus, wie dies im Gutachten von Univ.Prof. DDr. Ko. postuliert wird, aus der in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 gewählten Umschreibung und auch nicht aus den sonstigen universitätsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten eine organisatorische Zurechnung der Mitwirkung des ärztlichen Personals an den Anstaltsträger ableiten. Die Mitwirkung des ärztlichen Personals der Medizinischen Universität an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt stellt sich also nicht als im Organisationsverbund des Anstaltsträgers zu besorgende Aufgabe dar. Dies erscheint auch konsequent, zumal die Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs nicht nur Einrichtungen der Krankenanstalt sind, wie dies in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschrieben ist, sondern auch und vor allem Organisationseinheiten der Medizinischen Universitäten selbst. Zum Ausdruck bringt dies auch Paragraph 31, Absatz eins, UG 2002, wonach es sich beim Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten um jene Einrichtungen handelt, die funktionell zugleich Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind. Dass eine Eingliederung des ärztlichen Personals in die Sphäre des Anstaltsträgers in organisatorischer Hinsicht nicht in Betracht kommt, scheint auch Ko. zu vertreten, indem er – ohne diesen Aspekt in seinem Rechtsgutachten zu erwähnen – ausführt:
„Nicht die individuelle Arbeitskraft wird also ‚zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen’ (….), sondern der Organisationskomplex ‚Universitätsklinik’ hat eine an sich (funktionell) ‚universitätsfremde’ Anstaltsaufgabe zur Besorgung in eigener Organkompetenz mitübertragen bekommen.“ (Ko., a.a.O.). Insoweit Ko. daher in seinem Rechtsgutachten ausführt, dass im Klinischen Bereich auch von einer organisatorischen Zuordnung des ärztlichen Personals der Medizinischen Universität Wien zum Anstaltsträger und somit eine Eingliederung in dessen Betrieb auszugehen sei, gerät dies in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen. Dass die Zurechnung der Mitwirkung des ärztlichen Personals im Klinischen Bereich an den Anstaltsträger daher ausschließlich funktioneller Natur ist, sieht offenkundig auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 22.11.2006, 2004/08/0275; VwSlg 17.063 A/2006) dem zu Folge „im Zusammenhang mit der gesetzlichen Festlegung der Pflichten der universitätsangehörigen Ärzte im Rahmen ihres Bundesdienstverhältnisses (…) die Aufgaben im Rahmen der Krankenversorgung dem jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt lediglich ‚funktionell‘ zugerechnet werden, was - wiederum unter Berücksichtigung der aufgezeigten ‚Doppelfunktion‘ der Universitätskliniken - nur bedeuten kann, dass diese Bestimmungen in erster Linie Haftungsfragen regeln.“
Der Begriff der „Mitwirkung“ bedeutet in diesem Sinn also, wie auch Gr. (vgl. Gr.,Der Begriff der „Mitwirkung“ bedeutet in diesem Sinn also, wie auch Gr. vergleiche Gr.,
Die rechtlichen Grundlagen der medizinischen Leistungen bundesbediensteter Ärzte an Universitätskliniken, RdM 2002/14) ausführt, dass den „Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen die ‚Aufgaben im Rahmen der Krankenanstalt’, dh alle im Rahmen einer Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen Leistungen (….) als Institution übertragen“ sind.
Dass die in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschriebene Mitwirkung bezogen auf die Sphäre des Anstaltsträgers funktioneller Natur ist, halten die Materialien zum UG 2002 ebenso fest:Dass die in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschriebene Mitwirkung bezogen auf die Sphäre des Anstaltsträgers funktioneller Natur ist, halten die Materialien zum UG 2002 ebenso fest:
„Das als Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Klinischen Bereich tätige Universitätspersonal erfüllt seine Aufgaben in der Krankenversorgung funktionell für den Rechtsträger der Krankenanstalt. Die Verpflichtung zur Erfüllung auch dieser Aufgaben ergibt sich auf Grund gesetzlicher Anordnung aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität. Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage. Alle im Bundesdienst stehenden Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken und Klinischen Instituten sind je nach Art ihres Dienstverhältnisses zum Bund gemäß § 155 Abs 5 BDG 1979 oder § 49b Abs 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder § 6b Abs 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben verpflichtet, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen. Auf Grund dessen wird aber kein zusätzliches Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt begründet. Wie bisher ist die Tätigkeit der Universitätsärztinnen und Universitätsärzte im Spitalsbetrieb dem Träger der Krankenanstalt zuzurechnen, die Haftung aus dem Behandlungsvertrag trifft daher den Rechtsträger der Krankenanstalt.“ (Erläuterungen RV, BT, § 29 und 33, 1134 d.B., XXI GP).„Das als Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Klinischen Bereich tätige Universitätspersonal erfüllt seine Aufgaben in der Krankenversorgung funktionell für den Rechtsträger der Krankenanstalt. Die Verpflichtung zur Erfüllung auch dieser Aufgaben ergibt sich auf Grund gesetzlicher Anordnung aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität. Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage. Alle im Bundesdienst stehenden Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken und Klinischen Instituten sind je nach Art ihres Dienstverhältnisses zum Bund gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 oder Paragraph 49 b, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder Paragraph 6 b, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben verpflichtet, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen. Auf Grund dessen wird aber kein zusätzliches Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt begründet. Wie bisher ist die Tätigkeit der Universitätsärztinnen und Universitätsärzte im Spitalsbetrieb dem Träger der Krankenanstalt zuzurechnen, die Haftung aus dem Behandlungsvertrag trifft daher den Rechtsträger der Krankenanstalt.“ (Erläuterungen RV, BT, Paragraph 29 und 33, 1134 d.B., römisch 21 GP).
Die Auffassung, aus § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 folgere das Vorliegen einer besonderen „gesetzliche(n) Arbeitskräfteüberlassung“ und eine daraus resultierende besondere „krankenanstaltenarbeitszeitliche Dienstgebereigenschaft“ des Anstaltsträgers, ist somit bereits im Ansatz verfehlt.Die Auffassung, aus Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 folgere das Vorliegen einer besonderen „gesetzliche(n) Arbeitskräfteüberlassung“ und eine daraus resultierende besondere „krankenanstaltenarbeitszeitliche Dienstgebereigenschaft“ des Anstaltsträgers, ist somit bereits im Ansatz verfehlt.
Vielmehr handelt es sich dabei um eine Form der mittelbaren Verwaltung, bei der Organe der Universität - aufgrund der Doppelstellung der Universitätskliniken als Organisationseinheiten der Universitäten wie der Krankenanstalten - funktionell (auch) Aufgaben des Krankenanstaltenträgers besorgen. Univ.Prof. DDr. Ko. selbst (vgl. Ko. in Mayer, Kommentar UG 2002, § 29, IV.5) hält dazu erläuternd fest:Vielmehr handelt es sich dabei um eine Form der mittelbaren Verwaltung, bei der Organe der Universität - aufgrund der Doppelstellung der Universitätskliniken als Organisationseinheiten der Universitäten wie der Krankenanstalten - funktionell (auch) Aufgaben des Krankenanstaltenträgers besorgen. Univ.Prof. DDr. Ko. selbst vergleiche Ko. in Mayer, Kommentar UG 2002, Paragraph 29,, römisch vier.5) hält dazu erläuternd fest:
„Denn bei der Arbeitskräfteüberlassung wird der Dienstnehmer (verwaltungsrechtlich gesprochen: der Organwalter) einem anderen Arbeitgeber (Rechtsträger) zur Besorgung dessen Aufgaben überlassen, während bei der Universitätsklinik der Universitätsarzt zwar funktionell Aufgaben eines anderen Rechtsträgers erfüllt, diese Aufgaben aber insofern keine ‚fremden’ Aufgaben sind, als sie in der Organkompetenz der jeweiligen universitären Organisationseinheit verbleiben. Die ‚Überlassung’ von Arbeitskraft findet nicht auf der Ebene der physischen Person statt, vielmehr werden krankenanstaltliche Aufgaben der Organkompetenz eines Universitätsorgans (im organisatorischen Sinn) zugeordnet“.
Wenn Univ.Prof.DDr. Ko. in seinem Gutachten daher ausführt, es verwundere nicht, dass die Doppelstellung der Universitätskliniken in der Literatur als Erscheinungsform einer „gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassung“ gedeutet werde, so gibt auch dies ganz offenkundig nicht seine eigene Meinung wieder. Dieser Aspekt wird im Rechtsgutachten jedoch in keiner Weise thematisiert. Nicht zu erkennen ist, wie sich die Annahme eines speziellen krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Dienstgeberbegriffes in Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten mit der soeben zitierten, im Kommentar zum UG 2002 vertretenen Rechtsauffassung des Gutachters vereinbaren ließe. Dass die Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universitäten somit funktionell Aufgaben des Krankenanstaltenträgers besorgen, erlaubt die Schlussfolgerung, der Anstaltsträger sei auch „funktioneller“ Dienstgeber dieser Bediensteten ebenso wenig, wie aus dem Umstand, dass diese Organisationseinheiten zugleich auch Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind (§ 31 Abs 1 UG 2002) auf eine organisatorische Eingliederung des ärztlichen Personals des Klinischen Bereiches in den Betrieb des Anstaltsträgers geschlossen werden kann.Wenn Univ.Prof.DDr. Ko. in seinem Gutachten daher ausführt, es verwundere nicht, dass die Doppelstellung der Universitätskliniken in der Literatur als Erscheinungsform einer „gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassung“ gedeutet werde, so gibt auch dies ganz offenkundig nicht seine eigene Meinung wieder. Dieser Aspekt wird im Rechtsgutachten jedoch in keiner Weise thematisiert. Nicht zu erkennen ist, wie sich die Annahme eines speziellen krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Dienstgeberbegriffes in Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten mit der soeben zitierten, im Kommentar zum UG 2002 vertretenen Rechtsauffassung des Gutachters vereinbaren ließe. Dass die Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universitäten somit funktionell Aufgaben des Krankenanstaltenträgers besorgen, erlaubt die Schlussfolgerung, der Anstaltsträger sei auch „funktioneller“ Dienstgeber dieser Bediensteten ebenso wenig, wie aus dem Umstand, dass diese Organisationseinheiten zugleich auch Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind (Paragraph 31, Absatz eins, UG 2002) auf eine organisatorische Eingliederung des ärztlichen Personals des Klinischen Bereiches in den Betrieb des Anstaltsträgers geschlossen werden kann.
Des Weiteren schließt der Beschuldigte aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der §§ 7 Abs 1 und 4, 7a KAKuG sowie des § 32 UG 2002, dass die Leitungsbefugnis des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt von den Sonderbestimmungen des 3. Unterabschnitts des 2. Abschnitts des UG 2002, nicht tangiert werde. Die Aufgaben des ärztlichen Leiters bestünden, einer Auffassung Ko.’s folgend (vgl. Ko., Krankenanstaltenrecht, 495), u. a. auch in der Diensteinteilung und der dienstlichen Verwendung der einzelnen Ärzte und sei dieser dafür verantwortlich. Zum gegenteiligen Ergebnis gelangt aber Univ.Prof. DDr. Ko. in dem von ihm verfassten Rechtsgutachten im Grunde einer Auslegung des § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002. Ko. vertritt nämlich hier die Auffassung, dass auch die Ausübung der Leitungsfunktionen durch die Leiter der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs („Klinikvorstände“) und die davon umfasste Verantwortung für die Dienstplanerstellung und -einteilung zu der in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschriebenen Mitwirkung zu zählen habe. Während also die Rechtfertigung des Beschuldigten darauf hinausläuft, dass die Dienstplanung und Diensteinteilung zu den Aufgaben des ärztlichen Direktors nach Krankenanstaltenrecht rechne, verortet Ko. diese zwar im Universitätsrecht, will diese aber zu Folge einer in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 normierten Zurechnung gleichfalls der Sphäre des Anstaltsträgers anheimgestellt wissen. Die Unhaltbarkeit dieser Auffassung wurde bereits dargelegt, sie ergibt sich darüber hinaus auch schon daraus, dass der Anstaltsträger Pflichtwidrigkeiten der Klinikvorstände bei der Diensteinteilung etc. überhaupt nicht sanktionieren könnte, besteht doch ihm gegenüber weder eine disziplinäre Verantwortung noch wäre dieser in der Lage, der Missachtung allfälliger Anweisungen dienst- bzw. arbeitsrechtlich zu begegnen. Die vom Beschuldigten ins Treffen geführte fehlende Ingerenz wäre also gerade unter der Annahme einer Verantwortlichkeit von Organen des Krankenanstaltenträgers für die Dienstplanerstellung und -einteilung im Klinischen Bereich gegeben.Des Weiteren schließt der Beschuldigte aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz eins und 4, 7 a KAKuG sowie des Paragraph 32, UG 2002, dass die Leitungsbefugnis des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt von den Sonderbestimmungen des 3. Unterabschnitts des 2. Abschnitts des UG 2002, nicht tangiert werde. Die Aufgaben des ärztlichen Leiters bestünden, einer Auffassung Ko.’s folgend vergleiche Ko., Krankenanstaltenrecht, 495), u. a. auch in der Diensteinteilung und der dienstlichen Verwendung der einzelnen Ärzte und sei dieser dafür verantwortlich. Zum gegenteiligen Ergebnis gelangt aber Univ.Prof. DDr. Ko. in dem von ihm verfassten Rechtsgutachten im Grunde einer Auslegung des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002. Ko. vertritt nämlich hier die Auffassung, dass auch die Ausübung der Leitungsfunktionen durch die Leiter der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs („Klinikvorstände“) und die davon umfasste Verantwortung für die Dienstplanerstellung und -einteilung zu der in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschriebenen Mitwirkung zu zählen habe. Während also die Rechtfertigung des Beschuldigten darauf hinausläuft, dass die Dienstplanung und Diensteinteilung zu den Aufgaben des ärztlichen Direktors nach Krankenanstaltenrecht rechne, verortet Ko. diese zwar im Universitätsrecht, will diese aber zu Folge einer in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 normierten Zurechnung gleichfalls der Sphäre des Anstaltsträgers anheimgestellt wissen. Die Unhaltbarkeit dieser Auffassung wurde bereits dargelegt, sie ergibt sich darüber hinaus auch schon daraus, dass der Anstaltsträger Pflichtwidrigkeiten der Klinikvorstände bei der Diensteinteilung etc. überhaupt nicht sanktionieren könnte, besteht doch ihm gegenüber weder eine disziplinäre Verantwortung noch wäre dieser in der Lage, der Missachtung allfälliger Anweisungen dienst- bzw. arbeitsrechtlich zu begegnen. Die vom Beschuldigten ins Treffen geführte fehlende Ingerenz wäre also gerade unter der Annahme einer Verantwortlichkeit von Organen des Krankenanstaltenträgers für die Dienstplanerstellung und -einteilung im Klinischen Bereich gegeben.
Darüber hinaus kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der in § 7 Abs 1 KAKuG bzw. in § 7a KAKuG (nunmehr § 7b KAKuG) umschriebenen Leitungsbefugnis nur um eine - auf den ärztlichen Dienst bezogene - also rein fachliche („kurative“) Leitungsbefugnis handeln kann (ebenso Ko., Krankenanstaltenrecht, 495; Gr., Die rechtlichen Grundlagen der medizinischen Leistungen bundesbediensteter Ärzte an Universitätskliniken, RdM 2002/14)).Darüber hinaus kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der in Paragraph 7, Absatz eins, KAKuG bzw. in Paragraph 7 a, KAKuG (nunmehr Paragraph 7 b, KAKuG) umschriebenen Leitungsbefugnis nur um eine - auf den ärztlichen Dienst bezogene - also rein fachliche („kurative“) Leitungsbefugnis handeln kann (ebenso Ko., Krankenanstaltenrecht, 495; Gr., Die rechtlichen Grundlagen der medizinischen Leistungen bundesbediensteter Ärzte an Universitätskliniken, RdM 2002/14)).
Wie auch Gr. (vgl. Gr., Die Weisungsbindung des Spitalsarztes, 1999, 35) – zwar in Bezug auf die Beschäftigung landesbediensteter Ärzte in ausgegliederten Krankenanstalten, jedoch in verallgemeinerbarer Weise (vgl. wiederum Gr., aaO, 41) – daher ausführt, darf die fachliche Weisungsbefugnis des Anstaltsträgers in Bezug auf die Einordnung in den Anstaltsbetrieb, die Gebundenheit an Arbeitsort und Betriebszeiten sowie die Kontrollunterworfenheit nicht als (unzulässige) Präzisierung dienstlicher Pflichten aufgefasst werden, sondern kann diese nur als Konkretisierung der gegenüber dem „Überlasser“ (bzw. hier der Universität) weiter bestehenden persönlichen Abhängigkeit verstanden werden, ohne jedoch eine solche gegenüber dem Anstaltsträger zu begründen.Wie auch Gr. vergleiche Gr., Die Weisungsbindung des Spitalsarztes, 1999, 35) – zwar in Bezug auf die Beschäftigung landesbediensteter Ärzte in ausgegliederten Krankenanstalten, jedoch in verallgemeinerbarer Weise vergleiche wiederum Gr., aaO, 41) – daher ausführt, darf die fachliche Weisungsbefugnis des Anstaltsträgers in Bezug auf die Einordnung in den Anstaltsbetrieb, die Gebundenheit an Arbeitsort und Betriebszeiten sowie die Kontrollunterworfenheit nicht als (unzulässige) Präzisierung dienstlicher Pflichten aufgefasst werden, sondern kann diese nur als Konkretisierung der gegenüber dem „Überlasser“ (bzw. hier der Universität) weiter bestehenden persönlichen Abhängigkeit verstanden werden, ohne jedoch eine solche gegenüber dem Anstaltsträger zu begründen.
Diese Auffassung hat Gr. auch in seiner Monographie zur spitalsärztlichen Weisungsbindung (vgl. Gr., Die Weisungsbindung des Spitalsarztes, 1999, 103) vertreten. Dazu führt er nämlich aus:Diese Auffassung hat Gr. auch in seiner Monographie zur spitalsärztlichen Weisungsbindung vergleiche Gr., Die Weisungsbindung des Spitalsarztes, 1999, 103) vertreten. Dazu führt er nämlich aus:
„Bei den an den Universitätskliniken bediensteten Bundesärzten kommt es zu einer Aufspaltung der Vorgesetztenfunktionen. Wie erwähnt obliegt die Weisungserteilung in fachlich-medizinischen Angelegenheiten zuoberst den zuständigen Organen des jeweiligen Anstaltsträgers, in zweiter Linie der ärztlichen Direktion der jeweiligen Krankenanstalt.“
Und:
„Der Spitalsträger ist bloß berechtigt, Fachanweisungen zu erteilen.“ (Gr., a.a.O., 108)
Nur in fachlich-medizinischen Fragestellungen kann demnach ein Weisungszusammenhang zum Anstaltsträger in Betracht kommen.
Der Beschuldigte selbst hat darauf hingewiesen, dass es sich bei den Vorständen der Universitätskliniken der Medizinischen Universität Wien um Beamte des Bundes handelt. Diese sind gemäß § 125 Abs 2 UG 2002 der Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Welche Rechtsstellung diesen in der Organisation des Klinischen Bereiches zukommt, richtet sich neben den universitätsorganisationsrechtlichen Vorschriften nach den Bestimmungen des Beamtendienstrechtes.Der Beschuldigte selbst hat darauf hingewiesen, dass es sich bei den Vorständen der Universitätskliniken der Medizinischen Universität Wien um Beamte des Bundes handelt. Diese sind gemäß Paragraph 125, Absatz 2, UG 2002 der Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Welche Rechtsstellung diesen in der Organisation des Klinischen Bereiches zukommt, richtet sich neben den universitätsorganisationsrechtlichen Vorschriften nach den Bestimmungen des Beamtendienstrechtes.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.11.2006, Zl. 2004/08/0275, unter Heranziehung der Materialien zu § 155 BDG ausdrücklich ausgesprochen, dass die Verpflichtung des Klinikvorstandes zur Krankenbehandlung auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Bund besteht; die Obliegenheit zur Leitung der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs ergebe sich aus den entsprechenden universitätsrechtlichen Bestimmungen (insbes. § 32 UG 2002). Dem Klinikvorstand komme solcherart neben seiner Eigenschaft als Institutsvorstand an der Universität auch die "Primararztverantwortlichkeit" (insbesondere die Letztverantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben) als Leiter der Klinik, die wiederum Teil des jeweiligen Krankenhauses sei, zu. Er sei zudem Vorgesetzter der ihm als Leiter einer Organisationseinheit des Krankenhauses unterstellten Bediensteten. Im Fall der Untergliederung einer Universitätsklinik in (ärztlich eigenverantwortliche) Klinische Abteilungen oblägen ihm die zuletzt genannten Aufgaben nur soweit, als sie nicht den jeweiligen Leitern dieser Klinischen Abteilungen zukommen. Der Gerichtshof zieht daraus wesentlich die Schlussfolgerung, dass die Befolgung jedweder Weisung, die dem Klinikvorstand von Organen des Anstaltsträgers erteilt würde, schon auf Grund des Dienstverhältnisses zum Bunde verpflichtend sei. Eine solche Weisungsbefolgung ändere nichts daran, dass sich dieses Weisungsrecht auf einen Pflichtenkreis beziehe, der dem Klinikvorstand in seiner Eigenschaft als Universitätsprofessor und Leiter einer Universitätsklinik gegenüber dem Bund obliege, insoweit jedoch gegenüber dem Krankenhausträger zu erfüllen sei. Wenn also der Klinikvorstand Weisungen der Organe des Anstaltsträgers befolge, so erfülle er damit seine gegenüber dem Bund bestehenden Dienstpflichten. Und weiters (alleine diese Passage des Erkenntnisses wird im Gutachten von Univ.Prof. DDr. Ko. ohne Bezugnahme auf den Gesamtkontext wiedergegeben):Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.11.2006, Zl. 2004/08/0275, unter Heranziehung der Materialien zu Paragraph 155, BDG ausdrücklich ausgesprochen, dass die Verpflichtung des Klinikvorstandes zur Krankenbehandlung auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Bund besteht; die Obliegenheit zur Leitung der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs ergebe sich aus den entsprechenden universitätsrechtlichen Bestimmungen (insbes. Paragraph 32, UG 2002). Dem Klinikvorstand komme solcherart neben seiner Eigenschaft als Institutsvorstand an der Universität auch die "Primararztverantwortlichkeit" (insbesondere die Letztverantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben) als Leiter der Klinik, die wiederum Teil des jeweiligen Krankenhauses sei, zu. Er sei zudem Vorgesetzter der ihm als Leiter einer Organisationseinheit des Krankenhauses unterstellten Bediensteten. Im Fall der Untergliederung einer Universitätsklinik in (ärztlich eigenverantwortliche) Klinische Abteilungen oblägen ihm die zuletzt genannten Aufgaben nur soweit, als sie nicht den jeweiligen Leitern dieser Klinischen Abteilungen zukommen. Der Gerichtshof zieht daraus wesentlich die Schlussfolgerung, dass die Befolgung jedweder Weisung, die dem Klinikvorstand von Organen des Anstaltsträgers erteilt würde, schon auf Grund des Dienstverhältnisses zum Bunde verpflichtend sei. Eine solche Weisungsbefolgung ändere nichts daran, dass sich dieses Weisungsrecht auf einen Pflichtenkreis beziehe, der dem Klinikvorstand in seiner Eigenschaft als Universitätsprofessor und Leiter einer Universitätsklinik gegenüber dem Bund obliege, insoweit jedoch gegenüber dem Krankenhausträger zu erfüllen sei. Wenn also der Klinikvorstand Weisungen der Organe des Anstaltsträgers befolge, so erfülle er damit seine gegenüber dem Bund bestehenden Dienstpflichten. Und weiters (alleine diese Passage des Erkenntnisses wird im Gutachten von Univ.Prof. DDr. Ko. ohne Bezugnahme auf den Gesamtkontext wiedergegeben):
„Insoweit gleicht dieses kraft Gesetzes bestehende dreipolige Rechtsverhältnis zwischen dem Bund (der Universität), der beschwerdeführenden Partei als Krankenanstaltenträger und dem Erstmitbeteiligten strukturell jenem eines "Leiharbeitnehmers", der bei einem Dritten seine Dienstpflichten gegenüber dem "Entsender" erfüllt, ohne gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum "Beschäftiger" zu stehen.“
Der Gerichtshof trifft sodann folgende – entgegen der Meinung Ko.’s verallgemeinerbare - Schlussfolgerung:
„Für die Annahme eines zweiten Dienstverhältnisses zum Träger des Landeskrankenhauses, dessen Abteilung (zugleich Universitätsklinik) der Erstmitbeteiligte leitet, besteht demnach weder Anlass noch ein Anhaltspunkt.“
Nach dem Gesagten ist der Krankenanstaltsträger daher weder Dienstgeber noch „Beschäftiger“ des mit der „Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt“ betrauten Universitätspersonals, weil das Gesetz der Universität gar keine Verpflichtung auferlegt, ihre in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an den Antstaltsträger zu überlassen (vgl. § 3 Abs 2 AÜG) oder organisatorisch in den Anstaltsverbund einzugliedern. Genausowenig handelt es sich bei der in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschriebenen Mitwirkung um eine Form der „Zuweisung“ von Bediensteten der Medizinischen Universität Wien zur Dienstleistung an den Krankenanstaltenträger.Nach dem Gesagten ist der Krankenanstaltsträger daher weder Dienstgeber noch „Beschäftiger“ des mit der „Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt“ betrauten Universitätspersonals, weil das Gesetz der Universität gar keine Verpflichtung auferlegt, ihre in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an den Antstaltsträger zu überlassen vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AÜG) oder organisatorisch in den Anstaltsverbund einzugliedern. Genausowenig handelt es sich bei der in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschriebenen Mitwirkung um eine Form der „Zuweisung“ von Bediensteten der Medizinischen Universität Wien zur Dienstleistung an den Krankenanstaltenträger.
Bei der in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschriebenen „Mitwirkung“ handelt es sich vielmehr um einen Rechtsbegriff sui generis (vgl. ebenso den Ministerialentwurf zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008, 206/ME XXIII. GP – Ministerialentwurf - Materialien – Erläuterungen, Zu Z 71 [§ 29 Abs 4 Z 1]) der klar vom Begriff der „Arbeitskräfteüberlassung“ oder der „Zuweisung“ von Personal abzugrenzen ist und auch keinesfalls als „Zurechnungsregel … zugunsten der Krankenanstalt“ ausgelegt werden kann.Bei der in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschriebenen „Mitwirkung“ handelt es sich vielmehr um einen Rechtsbegriff sui generis vergleiche ebenso den Ministerialentwurf zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008, 206/ME römisch 23 . Gesetzgebungsperiode – Ministerialentwurf - Materialien – Erläuterungen, Zu Ziffer 71, [§ 29 Absatz 4, Ziffer eins ],) der klar vom Begriff der „Arbeitskräfteüberlassung“ oder der „Zuweisung“ von Personal abzugrenzen ist und auch keinesfalls als „Zurechnungsregel … zugunsten der Krankenanstalt“ ausgelegt werden kann.
Somit ist das von der Seite des Beschuldigten intendierte Auslegungsergebnis vom Wortlaut des § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 nicht gedeckt – und entspricht im Übrigen auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie ein Blick auf die geplante Novellierung dieser Norm durch das lediglich als Ministerialentwurf vorliegende Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008 (206/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf) zeigt.Somit ist das von der Seite des Beschuldigten intendierte Auslegungsergebnis vom Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 nicht gedeckt – und entspricht im Übrigen auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie ein Blick auf die geplante Novellierung dieser Norm durch das lediglich als Ministerialentwurf vorliegende Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008 (206/ME römisch 23 . Gesetzgebungsperiode - Ministerialentwurf) zeigt.
Mit diesem Gesetzesentwurf sollte § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 folgende Fassung erhalten:Mit diesem Gesetzesentwurf sollte Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 folgende Fassung erhalten:
„Sie hat ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist, auch im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, und des Krankenanstalten-Arbeitzeitgesetzes, BGBl. Nr. 8/1997, dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Sollten keine Vereinbarungen über die Aufteilung der Tätigkeiten und/oder keine differenzierten Aufzeichnungen bestehen, so ist wegen des erfahrungsgemäßen Überwiegens der Aufgaben der Krankenversorgung im Klinischen Bereich die Haftung dem Krankenanstaltenträger zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.“„Sie hat ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist, auch im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und des Krankenanstalten-Arbeitzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1997,, dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen. Sollten keine Vereinbarungen über die Aufteilung der Tätigkeiten und/oder keine differenzierten Aufzeichnungen bestehen, so ist wegen des erfahrungsgemäßen Überwiegens der Aufgaben der Krankenversorgung im Klinischen Bereich die Haftung dem Krankenanstaltenträger zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.“
Die Erläuterungen halten dazu fest:
„Die Erfüllung von Aufgaben im Sinne des § 29 Abs 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 in Verbindung mit § 155 Abs 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sowie § 49b Abs 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität zuzurechnen, auch wenn durch diese Tätigkeit ein gesondertes Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt nicht begründet wird. Die Ärzte und Ärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten stehen zum überwiegendem Teil in einer Doppelverwendung als Universitätsangehörige für Aufgaben der Lehre und Forschung und in der Mitwirkung in der Krankenbehandlung für den Krankenanstaltenträger gemäß § 29 Abs 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002. In der Praxis hat sich gezeigt, dass im Krankenanstalten-arbeitszeitgesetz und den anderen vergleichbaren Gesetzen keine differenzierten Regelungen für die Zurechnung der Verantwortlichkeiten im Sinne des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes bei Mischverwendung getroffen wurden, und daher Rechtsunsicherheit bezüglich der Auslegung durch die anzuwendenden Behörden (Arbeitsinspektorate) besteht. Die geteilte Verantwortlichkeit und Zurechenbarkeit sollte auch eine entsprechend geteilte Haftung für Verstöße gegen den Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz nach sich ziehen und nicht unbillige Belastungen der Universitäten hervorrufen. Den Medizinischen Universitäten und den Krankenanstaltenträgern kommt es im Rahmen der Zusammenarbeitsvereinbarung gemäß § 29 Abs 5 des Universitätsgesetzes 2002 zu, auch die Art und das Ausmaß der Mitwirkung der Universitätsangehörigen in der Krankenversorgung als Teil der wechselseitigen Leistungen zu regeln. Für den Fall, dass aber eine derartige Vereinbarung noch nicht abgeschlossen wurde und/oder auch keine differenzierten Aufzeichnungen nach den ArbeitnehmerInnenschutzgesetzen bestehen, ist eine Ausfallsregelung zu treffen. Ausschlaggebend für die diesbezügliche Zurechnung zur Sphäre des Krankenanstaltenträgers ist, dass die Lehre und Forschung überwiegend in der Kernarbeitszeit erbracht wird, während Arbeitszeitüberschreitungen vor allem aus den verlängerten Diensten (Journaldiensten) für die Krankversorgung entstehen. Im Zusammenhang mit § 11a KA-AZG ist darauf hinzuweisen, dass die im § 29 Abs 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 vorgesehene Mitwirkung einen Tatbestand sui generis darstellt, der einer näheren Erläuterung bedarf.“„Die Erfüllung von Aufgaben im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002 in Verbindung mit Paragraph 155, Absatz 5, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sowie Paragraph 49 b, Absatz 4, Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität zuzurechnen, auch wenn durch diese Tätigkeit ein gesondertes Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt nicht begründet wird. Die Ärzte und Ärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten stehen zum überwiegendem Teil in einer Doppelverwendung als Universitätsangehörige für Aufgaben der Lehre und Forschung und in der Mitwirkung in der Krankenbehandlung für den Krankenanstaltenträger gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002. In der Praxis hat sich gezeigt, dass im Krankenanstalten-arbeitszeitgesetz und den anderen vergleichbaren Gesetzen keine differenzierten Regelungen für die Zurechnung der Verantwortlichkeiten im Sinne des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes bei Mischverwendung getroffen wurden, und daher Rechtsunsicherheit bezüglich der Auslegung durch die anzuwendenden Behörden (Arbeitsinspektorate) besteht. Die geteilte Verantwortlichkeit und Zurechenbarkeit sollte auch eine entsprechend geteilte Haftung für Verstöße gegen den Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz nach sich ziehen und nicht unbillige Belastungen der Universitäten hervorrufen. Den Medizinischen Universitäten und den Krankenanstaltenträgern kommt es im Rahmen der Zusammenarbeitsvereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002 zu, auch die Art und das Ausmaß der Mitwirkung der Universitätsangehörigen in der Krankenversorgung als Teil der wechselseitigen Leistungen zu regeln. Für den Fall, dass aber eine derartige Vereinbarung noch nicht abgeschlossen wurde und/oder auch keine differenzierten Aufzeichnungen nach den ArbeitnehmerInnenschutzgesetzen bestehen, ist eine Ausfallsregelung zu treffen. Ausschlaggebend für die diesbezügliche Zurechnung zur Sphäre des Krankenanstaltenträgers ist, dass die Lehre und Forschung überwiegend in der Kernarbeitszeit erbracht wird, während Arbeitszeitüberschreitungen vor allem aus den verlängerten Diensten (Journaldiensten) für die Krankversorgung entstehen. Im Zusammenhang mit Paragraph 11 a, KA-AZG ist darauf hinzuweisen, dass die im Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002 vorgesehene Mitwirkung einen Tatbestand sui generis darstellt, der einer näheren Erläuterung bedarf.“
Der Entwurf ist in dieser Form nie Gesetz geworden (instruktiv in diesem Zusammenhang sind im Übrigen auch die zur geplanten Novellierung des § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 ergangenen Stellungnahmen der Österreichischen Ärztekammer, 70/SN-206/ME, der Bundesarbeitskammer, 123/SN-206/ME, sowie der Medizinischen Universität Wien, Büro des Rektors, selbst, 107/SN-206/ME). § 29 Abs 1 Z 4 UG 2002 ist somit vielmehr seit der Stammfassung des Universitätsgesetzes 2002 unverändert geblieben. Unzweifelhaft belegt aber auch dieser Exkurs auf die Materialien zum geplanten Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008, dass § 29 Abs 1 Z 4 UG 2002 nicht in der vom Beschuldigten vertretenen Weise ausgelegt werden kann. Aus der Novellentextierung ergibt sich vielmehr klar, dass § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 über seinen ursprünglichen Anwendungsbereich – Festlegung der Besorgung „verbandsfremder Aufgaben“ durch die Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs bei gleichzeitiger Normierung einer Zurechnung dieser Mitwirkung an den Anstaltsträger im haftungsrechtlichen (schadenersatzrechtlichen) Sinn – hinaus auf die Zurechnung auch der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Bereich des Arbeitnehmerschutzes ausgeweitet werden sollte; selbst dies aber nur als bloße Ausfallsregelung für den Fall, dass diese Aspekte keiner Regelung im Grunde des § 29 Abs 5 UG 2002 zugeführt worden sein sollten.Der Entwurf ist in dieser Form nie Gesetz geworden (instruktiv in diesem Zusammenhang sind im Übrigen auch die zur geplanten Novellierung des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 ergangenen Stellungnahmen der Österreichischen Ärztekammer, 70/SN-206/ME, der Bundesarbeitskammer, 123/SN-206/ME, sowie der Medizinischen Universität Wien, Büro des Rektors, selbst, 107/SN-206/ME). Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, UG 2002 ist somit vielmehr seit der Stammfassung des Universitätsgesetzes 2002 unverändert geblieben. Unzweifelhaft belegt aber auch dieser Exkurs auf die Materialien zum geplanten Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008, dass Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, UG 2002 nicht in der vom Beschuldigten vertretenen Weise ausgelegt werden kann. Aus der Novellentextierung ergibt sich vielmehr klar, dass Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 über seinen ursprünglichen Anwendungsbereich – Festlegung der Besorgung „verbandsfremder Aufgaben“ durch die Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs bei gleichzeitiger Normierung einer Zurechnung dieser Mitwirkung an den Anstaltsträger im haftungsrechtlichen (schadenersatzrechtlichen) Sinn – hinaus auf die Zurechnung auch der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Bereich des Arbeitnehmerschutzes ausgeweitet werden sollte; selbst dies aber nur als bloße Ausfallsregelung für den Fall, dass diese Aspekte keiner Regelung im Grunde des Paragraph 29, Absatz 5, UG 2002 zugeführt worden sein sollten.
Festzuhalten ist daher, dass das ärztliche Personal der Universitätsklinik somit im Rahmen der in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschriebenen Mitwirkung lediglich in funktioneller Hinsicht entsprechend der dienstrechtlich überbundenen bzw. arbeitsvertraglich aufzuerlegenden Verpflichtung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches als Einrichtungen der Krankenanstalt mitzuwirken, Aufgaben des Krankenanstaltsträgers erfüllt, ohne dadurch einer im Krankenanstalten-Organisationsrecht oder spezifischen dienst- oder - arbeitsrechtlichen Bestimmungen wurzelnden Weisungs- und Leitungsgewalt des Anstaltsträgers anheim zu fallen. Ein Zur-Verfügung-Stellen von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (vgl. § 3 Abs 1 AÜG) findet ebenso wenig statt wie eine organisatorische Eingliederung des ärztlichen Personals in den Anstaltsverbund oder eine im Personalrecht begründete Leitungs- oder Weisungsunterworfenheit gegenüber dem Anstaltsträger.Festzuhalten ist daher, dass das ärztliche Personal der Universitätsklinik somit im Rahmen der in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschriebenen Mitwirkung lediglich in funktioneller Hinsicht entsprechend der dienstrechtlich überbundenen bzw. arbeitsvertraglich aufzuerlegenden Verpflichtung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches als Einrichtungen der Krankenanstalt mitzuwirken, Aufgaben des Krankenanstaltsträgers erfüllt, ohne dadurch einer im Krankenanstalten-Organisationsrecht oder spezifischen dienst- oder - arbeitsrechtlichen Bestimmungen wurzelnden Weisungs- und Leitungsgewalt des Anstaltsträgers anheim zu fallen. Ein Zur-Verfügung-Stellen von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, AÜG) findet ebenso wenig statt wie eine organisatorische Eingliederung des ärztlichen Personals in den Anstaltsverbund oder eine im Personalrecht begründete Leitungs- oder Weisungsunterworfenheit gegenüber dem Anstaltsträger.
Bei all den angestellten Erwägungen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Aufgaben im Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten nicht ausschließlich in der Besorgung funktionell „fremder“ Agenden erschöpfen, zufolge § 29 Abs 1 UG 2002 erfüllen nämlich die Medizinischen Universitäten ihre (genuinen) Forschungs- und Lehraufgaben ebenso im Klinischen Bereich, nämlich im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten. Die Rechtsfigur der Mitwirkung ist in diesem Sinne Ausdruck der notwendigen Verzahnung von medizinischer Forschung und Lehre mit kurativen Tätigkeiten, da die ersteren ohne die letzteren nicht erfüllt werden könnten.Bei all den angestellten Erwägungen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Aufgaben im Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten nicht ausschließlich in der Besorgung funktionell „fremder“ Agenden erschöpfen, zufolge Paragraph 29, Absatz eins, UG 2002 erfüllen nämlich die Medizinischen Universitäten ihre (genuinen) Forschungs- und Lehraufgaben ebenso im Klinischen Bereich, nämlich im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten. Die Rechtsfigur der Mitwirkung ist in diesem Sinne Ausdruck der notwendigen Verzahnung von medizinischer Forschung und Lehre mit kurativen Tätigkeiten, da die ersteren ohne die letzteren nicht erfüllt werden könnten.
Daher auch überantwortet § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 der Medizinischen Universität auch lediglich die Verpflichtung zur Mitwirkung ihrer ärztlichen Dienstnehmer an der Erfüllung der Aufgaben des Klinischen Bereiches als Einrichtungen der Krankenanstalt; keineswegs wird dem Klinischen Bereich etwa die (gänzliche, alleinige) Besorgung dieser Aufgaben überantwortet. Dies halten auch die Materialien so fest:Daher auch überantwortet Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 der Medizinischen Universität auch lediglich die Verpflichtung zur Mitwirkung ihrer ärztlichen Dienstnehmer an der Erfüllung der Aufgaben des Klinischen Bereiches als Einrichtungen der Krankenanstalt; keineswegs wird dem Klinischen Bereich etwa die (gänzliche, alleinige) Besorgung dieser Aufgaben überantwortet. Dies halten auch die Materialien so fest:
„Für die ärztlichen Aufgaben im Spitalsbetrieb hat zwar auch an Universitätskliniken primär der Rechtsträger der Krankenanstalt Vorsorge zu treffen, neben seinen eigenen Ärztinnen und Ärzten übernehmen aber auch die Universitätsärztinnen und Universitätsärzte im Sinne der Verbindung von Forschung, Lehre und ärztlicher Praxis Aufgaben in der Krankenversorgung.“ (Erläuterungen RV, BT, § 29 und 33, 1134 d.B., XXI GP).„Für die ärztlichen Aufgaben im Spitalsbetrieb hat zwar auch an Universitätskliniken primär der Rechtsträger der Krankenanstalt Vorsorge zu treffen, neben seinen eigenen Ärztinnen und Ärzten übernehmen aber auch die Universitätsärztinnen und Universitätsärzte im Sinne der Verbindung von Forschung, Lehre und ärztlicher Praxis Aufgaben in der Krankenversorgung.“ (Erläuterungen RV, BT, Paragraph 29 und 33, 1134 d.B., römisch 21 GP).
Dies erkennt auch der Gutachter Univ.Prof. DDr. Ko., wenn er einräumt, dass es Aufgabe des Anstaltsträgers sei, die für einen gesetzeskonformen Betrieb der Krankenanstalt ausreichenden sachlichen und personellen Ressourcen bereit zu stellen. Die Behauptung, die Medizinische Universität sei im Klinischen Bereich zur uneingeschränkten und alleinigen Bereitstellung ihres Personals für die Erfüllung der Aufgaben des Anstaltsträgers verpflichtet, lässt sich damit nicht in Einklang bringen, sie liefe im Ergebnis auch auf die Verpflichtung, für eine fremde Rechtspflicht einstehen zu müssen, hinaus. Auch dies kann den universitätsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten nicht unterlegt werden.
Schließlich findet die Annahme, dass ein Organ des Krankenanstaltenträgers grundsätzlich Weisungen dienst/personalrechtlicher Natur an ein (Leitungs)Organ des Klinischen Bereichs erteilen dürfte, auch in § 32 UG 2002 keine Deckung, wird dem Rechtsträger der Krankenanstalt durch die zitierte Bestimmung bei der durch die Medizinische Universität vorzunehmenden Bestellung der Leiter der Organisationseinheiten bzw. Klinischen Abteilungen einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer dem gleich zu wertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt hat (§ 32 UG 2002), keine Mitentscheidungsbefugnis, sondern bloß das Recht der Stellungnahme vor erfolgter Bestellung eingeräumt. Auch dies verdeutlicht, dass dem Krankenanstaltenträger in dienst- und personalrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Universitätskliniken - im Unterschied zu deren organisatorischer Gliederung (vgl. § 29 Abs 2 UG 2002) - keinerlei tatsächliche Entscheidungsbefugnis zukommt. Es kommt daher nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Krankenanstaltsträger als (spezieller) Dienstgeber im Sinne der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen in keiner Weise in Betracht.Schließlich findet die Annahme, dass ein Organ des Krankenanstaltenträgers grundsätzlich Weisungen dienst/personalrechtlicher Natur an ein (Leitungs)Organ des Klinischen Bereichs erteilen dürfte, auch in Paragraph 32, UG 2002 keine Deckung, wird dem Rechtsträger der Krankenanstalt durch die zitierte Bestimmung bei der durch die Medizinische Universität vorzunehmenden Bestellung der Leiter der Organisationseinheiten bzw. Klinischen Abteilungen einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer dem gleich zu wertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt hat (Paragraph 32, UG 2002), keine Mitentscheidungsbefugnis, sondern bloß das Recht der Stellungnahme vor erfolgter Bestellung eingeräumt. Auch dies verdeutlicht, dass dem Krankenanstaltenträger in dienst- und personalrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Universitätskliniken - im Unterschied zu deren organisatorischer Gliederung vergleiche Paragraph 29, Absatz 2, UG 2002) - keinerlei tatsächliche Entscheidungsbefugnis zukommt. Es kommt daher nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Krankenanstaltsträger als (spezieller) Dienstgeber im Sinne der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen in keiner Weise in Betracht.
Dass die Dienstplangestaltung und -einteilung an der Universitätsklinik für A. dem Anstaltsträger überantwortet bzw. über dahingehende Weisung des ärztlichen Leiters des Anstaltsträgers erfolgt wäre, lässt sich auch aus der seitens des Bundes als Dienstgeber mit der Personalvertretung, den Universitätslehrervertretungen und den Ärztevertretern getroffenen Arbeitszeitvereinbarung gemäß §§ 3 und 4 KA-AZG vom 1.2.2002 (AS 65-75 des Verwaltungsaktes) nicht entnehmen. Es ergibt sich daraus vielmehr, dass die Dienstplangestaltung und Diensteinteilung an den Universitätskliniken bzw. Klinischen Instituten namens des Bundes dem jeweiligen Klinikvorstand obliegt (§ 14 Abs 1 der Vereinbarung). Der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vereinbarung zwischen der Medizinischen Universität Wien als Arbeitgeber und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal im Einvernehmen mit den Vertretern der im Klinischen Bereich tätigen (Zahn)Ärzte/innen vom 29.1.2004 (AS 76-84 des Verwaltungsaktes) ist ebenso zu entnehmen, dass die Dienstplangestaltung und Diensteinteilung für jede Organisationseinheit des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität Wien - entsprechend der im Organisationsplan der Medizinischen Universität Wien getroffenen Regelung (vgl. § 11 desselben) - den Leitern der jeweiligen Organisationseinheiten im Klinischen Bereich obliegt (§ 14 Abs 1 dieser Vereinbarung).Dass die Dienstplangestaltung und -einteilung an der Universitätsklinik für A. dem Anstaltsträger überantwortet bzw. über dahingehende Weisung des ärztlichen Leiters des Anstaltsträgers erfolgt wäre, lässt sich auch aus der seitens des Bundes als Dienstgeber mit der Personalvertretung, den Universitätslehrervertretungen und den Ärztevertretern getroffenen Arbeitszeitvereinbarung gemäß Paragraphen 3 und 4 KA-AZG vom 1.2.2002 (AS 65-75 des Verwaltungsaktes) nicht entnehmen. Es ergibt sich daraus vielmehr, dass die Dienstplangestaltung und Diensteinteilung an den Universitätskliniken bzw. Klinischen Instituten namens des Bundes dem jeweiligen Klinikvorstand obliegt (Paragraph 14, Absatz eins, der Vereinbarung). Der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vereinbarung zwischen der Medizinischen Universität Wien als Arbeitgeber und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal im Einvernehmen mit den Vertretern der im Klinischen Bereich tätigen (Zahn)Ärzte/innen vom 29.1.2004 (AS 76-84 des Verwaltungsaktes) ist ebenso zu entnehmen, dass die Dienstplangestaltung und Diensteinteilung für jede Organisationseinheit des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität Wien - entsprechend der im Organisationsplan der Medizinischen Universität Wien getroffenen Regelung vergleiche Paragraph 11, desselben) - den Leitern der jeweiligen Organisationseinheiten im Klinischen Bereich obliegt (Paragraph 14, Absatz eins, dieser Vereinbarung).
Dass Dienstplanung und Diensteinteilung tatsächlich über Weisung des Anstaltsträgers erfolgt wären, haben auch die Beweiserhebungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ergeben. Schon der Umstand, dass seitens der Medizinischen Universität Wien die Aufzeichnungen über die Ärztearbeitszeiten an das Arbeitsinspektorat überhaupt übermittelt wurden und das Arbeitsinspektorat diesbezüglich keineswegs an den Anstaltsträger verwiesen wurde, belegt, dass sich die MUW auch in krankenanstalten-arbeitszeitrechtlicher Hinsicht als für die Dienstplanung des ärztlichen Personals im Klinischen Bereich zuständig betrachtet hat.
Hinzu tritt, dass sich der Beschuldigte im bereits zitierten Schreiben an die Klinikvorstände als für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlicher Dienstgeber bezeichnet hat. Ausdrücklich hingewiesen wurde in diesen Schreiben darauf, dass die Überprüfung der Journaldienste im Auftrag des Rektorates der Medizinischen Universität Wien erfolgt. Diese Diktion zeigt eindeutig, dass der Beschuldigte von seiner eigenen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen des KA-AZG als Rektor der Medizinischen Universität ausgegangen ist. Dass er dies im Berufungsverfahren abzustreiten versuchte, vermag daher in keiner Weise zu überzeugen. Hinzu treten auch die Aussagen der Zeugen ADir. Kr. und Ch., aus denen sich ergibt, dass die Dienstplanung auf der Ebene der einzelnen Organisationseinheiten unter Verantwortung der Klinikvorstände zu erfolgen hatte. Dies entspricht sowohl den getroffenen Arbeitszeitvereinbarungen mit den Dienstnehmervertretungen als auch den Regelungen des Organisationsplanes. Eine direkte Anweisung des Anstaltsträgers an die Klinikvorstände in ihrer Primariatsfunktion wurde weder behauptet noch dies durch ein entsprechendes Beweisanbot untermauert.
Das Ermittlungsverfahren hat weiter, gestützt auf die eigene Aussage des Beschuldigten, zweifelsfrei ergeben, dass die Arbeitszeitüberschreitungen regelmäßig Ausfluss der regulären Dienstplanungen durch die Leiter der Organisationseinheiten der MUW waren. Demnach orientierte sich die Dienstplanerstellung nämlich uneingeschränkt an der Kapazitätsplanung des Anstaltsträgers. Sie erfolgte, wie sich aus den schlüssigen und plausiblen Ausführungen der Zeugen ADir. Kr. und Ch. ergibt, auf Universitätsebene durch Personal der MUW mit Mitteln der MUW unter der Letztverantwortlichkeit des jeweiligen Leiters der Organisationseinheit im Organisationsverbund der Universität.
Die Behauptung des Beschuldigten, der Elektronische Dienstplanmanager („EDM“) sei zwar von der MUW in Auftrag gegeben worden, aber faktisch dem Anstaltsträger zur Nutzung überlassen gewesen, ist ebenso unglaubwürdig. Dass die Entwicklung des EDM, dessen angebliche Bereitstellung oder der technische Support dem Anstaltsträger in Rechnung gestellt worden wäre, wurde weder behauptet noch durch Vorlage entsprechender Belege dokumentiert; in seiner Stellungnahme an das Arbeitsinspektorat vom 13.12.2004 spricht der Beschuldigte ausdrücklich davon, dass der Elektronische Dienstplanmanager an der Medizinischen Universität Wien eingeführt worden sei; darüber hinaus hat der in der mündlichen Berufungsverhandlung zum EDM befragte Zeuge Ch. ausdrücklich ausgesagt, dass dieser von der MUW für die Personalverrechnung verwendet werde. Die Behauptung des Beschuldigtenvertreters, die Verrechnung der Journaldienste erfolge anhand des EDM durch den Anstaltsträger ist ganz offenkundig unrichtig. Auch die gemeinsame Erörterung der im EDM generierten Dienstplanaufzeichnungen mit den Vertretern des Arbeitsinspektorates erfolgte - was nicht nachvollziehbar erschiene, wäre dieser in der Verantwortung des Anstaltsträgers geführt worden - durch Bedienstete der Personalabteilung der Medizinischen Universität Wien.
Wie gezeigt wurde, kann die vom Beschuldigten postulierte krankenanstaltenarbeitszeitgesetzliche Dienstgeberschaft des Anstaltsträgers ihren Rechtsgrund nicht in universitätsorganisationsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nicht in der in § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 umschriebenen Mitwirkung, finden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Krankenanstaltenrecht, lässt sich nicht in den Bestimmungen des Beamtendienstrechtes finden und mangelt es darüber hinaus jedweder sonstiger dienst- oder arbeitsvertraglich überbundenen Verpflichtung des ärztlichen Universitätspersonals unter die Leitungsgewalt des Anstaltsträgers. Auch aus dem Verweis auf die neu geschaffene Bestimmung des § 11a KA-AZG ist für den Standpunkt des Beschuldigten nichts gewonnen. Die durch die KA-AZG-Novelle BGBl. I Nr. 125/2008 neu geschaffene Bestimmung, in Kraft getreten mit 1.9.2008, lautet:Wie gezeigt wurde, kann die vom Beschuldigten postulierte krankenanstaltenarbeitszeitgesetzliche Dienstgeberschaft des Anstaltsträgers ihren Rechtsgrund nicht in universitätsorganisationsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nicht in der in Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 umschriebenen Mitwirkung, finden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Krankenanstaltenrecht, lässt sich nicht in den Bestimmungen des Beamtendienstrechtes finden und mangelt es darüber hinaus jedweder sonstiger dienst- oder arbeitsvertraglich überbundenen Verpflichtung des ärztlichen Universitätspersonals unter die Leitungsgewalt des Anstaltsträgers. Auch aus dem Verweis auf die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 11 a, KA-AZG ist für den Standpunkt des Beschuldigten nichts gewonnen. Die durch die KA-AZG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2008, neu geschaffene Bestimmung, in Kraft getreten mit 1.9.2008, lautet:
„Überlassung
§ 11a. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser/in ist, wer als Dienstgeber/in Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger/in ist, wer diese Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt.Paragraph 11 a, (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser/in ist, wer als Dienstgeber/in Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger/in ist, wer diese Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt.
(2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger/innen als Dienstgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
Die Materialien (588 d.B., XXIII. GP) halten dazu fest:Die Materialien (588 d.B., römisch 23 . Gesetzgebungsperiode halten dazu fest:
„Diese Bestimmung entspricht § 9 Abs 1 und 2 ASchG, der eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschäftiger/innen im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung auch dann normiert, wenn die Überlassung durch eine Gebietskörperschaft erfolgt.(…)“„Diese Bestimmung entspricht Paragraph 9, Absatz eins und 2 ASchG, der eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschäftiger/innen im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung auch dann normiert, wenn die Überlassung durch eine Gebietskörperschaft erfolgt.(…)“
Die Bestimmung kommt demnach nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen eine Arbeitskräfteüberlassung (unter Einbindung in den Kontroll- und Weisungszusammenhang des Beschäftigers) auch tatsächlich erfolgt. Dass dies im Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten nicht der Fall ist, wurde gezeigt. Es bleiben daher die Medizinischen Universitäten Dienstgeber des im Klinischen Bereich tätigen Personals (ebenso Binder/Marx/Szymanski, S. 107). Seine Bedeutung entfaltet § 11a KA-AZG für den Bereich der Medizinischen Universitäten daher lediglich dahin gehend, als künftig auch die im Dienststand des Bundes stehenden, der Universität zur Dienstleistung zugewiesenen, beamteten Ärztinnen und Ärzte der Medizinischen Universität als Beschäftiger zuzurechnen sein werden, sodass diese in Hinkunft auch hinsichtlich dieser Beamten als Dienstgeberin im Sinne des § 11a Abs 2 KA-AZG gelten wird. „Sind also zugewiesene Beamt/innen von den Übertretungen betroffen, so kommt nun § 12 Abs 2 KA-AZG nicht mehr zur Anwendung. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind auch in diesem Fall – falls nicht ein/e verantwortliche/r Beauftragte/r bestellt ist – die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der Medizinischen Universitäten.“Die Bestimmung kommt demnach nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen eine Arbeitskräfteüberlassung (unter Einbindung in den Kontroll- und Weisungszusammenhang des Beschäftigers) auch tatsächlich erfolgt. Dass dies im Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten nicht der Fall ist, wurde gezeigt. Es bleiben daher die Medizinischen Universitäten Dienstgeber des im Klinischen Bereich tätigen Personals (ebenso Binder/Marx/Szymanski, S. 107). Seine Bedeutung entfaltet Paragraph 11 a, KA-AZG für den Bereich der Medizinischen Universitäten daher lediglich dahin gehend, als künftig auch die im Dienststand des Bundes stehenden, der Universität zur Dienstleistung zugewiesenen, beamteten Ärztinnen und Ärzte der Medizinischen Universität als Beschäftiger zuzurechnen sein werden, sodass diese in Hinkunft auch hinsichtlich dieser Beamten als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 2, KA-AZG gelten wird. „Sind also zugewiesene Beamt/innen von den Übertretungen betroffen, so kommt nun Paragraph 12, Absatz 2, KA-AZG nicht mehr zur Anwendung. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind auch in diesem Fall – falls nicht ein/e verantwortliche/r Beauftragte/r bestellt ist – die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der Medizinischen Universitäten.“
(Binder/Marx/Szymanski, S. 107f).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der an der Universitätsklinik für A. beschäftigten (nichtbeamteten) Ärzte/innen die Medizinische Universität Wien als deren Dienstgeber trifft.
3. Das Rektorat ist das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist gemäß § 9 Abs 1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach § 22 Abs 1 UG 2002 ist dies das Rektorat.Nach Paragraph 22, Absatz eins, UG 2002 ist dies das Rektorat.
Der Beschuldigte behauptet dagegen, dass die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen keinesfalls dem Rektorat überantwortet sein könne. Der Beschuldigte schließt nämlich aus den Bestimmungen des § 23 Abs 1 Z. 5 und 9 UG 2002, dass dem Rektor auch die Befugnis zur Vertretung der Medizinischen Universität nach außen in sämtlichen Personalangelegenheiten der Universität und somit auch rücksichtlich der Regelungen des KA-AZG zukommen müsse. Dagegen spricht der klare Wortlaut des § 22 Abs 1 UG 2002. Eine Bestimmung, nach der die Aufgabe der Vertretung der Universität nach außen außer dem Rektorat noch weiteren Universitätsorganen zugewiesen wäre, findet sich im UG 2002 nicht. Der in § 23 UG 2002 umschriebene Aufgabenbereich begründet dagegen keine Verantwortlichkeit nach außen, sondern betrifft im Wesentlichen nur Fragen der vom Rektor auszuübenden Diensthoheit.Der Beschuldigte behauptet dagegen, dass die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen keinesfalls dem Rektorat überantwortet sein könne. Der Beschuldigte schließt nämlich aus den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 UG 2002, dass dem Rektor auch die Befugnis zur Vertretung der Medizinischen Universität nach außen in sämtlichen Personalangelegenheiten der Universität und somit auch rücksichtlich der Regelungen des KA-AZG zukommen müsse. Dagegen spricht der klare Wortlaut des Paragraph 22, Absatz eins, UG 2002. Eine Bestimmung, nach der die Aufgabe der Vertretung der Universität nach außen außer dem Rektorat noch weiteren Universitätsorganen zugewiesen wäre, findet sich im UG 2002 nicht. Der in Paragraph 23, UG 2002 umschriebene Aufgabenbereich begründet dagegen keine Verantwortlichkeit nach außen, sondern betrifft im Wesentlichen nur Fragen der vom Rektor auszuübenden Diensthoheit.
Näherhin vermeint der Beschuldigte unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des auf Grundlage des § 20 Abs 4 UG 2002 vom Rektorat erstellten Organisationsplans auf eine alleinige und ausschließliche Verantwortlichkeit der Klinikvorstände in krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Belangen schließen zu können. Konkret beziehen sich die Einwendungen des Beschuldigten auf § 11 Abs 1 Z 17 des Organisationsplanes der Medizinischen Universität Wien. Diese Bestimmung lautet:Näherhin vermeint der Beschuldigte unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des auf Grundlage des Paragraph 20, Absatz 4, UG 2002 vom Rektorat erstellten Organisationsplans auf eine alleinige und ausschließliche Verantwortlichkeit der Klinikvorstände in krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Belangen schließen zu können. Konkret beziehen sich die Einwendungen des Beschuldigten auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 17, des Organisationsplanes der Medizinischen Universität Wien. Diese Bestimmung lautet:
„§ 11. (1) Der/m LeiterIn einer Organisationseinheit zur Erfüllung von Lehr- und Forschungsaufgaben sowie – im Klinischen Bereich – von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen obliegen insbesondere folgende Aufgaben: (…)
17. mit dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz konforme Dienstplanung einschließlich Einteilung der Journaldienste; (…)“
Der Beschuldigte ist der Auffassung, diese Bestimmung verdränge, solange sie dem Rechtsbestand angehöre, entgegenstehende gesetzliche Normen, so auch jene des § 22 Abs 1 erster Satz UG 2002.Der Beschuldigte ist der Auffassung, diese Bestimmung verdränge, solange sie dem Rechtsbestand angehöre, entgegenstehende gesetzliche Normen, so auch jene des Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz UG 2002.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen des Organisationsplans überantworten den Leitern der Organisationseinheiten lediglich die in § 11 Abs 1 angeführten Planungsaufgaben, korrespondierend der in § 32 UG 2002 umschriebenen Leitungsbefugnis der Klinikvorstände. Bei den Klinikvorständen handelt es sich aber um keine Leitungsorgane der Universität als juristischer Person des öffentlichen Rechts; die definierten Leitungsgremien sind vielmehr der Universitätsrat, der Senat und das Rektorat (vgl. Erläuterungen, AT, C.c), 1134 d.B., XXI GP). Zur Leitungsbefugnis der obersten Universitätsorgane erklären die Materialien (vgl. die EB zur RV, § 22, 1134 dB., XXI. GP) ausdrücklich, dass die Universitäten hinkünftig nicht durch ein monokratisches Organ (Rektorin oder Rektor), sondern durch eine kollegiale Führung, das Rektorat, geleitet werden sollen. Dem Rektorat kämen somit grundsätzlich alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ, insbesondere dem Universitätsrat oder dem Senat, zugewiesen sind. Das bisherige System eines allein verantwortlichen Rektors mit weisungsgebundenen Vizerektorinnen und Vizerektoren solle angesichts der umfangreichen, komplexen Aufgaben der vollrechtsfähigen Universitäten durch ein Team, die Rektorin oder den Rektor mit gleichberechtigten, nicht weisungsgebundenen Vizerektorinnen oder Vizerektoren, ersetzt werden.Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen des Organisationsplans überantworten den Leitern der Organisationseinheiten lediglich die in Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Planungsaufgaben, korrespondierend der in Paragraph 32, UG 2002 umschriebenen Leitungsbefugnis der Klinikvorstände. Bei den Klinikvorständen handelt es sich aber um keine Leitungsorgane der Universität als juristischer Person des öffentlichen Rechts; die definierten Leitungsgremien sind vielmehr der Universitätsrat, der Senat und das Rektorat vergleiche Erläuterungen, AT, C.c), 1134 d.B., römisch 21 Gesetzgebungsperiode Zur Leitungsbefugnis der obersten Universitätsorgane erklären die Materialien vergleiche die EB zur RV, Paragraph 22, 1134, dB., römisch 21 . Gesetzgebungsperiode ausdrücklich, dass die Universitäten hinkünftig nicht durch ein monokratisches Organ (Rektorin oder Rektor), sondern durch eine kollegiale Führung, das Rektorat, geleitet werden sollen. Dem Rektorat kämen somit grundsätzlich alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ, insbesondere dem Universitätsrat oder dem Senat, zugewiesen sind. Das bisherige System eines allein verantwortlichen Rektors mit weisungsgebundenen Vizerektorinnen und Vizerektoren solle angesichts der umfangreichen, komplexen Aufgaben der vollrechtsfähigen Universitäten durch ein Team, die Rektorin oder den Rektor mit gleichberechtigten, nicht weisungsgebundenen Vizerektorinnen oder Vizerektoren, ersetzt werden.
Dem Beschuldigten wäre freilich Recht zu geben, wenn nach den universitätsorganisationsrechtlichen Vorschriften tatsächlich keinerlei Weisungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen den Leitungsorganen der Universität und den Klinikvorständen bestünde. In diesem Sinne argumentiert Ko., die sich aus den Bestimmungen des Organisationsplanes ergebende Zuordnung der arbeitszeitrechtlichen Verantwortung zur Leitungsebene der Organisationeinheiten des Klinischen Bereichs habe zur Folge, dass die damit verbundenen Entscheidungen, da sie funktionell keine universitären Aufgaben beträfen, dem Einflussbereich des Rektors entzogen seien. Dass ein solcher Weisungs- und Verantwortungszusammenhang nicht schon deswegen in Abrede gestellt werden kann, weil die Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches unter Leitung der Klinikvorstände funktionell Aufgaben des Krankenanstaltenträgers erfüllen, wurde bereits gezeigt.
Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob nach den einschlägigen Organisationsvorschriften des Universitätsrechts eine Durchgriffsmöglichkeit des Rektorates als dem zur Vertretung der Universität nach außen befugten Organ auf jene Organe der Universität möglich ist, in deren Verantwortungsbereich die Gewährleistung eines mit den Bestimmungen des KA-AZG konformen Dienstbetriebes fällt. Dies ist fraglos zu bejahen. Nach den Bestimmungen des Organisationsplanes fällt die mit dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz konforme Dienstplanung einschließlich der Einteilung der Journaldienste in den Aufgabenbereich der Leiter der Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches. Ihre Befugnis reicht dabei, wie sich aus § 11 Abs 1 Z 17 des Organisationsplans ausdrücklich ergibt, nur so weit, eine mit dem KA-AZG konforme Dienstplanung durchzuführen.Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob nach den einschlägigen Organisationsvorschriften des Universitätsrechts eine Durchgriffsmöglichkeit des Rektorates als dem zur Vertretung der Universität nach außen befugten Organ auf jene Organe der Universität möglich ist, in deren Verantwortungsbereich die Gewährleistung eines mit den Bestimmungen des KA-AZG konformen Dienstbetriebes fällt. Dies ist fraglos zu bejahen. Nach den Bestimmungen des Organisationsplanes fällt die mit dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz konforme Dienstplanung einschließlich der Einteilung der Journaldienste in den Aufgabenbereich der Leiter der Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches. Ihre Befugnis reicht dabei, wie sich aus Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 17, des Organisationsplans ausdrücklich ergibt, nur so weit, eine mit dem KA-AZG konforme Dienstplanung durchzuführen.
Gemäß § 10 Abs 7 des Organisationsplanes kann ein/e LeiterIn oder stellvertretende/r LeiterIn einer Universitätsklinik, eines Klinischen Instituts oder einer Klinischen Abteilung vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden. Bei der vom Rektorat auf Grundlage des Organisationsplanes zu verfügenden Bestellung bzw. Abberufung des Leiters einer Organisationseinheit des Klinischen Bereiches handelt es sich um einen organisationsrechtlichen Akt (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis des VfGH vom 22.6.2009, B 693/08). Damit ist aber auch klar, dass das Rektorat ungeachtet der dienstrechtlichen Stellung (vgl. auch § 125 Abs 6 UG 2002) des Leiters einer Organisationseinheit die rechtliche Möglichkeit und Befugnis hat, auf schwerwiegende Pflichtwidrigkeiten der Leiter von Organisationseinheiten der Medizinischen Universität, wozu die Billigung von Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeiten im festgestellten Ausmaß zweifelsohne zu rechnen hat, durch dessen Abberufung aus dieser Funktion effektiv entgegen zu wirken. Wenn Ko. daher behauptet, aus den Bestimmungen des Organisationsplanes folgere eine fehlende Ingerenz des Rektors bezüglich der arbeitszeitrechtlichen Verantwortung der Leiter der Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches, lässt diese Argumentation die Bestimmung des § 10 Abs 7 des Organisationsplanes zur Gänze außer Acht. Wie der Beschuldigte zutreffend einräumt, sind die Bestimmungen des Organisationsplanes als Rechtsverordnungen zu qualifizieren und damit unmittelbar rechtsverbindlich. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 22.6.2009, B693/08). Im Übrigen gründet das Durchgriffsrecht des Rektorats bereits in der diesem aus § 22 Abs 1 und 2 UG 2002 erwachsenden umfassenden Leitungsbefugnis; durch § 32 Abs 1a UG 2002 idF der Novelle BGBl. I Nr. 81/2009 wird dies nunmehr auch ausdrücklich festgehalten – die Bestimmung hat nach den Materialien (vgl. EB zu Z. 67, § 32 Abs 1a, 225 dB., XXIV. GP) klarstellenden Charakter. Ein Auseinanderfallen von Leitungs- und Verantwortungszusammenhang, wie sie der Beschuldigte behauptet, wolle man eine Verantwortlichkeit des Rektorates erkennen, liegt somit nicht vor. Es erweist sich von daher auch die Annahme Ko.’s, wonach eine strafrechtliche Verantwortung des Rektors (des Rektorates) mangels Weisungszusammenhang und mangels rechtlicher Einflussmöglichkeiten im Grunde des § 9 Abs 1 VStG nicht in Betracht kommen könne, als unzutreffend. Ein Abgehen von der kollektiven Verantwortlichkeit des Rektorates für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen wäre daher nur im Wege einer Überantwortung an andere verantwortliche Beauftragte nach den Bestimmungen des § 9 VStG möglich (vgl. Schrammel in Mayer, Kommentar UG 2002, § 110, VI.2). Solche Regelungen wurden ebenfalls nicht getroffen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Organisationsplanes kann ein/e LeiterIn oder stellvertretende/r LeiterIn einer Universitätsklinik, eines Klinischen Instituts oder einer Klinischen Abteilung vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden. Bei der vom Rektorat auf Grundlage des Organisationsplanes zu verfügenden Bestellung bzw. Abberufung des Leiters einer Organisationseinheit des Klinischen Bereiches handelt es sich um einen organisationsrechtlichen Akt vergleiche dazu die Ausführungen im Erkenntnis des VfGH vom 22.6.2009, B 693/08). Damit ist aber auch klar, dass das Rektorat ungeachtet der dienstrechtlichen Stellung vergleiche auch Paragraph 125, Absatz 6, UG 2002) des Leiters einer Organisationseinheit die rechtliche Möglichkeit und Befugnis hat, auf schwerwiegende Pflichtwidrigkeiten der Leiter von Organisationseinheiten der Medizinischen Universität, wozu die Billigung von Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeiten im festgestellten Ausmaß zweifelsohne zu rechnen hat, durch dessen Abberufung aus dieser Funktion effektiv entgegen zu wirken. Wenn Ko. daher behauptet, aus den Bestimmungen des Organisationsplanes folgere eine fehlende Ingerenz des Rektors bezüglich der arbeitszeitrechtlichen Verantwortung der Leiter der Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches, lässt diese Argumentation die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 7, des Organisationsplanes zur Gänze außer Acht. Wie der Beschuldigte zutreffend einräumt, sind die Bestimmungen des Organisationsplanes als Rechtsverordnungen zu qualifizieren und damit unmittelbar rechtsverbindlich. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 22.6.2009, B693/08). Im Übrigen gründet das Durchgriffsrecht des Rektorats bereits in der diesem aus Paragraph 22, Absatz eins und 2 UG 2002 erwachsenden umfassenden Leitungsbefugnis; durch Paragraph 32, Absatz eins a, UG 2002 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, wird dies nunmehr auch ausdrücklich festgehalten – die Bestimmung hat nach den Materialien vergleiche EB zu Ziffer 67,, Paragraph 32, Absatz eins a, 225, dB., römisch 24 . Gesetzgebungsperiode klarstellenden Charakter. Ein Auseinanderfallen von Leitungs- und Verantwortungszusammenhang, wie sie der Beschuldigte behauptet, wolle man eine Verantwortlichkeit des Rektorates erkennen, liegt somit nicht vor. Es erweist sich von daher auch die Annahme Ko.’s, wonach eine strafrechtliche Verantwortung des Rektors (des Rektorates) mangels Weisungszusammenhang und mangels rechtlicher Einflussmöglichkeiten im Grunde des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nicht in Betracht kommen könne, als unzutreffend. Ein Abgehen von der kollektiven Verantwortlichkeit des Rektorates für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen wäre daher nur im Wege einer Überantwortung an andere verantwortliche Beauftragte nach den Bestimmungen des Paragraph 9, VStG möglich vergleiche Schrammel in Mayer, Kommentar UG 2002, Paragraph 110,, römisch sechs.2). Solche Regelungen wurden ebenfalls nicht getroffen.
Da im Fall der Übertragung der Vertretungsbefugnis einer juristischen Person auf ein Kollektivorgan die Strafbestimmungen auf das einzelne Mitglied des Kollektivorgans Anwendung finden (vgl. VwGH 6.5.1999, 97/09/0349) und die Vertretung der Medizinischen Universität nach außen zufolge § 22 Abs 1 UG 2002 dem Rektorat obliegt, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 1 VStG dessen einzelne Mitglieder, somit den Rektor oder die Rektorin und die Vizerektoren/innen. Ein Eingehen auf die Ausführungen des Beschuldigten zu einer analogen Anwendung des § 9 Abs 4 VStG, die auch sonst nicht geteilt werden, erübrigt sich bereits von daher.Da im Fall der Übertragung der Vertretungsbefugnis einer juristischen Person auf ein Kollektivorgan die Strafbestimmungen auf das einzelne Mitglied des Kollektivorgans Anwendung finden vergleiche VwGH 6.5.1999, 97/09/0349) und die Vertretung der Medizinischen Universität nach außen zufolge Paragraph 22, Absatz eins, UG 2002 dem Rektorat obliegt, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG dessen einzelne Mitglieder, somit den Rektor oder die Rektorin und die Vizerektoren/innen. Ein Eingehen auf die Ausführungen des Beschuldigten zu einer analogen Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, VStG, die auch sonst nicht geteilt werden, erübrigt sich bereits von daher.
4. Kein Ausnahmetatbestand gem. § 8 Abs 1 KA-AZG4. Kein Ausnahmetatbestand gem. Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG
Der Beschuldigte behauptet summarisch, dass es sich bei sämtlichen ihm angelasteten Verstößen gegen das Arbeitszeitrecht um außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle im Sinne des § 8 Abs 1 KA-AZG gehandelt habe.Der Beschuldigte behauptet summarisch, dass es sich bei sämtlichen ihm angelasteten Verstößen gegen das Arbeitszeitrecht um außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG gehandelt habe.
Nach den Materialien (vgl. EB zur RV, § 8, 386 dB, XX. GP) soll die Ausnahmebestimmung des Abs 1 Z 1 KA-AZG die Vollendung von Betreuungsarbeiten ermöglichen, wenn die zulässige Arbeitszeit abgelaufen ist. Zulässig soll dies jedoch nur sein, wenn unvorhersehbare Gründe vorliegen. Dies werde der Fall sein, wenn eine Operation länger dauere, als dies nach der medizinischen Erfahrung zu erwarten wäre. Eine andere organisatorische Maßnahme sei etwa eine Ablösung. Dies sei dann nicht möglich, wenn keine anderen geeigneten Dienstnehmer/innen zur Verfügung stünden oder medizinische Gründe eine Ablöse nicht zulassen würden. Keinesfalls sei es jedoch zulässig, Operationen so knapp vor Ende der Dienstzeit anzusetzen, dass eine Überschreitung bereits einkalkuliert wäre. Die Ausnahme des Abs 1 Z 2 berücksichtige Fälle, in denen etwa nach Verkehrsunfällen größeren Ausmaßes oder Naturkatastrophen zahlreiche Verletzte in eine Krankenanstalt eingeliefert würden oder Transplantate kurzfristig zur Verfügung stünden und der/die Dienstnehmer/in daher seinen Dienst nicht beenden könne. Auch in diesem Fall müsse zunächst versucht werden, durch andere organisatorische Maßnahmen eine Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen zu vermeiden.Nach den Materialien vergleiche EB zur RV, Paragraph 8, 386, dB, römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode soll die Ausnahmebestimmung des Absatz eins, Ziffer eins, KA-AZG die Vollendung von Betreuungsarbeiten ermöglichen, wenn die zulässige Arbeitszeit abgelaufen ist. Zulässig soll dies jedoch nur sein, wenn unvorhersehbare Gründe vorliegen. Dies werde der Fall sein, wenn eine Operation länger dauere, als dies nach der medizinischen Erfahrung zu erwarten wäre. Eine andere organisatorische Maßnahme sei etwa eine Ablösung. Dies sei dann nicht möglich, wenn keine anderen geeigneten Dienstnehmer/innen zur Verfügung stünden oder medizinische Gründe eine Ablöse nicht zulassen würden. Keinesfalls sei es jedoch zulässig, Operationen so knapp vor Ende der Dienstzeit anzusetzen, dass eine Überschreitung bereits einkalkuliert wäre. Die Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 2, berücksichtige Fälle, in denen etwa nach Verkehrsunfällen größeren Ausmaßes oder Naturkatastrophen zahlreiche Verletzte in eine Krankenanstalt eingeliefert würden oder Transplantate kurzfristig zur Verfügung stünden und der/die Dienstnehmer/in daher seinen Dienst nicht beenden könne. Auch in diesem Fall müsse zunächst versucht werden, durch andere organisatorische Maßnahmen eine Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen zu vermeiden.
§ 11 Abs 2 KA-AZG verpflichtet den Dienstgeber, die Vornahme von Arbeiten gem. § 8 KA-AZG gesondert aufzuzeichnen.Paragraph 11, Absatz 2, KA-AZG verpflichtet den Dienstgeber, die Vornahme von Arbeiten gem. Paragraph 8, KA-AZG gesondert aufzuzeichnen.
Dementsprechend wurde der Beschuldigte gemäß § 11 Abs 2 KA-AZG zur Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen aufgefordert.Dementsprechend wurde der Beschuldigte gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KA-AZG zur Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen aufgefordert.
Dazu wurden in der Verhandlung vom 26.11.2009 „Anwesenheitsauswertungen“ (Beilage A zum Verhandlungsprotokoll) vorgelegt. Darin findet sich zu den im einzelnen beanstandeten Fällen der Arbeitszeitüberschreitungen nebst der Angabe eines Wochenzeitraums und darin des jeweiligen Tagesdatums sowie eines spezifischen Kürzels, das offensichtlich zur näheren Kennzeichnung des konkreten Tätigkeitsbereiches dient, in der überwiegenden Zahl der Fälle der Vermerk „Aufrechterhaltung des Klinikbetriebes“, sowie daneben auch Einträge wie: „ist“, „Personalmangel“, „Diensttausch wegen fam. Verpflichtungen des Diensthabenden“, „Betreuungspflichten eines Kindes des Diensthabenden“ u. ä.. Sämtliche Vermerke sind nicht näher konkretisiert; insbesondere ergeben sich daraus keine Informationen über die Art der betreffenden Tätigkeit, deren „Außergewöhnlichkeit“ und deren „Unvorhersehbarkeit“. Darüber hinaus ist die zeitliche Lagerung dieser Arbeitszeiten nicht näher dokumentiert.
Es bedarf daher überhaupt keiner näheren Erörterung, dass mit diesen Unterlagen der Verpflichtung zur Führung gesonderter Aufzeichnungen über Fälle des § 8 Abs 1 KA-AZG in keiner Weise entsprochen wurde.Es bedarf daher überhaupt keiner näheren Erörterung, dass mit diesen Unterlagen der Verpflichtung zur Führung gesonderter Aufzeichnungen über Fälle des Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG in keiner Weise entsprochen wurde.
Wenn dazu behauptet wird, einer näheren Konkretisierung stünden datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen, so ist auch dies nicht stichhaltig. Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen zur Dokumentation derartiger Fälle verlangt nämlich keineswegs die Führung von Krankengeschichten oder die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten. Die Aufzeichnungen müssen lediglich eine Beurteilung der in § 8 Abs 1 KA-AZG umschriebenen Kriterien erlauben.Wenn dazu behauptet wird, einer näheren Konkretisierung stünden datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen, so ist auch dies nicht stichhaltig. Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen zur Dokumentation derartiger Fälle verlangt nämlich keineswegs die Führung von Krankengeschichten oder die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten. Die Aufzeichnungen müssen lediglich eine Beurteilung der in Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG umschriebenen Kriterien erlauben.
Dem präsumtiv gestellten Antrag auf Einvernahme aller von den Arbeitszeitüberschreitungen betroffenen Ärzte und Ärztinnen ohne konkrete Behauptungen dazu, warum es sich bei den im einzelnen zur Beanstandung gebrachten Fällen um solche des § 8 Abs 1 KA-AZG gehandelt haben solle, war nicht stattzugeben. Dass aber die vorgelegten Aufzeichnungen die tatsächlichen Gründe der Arbeitszeitüberschreitungen nicht erkennen lassen und eine Beurteilung im Sinne des § 8 Abs 1 KAS-AZG nicht erlauben, hat zu Lasten des Beschuldigten zu gehen. Im Übrigen hat der Beschuldigte selbst in der Berufungsverhandlung vom 26.11.2009 ausgesagt, dass die „sogenannten unvorhergesehene[n] außergewöhnliche[n] Fälle“ aus der Kapazitätsplanung des Anstaltsträgers („ungeachtet einer allfälligen Überlastung und ungeachtet eines medizinischen Notfalls“) resultieren. Es ist daher davon auszugehen, dass in keinem der zur Anzeige gebrachten Fälle der vom Beschuldigten angesprochene Ausnahmetatbestand verwirklicht wurde.Dem präsumtiv gestellten Antrag auf Einvernahme aller von den Arbeitszeitüberschreitungen betroffenen Ärzte und Ärztinnen ohne konkrete Behauptungen dazu, warum es sich bei den im einzelnen zur Beanstandung gebrachten Fällen um solche des Paragraph 8, Absatz eins, KA-AZG gehandelt haben solle, war nicht stattzugeben. Dass aber die vorgelegten Aufzeichnungen die tatsächlichen Gründe der Arbeitszeitüberschreitungen nicht erkennen lassen und eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, KAS-AZG nicht erlauben, hat zu Lasten des Beschuldigten zu gehen. Im Übrigen hat der Beschuldigte selbst in der Berufungsverhandlung vom 26.11.2009 ausgesagt, dass die „sogenannten unvorhergesehene[n] außergewöhnliche[n] Fälle“ aus der Kapazitätsplanung des Anstaltsträgers („ungeachtet einer allfälligen Überlastung und ungeachtet eines medizinischen Notfalls“) resultieren. Es ist daher davon auszugehen, dass in keinem der zur Anzeige gebrachten Fälle der vom Beschuldigten angesprochene Ausnahmetatbestand verwirklicht wurde.
5. Keine rechtfertigende Pflichtenkollision
Der Beschuldigte erachtet den Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht auch durch die höherrangige Rechtspflicht eines bedarfsdeckenden Betriebs von Krankenanstalten gerechtfertigt. Geltend gemacht wird das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands bzw. einer rechtfertigenden Pflichtenkollision. Dazu wird insbesondere auf § 8 Abs 3 KA-AZG verwiesen und ausgeführt, dass die vom Arbeitsinspektorat als verletzt angesehene Arbeitszeit in den einzelnen Wochen gemäß § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG bereits durch Betriebsvereinbarung auf das höchstmögliche Maß verlängert worden sei. Tatsächlich liege im Bereich der Universitätsklinik ein Personalmangel vor, wobei sich die Anzahl der einsetzbaren Ärzte aus den Budgetrestriktionen der letzten Jahre ergeben habe. In Kenntnis des Ärztestandes betreibe der Anstaltsträger das AKH jedoch in einem Ausmaß, das etwa 231 Ärzte statt der 170 von der MUW der Universitätsklinik zur Verfügung gestellten Ärzte erfordern würde. Die Stadt Wien konzentriere den kostenintensiven Intensivbereich immer mehr im AKH, ohne dass die MUW darauf Einfluss nehmen könne. Dies erlaubte unter den verfügbaren personellen Ressourcen keinen bedarfsdeckenden Anstaltsbetrieb. Die MUW könne jedoch nur den klinischen Bereich der Krankenanstalt organisieren, deren Krankenabteilungen sie mit Personal zu besetzen habe, ohne auf die Größe dieser Abteilungen Einfluss nehmen zu können. Auch könne sie den Patientenfluss nicht steuern und etwa die Behandlung von Patienten ablehnen. Die vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Voraussetzungen für den übergesetzlichen Notstand wegen Pflichtenkollision seien daher erfüllt und die Verstöße gegen Bestimmungen des KA-AZG gerechtfertigt. Dazu genügt es, darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Medizinischen Universität nicht um den Anstaltsträger des AKH Wien handelt. Sie ist somit nicht Adressat jener krankenanstaltenrechtlichen Normen, die die Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege (vgl. § 18 KAKuG, § 30 Wr. KAG) gebieten (vgl. Schneider, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Ausgliederung von Krankenanstalten, RdM 2003/66). Bei der Notwendigkeit, einen bedarfsdeckenden Anstaltsbetrieb zu gewährleisten, handelt es sich um eine Rechtspflicht des Landes (als Anstaltsträger), nicht aber um eine solche der Medizinischen Universität. Schon von daher können in Bezug auf die Überschreitungen der zulässigen Ärztehöchstarbeitszeit keine kollidierenden Rechtspflichten angenommen werden.Der Beschuldigte erachtet den Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht auch durch die höherrangige Rechtspflicht eines bedarfsdeckenden Betriebs von Krankenanstalten gerechtfertigt. Geltend gemacht wird das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands bzw. einer rechtfertigenden Pflichtenkollision. Dazu wird insbesondere auf Paragraph 8, Absatz 3, KA-AZG verwiesen und ausgeführt, dass die vom Arbeitsinspektorat als verletzt angesehene Arbeitszeit in den einzelnen Wochen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG bereits durch Betriebsvereinbarung auf das höchstmögliche Maß verlängert worden sei. Tatsächlich liege im Bereich der Universitätsklinik ein Personalmangel vor, wobei sich die Anzahl der einsetzbaren Ärzte aus den Budgetrestriktionen der letzten Jahre ergeben habe. In Kenntnis des Ärztestandes betreibe der Anstaltsträger das AKH jedoch in einem Ausmaß, das etwa 231 Ärzte statt der 170 von der MUW der Universitätsklinik zur Verfügung gestellten Ärzte erfordern würde. Die Stadt Wien konzentriere den kostenintensiven Intensivbereich immer mehr im AKH, ohne dass die MUW darauf Einfluss nehmen könne. Dies erlaubte unter den verfügbaren personellen Ressourcen keinen bedarfsdeckenden Anstaltsbetrieb. Die MUW könne jedoch nur den klinischen Bereich der Krankenanstalt organisieren, deren Krankenabteilungen sie mit Personal zu besetzen habe, ohne auf die Größe dieser Abteilungen Einfluss nehmen zu können. Auch könne sie den Patientenfluss nicht steuern und etwa die Behandlung von Patienten ablehnen. Die vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Voraussetzungen für den übergesetzlichen Notstand wegen Pflichtenkollision seien daher erfüllt und die Verstöße gegen Bestimmungen des KA-AZG gerechtfertigt. Dazu genügt es, darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Medizinischen Universität nicht um den Anstaltsträger des AKH Wien handelt. Sie ist somit nicht Adressat jener krankenanstaltenrechtlichen Normen, die die Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege vergleiche Paragraph 18, KAKuG, Paragraph 30, Wr. KAG) gebieten vergleiche Schneider, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Ausgliederung von Krankenanstalten, RdM 2003/66). Bei der Notwendigkeit, einen bedarfsdeckenden Anstaltsbetrieb zu gewährleisten, handelt es sich um eine Rechtspflicht des Landes (als Anstaltsträger), nicht aber um eine solche der Medizinischen Universität. Schon von daher können in Bezug auf die Überschreitungen der zulässigen Ärztehöchstarbeitszeit keine kollidierenden Rechtspflichten angenommen werden.
Wenn im Gutachten von Univ.Prof. DDr. Ko. dazu eingewendet wird, dass die Wahrnehmung der Aufgaben des Krankenanstaltenträgers durch die Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches der Medizinischen Universität Wien nicht im Ermessen der Universität stünde, so ist dies grundsätzlich zweifellos zutreffend. Aber auch hier übersieht der Gutachter, dass § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 der Medizinischen Universität keineswegs die ausschließliche und alleinige Besorgung der Aufgaben des Anstaltsträgers im Klinischen Bereich überantwortet, sondern nur eine Verpflichtung des im Klinischen Bereich tätigen ärztlichen Personals vorsieht, an den Aufgaben die den Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt obliegen, mitzuwirken. Die Materialien sagen, worauf schon hingewiesen wurde, ganz klar, dass für die Erfüllung der ärztlichen Aufgaben im Spitalsbetrieb auch an Universitätskliniken primär der Krankenanstaltenträger mit seinen eigenen Ärztinnen und Ärzten Vorsorge zu treffen hat (vgl. BT, zu §§ 29 und 33). Die konkrete Ausgestaltung des Zusammenwirkens zwischen dem Anstaltsträger und der Medizinischen Universität bleibt sodann der gemäß § 29 Abs 5 UG 2002 zu schließenden Vereinbarung über die Zusammenarbeit überlassen.Wenn im Gutachten von Univ.Prof. DDr. Ko. dazu eingewendet wird, dass die Wahrnehmung der Aufgaben des Krankenanstaltenträgers durch die Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches der Medizinischen Universität Wien nicht im Ermessen der Universität stünde, so ist dies grundsätzlich zweifellos zutreffend. Aber auch hier übersieht der Gutachter, dass Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 der Medizinischen Universität keineswegs die ausschließliche und alleinige Besorgung der Aufgaben des Anstaltsträgers im Klinischen Bereich überantwortet, sondern nur eine Verpflichtung des im Klinischen Bereich tätigen ärztlichen Personals vorsieht, an den Aufgaben die den Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt obliegen, mitzuwirken. Die Materialien sagen, worauf schon hingewiesen wurde, ganz klar, dass für die Erfüllung der ärztlichen Aufgaben im Spitalsbetrieb auch an Universitätskliniken primär der Krankenanstaltenträger mit seinen eigenen Ärztinnen und Ärzten Vorsorge zu treffen hat vergleiche BT, zu Paragraphen 29 und 33). Die konkrete Ausgestaltung des Zusammenwirkens zwischen dem Anstaltsträger und der Medizinischen Universität bleibt sodann der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, UG 2002 zu schließenden Vereinbarung über die Zusammenarbeit überlassen.
Darauf, ob die „Leistungsdefinition, Leistungsplanung und Leistungssteuerung hinsichtlich der Patientenversorgung für Universitätskliniken und Klinische Institute somit (….) ausschließlich vom jeweiligen Krankenanstaltenträger bestimmt (wird)“ (so Gr./Wolf, Neuerungen im Arbeitszeitrecht für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen. Anmerkungen zur KA-AZG-Novelle 2008, ZAS 2009/27) kommt es im gegebenen Zusammenhang aber gerade nicht an. Dies bringt im Übrigen auch der Gutachter Univ.Prof. DDr. Ko. zum Ausdruck, wenn er darauf hinweist, dass die Pflicht zur Bereitstellung der personellen Ressourcen im Klinischen Bereich zur Sicherstellung der ausreichenden öffentlichen Anstaltspflege Aufgabe des Anstaltsträgers ist. Warum die Medizinische Universität verpflichtet sein sollte, im Falle einer derartigen Säumnis des Anstaltsträgers ihr eigenes Personal unter systematischer Missachtung der krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Verpflichtungen über längere Zeiträume in gesetzwidriger Weise zu Arbeitszeitüberschreitungen zu verhalten, kann nun wirklich nicht erkannt werden. Der Beschuldigte selbst hat in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.11.2009 im Übrigen darauf hingewiesen, dass in Wahrung der dem Land Wien durch § 18 Abs 1 KAKuG auferlegten Verpflichtung zur Sicherstellung der Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen eine Umleitung der Patientenströme zur Entlastung der Universitätskliniken möglich gewesen wäre, da die Behandlung von Unfallpatienten in Wien in immerhin fünf Krankenanstalten gewährleistet wäre. Auch von daher verbietet sich die Annahme einer wie auch immer gearteten Notstandssituation. Da auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloß allgemeine Bezugnahme auf den umfassenden Versorgungsauftrag öffentlicher Krankenanstalten, der (…) nur unter Inkaufnahme von Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften sichergestellt werden könne, (….) eine konkrete Notstandssituation, welche die Verletzung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen oder entschuldigen würde, nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH 30.9.1993, 92/18/0118), bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Beschuldigtenseite, wonach die Verstöße gegen das KA-AZG aufgrund des Vorliegens einer Pflichtenkollision gerechtfertigt seien.Darauf, ob die „Leistungsdefinition, Leistungsplanung und Leistungssteuerung hinsichtlich der Patientenversorgung für Universitätskliniken und Klinische Institute somit (….) ausschließlich vom jeweiligen Krankenanstaltenträger bestimmt (wird)“ (so Gr./Wolf, Neuerungen im Arbeitszeitrecht für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen. Anmerkungen zur KA-AZG-Novelle 2008, ZAS 2009/27) kommt es im gegebenen Zusammenhang aber gerade nicht an. Dies bringt im Übrigen auch der Gutachter Univ.Prof. DDr. Ko. zum Ausdruck, wenn er darauf hinweist, dass die Pflicht zur Bereitstellung der personellen Ressourcen im Klinischen Bereich zur Sicherstellung der ausreichenden öffentlichen Anstaltspflege Aufgabe des Anstaltsträgers ist. Warum die Medizinische Universität verpflichtet sein sollte, im Falle einer derartigen Säumnis des Anstaltsträgers ihr eigenes Personal unter systematischer Missachtung der krankenanstalten-arbeitszeitrechtlichen Verpflichtungen über längere Zeiträume in gesetzwidriger Weise zu Arbeitszeitüberschreitungen zu verhalten, kann nun wirklich nicht erkannt werden. Der Beschuldigte selbst hat in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.11.2009 im Übrigen darauf hingewiesen, dass in Wahrung der dem Land Wien durch Paragraph 18, Absatz eins, KAKuG auferlegten Verpflichtung zur Sicherstellung der Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen eine Umleitung der Patientenströme zur Entlastung der Universitätskliniken möglich gewesen wäre, da die Behandlung von Unfallpatienten in Wien in immerhin fünf Krankenanstalten gewährleistet wäre. Auch von daher verbietet sich die Annahme einer wie auch immer gearteten Notstandssituation. Da auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloß allgemeine Bezugnahme auf den umfassenden Versorgungsauftrag öffentlicher Krankenanstalten, der (…) nur unter Inkaufnahme von Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften sichergestellt werden könne, (….) eine konkrete Notstandssituation, welche die Verletzung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen oder entschuldigen würde, nicht zu begründen vermag vergleiche VwGH 30.9.1993, 92/18/0118), bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Beschuldigtenseite, wonach die Verstöße gegen das KA-AZG aufgrund des Vorliegens einer Pflichtenkollision gerechtfertigt seien.
6. Beamte
Der Beschuldigte bestreitet auch, hinsichtlich jener Ärztinnen und Ärzte, bei denen es sich um Beamte des Bundes handle, Adressat der Strafnorm zu sein. Dies folgere aus § 12 Abs 2 KA-AZG, wonach die Strafbestimmungen des KA-AZG nicht anzuwenden seien, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Mit diesem Vorbringen ist der Beschuldigte im Recht. Die Materialien (AB 15, 18; 1134 dB) halten zu den Bestimmungen des 4. Abschnittes des UG 2002 betreffend die Personalüberleitung der beamteten Universitätsangehörigen fest:Der Beschuldigte bestreitet auch, hinsichtlich jener Ärztinnen und Ärzte, bei denen es sich um Beamte des Bundes handle, Adressat der Strafnorm zu sein. Dies folgere aus Paragraph 12, Absatz 2, KA-AZG, wonach die Strafbestimmungen des KA-AZG nicht anzuwenden seien, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Mit diesem Vorbringen ist der Beschuldigte im Recht. Die Materialien Ausschussbericht 15, 18; 1134 dB) halten zu den Bestimmungen des 4. Abschnittes des UG 2002 betreffend die Personalüberleitung der beamteten Universitätsangehörigen fest:
„Die in einem provisorischen oder definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundesbediensteten können nicht durch Gesetz in Dienstverhältnisse zur Universität übergeleitet werden, sondern haben ein Recht darauf, in ihrem Beamtendienstverhältnis zu bleiben. Sie werden der jeweiligen Universität weiterhin zur Dienstleistung zugeteilt. Im Rahmen ihres bestehenden Beamtendienstverhältnisses muss auch weiterhin die Möglichkeit qualifizierter Verwendungsänderungen, wie insbesondere eines Aufstiegs in eine höhere Funktions- oder Verwendungsgruppe, bestehen. Die Beamtinnen und Beamten sollen aber die Möglichkeit erhalten, innerhalb von fünf Jahren freiwillig in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überzuwechseln. Den in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten soll dieses Optionsrecht innerhalb von fünf Jahren nach Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse gleichfalls eingeräumt werden. Die Aufgaben der Universität als Dienstbehörde erster Instanz soll ein ‚Amt der Universität …‘ übernehmen, das von der jeweiligen Rektorin oder vom jeweiligen Rektor geleitet wird (siehe dazu auch die Ausführungen zu § 23). Die Stellung der Rektorin oder des Rektors als Leiterin oder Leiter des ‚Amts der Universität …‘ entspricht ihrer oder seiner derzeitigen Position als Leiterin oder Leiter der Dienstbehörde erster Instanz. Eine Einschränkung der Autonomie tritt hiedurch nicht ein, da die Rektorin oder der Rektor in dienstbehördlichen Angelegenheiten auch derzeit der Bundesministerin oder dem Bundesminister unterstellt ist (siehe die Verfassungsbestimmungen des § 9 Abs 6 UOG 1993 und des § 10 Abs 6 KUOG). (…)“„Die in einem provisorischen oder definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundesbediensteten können nicht durch Gesetz in Dienstverhältnisse zur Universität übergeleitet werden, sondern haben ein Recht darauf, in ihrem Beamtendienstverhältnis zu bleiben. Sie werden der jeweiligen Universität weiterhin zur Dienstleistung zugeteilt. Im Rahmen ihres bestehenden Beamtendienstverhältnisses muss auch weiterhin die Möglichkeit qualifizierter Verwendungsänderungen, wie insbesondere eines Aufstiegs in eine höhere Funktions- oder Verwendungsgruppe, bestehen. Die Beamtinnen und Beamten sollen aber die Möglichkeit erhalten, innerhalb von fünf Jahren freiwillig in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überzuwechseln. Den in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten soll dieses Optionsrecht innerhalb von fünf Jahren nach Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse gleichfalls eingeräumt werden. Die Aufgaben der Universität als Dienstbehörde erster Instanz soll ein ‚Amt der Universität …‘ übernehmen, das von der jeweiligen Rektorin oder vom jeweiligen Rektor geleitet wird (siehe dazu auch die Ausführungen zu Paragraph 23,). Die Stellung der Rektorin oder des Rektors als Leiterin oder Leiter des ‚Amts der Universität …‘ entspricht ihrer oder seiner derzeitigen Position als Leiterin oder Leiter der Dienstbehörde erster Instanz. Eine Einschränkung der Autonomie tritt hiedurch nicht ein, da die Rektorin oder der Rektor in dienstbehördlichen Angelegenheiten auch derzeit der Bundesministerin oder dem Bundesminister unterstellt ist (siehe die Verfassungsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 6, UOG 1993 und des Paragraph 10, Absatz 6, KUOG). (…)“
Aus § 125 ergibt sich, dass die Wahrnehmung der Aufgabe des/der Dienstgeberin gegenüber Beamten/Beamtinnen hoheitlicher Natur ist (ebenso Binder/Marx/ Szymanski, S. 121). Dienstgeber der übergeleiteten Beamten bleibt somit der Bund (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Kommentar UG 2002, § 125, I.1). Es gelangt somit hinsichtlich der beamteten Ärzte, die an der Universitätsklinik fürAus Paragraph 125, ergibt sich, dass die Wahrnehmung der Aufgabe des/der Dienstgeberin gegenüber Beamten/Beamtinnen hoheitlicher Natur ist (ebenso Binder/Marx/ Szymanski, S. 121). Dienstgeber der übergeleiteten Beamten bleibt somit der Bund vergleiche Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Kommentar UG 2002, Paragraph 125,, römisch eins.1). Es gelangt somit hinsichtlich der beamteten Ärzte, die an der Universitätsklinik für
A. tätig werden, § 12 Abs 2 KA-AZG zur Anwendung. Eine Verletzung der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen betreffend die beamteten Ärzte unterliegt daher keiner verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion. Eine Bestrafung des Beschuldigten rücksichtlich der diese Ärzte und Ärztinnen betreffenden Arbeitszeitüberschreitungen kommt damit nicht in Betracht. Da die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Erstinstanz in diesem Umfang, wenngleich mit verfehlter Begründung, zu Recht erfolgte, kam der Berufung des Arbeitsinspektorates insoweit keine Berechtigung zu. Dies war zu Spruchpunkt II. dieses Berufungsbescheides auszusprechen.A. tätig werden, Paragraph 12, Absatz 2, KA-AZG zur Anwendung. Eine Verletzung der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen betreffend die beamteten Ärzte unterliegt daher keiner verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion. Eine Bestrafung des Beschuldigten rücksichtlich der diese Ärzte und Ärztinnen betreffenden Arbeitszeitüberschreitungen kommt damit nicht in Betracht. Da die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Erstinstanz in diesem Umfang, wenngleich mit verfehlter Begründung, zu Recht erfolgte, kam der Berufung des Arbeitsinspektorates insoweit keine Berechtigung zu. Dies war zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Berufungsbescheides auszusprechen.
7. „Turnusärzte“
Der Beschuldigte ist ebenso der Auffassung, dass die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 2 KA-AZG – wie bei den beamteten Ärzten – auch bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern in Facharztausbildung an der Medizinischen Universität („Turnusärzte“) nach § 6 UniAbgG greifen müsse, zumal deren Stellung mit jener der Bundesbeamten vergleichbar gewesen wäre; auch ihrer Beschäftigung liege ein Rechtsverhältnis zum Bund zu Grunde, welches öffentlich-rechtlicher Natur sei. Unter Verweis auf § 132 Abs 1 UG 2002, wonach rücksichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausbildung, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, nach dem Stichtag keine Änderung eintrete, trete die Universität zwar in den Ausbildungsvertrag des Bundes ein, dennoch bleibe aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des Rechtsverhältnisses – analog zu § 125 UG – das Rechtsverhältnis selbst zum Bund aufrecht. Der Gesetzgeber habe nämlich von einer Überleitung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis zur Universität Abstand genommen.Der Beschuldigte ist ebenso der Auffassung, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, KA-AZG – wie bei den beamteten Ärzten – auch bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern in Facharztausbildung an der Medizinischen Universität („Turnusärzte“) nach Paragraph 6, UniAbgG greifen müsse, zumal deren Stellung mit jener der Bundesbeamten vergleichbar gewesen wäre; auch ihrer Beschäftigung liege ein Rechtsverhältnis zum Bund zu Grunde, welches öffentlich-rechtlicher Natur sei. Unter Verweis auf Paragraph 132, Absatz eins, UG 2002, wonach rücksichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausbildung, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, nach dem Stichtag keine Änderung eintrete, trete die Universität zwar in den Ausbildungsvertrag des Bundes ein, dennoch bleibe aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des Rechtsverhältnisses – analog zu Paragraph 125, UG – das Rechtsverhältnis selbst zum Bund aufrecht. Der Gesetzgeber habe nämlich von einer Überleitung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis zur Universität Abstand genommen.
Es kommt aber eine Analogie zu § 125 UG 2002 nicht in Betracht. Die ratio dieser Bestimmung ergibt sich nach den Materialien (AB 15, 18; 1134 dB) daraus, dass die in einem provisorischen oder definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundesbediensteten nicht durch Gesetz in Dienstverhältnisse zur Universität übergeleitet werden können, sondern ein Recht darauf haben, in ihrem Beamtendienstverhältnis zu bleiben. Die unveränderte Beibehaltung der beamtenrechtlichen Stellung folgt somit dem Gedanken des Vertrauensschutzes (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Kommentar UG 2002, § 125, I.6). Dagegen zielte die Schaffung des § 6 UniAbgG mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 darauf, die erstmalige Tätigkeit von Absolventen der Magister- oder Diplomstudien an der Universität künftig im Rahmen eines speziellen Rechtsverhältnisses zu regeln. Ausdrücklich wird dazu in den Materialien (EB zur RV, Art. 16 Z 4 [§§ 6 und 6a bis 6g BGALP], 636 d.B. XXI GP) festgehalten, dass es sich bei diesem neu geschaffenen Rechtsverhältnis „nicht um ein Bundesdienstverhältnis, sondern um ein mit vollem Sozialversicherungsschutz ausgestattetes Rechtsverhältnis besonderer Art“ handeln solle.Es kommt aber eine Analogie zu Paragraph 125, UG 2002 nicht in Betracht. Die ratio dieser Bestimmung ergibt sich nach den Materialien Ausschussbericht 15, 18; 1134 dB) daraus, dass die in einem provisorischen oder definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundesbediensteten nicht durch Gesetz in Dienstverhältnisse zur Universität übergeleitet werden können, sondern ein Recht darauf haben, in ihrem Beamtendienstverhältnis zu bleiben. Die unveränderte Beibehaltung der beamtenrechtlichen Stellung folgt somit dem Gedanken des Vertrauensschutzes vergleiche Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Kommentar UG 2002, Paragraph 125,, römisch eins.6). Dagegen zielte die Schaffung des Paragraph 6, UniAbgG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, darauf, die erstmalige Tätigkeit von Absolventen der Magister- oder Diplomstudien an der Universität künftig im Rahmen eines speziellen Rechtsverhältnisses zu regeln. Ausdrücklich wird dazu in den Materialien (EB zur RV, Artikel 16, Ziffer 4, [§§ 6 und 6a bis 6g BGALP], 636 d.B. römisch 21 Gesetzgebungsperiode festgehalten, dass es sich bei diesem neu geschaffenen Rechtsverhältnis „nicht um ein Bundesdienstverhältnis, sondern um ein mit vollem Sozialversicherungsschutz ausgestattetes Rechtsverhältnis besonderer Art“ handeln solle.
Die Rechtsstellung der Bundesbeamten und der neu geschaffenen Kategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiter (in Ausbildung) wurde demnach bereits vor dem Inkrafttreten des UG 2002 in klar differenzierter Weise geregelt. Schrammel weist etwa in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieses Ausbildungsverhältnis nach dem UniAbgG trotz seiner öffentlich-rechtlichen Natur Ähnlichkeiten mit einem „echten Arbeitsverhältnis“ aufweist (vgl. Schrammel in Mayer, Kommentar UG 2002, § 132, I.2).Die Rechtsstellung der Bundesbeamten und der neu geschaffenen Kategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiter (in Ausbildung) wurde demnach bereits vor dem Inkrafttreten des UG 2002 in klar differenzierter Weise geregelt. Schrammel weist etwa in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieses Ausbildungsverhältnis nach dem UniAbgG trotz seiner öffentlich-rechtlichen Natur Ähnlichkeiten mit einem „echten Arbeitsverhältnis“ aufweist vergleiche Schrammel in Mayer, Kommentar UG 2002, Paragraph 132,, römisch eins.2).
§ 132 UG 2002 bringt demnach nur zum Ausdruck, dass sich an dieser differenzierten rechtlichen Stellung des wissenschaftlichen Personals in Ausbildung („Turnusärzte“) nach § 6 UniAbgG keine Änderung ergeben soll. Für eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 125 UG 2002 auf die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden, dem UniAbgG unterliegenden Ärzte und Ärztinnen bleibt kein Raum. Es bleibt daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten bezüglich der „Turnusärzte“ nach dem UniAbG aufrecht.Paragraph 132, UG 2002 bringt demnach nur zum Ausdruck, dass sich an dieser differenzierten rechtlichen Stellung des wissenschaftlichen Personals in Ausbildung („Turnusärzte“) nach Paragraph 6, UniAbgG keine Änderung ergeben soll. Für eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 125, UG 2002 auf die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden, dem UniAbgG unterliegenden Ärzte und Ärztinnen bleibt kein Raum. Es bleibt daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten bezüglich der „Turnusärzte“ nach dem UniAbG aufrecht.
8. Zeitliches Ausmaß der Überschreitungen
Bestritten wurde auch das zeitliche Ausmaß der angelasteten Arbeitszeitüberschreitungen. Dem Arbeitsinspektorat wurde hierzu in den Schriftsätzen des Beschuldigtenvertreters angelastet, dass es nicht fähig gewesen wäre, die übermittelten Dienstaufzeichnungen korrekt zu lesen bzw. richtig auszuwerten. Wie sich im Ermittlungsverfahren, insbesondere über Befragung des Zeugen Ch. in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2009 ergeben hat, ist das Arbeitsinspektorat in seinem Strafantrag vom 6.9.2007 zum Teil tatsächlich von falschen Berechnungen hinsichtlich des Ausmaßes der Arbeitszeitüberschreitungen ausgegangen. Dies erklärt sich aber keineswegs alleine daraus, dass das Arbeitsinspektorat die von der MUW vorgelegten Unterlagen falsch ausgewertet hat, sondern ist vielmehr zuvorderst dem Umstand geschuldet, dass die MUW selbst fehlerhafte Berechnungen vorgelegt hat. Konkret hat es sich so verhalten, dass dem Arbeitsinspektorat zunächst der sogenannte „Absenzenplan“ (dokumentiert als Beilage 1 der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 5.12.2007, AS 41ff) übermittelt wurde. Dieser Plan ist zur Auswertung der Arbeitszeiten, wie vom Zeugen Ch. anlässlich seiner Befragung schlüssig dargelegt wurde, selbst unter Heranziehung der später dazu nachgereichten Legende, nicht geeignet gewesen. Die MUW selbst hat dem Arbeitsinspektorat daher zunächst Unterlagen übermittelt, die ohne weitere Hilfestellung nicht auswertbar gewesen wären. Darüber hinaus hat die MUW selbst eine fehlerhafte Auswertung des Absenzenplanes vorgenommen, nämlich mithilfe des in der Verhandlung angesprochenen ungetesteten EDV-Skripts und dieses Ergebnis dann dem Arbeitsinspektorat übermittelt. Das Arbeitsinspektorat hat diese Daten sodann in seinen Strafantrag übernommen. Die Fehlerhaftigkeit der Arbeitszeitdaten in der Anzeige des Arbeitsinspektorates beruht daher – abgesehen von den im ursprünglichen Strafantrag enthaltenen Doppelnennungen - auf Versäumnissen der MUW selbst. Auch dass vom Strafantrag ursprünglich die beamteten Ärztinnen und Ärzte nicht ausgenommen waren, ist nur darauf zurück zu führen, dass der Beamtenstatus dieser Personen in den von der MUW vorgelegten Unterlagen nicht dokumentiert gewesen ist.
Von den Zeugen ADir. Kr. und Ch. wurde in der Berufungsverhandlung vom 26.11.2009 glaubhaft dargelegt, dass das tatsächliche Ausmaß der Arbeitszeiten erst im Zuge einer manuellen Auswertung des Absenzenplanes ermittelt werden konnte. Dieses Ergebnis wurde erst im Zuge des laufenden Verwaltungsstrafverfahrens an die Behörde erster Instanz übermittelt. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal sich Unvollständigkeiten und Fehlerhaftigkeiten der ursprünglich bekannt gegebenen Arbeitszeitaufstellungen auch in anderer Weise, etwa bei der unterlassenen Ausnahme der beamteten Dienstverhältnisse erwiesen haben; auch das Arbeitsinspektorat ist den korrigierten Angaben der MUW nicht weiter entgegen getreten.
Es war daher im Berufungsverfahren von den richtig gestellten Daten der MUW auszugehen. Demnach ergibt sich, dass in einigen Fällen tatsächlich keine bzw. geringere Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeiten vorgelegen haben, als zur Anzeige gebracht wurden. Auszuscheiden waren ferner die beamteten Ärztinnen und Ärzte (insgesamt 102 Fälle) sowie Doppelnennungen (36 Fälle, davon 12 Beamte). Hinzu tritt, dass in immerhin 97 der insgesamt zur Anzeige gebrachten Fälle zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung durch die Behörde erster Instanz (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.9.2009, abgefertigt am 25.9.2009) bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Im Ergebnis erweist sich daher die Berufung des Arbeitsinspektorates aus den angeführten Gründen in insgesamt 190 Fällen als nicht berechtigt.
Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen des § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997 iVm § 12 Abs 1 Z 1 KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997 in der zu den Tatzeiträumen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 122/2002 lediglich zu den unter Spruchpunkt I.) genannten Fällen erfüllt.Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, in der zu den Tatzeiträumen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002, lediglich zu den unter Spruchpunkt römisch eins.) genannten Fällen erfüllt.
9. Verschulden
Da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die bezogene Verwaltungsvorschrift auch nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmt, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Der Beschuldigte hat daher glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat im Wesentlichen bestritten, Adressat der Strafnorm des § 12 Abs 1 KA-AZG zu sein. Darüber hinaus wurde auch behauptet, dass ihm, wollte man entgegen seiner Auffassung annehmen, nicht der Krankenanstaltenträger, sondern die Medizinische Universität Wien sei Dienstgeber der in Betracht kommenden Ärztinnen und Ärzte auch im krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Sinn, keinerlei Ingerenz auf die Diensteinteilung des im Klinischen Bereich zum Einsatz gelangenden ärztlichen Personals zukäme, da diese den Klinikvorständen obliege bzw. aus § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 die Verpflichtung der MUW resultiere, die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken im Ausmaß der Kapazitätsplanungen des Anstaltsträgers bereit zu stellen.Da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die bezogene Verwaltungsvorschrift auch nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmt, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Der Beschuldigte hat daher glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat im Wesentlichen bestritten, Adressat der Strafnorm des Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG zu sein. Darüber hinaus wurde auch behauptet, dass ihm, wollte man entgegen seiner Auffassung annehmen, nicht der Krankenanstaltenträger, sondern die Medizinische Universität Wien sei Dienstgeber der in Betracht kommenden Ärztinnen und Ärzte auch im krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Sinn, keinerlei Ingerenz auf die Diensteinteilung des im Klinischen Bereich zum Einsatz gelangenden ärztlichen Personals zukäme, da diese den Klinikvorständen obliege bzw. aus Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 die Verpflichtung der MUW resultiere, die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken im Ausmaß der Kapazitätsplanungen des Anstaltsträgers bereit zu stellen.
Dass dies unzutreffend ist, wurde bereits gezeigt.
Es stellt sich somit die Frage, ob diese Auffassungen des Beschuldigten auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum zurückgeführt werden können. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nämlich nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Es stellt sich somit die Frage, ob diese Auffassungen des Beschuldigten auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum zurückgeführt werden können. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nämlich nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Unstrittig wurde der Beschuldigte als Rektor der Medizinischen Universität Wien schon mit der schriftlichen Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 2.9.2004 unter Androhung der Anzeigeerstattung angehalten, für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften an bestimmten Universitätskliniken Sorge zu tragen. Daraufhin hat er auch die betreffenden Klinikvorstände der Universitätskliniken für C., St. in den Schreiben vom 10.11.2004 und vom 23.11.2004 – hier mit dem ausdrücklichen Hinweis, als „für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlicher Dienstgeber“ angewiesen, bezüglich der seitens des Arbeitsinspektorates festgehaltenen Verstöße gegen die Bestimmungen des KA-AZG entsprechende Dienstanweisungen und Begründungen dazu vorzulegen sowie eine KA-AZG-konforme Dienstplanung zu veranlassen und dazu monatlich eine Liste der zur Verrechnung gelangenden Journaldienste vorzulegen. Mit Schreiben vom 13.12.2004 wurde danach dem Arbeitsinspektorat über die getroffenen Veranlassungen berichtet.
Daraus ergibt sich aber zweifelsohne, dass der Beschuldigte selbst von seiner Verantwortlichkeit als Organ der Medizinischen Universität Wien (konkret: als Rektor der MUW) für die Gewährleistung eines den krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Vorschriften entsprechenden Anstaltsbetriebs ausgegangen ist. Der Versuch des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung vom 26.11.2009, dies als eine den Klinikvorständen erteilte Anregung bzw. als bloßes Ersuchen darzustellen, sich beim Anstaltsträger aufgrund ihrer Primariatsfunktion im ärztlichen Bereich dahingehend zu verwenden, dass dieser seine Kapazitätsplanung zurückfahre, sodass die MUW eine KA-AZG-konforme Mitwirkung planen könne, wirkte unglaubwürdig. Sowohl die Diktion der genannten Schreiben als auch die darin erteilten Weisungen sprechen gegen eine derartige Intention. Im Übrigen bliebe bei einer solchen Beurteilung der Motivlage des Rektors unerklärlich, warum dieser Rechtsstandpunkt nicht auch gegenüber dem Arbeitsinspektorat vertreten wurde. Die Diktion des Antwortschreibens des Beschuldigten vom 13.12.2004, zu dem als Sachbearbeiter im Übrigen der Leiter der Rechtsabteilung der MUW, Dr. Markus Gr., aufscheint – darin heißt es, dass unter Bezugnahme auf die Aufforderung vom 2.9.2004 die stichprobenartige Überprüfung der Arbeitszeitkonformität der Dienstpläne an mehreren Universitätskliniken veranlasst worden sei – zeigt gleichfalls, dass sich der Beschuldigte in seiner Funktion als Rektor der MUW als verantwortlicher Adressat der vom Arbeitsinspektorat angesprochenen Verpflichtungen wähnte.
Der Beschuldigte behauptet aber auch, dass ihm nicht die Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, Maßnahmen zu setzen, um eine KA-AZG-konforme Dienstplanung seitens der Klinikvorstände, wirksam durchsetzen zu können. So hat er einerseits in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.11.2009 vorgebracht, dass nach seinem Dafürhalten auf Grund des § 29 Abs 4 Z 1 UG 2002 die Verpflichtung bestanden habe, das von der MUW beschäftigte ärztliche Personal im Ausmaß der Planung des Anstaltsträgers hinsichtlich des Patientenaufkommens zur Verfügung zu stellen. Wenngleich nicht in Abrede gestellt werden kann, dass sich die Rechtslage für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten aufgrund des Zusammenspiels von speziellen universitäts- wie krankenanstaltenrechtlichen, dienst- und arbeitsrechtlichen sowie arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, als einigermaßen komplex erweist, vermag dies die daraus allenfalls resultierende irrige Rechtsansicht des Beschuldigten und die daran anknüpfenden unzureichenden Handlungen nicht zu entschuldigen. Denn auch wenn die Auflösung eines Normwerkes durch einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, ist es seine Sache, sich bei der zuständigen Behörde über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren (vgl. VwGH 12.10.2007, 2006/05/0285). Wenn versäumt wird, sich dazu oder auch zur Frage der Plausibilität einer Rechtsauffassung an geeigneter Stelle, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist, zu erkundigen, hat das Risiko des Rechtsirrtums der Säumige zu tragen (vgl. VwGH 19.12.2001, 2001/13/0064; 2.4.2009, 2007/16/0096).Der Beschuldigte behauptet aber auch, dass ihm nicht die Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, Maßnahmen zu setzen, um eine KA-AZG-konforme Dienstplanung seitens der Klinikvorstände, wirksam durchsetzen zu können. So hat er einerseits in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.11.2009 vorgebracht, dass nach seinem Dafürhalten auf Grund des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, UG 2002 die Verpflichtung bestanden habe, das von der MUW beschäftigte ärztliche Personal im Ausmaß der Planung des Anstaltsträgers hinsichtlich des Patientenaufkommens zur Verfügung zu stellen. Wenngleich nicht in Abrede gestellt werden kann, dass sich die Rechtslage für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universitäten aufgrund des Zusammenspiels von speziellen universitäts- wie krankenanstaltenrechtlichen, dienst- und arbeitsrechtlichen sowie arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, als einigermaßen komplex erweist, vermag dies die daraus allenfalls resultierende irrige Rechtsansicht des Beschuldigten und die daran anknüpfenden unzureichenden Handlungen nicht zu entschuldigen. Denn auch wenn die Auflösung eines Normwerkes durch einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, ist es seine Sache, sich bei der zuständigen Behörde über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren vergleiche VwGH 12.10.2007, 2006/05/0285). Wenn versäumt wird, sich dazu oder auch zur Frage der Plausibilität einer Rechtsauffassung an geeigneter Stelle, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist, zu erkundigen, hat das Risiko des Rechtsirrtums der Säumige zu tragen vergleiche VwGH 19.12.2001, 2001/13/0064; 2.4.2009, 2007/16/0096).
Der Beschuldigte hat ausgesagt, sich solcher Art nicht erkundigt zu haben. Wenn er in diesem Zusammenhang auf Äußerungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur verweist, wonach dieser ihm gegenüber keine Bereitschaft signalisiert habe, für Zwecke der Krankenbetreuung budgetär vorzusorgen, kann dem zum einen nicht der Charakter einer Rechtsauskunft zugemessen werden, dass für die Einhaltung der Vorschriften des KA-AZG im Bereich der Universitätskliniken der MUW der Anstaltsträger verantwortlich wäre, zum anderen sei dazu auf die Vollziehungsklausel des § 15 Abs 3 KA-AZG verwiesen, wonach - soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist - die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit und Soziales zu erfolgen hat. Auf eine alleinige Rechtsauskunft des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberstem Organ der Vollziehung hätte der Beschuldigte daher keinesfalls vertrauen dürfen.Der Beschuldigte hat ausgesagt, sich solcher Art nicht erkundigt zu haben. Wenn er in diesem Zusammenhang auf Äußerungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur verweist, wonach dieser ihm gegenüber keine Bereitschaft signalisiert habe, für Zwecke der Krankenbetreuung budgetär vorzusorgen, kann dem zum einen nicht der Charakter einer Rechtsauskunft zugemessen werden, dass für die Einhaltung der Vorschriften des KA-AZG im Bereich der Universitätskliniken der MUW der Anstaltsträger verantwortlich wäre, zum anderen sei dazu auf die Vollziehungsklausel des Paragraph 15, Absatz 3, KA-AZG verwiesen, wonach - soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist - die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit und Soziales zu erfolgen hat. Auf eine alleinige Rechtsauskunft des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberstem Organ der Vollziehung hätte der Beschuldigte daher keinesfalls vertrauen dürfen.
Auf eine Interpretation des zu beachtenden Normenwerks alleine durch die bei der MUW eingerichtete Rechtsabteilung, ohne dies bei den zuständigen Vollzugsbehörden abzuklären, durfte sich der Beschuldigte schon auf Grund der bereits zuvor ergangenen Aufforderung des Arbeitsinspektorates ebenso wenig verlassen. Ebenso ist aus dem Verweis des Beschuldigten auf das Schreiben des Technischen Direktors des Wiener Krankenanstaltenverbundes, wonach bezüglich der im klinischen Routinebetrieb tätigen Bediensteten der MUW in Angelegenheiten der präventivdienstlichen Betreuung eine Zuständigkeit des Sicherheitstechnischen Dienstes des Anstaltsträgers anzunehmen wäre, für den Standpunkt des Beschuldigten nichts zu gewinnen. Dass nämlich der Anstaltsträger offenbar im Wege einer vertraglichen Vereinbarung mit den Verantwortlichen der MUW bzw. im Wege einer Zusicherung eine Stellung des betreffenden Universitätspersonals als Überlassene im Sinne der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften fingiert, kann dahin gestellt bleiben, zumal der Beschuldigte vor dem ins Treffen geführten Hintergrund genauso wenig darauf vertrauen durfte, die – im Übrigen mit 11.3.2009 datierte - Erklärung der Technischen Direktion des KAV gründe in einer rechtsrichtigen Auslegung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen.
Auch dass der Beschuldigte hinsichtlich der ihm aus seiner Organfunktion erwachsenden Möglichkeiten der Einflussnahme auf die nach den Bestimmungen des Organisationsplanes mit der dem KA-AZG entsprechenden Dienstplanung betrauten Klinikvorstände einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, kann ihn schon im Hinblick darauf, dass er mit der Übernahme seiner Funktion auch verhalten war, sich mit den ihm zustehenden Rechten und Pflichten entsprechend vertraut zu machen, nicht entschuldigen. Auch in diesem Aspekt konnte das Vertrauen auf den Meinungsstand der Rechtsabteilung des Hauses nicht genügen.
Sich daher nicht bei den zuständigen Behörden in geeigneter Weise erkundigt zu haben, war daher als Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt zu werten, welche einer Beurteilung eines Rechtsirrtums als Schuldausschließungsgrund jedenfalls entgegen steht.
Der Beschuldigte erklärte darüber hinaus, seinen Verantwortungsbereich soweit wahrgenommen zu haben, als dieser wahrzunehmen gewesen sei und dabei alles in seiner Macht stehende unternommen zu haben, um die Einhaltung der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen weitestmöglich zu gewährleisten. Weder als Rektor noch als Mitglied des Rektorates zählt die Dienstplangestaltung des ärztlichen Personals zu dem vom Beschuldigten zu besorgenden Aufgabenbereich. Dies obliegt nach den Bestimmungen des Organisationsplanes der MUW vielmehr den Leitern der Organisationseinheiten (Kliniken, Klinischen Abteilungen). Von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für die Nichteinhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des KA-AZG aufgrund einer verfehlten Dienstplanung seitens der Klinikvorstände wäre der Beschuldigte aber nur dann entbunden, wenn er den Nachweis zu erbringen vermöchte, dass er Maßnahmen getroffen hat, die „unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen“ (ständige Rechtsprechung des VwGH, vgl. etwa VwGH 25.1.2005, 2004/02/0294).Der Beschuldigte erklärte darüber hinaus, seinen Verantwortungsbereich soweit wahrgenommen zu haben, als dieser wahrzunehmen gewesen sei und dabei alles in seiner Macht stehende unternommen zu haben, um die Einhaltung der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Bestimmungen weitestmöglich zu gewährleisten. Weder als Rektor noch als Mitglied des Rektorates zählt die Dienstplangestaltung des ärztlichen Personals zu dem vom Beschuldigten zu besorgenden Aufgabenbereich. Dies obliegt nach den Bestimmungen des Organisationsplanes der MUW vielmehr den Leitern der Organisationseinheiten (Kliniken, Klinischen Abteilungen). Von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für die Nichteinhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des KA-AZG aufgrund einer verfehlten Dienstplanung seitens der Klinikvorstände wäre der Beschuldigte aber nur dann entbunden, wenn er den Nachweis zu erbringen vermöchte, dass er Maßnahmen getroffen hat, die „unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen“ (ständige Rechtsprechung des VwGH, vergleiche etwa VwGH 25.1.2005, 2004/02/0294).
Solche Maßnahmen hat der Beschuldigte aber nicht getroffen. Lediglich angesichts der dokumentierten Aufforderung des Arbeitsinspektorates aus dem Jahr 2004, für die Einhaltung der krankenanstaltenarbeitszeitrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen, hat er in seiner Funktion als Rektor die Klinikvorstände angewiesen, entsprechende Aufzeichnungen zu Überschreitungen des KA-AZG und die Begründungen dazu vorzulegen. Nicht einmal dieser Aufforderung sind diese nachgekommen. Nach Angaben des Beschuldigten selbst hätten diese ihm ihre Bemühungen nur mündlich versichert, womit der Beschuldigte es bewenden hat lassen. Er hat sich nach seinen eigenen Angaben auch später nur auf mündliche Zusicherungen der Klinikvorstände verlassen, sich beim Anstaltsträger für eine KA-AZG-konforme Kapazitätsplanung zu verwenden. Dass die vom Beschuldigten sonst dargelegten Bemühungen, etwa das Führen von Gesprächen mit Vertretern des Landes Wien als Anstaltsträger des Allgemeinen Krankenhauses, oder mit dem ärztlichen Direktor des AKH, Univ.Prof. Dr. Reinhard K., und dergleichen, kein hinreichendes, geschweige denn wirksames Unterfangen sein konnten, für die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften des KA-AZG Gewähr zu bieten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten braucht nicht näher eingegangen zu werden; den dazu in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.11.2009 gestellten Beweisanträgen war nicht stattzugeben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte – entgegen der verfehlten Begründung der Behörde erster Instanz – auch schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des KA-AZG verstoßen hat.
10. Strafbemessung
Der gesetzliche Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art reicht gemäß § 12 Abs 1 KA-AZG von 218,-- Euro bis 2.180,-- Euro, im Wiederholungsfall von 360,-- Euro bis 3.600,-- Euro Geldstrafe. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach § 16 Abs 2 VStG. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Der gesetzliche Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art reicht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KA-AZG von 218,-- Euro bis 2.180,-- Euro, im Wiederholungsfall von 360,-- Euro bis 3.600,-- Euro Geldstrafe. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Taten schädigten das durch die gesetzliche Vorschrift geS.te Interesse an der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften bei der Heranziehung von Ärztinnen und Ärzten zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben von Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches als Einrichtungen der Krankenanstalt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, auch in den Fällen einer bloß geringfügigen Überschreitung des Höchstmaßes der zulässigen Arbeitszeit nicht als gering angesehen und mit steigendem Ausmaß der Arbeitszeitüberschreitungen entsprechend höher zu werten war. Im Übrigen zeigt schon der Vergleich zu den niedrigeren Strafsätzen des Arbeitszeitgesetzes, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften in den vom KA-AZG erfassten Einrichtungen einen besonderen Stellenwert beigemessen hat.
Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift vom Beschuldigten besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der hergestellten Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschuldigte war durch keine erkennbaren Umstände gehindert, bei den zuständigen Behörden Auskünfte zum Umfang seiner Verantwortlichkeit und den daraus erwachsenden Berechtigungen und Verpflichtungen einzuholen.
Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben; diese waren unter Bedachtnahme auf sein Alter und die vom ihm ausgeübte leitende Managementfunktion als günstig zu werten; Sorgepflichten für die Ehegattin waren zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war nach dem Ausmaß der jeweiligen Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeiten zu differenzieren. Soweit es sich um quantitativ geringfügige Überschreitungen derselben gehandelt hat, konnte mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.
Eine Unterschreitung derselben wäre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG in Betracht gekommen, wonach die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist oder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der Beschuldigte ist kein Jugendlicher. Die Milderungsgründe müssen die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Es kommt nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an. Derartige Milderungsgründe haben, trotz des Fehlens von Erschwerungsgründen, nicht vorgelegen, insbesondere auch, zumal dem Umstand, dass sich der Beschuldigte mit den einschlägigen Rechtsnormen nicht hinreichend vertraut gemacht hat, angesichts der (aufgrund der Vielzahl und Gleichmäßigkeit der Fälle über einen längeren Zeitraum) als systematisch zu wertenden Übertretungen der einschlägigen Bestimmungen des KA-AZG, besonderes Gewicht beigemessen werden musste.Eine Unterschreitung derselben wäre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG in Betracht gekommen, wonach die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist oder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der Beschuldigte ist kein Jugendlicher. Die Milderungsgründe müssen die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Es kommt nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an. Derartige Milderungsgründe haben, trotz des Fehlens von Erschwerungsgründen, nicht vorgelegen, insbesondere auch, zumal dem Umstand, dass sich der Beschuldigte mit den einschlägigen Rechtsnormen nicht hinreichend vertraut gemacht hat, angesichts der (aufgrund der Vielzahl und Gleichmäßigkeit der Fälle über einen längeren Zeitraum) als systematisch zu wertenden Übertretungen der einschlägigen Bestimmungen des KA-AZG, besonderes Gewicht beigemessen werden musste.
Auch die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 21 Abs 1 VStG kam im gegebenen Fall nicht in Betracht. Demnach kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von einem geringfügigen Verschulden kann aber nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, besteht auf die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 27.5.1992, 92/02/0167; 27.2.1992, 92/02/0030). Derartige Voraussetzungen könnten etwa bei einem Handeln im öffentlichen Interesse oder auch wenn die Rechtslage nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen wäre, vorgelegen haben.Auch die außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam im gegebenen Fall nicht in Betracht. Demnach kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von einem geringfügigen Verschulden kann aber nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, besteht auf die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG ein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 27.5.1992, 92/02/0167; 27.2.1992, 92/02/0030). Derartige Voraussetzungen könnten etwa bei einem Handeln im öffentlichen Interesse oder auch wenn die Rechtslage nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen wäre, vorgelegen haben.
Ein Handeln im öffentlichen Interesse kann dem Beschuldigten schon deshalb nicht zu Gute gehalten werden, da überhaupt keine Verpflichtung der Universitäten besteht, Gewähr für eine bedarfsdeckende Krankenversorgung zu leisten. Diese irrige Annahme wäre ebenso ohne Weiteres zu vermeiden gewesen, indem der Beschuldigte dies mit den zuständigen Behörden abgeklärt hätte. Dazu wäre er angesichts der klar erkennbaren Position des Arbeitsinspektorates, das klar und eindeutig erkennbar von einer Verantwortlichkeit von Organen der Universität für die Einhaltung des KA-AZG ausgegangen ist, umso mehr gehalten gewesen. Sich nicht bei den zuständigen Behörden entsprechend erkundigt und die bei richtiger Auslegung des Normenwerks gebotenen Veranlassungen nicht getroffen zu haben, kann daher nicht einfach als geringe Sorglosigkeit bezeichnet werden, zumal ein Hinderungsgrund nicht ersichtlich ist. Von einem geringfügigen Verschulden kann daher nicht gesprochen werden. Ein Vorgehen gemäß § 21 Abs 1 VStG kam somit nicht in Betracht. Im Hinblick auf die angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 2.180,-- Euro je Delikt reichenden Strafsatz sind die nunmehr verhängten Geldstrafen auch unter Bedachtnahme auf die vom Beschuldigten bescheinigten Lösungsszenarien für einen zukünftigen KA-AZG-konformen Dienstbetrieb an den betreffenden Universitätskliniken durchaus angemessen und keineswegs überhöht.Ein Handeln im öffentlichen Interesse kann dem Beschuldigten schon deshalb nicht zu Gute gehalten werden, da überhaupt keine Verpflichtung der Universitäten besteht, Gewähr für eine bedarfsdeckende Krankenversorgung zu leisten. Diese irrige Annahme wäre ebenso ohne Weiteres zu vermeiden gewesen, indem der Beschuldigte dies mit den zuständigen Behörden abgeklärt hätte. Dazu wäre er angesichts der klar erkennbaren Position des Arbeitsinspektorates, das klar und eindeutig erkennbar von einer Verantwortlichkeit von Organen der Universität für die Einhaltung des KA-AZG ausgegangen ist, umso mehr gehalten gewesen. Sich nicht bei den zuständigen Behörden entsprechend erkundigt und die bei richtiger Auslegung des Normenwerks gebotenen Veranlassungen nicht getroffen zu haben, kann daher nicht einfach als geringe Sorglosigkeit bezeichnet werden, zumal ein Hinderungsgrund nicht ersichtlich ist. Von einem geringfügigen Verschulden kann daher nicht gesprochen werden. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam somit nicht in Betracht. Im Hinblick auf die angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 2.180,-- Euro je Delikt reichenden Strafsatz sind die nunmehr verhängten Geldstrafen auch unter Bedachtnahme auf die vom Beschuldigten bescheinigten Lösungsszenarien für einen zukünftigen KA-AZG-konformen Dienstbetrieb an den betreffenden Universitätskliniken durchaus angemessen und keineswegs überhöht.
Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 16 Abs 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden § 16 VStG folgend wie im Spruch ersichtlich bemessen.Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden Paragraph 16, VStG folgend wie im Spruch ersichtlich bemessen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Beschuldigten in einem aufgrund der Berufung einer Amtspartei ergangenen Bescheid (welchen Inhaltes auch immer) keine Kosten im Sinn des § 64 und § 65 VStG auferlegt werden können (vgl. VwGH 19.5.1993, 92/09/0031).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Beschuldigten in einem aufgrund der Berufung einer Amtspartei ergangenen Bescheid (welchen Inhaltes auch immer) keine Kosten im Sinn des Paragraph 64 und Paragraph 65, VStG auferlegt werden können vergleiche VwGH 19.5.1993, 92/09/0031).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014