Norm
FSG §26 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die Anwendung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG ist es unerheblich, ob die Alkoholbeeinträchtigung unfallskausal war oder nicht. Es genügt, dass der Unfall durch ein fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht wurde.Für die Anwendung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist es unerheblich, ob die Alkoholbeeinträchtigung unfallskausal war oder nicht. Es genügt, dass der Unfall durch ein fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2010