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66 SozialversicherungNorm
ASVG §7 Z3 litaRechtssatz
Bei der unterlassenen Anmeldung eines gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherten und der Nichtanmeldung einer Person, welche gemäß § 33 Abs. 2 ASVG nur in der Unfallversicherung teilversichert ist, handelt es sich um zwei verschiedene Tatbilder, welche auch nicht austauschbar sind und muss aus der Tatumschreibung im Straferkenntnis klar hervorgehen, welche Verletzung der Anmeldepflicht dem Dienstgeber zur Last gelegt wird.Bei der unterlassenen Anmeldung eines gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherten und der Nichtanmeldung einer Person, welche gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ASVG nur in der Unfallversicherung teilversichert ist, handelt es sich um zwei verschiedene Tatbilder, welche auch nicht austauschbar sind und muss aus der Tatumschreibung im Straferkenntnis klar hervorgehen, welche Verletzung der Anmeldepflicht dem Dienstgeber zur Last gelegt wird.
Schlagworte
Anmeldepflicht, Dienstgeber, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pflichtversicherung, teilversichertZuletzt aktualisiert am
24.01.2012