TE Uvs Bescheid 2010/3/9 411-022/10

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Veröffentlicht am 09.03.2010
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Norm

FSG §4 Abs5
FSG §4 Abs6 Z2
  1. FSG § 4 heute
  2. FSG § 4 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 4 gültig von 01.08.2019 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  4. FSG § 4 gültig von 01.07.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  5. FSG § 4 gültig von 19.01.2013 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 4 gültig von 01.09.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  7. FSG § 4 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 4 gültig von 01.10.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  9. FSG § 4 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 4 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  11. FSG § 4 gültig von 25.05.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  12. FSG § 4 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  13. FSG § 4 gültig von 01.11.1997 bis 31.10.1997
  1. FSG § 4 heute
  2. FSG § 4 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 4 gültig von 01.08.2019 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  4. FSG § 4 gültig von 01.07.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  5. FSG § 4 gültig von 19.01.2013 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 4 gültig von 01.09.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  7. FSG § 4 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 4 gültig von 01.10.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  9. FSG § 4 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 4 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  11. FSG § 4 gültig von 25.05.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  12. FSG § 4 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  13. FSG § 4 gültig von 01.11.1997 bis 31.10.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des S H, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.01.2010, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber gemäß § 4 Abs 5 iVm § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG) aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen und dafür eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG) aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen und dafür eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass keine ordnungsgemäße Messung seiner Geschwindigkeit vorliege und sich diese Anlastung erheblich auf seine Verkehrsmobilität bezüglich Arbeitssuche auswirke. Als er den Bescheid über die Zahlung erhalten habe, habe er keine Berufung einlegen wollen, weil er noch nicht gewusst habe, dass das solch erschütternde Auswirkungen habe. Da er seinen Führerschein auf Grund der Arbeitsmobilität benötige, wolle er jedoch jetzt eine neue Aussage „zu der besagten Tat“ machen. Er sei auf dem Weg gewesen, einen Bekannten abzuholen, da es diesem sehr schlecht gegangen sei – er habe zu viel getrunken gehabt – und er draußen vor der Tür gelegen sei.

Er habe auf der langen Geraden den PKW mit Schweizer Kennzeichen nur überholt, weil dieser ca 45 bis 50 km/h und somit unter der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Er habe den PKW überholt und sei anschließend angehalten worden. Als ihn der Polizist gefragt habe, wie schnell er gefahren sei, habe er, weil er so nervös gewesen sei, gesagt 90 km/h. Durch die Aufregung um das Wohl seines Kollegen und der Anlastung, viel zu schnell gefahren zu sein, habe er die Geschwindigkeit verwechselt. Er sei am besagten Abend sicher nicht schneller als 75 bis 80 km/h gefahren.

3. Nach einer Anzeige der Polizeiinspektion H vom X.X.2009 lenkte der Berufungswerber am X.X.2009 um X.X Uhr auf der Rstraße in H (L 202) einen PKW in Fahrtrichtung F. Auf Höhe des Straßen-km 4,4 habe der Berufungswerber mit augenscheinlich weit überhöhter Geschwindigkeit ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholt. Bei der Anhaltung auf Höhe der Kreuzung zur Bstraße habe der Berufungswerber gegenüber dem Polizisten angegeben, mit 90 km/h gefahren zu sein; erlaubt seien 60 km/h gewesen.3. Nach einer Anzeige der Polizeiinspektion H vom römisch zehn.X.2009 lenkte der Berufungswerber am römisch zehn.X.2009 um römisch zehn.X Uhr auf der Rstraße in H (L 202) einen PKW in Fahrtrichtung F. Auf Höhe des Straßen-km 4,4 habe der Berufungswerber mit augenscheinlich weit überhöhter Geschwindigkeit ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholt. Bei der Anhaltung auf Höhe der Kreuzung zur Bstraße habe der Berufungswerber gegenüber dem Polizisten angegeben, mit 90 km/h gefahren zu sein; erlaubt seien 60 km/h gewesen.

Dem Berufungswerber wurde nach der Aktenlage am X.X.2005 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Wegen verkehrsauffälligem Verhalten musste dem Berufungswerber zwischenzeitlich die Probezeit gemäß § 4 Abs 3 FSG schon drei Mal verlängert werden, zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom X.X.2006, bis zum X.X.2010. Zweimal musste dem Berufungswerber in dieser Zeit die Lenkberechtigung entzogen werden.Dem Berufungswerber wurde nach der Aktenlage am römisch zehn.X.2005 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Wegen verkehrsauffälligem Verhalten musste dem Berufungswerber zwischenzeitlich die Probezeit gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG schon drei Mal verlängert werden, zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom römisch zehn.X.2006, bis zum römisch zehn.X.2010. Zweimal musste dem Berufungswerber in dieser Zeit die Lenkberechtigung entzogen werden.

4.        Erstbehörde stützte den angefochtenen Bescheid auf den Umstand, dass der Berufungswerber mit „Strafbescheid“ der Bezirkshauptmannschaft B vom X.X.2010, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h, begangen am X.X.2009 um X.X Uhr auf der L 202 in H, bestraft werden musste.4. Erstbehörde stützte den angefochtenen Bescheid auf den Umstand, dass der Berufungswerber mit „Strafbescheid“ der Bezirkshauptmannschaft B vom römisch zehn.X.2010, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h, begangen am römisch zehn.X.2009 um römisch zehn.X Uhr auf der L 202 in H, bestraft werden musste.

Nach § 4 Abs 5 FSG hat die Behörde, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs 6 oder 7 begeht, das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.Nach Paragraph 4, Absatz 5, FSG hat die Behörde, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7 begeht, das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Nach § 4 Abs 6 leg cit gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs 3Nach Paragraph 4, Absatz 6, leg cit gelten als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3

  1. 1.Ziffer eins
  2. 2.Ziffer 2
    mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
    1. a)Litera a
      mehr als 20 km/h im Ortsgebiet
    2. b)Litera b
      mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

Der Berufungswerber hat in der Berufung und auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat – trotz der Rechtskraft der oben näher bezeichneten Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom X.X.2010 – bestritten, dass er am X.X.2009 um X.X Uhr auf der Rstraße (L 202) in H die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h überschritten habe. Er hat lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca 20 km/h zugegeben.Der Berufungswerber hat in der Berufung und auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat – trotz der Rechtskraft der oben näher bezeichneten Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom römisch zehn.X.2010 – bestritten, dass er am römisch zehn.X.2009 um römisch zehn.X Uhr auf der Rstraße (L 202) in H die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h überschritten habe. Er hat lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca 20 km/h zugegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.06.2001, Zl 99/11/0261, ausgeführt, dass sich die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses lediglich auf den Umstand beziehe, dass die betreffende Person eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. In Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung bestehe aber keine solche Bindungswirkung. Zur Klärung, ob die betreffende Person eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG verwirklicht hat, habe die Behörde somit selbstständig die von dieser Person eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.06.2001, Zl 99/11/0261, ausgeführt, dass sich die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses lediglich auf den Umstand beziehe, dass die betreffende Person eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. In Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung bestehe aber keine solche Bindungswirkung. Zur Klärung, ob die betreffende Person eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG verwirklicht hat, habe die Behörde somit selbstständig die von dieser Person eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln.

Dieses Erkenntnis ist auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.

Der Verwaltungssenat hat daher im Gegenstand eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher ua der Anzeigeleger zur Frage der Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers am X.X.2009 um X.X Uhr auf der L 202 in H als Zeuge einvernommen wurde. Dieser hat im Zuge der Einvernahme dazu im Wesentlichen angegeben, dass sie (die Polizisten) im Zuge der Nachfahrt nie einen gleich bleibenden Abstand zum Fahrzeug des Berufungswerbers einhalten hätten können, weil sie mit ihrem Fahrzeug immer am Aufholen gewesen seien. Da sie damals die Geschwindigkeit des Berufungswerbers nicht messen hätten können, seien sie diesbezüglich auf seine Angaben angewiesen gewesen. Wenn es in der Anzeige heiße, dass der Berufungswerber angegeben habe, dass er das vor ihm fahrende Fahrzeug mit 90 km/h überholt habe, da der Lenker des überholten Fahrzeuges nur 45 km/h gefahren sei, dann sei das richtig.Der Verwaltungssenat hat daher im Gegenstand eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher ua der Anzeigeleger zur Frage der Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers am römisch zehn.X.2009 um römisch zehn.X Uhr auf der L 202 in H als Zeuge einvernommen wurde. Dieser hat im Zuge der Einvernahme dazu im Wesentlichen angegeben, dass sie (die Polizisten) im Zuge der Nachfahrt nie einen gleich bleibenden Abstand zum Fahrzeug des Berufungswerbers einhalten hätten können, weil sie mit ihrem Fahrzeug immer am Aufholen gewesen seien. Da sie damals die Geschwindigkeit des Berufungswerbers nicht messen hätten können, seien sie diesbezüglich auf seine Angaben angewiesen gewesen. Wenn es in der Anzeige heiße, dass der Berufungswerber angegeben habe, dass er das vor ihm fahrende Fahrzeug mit 90 km/h überholt habe, da der Lenker des überholten Fahrzeuges nur 45 km/h gefahren sei, dann sei das richtig.

Der Verwaltungssenat zweifelt unter Hinweis auf diese glaubwürdigen Angaben des Anzeigelegers nicht, dass der Berufungswerber bei der Anhaltung am X.X.2009 gegen X.X Uhr zugegeben hat, 90 km/h gefahren zu sein. Dies schloss auch der Berufungswerber selbst nicht aus. Allerdings wurde die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit technischen Hilfsmitteln festgestellt, sondern beruhte auf den Angaben des Berufungswerbers. Eine nicht mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist nicht als schwerer Verstoß im Sinne des § 4 Abs 6 FSG anzusehen. Liegt aber kein schwerer Verstoß im Sinne dieser Rechtsvorschrift vor, so ist auch die Anwendung des § 4 Abs 5 FSG nicht möglich. Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Der Verwaltungssenat zweifelt unter Hinweis auf diese glaubwürdigen Angaben des Anzeigelegers nicht, dass der Berufungswerber bei der Anhaltung am römisch zehn.X.2009 gegen römisch zehn.X Uhr zugegeben hat, 90 km/h gefahren zu sein. Dies schloss auch der Berufungswerber selbst nicht aus. Allerdings wurde die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit technischen Hilfsmitteln festgestellt, sondern beruhte auf den Angaben des Berufungswerbers. Eine nicht mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist nicht als schwerer Verstoß im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, FSG anzusehen. Liegt aber kein schwerer Verstoß im Sinne dieser Rechtsvorschrift vor, so ist auch die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, FSG nicht möglich. Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Führerscheinentzug, Geschwindigkeitsübertretung, nicht mit technischen Hilfsmittel festgestellt

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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