Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ASchG §2 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 3 ASchG sind Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Im Anlassfall waren die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in zwei verschiedenen Gebäuden untergebracht. Die organisatorische Einheit war durch den gemeinsamen Dienstgeber und den einheitlichen Geschäftszweck des Unternehmens (Güterverkehrszentrum) gegeben. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass es sich beim "räumlichen Zusammenhang" um einen engen räumlichen Zusammenhang bzw. um unmittelbar nebeneinander liegende Gebäude handeln muss, oder dass kein weiteres Grundstück zwischen jenen Liegenschaften gelegen sein darf, auf welchen sich Gebäude eines Betriebes mit eingerichteten Arbeitsplätzen befinden. Somit konnte die alleinige Trennung der beiden gegenständlichen Liegenschaften durch eine öffentliche Straße nichts an ihrem räumlichen Zusammenhang ändern. Das zentrale Verwaltungsgebäude mit einem Aufenthaltsraum und einer Küche, worin Speisen erwärmt und gegessen werden konnten, war von den Mitarbeitern der Betriebsfeuerwehr und des Hausdienstes, die im anderen Gebäuden auf der anderen Liegenschaft untergebracht waren, mittels ihrer Dienstfahrzeuge oder zu Fuß in wenigen Minuten erreichbar. Auch nach § 74 Abs 1 GewO kommt es bei der Beurteilung der räumlichen Einheit einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf an, dass alle ihr zuzurechnenden Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinander grenzen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf diesen Liegenschaften eine Einheit bilden. Dem Ziel der Arbeitnehmerschutzvorschriften steht es nicht entgegen, wenn Arbeitnehmer, die bei der Betriebsfeuerwehr und dem Hausdienst beschäftigt sind, den (für sie erforderlichen) Aufenthaltsraum und die (für sie erforderliche) Küche in einem wenige Minuten entfernten Verwaltungsgebäude aufsuchen und, sofern sie sich aufgrund ihrer Tätigkeit nicht ohnedies am Gelände dieses Gebäudes befinden, dabei eine Landesstraße überqueren müssen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ASchG sind Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Im Anlassfall waren die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in zwei verschiedenen Gebäuden untergebracht. Die organisatorische Einheit war durch den gemeinsamen Dienstgeber und den einheitlichen Geschäftszweck des Unternehmens (Güterverkehrszentrum) gegeben. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass es sich beim "räumlichen Zusammenhang" um einen engen räumlichen Zusammenhang bzw. um unmittelbar nebeneinander liegende Gebäude handeln muss, oder dass kein weiteres Grundstück zwischen jenen Liegenschaften gelegen sein darf, auf welchen sich Gebäude eines Betriebes mit eingerichteten Arbeitsplätzen befinden. Somit konnte die alleinige Trennung der beiden gegenständlichen Liegenschaften durch eine öffentliche Straße nichts an ihrem räumlichen Zusammenhang ändern. Das zentrale Verwaltungsgebäude mit einem Aufenthaltsraum und einer Küche, worin Speisen erwärmt und gegessen werden konnten, war von den Mitarbeitern der Betriebsfeuerwehr und des Hausdienstes, die im anderen Gebäuden auf der anderen Liegenschaft untergebracht waren, mittels ihrer Dienstfahrzeuge oder zu Fuß in wenigen Minuten erreichbar. Auch nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO kommt es bei der Beurteilung der räumlichen Einheit einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf an, dass alle ihr zuzurechnenden Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinander grenzen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf diesen Liegenschaften eine Einheit bilden. Dem Ziel der Arbeitnehmerschutzvorschriften steht es nicht entgegen, wenn Arbeitnehmer, die bei der Betriebsfeuerwehr und dem Hausdienst beschäftigt sind, den (für sie erforderlichen) Aufenthaltsraum und die (für sie erforderliche) Küche in einem wenige Minuten entfernten Verwaltungsgebäude aufsuchen und, sofern sie sich aufgrund ihrer Tätigkeit nicht ohnedies am Gelände dieses Gebäudes befinden, dabei eine Landesstraße überqueren müssen.
Schlagworte
Arbeitsstätte; Betriebsgelände; organisatorische Einheit; Zusammenhang; räumlicher ZusammenhangZuletzt aktualisiert am
02.11.2010