TE Uvs Bescheid 2010/4/12 30.12-7/2009

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Veröffentlicht am 12.04.2010
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Ö R K, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Graz-Umgebung vom 08.01.2009, GZ: 15.1 35330/2008, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Beschuldigter. B F) wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Ö R K, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Graz-Umgebung vom 08.01.2009, GZ: 15.1 35330 aus 2008,, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Beschuldigter. B F) wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben.

Text

Die erstinstanzliche Behörde stellte mit Bescheid vom 08.01.2009 das Verfahren gegen Herrn B F als Obmann des Vereins A In mit Sitz in D wegen Übertretung des Rotkreuzgesetzes nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG mit folgender Begründung ein: Das Ö R K, Generalsekretariat, habe mit dem Schreiben vom 10.10.2008 gegen den Verein A In mit dem Sitz in D Anzeige erstattet, weil dieser Verein angeblich als Logo ein rot-grünes Kreuz verwendete, wobei auch die Internetadresse des Vereins angeführt werde. Der Ortsstellenleiter des Vereins, Herr B F, sei bereits im August vom Generalsekretariat des Ö R K darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Verwendung des Logos eine Nachahmung des Rot-Kreuz-Zeichens darstelle und auf Grund der Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes BGBl I Nr. 33/2008 verboten und strafbar sei. Der Anzeige liege auch ein farbiger Ausdruck aus der erwähnten Internetseite bei, auf dem unter anderem ein rot-grünes Kreuz (Umrandung) ersichtlich sei. Die BH Graz-Umgebung habe die Anzeige geprüft und sei zur Ansicht gekommen, dass die vorgeworfene Übertretung nicht zutreffe und habe dem Ö R K mit Schreiben vom 28.10.2008 mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, ein Verfahren einzuleiten. Das Ö R K habe mit dem Schreiben vom 06.11.2008 mitgeteilt, dass es mit einer Einstellung nicht einverstanden sei und ein Strafverfahren gegen Herrn B F durchgeführt werden möge. Im genannten Schreiben würden die Bestimmungen des Österreichischen Rotkreuzgesetzes zitiert und es werde dargelegt, dass aus Sicht der Juristen des Ö R K das Logo von A In klar als Nachahmung zu qualifizieren sei. Es sei auch ein Gutachten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz eingeholt und auch darin eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens festgestellt worden. Die BH Graz-Umgebung sei trotz dieses Schreibens der Ansicht, dass das Zeichen, das der Verein A In verwende, keine Nachahmung des Rotkreuzzeichens sei. Es werde auch darauf hingewiesen, dass A In nicht mit dem Grünen Kreuz ident, sondern eine private Institution sei. Das Ö R K erhob dagegen Berufung und stellte den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge den Bescheid beheben und Herrn B F nach § 8 Abs 1 lit d iVm § 9 Abs 2 Rotkreuzgesetz bestrafen und begründete dies wie folgt:Die erstinstanzliche Behörde stellte mit Bescheid vom 08.01.2009 das Verfahren gegen Herrn B F als Obmann des Vereins A In mit Sitz in D wegen Übertretung des Rotkreuzgesetzes nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG mit folgender Begründung ein: Das Ö R K, Generalsekretariat, habe mit dem Schreiben vom 10.10.2008 gegen den Verein A In mit dem Sitz in D Anzeige erstattet, weil dieser Verein angeblich als Logo ein rot-grünes Kreuz verwendete, wobei auch die Internetadresse des Vereins angeführt werde. Der Ortsstellenleiter des Vereins, Herr B F, sei bereits im August vom Generalsekretariat des Ö R K darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Verwendung des Logos eine Nachahmung des Rot-Kreuz-Zeichens darstelle und auf Grund der Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008, verboten und strafbar sei. Der Anzeige liege auch ein farbiger Ausdruck aus der erwähnten Internetseite bei, auf dem unter anderem ein rot-grünes Kreuz (Umrandung) ersichtlich sei. Die BH Graz-Umgebung habe die Anzeige geprüft und sei zur Ansicht gekommen, dass die vorgeworfene Übertretung nicht zutreffe und habe dem Ö R K mit Schreiben vom 28.10.2008 mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, ein Verfahren einzuleiten. Das Ö R K habe mit dem Schreiben vom 06.11.2008 mitgeteilt, dass es mit einer Einstellung nicht einverstanden sei und ein Strafverfahren gegen Herrn B F durchgeführt werden möge. Im genannten Schreiben würden die Bestimmungen des Österreichischen Rotkreuzgesetzes zitiert und es werde dargelegt, dass aus Sicht der Juristen des Ö R K das Logo von A In klar als Nachahmung zu qualifizieren sei. Es sei auch ein Gutachten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz eingeholt und auch darin eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens festgestellt worden. Die BH Graz-Umgebung sei trotz dieses Schreibens der Ansicht, dass das Zeichen, das der Verein A In verwende, keine Nachahmung des Rotkreuzzeichens sei. Es werde auch darauf hingewiesen, dass A In nicht mit dem Grünen Kreuz ident, sondern eine private Institution sei. Das Ö R K erhob dagegen Berufung und stellte den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge den Bescheid beheben und Herrn B F nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Rotkreuzgesetz bestrafen und begründete dies wie folgt:

Sachverhaltsdarstellung: Der Verein A In mit Sitz in D verwende als Logo ein rot-grünes Kreuz, wie auf der Website dargestellt (Beilage 1). Der Ortsstellenleiter des Vereins, Herr B F, sei vom Generalsekretariat des Ö R K schon im August 2008 schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Verwendung des Logos eine Nachahmung des Rotkreuz-Zeichens darstelle und auf Grund der Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes verboten und strafbar sei. Da Herr B F keine Bereitschaft gezeigt habe, das Logo der A In zu ändern und damit den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, habe das Ö R K am 10.10.2008 Anzeige gegen Herrn B F wegen Verletzung des Verbotes des § 8 Abs 1 lit d iVm § 9 Abs 2 Rotkreuzgesetz erstattet. In seiner Stellungnahme vom 06.11.2008 habe das Ö R K ausführlich dargelegt, warum die Verwendung des Logos von A In als Nachahmung des Rotkreuz-Zeichens zu qualifizieren sei. In der Begründung des Einstellungsbescheides habe die BH Graz-Umgebung nur angeführt, dass es sich aus Sicht der BH Graz-Umgebung beim Logo von A In nicht um eine Nachahmung des Rotkreuz-Zeichens handle. Berufungsgründe: Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängeln angefochten. 1) Wesentliche Verfahrensmängel: Eingangs sei festzuhalten, dass im Bescheid die Einstellung nur mit dem Satz begründet werde, dass aus Sicht der BH Graz-Umgebung keine Nachahmung des Rotkreuzzeichens vorliege. Dazu sei auszuführen, dass Bescheide nach § 58 Abs 2 AVG zu begründen seien, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich entsprochen werde. Eine derartige Begründung sei im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass sich die BH Graz-Umgebung nur sehr oberflächlich mit der Anzeige des Ö R K befasst habe. Auch die in der Stellungnahme vom 06.11.2008 dargelegten Rechtsansichten seien im Bescheid in keinster Weise gewürdigt worden. Die BH Graz-Umgebung wäre verpflichtet gewesen, im Bescheid darzulegen, warum sie die Argumente des Ö R K nicht teile und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen sie zu dem Ergebnis komme, dass es sich um keine Nachahmung des Rotkreuzzeichens handle. Es sei auffallend, dass zwar das Ö R K zur Stellungnahme aufgefordert worden und dieser Aufforderung auch ausführlich nachgekommen sei, Herr B F hingegen offenbar nie dazu aufgefordert worden sei, zu den angeführten Argumenten Stellung zu nehmen. Die Behörde habe somit kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere bei Herrn B F keine Ermittlungen und Nachforschungen angestellt. 2) Unrichtige rechtliche Beurteilung: Nach § 8 Abs 1 lit d Rotkreuzgesetz sei es verboten, Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach lit a bis c darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Ö R K hinweise, entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Ö R K zu verwenden. Von § 8 Abs 1 lit d seien alle Zeichen erfasst, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnten oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Ö R K hinweisen. Im gegenständlichen Fall werde das Zeichen von A In verwendet, eines Vereins, der im Rettungs- und Krankentransport tätig sei. Da es sich gerade beim Rettungs- und Krankentransport um die bekannteste Kernaufgabe des R K in Österreich handle, sei bei einer Verwendung eines ähnlichen Zeichens durch Dritte mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit eine Verbindung mit dem Ö R K annehme und es zu Verwechslungen mit dem R K komme. Es sei erwiesen, dass ein durchschnittlicher Betrachter mit der Aufgabe Rettung das R K assoziiere. Wähle daher jemand, der die Dienstleistungen Rettungs- und Krankentransport anbiete, ein Zeichen, das dem Rotkreuzzeichen ähnle, liege der Verdacht nahe, dass dies bewusst gemacht werde, um die positiven Imagewerte des Roten Kreuzes zu nutzen bzw. das Vertrauen der Bevölkerung in das Rote Kreuz für seine unternehmerischen Zwecke zu missbrauchen. Zur Untermauerung des Vorbringens werde ein Auszug aus der Studie Das Profil des Ö R K im Trend - Positionierungsmessung 2006 vorgelegt, die das Institut Market im Auftrag des Ö R K erstellt habe (Beilage 2). Dieser Studie sei zu entnehmen, dass 63 % der österreichischen Bevölkerung ab 15 Jahren auf die Frage, welche Hilfsorganisation sie kennen, spontan das Rote Kreuz nennen (spontane Bekanntheit). 98 % der österreichischen Bevölkerung würden angeben, das Rote Kreuz zu kennen, nachdem man ihnen den Namen des Roten Kreuzes genannt habe (gestützte Bekanntheit). Das Rote Kreuz stehe damit in der Bekanntheit bei der österreichischen Bevölkerung an erster Stelle der Hilfsorganisationen. Weiter nennten 46 % der österreichischen Bevölkerung über 15 Jahre den Krankentransport spontan als Leistungsbereich des R K und 34 % die Tätigkeiten Erste Hilfe, Unfallhilfe, Soforthilfe (spontane Bekanntheit). 96 % der Bevölkerung sei bekannt, dass das Rote Kreuz Rettungs- und Krankentransporte durchführe (gestützte Bekanntheit). Auf Grund dieses sehr hohen Bekanntheitsgrades des Roten Kreuzes, insbesondere in Zusammenhang mit dem Leistungsbereich Rettungs- und Krankentransport sei die Gefahr hoch, dass Dritte bewusst ein ähnliches Zeichen wählen, um mit dem R K verwechselt zu werden, um vom hohen Bekanntheitsgrad in der österreichischen Bevölkerung zu profitieren. Dies sei nach Ansicht des R K im gegenständlichen Fall passiert. Ein Indiz dafür sei, dass sich Herr F in der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Ö R K geweigert habe, die roten Teile seines kreuzförmigen Logos durch andersfarbige Teile zu ersetzen. Es bestehe der Verdacht, dass hier bewusst Elemente des Rotkreuzzeichens in das Logo eingearbeitet worden seien, um beim Betrachter den Eindruck zu erwecken, A In stehe in Konnex zum Ö R K oder um gar mit dem R K verwechselt zu werden. Es bestehe kein objektiver Grund, warum eine Organisation, die im Rettungs- und Krankentransportwesen tätig sei, überhaupt ein Kreuz als Logo wählen (international werde für Rettung und Krankentransport z.B. vielfach auch der star of life - ein aus drei Balken gebildetes blaues Kreuz auf weißem Hintergrund, in der Mitte befinde sich ein Äskulapstab in weißer Farbe - gewählt) und dieses dann auch noch teilweise rot färben müsse, außer die Organisation wolle eben bewusst auf eine Verbindung mit dem R K hinweisen oder überhaupt den Eindruck erwecken, sie sei das R K. 3) Unrichtige Ermessensausübung: In den Erläuterungen zu § 8 Abs 1 lit d werde Folgendes ausgeführt: Es ist die Verpflichtung der Behörden jedes Landes zu entscheiden, ob ein Zeichen eine Nachahmung darstellt (...). Diese Entscheidung kann manchmal schwierig sein. Das Kriterium soll die Verwechslungsgefahr zwischen dem verwendeten Zeichen und dem Rotkreuzzeichen in der Öffentlichkeit sein, weil ja gerade diese Verwechslung von der Regelung verhindert werden soll. Um die Verantwortung des Benützers zu beurteilen, muss versucht werden, festzustellen, ob er einen wirklichen Vorsatz hatte, die Öffentlichkeit zu täuschen oder Ansehen des Zeichens auszunutzen. In einem solchen Fall soll der Text möglichst zu Gunsten der Konvention und dem R K interpretiert werden. (...) Die abschließende Beurteilung, ob eine Nachahmung vorliege, werde somit letztlich ins Ermessen der Behörde gestellt. Es werde zugestanden, dass diese Entscheidung nicht immer einfach sei. Allerdings entstehe der Eindruck, dass sich die Behörde im gegenständlichen Fall überhaupt nur sehr rudimentär mit der Entscheidung befasst habe, ob eine Nachahmung vorliege oder nicht. Wie schon dargelegt, habe sich die BH Graz-Umgebung in keinster Weise mit den vom Ö R K vorgebrachten Argumenten befasst. Da kein objektiver Grund für Herrn B F bestehe, ein Kreuz mit roten Teilen als Logo für seinen Rettungs- und Krankentransportdienst zu verwenden, liege der Verdacht nahe, dass dies bewusst gemacht worden sei, um mit einer etablierten Organisation verwechselt zu werden. Es handle sich somit um einen offensichtlichen Versuch, das Ansehen des Zeichens auszunutzen. Für diesen Fall sähen die Erläuterungen zum RKG ausdrücklich vor, dass im Zweifelsfall zu Gunsten der Genfer Konventionen bzw. des R K zu entscheiden sei. Im gegenständlichen Fall habe dies die Behörde nicht nur gerade nicht getan, sondern habe es auch noch verabsäumt, ihr Abgehen von den vorhandenen Empfehlungen zur Ermessensausübung in irgendeiner Weise zu begründen. Es wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen zwischen dem Schutz des Rotkreuzzeichens und dem Interesse des Herrn B F ein ähnliches Zeichen zu verwenden. Hätte die Behörde den Schutzzweck der Normen des Rotkreuzgesetzes - nämlich dass die missbräuchliche Verwendung des Rotkreuzzeichens im Frieden seine Bedeutung als Kenn- und Schutzzeichen der Sanitätsdienste in Kriegszeiten untergrabe und dadurch Menschenleben gefährdet werden könnten - in ihrer Ermessensausübung entsprechend gewürdigt, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich beim Logo von A F um eine unzulässige Zeichenverwendung nach dem Rotkreuzgesetz handle. Eine Auffassung, die auch vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in seiner Stellungnahme Beilage 3 bestätigt worden sei. Darin heißt es (zusammengefasst): Das IKRK betrachte das Design des Logos der Firma als Nachahmung des Zeichens. Normalerweise umfasse der Begriff Missbrauch des Zeichens alle Verletzungen der Bestimmungen über die Verwendung des Zeichens und zwar a)Sachverhaltsdarstellung: Der Verein A In mit Sitz in D verwende als Logo ein rot-grünes Kreuz, wie auf der Website dargestellt (Beilage 1). Der Ortsstellenleiter des Vereins, Herr B F, sei vom Generalsekretariat des Ö R K schon im August 2008 schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Verwendung des Logos eine Nachahmung des Rotkreuz-Zeichens darstelle und auf Grund der Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes verboten und strafbar sei. Da Herr B F keine Bereitschaft gezeigt habe, das Logo der A In zu ändern und damit den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, habe das Ö R K am 10.10.2008 Anzeige gegen Herrn B F wegen Verletzung des Verbotes des Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Rotkreuzgesetz erstattet. In seiner Stellungnahme vom 06.11.2008 habe das Ö R K ausführlich dargelegt, warum die Verwendung des Logos von A In als Nachahmung des Rotkreuz-Zeichens zu qualifizieren sei. In der Begründung des Einstellungsbescheides habe die BH Graz-Umgebung nur angeführt, dass es sich aus Sicht der BH Graz-Umgebung beim Logo von A In nicht um eine Nachahmung des Rotkreuz-Zeichens handle. Berufungsgründe: Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängeln angefochten. 1) Wesentliche Verfahrensmängel: Eingangs sei festzuhalten, dass im Bescheid die Einstellung nur mit dem Satz begründet werde, dass aus Sicht der BH Graz-Umgebung keine Nachahmung des Rotkreuzzeichens vorliege. Dazu sei auszuführen, dass Bescheide nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen seien, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich entsprochen werde. Eine derartige Begründung sei im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass sich die BH Graz-Umgebung nur sehr oberflächlich mit der Anzeige des Ö R K befasst habe. Auch die in der Stellungnahme vom 06.11.2008 dargelegten Rechtsansichten seien im Bescheid in keinster Weise gewürdigt worden. Die BH Graz-Umgebung wäre verpflichtet gewesen, im Bescheid darzulegen, warum sie die Argumente des Ö R K nicht teile und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen sie zu dem Ergebnis komme, dass es sich um keine Nachahmung des Rotkreuzzeichens handle. Es sei auffallend, dass zwar das Ö R K zur Stellungnahme aufgefordert worden und dieser Aufforderung auch ausführlich nachgekommen sei, Herr B F hingegen offenbar nie dazu aufgefordert worden sei, zu den angeführten Argumenten Stellung zu nehmen. Die Behörde habe somit kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere bei Herrn B F keine Ermittlungen und Nachforschungen angestellt. 2) Unrichtige rechtliche Beurteilung: Nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, Rotkreuzgesetz sei es verboten, Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach Litera a bis c darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Ö R K hinweise, entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Ö R K zu verwenden. Von Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, seien alle Zeichen erfasst, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnten oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Ö R K hinweisen. Im gegenständlichen Fall werde das Zeichen von A In verwendet, eines Vereins, der im Rettungs- und Krankentransport tätig sei. Da es sich gerade beim Rettungs- und Krankentransport um die bekannteste Kernaufgabe des R K in Österreich handle, sei bei einer Verwendung eines ähnlichen Zeichens durch Dritte mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit eine Verbindung mit dem Ö R K annehme und es zu Verwechslungen mit dem R K komme. Es sei erwiesen, dass ein durchschnittlicher Betrachter mit der Aufgabe Rettung das R K assoziiere. Wähle daher jemand, der die Dienstleistungen Rettungs- und Krankentransport anbiete, ein Zeichen, das dem Rotkreuzzeichen ähnle, liege der Verdacht nahe, dass dies bewusst gemacht werde, um die positiven Imagewerte des Roten Kreuzes zu nutzen bzw. das Vertrauen der Bevölkerung in das Rote Kreuz für seine unternehmerischen Zwecke zu missbrauchen. Zur Untermauerung des Vorbringens werde ein Auszug aus der Studie Das Profil des Ö R K im Trend - Positionierungsmessung 2006 vorgelegt, die das Institut Market im Auftrag des Ö R K erstellt habe (Beilage 2). Dieser Studie sei zu entnehmen, dass 63 % der österreichischen Bevölkerung ab 15 Jahren auf die Frage, welche Hilfsorganisation sie kennen, spontan das Rote Kreuz nennen (spontane Bekanntheit). 98 % der österreichischen Bevölkerung würden angeben, das Rote Kreuz zu kennen, nachdem man ihnen den Namen des Roten Kreuzes genannt habe (gestützte Bekanntheit). Das Rote Kreuz stehe damit in der Bekanntheit bei der österreichischen Bevölkerung an erster Stelle der Hilfsorganisationen. Weiter nennten 46 % der österreichischen Bevölkerung über 15 Jahre den Krankentransport spontan als Leistungsbereich des R K und 34 % die Tätigkeiten Erste Hilfe, Unfallhilfe, Soforthilfe (spontane Bekanntheit). 96 % der Bevölkerung sei bekannt, dass das Rote Kreuz Rettungs- und Krankentransporte durchführe (gestützte Bekanntheit). Auf Grund dieses sehr hohen Bekanntheitsgrades des Roten Kreuzes, insbesondere in Zusammenhang mit dem Leistungsbereich Rettungs- und Krankentransport sei die Gefahr hoch, dass Dritte bewusst ein ähnliches Zeichen wählen, um mit dem R K verwechselt zu werden, um vom hohen Bekanntheitsgrad in der österreichischen Bevölkerung zu profitieren. Dies sei nach Ansicht des R K im gegenständlichen Fall passiert. Ein Indiz dafür sei, dass sich Herr F in der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Ö R K geweigert habe, die roten Teile seines kreuzförmigen Logos durch andersfarbige Teile zu ersetzen. Es bestehe der Verdacht, dass hier bewusst Elemente des Rotkreuzzeichens in das Logo eingearbeitet worden seien, um beim Betrachter den Eindruck zu erwecken, A In stehe in Konnex zum Ö R K oder um gar mit dem R K verwechselt zu werden. Es bestehe kein objektiver Grund, warum eine Organisation, die im Rettungs- und Krankentransportwesen tätig sei, überhaupt ein Kreuz als Logo wählen (international werde für Rettung und Krankentransport z.B. vielfach auch der star of life - ein aus drei Balken gebildetes blaues Kreuz auf weißem Hintergrund, in der Mitte befinde sich ein Äskulapstab in weißer Farbe - gewählt) und dieses dann auch noch teilweise rot färben müsse, außer die Organisation wolle eben bewusst auf eine Verbindung mit dem R K hinweisen oder überhaupt den Eindruck erwecken, sie sei das R K. 3) Unrichtige Ermessensausübung: In den Erläuterungen zu Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, werde Folgendes ausgeführt: Es ist die Verpflichtung der Behörden jedes Landes zu entscheiden, ob ein Zeichen eine Nachahmung darstellt (...). Diese Entscheidung kann manchmal schwierig sein. Das Kriterium soll die Verwechslungsgefahr zwischen dem verwendeten Zeichen und dem Rotkreuzzeichen in der Öffentlichkeit sein, weil ja gerade diese Verwechslung von der Regelung verhindert werden soll. Um die Verantwortung des Benützers zu beurteilen, muss versucht werden, festzustellen, ob er einen wirklichen Vorsatz hatte, die Öffentlichkeit zu täuschen oder Ansehen des Zeichens auszunutzen. In einem solchen Fall soll der Text möglichst zu Gunsten der Konvention und dem R K interpretiert werden. (...) Die abschließende Beurteilung, ob eine Nachahmung vorliege, werde somit letztlich ins Ermessen der Behörde gestellt. Es werde zugestanden, dass diese Entscheidung nicht immer einfach sei. Allerdings entstehe der Eindruck, dass sich die Behörde im gegenständlichen Fall überhaupt nur sehr rudimentär mit der Entscheidung befasst habe, ob eine Nachahmung vorliege oder nicht. Wie schon dargelegt, habe sich die BH Graz-Umgebung in keinster Weise mit den vom Ö R K vorgebrachten Argumenten befasst. Da kein objektiver Grund für Herrn B F bestehe, ein Kreuz mit roten Teilen als Logo für seinen Rettungs- und Krankentransportdienst zu verwenden, liege der Verdacht nahe, dass dies bewusst gemacht worden sei, um mit einer etablierten Organisation verwechselt zu werden. Es handle sich somit um einen offensichtlichen Versuch, das Ansehen des Zeichens auszunutzen. Für diesen Fall sähen die Erläuterungen zum RKG ausdrücklich vor, dass im Zweifelsfall zu Gunsten der Genfer Konventionen bzw. des R K zu entscheiden sei. Im gegenständlichen Fall habe dies die Behörde nicht nur gerade nicht getan, sondern habe es auch noch verabsäumt, ihr Abgehen von den vorhandenen Empfehlungen zur Ermessensausübung in irgendeiner Weise zu begründen. Es wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen zwischen dem Schutz des Rotkreuzzeichens und dem Interesse des Herrn B F ein ähnliches Zeichen zu verwenden. Hätte die Behörde den Schutzzweck der Normen des Rotkreuzgesetzes - nämlich dass die missbräuchliche Verwendung des Rotkreuzzeichens im Frieden seine Bedeutung als Kenn- und Schutzzeichen der Sanitätsdienste in Kriegszeiten untergrabe und dadurch Menschenleben gefährdet werden könnten - in ihrer Ermessensausübung entsprechend gewürdigt, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich beim Logo von A F um eine unzulässige Zeichenverwendung nach dem Rotkreuzgesetz handle. Eine Auffassung, die auch vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in seiner Stellungnahme Beilage 3 bestätigt worden sei. Darin heißt es (zusammengefasst): Das IKRK betrachte das Design des Logos der Firma als Nachahmung des Zeichens. Normalerweise umfasse der Begriff Missbrauch des Zeichens alle Verletzungen der Bestimmungen über die Verwendung des Zeichens und zwar a)

Nachahmung: Die Verwendung eines Zeichens, das auf Grund seiner Form oder Farbe mit dem Zeichen verwechselt werden könne; b)

Unzulässige Verwendung: Die Verwendung des Zeichens durch Personen, die normalerweise dazu berechtigt seien, aber in einer Weise, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des humanitären Völkerrechts stehe; c) Heimtückische Verwendung: Die Verwendung des Zeichens während eines bewaffneten Konflikts, um Kombattanten oder militärische Ausrüstung während der Vornahme von Kriegshandlungen zu schützen. Die Verwendung des Rotkreuzzeichens sei in den Genfer Rotkreuzabkommen aus dem Jahr 1949 sowohl für Kriegs- als auch Friedenszeiten geregelt. Die Institutionen, die zur Verwendung des Rotkreuzzeichens berechtigt seien, seien in den Genfer Abkommen definiert. Wenn es auch nicht exakt dasselbe Rotkreuzzeichen sei, das durch die Genfer Abkommen aus dem Jahr 1949 anerkannt sei, sei das zur Beurteilung vorgelegte Logo dem nach internationalen Recht geschützten Zeichen ähnlich. Es stelle zumindest eine verbotene Nachahmung des Rotkreuzzeichens im Sinne von Artikel 53 des Ersten Genfer Abkommens aus dem Jahr 1949 dar, der festlege: Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung Rotes Kreuz oder Genferkreuz sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nicht berechtigte Privatpersonen, durch öffentliche oder private Gesellschaften oder Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung (....). Selbst bei leichter Abänderung stelle ein rotes Kreuz auf weißem Hintergrund eine verbotene Nachahmung dar, wie insbesondere durch den Kommentar zum Ersten Genfer Abkommen aus dem Jahr 1949 bestätigt werde. Tatsächlich solle das Kriterium für eine Entscheidung, ob ein Logo als eine Nachahmung des Zeichens verstanden werden kann, sein, ob ein Risiko einer Verwechslung in der öffentlichen Wahrnehmung zwischen dem Logo und dem Rotkreuzzeichen besteht, da Artikel 53 genau darauf abziele, einer solchen Verwechslung vorzubeugen. Auch wenn es der Benutzer nicht böse meine, sollte das Logo durch ein anderes ersetzt werden. Kumulativ verursachten Form und Farbe des vorgeschlagenen Logos die Gefahr einer Verwechslung mit dem Rotkreuzzeichen. Als ergänzende Art zur Feststellung, ob ein Logo eine Nachahmung des Zeichens bedeute, müsse versucht werden, festzustellen, ob der Besitzer den tatsächlichen Vorsatz gehabt habe, die Öffentlichkeit zu täuschen oder das Ansehen des Zeichens auszunutzen, wie im Kommentar zum Ersten Genfer Abkommen aus dem Jahr 1949 dargelegt werde: In einem solchen Fall soll der Text möglichst zu Gunsten der Konvention und dem Roten Kreuz interpretiert werden. Warum sollte jemand, der es nicht böse meint, ein Zeichen auswählen, das dem Roten Kreuz ähnelt? Es kann keine stichhaltigen Einwände gegen den Ersatz durch ein ganz anderes Zeichen geben. Im vorliegenden Fall deute die Erklärung in der E-Mail vom 14.11.2007 (Anmerkung: Mit dieser E-Mail hatte sich das ÖRK an das IKRK gewendet) darauf hin, dass es der Wunsch von A

In sei, ein Logo, das ein Kreuz (wenn auch nicht das Kreuz der Genfer Abkommen) enthalte, auszuwählen. Wie bereits erläutert, führe eine Interpretation des Textes zu Gunsten der Genfer Abkommen zum selben Ergebnis, das heiße, das vorgelegte Logo sei eine verbotene Nachahmung. Das IKRK kam zum Schluss, dass das vorgeschlagene Logo eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens darstelle und somit Missbrauch sei. Alternativ werde eine einfache Änderung der Farbe des Logos empfohlen, indem nur grüne Linien für das Design des Kreuzes verwendet werden. Es sei zu betonen, dass die Bestimmungen, so streng sie auch wirken mögen, durch die Vertragsstaaten der Genfer Abkommen aus dem Jahr 1949 verabschiedet wurden, um den besten Interessen von Opfern und dem humanitären Einsatz zu dienen. Der Schutz des Zeichens sei in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Ergänzend wäre wichtig festzuhalten, ob das Logo auf europäischer Ebene registriert sei und bei welcher Einrichtung. Es sei gut möglich, dass es beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern mit Sitz in Alicante Spanien registriert sei. Das IKRK diskutiere derzeit mit diesem Amt seine eher weite Interpretation, was eine Nachahmung des Zeichens darstelle. Man werde versuchen, das Logo von A In im Rahmen dieser Diskussionen anzusprechen. Das Ö R K hatte am 04.08.2008 das in der Berufung erwähnte Schreiben an A In Bundesverband e.V. zu Handen des nunmehrigen Beschuldigten gerichtet. Darin heißt es, dieser Verein, dessen Obmann Herr B F sei, verwende als Logo ein rot-grünes Kreuz auf weißem Grund, das nach Meinung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens im Sinn des Artikel 53 der Ersten Genfer Konvention von 1949 darstelle. Das Ö R K teile diese Auffassung. Die Verwendung des Rotkreuzzeichens sei nach dem auch von Österreich ratifizierten Genfer Abkommen und den Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes ausschließlich den militärischen Sanitätsdiensten als Schutzzeichen und den nationalen Rotkreuz-Gesellschaften mit ihren Einrichtungen als Kennzeichen vorbehalten. Der besondere Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes sei im Konfliktfall lebenswichtig. Durch Missbräuche und Nachahmungen des Rotkreuzzeichens für gewerbliche Zwecke werde dessen völkerrechtliche Bedeutung ausgehöhlt und sein Wert als Schutzzeichen vermindert. Dadurch seien immer wieder Delegierte des Roten Kreuzes im Einsatzgebiet gefährdet, wenn die Schutzfunktion des Rotkreuzzeichens durch Missbräuche herabgesetzt werde und zur Bedeutungslosigkeit verkomme. Das Ö R K ersuche den Adressaten des Schreibens daher, von einer weiteren Verwendung der Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes Abstand zu nehmen. Man schlage vor, das Logo des Vereins A In so zu ändern, dass das Kreuz nur aus grünen Linien gebildet werde. Auf der Homepage des genannten Vereins werde beschrieben, dass A In eine europaweit geschützte Wort-Bildmarke sei. Es werde um Mitteilung ersucht, wo diese Marke registriert sei. Man erbitte Information zum Sachverhalt bis längstens 20. August 2008. Über Aufforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 17.03.2009, sich im Sinn der §§ 40 Abs 2 und 42 VStG binnen vier Wochen zum Tatvorwurf schriftlich zu rechtfertigen und dem Unabhängigen Verwaltungssenat die seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben, teilte Herr B F mit Schreiben vom 13.04.2009 Folgendes mit: Die Familie F sei seit mehr als 50 Jahren als A In von der Steiermark aus in ganz Europa im Einsatz, um Patienten zu helfen, die sich im Ausland in Notlage befinden. Man lege Wert auf die Feststellung, dass weder A In noch die Person B F Halter des Grünen Kreuzes seien. Damit werde vom RK grundlegend der Versuch unternommen, einen negativen Einfluss über die Sichtweise zu legen. RK-Verantwortliche seien seit jeher fälschlicherweise der Annahme, dass einzig und allein das RK zur Aufgabenerfüllung von Rettungs- und Krankentransporten legitimiert sei. Auch dem tatsächlichen Wettbewerb, A In zählt nicht dazu, wird mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln das Leben so schwer wie möglich gemacht. Das R K sei der Annahme, dass Behörden auf sein Verlangen präjudizierend urteilen müssten. Offensichtlich glaube man, so Recht zu Unrecht machen zu können um das R K möglichst weiträumig zu schützen. Es sei unbestritten, dass das RIn sei, ein Logo, das ein Kreuz (wenn auch nicht das Kreuz der Genfer Abkommen) enthalte, auszuwählen. Wie bereits erläutert, führe eine Interpretation des Textes zu Gunsten der Genfer Abkommen zum selben Ergebnis, das heiße, das vorgelegte Logo sei eine verbotene Nachahmung. Das IKRK kam zum Schluss, dass das vorgeschlagene Logo eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens darstelle und somit Missbrauch sei. Alternativ werde eine einfache Änderung der Farbe des Logos empfohlen, indem nur grüne Linien für das Design des Kreuzes verwendet werden. Es sei zu betonen, dass die Bestimmungen, so streng sie auch wirken mögen, durch die Vertragsstaaten der Genfer Abkommen aus dem Jahr 1949 verabschiedet wurden, um den besten Interessen von Opfern und dem humanitären Einsatz zu dienen. Der Schutz des Zeichens sei in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Ergänzend wäre wichtig festzuhalten, ob das Logo auf europäischer Ebene registriert sei und bei welcher Einrichtung. Es sei gut möglich, dass es beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern mit Sitz in Alicante Spanien registriert sei. Das IKRK diskutiere derzeit mit diesem Amt seine eher weite Interpretation, was eine Nachahmung des Zeichens darstelle. Man werde versuchen, das Logo von A In im Rahmen dieser Diskussionen anzusprechen. Das Ö R K hatte am 04.08.2008 das in der Berufung erwähnte Schreiben an A In Bundesverband e.V. zu Handen des nunmehrigen Beschuldigten gerichtet. Darin heißt es, dieser Verein, dessen Obmann Herr B F sei, verwende als Logo ein rot-grünes Kreuz auf weißem Grund, das nach Meinung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens im Sinn des Artikel 53 der Ersten Genfer Konvention von 1949 darstelle. Das Ö R K teile diese Auffassung. Die Verwendung des Rotkreuzzeichens sei nach dem auch von Österreich ratifizierten Genfer Abkommen und den Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes ausschließlich den militärischen Sanitätsdiensten als Schutzzeichen und den nationalen Rotkreuz-Gesellschaften mit ihren Einrichtungen als Kennzeichen vorbehalten. Der besondere Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes sei im Konfliktfall lebenswichtig. Durch Missbräuche und Nachahmungen des Rotkreuzzeichens für gewerbliche Zwecke werde dessen völkerrechtliche Bedeutung ausgehöhlt und sein Wert als Schutzzeichen vermindert. Dadurch seien immer wieder Delegierte des Roten Kreuzes im Einsatzgebiet gefährdet, wenn die Schutzfunktion des Rotkreuzzeichens durch Missbräuche herabgesetzt werde und zur Bedeutungslosigkeit verkomme. Das Ö R K ersuche den Adressaten des Schreibens daher, von einer weiteren Verwendung der Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes Abstand zu nehmen. Man schlage vor, das Logo des Vereins A In so zu ändern, dass das Kreuz nur aus grünen Linien gebildet werde. Auf der Homepage des genannten Vereins werde beschrieben, dass A In eine europaweit geschützte Wort-Bildmarke sei. Es werde um Mitteilung ersucht, wo diese Marke registriert sei. Man erbitte Information zum Sachverhalt bis längstens 20. August 2008. Über Aufforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 17.03.2009, sich im Sinn der Paragraphen 40, Absatz 2 und 42 VStG binnen vier Wochen zum Tatvorwurf schriftlich zu rechtfertigen und dem Unabhängigen Verwaltungssenat die seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben, teilte Herr B F mit Schreiben vom 13.04.2009 Folgendes mit: Die Familie F sei seit mehr als 50 Jahren als A In von der Steiermark aus in ganz Europa im Einsatz, um Patienten zu helfen, die sich im Ausland in Notlage befinden. Man lege Wert auf die Feststellung, dass weder A In noch die Person B F Halter des Grünen Kreuzes seien. Damit werde vom RK grundlegend der Versuch unternommen, einen negativen Einfluss über die Sichtweise zu legen. RK-Verantwortliche seien seit jeher fälschlicherweise der Annahme, dass einzig und allein das RK zur Aufgabenerfüllung von Rettungs- und Krankentransporten legitimiert sei. Auch dem tatsächlichen Wettbewerb, A In zählt nicht dazu, wird mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln das Leben so schwer wie möglich gemacht. Das R K sei der Annahme, dass Behörden auf sein Verlangen präjudizierend urteilen müssten. Offensichtlich glaube man, so Recht zu Unrecht machen zu können um das R K möglichst weiträumig zu schützen. Es sei unbestritten, dass das R

K weltumspannend eine unverzichtbare und notwendige Einrichtung im Sozialwesen darstelle, dies aber nicht bedingungslose Macht und Handlungsfreiheit gewähre. A In beschäftige sich im kleinen Rahmen mit internationalen Rettungs- und Krankentransporten für einen speziellen Kundenkreis, wie Notrufzentralen, Touringclubs, Assistancen bzw. Reiseversicherungen und betreibe nur zwei hochmoderne spezielle Rettungsfahrzeuge, die von den genannten Partnern vorgeschrieben würden. Gleichwertige Fahrzeuge würden vom

R K nicht betrieben. Die A In sei in keinster Weise daran interessiert, in das klassische Geschäft, nämlich den regionalen Rettungs- und Krankentransport einzudringen. Daher (müsse) ganz klar zwischen der klassischen Kernaufgabe, wie es das R K selbst nennt, differenziert werden. Die Argumentation, dass A In sich den Bekanntheitsgrad des R K in der österreichischen Bevölkerung zu Nutze mache, sei völlig aus der Luft gegriffen und ein Vorwand, um die Meinungsbildung und Objektivität der Betrachtungsweise entscheidend zu verzerren. A In werde von einem äußert kleinen und speziellen Kundenkreis (20 Ansprechpartnern) beauftragt. Das Grüne Kreuz, mit dem A In genauso wenig zu tun habe, sehe keinerlei Interessenskollisionen am A In - Symbol. Das R K sehe selbst die Verwendung eines Kreuzsymbols mit unabhängiger Farbgebung als Verstoß bzw. Missbrauch an. A In bzw. die Familie F verfüge über genügend eigene Kontakte bzw. einen so guten Ruf, dass man sich des Bekanntheitsgrads des R K nicht bedienen müsse. Da es sich beim Symbol von A In um kein symmetrisches, kein gleichschenkeliges und kein durchgehendes Kreuz oder rotem Rahmen und schon gar nicht um ein volles oder umrandetes rotes Kreuz handle, sei die Reklamation des R K völlig unberechtigt. Der Rotanteil - ein aufgestellter Winkel und ein kleiner gegenüberliegender Strich - im Symbol betrage nur 5 %. Es liege keine Markenbildverletzung oder Vortäuschung falscher Tatsachen vor. Noch dazu handle es sich um keinen tatsächlichen Wettbewerb, sondern nur um Prinzipien des R K. Mit zunehmender Tendenz sei festzustellen, dass das R K unter Ausnützung gewisser Bevorzugung europaweit versuche, Gesellschaften, Vereinen oder Betrieben, die sich auch nur annähernd in das Geschäftsfeld des R K bewegten, das bekanntlich sehr vielfältig sei, das Leben so schwer wie möglich zu machen. Er habe dem R K den Vorschlag gemacht, ein klärendes persönliches Gespräch zu führen, um Missverständnissen vernünftig zu begegnen, worauf nicht näher eingegangen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft habe völlig neutral, objektiv und richtig geurteilt. Die Sichtweise und Position des R K sei mehr als differenziert und einseitig zu betrachten. Auf den Hinweis der Berufungsbehörde in der Ladung zur Berufungsverhandlung am 18.03.2010, dass wegen des bisherigen Fehlens einer Judikatur zum Rotkreuzgesetz sinngemäß die Judikatur zu § 10 Abs 1 Z 2 Markenschutzgesetz 1970 und § 2 Abs 2 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit Anhang Z 2 und Z 13 heranzuziehen sei, soweit diese Bestimmungen mit § 8 Abs 1 lit d RKG vergleichbar seien, erstattete das Ö R K am 16.03.2010 eine weitere Stellungnahme und führte Folgendes aus: I. Anwendbares Recht: Das Ö R K möchte eingangs zum Hinweis des UVS in der Ladung darauf hinweisen, dass die Frage, ob eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens vorliege, nach § 8 Abs 1 lit d RKG zu beurteilen sei. Dass es zu dieser Bestimmung noch keine Judikatur gebe, rühre daher, da das RKG erst im Februar 2008 in Kraft getreten sei. Der vom UVS geäußerten Ansicht lasse sich durchaus etwas abgewinnen, es sei jedoch zu betonen, dass die Ergebnisse und Schlüsse aus der diesbezüglichen Judikatur keinesfalls 1:1 auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden könnten. Das Markenrecht bzw. Wettbewerbsrecht gingen vom Schutz von Zeichen im geschäftlichen Verkehr aus. Eine Marke werde dazu verwendet, um Dienstleistungen zu kennzeichnen und die eigenen Dienstleistungen gegen die Dienstleistungen anderer Anbieter abzugrenzen. Das Zeichen des R K sei wesentlich mehr als ein bloßes Kennzeichen für eine Dienstleistung. Der hohen Bedeutung des Rotkreuzzeichens habe der Gesetzgeber durch den Schutz dieses Zeichens durch ein eigenes, relativ strenges Gesetz Ausdruck verliehen und habe das Rotkreuzzeichen eben gerade nicht einfach dem Marken- oder Wettbewerbsrecht unterstellt. Bei Durchsicht der relevanten Judikatur zum Marken- und Wettbewerbsrecht sei das R K zum Ergebnis gekommen, dass diese Judikatur wohl einige Grundsätze aufstelle, die sich gut auf das gegenständliche Verfahren übertragen ließen. Es werde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim Rotkreuzzeichen um keine Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen handle, sondern um ein internationales Schutzzeichen. Ob eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens vorliege, könne unter Umständen durch analoge Heranziehung der Grundsätze des Markenrechts beurteilt werden. Da das Rotkreuzzeichen ein höheres Rechtsgut schütze als das Markenrecht, nämlich nicht nur den geschäftlichen Verkehr, sondern Menschenleben, könne es unter Umständen erforderlich werden, bei Beurteilung der Frage, ob eine Nachahmung nach dem RKG vorliege, noch strenger zugunsten des Zeichenschutzes vorzugehen, als dies möglichweise nach Markenrecht gefordert sei. II. Zu § 10 Abs 1 Z 2 Markenschutzgesetz: 1. Allgemeines: Nach § 10 Abs 1 Z 2 Markenschutzgesetz gewähre die Marke dem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe, die die Gefahr einschließe, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht werde. Ob eine derartige Verletzung des Markenrechts durch Verwendung eines Zeichens ohne Zustimmung des Inhabers vorliegt, sei gemäß der herrschenden Judikatur, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu berücksichtigen seien dabei 1. die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke 2. die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen und 3. die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren (insbesondere 4 Ob 154/06k, 17 Ob 16/07p, 17 Ob 22/07w, 17 Ob 2/08f, 17 Ob 1/08h, 17 Ob 20/08p, 17 Ob 32/08 t, 17 Ob 36/08f u. a.) 2. Zum Kriterium Kennzeichnungskraft der verletzten Marke (hier: des Rotkreuzzeichens): Das Rotkreuzzeichen besitze eine ausgesprochen hohe Kennzeichnungskraft. Im Markenrecht würde die Kennzeichnungskraft einer Marke auf diese Weise bestimmt werden, dass geprüft würde, ob die Marke geeignet sei, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sei, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (4 Ob 124/06y). Das Rot-Kreuz-Zeichen kennzeichne in Österreich die Dienstleistungen des Ö R K und seiner Landesverbände und Bezirksstellen. Eine der bekanntesten und in größtem Umfang angebotenen Leistungen des Ö R K sei die Durchführung des Rettungs- und Krankentransportes. Dass die Marke Rotes Kreuz in Österreich eine besonders hohe Kennzeichnungskraft genieße, sei bereits dargelegt worden. II. 3. Zum Kriterium der Ähnlichkeit: Zur Frage der Ähnlichkeit der Zeichen sei ebenfalls bereits umfangreiches Beweismaterial (Stellungnahme des IKRK vom 06.11.2008, Zeichenstudie des IKRK vorlegt worden). Das Ö R K habe sich im Zuge des Verfahrens bereits ein Mal auf die Erläuterungen (gemeint zum Rotkreuzgesetz) bezogen. Dies habe Herr F in seiner Stellungnahme mit den Argumenten angekreidet, das R K sei der Annahme, dass Behörden auf Verlangen des R K präjudizierend urteilen müssten und offensichtlich der Ansicht sei, so Recht zu Unrecht machen zu können, um das R K möglichst weiträumig zu schützen. Bei dieser Textpassage handle es sich um ein Zitat aus den offiziellen Erläuterungen zum Rotkreuzgesetz und der Vorwurf, eine subjektive Ansicht oder Bewertung zum Ausdruck gebracht zu haben, gehe vollkommen ins Leere. Die genannte Textpassage zeige sehr gut, dass im Zweifel zugunsten des Schutzes des Rotkreuzzeichens entschieden werden soll. Damit zeige sich ganz klar die Intention des Gesetzgebers, dass bei Beurteilung des Vorliegens einer Nachahmung streng vorgegangen werden soll, weil das Rotkreuzzeichen zum Schutz von Menschenleben bestimmt sei. II.R K nicht betrieben. Die A In sei in keinster Weise daran interessiert, in das klassische Geschäft, nämlich den regionalen Rettungs- und Krankentransport einzudringen. Daher (müsse) ganz klar zwischen der klassischen Kernaufgabe, wie es das R K selbst nennt, differenziert werden. Die Argumentation, dass A In sich den Bekanntheitsgrad des R K in der österreichischen Bevölkerung zu Nutze mache, sei völlig aus der Luft gegriffen und ein Vorwand, um die Meinungsbildung und Objektivität der Betrachtungsweise entscheidend zu verzerren. A In werde von einem äußert kleinen und speziellen Kundenkreis (20 Ansprechpartnern) beauftragt. Das Grüne Kreuz, mit dem A In genauso wenig zu tun habe, sehe keinerlei Interessenskollisionen am A In - Symbol. Das R K sehe selbst die Verwendung eines Kreuzsymbols mit unabhängiger Farbgebung als Verstoß bzw. Missbrauch an. A In bzw. die Familie F verfüge über genügend eigene Kontakte bzw. einen so guten Ruf, dass man sich des Bekanntheitsgrads des R K nicht bedienen müsse. Da es sich beim Symbol von A In um kein symmetrisches, kein gleichschenkeliges und kein durchgehendes Kreuz oder rotem Rahmen und schon gar nicht um ein volles oder umrandetes rotes Kreuz handle, sei die Reklamation des R K völlig unberechtigt. Der Rotanteil - ein aufgestellter Winkel und ein kleiner gegenüberliegender Strich - im Symbol betrage nur 5 %. Es liege keine Markenbildverletzung oder Vortäuschung falscher Tatsachen vor. Noch dazu handle es sich um keinen tatsächlichen Wettbewerb, sondern nur um Prinzipien des R K. Mit zunehmender Tendenz sei festzustellen, dass das R K unter Ausnützung gewisser Bevorzugung europaweit versuche, Gesellschaften, Vereinen oder Betrieben, die sich auch nur annähernd in das Geschäftsfeld des R K bewegten, das bekanntlich sehr vielfältig sei, das Leben so schwer wie möglich zu machen. Er habe dem R K den Vorschlag gemacht, ein klärendes persönliches Gespräch zu führen, um Missverständnissen vernünftig zu begegnen, worauf nicht näher eingegangen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft habe völlig neutral, objektiv und richtig geurteilt. Die Sichtweise und Position des R K sei mehr als differenziert und einseitig zu betrachten. Auf den Hinweis der Berufungsbehörde in der Ladung zur Berufungsverhandlung am 18.03.2010, dass wegen des bisherigen Fehlens einer Judikatur zum Rotkreuzgesetz sinngemäß die Judikatur zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Markenschutzgesetz 1970 und Paragraph 2, Absatz 2, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit Anhang Ziffer 2 und Ziffer 13, heranzuziehen sei, soweit diese Bestimmungen mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG vergleichbar seien, erstattete das Ö R K am 16.03.2010 eine weitere Stellungnahme und führte Folgendes aus: römisch eins. Anwendbares Recht: Das Ö R K möchte eingangs zum Hinweis des UVS in der Ladung darauf hinweisen, dass die Frage, ob eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens vorliege, nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG zu beurteilen sei. Dass es zu dieser Bestimmung noch keine Judikatur gebe, rühre daher, da das RKG erst im Februar 2008 in Kraft getreten sei. Der vom UVS geäußerten Ansicht lasse sich durchaus etwas abgewinnen, es sei jedoch zu betonen, dass die Ergebnisse und Schlüsse aus der diesbezüglichen Judikatur keinesfalls 1:1 auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden könnten. Das Markenrecht bzw. Wettbewerbsrecht gingen vom Schutz von Zeichen im geschäftlichen Verkehr aus. Eine Marke werde dazu verwendet, um Dienstleistungen zu kennzeichnen und die eigenen Dienstleistungen gegen die Dienstleistungen anderer Anbieter abzugrenzen. Das Zeichen des R K sei wesentlich mehr als ein bloßes Kennzeichen für eine Dienstleistung. Der hohen Bedeutung des Rotkreuzzeichens habe der Gesetzgeber durch den Schutz dieses Zeichens durch ein eigenes, relativ strenges Gesetz Ausdruck verliehen und habe das Rotkreuzzeichen eben gerade nicht einfach dem Marken- oder Wettbewerbsrecht unterstellt. Bei Durchsicht der relevanten Judikatur zum Marken- und Wettbewerbsrecht sei das R K zum Ergebnis gekommen, dass diese Judikatur wohl einige Grundsätze aufstelle, die sich gut auf das gegenständliche Verfahren übertragen ließen. Es werde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim Rotkreuzzeichen um keine Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen handle, sondern um ein internationales Schutzzeichen. Ob eine Nachahmung des Rotkreuzzeichens vorliege, könne unter Umständen durch analoge Heranziehung der Grundsätze des Markenrechts beurteilt werden. Da das Rotkreuzzeichen ein höheres Rechtsgut schütze als das Markenrecht, nämlich nicht nur den geschäftlichen Verkehr, sondern Menschenleben, könne es unter Umständen erforderlich werden, bei Beurteilung der Frage, ob eine Nachahmung nach dem RKG vorliege, noch strenger zugunsten des Zeichenschutzes vorzugehen, als dies möglichweise nach Markenrecht gefordert sei. römisch zwei. Zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Markenschutzgesetz: 1. Allgemeines: Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Markenschutzgesetz gewähre die Marke dem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe, die die Gefahr einschließe, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht werde. Ob eine derartige Verletzung des Markenrechts durch Verwendung eines Zeichens ohne Zustimmung des Inhabers vorliegt, sei gemäß der herrschenden Judikatur, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu berücksichtigen seien dabei 1. die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke 2. die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen und 3. die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren (insbesondere 4 Ob 154/06k, 17 Ob 16/07p, 17 Ob 22/07w, 17 Ob 2/08f, 17 Ob 1/08h, 17 Ob 20/08p, 17 Ob 32/08 t, 17 Ob 36/08f u. a.) 2. Zum Kriterium Kennzeichnungskraft der verletzten Marke (hier: des Rotkreuzzeichens): Das Rotkreuzzeichen besitze eine ausgesprochen hohe Kennzeichnungskraft. Im Markenrecht würde die Kennzeichnungskraft einer Marke auf diese Weise bestimmt werden, dass geprüft würde, ob die Marke geeignet sei, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sei, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (4 Ob 124/06y). Das Rot-Kreuz-Zeichen kennzeichne in Österreich die Dienstleistungen des Ö R K und seiner Landesverbände und Bezirksstellen. Eine der bekanntesten und in größtem Umfang angebotenen Leistungen des Ö R K sei die Durchführung des Rettungs- und Krankentransportes. Dass die Marke Rotes Kreuz in Österreich eine besonders hohe Kennzeichnungskraft genieße, sei bereits dargelegt worden. römisch zwei. 3. Zum Kriterium der Ähnlichkeit: Zur Frage der Ähnlichkeit der Zeichen sei ebenfalls bereits umfangreiches Beweismaterial (Stellungnahme des IKRK vom 06.11.2008, Zeichenstudie des IKRK vorlegt worden). Das Ö R K habe sich im Zuge des Verfahrens bereits ein Mal auf die Erläuterungen (gemeint zum Rotkreuzgesetz) bezogen. Dies habe Herr F in seiner Stellungnahme mit den Argumenten angekreidet, das R K sei der Annahme, dass Behörden auf Verlangen des R K präjudizierend urteilen müssten und offensichtlich der Ansicht sei, so Recht zu Unrecht machen zu können, um das R K möglichst weiträumig zu schützen. Bei dieser Textpassage handle es sich um ein Zitat aus den offiziellen Erläuterungen zum Rotkreuzgesetz und der Vorwurf, eine subjektive Ansicht oder Bewertung zum Ausdruck gebracht zu haben, gehe vollkommen ins Leere. Die genannte Textpassage zeige sehr gut, dass im Zweifel zugunsten des Schutzes des Rotkreuzzeichens entschieden werden soll. Damit zeige sich ganz klar die Intention des Gesetzgebers, dass bei Beurteilung des Vorliegens einer Nachahmung streng vorgegangen werden soll, weil das Rotkreuzzeichen zum Schutz von Menschenleben bestimmt sei. römisch zwei.

4. Zum Kriterium der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen:

Herr B F habe in der Stellungnahme vom 13.04.2009 selbst ausführlich dargelegt, dass A In Rettungs- und Krankentransporte durchführt. Es stehe außer Zweifel, dass es sich dabei um eine äußerst ähnliche, wenn nicht die gleiche Dienstleistung handelt, wie sie das R K anbietet. Wenn Herr F vorgebracht habe, dass er die Dienstleistung des Rettungs- und Krankentransportes in kleinerem Rahmen anbiete, als dies das R K mache, liege umso mehr der Verdacht nahe, dass Herr F bewusst ein Zeichen wähle, das dem Rotkreuzzeichen ähnlich ist, um sich die Bekanntheit und das Image des R K zu Nutze zu machen. Auch die Erläuterungen zum Rotkreuzgesetz griffen die Frage auf, warum jemand, der es nicht böse meint, ein Zeichen wählen sollte, das dem Rotkreuzzeichen ähnelt. Herr F hätte die Möglichkeit gehabt, ein anderes etabliertes Zeichen für seine Dienstleistung zu wählen, wie etwa ein grünes Kreuz oder den blauen star of life. Herr F sei den Hinweis schuldig geblieben, warum er ausgerechnet ein Kreuz mit teilweise roter Farbgebung für seine Dienstleistung gewählt habe. Gemäß den Erläuterungen zum Rotkreuzgesetz könne es keine stichhaltigen Gründe gegen den Ersatz durch ein anderes Zeichen geben. II. 5. Verhältnis der einzelnen Kriterien zueinander und Bedeutung für die verfahrensgegenständlichen Zeichen: Herr F weise in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sein Zeichen aus seiner Sicht wenig Ähnlichkeit mit dem Rotkreuzzeichen besitze. Zusätzlich zu den bisher zu dieser Frage vorgelegten Dokumenten verweise das R K auf die Entscheidungen 4 Ob 124/06y, 17 Ob 20/08b und 17 Ob 36/08f, aus denen sich für das Markenrecht ergebe, dass bei der Beurteilung der Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, alle Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen seien. Dabei sei insbesondere auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere den Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, den Grad der Ähnlichkeit zwischen Marke und Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen könne durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden oder umgekehrt. Sollte der UVS der Auffassung des Herrn F teilen, dass zwischen den beiden Zeichen kein hoher Grad an Ähnlichkeit vorliegt, weise das ÖRK aus Gründen juristischer Vorsicht darauf hin, dass die beiden Zeichen fast idente Dienstleistungen nämlich Dienstleistungen des Rettungs- und Krankentransportes kennzeichneten. Das ÖRK verweise auf die Entscheidung 4 Ob 239/04 g, nach der im Markenrecht für die Frage der Ähnlichkeit auf den Gesamteindruck abzustellen sei und insbesondere jene Elemente zu berücksichtigen seien, die die Marke und das diese verletzenden Zeichen unterscheiden und dominieren. Wesentliche Elemente des Zeichens der A In in diesem Sinn seien dabei aus Sicht des ÖRK die Form des Kreuzes und die teilweise rote Farbgebung des Kreuzes. Nach 4 Ob 239/04g komme es darauf an, wie die Marke und das Zeichen auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkten. Der Durchschnittsverbraucher nehme eine Marke/ein Zeichen als Ganzes wahr und achte nicht auf die Einzelheiten. Im gegenständlichen Fall nehme der Durchschnittsverbraucher schon mit ein Kreuz wahr, das teilweise in Rot gehalten sei. Dieses Kreuz kennzeichne Dienstleistungen des Rettungs- und Krankentransportdienstes. Es liege nahe, dass der Durchschnittsverbraucher bei Wahrnehmung des Zeichens der A In einen Konnex zum Ö R K herstelle bzw. die Dienstleistung der A In als Dienstleistungsangebot des Ö R K verstehe. Dies auch deswegen, da laut 4 Ob 239/04 g zu berücksichtigen sei, dass die beiden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen würden. Der Durchschnittsverbraucher habe die beiden Zeichen nicht zum Vergleich vor sich und könne die Unterschiede nicht deutlich wahrnehmen. Vielmehr sei er immer nur mit einem der beiden Zeichen konfrontiert. Dabei sei zu erwarten, dass der Durchschnittsverbraucher, der ein Zeichen in Form eines Kreuzes mit teilweiser roter Farbgebung vor sich sehe, eine automatische Assoziation mit Dienstleistungen des Ö R K herstelle. Dies dürfte beabsichtigt sein. Weiters sei nach der genannten Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Grad der Aufmerksamkeit beim Durchschnittsverbraucher von der Art der Ware oder Dienstleistung abhänge. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich Zeichen, die Dienstleistungen des Rettungs- und Krankentransportes kennzeichnen, häufig auf Rettungs- und Krankenfahrzeugen selbst befänden. Nachdem sich aber gerade Fahrzeuge oft in Bewegung befänden, nehme ein Durchschnittsverbraucher auch bei stärkerer Konzentration das Zeichen oft nur kurz, sozusagen beim Vorbeifahren wahr. Umso größer sei aus Sicht des R K die Gefahr, dass ein für eine kurze Zeit betrachtetes Kreuz mit teilweiser roter Farbgebung fälschlich für ein Rot-Kreuz-Zeichen gehalten werde. III. Zu den relevanten Bestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Gemäß Z 13 der Anlage 1 zum UWG gelte als irreführende Geschäftspraktik die Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmtes Herstellers ähnlich sei, in einer Weise, die den Umworbenen absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall sei. Zur Frage der Gleichwertigkeit des Produkts sei bereits ausgeführt worden, dass es sich sowohl bei den Dienstleistungen des Ö R K, als auch der A In um solche des Rettungs- und Krankentransports handle. Offenbar werde von A In bewusst ein Zeichen gewählt, dass jenem des Ö R K ähnlich sei. Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätszeichen oder ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung sei in Z 2 der Anlage 1 als irreführende Geschäftspraktik angeführt. In diesem Fall erscheine weiter § 2 Abs 3 Z 1 UWG relevant, der lautet: Eine Geschäftspraktik gilt ferner als irreführend, wenn sie geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte und das Folgende enthält: 1. jegliche Vermarktung eines Produkts einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet (...). Die Vermarktung einer Dienstleistung mittels eines Zeichens, welches Verwechslungsgefahr mit einem Unternehmenskennzeichen des Mitbewerbers begründe, gelte somit auch nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG als irreführende Geschäftspraktik. Während Z 13 der Anlage 1 von absichtlicher Verleitung spreche, sei für die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs 3 Z 1 kein Vorsatz erforderlich. Nachdem beim ersten Verhandlungstermin am 18.03.2010 der Beschuldigte nicht erschienen und die Verhandlung auf 31.03.2010 vertagt worden war, erstattete das Ö R K am 29.03.2010 eine weitere Stellungnahme: Zur Mitteilung des UVS, dass er Zahlen darüber benötige, wie viele Auslandstransporte das Ö R K durchführe, werde darauf hingewiesen, dass diese Zahlen für die Lösung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage jedenfalls irrrelevant sein müssen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 8 Abs 1 lit d RKG vorliege, sei keine wettbewerbsrechtliche Frage, bei der es erforderlich sein mag, Dienstleistungen ihrer Art und ihrem Umfang nach im Detail zu vergleichen, um zu prüfen, ob ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, da die genannte Bestimmung in allgemeiner Weise darauf abstelle, ob für einen durchschnittlichen Betrachter Verwechslungen und Irrtümer möglich seien. Für den durchschnittlichen Betrachter, der in Österreich Rettungs- und Krankentransportwägen wahrnehme, sei gar nicht ersichtlich, ob ein bestimmter Wagen zu einem Transport ins Inland oder ins Ausland unterwegs sei. Nichts desto trotz werde bekannt gegeben, dass das R K österreichweit eine beträchtliche Anzahl von Auslandstransporten durchführe. Es seien aus fünf Bundesländern dazu Rückmeldungen eingelangt, nämlich aus Wien, Burgenland, Steiermark, Oberösterreich und Salzburg, wobei insgesamt 6.605 Auslandsfahrten zu verbuchen seien (eine österreichweite Gesamtzahl könne aufgrund der kurzen Zeit seit der letzten Verhandlung nicht ermittelt werden). Da das Ö R K viel Erfahrung in diesem Bereich habe, habe es mit seinen Experten für Rettungs- und Krankentransporte Rücksprache gehalten. Diese hätten darauf hingewiesen, dass ein Wagen, der für einen Auslandstransport bestimmt sei, vom Betrachter vollkommen gleich wahrgenommen werde, wie ein solcher der für einen Inlandstransport bestimmt sei. Die Wägen wiesen eine vollkommen gleiche Fahrzeuggestaltung und Ausstattung auf und auch die Ausbildung des Personals sei ident. Für den durchschnittlichen Betrachter sei in keinster Weise ersichtlich, dass sich Fahrzeuge in Österreich allenfalls auf den Weg zu einem Einsatz ins Ausland befänden. Der durchschnittliche Betrachter nehme nur Dienstleistungen des Rettungs- und Krankentransportdienstes wahr, die mit einem Kreuzzeichen in teilweiser roter Farbgebung gekennzeichnet seien. Für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage könne es nicht von Belang sein, ob ein Einsatz ins Ausland stattfände oder ins Inland. Herr B F versuche offenbar bewusst möglichst viele Unterschiede zwischen seinen Dienstleistungen und jenen des R K zu konstruieren, da er offenbar der Ansicht sei, dass dies für die Bewertung der Rechtsfrage von Relevanz sei. Er weise den Vorwurf als völlig aus der Luft gegriffen zurück, er würde sich für diese Dienstleistungen den Bekanntheitsgrad des Ö R K durch Verwendung eines ähnlichen Zeichens zu Nutze machen. Das Ö RK weise darauf hin, dass Herr F bereits vor Jahren als Geschäftsführer einer F GesmbH, die ebenfalls im Rettungsdienst tätig gewesen sei, die Internet-Domain www.rk.at für sich habe registrieren lassen, vom R K geklagt worden sei und die Domain ihm habe abtreten müssen und sich zu einem Vergleich bereit erklärt habe, die Prozesskosten zu übernehmen (LG für ZRS Graz, 10 Cg 28/01f). Dies zeige wohl deutlich, dass der Vorwurf, dass sich Herr F recht gerne den Bekanntheitsgrad des R K zu Nutze mache, doch nicht völlig aus der Luft gegriffen sei. Das R K möchte auch darauf hinweisen, dass Gegenstand der Anzeige und des Verfahrens die Verwendung des Logos der A In auf der Homepage www.a.at sei. Es sei völlig irrrelevant, ob Fahrzeuge der Organisation des Herrn B F im Ausland unterwegs seien oder nicht. Es gehe vielmehr darum, dass Herr F auf seiner Homepage widerrechtlich eine Nachahmung des Rot-Kreuz-Zeichens verwende. Die Homepage, aus der nicht ersichtlich sei, dass A In angeblich nur Auslandsfahrten anbiete, habe eine österreichische Domain und sei in Österreich abrufbar. Es sei daher letztlich zu prüfen, ob das Zeichen beim durchschnittlichen Betrachter der Homepage Verwechslungen und Irrtümer erzeugen könne oder ob er eine Verbindung mit dem R K vermuten könne. II) Schutz des Rotkreuzzeichens in Friedenszeiten: Das Rotkreuzgesetz 2008 sei primär zur Ausformung des Artikel 53 des Ersten Genfer Abkommens geschaffen worden, um das Rotkreuzzeichen bereits in Friedenszeiten in einem Ausmaß zu respektieren und zu schützen, dass es in Kriegszeiten seine volle Schutzwirkung entfalten könne. Das Rotkreuzgesetz gehe vom Konzept aus, dass eine Schutzwirkung im Kriegsfall kaum zu erwarten ist, wenn die Bedeutung des Zeichens schon in Friedenszeiten untergraben wird. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass eine österreichische Homepage weltweit abgerufen werden kann. Gerade im Fall des Internets könne die widerrechtliche Verwendung in einem Land in Friedenszeiten Auswirkungen in Krisen- und Konfliktregionen zeigen. Der Beschuldigte wurde bei der Berufungsverhandlung am 31.03.2010 vernommen. Die Berufungsbehörde gelangt zu folgenden Feststellungen: Herr B F ist ehrenamtlicher Ortsstellenleiter (Obmann) des Vereins A In - Bundesverband Österreich, auch A In Bundesverband e.V., der sich laut den Vereinsstatuten in Landesverbände und nach Bedarf in Ortsverbände gliedert. Mit zwei Krankentransportwägen betreibt dieser Verein überregional einen Kranken-Rückholdienst, wobei vor allem Patienten aus dem Ausland nach Österreich zurückgeholt werden. Herr B F ließ sich das Symbol des Grünen Kreuzes - die betreffende Vereinigung wurde von seinem Vater J F Senior gegründet - in Wort und Bild auf seinen Namen schützen. Es wurde dann von anderen Betrieben legitimiert in Verwendung genommen. Nunmehr möchte aber der Beschuldigte mit dem Grünen Kreuz nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden. Der genannte Verein hat zumindest am 10.10.2008 auf seiner Website www.a.at, die von einem Kollegen des Beschuldigten von Lieboch aus eingerichtet wurde, folgendes Logo verwendet: Wie die Darstellung zeigt, stellt das Logo ein nach rechts geneigtes, teilweise rot, teilweise grün umrandetes Kreuz dar, das mit dem Schriftzug A In Bundesverband e.V. so verbunden ist, dass der Großbuchstabe A in den Raum zwischen dem unteren Längsbalken und dem rechten Querbalken des Kreuzzeichens integriert ist. Die rote Teilumrandung des Kreuzes besteht aus zwei verbundenen Winkeln, die eine Stufenform ergeben und die die Umrandung rechts oben bilden, und einem roten Querstrich, der einen Teil der Umrandung des linken Querbalkens des Kreuzes bildet. Das Innere des Kreuzes ist so wie der überwiegende Teil der gesamten Seite hellblau bzw. graublau. Die Leistungsbereiche und Aufgaben des Ö R K umfassen:Herr B F habe in der Stellungnahme vom 13.04.2009 selbst ausführlich dargelegt, dass A In Rettungs- und Krankentransporte durchführt. Es stehe außer Zweifel, dass es sich dabei um eine äußerst ähnliche, wenn nicht die gleiche Dienstleistung handelt, wie sie das R K anbietet. Wenn Herr F vorgebracht habe, dass er die Dienstleistung des Rettungs- und Krankentransportes in kleinerem Rahmen anbiete, als dies das R K mache, liege umso mehr der Verdacht nahe, dass Herr F bewusst ein Zeichen wähle, das dem Rotkreuzzeichen ähnlich ist, um sich die Bekanntheit und das Image des R K zu Nutze zu machen. Auch die Erläuterungen zum Rotkreuzgesetz griffen die Frage auf, warum jemand, der es nicht böse meint, ein Zeichen wählen sollte, das dem Rotkreuzzeichen ähnelt. Herr F hätte die Möglichkeit gehabt, ein anderes etabliertes Zeichen für seine Dienstleistung zu wählen, wie etwa ein grünes Kreuz oder den blauen star of life. Herr F sei den Hinweis schuldig geblieben, warum er ausgerechnet ein Kreuz mit teilweise roter Farbgebung für seine Dienstleistung gewählt habe. Gemäß den Erläuterungen zum Rotkreuzgesetz könne es keine stichhaltigen Gründe gegen den Ersatz durch ein anderes Zeichen geben. römisch zwei. 5. Verhältnis der einzelnen Kriterien zueinander und Bedeutung für die verfahrensgegenständlichen Zeichen: Herr F weise in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sein Zeichen aus seiner Sicht wenig Ähnlichkeit mit dem Rotkreuzzeichen besitze. Zusätzlich zu den bisher zu dieser Frage vorgelegten Dokumenten verweise das R K auf die Entscheidungen 4 Ob 124/06y, 17 Ob 20/08b und 17 Ob 36/08f, aus denen sich für das Markenrecht ergebe, dass bei der Beurteilung der Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, alle Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen seien. Dabei sei insbesondere auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere den Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, den Grad der Ähnlichkeit zwischen Marke und Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen könne durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden oder umgekehrt. Sollte der UVS der Auffassung des Herrn F teilen, dass zwischen den beiden Zeichen kein hoher Grad an Ähnlichkeit vorliegt, weise das ÖRK aus Gründen juristischer Vorsicht darauf hin, dass die beiden Zeichen fast idente Dienstleistungen nämlich Dienstleistungen des Rettungs- und Krankentransportes kennzeichneten. Das ÖRK verweise auf die Entscheidung 4 Ob 239/04 g, nach der im Markenrecht für die Frage der Ähnlichkeit auf den Gesamteindruck abzustellen sei und insbesondere jene Elemente zu berücksichtigen seien, die die Marke und das diese verletzenden Zeichen unterscheiden und dominieren. Wesentliche Elemente des Zeichens der A In in diesem Sinn seien dabei aus Sicht des ÖRK die Form des Kreuzes und die teilweise rote Farbgebung des Kreuzes. Nach 4 Ob 239/04g komme es darauf an, wie die Marke und das Zeichen auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkten. Der Durchschnittsverbraucher nehme eine Marke/ein Zeichen als Ganzes wahr und achte nicht auf die Einzelheiten. Im gegenständlichen Fall nehme der Durchschnittsverbraucher schon mit ein Kreuz wahr, das teilweise in Rot gehalten sei. Dieses Kreuz kennzeichne Dienstleistungen des Rettungs- und Krankentransportdienstes. Es liege nahe, dass der Durchschnittsverbraucher bei Wahrnehmung des Zeichens der A In einen Konnex zum Ö R K herstelle bzw. die Dienstleistung der A In als Dienstleistungsangebot des Ö R K verstehe. Dies auch deswegen, da laut 4 Ob 239/04 g zu berücksichtigen sei, dass die beiden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen würden. Der Durchschnittsverbraucher habe die beiden Zeichen nicht zum Vergleich vor sich und könne die Unterschiede nicht deutlich wahrnehmen. Vielmehr sei er immer nur mit einem der beiden Zeichen konfrontiert. Dabei sei zu erwarten, dass der Durchschnittsverbraucher, der ein Zeichen in Form eines Kreuzes mit teilweiser roter Farbgebung vor sich sehe, eine automatische Assoziation mit Dienstleistungen des Ö R K herstelle. Dies dürfte beabsichtigt sein. Weiters sei nach der genannten Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Grad der Aufmerksamkeit beim Durchschnittsverbraucher von der Art der Ware oder Dienstleistung abhänge. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich Zeichen, die Dienstleistungen des Rettungs- und Krankentransportes kennzeichnen, häufig auf Rettungs- und Krankenfahrzeugen selbst befänden. Nachdem sich aber gerade Fahrzeuge oft in Bewegung befänden, nehme ein Durchschnittsverbraucher auch bei stärkerer Konzentration das Zeichen oft nur kurz, sozusagen beim Vorbeifahren wahr. Umso größer sei aus Sicht des R K die Gefahr, dass ein für eine kurze Zeit betrachtetes Kreuz mit teilweiser roter Farbgebung fälschlich für ein Rot-Kreuz-Zeichen gehalten werde. römisch drei. Zu den relevanten Bestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Gemäß Ziffer 13, der Anlage 1 zum UWG gelte als irreführende Geschäftspraktik die Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmtes Herstellers ähnlich sei, in einer Weise, die den Umworbenen absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall sei. Zur Frage der Gleichwertigkeit des Produkts sei bereits ausgeführt worden, dass es sich sowohl bei den Dienstleistungen des Ö R K, als auch der A In um solche des Rettungs- und Krankentransports handle. Offenbar werde von A In bewusst ein Zeichen gewählt, dass jenem des Ö R K ähnlich sei. Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätszeichen oder ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung sei in Ziffer 2, der Anlage 1 als irreführende Geschäftspraktik angeführt. In diesem Fall erscheine weiter Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG relevant, der lautet: Eine Geschäftspraktik gilt ferner als irreführend, wenn sie geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte und das Folgende enthält: 1. jegliche Vermarktung eines Produkts einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet (...). Die Vermarktung einer Dienstleistung mittels eines Zeichens, welches Verwechslungsgefahr mit einem Unternehmenskennzeichen des Mitbewerbers begründe, gelte somit auch nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG als irreführende Geschäftspraktik. Während Ziffer 13, der Anlage 1 von absichtlicher Verleitung spreche, sei für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, kein Vorsatz erforderlich. Nachdem beim ersten Verhandlungstermin am 18.03.2010 der Beschuldigte nicht erschienen und die Verhandlung auf 31.03.2010 vertagt worden war, erstattete das Ö R K am 29.03.2010 eine weitere Stellungnahme: Zur Mitteilung des UVS, dass er Zahlen darüber benötige, wie viele Auslandstransporte das Ö R K durchführe, werde darauf hingewiesen, dass diese Zahlen für die Lösung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage jedenfalls irrrelevant sein müssen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG vorliege, sei keine wettbewerbsrechtliche Frage, bei der es erforderlich sein mag, Dienstleistungen ihrer Art und ihrem Umfang nach im Detail zu vergleichen, um zu prüfen, ob ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, da die genannte Bestimmung in allgemeiner Weise darauf abstelle, ob für einen durchschnittlichen Betrachter Verwechslungen und Irrtümer möglich seien. Für den durchschnittlichen Betrachter, der in Österreich Rettungs- und Krankentransportwägen wahrnehme, sei gar nicht ersichtlich, ob ein bestimmter Wagen zu einem Transport ins Inland oder ins Ausland unterwegs sei. Nichts desto trotz werde bekannt gegeben, dass das R K österreichweit eine beträchtliche Anzahl von Auslandstransporten durchführe. Es seien aus fünf Bundesländern dazu Rückmeldungen eingelangt, nämlich aus Wien, Burgenland, Steiermark, Oberösterreich und Salzburg, wobei insgesamt 6.605 Auslandsfahrten zu verbuchen seien (eine österreichweite Gesamtzahl könne aufgrund der kurzen Zeit seit der letzten Verhandlung nicht ermittelt werden). Da das Ö R K viel Erfahrung in diesem Bereich habe, habe es mit seinen Experten für Rettungs- und Krankentransporte Rücksprache gehalten. Diese hätten darauf hingewiesen, dass ein Wagen, der für einen Auslandstransport bestimmt sei, vom Betrachter vollkommen gleich wahrgenommen werde, wie ein solcher der für einen Inlandstransport bestimmt sei. Die Wägen wiesen eine vollkommen gleiche Fahrzeuggestaltung und Ausstattung auf und auch die Ausbildung des Personals sei ident. Für den durchschnittlichen Betrachter sei in keinster Weise ersichtlich, dass sich Fahrzeuge in Österreich allenfalls auf den Weg zu einem Einsatz ins Ausland befänden. Der durchschnittliche Betrachter nehme nur Dienstleistungen des Rettungs- und Krankentransportdienstes wahr, die mit einem Kreuzzeichen in teilweiser roter Farbgebung gekennzeichnet seien. Für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage könne es nicht von Belang sein, ob ein Einsatz ins Ausland stattfände oder ins Inland. Herr B F versuche offenbar bewusst möglichst viele Unterschiede zwischen seinen Dienstleistungen und jenen des R K zu konstruieren, da er offenbar der Ansicht sei, dass dies für die Bewertung der Rechtsfrage von Relevanz sei. Er weise den Vorwurf als völlig aus der Luft gegriffen zurück, er würde sich für diese Dienstleistungen den Bekanntheitsgrad des Ö R K durch Verwendung eines ähnlichen Zeichens zu Nutze machen. Das Ö RK weise darauf hin, dass Herr F bereits vor Jahren als Geschäftsführer einer F GesmbH, die ebenfalls im Rettungsdienst tätig gewesen sei, die Internet-Domain www.rk.at für sich habe registrieren lassen, vom R K geklagt worden sei und die Domain ihm habe abtreten müssen und sich zu einem Vergleich bereit erklärt habe, die Prozesskosten zu übernehmen (LG für ZRS Graz, 10 Cg 28/01f). Dies zeige wohl deutlich, dass der Vorwurf, dass sich Herr F recht gerne den Bekanntheitsgrad des R K zu Nutze mache, doch nicht völlig aus der Luft gegriffen sei. Das R K möchte auch darauf hinweisen, dass Gegenstand der Anzeige und des Verfahrens die Verwendung des Logos der A In auf der Homepage www.a.at sei. Es sei völlig irrrelevant, ob Fahrzeuge der Organisation des Herrn B F im Ausland unterwegs seien oder nicht. Es gehe vielmehr darum, dass Herr F auf seiner Homepage widerrechtlich eine Nachahmung des Rot-Kreuz-Zeichens verwende. Die Homepage, aus der nicht ersichtlich sei, dass A In angeblich nur Auslandsfahrten anbiete, habe eine österreichische Domain und sei in Österreich abrufbar. Es sei daher letztlich zu prüfen, ob das Zeichen beim durchschnittlichen Betrachter der Homepage Verwechslungen und Irrtümer erzeugen könne oder ob er eine Verbindung mit dem R K vermuten könne. römisch zwei) Schutz des Rotkreuzzeichens in Friedenszeiten: Das Rotkreuzgesetz 2008 sei primär zur Ausformung des Artikel 53 des Ersten Genfer Abkommens geschaffen worden, um das Rotkreuzzeichen bereits in Friedenszeiten in einem Ausmaß zu respektieren und zu schützen, dass es in Kriegszeiten seine volle Schutzwirkung entfalten könne. Das Rotkreuzgesetz gehe vom Konzept aus, dass eine Schutzwirkung im Kriegsfall kaum zu erwarten ist, wenn die Bedeutung des Zeichens schon in Friedenszeiten untergraben wird. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass eine österreichische Homepage weltweit abgerufen werden kann. Gerade im Fall des Internets könne die widerrechtliche Verwendung in einem Land in Friedenszeiten Auswirkungen in Krisen- und Konfliktregionen zeigen. Der Beschuldigte wurde bei der Berufungsverhandlung am 31.03.2010 vernommen. Die Berufungsbehörde gelangt zu folgenden Feststellungen: Herr B F ist ehrenamtlicher Ortsstellenleiter (Obmann) des Vereins A In - Bundesverband Österreich, auch A In Bundesverband e.V., der sich laut den Vereinsstatuten in Landesverbände und nach Bedarf in Ortsverbände gliedert. Mit zwei Krankentransportwägen betreibt dieser Verein überregional einen Kranken-Rückholdienst, wobei vor allem Patienten aus dem Ausland nach Österreich zurückgeholt werden. Herr B F ließ sich das Symbol des Grünen Kreuzes - die betreffende Vereinigung wurde von seinem Vater J F Senior gegründet - in Wort und Bild auf seinen Namen schützen. Es wurde dann von anderen Betrieben legitimiert in Verwendung genommen. Nunmehr möchte aber der Beschuldigte mit dem Grünen Kreuz nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden. Der genannte Verein hat zumindest am 10.10.2008 auf seiner Website www.a.at, die von einem Kollegen des Beschuldigten von Lieboch aus eingerichtet wurde, folgendes Logo verwendet: Wie die Darstellung zeigt, stellt das Logo ein nach rechts geneigtes, teilweise rot, teilweise grün umrandetes Kreuz dar, das mit dem Schriftzug A In Bundesverband e.V. so verbunden ist, dass der Großbuchstabe A in den Raum zwischen dem unteren Längsbalken und dem rechten Querbalken des Kreuzzeichens integriert ist. Die rote Teilumrandung des Kreuzes besteht aus zwei verbundenen Winkeln, die eine Stufenform ergeben und die die Umrandung rechts oben bilden, und einem roten Querstrich, der einen Teil der Umrandung des linken Querbalkens des Kreuzes bildet. Das Innere des Kreuzes ist so wie der überwiegende Teil der gesamten Seite hellblau bzw. graublau. Die Leistungsbereiche und Aufgaben des Ö R K umfassen:

Rettungs- und Krankentransportdienst, Gesundheits- und soziale Dienste, Blutspendedienst, Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit, Suchdienst, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Verbreitung des humanitären Völkerrechts und der Genfer Rotkreuz-Abkommen und Österreichisches Jugendrotkreuz. Beim Krankentransportdienst fällt eine beträchtliche Anzahl von Auslandsfahrten an. Der Verein A In hat ungefähr 20 Auftraggeber aus dem Bereich Reiseversicherungen, Assistancen und Touringclubs, in welchen Fällen die Aufträge vorab vollkommen abgeklärt sind, ausnahmsweise sind auch Selbstzahler Auftraggeber. Nur der Schriftzug des Logos ist als Gemeinschaftsmarke in Alicante geschützt. Beweiswürdigung: Während die Statuten von A In den Obmann als Vereinsorgan nicht kennen, weil der Verein nach § 11 durch den Vorstand vertreten wird, der aus dem Ortsstellenleiter, dem Generalsekretär und bis zu drei Beiräten besteht und der Beschuldigte im Vereinsregister auch als Orststellenleiter bezeichnet wird, weist die Website www.a.at den Beschuldigten als Obmann aus bzw. bezeichnet sich der Beschuldigte selbst so. Daher war festzustellen, dass beide Bezeichnungen in Frage kommen. Obwohl der Verein auf der genannten Website auch den Rettungsdienst als Vereinszweck anführt, liegt dieser tatsächlich nicht vor, da der Beschuldigte diesen Begriff laut seiner Aussage vor der Berufungsbehörde als Synonym für den Krankentransport verwendet, weshalb sich der Vereinszweck darin erschöpft. Dies (dass kein Rettungsdienst betrieben wird) wird auch durch die Angaben auf der genannten Website bestärkt, wonach A In e.V. kein Blaulicht-Mietwagenbetrieb, keine Taxi-Rettungsfirma und keine Rettungs-GmbH sind. Die Verwendung des inkriminierten Logos auf der genannten Website ergibt sich aus dem entsprechenden Ausdruck, der der Anzeige vom 10.10.2008 beigeschlossen ist. Auf den Vereinstatuten und dem Vereinsregisterauszug beruhen die weiteren Feststellungen zum Verein und dessen Untergliederungen. Während auf der Website www.a.at unter Markenschutz behauptet wird, die Wort-Bildmarke von A In e.V. sei europaweit geschützt und der Beschuldigte anfänglich im gleichen Sinn aussagte (Seite 3, dritter Absatz der Verhandlungsschrift vom 31.03.2010), korrigierte er dies auf Nachfrage dahin, dass nur der Schriftzug, aber nicht das Symbol geschützt sei, weil dieses erst später dazu gekommen sei (Seite 4, zweiter Absatz der genannten Verhandlungsschrift), weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Einrichtung der Homepage ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 08.02.2010 betreffend ein mit dem Beschuldigten geführtes Telefonat. Die Feststellungen zu den Schwerpunkten und dem Aufgabenbereich des Ö R K sind der Website www.rk.at entnommen und beruhen hinsichtlich der Auslandsfahrten auf dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.03.2010. Rechtliche Beurteilung: § 8 Rotkreuzgesetz - RKG (Missbräuchliche Verwendung der Zeichen) bestimmt im Abs 1 unter anderem: Es ist verboten a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte Rotes Kreuz oder Genfer Kreuz in allen Sprachen, b) das Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund, die Worte Roter Halbmond oder Roter Löwe mit roter Sonne in allen Sprachen, c) das Zeichen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen (Protokoll III) Roter Kristall auf weißem Grund oder die Worte Roter Kristall in allen Sprachen, d) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach lit. a) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Ö R K hinweist,Rettungs- und Krankentransportdienst, Gesundheits- und soziale Dienste, Blutspendedienst, Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit, Suchdienst, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Verbreitung des humanitären Völkerrechts und der Genfer Rotkreuz-Abkommen und Österreichisches Jugendrotkreuz. Beim Krankentransportdienst fällt eine beträchtliche Anzahl von Auslandsfahrten an. Der Verein A In hat ungefähr 20 Auftraggeber aus dem Bereich Reiseversicherungen, Assistancen und Touringclubs, in welchen Fällen die Aufträge vorab vollkommen abgeklärt sind, ausnahmsweise sind auch Selbstzahler Auftraggeber. Nur der Schriftzug des Logos ist als Gemeinschaftsmarke in Alicante geschützt. Beweiswürdigung: Während die Statuten von A In den Obmann als Vereinsorgan nicht kennen, weil der Verein nach Paragraph 11, durch den Vorstand vertreten wird, der aus dem Ortsstellenleiter, dem Generalsekretär und bis zu drei Beiräten besteht und der Beschuldigte im Vereinsregister auch als Orststellenleiter bezeichnet wird, weist die Website www.a.at den Beschuldigten als Obmann aus bzw. bezeichnet sich der Beschuldigte selbst so. Daher war festzustellen, dass beide Bezeichnungen in Frage kommen. Obwohl der Verein auf der genannten Website auch den Rettungsdienst als Vereinszweck anführt, liegt dieser tatsächlich nicht vor, da der Beschuldigte diesen Begriff laut seiner Aussage vor der Berufungsbehörde als Synonym für den Krankentransport verwendet, weshalb sich der Vereinszweck darin erschöpft. Dies (dass kein Rettungsdienst betrieben wird) wird auch durch die Angaben auf der genannten Website bestärkt, wonach A In e.V. kein Blaulicht-Mietwagenbetrieb, keine Taxi-Rettungsfirma und keine Rettungs-GmbH sind. Die Verwendung des inkriminierten Logos auf der genannten Website ergibt sich aus dem entsprechenden Ausdruck, der der Anzeige vom 10.10.2008 beigeschlossen ist. Auf den Vereinstatuten und dem Vereinsregisterauszug beruhen die weiteren Feststellungen zum Verein und dessen Untergliederungen. Während auf der Website www.a.at unter Markenschutz behauptet wird, die Wort-Bildmarke von A In e.V. sei europaweit geschützt und der Beschuldigte anfänglich im gleichen Sinn aussagte (Seite 3, dritter Absatz der Verhandlungsschrift vom 31.03.2010), korrigierte er dies auf Nachfrage dahin, dass nur der Schriftzug, aber nicht das Symbol geschützt sei, weil dieses erst später dazu gekommen sei (Seite 4, zweiter Absatz der genannten Verhandlungsschrift), weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Einrichtung der Homepage ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 08.02.2010 betreffend ein mit dem Beschuldigten geführtes Telefonat. Die Feststellungen zu den Schwerpunkten und dem Aufgabenbereich des Ö R K sind der Website www.rk.at entnommen und beruhen hinsichtlich der Auslandsfahrten auf dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.03.2010. Rechtliche Beurteilung: Paragraph 8, Rotkreuzgesetz - RKG (Missbräuchliche Verwendung der Zeichen) bestimmt im Absatz eins, unter anderem: Es ist verboten a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte Rotes Kreuz oder Genfer Kreuz in allen Sprachen, b) das Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund, die Worte Roter Halbmond oder Roter Löwe mit roter Sonne in allen Sprachen, c) das Zeichen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen (Protokoll römisch drei) Roter Kristall auf weißem Grund oder die Worte Roter Kristall in allen Sprachen, d) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach Litera a,) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Ö R K hinweist,

oder ... entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und

Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Ö R K gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (233 d. Beilagen, XXIII GP) heißt es: Zu § 8 Abs. 1 lit. d: § 8 verbietet nicht nur die Verwendung der Zeichen des Roten Kreuzes, Roten Halbmondes, Roten Löwen mit Roter Sonne und Rotem Kristalls auf weißem Grund, sondern auch jede Nachahmung dieser Zeichen. Dieses Verbot der Nachahmung ergibt sich aus Art. 53 des I. Genfer Abkommens. Der Kommentar zum I. Genfer Abkommen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz merkt zu Art. 53 an:Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Ö R K gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (233 d. Beilagen, römisch 23 Gesetzgebungsperiode heißt es: Zu Paragraph 8, Absatz eins, lit. d: Paragraph 8, verbietet nicht nur die Verwendung der Zeichen des Roten Kreuzes, Roten Halbmondes, Roten Löwen mit Roter Sonne und Rotem Kristalls auf weißem Grund, sondern auch jede Nachahmung dieser Zeichen. Dieses Verbot der Nachahmung ergibt sich aus Artikel 53, des römisch eins. Genfer Abkommens. Der Kommentar zum römisch eins. Genfer Abkommen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz merkt zu Artikel 53, an:

D. Nachahmungen des Emblems Eine erfreuliche Neuerung des Jahres 1929 war das Verbot nicht nur der Verwendung des Zeichens ohne Berechtigung, sondern auch jedes Zeichens oder Namens, bei welchem es sich um eine Nachahmung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes handelt. Diese wichtige Regelung wurde 1949 selbstverständlich übernommen. Kommerzielle Unternehmen, die nach 1906 das Zeichen nicht mehr verwenden konnten ohne Verfolgung zu riskieren, dachten sich Zeichen aus - dies mit einer Erfindungsgabe, die es wert gewesen wäre, besser eingesetzt zu werden - von denen man zwar nicht sagen kann, dass sie Rotkreuzzeichen waren, die aber den Eindruck erweckten, dass sie es wären. Dies befähigte sie, für ihre Produkte zumindest mit dem Ansehen, das dem Emblem anhaftet, straflos zu werben. Als Beispiele seien anführt: ein Rotes Kreuz mit einer Figur oder einem anderen Kreuz darüber; ein Kreuz, das nur rote Umrisse oder rote Teile besitzt; Hintergründe in verschiedenen Farben; ein Kreuz halb weiß, halb rot auf einem Grund, auf dem die beiden Farben umgekehrt angeordnet sind; ein roter Stern, der von weitem wie ein rotes Kreuz aussieht. Solche Praktiken, schädlich für das Emblem und die Organisation, mussten unterbunden werden. Es ist die Verpflichtung der Behörden jedes Landes zu entscheiden, ob ein Zeichen eine Nachahmung darstellt. (FN 2: Es ist klar, dass jedes Rote Kreuz, mit welcher Form oder welchem Hintergrund auch immer, eine Nachahmung darstellt und verboten werden sollte). Diese Entscheidung kann manchmal schwierig sein. Das Kriterium soll die Verwechslungsgefahr zwischen dem verwendeten Zeichen und dem Rotkreuzzeichen bei der Öffentlichkeit sein, weil ja gerade diese Verwechslung von der Regelung verhindert werden soll. Um die Verantwortung des Benützers zu beurteilen muss versucht werden, festzustellen, ob er einen wirklichen Vorsatz hatte, die Öffentlichkeit zu täuschen oder das Ansehen des Zeichens auszunutzen. In einem solchen Fall soll der Text möglichst zugunsten der Konvention und dem Roten Kreuz interpretiert werden. Warum sollte jemand, der es nicht böse meint, ein Zeichen auswählen, das dem Roten Kreuz ähnelt? Es kann keine stichhaltigen Einwände gegen den Ersatz durch ein ganz anderes Zeichen geben. Nach § 9 Abs 1 RKG begeht, wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 360,-- bis € 3.600,-- zu bestrafen. Nach Abs 2 ist mit Geldstrafe von € 800,-- bis€ 15. 000,-- zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird. Nach Abs 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen, wenn eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen wird und es können gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände für verfallen erklärt werden. Die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde (und damit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Berufung) ergibt sich daraus, dass die Homepage des Vereins von Lieboch aus eingerichtet wurde und dieser Ort nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall als Tatort anzusehen ist (VwGH 22.11.2007, 2005/09/0181). Die zu § 10 Abs 1 Z 2 Markenschutzgesetz ergangene Judikatur kann deswegen - hilfsweise - zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage herangezogen werden, weil die Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach § 8 Abs 1 lit d RKG dann von Bedeutung ist, wenn sie (unter anderem) zu Verwechslungen führen kann und § 10 Abs 1 Z 2 Markenschutzgesetz den Schutz der Marke gewährt, wenn die Benutzung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens die Gefahr von Verwechslungen nach sich zieht. So hat der Oberste Gerichtshof zur zuletzt genannten Bestimmung ausgesprochen, dass nach einem gemeinschaftsweit einheitlichen Maßstab unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen ist, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, wobei auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere den Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen Marke und Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist und ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und umgekehrt ausgeglichen werden kann (4 Ob 124/06y ua). Dies bedeutet, dass bei sehr ähnlichen bzw. identen Dienstleistungen die Zeichen sich stark unterscheiden müssen, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, aber bei Dienstleistungen, die sich stark unterscheiden, die Zeichen höhere Ähnlichkeit aufweisen können. Wird eine Bildmarke mit weiteren Bestandteilen verschmolzen, wird das Publikum die einzelnen Bestandteile in der Regel nicht mehr als solche, sondern das Zeichen als Einheit wahrnehmen, und es ist in diesem Fall unter Bedachtnahme auf den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens zu prüfen, ob Verwechslungsgefahr besteht (17 Ob 16/07p). Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Dienstleistungsart, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet (4Ob273/02d ua.) Die Beurteilung, welcher Einfluss den einzelnen Markenbestandteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt, den ein Durchschnittsverbraucher, der die Marken normalerweise als Ganzes wahrnimmt, von diesem Zeichen erhält, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (3 Ob 164/05x). Für den Ähnlichkeitsvergleich sind die einzelnen Zeichenbestandteile nicht isoliert zu betrachten und dürfen nicht nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zugrunde gelegt werden (4Ob334/74 ua.). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend (4Ob343/75 ua.). Nach der Judikatur des OGH zu § 2 UWG (Irreführende Geschäftspraktiken) handelt es sich bei der Beurteilung, welchen Eindruck eine Ankündigung dem Durchschnittsleser vermittelt, um eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung, nämlich der Eindruck, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschnittsinteressenten ergibt, wobei der Ankündigende bei Mehrdeutigkeit der Ankündigung auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (4 Ob 308/74 ua). Dem Publikum kann nicht zugemutet werden, besondere Überlegungen oder Nachforschungen anzustellen, um Sinn und Bedeutung einer geschäftlichen Ankündigung aufzuklären (4 Ob 370/87). Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe verstehen. Eine Ankündigung verstößt schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (4 Ob 2064/96z). Aus den angeführten Grundsätzen der Judikatur ergibt sich für den Berufungsfall Folgendes: Da das Logo des Vereins A In aus der Kombination des Kreuzsymbols mit einem Schriftzug besteht, kann im Sinn des Markenschutzrechtes von einer Wort-Bildmarke gesprochen werden. Zutreffend erkennt das Ö RD. Nachahmungen des Emblems Eine erfreuliche Neuerung des Jahres 1929 war das Verbot nicht nur der Verwendung des Zeichens ohne Berechtigung, sondern auch jedes Zeichens oder Namens, bei welchem es sich um eine Nachahmung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes handelt. Diese wichtige Regelung wurde 1949 selbstverständlich übernommen. Kommerzielle Unternehmen, die nach 1906 das Zeichen nicht mehr verwenden konnten ohne Verfolgung zu riskieren, dachten sich Zeichen aus - dies mit einer Erfindungsgabe, die es wert gewesen wäre, besser eingesetzt zu werden - von denen man zwar nicht sagen kann, dass sie Rotkreuzzeichen waren, die aber den Eindruck erweckten, dass sie es wären. Dies befähigte sie, für ihre Produkte zumindest mit dem Ansehen, das dem Emblem anhaftet, straflos zu werben. Als Beispiele seien anführt: ein Rotes Kreuz mit einer Figur oder einem anderen Kreuz darüber; ein Kreuz, das nur rote Umrisse oder rote Teile besitzt; Hintergründe in verschiedenen Farben; ein Kreuz halb weiß, halb rot auf einem Grund, auf dem die beiden Farben umgekehrt angeordnet sind; ein roter Stern, der von weitem wie ein rotes Kreuz aussieht. Solche Praktiken, schädlich für das Emblem und die Organisation, mussten unterbunden werden. Es ist die Verpflichtung der Behörden jedes Landes zu entscheiden, ob ein Zeichen eine Nachahmung darstellt. (FN 2: Es ist klar, dass jedes Rote Kreuz, mit welcher Form oder welchem Hintergrund auch immer, eine Nachahmung darstellt und verboten werden sollte). Diese Entscheidung kann manchmal schwierig sein. Das Kriterium soll die Verwechslungsgefahr zwischen dem verwendeten Zeichen und dem Rotkreuzzeichen bei der Öffentlichkeit sein, weil ja gerade diese Verwechslung von der Regelung verhindert werden soll. Um die Verantwortung des Benützers zu beurteilen muss versucht werden, festzustellen, ob er einen wirklichen Vorsatz hatte, die Öffentlichkeit zu täuschen oder das Ansehen des Zeichens auszunutzen. In einem solchen Fall soll der Text möglichst zugunsten der Konvention und dem Roten Kreuz interpretiert werden. Warum sollte jemand, der es nicht böse meint, ein Zeichen auswählen, das dem Roten Kreuz ähnelt? Es kann keine stichhaltigen Einwände gegen den Ersatz durch ein ganz anderes Zeichen geben. Nach Paragraph 9, Absatz eins, RKG begeht, wer den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 360,-- bis € 3.600,-- zu bestrafen. Nach Absatz 2, ist mit Geldstrafe von € 800,-- bis€ 15. 000,-- zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird. Nach Absatz 3, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen, wenn eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, begangen wird und es können gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände für verfallen erklärt werden. Die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde (und damit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Berufung) ergibt sich daraus, dass die Homepage des Vereins von Lieboch aus eingerichtet wurde und dieser Ort nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall als Tatort anzusehen ist (VwGH 22.11.2007, 2005/09/0181). Die zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Markenschutzgesetz ergangene Judikatur kann deswegen - hilfsweise - zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage herangezogen werden, weil die Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG dann von Bedeutung ist, wenn sie (unter anderem) zu Verwechslungen führen kann und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Markenschutzgesetz den Schutz der Marke gewährt, wenn die Benutzung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens die Gefahr von Verwechslungen nach sich zieht. So hat der Oberste Gerichtshof zur zuletzt genannten Bestimmung ausgesprochen, dass nach einem gemeinschaftsweit einheitlichen Maßstab unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen ist, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, wobei auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere den Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen Marke und Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist und ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und umgekehrt ausgeglichen werden kann (4 Ob 124/06y ua). Dies bedeutet, dass bei sehr ähnlichen bzw. identen Dienstleistungen die Zeichen sich stark unterscheiden müssen, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, aber bei Dienstleistungen, die sich stark unterscheiden, die Zeichen höhere Ähnlichkeit aufweisen können. Wird eine Bildmarke mit weiteren Bestandteilen verschmolzen, wird das Publikum die einzelnen Bestandteile in der Regel nicht mehr als solche, sondern das Zeichen als Einheit wahrnehmen, und es ist in diesem Fall unter Bedachtnahme auf den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens zu prüfen, ob Verwechslungsgefahr besteht (17 Ob 16/07p). Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Dienstleistungsart, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet (4Ob273/02d ua.) Die Beurteilung, welcher Einfluss den einzelnen Markenbestandteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt, den ein Durchschnittsverbraucher, der die Marken normalerweise als Ganzes wahrnimmt, von diesem Zeichen erhält, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (3 Ob 164/05x). Für den Ähnlichkeitsvergleich sind die einzelnen Zeichenbestandteile nicht isoliert zu betrachten und dürfen nicht nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zugrunde gelegt werden (4Ob334/74 ua.). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend (4Ob343/75 ua.). Nach der Judikatur des OGH zu Paragraph 2, UWG (Irreführende Geschäftspraktiken) handelt es sich bei der Beurteilung, welchen Eindruck eine Ankündigung dem Durchschnittsleser vermittelt, um eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung, nämlich der Eindruck, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschnittsinteressenten ergibt, wobei der Ankündigende bei Mehrdeutigkeit der Ankündigung auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (4 Ob 308/74 ua). Dem Publikum kann nicht zugemutet werden, besondere Überlegungen oder Nachforschungen anzustellen, um Sinn und Bedeutung einer geschäftlichen Ankündigung aufzuklären (4 Ob 370/87). Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe verstehen. Eine Ankündigung verstößt schon dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (4 Ob 2064/96z). Aus den angeführten Grundsätzen der Judikatur ergibt sich für den Berufungsfall Folgendes: Da das Logo des Vereins A In aus der Kombination des Kreuzsymbols mit einem Schriftzug besteht, kann im Sinn des Markenschutzrechtes von einer Wort-Bildmarke gesprochen werden. Zutreffend erkennt das Ö R

K in seiner Stellungnahme vom 16.03.2010 dem Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund hohe Kennzeichnungskraft zu, die in Verbindung mit dessen hohen Bekanntheitsgrad zu sehen ist. Sowohl das Ö R K als auch A In e.V. betreiben internationalen Krankentransport, wobei der Unterschied darin besteht, dass dies für den Verein der ausschließliche Zweck ist, während für das R K der überregionale bzw. internationale Krankentransport nur einen wenn auch beträchtlichen Teil dieses Tätigkeitsbereichs bildet. Wegen des hohen Grades der Ähnlichkeit der Tätigkeiten müssen sich die Zeichen demnach stark unterscheiden. Spricht § 8 Abs 1 lit d RKG von Zeichen und Bezeichnungen, hat im Berufungsfall das Ö R K nicht geltend gemacht, dass es gegen die Verwendung des Schriftzugs A In Einwände habe. Dass laut den Feststellungen der maßgebliche Kundenkreis von A In, auf den das Logo dieses Vereins abzielt, in der Regel aus ungefähr 20 Reiseversicherungen, Assistancen und Touringclubs und nur ausnahmsweise aus Selbstzahlern besteht, ist für die Lösung der Rechtsfrage ohne Belang, da die Heranziehung der zum MSchG und UWG ergangenen Judikatur ihre Grenze darin findet, dass es für den Zweck des RKG, das nicht auf eine bestimmte Kategorie von Kunden abstellt, nicht darauf ankommt, welchen Eindruck das Logo bei den Auftraggebern des Vereins A In hervorruft. D.h. der flüchtige Betrachter braucht kein Verbraucher auf einem bestimmten Markt zu sein. Wenn § 8 Abs 1 lit d RKG auf Verwechslungen oder Irrtümer abstellt, zu denen eine Nachahmung der Zeichen oder Bezeichnungen führen kann, ist insofern zwischen diesen beiden Begriffen kein signifikanter Unterschied erkennbar, als auch die Erzeugung eines Irrtums durch eine Nachahmung in der Regel zu einer Verwechslung führt. Wesentlich erscheint, dass ein Durchschnittsbetrachter - ohne Bezugnahme zu einem bestimmten Verkehrskreis - der das Symbol als Einheit wahrnimmt, ohne nachdenken zu müssen, den Eindruck gewinnt, dass die Wort-Bildmarke von A In mit Krankentransport zu tun hat, weil der hervorgehobene Schriftzug Ambulance, der nach der Judikatur maßgebend ist, in Verbindung mit dem Kreuz-Symbol dies nahelegt. Der durchschnittliche Betrachter wird aber keine Verbindung zum Ö R K herstellen, weil dieses beim Krankentransport keine Monopolstellung hat, das Rotkreuz-Zeichen nicht ausschließlich mit dem Kreuz-Symbol als Teil des Logos verglichen werden darf und das Rotkreuzzeichen und das gesamte Logo von A In sich so stark voneinander unterscheiden, dass nur eine entfernte Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Zeichen besteht. Eine Verletzung des § 8 Abs 1 lit d RKG liegt demnach nicht vor. Der Berufung ist keine Folge zu geben.K in seiner Stellungnahme vom 16.03.2010 dem Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund hohe Kennzeichnungskraft zu, die in Verbindung mit dessen hohen Bekanntheitsgrad zu sehen ist. Sowohl das Ö R K als auch A In e.V. betreiben internationalen Krankentransport, wobei der Unterschied darin besteht, dass dies für den Verein der ausschließliche Zweck ist, während für das R K der überregionale bzw. internationale Krankentransport nur einen wenn auch beträchtlichen Teil dieses Tätigkeitsbereichs bildet. Wegen des hohen Grades der Ähnlichkeit der Tätigkeiten müssen sich die Zeichen demnach stark unterscheiden. Spricht Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG von Zeichen und Bezeichnungen, hat im Berufungsfall das Ö R K nicht geltend gemacht, dass es gegen die Verwendung des Schriftzugs A In Einwände habe. Dass laut den Feststellungen der maßgebliche Kundenkreis von A In, auf den das Logo dieses Vereins abzielt, in der Regel aus ungefähr 20 Reiseversicherungen, Assistancen und Touringclubs und nur ausnahmsweise aus Selbstzahlern besteht, ist für die Lösung der Rechtsfrage ohne Belang, da die Heranziehung der zum MSchG und UWG ergangenen Judikatur ihre Grenze darin findet, dass es für den Zweck des RKG, das nicht auf eine bestimmte Kategorie von Kunden abstellt, nicht darauf ankommt, welchen Eindruck das Logo bei den Auftraggebern des Vereins A In hervorruft. D.h. der flüchtige Betrachter braucht kein Verbraucher auf einem bestimmten Markt zu sein. Wenn Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG auf Verwechslungen oder Irrtümer abstellt, zu denen eine Nachahmung der Zeichen oder Bezeichnungen führen kann, ist insofern zwischen diesen beiden Begriffen kein signifikanter Unterschied erkennbar, als auch die Erzeugung eines Irrtums durch eine Nachahmung in der Regel zu einer Verwechslung führt. Wesentlich erscheint, dass ein Durchschnittsbetrachter - ohne Bezugnahme zu einem bestimmten Verkehrskreis - der das Symbol als Einheit wahrnimmt, ohne nachdenken zu müssen, den Eindruck gewinnt, dass die Wort-Bildmarke von A In mit Krankentransport zu tun hat, weil der hervorgehobene Schriftzug Ambulance, der nach der Judikatur maßgebend ist, in Verbindung mit dem Kreuz-Symbol dies nahelegt. Der durchschnittliche Betrachter wird aber keine Verbindung zum Ö R K herstellen, weil dieses beim Krankentransport keine Monopolstellung hat, das Rotkreuz-Zeichen nicht ausschließlich mit dem Kreuz-Symbol als Teil des Logos verglichen werden darf und das Rotkreuzzeichen und das gesamte Logo von A In sich so stark voneinander unterscheiden, dass nur eine entfernte Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Zeichen besteht. Eine Verletzung des Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG liegt demnach nicht vor. Der Berufung ist keine Folge zu geben.

Schlagworte

Rotes Kreuz; Ambulance; Rotkreuz-Zeichen; Nachahmung; Verwechslung; Ähnlichkeit; Eindruck; Gesamtheit; Geamteindruck

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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