Norm
GGBG §13 Abs1a Z3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des G B, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.06.2009, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, alsGemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B T + L GmbH mit dem Sitz in H, Bstraße, und damit als zur Vertretung dieser Firma nach außen hin berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten, dass es die genannte Firma als Beförderer von Gefahrengut – am 10.02.2009 um 10:58 Uhr wurde mit dem Lkw (Kennzeichen: XXX) mit welchem der Anhänger (Kennzeichen: XXX) gezogen (Lenker war: C Ü) auf der Rheintalautobahn A 14, N, Höhe km XXX, Kontrollplatz N, Richtungsfahrbahn T, in einem Großpackmittel (IBC) zu 1.200 kg netto Gefahrengut transportiert und zwar: UN 1760 ÄTZEND FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Nanostrukturierter Metall-Vitamin-Komplex kationosiert) 8, III, 1 Großpackmittel (IBC) zu 1.200 kg netto unterlassen hat„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B T + L GmbH mit dem Sitz in H, Bstraße, und damit als zur Vertretung dieser Firma nach außen hin berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) zu verantworten, dass es die genannte Firma als Beförderer von Gefahrengut – am 10.02.2009 um 10:58 Uhr wurde mit dem Lkw (Kennzeichen: römisch 30 ) mit welchem der Anhänger (Kennzeichen: römisch 30 ) gezogen (Lenker war: C Ü) auf der Rheintalautobahn A 14, N, Höhe km römisch 30 , Kontrollplatz N, Richtungsfahrbahn T, in einem Großpackmittel (IBC) zu 1.200 kg netto Gefahrengut transportiert und zwar: UN 1760 ÄTZEND FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Nanostrukturierter Metall-Vitamin-Komplex kationosiert) 8, römisch drei, 1 Großpackmittel (IBC) zu 1.200 kg netto unterlassen hat
1. vor der Abfahrt eine Sichtprüfung des Fahrzeuges, der Ladung und der Ausrüstung vorzunehmen, da auf des Großpackmittel eine größere Menge des ätzendes Stoffes im Bereich des oberen Verschlusses, noch nass und frisch ausgelaufen war und die Verpackung verunreinigte. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.1. vor der Abfahrt eine Sichtprüfung des Fahrzeuges, der Ladung und der Ausrüstung vorzunehmen, da auf des Großpackmittel eine größere Menge des ätzendes Stoffes im Bereich des oberen Verschlusses, noch nass und frisch ausgelaufen war und die Verpackung verunreinigte. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen.
2. vor der Abfahrt eine Sichtprüfung des Fahrzeuges, der Ladung und der Ausrüstung vorzunehmen, da die Buchstaben „UN“ der Nummer 1760 nicht vorgestellt waren. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.2. vor der Abfahrt eine Sichtprüfung des Fahrzeuges, der Ladung und der Ausrüstung vorzunehmen, da die Buchstaben „UN“ der Nummer 1760 nicht vorgestellt waren. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen.
3. vor der Abfahrt eine Sichtprüfung des Fahrzeuges, der Ladung und der Ausrüstung vorzunehmen, da ein leichter geeigneter Schutzanzug fehlte. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigungen der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.3. vor der Abfahrt eine Sichtprüfung des Fahrzeuges, der Ladung und der Ausrüstung vorzunehmen, da ein leichter geeigneter Schutzanzug fehlte. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigungen der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.
4. vor der Abfahrt eine Sichtprüfung des Fahrzeuges, der Ladung und der Ausrüstung vorzunehmen, da bei der Stoffbenennung nach „Ätzender flüssiger Stoff“ die Angabe „n.a.g“ fehlte. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in Gefahrenkategorie II einzustufen.4. vor der Abfahrt eine Sichtprüfung des Fahrzeuges, der Ladung und der Ausrüstung vorzunehmen, da bei der Stoffbenennung nach „Ätzender flüssiger Stoff“ die Angabe „n.a.g“ fehlte. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1
850,00
425 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit a GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera a, GGBG
2
60,00
30 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit a GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera a, GGBG
3
200,00
100 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit a GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera a, GGBG
4
200,00
100 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit a GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera a, GGBG
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
131,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro 1.441,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden nicht zu Recht bestehen. Richtig sei, dass der Beschuldigte Verantwortlicher der Firma B T + L GmbH in H sei und dass diese Firma Beförderer von Gefahrgut sei. Als Verantwortlicher und Beförderer habe der Beschuldigte mehrere Maßnahmen getroffen, dass von den Lenkern die gesetzlichen Vorschriften der Gefahrguttransporte eingehalten werden. Auch sei der Lenker des Gefahrguttransportes für sein Fahrzeug verantwortlich.
Zu Spruchpunkt 1. werde festgehalten, dass aus den beigelegten Fotos nichts ersichtlich sei. Vorgehalten werde dem Beschuldigten, dass er vor der Abfahrt eine Sichtprüfung machen hätte müssen, da auf dem Großpackmittel eine größere Menge des ätzenden Stoffes im Bereich des oberen Verschlusses, „noch nass und frisch ausgelaufen“ sei und die Verpackung verunreinigt habe.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es sich höchstwahrscheinlich um Kondenswasser oder Regenwasser gehandelt habe. Dies sei auch aus dem Schriftverkehr mit der zuständigen Verpackungsfirma V E und U vom 11.02.2009 zu entnehmen. Fraglich sei, ob die zuständigen Beamten und Meldungsleger bei der Beanstandung eine Probe entnommen hätten und eine chemische Analyse der Flüssigkeit, welche sich um den Einfüllstutzen befunden habe, gemacht hätten. Laut Anzeige habe von den Beamten kein Leck gefunden werden können. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es sich höchstwahrscheinlich um Kondenswasser oder Regenwasser gehandelt habe. Dies sei auch aus dem Schriftverkehr mit der zuständigen Verpackungsfirma römisch fünf E und U vom 11.02.2009 zu entnehmen. Fraglich sei, ob die zuständigen Beamten und Meldungsleger bei der Beanstandung eine Probe entnommen hätten und eine chemische Analyse der Flüssigkeit, welche sich um den Einfüllstutzen befunden habe, gemacht hätten. Laut Anzeige habe von den Beamten kein Leck gefunden werden können.
Die Tatvorwürfe 2. und 4. betreffend sei festzuhalten, dass es dem Beschuldigten nicht möglich sei, die Beförderungspapiere vor Ort zu kontrollieren. Der Absender oder der Auftraggeber stelle die Beförderungspapiere aus. Zudem handle es sich bei den Tatvorwürfen 2. und 4. um ein einheitliches Delikt, welches nur einmal strafbar sei. Festzuhalten sei, dass es dem Beschuldigten als Geschäftsführer und Beförderer des Gefahrgutes nicht möglich sei, sich bei jeder Beladung des LKW im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, ob beim jeweiligen Verladen von gefährlichen Gütern die Vorschriften für die Beladung und Handhabung beachtet werden. Vielmehr müsse der Beschuldigte darauf vertrauen können, dass sich der Lenker auf Grund der oben genannten internen Schulungen und der Absender bzw Auftraggeber an die gesetzlichen Vorschriften halten. Auch müssten die Beförderungspapiere vom Absender bzw Auftraggeber richtig ausgefüllt sein. Daher müssten die Tatvorwürfe 2. und 4. an den Auftraggeber oder an den Absender gerichtet werden.Die Tatvorwürfe 2. und 4. betreffend sei festzuhalten, dass es dem Beschuldigten nicht möglich sei, die Beförderungspapiere vor Ort zu kontrollieren. Der Absender oder der Auftraggeber stelle die Beförderungspapiere aus. Zudem handle es sich bei den Tatvorwürfen 2. und 4. um ein einheitliches Delikt, welches nur einmal strafbar sei. Festzuhalten sei, dass es dem Beschuldigten als Geschäftsführer und Beförderer des Gefahrgutes nicht möglich sei, sich bei jeder Beladung des LKW im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, ob beim jeweiligen Verladen von gefährlichen Gütern die Vorschriften für die Beladung und Handhabung beachtet werden. Vielmehr müsse der Beschuldigte darauf vertrauen können, dass sich der Lenker auf Grund der oben genannten internen Schulungen und der Absender bzw Auftraggeber an die gesetzlichen Vorschriften halten. Auch müssten die Beförderungspapiere vom Absender bzw Auftraggeber richtig ausgefüllt sein. Daher müssten die Tatvorwürfe 2. und 4. an den Auftraggeber oder an den Absender gerichtet werden.
Zu Spruchpunkt 3. brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass alle Fahrzeuge mit einem kompletten Gefahrgutset ausgestattet seinen. Bei diesem würde sich auch ein Schutzanzug befinden. Auf Grund der Überprüfung der zuständigen Beamten sei der Lenker wahrscheinlich nervös geworden und habe in der Eile den Schutzanzug nicht gefunden. Die Erstbehörde übersehe in diesem Zusammenhang die sachlichen und rechtlichen Argumente des Beschuldigten zum einen und die Erfordernisse einer rechtlich haltbaren Begründung der Beweiswürdigung zum anderen. Die Behörde müsse die Umstände darlegen, auf Grund welcher Erwägungen und Beweismittel sie zu den entsprechenden Erkenntnissen gekommen sei, ohne sich dabei auf Scheinbegründungen und Leerformeln zu stützen. Zu berücksichtigen sei, dass der Meldungsleger, der als glaubwürdig dargestellt werde, nicht unmittelbar einvernommen worden sei.
Das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, wobei auf das nicht eingeholte Beweisanbot eines Sachbefundes und Gutachtens aus dem Bereich ADR verwiesen werde. Auch seien dem Beschuldigten zu seiner Information nur ganz schlechte Lichtbilder zur Kenntnis gebracht worden.
Die Behörde wäre auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes von sich aus verpflichtet gewesen, auch Entlastungsbeweise aufzunehmen. Daher werde schwerwiegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingewendet. Beantragt werde ausdrücklich ein kraftfahrtechnischer Sachbefund und Gutachten.
Schließlich beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Lenker des im angefochtenen Straferkenntnis näher umschriebenen Kraftwagenzuges – es handelte sich um C Ü – wurde am 10.02.2009 um
10.58 Uhr bei der Kontrollstelle N im Zuge der Rheintal Autobahn A14 (Autobahn-km XXX) von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass mit diesem Kraftwagenzug auch Gefahrgut UN 1760 ÄTZEND FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (nanostrukturierter Metall-Vitamin-Komplex kationisiert), 8, III, 1 Großpackmittel (IBC), 1.200 kg netto, transportiert wurde. Bei der Kontrolle konnten folgende Mängel festgestellt werden:10.58 Uhr bei der Kontrollstelle N im Zuge der Rheintal Autobahn A14 (Autobahn-km römisch 30 ) von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass mit diesem Kraftwagenzug auch Gefahrgut UN 1760 ÄTZEND FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (nanostrukturierter Metall-Vitamin-Komplex kationisiert), 8, römisch drei, 1 Großpackmittel (IBC), 1.200 kg netto, transportiert wurde. Bei der Kontrolle konnten folgende Mängel festgestellt werden:
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der vom Verwaltungssenat im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
5.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der bei der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungssenat einvernommene Anzeigeleger hat zu diesem Tatvorwurf im Wesentlichen angegeben, dass im Bereich des Verschlusses des IBC Gefahrgut (gelbe Flüssigkeit) ausgetreten sei, welches teilweise über den IBC hinuntergeronnen sei. Die am IBC anhaftenden Produktreste seien an den Seitenwänden des IBC optisch bereits eingetrocknet gewesen. Oben beim Verschluss sei das Gefahrgut jedoch nass gewesen. Von außen habe man sehen können, dass sich auch im Inneren des IBC eine gelbe Flüssigkeit befunden habe. Der Deckel des IBC sei zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch ganz zugeschraubt gewesen. Vermutlich sei das Gefahrgut schon beim Befüllen des IBC ausgetreten.
Diese Angaben des genannten Zeugen sind aus der Sicht des Verwaltungssenates – insbesondere auch unter Hinweis auf die der Anzeige beigeschlossenen Farblichtbilder – glaubwürdig und nachvollziehbar. Dass es sich bei den Produktresten um Kondens- bzw Regenwasser handelte, ist seitens des Verwaltungssenates auszuschließen. Auch der Anzeigeleger hat als Zeuge dazu angegeben, dass es sich bei der von ihm festgestellten Flüssigkeit nicht um Regen- bzw Kondenswasser gehandelt habe. Auch habe der Lenker damals keine anderen Flüssigkeiten transportiert.
Für den Verwaltungssenat ist es als erwiesen anzusehen, dass es sich bei der am IBC außen anhaftenden Flüssigkeit um das transportierte Gefahrgut gehandelt hat. Dies zum einen unter Hinweis auf die Angaben des Anzeigelegers und zum anderen aufgrund der im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt enthaltenen Lichtbilder. Auf diesen ist klar ersichtlich, dass die Anhaftung beim IBC bis unter den Schraubverschluss vorhanden war und im obersten Bereich dieses Versandstückes am intensivsten war. Dass das gegenständliche Gefahrgut auch gelblich sein kann, ergibt sich aus dem Sicherheitsdatenblatt der Firma B S, D-L, für das gegenständliche Gefahrgut (im Internet abrufbar).
Nach Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR dürfen während der Beförderung an der Außenseite von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen keine gefährlichen Rückstände anhaften.
Da unter Hinweis auf das Vorgesagte davon auszugehen ist, dass Rückstände von Gefahrgut am IBC anhafteten, wurde der zitierten ADR-Vorschrift zweifelsohne zuwidergehandelt.
5.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Anzeigeleger hat bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge weiters angegeben, dass er feststellen habe können, dass auf dem IBC bei der Angabe der UN-Nummer die Buchstaben „UN“ der Nummer „1760“ nicht vorangestellt gewesen seien, obwohl dies nach dem ADR vorgeschrieben sei. Dies ergibt sich auch ganz klar aus einem der der Anzeige beigeschlossenen Lichtbilder.
Nach Unterabschnitt 5.2.1.1. ADR ist, sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist – Anmerkung: das ist nicht der Fall –, jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, zu versehen.
Dadurch, dass am IBC bei der Angabe des Gefahrgutes der Nummer „1760“ die Buchstaben „UN“ nicht vorangestellt waren, war dieses Versandstück nicht entsprechend dem zitierten ADR-Unterabschnitt gekennzeichnet.
Der diesbezügliche Tatvorwurf war jedoch in den Tatvorwurf des Spruchpunktes 1. aufzunehmen, da ein Beförderer auch dann nicht mehr als ein Mal wegen einer Übertretung des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG bestraft werden darf, wenn bei der Ladung mehrere unterschiedliche Mängel vorhanden sind, die ihm bei einer Sichtprüfung auffallen hätten müssen. Vielmehr ist das Vorhandensein mehrerer Mängel bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Es waren daher die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Übertretungs- und Strafnorm bei diesem Spruchpunkt aufzuheben.Der diesbezügliche Tatvorwurf war jedoch in den Tatvorwurf des Spruchpunktes 1. aufzunehmen, da ein Beförderer auch dann nicht mehr als ein Mal wegen einer Übertretung des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG bestraft werden darf, wenn bei der Ladung mehrere unterschiedliche Mängel vorhanden sind, die ihm bei einer Sichtprüfung auffallen hätten müssen. Vielmehr ist das Vorhandensein mehrerer Mängel bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Es waren daher die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Übertretungs- und Strafnorm bei diesem Spruchpunkt aufzuheben.
6. Nach § 7 Abs 1 GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften – Anmerkung: dazu gehört auch das ADR – einzuhalten.6. Nach Paragraph 7, Absatz eins, GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften – Anmerkung: dazu gehört auch das ADR – einzuhalten.
Nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.Nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Nach § 27 Abs 2 Z 8 GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter ua entgegen § 13 Abs 1a befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall – eine Verwaltungsübertretung und istNach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter ua entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall – eine Verwaltungsübertretung und ist
Nach § 15a Abs 2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.Nach Paragraph 15 a, Absatz 2, GGBG ist in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
Nach § 15a Abs 3 leg cit ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.Nach Paragraph 15 a, Absatz 3, leg cit ist in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
Nach § 15a Abs 4 leg cit ist in Gefahrenkategorie III einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.Nach Paragraph 15 a, Absatz 4, leg cit ist in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch zwei einzustufen ist.
Für den Verwaltungssenat steht unter Hinweis auf die obigen Ausführungen fest, dass der Beförderer bei der Beförderung des gegenständlichen Gefahrgutes gegen die vorzitierte Rechtsvorschrift des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verstoßen hat, weshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 2 Z 8 GGBG vorliegt. Er hat nämlich vor Beginn der Gefahrgutbeförderung offen- sichtlich keine entsprechende Sichtprüfung der Ladung vorgenommen, da ihm sonst die gegenständlichen Mängel aufgefallen wären. Insbesondere die Produktanhaftungen am IBC hätten bei einer solchen Sichtprüfung auffallen müssen.Für den Verwaltungssenat steht unter Hinweis auf die obigen Ausführungen fest, dass der Beförderer bei der Beförderung des gegenständlichen Gefahrgutes gegen die vorzitierte Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verstoßen hat, weshalb eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG vorliegt. Er hat nämlich vor Beginn der Gefahrgutbeförderung offen- sichtlich keine entsprechende Sichtprüfung der Ladung vorgenommen, da ihm sonst die gegenständlichen Mängel aufgefallen wären. Insbesondere die Produktanhaftungen am IBC hätten bei einer solchen Sichtprüfung auffallen müssen.
Aber auch eine Überprüfung der Ladung auf die Einhaltung der ADR-Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Fehlen der Buchstaben „UN“ bei der Angabe des Gefahrgutes auf dem IBC ist einem Beförderer zumutbar. Der letzte Satz des § 13 Abs 1a GGBG, demzufolge der Beförderer auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen kann, gilt hinsichtlich der Ziffer 3 der vorzitierten Rechtsvorschrift, in der dem Beförderer ua die Sichtprüfung der Ladung auf die Einhaltung der Bestimmungen des ADR – eingeschränkt auf offensichtliche Mängel – aufgetragen ist, nicht.Aber auch eine Überprüfung der Ladung auf die Einhaltung der ADR-Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Fehlen der Buchstaben „UN“ bei der Angabe des Gefahrgutes auf dem IBC ist einem Beförderer zumutbar. Der letzte Satz des Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG, demzufolge der Beförderer auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen kann, gilt hinsichtlich der Ziffer 3 der vorzitierten Rechtsvorschrift, in der dem Beförderer ua die Sichtprüfung der Ladung auf die Einhaltung der Bestimmungen des ADR – eingeschränkt auf offensichtliche Mängel – aufgetragen ist, nicht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hielt der Verwaltungssenat die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens nicht für zweckmäßig, sodass dem diesbezüglichen Beweisantrag nicht Rechnung zu tragen war.
Eine äußere Anhaftung von Gefahrgut an einem Versandstück ist aus der Sicht des Verwaltungssenates in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Die Erstbehörde hat daher den im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Mangel zu Recht in diese Gefahrenkategorie eingestuft.Eine äußere Anhaftung von Gefahrgut an einem Versandstück ist aus der Sicht des Verwaltungssenates in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Die Erstbehörde hat daher den im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Mangel zu Recht in diese Gefahrenkategorie eingestuft.
Beim Beförderer handelt es sich um eine juristische Person. Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind – Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall – strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B T + L GmbH ist somit der Beschuldigte für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die genannte Firma als juristische Person verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte für die vom Beförderer unterlassene Sichtprüfung der Ladung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.Beim Beförderer handelt es sich um eine juristische Person. Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind – Anmerkung: beides ist hier nicht der Fall – strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B T + L GmbH ist somit der Beschuldigte für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die genannte Firma als juristische Person verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte für die vom Beförderer unterlassene Sichtprüfung der Ladung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.
7. Das Vorbringen des Beschuldigten, dass es ihm als Geschäftsführer des Beförderers nicht möglich sei, sich bei jeder Beladung des LKW durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, ob beim jeweiligen Verladen von gefährlichen Gütern die Vorschriften für die Beladung und Handhabung beachtet werden und er daher darauf vertrauen können müsse, dass sich der Lenker auf Grund der internen Schulungen und der Absender bzw Auftraggeber an die gesetzlichen Vorschriften halten, ist festzustellen, dass der Gesetzgeber nicht eine persönliche Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften durch den Verantwortlichen des Beförderers von Gefahrgut verlangt. Es wäre jedoch am Beförderer gelegen, durch ein entsprechend funktionierendes Kontrollsystem die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bei der Beförderung von Gefahrgut die hiefür zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden. Ein solches Kontrollsystem hat offenbar bei der Firma B T + L GmbH am Tattag nicht bestanden, widrigenfalls die in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Mängel nicht unentdeckt bleiben hätten können.
8.1. Zur Höhe der im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe ist Folgendes festzustellen:
Wie oben bereits festgestellt, beträgt die Mindeststrafe bei Mängeln, welche in die Gefahrenkategorie I einzustufen sind, 750 Euro. Die Erstbehörde hat über den Beschuldigten hinsichtlich des im Spruchpunkt 1. ihres Straferkenntnisses vorgeworfenen Mangels eine Geldstrafe von 850 Euro verhängt. Somit liegt diese Geldstrafe nur 100 Euro über der gesetzlichen Mindeststrafe.Wie oben bereits festgestellt, beträgt die Mindeststrafe bei Mängeln, welche in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen sind, 750 Euro. Die Erstbehörde hat über den Beschuldigten hinsichtlich des im Spruchpunkt 1. ihres Straferkenntnisses vorgeworfenen Mangels eine Geldstrafe von 850 Euro verhängt. Somit liegt diese Geldstrafe nur 100 Euro über der gesetzlichen Mindeststrafe.
Bei der Strafbemessung sind nach § 19 Abs 2 VStG ua auch das Verschulden sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Was das Verschulden betrifft, so geht der Verwaltungssenat im Fall des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses von grob fahrlässigem Verhalten aus. Während Milderungsgründe nicht zu berücksichtigen waren, war als erschwerend der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte schon mehrmals wegen Zuwiderhandlung gegen den § 13 Abs 1a Z 3 GGBG bestraft werden musste. Schon aus diesem Grund erachtet der Verwaltungssenat die von der Erstbehörde über den Beschuldigten im Spruchpunkt 1. ihres Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe nicht für überhöht. Dazu kommt hier auch noch der Umstand, dass gleich zwei Mängel an der Ladung unentdeckt blieben. Diese Geldstrafe wäre daher aus der Sicht des Verwaltungssenates auch dann nicht als überhöht anzusehen, wenn die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eher ungünstig wären, wovon jedoch nicht ausgegangen wird.Bei der Strafbemessung sind nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG ua auch das Verschulden sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Was das Verschulden betrifft, so geht der Verwaltungssenat im Fall des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses von grob fahrlässigem Verhalten aus. Während Milderungsgründe nicht zu berücksichtigen waren, war als erschwerend der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte schon mehrmals wegen Zuwiderhandlung gegen den Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG bestraft werden musste. Schon aus diesem Grund erachtet der Verwaltungssenat die von der Erstbehörde über den Beschuldigten im Spruchpunkt 1. ihres Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe nicht für überhöht. Dazu kommt hier auch noch der Umstand, dass gleich zwei Mängel an der Ladung unentdeckt blieben. Diese Geldstrafe wäre daher aus der Sicht des Verwaltungssenates auch dann nicht als überhöht anzusehen, wenn die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eher ungünstig wären, wovon jedoch nicht ausgegangen wird.
8.2 Allerdings kam der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des genannten Straferkenntnisses insoweit Berechtigung zu, als die Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen wurde. Unter Hinweis auf § 27 Abs 2 GGBG sieht der Gesetzgeber für die höchstmögliche Geldstrafe von 6.000 Euro eine höchstmögliche Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen vor. Wenngleich das Verwaltungsstrafgesetz keinen fixen Umrechnungsschlüssel zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht, muss eine Ersatzfreiheitsstrafe doch in einem entsprechenden Verhältnis zur Geldstrafe stehen, es sei denn, es würden Gründe vorliegen, welche ein Abgehen von dieser Verhältnismäßigkeit rechtfertigen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Erstbehörde hat über den Beschuldigten eine Geldstrafe verhängt, die 1,7 % der Höchststrafe ausmacht. Demgegenüber hat die Erstbehörde eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, die 42 % der höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe ausmacht. Es besteht somit zwischen der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe eine Unverhältnismäßigkeit, welche der Verwaltungssenat zu korrigieren hatte. Es war daher die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Aus diesem Grund entfällt gemäß § 65 VStG bei diesem Spruchpunkt die Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren im Ausmaß von 20 % der Geldstrafe.8.2 Allerdings kam der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des genannten Straferkenntnisses insoweit Berechtigung zu, als die Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen wurde. Unter Hinweis auf Paragraph 27, Absatz 2, GGBG sieht der Gesetzgeber für die höchstmögliche Geldstrafe von 6.000 Euro eine höchstmögliche Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen vor. Wenngleich das Verwaltungsstrafgesetz keinen fixen Umrechnungsschlüssel zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht, muss eine Ersatzfreiheitsstrafe doch in einem entsprechenden Verhältnis zur Geldstrafe stehen, es sei denn, es würden Gründe vorliegen, welche ein Abgehen von dieser Verhältnismäßigkeit rechtfertigen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Erstbehörde hat über den Beschuldigten eine Geldstrafe verhängt, die 1,7 % der Höchststrafe ausmacht. Demgegenüber hat die Erstbehörde eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, die 42 % der höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe ausmacht. Es besteht somit zwischen der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe eine Unverhältnismäßigkeit, welche der Verwaltungssenat zu korrigieren hatte. Es war daher die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Aus diesem Grund entfällt gemäß Paragraph 65, VStG bei diesem Spruchpunkt die Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren im Ausmaß von 20 % der Geldstrafe.
9. Zu den Spruchpunkten 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Was den Spruchpunkt 3. betrifft, so wurde dem Beschuldigten wegen des fehlenden geeigneten Schutzanzuges eine Übertretung des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG iVm Abschnitt 8.1.5 lit c ADR zur Last gelegt. Dem derzeit in Geltung stehenden ADR ist ein Unterabschnitt „8.1.5 lit c“ fremd. Einen solchen Unterabschnitt enthielt jedoch das ADR idF vor der Kundmachung BGBl III Nr 15/2009. Dieser lautete: „Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss ausgerüstet sein mit … c) dem persönlichen Schutz und der erforderlichen Ausrüstung, um die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen zu treffen.“ Da die Beförderung im gegenständlichen Fall nach dem „ADR 2007“ erfolgte – dies ergibt sich aus den Angaben des Anzeigelegers bei der mündlichen Verhandlung –, was zum Tatzeitpunkt rechtlich zulässig war, hätte der Beförderer auch die diesbezüglichen Vorschriften des ADR zu beachten gehabt.Was den Spruchpunkt 3. betrifft, so wurde dem Beschuldigten wegen des fehlenden geeigneten Schutzanzuges eine Übertretung des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Abschnitt 8.1.5 Litera c, ADR zur Last gelegt. Dem derzeit in Geltung stehenden ADR ist ein Unterabschnitt „8.1.5 lit c“ fremd. Einen solchen Unterabschnitt enthielt jedoch das ADR in der Fassung vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 15 aus 2009,. Dieser lautete: „Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss ausgerüstet sein mit … c) dem persönlichen Schutz und der erforderlichen Ausrüstung, um die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen zu treffen.“ Da die Beförderung im gegenständlichen Fall nach dem „ADR 2007“ erfolgte – dies ergibt sich aus den Angaben des Anzeigelegers bei der mündlichen Verhandlung –, was zum Tatzeitpunkt rechtlich zulässig war, hätte der Beförderer auch die diesbezüglichen Vorschriften des ADR zu beachten gehabt.
Im gegenständlichen Fall war nach den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt für den Straßentransport) ua ein leichter geeigneter Schutzanzug mitzuführen. Der § 13 Abs 1a Z 7 verpflichtet den Beförderer, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird. Bei einem Schutzanzug handelt es sich somit nicht um einen Ausrüstungsteil im Sinne des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, sondern um einen für den Lenker vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstand. Im erstinstanzlichen Tatvorwurf hätte daher dem Beschuldigten vorgeworfen werden müssen, dass sich der Beförderer nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG vergewissert habe, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, indem der Lenker zum Tatzeitpunkt keinen geeigneten, leichten Schutzanzug mitgeführt habe. Dabei bildet der Begriff „schriftliche Weisungen“ aufgrund des Umstandes, dass der genannte Schutzanzug nach den schriftlichen Weisungen mitzuführen war, in einem solchen Tatvorwurf ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, welches dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorzuwerfen gewesen wäre, weil sich unmittelbar aus dem ADR eine solche Vorschrift nicht ergibt. Da somit der Tatvorwurf des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses mangelhaft ist und dem Verwaltungssenat eine Präzisierung desselben nicht mehr möglich war, da zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war der Berufung hinsichtlich dieses Spruchpunktes Folge zu geben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Im gegenständlichen Fall war nach den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt für den Straßentransport) ua ein leichter geeigneter Schutzanzug mitzuführen. Der Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7, verpflichtet den Beförderer, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird. Bei einem Schutzanzug handelt es sich somit nicht um einen Ausrüstungsteil im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, sondern um einen für den Lenker vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstand. Im erstinstanzlichen Tatvorwurf hätte daher dem Beschuldigten vorgeworfen werden müssen, dass sich der Beförderer nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert habe, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, indem der Lenker zum Tatzeitpunkt keinen geeigneten, leichten Schutzanzug mitgeführt habe. Dabei bildet der Begriff „schriftliche Weisungen“ aufgrund des Umstandes, dass der genannte Schutzanzug nach den schriftlichen Weisungen mitzuführen war, in einem solchen Tatvorwurf ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, welches dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorzuwerfen gewesen wäre, weil sich unmittelbar aus dem ADR eine solche Vorschrift nicht ergibt. Da somit der Tatvorwurf des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses mangelhaft ist und dem Verwaltungssenat eine Präzisierung desselben nicht mehr möglich war, da zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war der Berufung hinsichtlich dieses Spruchpunktes Folge zu geben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Was den Spruchpunkt 4. des genannten Straferkenntnisses betrifft, so fehlten die Buchstaben „N.A.G.“ im Beförderungspapier. Dies ergibt sich aus den Angaben des Anzeigelegers bei der mündlichen Verhandlung. Somit war diese Unterlage nicht vollständig.
Nach § 13 Abs 1a Z 2 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Nach dieser Rechtsvorschrift kann jedoch der Beförderer ua im Fall der Z 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Nach Ansicht des Verwaltungssenates konnte der Beförderer hinsichtlich der Bezeichnung des Gefahrgutes auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Beförderungspapier vertrauen, sodass der Beförderer den im Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses in Strafe gezogenen Mangel nicht zu vertreten hat. Abgesehen davon hätte dem Beförderer eine Übertretung des § 13 Abs 1a Z 2 (statt 3) GGBG angelastet werden müssen und hätte im Tatvorwurf auch darauf Bezug genommen werden müssen, dass die Angabe „N.A.G.“ im Beförderungspapier gefehlt hat.Nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Nach dieser Rechtsvorschrift kann jedoch der Beförderer ua im Fall der Ziffer 2, auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Nach Ansicht des Verwaltungssenates konnte der Beförderer hinsichtlich der Bezeichnung des Gefahrgutes auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Beförderungspapier vertrauen, sodass der Beförderer den im Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses in Strafe gezogenen Mangel nicht zu vertreten hat. Abgesehen davon hätte dem Beförderer eine Übertretung des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, (statt 3) GGBG angelastet werden müssen und hätte im Tatvorwurf auch darauf Bezug genommen werden müssen, dass die Angabe „N.A.G.“ im Beförderungspapier gefehlt hat.
Es war daher auch der Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
10. Eine Berichtigung der Strafnorm beim Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war rechtlich geboten. Auch war im Tatvorwurf das Wort „kationosiert“ durch das Wort „katio- nisiert“ zu ersetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gefahrgutbeförderung, mehrere Mängel, nur eine Bestrafung zulässigZuletzt aktualisiert am
13.03.2018