Index
VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des S Sa, geb. am, vertreten durch MMag. B Sg, diese widerum vertreten durch Mag. C P, Rechtsanwalt in W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:
Der Antrag, dass
die beschwerdeführende Partei durch die Handlungen der Stadtpolizei (Graz) am 29. September 2009 in ihrem Recht auf Schutz des Hausrechts gem Art 9 StGG und Art 8 EMRK, des Rechts auf persönliche Freiheit gem Art 1 BVG pers. Freiheit, dem Recht auf Schutz des Ansehens und der Würde gem § 4,5,6 RLV iVm §§ 31,89 und § 88 Abs 2 SPG, dem Recht auf familiäres Entschlagungsrecht gem Art 6 EMRK, dem Verbot von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gem Art. 3 EMRK und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Artikel 8 EMRK verletzt worden ist wird abgewiesen.die beschwerdeführende Partei durch die Handlungen der Stadtpolizei (Graz) am 29. September 2009 in ihrem Recht auf Schutz des Hausrechts gem Artikel 9, StGG und Artikel 8, EMRK, des Rechts auf persönliche Freiheit gem Artikel eins, BVG pers. Freiheit, dem Recht auf Schutz des Ansehens und der Würde gem Paragraph 4,,5,6 RLV in Verbindung mit Paragraphen 31,,89 und Paragraph 88, Absatz 2, SPG, dem Recht auf familiäres Entschlagungsrecht gem Artikel 6, EMRK, dem Verbot von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gem Artikel 3, EMRK und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Artikel 8 EMRK verletzt worden ist wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG, §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, Paragraphen 67, a Absatz eins, Ziffer 2, 67, c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, einen mit € 829,80 bestimmten Kostenaufwand binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, einen mit € 829,80 bestimmten Kostenaufwand binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
I. 1. In der am 21. Oktober 2009 eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass am 29. September 2009 zwei Polizeibeamte die Räumlichkeiten des Hauses in der H Sc G, Gr, betraten. Es handle sich hierbei um Geschäftsräumlichkeiten. Die dort anwesende Zeugin A T sei nach einer namentlich bestimmten Person gefragt worden. Die Zeugin antwortete, dass sie nicht wisse, wo sich die Person aufhalten würde. Daraufhin gingen die beiden Polizeibeamten durch das Geschäft und trafen auf ein 6 jähriges Kind mit seinem Hauslehrer beim häuslichen Unterricht. Die Polizeibeamten hätten den Hauslehrer gefragt, ob er wisse, wo sich die Person aufhalten würde. Sodann wurde der Beschwerdeführer befragt. Hiebei sei der Beschwerdeführer nicht über sein Entschlagungsrecht belehrt worden und sei überhaupt die Befragung des Minderjährigen unzulässig gewesen. Auch seien die Dienstnummern nicht bekannt gegeben worden. Im Übrigen wurden entsprechende Gesetzesstellen der Richtlinienverordnung wiedergegeben.römisch eins. 1. In der am 21. Oktober 2009 eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass am 29. September 2009 zwei Polizeibeamte die Räumlichkeiten des Hauses in der H Sc G, Gr, betraten. Es handle sich hierbei um Geschäftsräumlichkeiten. Die dort anwesende Zeugin A T sei nach einer namentlich bestimmten Person gefragt worden. Die Zeugin antwortete, dass sie nicht wisse, wo sich die Person aufhalten würde. Daraufhin gingen die beiden Polizeibeamten durch das Geschäft und trafen auf ein 6 jähriges Kind mit seinem Hauslehrer beim häuslichen Unterricht. Die Polizeibeamten hätten den Hauslehrer gefragt, ob er wisse, wo sich die Person aufhalten würde. Sodann wurde der Beschwerdeführer befragt. Hiebei sei der Beschwerdeführer nicht über sein Entschlagungsrecht belehrt worden und sei überhaupt die Befragung des Minderjährigen unzulässig gewesen. Auch seien die Dienstnummern nicht bekannt gegeben worden. Im Übrigen wurden entsprechende Gesetzesstellen der Richtlinienverordnung wiedergegeben.
Es wurde der Antrag gestellt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat feststellen möge, dass der Beschwerdeführer dem Recht auf familiäres Entschlagungsrecht gem Art 6 EMRK, dem Verbot von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gem. Art 3 EMRK und dem Recht auf Achtung des Privat- Familienlebens gem Artikel 8 EMRK verletzt worden sei und zudem ein Kostenantrag gestellt.Es wurde der Antrag gestellt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat feststellen möge, dass der Beschwerdeführer dem Recht auf familiäres Entschlagungsrecht gem Artikel 6, EMRK, dem Verbot von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gem. Artikel 3, EMRK und dem Recht auf Achtung des Privat- Familienlebens gem Artikel 8 EMRK verletzt worden sei und zudem ein Kostenantrag gestellt.
2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte am 19. November 2009 eine Gegenschrift mit nachfolgendem Inhalt vor:
Mit Schreiben vom 10.9.2009 wurde seitens der Bundespolizeidirektion Graz, Strafamt, unter Zahl: RHG-37280/09, die Vorführung des Herrn Be L zur Behörde, als Zeuge, angeordnet. Mit der Durchführung der Vorführung wurde die Polizeiinspektion Sch beauftragt und langte das zitierte Schreiben am 29.9.2009 in dieser Dienststelle ein. Mit der Vorführung wurden die Polizeibeamten der PI Sch, RevInsp. K He M und Insp. An Sm, betraut. Sie begaben sich am 29.9.2009, um 11.05 Uhr, zur Adresse, Gr, H Sc G und betraten das Geschäftslokal Bd & Bj Sy GmbH um den Behördenauftrag zu vollziehen. Dort fragten sie die anwesende Bedienstete nach dem Aufenthaltsort des Herrn Be L, ohne auf den näheren Sachverhalt einzugehen. Diese, offensichtlich Frau A T, gab den Beamten zu verstehen, dass sie nicht wisse, wo sich Herr L aufhalte. Da die Beamten Stimmen aus dem rechten hinteren Bereich der Verkaufsräumlichkeiten wahrnahmen, begaben sie sich dorthin. Sie konnten eine ca. 50-jährige männliche Person mit einem Kind wahrnehmen und RevInsp. M erkannte das Kind als Sohn des gesuchten Be L. Sowohl Be L als auch der Sohn sind dem Beamten aus früheren Amtshandlungen persönlich bekannt. RevInsp. M befragte den Mann, ob er wisse, wo sich Herr L aufhalte. Nach einigem Hin und Her erhielt der Polizeibeamte eine negative Auskunft und begab sich mit seinem Kollegen anschließend wieder in den vorderen Bereich der Verkaufsräumlichkeiten. Dabei wurden sie vom Sohn des Be L begleitet. Dieser wirkte in keiner Weise verschreckt. RevInsp. M hockte sich neben den Buben und fragte wie er heiße und ob er wisse, wo sein Vater sei. Der Bub teilte dem Beamten mit, dass er S heiße und dass Herr L oft in Wien sei. Auch stellte RevInsp. M die Frage, wo er wohne und ob er seinen Vater oft sehe, worauf S antwortete, dass er in der E wohne und Herr L meistens am Abend nach Hause komme. Für die Beamten war die Wortwahl mit Herr L aus dem Munde seines Sohnes atypisch und sonderbar, zumal allgemein von einem Kleinkind erwartet wird, dass seinen Vater Papa oder ähnlich nennt.
Das Gespräch mit dem Kleinkind verlief in einer ruhigen Atmosphäre und wurde das Kind weder verstört noch verängstigt noch eingeschüchtert. Auch suchte S keineswegs Schutz vor den Beamten bei den beiden anwesenden vertrauten Personen.
In weiterer Folge haben die beiden Beamten das Geschäftslokal verlassen ohne den tatsächlichen Grund für ihre Anwesenheit, nämlich die Vollziehung eines Vorführungsbefehls zur Behörde, bekanntzugeben.
Tatsächlich haben die Beamten die Dienstnummer nicht bekanntgegeben, da dies überhaupt nicht zur Sprache kam und auch von keiner der anwesenden Personen verlangt wurde.
Der für die Amtshandlung verantwortliche RevInsp. K He M verfügt über eine 10-jährige Diensterfahrung im Exekutivdienst, wird als sogenannter Jugendcop in Schulen eingesetzt und hat wegen seines, zwar nicht abgeschlossenen Lehramtsstudiums, doch pädagogische Kenntnisse, die er auch in Praxiseinheiten in Schulen anwenden konnte.
Rechtliche Beurteilung
Die gegenständliche Amtshandlung gründet sich auf die Bestimmungen des AVG und VVG, konkret auf die im zitierten Vorführungsbefehl angeführten §§ 19 AVG und 7 VVG. Die in der Beschwerde kritisierte Befragung des mj. S Sa war keine förmliche Vernehmung, sondern eine schlichte Befragung ohne irgendeinen eingreifenden Charakter.Die gegenständliche Amtshandlung gründet sich auf die Bestimmungen des AVG und VVG, konkret auf die im zitierten Vorführungsbefehl angeführten Paragraphen 19, AVG und 7 VVG. Die in der Beschwerde kritisierte Befragung des mj. S Sa war keine förmliche Vernehmung, sondern eine schlichte Befragung ohne irgendeinen eingreifenden Charakter.
Die als Grundlage für die Beschwerde genannte Bestimmung des § 88 Abs. 2 SPG ist im gegenständlichen Anlassfall nicht anwendbar, da es sich um keine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung handelte, sondern um eine solche der Verwaltungsverfahrensgesetze. Dazu wird informativ erwähnt, dass die zugrundeliegende Angelegenheit, die zur Erlassung des Vorführungsbefehls führte, eine solche des Verkehrsrechtes war.Die als Grundlage für die Beschwerde genannte Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, SPG ist im gegenständlichen Anlassfall nicht anwendbar, da es sich um keine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung handelte, sondern um eine solche der Verwaltungsverfahrensgesetze. Dazu wird informativ erwähnt, dass die zugrundeliegende Angelegenheit, die zur Erlassung des Vorführungsbefehls führte, eine solche des Verkehrsrechtes war.
Somit besteht keine Befugnis den UVS wegen der Verletzung einfacher gesetzlicher Rechte, gestützt auf das SPG, anzurufen.
Als Grundlage für eine Maßnahmenbeschwerde bliebe einzig und allein der § 67 a AVG, wo es heißt, dass der UVS über Beschwerden von Personen befindet, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.Als Grundlage für eine Maßnahmenbeschwerde bliebe einzig und allein der Paragraph 67, a AVG, wo es heißt, dass der UVS über Beschwerden von Personen befindet, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.
Dazu ist klar zu sagen, dass eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht stattfand.
Eine schlichte, nicht eingreifende Befragung stellt per se keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, auch wenn ein Kleinkind betroffen war. Dazu wird nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Befragung keinerlei Druck oder Zwang ausgeübt wurde, auch nicht durch etwa Erheben der Stimme oder insistierendes Nachfragen. Wie bereits erwähnt, war die Befragung kurz und erfolgte in ruhiger Atmosphäre.
Es liegt auch keine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Hausrechtes vor. Es wurden lediglich allgemein zugängliche Verkaufsräumlichkeiten eines Geschäftes betreten, sodass eine Verletzung des Hausrechtes nicht Platz greifen kann. Der hintere Teil der Verkaufsräumlichkeiten war nämlich vom vorderen weder durch eine Tür, einen Vorhang oder Ähnliches getrennt und war auch keinerlei Hinweis auf einen Privatbereich erkennbar.
Auch die Nennung von Artikel 3, Artikel 6 und Artikel 8 EMRK In der Beschwerde geht ins Leere, da weder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung Platz griff, noch das Recht auf ein faires Verfahren oder auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wurden.
Die Beschwerde behandelt sehr ausführlich die Richtlinienverordnung und deren behauptete Verletzung. Auch nach Ansicht der belangten Behörde hat in diese Richtung eine genaue Prüfung zu erfolgen, eine Maßnahmenbeschwerde geht aber ins Leere, da keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt stattfand.
Es wurde beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu kostenpflichtig abzuweisen. Als Beilage wurde der Vorführungsbefehl vom 10. September 2009, GZ.: RHG-37280/09, beigegeben. Hiezu konnte des Weiteren noch von Seiten des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark ermittelt werden, dass es sich hiebei um eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz (Probefahrtkennzeichen) gehandelt hat.
3. Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2010 gab der Beschwerdeführer eine neuerliche Stellungnahme ab, die wie folgt lautet:
Das Fehlverhalten der Polizisten gliedert sich wie folgt:
1. Die Polizisten haben vor dem Kind und ohne Rücksicht auf das Kind Maßnahmen gesetzt, die menschenunwürdig sind. Ermittlungen sind stets unter Vermeidung jedes unnötigen Aufsehens und mit möglichster Schonung des Rufes der betroffenen Personen vorzunehmen.
Konkret wurde Dr Wa Ho vor dem Kind über dessen Vater befragt. Die Polizisten hätten Dr Ho, wenn schon, in Abwesenheit des Kindes befragen müssen.
2. Die Polizisten haben das Entschlagungsrecht des mj. Kindes nicht berücksichtigt, über welches das Kind nicht einmal verfügen könnte, woraus sich schon die Unzulässigkeit der Befragung ergibt.
Diese beiden Fehlverhalten sind jedenfalls unzulässig.
In der Gegenschrift der Bundespolizeidirektion Graz vom 19. November 2009 wird festgehalten, dass RevInsp K He M wegen pädagogischer Kenntnisse als sogenannter Jugendcop in Schulen eingesetzt wird.
Gerade so ein Polizist hätte erst recht wissen müssen, dass eine derartige Einvernahme eines Kindes nicht zulässig ist. Der Polizist hätte von der Befragung Abstand nehmen müssen, anstatt sich als Hobbypsychologe aufzuspielen.
Die Befragung des mj. S Sa durch die Polizisten machte diesem bewußt, dass sein Vater von der Polizei gesucht wird. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass dies für ein minderjähriges Kind eine Belastung ist.
Es ist ein trauriger Umstand, dass Kinder aufgrund derartiger Fehlverhalten einzelner Polizisten die Uniform mit Angst verknüpfen, was zu einem Polizeierlass zu Zl. 20.317/400-II/A/3/01 führte, dass in der Schule Befragungen möglichst ohne Uniform von statten gehen sollen.
Die Involvierung des Herrn Dr Ho und der Frau A T vor dem Kind sorgten sowohl bei Dr Ho als auch bei Frau A T für Aufregung. Diese Aufregung wiederum wirkte sich negativ auf den mj. S Sa aus, da er fast täglich mit diesen Personen zusammen ist und das Gefühl hat, etwas falsch gemacht zu haben.
Dies mag für sich allein noch nicht verwerflich sein, aber die Summe aller Fehlverhalten bildet ein eindeutig gesetzloses Verhalten, dem Einhalt zu gebieten ist.
Man stelle sich vor, der Vater wäre im Haus gewesen und wäre aufgrund der Aussagen des mj. S Sa von den Polizisten mitgenommen worden.
Diese Situation ist für ein mj. Kind unzumutbar und ist das spontane Befragen eines mj. Kindes, weil sein Vater von der Polizei gesucht wird, eindeutig gesetzwidrig.
Sogar Jugendliche haben nach § 37 JGG i.d.F. BGBl. I. Nr. 19/2001 ein Recht auf Beziehung einer Vertrauensperson zur Befragung.Sogar Jugendliche haben nach Paragraph 37, JGG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 19 aus 2001, ein Recht auf Beziehung einer Vertrauensperson zur Befragung.
Für Ermittlungen durch die Polizei gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und des schonenden Umgangs.
Ermittlungen sind stets unter Vermeidung jedes unnötigen Aufsehens und mit möglichster Schonung des Rufes der betroffenen Personen vorzunehmen.
Die Befragung des mj. S Sa steht weiters nicht in Relation zum Grund weshalb sein Vater gesucht wurde. Wenn ein Schwerverbrecher von der Polizei gesucht wird, kann es gerechtfertigt sein, die Rechte des Kindes einzuschränken, etwa wenn durch die Befragung ein Mord verhindert werden könnte.
Im gegenständlichen Fall handelte es sich jedoch um die Ladung zu einer Zeugenbefragung in einem Verkehrs (Park - Probefahrt) strafverfahren. Herr L war bereits bei der Polizei um die Zeugenaussage zu machen.
Es wurde der Antrag gestellt, den Strafakt der Bundespolizeidirektion Graz, GZ.: RHG-37280/09, RHS-13941/09, E 1/67170/09, einzuholen, da sich dort ergebe, dass die Vorführung des Herrn L mangels Zustellung der Zeugenladung nicht rechtens gewesen wäre. Zudem wurde der Antrag gestellt die Bundespolizeidirektion Graz aufzufordern den Aktenvorgang über das Geschehen am 29. September 2009 vorzulegen. Ebenso wurde als Beilage der Erlass des Bundesministerium für Inneres, Zl. 20.317/400-II/A/3/01, beigelegt, der Ermittlungen in Schulen beim Verdacht gerichtlich strafbarere Handlungen regelt.
4. Soweit die Beschwerde sich auf die behauptete Verletzung von Richtlinien stützt, wurde sie gemäß § 89 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) dem Landespolizeikommando für Steiermark weitergeleitet und ist diesbezüglich ein gesondertes Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (GZ.: UVS 22.3-4/2009; UVS 40.3-1/2010) anhängig.4. Soweit die Beschwerde sich auf die behauptete Verletzung von Richtlinien stützt, wurde sie gemäß Paragraph 89, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) dem Landespolizeikommando für Steiermark weitergeleitet und ist diesbezüglich ein gesondertes Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (GZ.: UVS 22.3-4/2009; UVS 40.3-1/2010) anhängig.
II. 1. Nach Durchführungen von Verhandlungen am 28. Jänner 2010 und 09. März 2010, bei der die Zeugen A T, Dr. Wa Ho, RI K He M und Insp. An Sm einvernommen wurden, als auch unter Heranziehung des Akteninhaltes wird nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:römisch zwei. 1. Nach Durchführungen von Verhandlungen am 28. Jänner 2010 und 09. März 2010, bei der die Zeugen A T, Dr. Wa Ho, RI K He M und Insp. An Sm einvernommen wurden, als auch unter Heranziehung des Akteninhaltes wird nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens beabsichtigte die Bundespolizeidirektion Graz Herrn Be L, H Sc G, Gr, als Zeugen wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz (Probefahrtkennzeichen) einzuvernehmen. Im Zuge dessen kam es zu einem Vorführungsbefehl, der vom Strafamt der Bundespolizeidirektion Graz am 10. September 2009 ausgestellt wurde. Sohin suchten am 19. September 2009 um ca 11:00 Uhr die zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion Sch, RI K He M und Insp. An Sm, das Geschäftslokal in Gr, H Sc G, auf, um den Vorführungsbefehl zu vollziehen. Das Geschäftslokal in der H Sc G, ist von der Firma Bd & Bj Sy GmbH gemietet und waren zu dem Zeitpunkt A T, Dr. Wa Ho und der Beschwerdeführer im Geschäft. Der Beschwerdeführer ist weder Mieter, Pächter oder Eigentümer der Geschäftsräumlichkeiten. Das Geschäftslokal besteht aus einem großen Raum (ca. 200 m2) und beinhaltet ein Silbergeschäft. Im hinteren Teil des Raumes, der auch noch zum Verkaufsraum gehört, befindet sich eine Spielecke für Kinder. Der Geschäftsraum hat keine räumliche Trennung (siehe auch Beilage ./A).
Die beiden Polizisten trafen im vorderen Teil des Geschäftsraumes auf A T, die sich wegen buchhalterischer Tätigkeiten für die Firma Bd & Bj Sy GmbH dort aufhielt und auch zu dem Zeitpunkt im Silbergeschäft als Verkäuferin tätig war. Nachdem sie von einem Polizisten nach dem Aufenthalt von Herrn L gefragt wurde und sie hiezu angab, dass der Gesuchte nicht zugegen sei und sie auch nicht wisse, wo er sich aufhalten würde, begaben sich die beiden Polizisten in den hinteren Teil des Raumes, der auch noch zum Verkaufsraum gehört (Zeugenaussage der A T). Dort trafen sie auf Dr. Ho der den Beschwerdeführer (Sohn des Vorzuführenden) unterrichtete. Dr. Ho wies sich unaufgefordert mit dem Führerschein aus und gab auf Befragen an, dass er nicht wisse, wo Herr L sei. Zu dem Zeitpunkt wurde mit dem Beschwerdeführer nicht gesprochen. Als die beiden Polizeibeamten sodann wieder in den vorderen Teil des Geschäftsraumes gingen, kam der Beschwerdeführer unaufgefordert mit und wurde sodann von RI M gefragt, wann sein Vater nach Hause komme, und erhielt die Antwort Herr L kommt am Abend nach Hause. Der Beschwerdeführer wurde noch nach seinem Namen gefragt und ob Herr L regelmäßig nach Hause komme, was er bejahte. Bei der Befragung kniete sich RI M hin und gab der Beschwerdeführer bereitwillig Auskunft. Die Amtshandlung dauerte ca 15 Minuten und verließen die Polizisten sodann das Geschäftslokal.
2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Zeugenaussagen und dem Akteninhalt. Von den Geschäftsräumlichkeiten wurde ein Lageplan (Beilage ./A) vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht davon aus, dass es sich bei dem Geschäftslokal um einen großen Raum ohne Absperrungen handelt. In dem Raum befinden sich sowohl Lagerstücke als auch Verkaufsstücke. Eine Trennung zwischen Lager und Geschäftsraum war nicht vorhanden. Hiebei folgt der Unabhängige Verwaltungssenat den Zeugenaussagen der beiden Polizisten, die beide angaben, dass das Geschäftslokal ein großer Raum war und auch keine räumliche Trennung der Spielecke gegeben war. Auch die Zeugin A T gab an, dass das Geschäftslokal aus einem großen Raum bestand, in dem sich Dr. Ho und der Beschwerdeführer aufhielten. Gerade der hintere Teil des Raumes - laut Aussage der Zeugin A T - gehöre auch noch zum Verkaufsraum. Die Zeugin A T kennt aus ihrer beruflichen Tätigkeit, indem sie auch im Silbergeschäft aushilft, die Räumlichkeiten sehr gut und kann sehr wohl beurteilen, dass es sich hiebei um einen großen Geschäftsraum handelt und keine räumliche Trennung bestand.
Wenn nun der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die Geschäftsräumlichkeiten bzw die Kinderecke nicht im Geschäftsraum befanden und hiebei einen Lageplan (Beilage ./A) vorlegte, so wird dem, im Hinblick auf die vorhin genannten Zeugenaussagen, kein Glaube geschenkt. Daran ändert auch die Aussage des Zeugen Dr. Ho nichts, der angab, dass der Geschäftsraum in einen Verkaufsraum und in einen Lagerraum geteilt sei und nur Kunden in Begleitung in den Lagerraum gehen. Dies deshalb, da Dr. Ho den Eindruck vermittelte, dass er beeinflusst worden sei und auch selbst angab mit Frau MMag. Sg zuvor, nämlich vor der Verhandlung, den in der Verhandlung vorgelegten Lageplan vorgelegt bekommen zu haben und mit ihr den Handlungsablauf durchgesprochen habe. Dr. Ho machte einen äußerst instabilen Eindruck bei seiner Einvernahme und machte sich auch selbst Vorwürfe, dass er den Beschwerdeführer nicht vor der Polizei beschützt hätte. Dieser wird seit dem Vorfall mit dem Vorwurf von Herrn L konfrontiert, dass er den Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten nicht genügend geschützt hätte und musste auch einen Bericht über den Vorfall an Herrn L schreiben. Dr. Ho gab auch an, dass Herr L über den Vorfall einen Bericht geschrieben habe und dort festhielt, dass sich Dr. Ho schändlich verhalten hat und er auch Scheiße gebaut habe. Es war für den Unabhängigen Verwaltungssenat offensichtlich, dass sich Dr. Ho in einem - wie auch immer gearteten - Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn L befand. In Anbetracht dessen war auch der Beweisantrag auf neuerliche Einvernahme der Zeugin A T zum Thema Trennung Geschäftsräumlichkeit und Lager völlig verfehlt, da bereits der Beschwerdeführer durch die Rechtsvertreterin die Möglichkeit hatte bei der Einvernahme der Zeugin am 28. Jänner 2010 derartige Fragen zu stellen. Gerade bei der Einvernahme hat die Zeugin A T keinen Zweifel bestehen lassen, dass es sich hier um einen Geschäftsraum gehandelt hat. Auch eine neuerliche Einvernahme der beiden Polizisten war im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme vom 28. Jänner 2010 abzulehnen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark konnte sich des Eindruckes nicht verwehren, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers, MMag. B Sg in der Verhandlung am 09. März 2010 äußerst emotionalisiert war und offensichtlich mit den Beweisergebnissen der Verhandlung vom 28. Jänner 2010 nicht zufrieden war und sohin die dort vernommenen Zeugen neuerlich einvernehmen wollte, obwohl dieses Beweisthema bereits Gegenstand in der Verhandlung war. Dies hat die Vertreterin des Beschwerdeführers auch in einer etwas ungestümen Art und Weise vorgetragen, sodass sie vom Verhandlungsleiter zu einer entsprechend gewählten Wortwahl aufgefordert wurde. Daraus eine Befangenheit des Verhandlungsleiters abzuleiten, entbehrt jeglicher Grundlage und hat auch der Verhandlungsleiter den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass er sich für nicht befangen hält.
Dass die Befragung des Beschwerdeführers ohne Anwendung von Zwangsgewalt als auch Befehlsgewalt stattgefunden hat, wird von sämtlichen Zeugen bestätigt und steht außer Streit. Aufgeworfene Fragen in der Beschwerde, die die behauptete Verletzung von Richtlinien betreffen, wurden bei der Sachverhaltsdarstellung nicht bzw kaum berücksichtigt, da sie für die Beurteilung ohne Relevanz sind.
III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.1. Gemäß Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.
Die Beschwerde wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 21. Oktober 2009 persönlich eingebracht, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.Die Beschwerde wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 21. Oktober 2009 persönlich eingebracht, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, c Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.
2. Gemäß § 67 c Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.2. Gemäß Paragraph 67, c Absatz 3, AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Vorerst wird ausdrücklich festgehalten, dass das Einschreiten der Polizeibeamten auf Grund eines Vorführungsbefehles wegen einer Zeugenladung nach dem Kraftfahrgesetz erfolgte und somit nicht § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zur Anwendung gelangt, da dies keine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs 2 SPG) bzw der Sicherheitspolizei (§ 3 SPG) darstellt. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zu Recht hierauf.Vorerst wird ausdrücklich festgehalten, dass das Einschreiten der Polizeibeamten auf Grund eines Vorführungsbefehles wegen einer Zeugenladung nach dem Kraftfahrgesetz erfolgte und somit nicht Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zur Anwendung gelangt, da dies keine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung (Paragraph 2, Absatz 2, SPG) bzw der Sicherheitspolizei (Paragraph 3, SPG) darstellt. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zu Recht hierauf.
Somit war die Frage zu klären, ob es sich bei der Amtshandlung um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67 c AVG gehandelt hat. Unverzichtbares Sicherheitsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls, das heißt Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einzusetzende physische Sanktion angedroht wird (VfSlg. 9922/1984; 10420/1985; 10848/1986 u.a.).Somit war die Frage zu klären, ob es sich bei der Amtshandlung um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Paragraph 67, c AVG gehandelt hat. Unverzichtbares Sicherheitsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls, das heißt Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einzusetzende physische Sanktion angedroht wird (VfSlg. 9922 aus 1984,; 10420 aus 1985,; 10848 aus 1986, u.a.).
Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, so liegt hier ohne Zweifel keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt vor. Die Befragung des Beschwerdeführers fand ohne Zwang bzw Befehlsgewalt statt, vielmehr lief der Beschwerdeführer den Polizisten nach und wurde danach mit ihm gesprochen. Beim Gespräch war kein Befehlston erkennbar (siehe Zeugenaussage A T, Dr. Wa Ho). Von einer Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit gemäß Art 1 B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBl. Nr. 1988/684, kann daher wohl nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig wurde das Hausrecht gemäß Art 9 StGG bzw Art 8 EMRK verletzt. Zum Zwecke des Erlangens einer Auskunft über eine Person wurde während der Geschäftszeiten das Geschäftslokal von den zwei Polizisten betreten. In keiner Phase der Amtshandlung wurde den beiden Polizisten aufgetragen das Geschäftslokal zu verlassen. Somit wurde ebenfalls keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt und sind nicht öffentlich zugängliche Räume auch nicht betreten worden.Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, so liegt hier ohne Zweifel keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt vor. Die Befragung des Beschwerdeführers fand ohne Zwang bzw Befehlsgewalt statt, vielmehr lief der Beschwerdeführer den Polizisten nach und wurde danach mit ihm gesprochen. Beim Gespräch war kein Befehlston erkennbar (siehe Zeugenaussage A T, Dr. Wa Ho). Von einer Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit gemäß Artikel eins, B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBl. Nr. 1988/684, kann daher wohl nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig wurde das Hausrecht gemäß Artikel 9, StGG bzw Artikel 8, EMRK verletzt. Zum Zwecke des Erlangens einer Auskunft über eine Person wurde während der Geschäftszeiten das Geschäftslokal von den zwei Polizisten betreten. In keiner Phase der Amtshandlung wurde den beiden Polizisten aufgetragen das Geschäftslokal zu verlassen. Somit wurde ebenfalls keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt und sind nicht öffentlich zugängliche Räume auch nicht betreten worden.
Es fand keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK sowie eine Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK statt, wenn von uniformierten Polizeibeamten der Beschwerdeführer nach dem Aufenthalt seines Vaters gefragt wurde. Dass hiebei das Entschlagungsrecht des minderjährigen Kindes nicht berücksichtigt wurde, ist für die Beurteilung ohne Relevanz. Auch die beantragte Einholung der Verwaltungsstrafakten, insbesondere der Bundespolizeidirektion Graz, RHG-37280/09, RHS-13941/09, E 1/67170/09, konnte unterbleiben, da die Frage, ob die Vorführung des Herrn L mangels Zustellung der Zeugenladung unter Androhung der Vorführung nicht Rechtens gewesen wäre für die Beurteilung des konkreten Falles keine Bedeutung beizumessen ist.Es fand keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK sowie eine Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK statt, wenn von uniformierten Polizeibeamten der Beschwerdeführer nach dem Aufenthalt seines Vaters gefragt wurde. Dass hiebei das Entschlagungsrecht des minderjährigen Kindes nicht berücksichtigt wurde, ist für die Beurteilung ohne Relevanz. Auch die beantragte Einholung der Verwaltungsstrafakten, insbesondere der Bundespolizeidirektion Graz, RHG-37280/09, RHS-13941/09, E 1/67170/09, konnte unterbleiben, da die Frage, ob die Vorführung des Herrn L mangels Zustellung der Zeugenladung unter Androhung der Vorführung nicht Rechtens gewesen wäre für die Beurteilung des konkreten Falles keine Bedeutung beizumessen ist.
In Anbetracht des Verfahrensergebnisses lag somit keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, da weder Zwang noch Befehl ausgeübt wurde und war daher die Beschwerde abzuweisen.
3. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 456/2008, dem Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ein Betrag von € 829,80 zugesprochen. Dem Bund werden € 368,80 als Schriftsatzaufwand und € 461,00 als Verhandlungsaufwand zuerkannt.3. Als Kosten wurden gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, dem Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ein Betrag von € 829,80 zugesprochen. Dem Bund werden € 368,80 als Schriftsatzaufwand und € 461,00 als Verhandlungsaufwand zuerkannt.
Schlagworte
Befragung; Minderjährigkeit; Befragungston; Befehls- und Zwangsgewalt; betreten; EntschlagungsrechtZuletzt aktualisiert am
14.12.2011