Norm
ForstG §4 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des H D, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.03.2009, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm und die Strafnorm jeweils in der Fassung vor der Novelle des Jagdgesetzes LGBl Nr 54/2008 gelten.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm und die Strafnorm jeweils in der Fassung vor der Novelle des Jagdgesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2008, gelten.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 7 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 7 Euro.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit 14 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit 14 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26.01.2008 um 14.45 Uhr in K, vom P Richtung „B“ und „B“ in Richtung G-Rhütte zur Piste Nr 4a mit einem Snowboard 1.) Wiederbewaldungsflächen (unterhalb der Lawinenverbauung) und Neubewaldungsflächen, deren Bewuchs eine Höhe von 3 Meter noch nicht erreicht habe (Bereich „B“) befahren, obwohl das Benutzen solcher Flächen zu Erholungszwecken verboten sei, sowie 2.) als jagdfremde Person jagdliches Sperrgebiet befahren, obwohl er nicht Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums durchgeführt und nicht Straßen, Wanderwege, Skiabfahrten oder Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt seien, benutzt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) des § 174 Abs 3 lit a iVm § 33 Abs 2 lit c Forstgesetz und 2.) des § 68 Abs 2 lit j iVm § 33 Abs 4 des Jagdgesetzes. Es wurden Geldstrafen von 1.) 35 Euro und 2.) 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26.01.2008 um 14.45 Uhr in K, vom P Richtung „B“ und „B“ in Richtung G-Rhütte zur Piste Nr 4a mit einem Snowboard 1.) Wiederbewaldungsflächen (unterhalb der Lawinenverbauung) und Neubewaldungsflächen, deren Bewuchs eine Höhe von 3 Meter noch nicht erreicht habe (Bereich „B“) befahren, obwohl das Benutzen solcher Flächen zu Erholungszwecken verboten sei, sowie 2.) als jagdfremde Person jagdliches Sperrgebiet befahren, obwohl er nicht Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums durchgeführt und nicht Straßen, Wanderwege, Skiabfahrten oder Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt seien, benutzt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Forstgesetz und 2.) des Paragraph 68, Absatz 2, Litera j, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, des Jagdgesetzes. Es wurden Geldstrafen von 1.) 35 Euro und 2.) 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das gegenständliche Straferkenntnis beruhe auf einem mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahren. Bereits in seiner Rechtfertigung habe der Beschuldigte die niederschriftliche Einvernahme der Zeugen R und S beantragt. Im gegenständlichen Straferkenntnis werde lediglich die Aussage des einvernommenen Jagdschutzorganes wiedergegeben. Die belangte Behörde führe in weiterer Folge aus, dass die Einvernahme der angebotenen Zeugen entbehrlich gewesen sei, da es sich bei diesen um die Begleiter des Beschuldigten gehandelt habe und diese selbst Rechtfertigungen eingebracht hätten, in denen die Übertretungen in Abrede gestellt worden seien. Auf den Inhalt der Aussagen der genannten Zeugen werde jedoch in keiner Weise Bezug genommen. Weiters gehe die Erstinstanz auch nicht auf die Widersprüche in der Aussage des Zeugen S ein. In seiner Stellungnahme vom 24.04.2008 habe der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Abfahrt nicht durch das felsdurchsetzte Gelände, sondern entlang dieses Bereiches erfolgt sei. Weiters habe er darauf hingewiesen, dass eine Querung des Grabens im unteren Bereich – wie dies vom Zeugen S behauptet werde – nicht oder nur nach einem schwierigen Aufstieg möglich gewesen wäre. Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Zeuge S seine Beobachtungen offensichtlich von der Talstation aus gemacht haben wolle. Es sei diesem daher von dort aus keineswegs möglich, die genaue Route des Beschuldigten zu beobachten.
Voraussetzung für eine Bestrafung gemäß § 33 Abs 2 lit c Forstgesetz sei, dass Wiederbewaldungsflächen oder Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von 3 Metern noch nicht erreicht habe, zu Erholungszwecken benützt würden. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine Feststellungen zu der angeblich befahrenen Fläche vorhanden. Ob es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um Wiederbewaldungsflächen oder Neubewaldungsflächen im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Forstgesetz handle, stehe keineswegs fest und sei auch nicht festgestellt worden.Voraussetzung für eine Bestrafung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Forstgesetz sei, dass Wiederbewaldungsflächen oder Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von 3 Metern noch nicht erreicht habe, zu Erholungszwecken benützt würden. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine Feststellungen zu der angeblich befahrenen Fläche vorhanden. Ob es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um Wiederbewaldungsflächen oder Neubewaldungsflächen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Forstgesetz handle, stehe keineswegs fest und sei auch nicht festgestellt worden.
Gemäß § 33 Abs 4 Jagdgesetz dürften jagdliche Sperrgebiete von jagdfremden Personen nicht betreten werden. Dies gelte jedoch nicht für Skiabfahrten, die für allgemeine Benützung bestimmt seien. Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Abfahrt entlang der in der vorgelegten topografischen Karte ersichtlichen Route erfolgt sei und daher im Bereich einer eingezeichneten Skiroute, die für die allgemeine Benützung bestimmt sei. Eine Befahrung von jagdlichen Sperrgebiet sei somit ebenfalls nicht erfolgt. Auch diesbezüglich gelte, dass die Erstinstanz keine Feststellungen zu diesem Umstand getroffen habe, sondern lediglich wiederum auf die Anzeige des Zeugen S verwiesen habe.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Jagdgesetz dürften jagdliche Sperrgebiete von jagdfremden Personen nicht betreten werden. Dies gelte jedoch nicht für Skiabfahrten, die für allgemeine Benützung bestimmt seien. Im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Abfahrt entlang der in der vorgelegten topografischen Karte ersichtlichen Route erfolgt sei und daher im Bereich einer eingezeichneten Skiroute, die für die allgemeine Benützung bestimmt sei. Eine Befahrung von jagdlichen Sperrgebiet sei somit ebenfalls nicht erfolgt. Auch diesbezüglich gelte, dass die Erstinstanz keine Feststellungen zu diesem Umstand getroffen habe, sondern lediglich wiederum auf die Anzeige des Zeugen S verwiesen habe.
Auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten bzw der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sei die verhängte Geldstrafe jedenfalls überhöht.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Berufungswerber befuhr mit zwei anderen Wintersportlern am 26.01.2008 um 14.45 Uhr die Strecke vom P Richtung B und B in Richtung G-Rhütte zur Piste 4a mit einem Snowboard. Westlich vom P befuhr er das jagdliche Sperrgebiet, obwohl er eine jagdfremde Person war und er weder Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums durchführte und auch nicht Straßen, Wanderwege, Schiabfahrten oder Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, benutzte. Das jagdliche Sperrgebiet war ausreichend durch entsprechende Hinweistafeln gekennzeichnet. Der Berufungswerber hat solche auch passiert.
In weiterer Folge befuhr er mit seinem Snowboard unterhalb der Lawinenverbauung Wiederbewaldungsflächen. Er konnte dabei auf Grund der Schneemächtigkeit nicht erkennen, dass es sich um Wiederbewaldungsflächen handelte. In weiterer Folge befuhr er im Bereich B Neubewaldungsflächen, deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hatte.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aussage des Jagdschutzorgans J S in der mündlichen Verhandlung und der Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen DI K S als erwiesen angenommen.
Der Zeuge J S hat auszugsweise Folgendes angegeben:
„Mir werden mit Zustimmung des Vertreters des Beschuldigten vom Verhandlungsleiter jene Angaben vorgelesen, die ich in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.04.2008 gemacht habe. Diese Angaben sind so richtig mit einer Ausnahme: Es ist nicht richtig, dass ich ein Abfahren der drei Snowboard-Fahrer von der Bergstation der Glattinggratbahn weg beobachtet habe. Dieser Bereich wäre für mich von meinem Standort aus auch gar nicht einzusehen gewesen. Vielmehr habe ich die drei Snowboard-Fahrer erst bemerkt, als sich diese kurz vor dem Einfahren in das jagdliche Sperrgebiet befunden haben. Sie waren damals für mich erst ab Beginn jener schwarzen Linie sichtbar, die ich in den der Anzeige beigelegten Plan als ihre damalige Fahrtroute eingetragen habe. Die Route, wie sie von Herrn D im erstinstanzlichen Verfahren angegeben wurde, wäre von meinem damaligen Standort nicht einsehbar gewesen…
Im gegenständlichen Fall war es so, dass die drei Personen nicht bis zur Talstation gefahren sind, sondern bis zur etwas davor befindlichen Kelobar. Dort habe ich die drei Personen angehalten und sie zum gegenständlichen Hergang befragt. Ich bin im gegenständlichen Skigebiet S auch als Pistenwächter tätig. Ich habe von den drei Personen zuerst die Liftkarten verlangt. Anschließend habe ich sie zum Tathergang so befragt, wie dies in der Anzeige festgehalten wurde. Herr D sagte damals zu mir, er hätte eine Sperrgebietstafel gesehen, sei aber der Meinung gewesen, dass diese nicht zum gegenständlichen Gebiet gehöre. Die beiden anderen Snowboarder gaben an, sie hätten auf keine Sperrgebietstafeln geachtet. Dies war für mich auch glaubwürdig, weil nach meinem Eindruck sie Herrn D gefolgt sind; dieser ist nämlich als Erster in das gegenständliche Sperrgebiet eingefahren.
Ich bin auch Jagdschutzorgan für den gegenständlichen Bereich, dies seit dem Jahre 1995. Beim gegenständlichen, vom Beschuldigten und seinen Kollegen befahrenen Bereich handelt es sich sowohl teilweise um eine Wiederbewaldungsfläche als auch teilweise um eine Neubewaldungsfläche. Ich übergebe dem Verhandlungsleiter zwei Bilder aus „Google“ in die ich auch die gegenständliche Fahrtroute eintrage. Unterhalb der Lawinenverbauung befindet sich eine Wiederbewaldungsfläche, in weiterer Folge befinden sich Naturverjüngungsflächen. Im Bereich der Lawinenverbauung gibt es Zirben und Ebereschen, im Bereich der Naturverjüngung Fichten und Ebereschen. Im Bereich der Lawinenverbauung beträgt die Höhe der Bäume ca 70 bis 80 cm, im Bereich der Naturverjüngungsflächen 30 cm bis 2,50 m…
Meiner Meinung nach muss sich jeder Skifahrer, der abseits der Pisten im Gelände fährt, über die zulässigerweise zu befahren der Strecken informieren. In der von mir mit der Anzeige vorgelegten Unterlage ist der Bereich, der nicht befahren werden darf, eingezeichnet. Bei dieser Unterlage handelt es sich aber nicht um ein Lichtbild, das die realen Verhältnisse genau wiedergibt, sondern um ein Panoramabild, das die Liftbetreiber anfertigen haben lassen. Tatsächlich befindet sich also in dem von mir eingezeichneten Bereich auch nicht im unteren Teil ein „Tobel“. Die Route ist also auch im unteren Bereich selbst für einen Snowboard-Fahrer ohne Schwierigkeit zu befahren. Insbesondere müssen auch nicht die Snowboards von den Füßen entfernt werden, um eine bestimmte Passage zu überwinden.
Im Bereich des Rbodens befinden sich lediglich kleine Wassergräben, die bei entsprechendem Schneestand gar nicht zu bemerken sind. Bei einem geringeren Schneestand als einem halben Meter ist es möglich, dass das rinnende Gewässer gesehen wird, es kann aber von Skifahrern problemlos „übersprungen“ werden. Hingegen befinden sich auf der Route, die von Herrn D im erstinstanzlichen Verfahren als befahrene Strecke angegeben wurden, Schluchten, bei denen es unmöglich ist, diese zu befahren.
Bei der Einvernahme auf der Bezirkshauptmannschaft B wurde mir die Panoramakarte gezeigt, in welcher der Beschuldigte seine von ihm angegebene Fahrtroute mit Punkten eingezeichnet hat (als Anlage zur Rechtfertigung vom 20.02.2008). Die so eingezeichnete Route wäre problemlos befahrbar. Die Snowboarder sind aber auf dieser Route so wie sie dort eingezeichnet ist, nicht gefahren. Wenn sie auf dieser Route gefahren wären, hätte ich sie von meinem Standort aus auch gar nicht gesehen. Hingegen wäre die Abfahrtsroute, laut Stellungnahme vom 24.04.2008 im gesperrten Gebiet gelegen…
Das jagdliche Sperrgebiet besteht seit dem Jahre 1998. Wie bereits erwähnt, hat Herr D mir damals gegenüber gesagt, er habe die jagdliche Sperrtafel gesehen; er sei lediglich der Meinung gewesen, sie gelte nicht für das von ihnen später befahrene Gebiet. Der Bereich, in dem in das gegenständliche jagdliche Sperrgebiet eingefahren wird, hat eine Breite von ca 250 bis 300 m. In diesem Bereich befinden sich fünf jagdliche Sperrtafeln. Bevor man zum gegenständlichen Sperrgebiet kommt, befinden sich drei hohe (in ca 3 m Höhe) jagdliche Sperrtafeln, an den entsprechenden Stangen sind auch die Panoramatafeln angebracht, in denen das jagdliche Sperrgebiet ausgewiesen ist. Diese Tafeln sind für alle Personen gut sichtbar. Zusätzlich befinden sich zwei Tafeln an genau jenen Stellen, die nach meiner zehnjährigen Erfahrung die beliebtesten Stellen für das Einfahren in das jagdliche Sperrgebiet sind…
Das Lichtbild das mir vorgehalten wird, befindet sich ein Stück weiter talwärts. Bei dem Gebiet, das auf diesen Bildern zu sehen ist, handelt es sich nicht um gesperrtes Gebiet. Dieses Gebiet ist auch nicht von meinem damaligen Standpunkt aus sichtbar. Die nächste Sperrgebietstafel befindet sich gleich links auf der Kuppe (oberes Bild).
Die Route, die auf der Alpenvereinskarte als Skiroute eingezeichnet ist, ist von meinem damaligen Standort aus sichtbar. Die drei Personen sind aber damals nicht auf der Route, so wie sie in dieser Karte eingezeichnet ist, abgefahren. Dies sind sie lediglich auf dem letzten Viertel der Abfahrtstrecke, bevor man wieder auf die Skipiste kommt.
Es hat sich damals um einen schönen Wintertag gehandelt. Es haben damals relativ sichere Schneeverhältnisse geherrscht. Ich weiß aus Erfahrung, dass an solchem Tag der Reiz groß ist, solche Hänge wie den gegenständlichen zu befahren. Es ist dann so, dass ab ca 10.30 Uhr Leute in den gegenständlichen Hang einfahren können. Am gegenständlichen Tag habe ich ab 10.30 Uhr den Hang nicht ständig beobachtet. Die letzte Beobachtung habe ich gegen 11.00 Uhr gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Hang noch unverspurt. Bei der darauf folgenden Beobachtung um ca 11.30 Uhr habe ich festgestellt, dass drei Snowboardspuren durch den Hang heruntergeführt haben. Aus Erfahrung weiß ich, dass dann, wenn eine erste Abfahrt am Vormittag gelungen ist, der Reiz sehr groß ist, am Nachmittag eine weitere solche Abfahrt zu machen. Daher habe ich ab 11.30 Uhr den Hang durchgehend beobachtet. Die nächsten Snowboarder, die ich dann beim Abfahren des Hanges beobachtet habe, waren die drei, die ich dann später angehalten habe.“
Die Aussagen des Zeugen S sind widerspruchsfrei. Der Verwaltungssenat sieht keinen Grund, warum der Zeuge, der unter Wahrheitspflicht stand und bei einer Falschaussage erhebliche strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten hätte, den Berufungswerber, den er vorher überhaupt nicht gekannt hatte, wahrheitswidrig belasten sollte. Hingegen konnte der Berufungswerber seine Verantwortung frei wählen. Bei der Befragung durch das Jagdschutzorgan J S gab er noch an, dass er Hinweistafeln gesehen hätte. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass er die entsprechenden Tafeln gesehen hat.
Der forsttechnische Amtssachverständige DI K S hat folgende Aussagen in seinen schriftlichen Stellungnahmen getätigt:
„Vom forstlichen Standpunkt wird festgehalten, dass die gegenständliche Fahrtroute, so wie sie in den zwei Google-Aufnahmen dargestellt ist, teilweise durch ein Verbauungsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung führt und teils in ehemaligen Lawinengassen situiert ist. Im Bereich der technischen Verbauungsmaßnahmen sind dabei zwangsläufig Neubewaldungsflächen mit Skiern befahren worden. Diese Neubewaldungen weisen Baumhöhen von 40 bis 80 cm auf. Der Baumbestand setzt sich aus Zirben und Ebereschen zusammen. … Der Verbauungszweck konnte weitestgehend erreicht werden, sodass im Gefolge dessen sich die talseits gelegenen ehemaligen Lawinengassen, soweit diese im potenziellen Waldbereich gelegen sind, wiederum natürlich verjüngt haben. Die natürliche Verjüngung wird von Ebereschen sowie Fichten aufgebaut und hat zwischenzeitlich Baumhöhen von 0,1 m bis 2,5 m erreicht.
Unmittelbar beim Einstieg zur Abfahrt hat Herr D eine Verbauungsfläche der Wildbach- und Lawinenverbauung befahren, welche mit Jungbäumen einer Baumhöhe von 40 bis 80 cm im Schutze technischer Verbauung bestockt war. Bei der gegebenen Schneemächtigkeit waren diese Jungpflanzen nicht sichtbar.
Die talseits anschließende Lawinenschneise ist zur Gänze mit forstlichem Bewuchs bestockt. Im oberen Drittel ist diese auf Einzelbäume beschränkt, die auch die Schneedecke überragten.
Die untere Hälfte der Abfahrtsstrecke der befahrenen Lawinenschneise führte zwangsläufig durch Wald, der aus Naturverjüngung hervorgegangen ist und eine Vollbestockung mit einer Baumhöhe bis zu 5 m aufweist.
Zweifellos ragten auch zum Tatzeitpunkt Fichtenrotten über die Schneedecke, woraus die forstliche Bestockung mit erheblicher Baumanzahl ableitbar war…
Darüber hinaus gehende differenzierte Aussagen zum Tathergang sowie der jagdrechtlichen und forstrechtlichen Relevanz sind dem forsttechnischen Sachverständigen aktuell nicht mehr möglich.“
Diese Aussagen des forsttechnischen Amtssachverständigen sind ebenfalls widerspruchsfrei. Der Berufungswerber ist diesen nicht auf fachlicher gleicher Ebene entgegengetreten. Auch wenn der forsttechnische Amtssachverständige angab, dass Fichtenrotten die Schneedecke überragten, so ist damit noch nicht ausgesagt, welche Schneedecke überhaupt zum Tatzeitpunkt geherrscht hat. Dies kann auf Grund der mittlerweile vergangenen Zeit nicht mehr eruiert werden. Ebenfalls konnte nicht eruiert werden, ob es sich bei den höchsten Bäumen (laut Aussagen des forsttechnischen Amtssachverständigen weisen heute die Baumhöhen zwischen 0,1 und 2,5 m auf) um einzeln stehende Bäume gehandelt hat, bei deren Hervortreten noch nicht vom Vorhandensein einer Neubewaldungsfläche unter die Schneedecke geschlossen werden konnte, oder ob diese in einer Anzahl vorhanden waren, bei der dieses erkennbar gewesen wäre. Da dem forsttechnischen Amtssachverständigen, wie dieser ausgeführt hat, weitere Darstellungen nicht möglich waren, ging der Verwaltungssenat im Zweifel davon aus, dass der Berufungswerber das Vorhandensein einer Neubewaldungsfläche nicht erkennen konnte. Dass er die Wiederbewaldungsfläche im Bereich der Lawinenverbauung nicht erkennen konnte, hat der forsttechnische Amtssachverständige ausdrücklich festgehalten.
5. Gemäß § 33 Abs 2 Jagdgesetz, in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle LGBl Nr 54/2008, kann die Behörde durch Verordnung im zeitlich und örtlich notwendigen Ausmaß Einstandsgebiete in Gegenden, in welchen das Wild in besonderem Maße Störungen ausgesetzt ist, zu jagdlichen Sperrgebieten erklären, soweit dies erforderlich ist,5. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Jagdgesetz, in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2008,, kann die Behörde durch Verordnung im zeitlich und örtlich notwendigen Ausmaß Einstandsgebiete in Gegenden, in welchen das Wild in besonderem Maße Störungen ausgesetzt ist, zu jagdlichen Sperrgebieten erklären, soweit dies erforderlich ist,
Nach § 33 Abs 4 Jagdgesetz dürfen jagdliche Sperrgebiete gemäß Abs 1 bis 3 von jagdfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für die Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für Straßen, Wanderwege, Skiabfahrten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind. Gemäß § 68 Abs 2 lit j ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro von der Behörde zu bestrafen, wer unter anderem ein jagdliches Sperrgebiet entgegen § 33 Abs 4 betritt.Nach Paragraph 33, Absatz 4, Jagdgesetz dürfen jagdliche Sperrgebiete gemäß Absatz eins bis 3 von jagdfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für die Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für Straßen, Wanderwege, Skiabfahrten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Litera j, ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro von der Behörde zu bestrafen, wer unter anderem ein jagdliches Sperrgebiet entgegen Paragraph 33, Absatz 4, betritt.
Gemäß § 33 Abs 5 Jagdgesetz hat der Jagdnutzungsberechtigte die Sperrgebiete durch Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Bei jährlich wiederkehrenden Sperren ist auf die Hinweistafeln Beginn und Ende der Sperrzeit anzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung mehrerer Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln und ihre Aufstellungen zu erlassen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Jagdgesetz hat der Jagdnutzungsberechtigte die Sperrgebiete durch Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Bei jährlich wiederkehrenden Sperren ist auf die Hinweistafeln Beginn und Ende der Sperrzeit anzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung mehrerer Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln und ihre Aufstellungen zu erlassen.
Gemäß § 24 Abs 1 der Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen (Jagdverordnung) sind für die Kennzeichnungen der jagdlichen Sperrgebiete die in der Anlage 3 dargestellten Hinweistafeln mit einem Durchmesser von 40 cm zu verwenden. Die Dauer der Sperrzeit (Beginn und Ende) ist auf einer unterhalb der Hinweistafel anzuführenden rechteckigen Zusatztafel (20 cm x 30 cm) anzuführen. Die Behörde kann darüber hinaus die Anbringung einer Skizze der Abgrenzung des Sperrgebietes an der Zusatztafel anordnen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, der Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen (Jagdverordnung) sind für die Kennzeichnungen der jagdlichen Sperrgebiete die in der Anlage 3 dargestellten Hinweistafeln mit einem Durchmesser von 40 cm zu verwenden. Die Dauer der Sperrzeit (Beginn und Ende) ist auf einer unterhalb der Hinweistafel anzuführenden rechteckigen Zusatztafel (20 cm x 30 cm) anzuführen. Die Behörde kann darüber hinaus die Anbringung einer Skizze der Abgrenzung des Sperrgebietes an der Zusatztafel anordnen.
Gemäß § 24 Abs 2 Jagdverordnung sind die Hinweistafeln samt Zusatztafeln in solcher Anzahl und an solchen Orten im Gelände, insbesondere neben Straßen, Wanderwegen, Schiabfahrten und Loipen aufzustellen, dass die Abgrenzung der Sperrgebiete für jedermann gut erkennbar ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Jagdverordnung sind die Hinweistafeln samt Zusatztafeln in solcher Anzahl und an solchen Orten im Gelände, insbesondere neben Straßen, Wanderwegen, Schiabfahrten und Loipen aufzustellen, dass die Abgrenzung der Sperrgebiete für jedermann gut erkennbar ist.
Gemäß § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 09.12.1998, Zl II-17/22/16/98, wird zur Verhinderung von waldgefährdenden Wildschäden durch Rotwild und zur Erhaltung der Wildpopulation der in einer angeschlossenen planlichen Darstellung ausgewiesene Teil des Gemeindegebietes Klösterle (Purtschakopf) für die Zeit vom 01.11. bis zum 15.05. zum jagdlichen Sperrgebiet erklärt. Der Bereich, den der Berufungswerber befahren hat, befindet sich innerhalb des ausgewiesenen Teiles des Gemeindegebietes.Gemäß Paragraph eins, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 09.12.1998, Zl II-17/22/16/98, wird zur Verhinderung von waldgefährdenden Wildschäden durch Rotwild und zur Erhaltung der Wildpopulation der in einer angeschlossenen planlichen Darstellung ausgewiesene Teil des Gemeindegebietes Klösterle (Purtschakopf) für die Zeit vom 01.11. bis zum 15.05. zum jagdlichen Sperrgebiet erklärt. Der Bereich, den der Berufungswerber befahren hat, befindet sich innerhalb des ausgewiesenen Teiles des Gemeindegebietes.
Der Berufungswerber hat dieses Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Die Hinweistafeln waren nicht nur ordnungsgemäß aufgestellt, der Berufungswerber hat sie auch gesehen, jedoch nicht beachtet.
Dem Vorbringen, dass der Berufungswerber einer Alpenvereinskarte gefolgt sei, ist zu erwidern, dass dies nicht bedeutet, dass etwaige Sperren für Jagdschutzgebiete, Sperren wegen Lawinengefahr etc nicht beachtet werden müssten. Der Berufungswerber wurde dadurch von der Pflicht, die Hinweistafeln zu beachten, nicht entbunden. Zudem hat der Zeuge S ausgeführt, dass der Berufungswerber gar nicht dieser in der Karte ausgewiesenen Schitourenabfahrt gefolgt ist.
Zudem hätte der Berufungswerber im Zweifel von einer Abfahrt Abstand nehmen müssen. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer Schiabfahrt, die für die allgemeine Benützung bestimmt ist, gesprochen werden. Es ist somit in der Natur nicht klar, wo diese Tourenabfahrt tatsächlich verläuft, es sind auch Varianten denkbar. Mit dem Begriff Schiabfahrten im § 33 Abs 4 Jagdgesetz sind nur Abfahrten gemeint, die auch entsprechend markiert sind (Materialien zum Jagdgesetz, 3 BlgLT 24.GP 41). Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist damit nur eine Markierung vor Ort gemeint, eine Anführung in einer Karte reicht nicht aus.Zudem hätte der Berufungswerber im Zweifel von einer Abfahrt Abstand nehmen müssen. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer Schiabfahrt, die für die allgemeine Benützung bestimmt ist, gesprochen werden. Es ist somit in der Natur nicht klar, wo diese Tourenabfahrt tatsächlich verläuft, es sind auch Varianten denkbar. Mit dem Begriff Schiabfahrten im Paragraph 33, Absatz 4, Jagdgesetz sind nur Abfahrten gemeint, die auch entsprechend markiert sind (Materialien zum Jagdgesetz, 3 BlgLT 24.Gesetzgebungsperiode 41). Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist damit nur eine Markierung vor Ort gemeint, eine Anführung in einer Karte reicht nicht aus.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Norm ist einerseits die Erhaltung der Wildpopulation von Wild, das vom Aussterben bedroht ist, andererseits die Vermeidung von Wildschäden, die dadurch entstehen können, dass das Wild aufgescheucht wird, in der Folge im Winter hohe Energie aufnehmen muss und diese Energie nur durch Verbisse an Bäumen rückgewinnen kann. Schäden am Bewuchs sind dann die Folge.
Diesen Schutzzwecken hat der Berufungswerber in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Da der Berufungswerber entsprechende Hinweistafeln gesehen hat, wird zumindest von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, erschwerend war nichts zu werten.
Der Berufungswerber hat angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro zu verfügen, 145 Euro im Monat an Schulden für den Hausbau tilgen zu müssen und sorgepflichtig für zwei Kinder zu sein.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe, die nur ein Zehntel des bis zu 700 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmens ausmacht, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Nach § 174 Abs 3 lit a Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs 2 benützt. Nach § 33 Abs 2 lit c Forstgesetz dürfen Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von 3 Metern noch nicht erreicht hat, zu Erholungszwecken nicht benützt werden. Eine solche Übertretung ist gemäß § 174 Abs 3 Z 1 Forstgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu ahnden.7. Nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des Paragraph 33, Absatz 2, benützt. Nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Forstgesetz dürfen Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des Paragraph 4, Absatz eins,, solange deren Bewuchs eine Höhe von 3 Metern noch nicht erreicht hat, zu Erholungszwecken nicht benützt werden. Eine solche Übertretung ist gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer eins, Forstgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu ahnden.
Nach § 4 Abs 1 Forstgesetz unterliegen Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im FallNach Paragraph 4, Absatz eins, Forstgesetz unterliegen Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass der Berufungswerber sowohl Wiederbewaldungs- als auch Neubewaldungsflächen, deren Bewuchs eine Höhe von 3 m noch nicht erreicht hat, befahren hat. In objektiver Hinsicht hat daher der Berufungswerber dieses Delikt verwirklicht.
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der Berufungswerber das Delikt subjektiv auch zu verantworten hat. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen. Das betreffende Gebiet war nicht als Wiederbewaldungs- oder Neubewaldungsfläche gekennzeichnet. So eine Kennzeichnung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie wäre lediglich fakultativ. Eine solche Nicht-Kennzeichnung bedingt jedoch, dass jemand nur gegen dieses Verbot in subjektiver Hinsicht verstoßen kann, wenn erkennbar ist, dass er eine Wiederbewaldungsfläche oder Neubewaldungsfläche befährt. Dies ist bei einer Schneelage jedoch nur dann der Fall, wenn ein ausreichender Bewuchs die Schneedecke überragt, sodass dies auch für Wintersportler erkennbar ist.
Die Neubewaldungsflächen im Bereich der technischen Verbauungsmaßnahmen waren laut der Sachverständigenstellungnahme auf Grund der Schneemächtigkeit nicht erkennbar. Bezüglich der Neubewaldungsflächen im Bereich der B hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass zweifellos Fichtenrotten über die Schneedecke herausragten. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 30.04.1992, Zl 91/10/0014) lässt der Umstand, dass einzelne Bäume die Schneedecke überragt haben, für sich genommen aber noch nicht den Schluss zu, dass der durchschnittliche Bewuchs der Wiederbewaldungsfläche zum Tatzeitpunkt die Schneedecke überragte bzw sich darunter so abzeichnete, dass für einen aufmerksamen Schifahrer die Vermutung nahe lag, es handle sich um eine Verjüngungsfläche. Dem Sachverständigen war jedoch nur die Feststellung möglich, dass Fichtenrotten die Schneedecke überragt haben. Ob es sich um einzelne Bäume gehandelt hat und ob der durchschnittliche Bewuchs die Schneedecke überragte bzw sich unter dieser abzeichnete, konnte der Sachverständige nicht mehr feststellen. Es war daher im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, dass er das Vorhandensein der Neubewaldungsfläche im Bereich der Bärenfalle nicht erkennen konnte.Die Neubewaldungsflächen im Bereich der technischen Verbauungsmaßnahmen waren laut der Sachverständigenstellungnahme auf Grund der Schneemächtigkeit nicht erkennbar. Bezüglich der Neubewaldungsflächen im Bereich der B hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass zweifellos Fichtenrotten über die Schneedecke herausragten. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 30.04.1992, Zl 91/10/0014) lässt der Umstand, dass einzelne Bäume die Schneedecke überragt haben, für sich genommen aber noch nicht den Schluss zu, dass der durchschnittliche Bewuchs der Wiederbewaldungsfläche zum Tatzeitpunkt die Schneedecke überragte bzw sich darunter so abzeichnete, dass für einen aufmerksamen Schifahrer die Vermutung nahe lag, es handle sich um eine Verjüngungsfläche. Dem Sachverständigen war jedoch nur die Feststellung möglich, dass Fichtenrotten die Schneedecke überragt haben. Ob es sich um einzelne Bäume gehandelt hat und ob der durchschnittliche Bewuchs die Schneedecke überragte bzw sich unter dieser abzeichnete, konnte der Sachverständige nicht mehr feststellen. Es war daher im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, dass er das Vorhandensein der Neubewaldungsfläche im Bereich der Bärenfalle nicht erkennen konnte.
Aus diesem Grunde war der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.
Das Vorbringen des Sachverständigen, dass der Berufungswerber im weiteren Verlauf seiner Abfahrt zweifellos Wald im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb von markierten Pisten oder Schirouten befahren hat, ist für das Berufungsverfahren irrelevant, da dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.
Schlagworte
Skifahren, Wiederbewaldungsfläche, ErkennbarkeitZuletzt aktualisiert am
31.01.2018