Norm
SPG §31 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde der R B, wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.09.2009 in B (Verstoß gegen § 5 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung) zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde der R B, wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.09.2009 in B (Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinien-Verordnung) zu Recht erkannt:
Gemäß § 89 Abs 4 und 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 89, Absatz 4 und 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 79a AVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz abgewiesen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz abgewiesen.
Text
1. In ihrer Richtlinien-Beschwerde vom 30.10.2009 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Polizeiinspektion B habe am 23.09.2009 eine Ladung an sie zur Vernehmung als Beschuldigte „wegen: Suchtmittelgesetz § 28/2 (Hinweis)“ gerichtet. Diese Ladung sei der Beschuldigten persönlich von zwei Polizisten am 23.09.2009 zugestellt worden. Sie habe ihre Vertreterin beauftragt, die Akten bei der Polizei einzusehen. Anlässlich der Akteneinsicht am 29.09.2009 durch ihre Vertreterin habe der zuständige Polizeibeamte O. gefragt, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin nicht gleich mitgekommen sei. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin habe erklärt, dass vorerst Akteneinsicht genommen werde, der Akteninhalt anschließend mit der Beschwerdeführerin in einem Anwaltsgespräch erörtert werde und anschließend die polizeiliche Vernehmung stattfinden solle. Dies habe der Beamte mit der Frage quittiert, aus welchem Grund hier überhaupt ein Anwalt eingeschalten worden sei; die Beschwerdeführerin habe ja nichts getan; ob sie vielleicht doch nicht so unschuldig sei. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe der Beamte aus eigenem Antrieb den wesentlichen Inhalt referiert und dies dahingehend kommentiert, die Beschwerdeführerin habe offenbar eine große Klappe und sie habe wohl die Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verletzt. Schließlich habe der Beamte anlässlich der Übergabe der von ihm angefertigten Kopien noch gefragt, ob die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter bezahle.1. In ihrer Richtlinien-Beschwerde vom 30.10.2009 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Polizeiinspektion B habe am 23.09.2009 eine Ladung an sie zur Vernehmung als Beschuldigte „wegen: Suchtmittelgesetz Paragraph 28 /, 2, (Hinweis)“ gerichtet. Diese Ladung sei der Beschuldigten persönlich von zwei Polizisten am 23.09.2009 zugestellt worden. Sie habe ihre Vertreterin beauftragt, die Akten bei der Polizei einzusehen. Anlässlich der Akteneinsicht am 29.09.2009 durch ihre Vertreterin habe der zuständige Polizeibeamte O. gefragt, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin nicht gleich mitgekommen sei. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin habe erklärt, dass vorerst Akteneinsicht genommen werde, der Akteninhalt anschließend mit der Beschwerdeführerin in einem Anwaltsgespräch erörtert werde und anschließend die polizeiliche Vernehmung stattfinden solle. Dies habe der Beamte mit der Frage quittiert, aus welchem Grund hier überhaupt ein Anwalt eingeschalten worden sei; die Beschwerdeführerin habe ja nichts getan; ob sie vielleicht doch nicht so unschuldig sei. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe der Beamte aus eigenem Antrieb den wesentlichen Inhalt referiert und dies dahingehend kommentiert, die Beschwerdeführerin habe offenbar eine große Klappe und sie habe wohl die Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verletzt. Schließlich habe der Beamte anlässlich der Übergabe der von ihm angefertigten Kopien noch gefragt, ob die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter bezahle.
Die wiedergegebenen Äußerungen des Beamten würden gegen § 5 Abs 1 RLV verstoßen. Der Beamte habe dadurch den Eindruck erweckt, dass er gegen die Beschwerdeführerin voreingenommen sei. Bei der Kriminalpolizei herrsche, wenn es um Ermittlungen wegen Verstößen gegen das SMG gehe, die Unkultur, Beschuldigtenrechte zu bagatellisieren oder ins Gegenteil zu verkehren, diese als unnötig, wirkungslos und überflüssig darzustellen oder ins Lächerliche zu ziehen. In diesem Klima des Unverständnisses von Grundsätzen des Strafprozesses (Anklageprinzip, Prinzip der Waffengleichheit, Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung), zu deren praktischen Implementierung sich der Gesetzgeber – nach den bereits im Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2002, 2000/01/0325, enthaltenen grundlegenden Ausführungen zum Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes – mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen neuen Strafprozessordnung entschlossen habe, möge es für den einschreitenden Beamten zu einem lässigen Umgangston gehören, sich über einen Beschuldigten gegenüber dessen Vertreter wie im Gegenstand zu äußern, ohne sich über die Richtlinienkonformität seiner Äußerung viele Gedanken zu machen. Objektiv betrachtet sei das in der Beschwerde geschilderte Verhalten ganz klar ein Verstoß gegen § 5 RLV.Die wiedergegebenen Äußerungen des Beamten würden gegen Paragraph 5, Absatz eins, RLV verstoßen. Der Beamte habe dadurch den Eindruck erweckt, dass er gegen die Beschwerdeführerin voreingenommen sei. Bei der Kriminalpolizei herrsche, wenn es um Ermittlungen wegen Verstößen gegen das SMG gehe, die Unkultur, Beschuldigtenrechte zu bagatellisieren oder ins Gegenteil zu verkehren, diese als unnötig, wirkungslos und überflüssig darzustellen oder ins Lächerliche zu ziehen. In diesem Klima des Unverständnisses von Grundsätzen des Strafprozesses (Anklageprinzip, Prinzip der Waffengleichheit, Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung), zu deren praktischen Implementierung sich der Gesetzgeber – nach den bereits im Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2002, 2000/01/0325, enthaltenen grundlegenden Ausführungen zum Recht auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes – mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen neuen Strafprozessordnung entschlossen habe, möge es für den einschreitenden Beamten zu einem lässigen Umgangston gehören, sich über einen Beschuldigten gegenüber dessen Vertreter wie im Gegenstand zu äußern, ohne sich über die Richtlinienkonformität seiner Äußerung viele Gedanken zu machen. Objektiv betrachtet sei das in der Beschwerde geschilderte Verhalten ganz klar ein Verstoß gegen Paragraph 5, RLV.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Feststellung der Richtlinienverletzung (Voreingenommenheit) durch die geschilderten Äußerungen des einschreitenden Beamten O. und auf Zuspruch von Kostenersatz.
2. Die Beschwerde wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat dem Bezirkspolizeikommando B zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 89 Abs 2 SPG übermittelt. Das Bezirkspolizeikommando teilte mit Schreiben vom 30.11.2009 den von ihm als erwiesen angenommenen Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit und äußerte sich dahingehend, dass keine Verletzung von Richtlinien im Sinne des § 31 SPG festgestellt worden sei. Der in der Beschwerde geschilderte gewählte Umgangston des einschreitenden Beamten gegenüber der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin während ihrer Akteneinsicht sei offensichtlich zu leger gewesen und habe die gebührliche Sachlichkeit zum Teil vermissen lassen. Der betreffende Beamte habe auch eingestanden, gegenüber der Vertreterin der Beschwerdeführerin erwähnt zu haben, ob ihre Mandantin vielleicht doch nicht so unschuldig sei, zumal sie bei der Überbringung der schriftlichen Ladung als Beschuldigte dabei angetroffen worden sei, wie sie sich gerade einen Joint gebaut und diesen angezündet hätte; in der Folge habe die Beschwerdeführerin freiwillig und ohne Aufforderung eine geringe Menge Cannabiskraut übergeben. Die Erhebungen des Bezirkspolizeikommandos hätten jedoch ganz klar ergeben, dass sich die Äußerungen keinesfalls auf Rechte Betroffener bezogen hätten, sondern auf die Schwere der angelasteten Taten bzw Handlungen. Der Beamte sei zum Zeitpunkt der Akteneinsicht davon überzeugt gewesen, dass die Übertretungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unbedeutend seien, zumal ja die eigentliche Ermittlungsarbeit der Polizeibeamten gegen den ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei. In diesem Sinne sei der Beamte davon überzeug gewesen, dass die Beschwerdeführerin gar keine Rechtsvertretung benötige und sich dadurch allenfalls hohe Anwaltskosten sparen könnte.2. Die Beschwerde wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat dem Bezirkspolizeikommando B zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, SPG übermittelt. Das Bezirkspolizeikommando teilte mit Schreiben vom 30.11.2009 den von ihm als erwiesen angenommenen Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit und äußerte sich dahingehend, dass keine Verletzung von Richtlinien im Sinne des Paragraph 31, SPG festgestellt worden sei. Der in der Beschwerde geschilderte gewählte Umgangston des einschreitenden Beamten gegenüber der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin während ihrer Akteneinsicht sei offensichtlich zu leger gewesen und habe die gebührliche Sachlichkeit zum Teil vermissen lassen. Der betreffende Beamte habe auch eingestanden, gegenüber der Vertreterin der Beschwerdeführerin erwähnt zu haben, ob ihre Mandantin vielleicht doch nicht so unschuldig sei, zumal sie bei der Überbringung der schriftlichen Ladung als Beschuldigte dabei angetroffen worden sei, wie sie sich gerade einen Joint gebaut und diesen angezündet hätte; in der Folge habe die Beschwerdeführerin freiwillig und ohne Aufforderung eine geringe Menge Cannabiskraut übergeben. Die Erhebungen des Bezirkspolizeikommandos hätten jedoch ganz klar ergeben, dass sich die Äußerungen keinesfalls auf Rechte Betroffener bezogen hätten, sondern auf die Schwere der angelasteten Taten bzw Handlungen. Der Beamte sei zum Zeitpunkt der Akteneinsicht davon überzeugt gewesen, dass die Übertretungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unbedeutend seien, zumal ja die eigentliche Ermittlungsarbeit der Polizeibeamten gegen den ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei. In diesem Sinne sei der Beamte davon überzeug gewesen, dass die Beschwerdeführerin gar keine Rechtsvertretung benötige und sich dadurch allenfalls hohe Anwaltskosten sparen könnte.
3. Die Beschwerdeführerin stellte nach Erhalt des vorerwähnten Schreibens des Bezirkspolizeikommandos B vom 30.11.2009 rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.
4. Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 23.09.2009 begaben sich zwei Polizeibeamten zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin in B, um ihr eine Ladung als Beschuldigte wegen § 28 Abs 2 SMG zu übergeben; die Beschuldigte sollte im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch den Polizeibeamten O. vernommen werden. Aus der Ladung ergab sich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 28. und dem 30.09.2009 zur Vernehmung auf die Dienststelle kommen sollte. Bei der Übergabe der Ladung wurde von den Beamten ein Cannabisgeruch wahrgenommen, weshalb sie um Einlass zwecks Sicherstellung des offensichtlich vorhandenen Suchtgiftes ersuchten. Die Beschwerdeführerin zeigte sich kooperativ und gab unaufgefordert eine geringe Menge Cannabiskraut heraus.Am 23.09.2009 begaben sich zwei Polizeibeamten zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin in B, um ihr eine Ladung als Beschuldigte wegen Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu übergeben; die Beschuldigte sollte im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch den Polizeibeamten O. vernommen werden. Aus der Ladung ergab sich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 28. und dem 30.09.2009 zur Vernehmung auf die Dienststelle kommen sollte. Bei der Übergabe der Ladung wurde von den Beamten ein Cannabisgeruch wahrgenommen, weshalb sie um Einlass zwecks Sicherstellung des offensichtlich vorhandenen Suchtgiftes ersuchten. Die Beschwerdeführerin zeigte sich kooperativ und gab unaufgefordert eine geringe Menge Cannabiskraut heraus.
Am 29.09.2009 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Akteneinsicht bei der PI B. Auf die Frage des Beamten O., warum die Beschwerdeführerin nicht gleich mitgekommen sei, erklärte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass zuerst Akteneinsicht genommen werde, anschließend der Akteninhalt mit der Beschwerdeführerin im Anwaltsgespräch erörtert werde und dann erst die polizeiliche Vernehmung stattfinden solle. Darauf reagierte der Beamte mit der Frage, aus welchem Grund hier überhaupt ein Anwalt eingeschaltet worden sei; die Beschwerdeführerin habe ja nichts getan; ob sie vielleicht doch nicht so unschuldig sei. Im weiteren Verlauf des Gesprächs fielen noch die Bemerkungen, dass die Beschwerdeführerin offenbar eine große Klappe habe und dass sie wohl die Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verletzt habe. Schließlich fragte der Beamte anlässlich der Übergabe der angefertigten Kopien noch, ob die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter bezahle.
Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.
5.1. Nach § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde.5.1. Nach Paragraph 89, Absatz 2, SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde.
Nach § 89 Abs 4 SPG hat jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.Nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG hat jeder, dem gemäß Absatz 2, mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
Nach § 89 Abs 5 SPG sind in Verfahren gemäß Abs 4 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die §§ 67c bis 67g und 79a AVG anzuwenden. Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.Nach Paragraph 89, Absatz 5, SPG sind in Verfahren gemäß Absatz 4, vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Paragraphen 67 c bis 67 g und 79 a AVG anzuwenden. Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.
5.2. Die Voraussetzungen des § 89 Abs 2 SPG und des § 89 Abs 4 erster Satz SPG für die Einleitung des Verfahrens zur Prüfung des Vorliegens einer Richtlinienverletzung liegen im gegenständlichen Fall vor.5.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, SPG und des Paragraph 89, Absatz 4, erster Satz SPG für die Einleitung des Verfahrens zur Prüfung des Vorliegens einer Richtlinienverletzung liegen im gegenständlichen Fall vor.
6. Gemäß § 31 Abs 1 SPG hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.6. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, SPG hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
Nach § 31 Abs 2 Z 5 SPG ist in dieser Richtlinie zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere auch vorzusehen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodass ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird.Nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, SPG ist in dieser Richtlinie zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere auch vorzusehen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodass ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird.
Gemäß § 5 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung (RLV) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinien-Verordnung (RLV) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
7. Bei der Auslegung des § 5 Abs 1 RLV, insbesondere seines Anwendungsbereiches, darf dessen Wortlaut nicht isoliert von seiner rechtlichen Umgebung gesehen werden. Vielmehr ist eine gesetzeskonforme Auslegung dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der §§ 31 Abs 1 und 31 Abs 2 Z 5 SPG geboten.7. Bei der Auslegung des Paragraph 5, Absatz eins, RLV, insbesondere seines Anwendungsbereiches, darf dessen Wortlaut nicht isoliert von seiner rechtlichen Umgebung gesehen werden. Vielmehr ist eine gesetzeskonforme Auslegung dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Paragraphen 31, Absatz eins und 31 Absatz 2, Ziffer 5, SPG geboten.
Im gegenständlichen Fall ist dabei von Bedeutung,
dass der § 31 Abs 1 SPG als Ziel die „Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen“ beim „Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ vorsieht und dass nach § 31 Abs 2 Z 5 SPG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes „beim Eingriff in Rechte von Menschen“ auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben.dass der Paragraph 31, Absatz eins, SPG als Ziel die „Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen“ beim „Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ vorsieht und dass nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, SPG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes „beim Eingriff in Rechte von Menschen“ auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben.
Demzufolge liegt eine „Erfüllung ihrer Aufgaben“ durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 5 Abs 1 RLV nur vor, wenn diese Organe einschreiten und dabei ein Eingriff in Rechte von Menschen vorliegt.Demzufolge liegt eine „Erfüllung ihrer Aufgaben“ durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, RLV nur vor, wenn diese Organe einschreiten und dabei ein Eingriff in Rechte von Menschen vorliegt.
Unter „Einschreiten“ ist – unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern – ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen (zB VwGH 17.09.2002, 2000/01/0138).
Im gegenständlichen Fall lag kein Amtshandeln im Sinne eines Einschreitens bzw im Sinne eines Eingriffes in Rechte von Menschen vor. Vielmehr erfolgten die gegenständlichen Äußerungen des Polizeibeamten anlässlich der Ausübung eines Rechtes der Beschwerdeführerin, nämlich des Rechtes auf Akteneinsicht, und kam es im gegenständlichen Fall auch nicht zu einer Einschränkung dieses Rechtes durch den Polizeibeamten.
Die vorstehende Auffassung über den Anwendungsbereich der Richtlinien-Verordnung wird auch durch die nachfolgende Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.11.1999, Zl 96/01/0582, gestützt: Bei einer „Richtlinienbeschwerde“ gemäß § 89 SPG handelt es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinien-Verordnung, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben geltend gemacht wird. (Unterstreichung durch den Verwaltungssenat)Die vorstehende Auffassung über den Anwendungsbereich der Richtlinien-Verordnung wird auch durch die nachfolgende Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.11.1999, Zl 96/01/0582, gestützt: Bei einer „Richtlinienbeschwerde“ gemäß Paragraph 89, SPG handelt es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinien-Verordnung, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben geltend gemacht wird. (Unterstreichung durch den Verwaltungssenat)
8. Da aus den dargelegten Gründen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt sein konnte, war die Richtlinienbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis war nicht mehr zu prüfen, ob die gegenständlichen Äußerungen des Polizeibeamten, die nach Auffassung des Verwaltungssenates jedenfalls unangebracht waren, auch voreingenommen oder diskriminierend im Sinne des § 5 Abs 1 RLV waren. Weiters war nicht mehr zu prüfen, ob diese Äußerungen, die nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin, sondern an deren Rechtsvertreterin gerichtet wurden, „sonst außenwirksam“ im Sinne des bereits oben zitierten VwGH-Erkenntnisses vom 17.09.2002, Zl 2000/01/0138, waren.Bei diesem Ergebnis war nicht mehr zu prüfen, ob die gegenständlichen Äußerungen des Polizeibeamten, die nach Auffassung des Verwaltungssenates jedenfalls unangebracht waren, auch voreingenommen oder diskriminierend im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, RLV waren. Weiters war nicht mehr zu prüfen, ob diese Äußerungen, die nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin, sondern an deren Rechtsvertreterin gerichtet wurden, „sonst außenwirksam“ im Sinne des bereits oben zitierten VwGH-Erkenntnisses vom 17.09.2002, Zl 2000/01/0138, waren.
9. Zufolge des § 89 Abs 5 SPG gilt für die Beschwerdeverfahren gemäß § 89 Abs 4 SPG ua der § 79a AVG. Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.9. Zufolge des Paragraph 89, Absatz 5, SPG gilt für die Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG ua der Paragraph 79 a, AVG. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Zufolge der Zurückweisung ihrer Beschwerde ist die Beschwerdeführerin gemäß § 79a Abs 3 AVG im gegenständlichen Verfahren die unterlegene Partei. Ihr Antrag auf Kostenersatz war daher gemäß § 79a Abs 1 AVG abzuweisen.Zufolge der Zurückweisung ihrer Beschwerde ist die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG im gegenständlichen Verfahren die unterlegene Partei. Ihr Antrag auf Kostenersatz war daher gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG abzuweisen.
Schlagworte
Anwendungsbereich der RLV, Einschreiten, Eingriff in Rechte, AkteneinsichtZuletzt aktualisiert am
22.06.2010