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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
BauV §17 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufungen 1.) des DI A W, 2.) des DI Wa S, 3.) der Dipl. Ing. A W Baugesellschaft mbH, sämtliche vertreten durch Dr. H Wi, Rechtsanwalt, Wd, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.10.2009, GZ: 033700/2008-3, betreffend eine Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird den Berufungen Folge gegeben, die Straferkenntnisse aufgehoben und die Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird den Berufungen Folge gegeben, die Straferkenntnisse aufgehoben und die Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VStG eingestellt.
Text
Die erstinstanzliche Behörde erließ gegen die beiden Beschuldigten als handelsrechtliche Geschäftsführer der Dipl. Ing. A W Baugesellschaft mbH mit Sitz in G, Wn St, zwei gleichlautende Straferkenntnisse mit folgender Tatumschreibung:
Sie haben es lt. Strafantrag des Arbeitsinspektorates Kärnten vom 26.08.2008 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers, der Dipl. Ing. A W Baugesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in G, Wn St , zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Kärnten am 21.08.2008 auf der Baustelle Benediktinerstift Admont, K, B festgestellt wurde, der Arbeitnehmer J V, am 21.08.2008 gegen 11.00 Uhr mit dem Entfernen vom Bauschutt aus dem vierten Obergeschoss beschäftigt wurde, wobei der Arbeitnehmer beim Bauschutttransport auch die frei schwebende Bauschuttmulde betreten musste und obwohl sich diese auf Höhe des vierten Obergeschosses befand und diese Vorgangsweise strengstens untersagt ist und die Vorbereitung von Arbeitsgängen derart zu erfolgen hat, dass unter Berücksichtigung aller Umstände Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.Sie haben es lt. Strafantrag des Arbeitsinspektorates Kärnten vom 26.08.2008 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers, der Dipl. Ing. A W Baugesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in G, Wn St , zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Kärnten am 21.08.2008 auf der Baustelle Benediktinerstift Admont, K, B festgestellt wurde, der Arbeitnehmer J römisch fünf, am 21.08.2008 gegen 11.00 Uhr mit dem Entfernen vom Bauschutt aus dem vierten Obergeschoss beschäftigt wurde, wobei der Arbeitnehmer beim Bauschutttransport auch die frei schwebende Bauschuttmulde betreten musste und obwohl sich diese auf Höhe des vierten Obergeschosses befand und diese Vorgangsweise strengstens untersagt ist und die Vorbereitung von Arbeitsgängen derart zu erfolgen hat, dass unter Berücksichtigung aller Umstände Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
Wegen Verletzung des § 17 Bauarbeiterschutzverordnung verhängte die erstinstanzliche Behörde nach § 130 Abs 5 Z 1 ASchG 1994 gegen beide Geschäftsführer Geldstrafen in Höhe von € 1.000,00. Die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer seien verantwortlich, weil keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliege. Dem Vorbringen der Beschuldigten, dass laufend Unterweisungen und Schulungen der Arbeitnehmer stattgefunden hätten, hielt die erstinstanzliche Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis eines wirksamen Kontrollsystems entgegen. Die im Spruch umschriebene strafbare Tat sei auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Kärnten vom 26.08.2008 und des übrigen Akteninhalts als erwiesen anzusehen. Dass sich der Arbeiter J V in der frei schwebenden Schuttmulde auf Höhe des 4. Obergeschoßes befunden habe, weise ebenfalls auf eine mangelhafte Bauvorbereitung hin, da diese Vorgangsweise strengstens untersagt sei und die Unterweisung hierüber zu den Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes gehöre. Dass der Arbeitnehmer nicht einmal darüber ausreichend informiert gewesen sei, sei ebenfalls ein Indiz für mangelhafte Unterweisung der Arbeitnehmer und einen ungenügenden Arbeitnehmerschutz.Wegen Verletzung des Paragraph 17, Bauarbeiterschutzverordnung verhängte die erstinstanzliche Behörde nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG 1994 gegen beide Geschäftsführer Geldstrafen in Höhe von € 1.000,00. Die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer seien verantwortlich, weil keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliege. Dem Vorbringen der Beschuldigten, dass laufend Unterweisungen und Schulungen der Arbeitnehmer stattgefunden hätten, hielt die erstinstanzliche Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis eines wirksamen Kontrollsystems entgegen. Die im Spruch umschriebene strafbare Tat sei auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Kärnten vom 26.08.2008 und des übrigen Akteninhalts als erwiesen anzusehen. Dass sich der Arbeiter J römisch fünf in der frei schwebenden Schuttmulde auf Höhe des 4. Obergeschoßes befunden habe, weise ebenfalls auf eine mangelhafte Bauvorbereitung hin, da diese Vorgangsweise strengstens untersagt sei und die Unterweisung hierüber zu den Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes gehöre. Dass der Arbeitnehmer nicht einmal darüber ausreichend informiert gewesen sei, sei ebenfalls ein Indiz für mangelhafte Unterweisung der Arbeitnehmer und einen ungenügenden Arbeitnehmerschutz.
Die beiden Beschuldigten und die Dipl. Ing. A W Baugesellschaft mbH bekämpften das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach wegen dessen Rechtswidrigkeit und machten unter anderem Folgendes geltend: Die Entscheidung sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil § 17 Bauarbeiterschutzverordnung auf Schutzmaßnahmen bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren abstelle, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht oder ähnliche Einwirkungen verbunden sind und durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen sei, dass die nicht unmittelbar mit den Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer den Einwirkungen dieser Art nicht ausgesetzt sind und die Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren so zu erfolgen habe, dass Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Diese Bestimmung stelle nach Meinung der Berufungswerber eine allgemeine Schutzbestimmung dar, wobei bei Absturzgefahr im Sinn des § 7 Bauarbeiterschutzverordnung die in den nachfolgenden §§ 8, 9 und 10 angeführten geeigneten Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen seien und diese Bestimmungen die besondere Bestimmung darstellten. Wenn ein Sachverhalt vorliege, der einer besonderen Bestimmung der Bauarbeiterschutzverordnung zu unterstellen sei, komme eine Bestrafung nur nach der besonderen Bestimmung in Betracht, weshalb der bekämpfte Bescheid in rechtlicher Hinsicht verfehlt erscheine.Die beiden Beschuldigten und die Dipl. Ing. A W Baugesellschaft mbH bekämpften das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach wegen dessen Rechtswidrigkeit und machten unter anderem Folgendes geltend: Die Entscheidung sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil Paragraph 17, Bauarbeiterschutzverordnung auf Schutzmaßnahmen bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren abstelle, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht oder ähnliche Einwirkungen verbunden sind und durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen sei, dass die nicht unmittelbar mit den Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer den Einwirkungen dieser Art nicht ausgesetzt sind und die Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren so zu erfolgen habe, dass Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Diese Bestimmung stelle nach Meinung der Berufungswerber eine allgemeine Schutzbestimmung dar, wobei bei Absturzgefahr im Sinn des Paragraph 7, Bauarbeiterschutzverordnung die in den nachfolgenden Paragraphen 8, 9 und 10 angeführten geeigneten Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen seien und diese Bestimmungen die besondere Bestimmung darstellten. Wenn ein Sachverhalt vorliege, der einer besonderen Bestimmung der Bauarbeiterschutzverordnung zu unterstellen sei, komme eine Bestrafung nur nach der besonderen Bestimmung in Betracht, weshalb der bekämpfte Bescheid in rechtlicher Hinsicht verfehlt erscheine.
Mit diesem Vorbringen sind die Berufungswerber im Recht.
Der mit Allgemeines überschriebene § 17 BauV, der zum I. Hauptstück (Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen) der Bauarbeiterschutzverordnung gehört, bestimmte in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl II Nr. 22/2006:Der mit Allgemeines überschriebene Paragraph 17, BauV, der zum römisch eins. Hauptstück (Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen) der Bauarbeiterschutzverordnung gehört, bestimmte in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl römisch zwei Nr. 22/2006:
(1) Bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht oder ähnliche Einwirkungen verbunden sind, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die nicht unmittelbar mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer den Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind.
(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind die hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung zu stellen oder geeignete Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen.
(3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem Stand der Technik und der Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiber vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen mechanischen Einrichtungen.
Bezieht sich das I. Hauptstück der BauV auf Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen, ist, wie schon erwähnt, der zum 2. Abschnitt dieser Verordnung gehörende § 17 mit Allgemeines überschrieben.Bezieht sich das römisch eins. Hauptstück der BauV auf Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen, ist, wie schon erwähnt, der zum 2. Abschnitt dieser Verordnung gehörende Paragraph 17, mit Allgemeines überschrieben.
Die Sachverhaltsumschreibung des Spruchs besteht im Kern darin, dass ein Arbeitnehmer eine auf Höhe des vierten Obergeschoßes eines Gebäudes (von einem Kran gehaltene) frei schwebende Bauschuttmulde betreten musste, was strengstens untersagt sei.
Die erstinstanzliche Behörde bezeichnete § 17 Bauarbeiterschutzverordnung - ohne einen Bezug zu einem der vier Absätze dieses Paragraphen herzustellen - als verletzte Rechtsvorschrift. Da die Absätze eins, drei und vier von vornherein nicht in Frage kommen und die erstinstanzliche Behörde den ersten Satz des zweiten Absatzes in der Sachverhaltsumschreibung wörtlich wiedergab, ist anzunehmen, dass sie diesen Satz als verletzt ansah. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren allgemeine Begriffe, die für den Zweck, eine das Verhalten eines Arbeitgebers regelnde Gebotsnorm zu schaffen, noch durch speziellere Vorschriften konkretisiert werden müssen. Wäre es um die Vorbereitung von Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren gegangen, hätte zum Beispiel der Bezug zu § 7 BauKG hergestellt werden können, der die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans näher regelt. Diesen vom Arbeitsinspektorat Kärnten in der Strafanzeige aufgegriffenen Gedanken hat die erstinstanzliche Behörde jedoch nicht weiter verfolgt.Die erstinstanzliche Behörde bezeichnete Paragraph 17, Bauarbeiterschutzverordnung - ohne einen Bezug zu einem der vier Absätze dieses Paragraphen herzustellen - als verletzte Rechtsvorschrift. Da die Absätze eins, drei und vier von vornherein nicht in Frage kommen und die erstinstanzliche Behörde den ersten Satz des zweiten Absatzes in der Sachverhaltsumschreibung wörtlich wiedergab, ist anzunehmen, dass sie diesen Satz als verletzt ansah. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren allgemeine Begriffe, die für den Zweck, eine das Verhalten eines Arbeitgebers regelnde Gebotsnorm zu schaffen, noch durch speziellere Vorschriften konkretisiert werden müssen. Wäre es um die Vorbereitung von Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren gegangen, hätte zum Beispiel der Bezug zu Paragraph 7, BauKG hergestellt werden können, der die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans näher regelt. Diesen vom Arbeitsinspektorat Kärnten in der Strafanzeige aufgegriffenen Gedanken hat die erstinstanzliche Behörde jedoch nicht weiter verfolgt.
Wäre es bei der oben genannten Kernaussage des Sachverhalts aber um die Durchführung von Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren gegangen, läge ein Sachverhalt vor, der zum Beispiel durch § 7 Abs. 2 Z. 3 Bauarbeiterschutzverordnung hätte konkretisiert werden können, weil der Arbeitnehmer die Bauschuttmulde offensichtlich über eine ungesicherte Wandöffnung betreten hat. Eine nähere Umschreibung des Sachverhalts in diesem Sinn nach § 44a Z 1 VStG unterblieb aber ebenso.Wäre es bei der oben genannten Kernaussage des Sachverhalts aber um die Durchführung von Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren gegangen, läge ein Sachverhalt vor, der zum Beispiel durch Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Bauarbeiterschutzverordnung hätte konkretisiert werden können, weil der Arbeitnehmer die Bauschuttmulde offensichtlich über eine ungesicherte Wandöffnung betreten hat. Eine nähere Umschreibung des Sachverhalts in diesem Sinn nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG unterblieb aber ebenso.
Es blieb somit offen, welches Verhalten der Arbeitgeber hätte setzen müssen, um sich rechtskonform zu verhalten, und ob demnach ein Planungs- oder ein Durchführungsmangel vorlag, ob und welche Schutzvorrichtungen bzw. Schutzmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen oder ob die Bauschuttentsorgung von vornherein auf gänzlich andere Weise hätte bewerkstelligt werden müssen.
Daraus folgt, dass die in den Straferkenntnissen umschriebene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet bzw. keine dem § 44a Z 1 VStG in Verbindung mit einer bestimmten Arbeitnehmerschutzvorschrift entsprechende Sachverhaltsumschreibung vorliegt.Daraus folgt, dass die in den Straferkenntnissen umschriebene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet bzw. keine dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit einer bestimmten Arbeitnehmerschutzvorschrift entsprechende Sachverhaltsumschreibung vorliegt.
Der Berufung ist daher Folge zu geben und die Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG einzustellen.Der Berufung ist daher Folge zu geben und die Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VStG einzustellen.
Schlagworte
Arbeitsvorgänge; Vorbereitung; Durchführung; Spezialität; Betreten; ungesichert; Absturzgefahr; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
14.12.2010