TE Uvs Bescheid 2010/7/12 42.14-3/2010

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Veröffentlicht am 12.07.2010
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §7 Abs3
StVO §5 Abs1
StVO §5 Abs10
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des Herrn B O E, vertreten durch F K, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.03.2010, GZ: BHGU-11.1-540/2010, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid im bekämpften Umfang ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 35 Abs 1, §§ 7, 24 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 26 Abs 1 Führerscheingesetz, BGBl I 1997/120 idgF (im Folgenden FSG), § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl 1991/51 idgF (im Folgenden AVG).Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraphen 7, 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 26, Absatz eins, Führerscheingesetz, BGBl römisch eins 1997/120 idgF (im Folgenden FSG), Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl 1991/51 idgF (im Folgenden AVG).

Text

Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.03.2010 entzog die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung dem Berufungswerber unter Spruch I die (deutsche) Lenkberechtigung für die Klassen 1, 1a, 1b, ausgestellt vom Kraftfahr-Bundesamt/Ratzeburg am 02.08.1995, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, somit bis einschließlich 11.04.2010.Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.03.2010 entzog die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung dem Berufungswerber unter Spruch römisch eins die (deutsche) Lenkberechtigung für die Klassen 1, 1a, 1b, ausgestellt vom Kraftfahr-Bundesamt/Ratzeburg am 02.08.1995, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, somit bis einschließlich 11.04.2010.

Unter Spruch II verbot die belangte Behörde dem Berufungswerber für den Zeitraum der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen.Unter Spruch römisch zwei verbot die belangte Behörde dem Berufungswerber für den Zeitraum der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen.

Unter Spruch III wies die belangte Behörde den Antrag des Berufungswerbers vom 25.03.2010 auf Ausfolgung des Führerscheines ab und forderte sie den Berufungswerber auf, sich spätestens bis zum Ablauf des Führerscheinentzuges einer Untersuchung beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu unterziehen. Gleichzeitig ordnete die belangte Behörde ein Verkehrscoaching an, mit dem Hinweis, dass diese Anordnung innerhalb von 4 Monaten ab Bescheidzustellung bei sonstigem neuerlichen Entzug der Lenkberechtigung zu befolgen ist. Einer allfälligen Vorstellung gegen den Entziehungsbescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Unter Spruch römisch drei wies die belangte Behörde den Antrag des Berufungswerbers vom 25.03.2010 auf Ausfolgung des Führerscheines ab und forderte sie den Berufungswerber auf, sich spätestens bis zum Ablauf des Führerscheinentzuges einer Untersuchung beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu unterziehen. Gleichzeitig ordnete die belangte Behörde ein Verkehrscoaching an, mit dem Hinweis, dass diese Anordnung innerhalb von 4 Monaten ab Bescheidzustellung bei sonstigem neuerlichen Entzug der Lenkberechtigung zu befolgen ist. Einer allfälligen Vorstellung gegen den Entziehungsbescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde begründete die von ihr gesetzten Maßnahmen damit, dass der Berufungswerber am 11.03.2010, um 07:50 Uhr in Graz, St.-Peter-Hauptstraße 194, am Parkplatz des Spar, den Kombi mit dem deutschen Kennzeichen, in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gelenkt habe. In ihren Gutachten vom 11.03.2010 habe die bei der Bundespolizeidirektion Graz tätige Ärztin Frau Dr. P dem Berufungswerber Fahruntüchtigkeit bescheinigt. Überdies liege ein auf Suchtgift (THC, Spuren von Methamphetamin) positiver Harntest vor. Nach (auszugsweiser) Wiedergabe des Inhaltes der §§ 26 Abs 1, 24 Abs 3, 32 Abs 1 Z 1, 3 und 7 Abs 1 FSG verwies die belangte Behörde auf die bestehende Rechtslage, wonach sie verpflichtet sei, einen Entzug der Lenkberechtigung im genannten Maß auszusprechen.Die belangte Behörde begründete die von ihr gesetzten Maßnahmen damit, dass der Berufungswerber am 11.03.2010, um 07:50 Uhr in Graz, St.-Peter-Hauptstraße 194, am Parkplatz des Spar, den Kombi mit dem deutschen Kennzeichen, in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gelenkt habe. In ihren Gutachten vom 11.03.2010 habe die bei der Bundespolizeidirektion Graz tätige Ärztin Frau Dr. P dem Berufungswerber Fahruntüchtigkeit bescheinigt. Überdies liege ein auf Suchtgift (THC, Spuren von Methamphetamin) positiver Harntest vor. Nach (auszugsweiser) Wiedergabe des Inhaltes der Paragraphen 26, Absatz eins, 24, Absatz 3, 32, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 Absatz eins, FSG verwies die belangte Behörde auf die bestehende Rechtslage, wonach sie verpflichtet sei, einen Entzug der Lenkberechtigung im genannten Maß auszusprechen.

In der fristgerecht erhobenen Berufung bekämpfte der BW alle drei Spruchpunkte des Bescheides (ausgenommen Spruch III, soweit er sich auf die Nichtausfolgung des Führerscheines bezieht), im Wesentlichen mit nachstehender Begründung:In der fristgerecht erhobenen Berufung bekämpfte der BW alle drei Spruchpunkte des Bescheides (ausgenommen Spruch römisch drei, soweit er sich auf die Nichtausfolgung des Führerscheines bezieht), im Wesentlichen mit nachstehender Begründung:

Die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung, auf die sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung beziehe, seien unrichtig. So stütze sich seine behauptete Suchtgiftbeeinträchtigung lediglich auf einen Urintest vom 11.03.2010, ohne dass das Ergebnis der Blutuntersuchung, auf die der Berufungswerber bestanden habe, Eingang in den Bescheid gefunden hätte. Unberücksichtigt geblieben sei auch das vom Berufungswerber vorgelegte medizinische Gutachten vom Labor für medizinische und chemische Labordiagnostik, L & Pe, welches bescheinige, dass eine Harnprobe vom 18.03.2010 auf Drogen negativ getestet worden sei. Vor Entziehung der Lenkberechtigung hätte die belangte Behörde jedenfalls das Ergebnis der Blutuntersuchung abwarten müssen, um sämtliche Beweise gegeneinander abwiegen zu können.

Gleichfalls sei für den Berufungswerber aus der unzureichenden Begründung des Bescheides nicht ersichtlich, weshalb von einer Fahrunfähigkeit ausgegangen worden sei, die die belangte Behörde erst im bekämpften Bescheid (nicht im vorausgegangenen Mandatsbescheid) als weitere Begründung für die Entziehung der Lenkberechtigung herangezogen habe. Er habe jedenfalls versucht, auf die an ihn gestellten Fragen konkrete Antworten zu geben. Der Berufungswerber sei am 11.03.2010 jedenfalls fahrtüchtig gewesen.

Mittlerweile könne auch ein fachärztliches Attest des Dr. C Pr vom 08.04.2010 vorgelegt werden, wonach dem Berufungswerber ein altersentsprechendes unauffälliges psychisches Zustandsbild diagnostiziert werde, und aus psychiatrischer Sicht kein Einwand gegen die Belassung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeug der Führerscheinklassen Gruppe 1 und 2 bestehe. Gleichfalls attestiere die verkehrspsychologische Stellungnahme des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation vom 07.04.2010 dem Berufungswerber sowohl eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als auch eine eher gute Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

Der Berufungswerber beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und in der Folge die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides in allen drei Spruchpunkten.

Der Berufung beigelegt war die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 07.04.2010 und das fachärztliche Attest Dr. med. C Pr vom 08.04.2010.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2010 wurde der Berufungswerber als Partei vernommen, sowie als Zeuginnen RI S Ba, Insp. N W und die Polizeiärztin Dr. P zur Sache befragt. Zur Beurteilung der medizinischen Implikationen des Falles wurde dem Verfahren der gerichtlich beeidete Sachverständige für Medizin, Dr. Friedrich Rous, Facharzt für Gerichtsmedizin und Psychiatrie, beigezogen.

Der Berufungswerber bestätigte bei seiner Einvernahme den zeitlichen Ablauf der Ereignisse, wie sie in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz vom 11.03.2010 festgehalten worden sind (Beginn der Amtshandlung um 07:50 Uhr am Spar-Parkplatz in der St. Peter-Hauptstraße 194, vorläufige Führerscheinabnahme um 08:20 Uhr wegen seines erregten Zustandes und seines der Amtshandlung vorangegangenen Fahrverhaltens, 09:00 Uhr erster Ortswechsel vom Spar-Parkplatz zur Polizeiinspektion Plüddemanngasse, 10:00 Uhr Beblasen eines Vortestgerätes mit dem Ergebnis 0,0 Promille, 10:10 Uhr polizeiärztliche Untersuchung, anschließend zweiter Ortswechsel von der Polizeiinspektion Plüddemanngasse zum Polizeianhaltezentrum Paulustorgasse, dort Fortsetzung der polizeiärztlichen Untersuchung, Urintest, um 11:30 Uhr Blutabnahme, Bescheinigung der Fahruntauglichkeit).

Den Hergang der Amtshandlung schilderte der Berufungswerber aus seiner Sicht folgendermaßen:

Am Morgen des Vorfallstages habe ich, wie alle Schultage, meine Kinder auf den Weg zu meiner Ausbildungsstätte bei der Walddorfschule absetzen wollen. Der Spar-Parkplatz, wo ich mein Fahrzeug abstellen wollte, um die Kinder direkt zum Schulgebäude zu bringen, ist in unmittelbarer Nähe der Walddorfschule. Anschließend wollte ich meine Fahrt wieder fortsetzen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bin ich aufgrund der Schneeverhältnisse - es war in der Nacht Schneefall - für mich überraschend ins Rutschen gekommen. Dies führte dazu, dass ich mit meinem Fahrzeug ca. einen Meter vor einem geparkten Fahrzeug zu stehen gekommen bin. Ich habe mich geschreckt. So stand ich mit dem Fahrzeug in einer etwas unglücklichen Lage und musste mehrere Rangierversuche vornehmen, um letztendlich mein Fahrzeug am Parkplatz abstellen zu können. Im Zuge dieser Fahrmanöver habe ich durch stärkeres Gasgeben die Räder des Fahrzeuges mehr durchdrehen lassen, als es erforderlich gewesen wäre. Dies habe ich aus einer spontanen Laune heraus getan.

Das haben zwei Beamtinnen beobachtet, die zufällig beim Spar eine Jause kauften. Im Zuge der dann ablaufenden Amtshandlung habe ich die Beamtinnen auch angeschrien, weil sie mich gefragt haben, warum ich eines der beiden Kinder nicht angeschnallt hatte. Ich hatte in der Nacht zuvor schlecht geschlafen und war nicht so ausgeglichen, wie ich es sonst bin. Ich war eben schneller reizbar. Dieses Verhalten bedaure ich heute. Die Beamten haben sich dann wohl auf den Schlips getreten gefühlt, weil sie ein solches Verhalten nicht gewohnt sind. Es gab dann noch eine Reihe von Missverständnissen. Nachdem in meinem deutschen Reisepass noch meine deutsche Adresse war, und die Beamten eine Grazer Adresse haben wollten, nachdem meine Kinder in der Walddorfschule in Graz zur Schule gehen, gestaltete sich die Beantwortung der Frage nach meinem Wohnsitz schwieriger. Ich habe letztendlich meine Wohnadresse in Hausmannstätten angegeben.

Ein Bekannter von mir, mit dem ich auch eine Fahrgemeinschaft habe, hat seine Kinder an diesem Tag ebenfalls zur Schule gebracht und am gleichen Parkplatz geparkt wie ich. Er sah, dass ich Probleme hatte und nahm meine Kinder mit. Er führte sie zur Schule.

Wenn mir die Angaben in der Anzeige zu meinem Verhalten vorgelesen werden: Dass mit dem seit ihr betrunken..... kann ich mir nicht erklären. Zusammengefasst würde ich sagen, ich war den Beamtinnen viel zu kompliziert, ich reagierte immer auf das, was sie fragten, wobei die Beamtinnen auf ihre Fragen offenbar andere Antworten erwarteten. Z. B. gab ich auf die Frage: Wo arbeiten sie? nicht sofort eine Antwort, weil diese Frage für mich nicht so einfach zu beantworten war. Heute würde ich Ihnen gegenüber diese Frage normal beantworten. Ich würde sagen, mein Arbeitgeber sind die Kinderfreunde in der Kaiserfeldgasse. In der konkreten Situation war ich schon so aufgeladen. Ich habe mich eingeengt gefühlt. Ich wollte nichts Falsches sagen, deshalb habe ich jede Frage hinterfragt. Das hat die Beamten wiederum sehr genervt. Direkt nach dem Beruf haben sie mich meiner Erinnerung nach nicht gefragt.

Im Zuge der Amtshandlung habe ich meinen Führerschein ausgehändigt. Ich ging davon aus, dass ich den Führerschein wieder zurückbekommen werde. Daher habe ich das Angebot des Bekannten, der noch einmal zur Amtshandlung dazu stieß, abgelehnt, bei der Amtshandlung zu bleiben.

Ich stand aber nun fast eine Stunde am Parkplatz mit dem Auftrag, bei meinem Fahrzeug zu bleiben. Es hatte Minus 5 Grad. Ich wusste nicht, warum ich eigentlich hier bleiben soll. War dies wegen des Rutschens des Fahrzeuges, dem Durchdrehen der Räder oder war dies wegen dem Nichtanschnallen oder wegen dem Fahrzeugschein (Zulassungsschein), den ich nicht dabei hatte. Die Ranghöhere saß im Fahrzeug, sie funkte oder telefonierte, ich weiß es nicht. Die Rangniedrigere hat auf mich aufgepasst. Nachdem es schon so lange dauerte, habe ich diese nach dem Grund meiner Anhaltung gefragt, sie sagte nur, dass haben sie schon von der anderen gehört.

Dann hat es geheißen: Sie sind nicht fahrtüchtig, Sie zittern ja, wir behalten den Führerschein. Ich zitterte in der Tat, mir war kalt, ich hatte zwar eine feste Jacke, aber keine dicke Hose an. Ich war auch aufgeregt aufgrund der Amtshandlung. Ich konnte mich weder in der Zeit aufwärmen bzw. aufs Klo gehen. Dies wurde mir nicht gewährt.

Die Einbehaltung des Führerscheins verbesserte nicht gerade meine Laune. Anstatt mich weiterfahren zu lassen, wurde ich nach längerer Zeit nun mit einer Führerscheinabnahme konfrontiert. Ich war fassungslos. Ich habe nicht herumgeschrien, ich habe mit einer Klassenkameradin telefoniert, die aus einer Polizeifamilie kommt. Sie gab mir den Rat: Das wichtigste ist, höflich zu bleiben. Das habe ich auch beherzigt. Leider hat es nichts geholfen. Ich war alleine, sie waren zu zweit. Die Beamtinnen hätten die Chance gehabt, mir einfach die Situation zu erklären und klar zu stellen, um was es geht.

Ich sagte zu den Beamtinnen, ich möchte meine Fahrtüchtigkeit bzw. Untüchtigkeit durch einen Arzt beurteilt haben. Ich erwartete mir davon eine objektive Beurteilung meiner Fahrtüchtigkeit, da ich merkte, dass die Beamtinnen nicht aufnahmefähig sind für meine Antworten. Wenn ich auf die Frage nach der Telefonnummer nachfragte Festnetz oder Handy war ihnen dies schon zu viel. Daraufhin sagten die Beamtinnen, ja dann kommen sie mit in die Plüddemanngasse. Ich bin mit dem Streifenwagen mitgefahren. In der Plüddemanngasse habe ich erfahren, dass ein Polizeiarzt auf die Dienststelle kommen soll.

Ab diesem Zeitpunkt durfte ich nicht mehr alleine auf die Toilette gehen. Irgendwann habe ich in den Vortester geblasen. Für mich war dies nichts aufregendes, weil ich wusste, dass ich nichts getrunken hatte.

Bei ihrer Ankunft in der PI Plüddemanngasse ging Frau Dr. P an mir vorbei, der ich gegenüber dem Tresen saß und ging mit den zwei Beamtinnen in ein anderes Zimmer. Nach längerer Zeit kam sie wieder zurück. Ich saß noch und wollte zu ihr hingehen, zum Tresen wo sie stand. Die Ärztin sagte, bleiben sie dort sitzen. Ich sagte, ich habe keine Angst vor ihnen, sie sagte, aber ich vor ihnen. Ihre Fragen bezogen sich auch auf die Telefonnummer, meine Wohnadresse, meinen Arbeitgeber und wieder auf die Adresse der Schule der Kinder. Ich versuchte diese Fragen im Hinblick auf meine Erfahrungen mit den Polizistinnen ohne Nachfragen zu beantworten. Die Ärztin fragte nach allen Arbeitgebern, die ich in Österreich hatte, und fragte einmal, warum ich nicht länger als drei Monate dort gearbeitet habe. Ich bin seit 2007 in Österreich. Ich fragte bei dieser Frage nach, warum dies hier von Bedeutung sein sollte. Sie sagte daraufhin, es könnte sein, dass ich aufgrund psychischer Defizite nur so kurz gearbeitet habe. Sie fragte mich auch, ob ich in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Sie telefonierte auch mit meiner Frau. Sie fragte mich nach dem Datum, und ich sagte 11.3.2010, obwohl auf dem Kalender in diesem Zimmer bereits der 12.3. angeschlagen war. Diese Angaben haben nachträglich neuerlich für Verwirrung gesorgt.

Die Ärztin wollte dann ohne nähere Begründung einfach weggehen. Ich fragte dann nach: Bekomme ich meinen Führerschein? Sie gab keine klare Antwort und fuhr mit jenem Beamten weg, der sie hergebracht hat. Ich musste noch eine Zeitlang warten, dann haben sie ein Zivilfahrzeug aus der Garage geholt. Mit diesem Fahrzeug wurde ich dann von den gleichen Beamtinnen, die mich am Parkplatz beamtshandelt haben, zum Polizeianhaltezentrum gebracht. Dort wurden die beiden Beamtinnen gleich gefragt, ob eine Zelle freigemacht werden soll. Die Beamten haben sich unterhalten über Vorfälle im Schubhaftbereich. Ich habe dort eine ganze Weile auf Dr. P warten müssen. Ich ging mit ihr in ein anderes Zimmer. Im Zimmer befand sich noch der empfangende Beamte. Die Tür stand offen, davor befanden sich die zwei Polizistinnen. Es folgte dann die ärztliche Untersuchung mit dem Fragebogen, wo es um die Fahrtüchtigkeit gegangen ist. Die Untersuchung war teilweise nicht angenehm für mich, weil zwischenzeitig gelacht wurde, als ich auf einem Bein stand.

Nach der Untersuchung hat man mir das Ergebnis nicht mitgeteilt. Ich habe diesen Fragebogen, der im Akt liegt, dort nicht gesehen und ihn erst bei der Bezirkshauptmannschaft angeschaut. Daher konnte ich auch zu diesen Angaben keine Stellungnahme abgeben.

Zu der Harnabgabe ist es deshalb gekommen, weil mir gesagt worden ist, ich könnte so meinen Führerschein schneller wiederbekommen, deshalb habe ich dem zugestimmt. Erst als ich darauf bestanden habe, eine eigene Zelle zur Urinabgabe zur Verfügung gestellt zu bekommen - zuvor wollten sie, dass ich in einem belegten Zimmer die Angelegenheit erledige - wurde mir dies gewährt. Dann habe ich den Becher hingestellt. Der Polizist, der assistiert hat, hat einen Streifen hineingehalten, es kann auch die Ärztin gewesen sein. Dann habe ich den Becher wieder ausgeleert. Dann haben sie den Streifen in Augenschein genommen und überlegt, was das Ergebnis aussagen soll. Sie haben dazu einen Ordner herausgeholt. Sie haben mir mitgeteilt, dass Suchtgiftspuren gefunden wurden. Mir wurde auch mitgeteilt, dass ich meinen Führerschein nicht bekomme.

Ich ersuchte daher um eine Blutabnahme, um diese Sache aufklären zu können. Mir wurde dann um 11.30 Uhr Blut abgenommen, das dann an die Gerichtsmedizin geschickt worden sein soll. Bis zum heutigen Tag habe ich das Auswertungsergebnis des Blutes nicht erfragen können, trotz vieler Bemühungen meinerseits.

Ich bin nach dieser Amtshandlung wieder zurück zum Spar-Parkplatz. Zuvor habe ich meine Frau angerufen, die auch dorthin gekommen ist, mit dem anderen Fahrzeug. Jedenfalls haben die Beamten eine Radsperre an meinem Fahrzeug angebracht. Das Fahrzeug bekam auch zwei riesige Aufkleber. Diese Maßnahmen wurden angeblich deshalb getroffen, weil ich meinen Fahrzeugschlüssel nicht abgeben wollte.

Eine Woche später ging ich zur Bezirkshauptmannschaft und wollte ich meinen Führerschein wiederhaben, ich hatte noch keinen Bescheid. Ich bekam meinen Führerschein nicht zurück. Ein Bluttest sage für sie (die Behörde) nichts aus, ich bräuchte einen Urintest, weil im Urintest die Suchtgiftspuren länger erhalten bleiben. Dies war der Grund, warum ich mich dann um einen Harntest bemühte, den ich der Behörde vorlegte.

RI S Ba und Insp. N W beschrieben das Verhalten des Berufungswerbers während der Amtshandlung insofern als nicht angepasst, als er sie zu Beginn der Amtshandlung gleich angeschrien habe, er auf einfache Fragen nicht gleich reagiert habe, hinterfragt habe, was sie mit dieser Frage (zB nach der Wohnadresse) bezwecken. Er habe auch Fragen in Vorwürfe umgewandelt. Die Amtshandlung habe ihr - so die leitende Beamtin RI Ba - viel Geduld abgefordert. Nachträglich betrachtet habe es vor Ort eine Ausgangssituation gegeben, wie sie oft vorkomme: Ein Lenker wird auf ein nicht optimales Fahrverhalten hingewiesen. Der Lenker entschuldigt sich und man geht weiter. Im konkreten Fall habe sich die Amtshandlung aber aufgeschaukelt, der Berufungswerber sei aggressiv gewesen. Nachdem die Kommunikation überhaupt nicht funktioniert habe - der Berufungswerber sei verärgert und aufgebracht gewesen - habe sie beschlossen, den zuvor vom Berufungswerber ausgehändigten Führerschein einzubehalten, bis sich der Berufungswerber wieder beruhigt habe.

Die Kommunikationsprobleme hätten sich mit Frau Dr. P fortgesetzt. Die Ärztin habe offenbar in der Polizeidienststelle noch nicht einschätzen können, ob eine Fahrtüchtigkeit des Berufungswerbers gegeben sei oder nicht. Daher habe sie eine Untersuchung im Polizeianhaltezentrum vornehmen wollen. Das Frage-Antwort-Spiel habe wieder nicht funktioniert. Anstatt eine Frage einfach zu beantworten, habe der BW eine Gegenfrage gestellt, und so sei es weitergegangen. Der Berufungswerber sei von vorn herein sehr erregt gewesen, es habe sich im Verlauf der gesamten Amtshandlung (07:50 Uhr bis 11:30 Uhr) nicht wesentlich verändert.

Die Polizeiärztin Dr. P gab an, sie habe auf der Polizeidienststelle Plüddemanngasse mit dem Berufungswerber eine Untersuchung nach dem UBG durchgeführt, weil sie die Vorinformation gehabt habe, eine verwirrte, auffällige Person sei zu beurteilen. Deshalb sei ihr Augenmerk darauf ausgerichtet gewesen, festzustellen, ob der Berufungswerber selbst- oder fremdgefährdet im Sinne des UBGs sei. Dies habe sie nicht feststellen können. Vom Berufungswerber habe sie sich kein rechtes Bild machen können. Er habe an den Fragen vorbeigeredet und auch Gegenfragen gestellt. Er sei verärgert und aufgebracht gewesen. Insgesamt sei ihr der Berufungswerber als nicht sehr einfache Persönlichkeit erschienen. Nachdem die Polizeibeamtinnen eine Untersuchung der Fahrtauglichkeit des Berufungswerbers angeregt hätten, sei mit ihm eine solche im Polizeianhaltezentrum durchgeführt worden, mit dem von ihr im Gutachten vom 11.03.2010 festgehaltenen Ergebnis.

Der medizinische Sachverständige erstattete zur Frage der Suchtgiftbeeinträchtigung des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt und zum Verdacht auf einer Persönlichkeitsstörung Befund und Gutachten wie folgt:

Befund: Dem Berufungswerber B O E wird im gegenständlichen Verfahren vorgeworfen, er habe am 11.03.2010 sein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sei darüber hinaus aufgrund einer fraglichen Persönlichkeitsstörung generell nicht fahrtauglich gewesen. Im Zuge der heutigen Beweisaufnahme bzw. den Zeugenaussagen ergibt sich, dass die Amtshandlung durchführenden Beamten Ba und W während der mehr als 90 minütigen Anhaltung vor Ort den Eindruck gewonnen haben, der Berufungswerber sei verwirrt. Über Befragen gab die Zeugin Ba in der heutigen Verhandlung an, dass sich der Genannte zumindest am Parkplatz lautstark und teilweise aggressiv gebärdet habe. Er habe sich umständlich verhalten, Antworten oft erst nach geraumer Zeit gegeben. Dies habe sie dazu veranlasst, am Erhebungsbogen bezüglich der Beobachtungen beim Anhalten die Rubrik extrem langsam anzukreuzen. Sie schilderte weiters, dass ihr der Berufungswerber ungepflegt erschienen sei, begründet dies unter anderem damit, dass das Schuhwerk nicht ordentlich geputzt war. Das Ankreuzen der Rubrik kaum 2 - 3 gleichzeitig gestellte Aufgaben nicht richtig lösen sei darauf zurückzuführen, dass sich das Erheben der Nationale ausgesprochen langatmig und schwierig gestaltete. Dazu gab sie über Befragen an, dass er auf ihr einfach erscheinende Fragen häufig mit Gegenfragen antwortete und insgesamt nur sehr schwer beim Thema zu halten und auf den Punkt zu bringen war. Irgendwelche Angaben als klare Indizien für das Vorhandensein psychopathologischer Veränderungen konnte sie hingegen nicht machen.

Auch die Zeugin W konnte in der heutigen Verhandlung keinerlei Angaben bezüglich tatsächlich pathologisch veränderter Verhaltensweisen machen, zumindest nicht in einem medizinisch nachvollziehbaren Sinn.

Aus dem aktenkundigen polizeiärztlichen Gutachten ergibt sich, dass die genannte Ärztin nach Untersuchung zum Schluss kam, der Berufungswerber sei bei Verdacht auf Persönlichkeitsstörung infolge zusätzlicher Übermüdung und Suchtgiftkonsums (THC) nicht fahrfähig.

Als Zeugin gab sie in der Verhandlung an, sie habe die Untersuchung primär in Richtung einer allenfalls notwendigen UBG- Einweisung geführt, zumal ihr von den Beamtinnen geschildert worden sei, bei dem zu Untersuchenden handelt es sich um eine verwirrte Person. Über Befragen gab sie weiters an, den Berufungswerber als nicht paktfähig erlebt zu haben. Sie meinte auch, sie habe sich kein rechtes Bild machen können. Für sie habe der klinische Eindruck, den sie vom Berufungswerber gewann, zum Bild einer Übermüdung gepasst. Auch eine Suchtmittelbeeinträchtigung habe sie zumindest für möglich gehalten, dabei habe sie sich allerdings ausschließlich auf den Befund des Streifentests (Harnbefund) beziehen können. Sie hätte im Übrigen keinen Anlass gehabt, an eine Suchtgiftbeeinträchtigung zu denken; zudem sei eine Blutabnahme durchgeführt worden, die für sie als Polizeiärztin die höhere Wertigkeit bezüglich des Nachweises einer Suchtmittelbeeinträchtigung habe. Zur Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung sei dies die eigentliche entscheidende Untersuchung.

In der mündlichen Verhandlung konnte im Zuge der Einvernahme des Berufungswerbers folgender psychischer Befund erhoben werden: Der Genannte ist wach, in sämtlichen Qualitäten vollkommen orientiert und psychomotorisch ruhig. Phasenweise wirkt er etwas nervös, geringfügig angespannt. Der Gedankenduktus erfolgt rasch und zusammenhängend. Es bestehen keine inhaltlichen Denkstörungen. Konzentration und Merkfähigkeit erscheinen gut; die Stimmungslage indifferent, situationsangepasst, der Berufungswerber ist in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, beschreibt auch keine aktuellen zirkadianen Rhythmusstörungen (z. B. Schlafstörungen). In der Verhandlungssituation neigt er phasenweise zu zwanghaft anmutenden übergenauen Verhaltens- bzw. Darstellungsweisen. Es zeigen sich auch zeitweise etwas schwernehmende Wesenszüge. Es besteht daher während der gesamten Verhandlungsdauer eine gute Impulskontrolle.

Im Akt erliegen eine umfangreiche verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein fachärztlich psychiatrisches Gutachten. Aus beiden Dokumenten ergibt sich ein unauffälliger psychischer Befund, es konnten weder Hinweise auf eine psychiatrische oder neurologische Erkrankung im engeren Sinne, noch auf eine Persönlichkeitsstörung oder allfällige andere Störungen, die zu einer Minderung psychokognitiver Leistungsparameter führen könnten, gefunden werden. Aus einem Aktenvermerk vom 25.03.2010 ergibt sich, dass der die Proben auswertende Chemiker am gerichtsmedizinischen Institut der Universität Graz telefonisch mitgeteilt hat, dass falsch positive Streifentests relativ häufig vorkämen, das aber umgekehrt aus dem Umstand, dass der Inhaltsstoff von Cannabis (THC) zwar im Harn, aber nicht im Blut nachweisbar war, nicht zwingend als Diskrepanz aufgefasst werden könnte, da THC im Blut rasch abgebaut werde, während es im Harn längere Zeit nachweisbar bleibt. Beiliegend noch vom Berufungswerber selbst in Auftrag gegebene Harnuntersuchungen vom 18.03.2010, die belegen, dass zum genannten Zeitpunkt weder Cannabis noch Amphetamine nachweisbar waren.

Gutachten: Bei retrospektiver Beurteilung des psychischen Zustands bzw. der Fahrtauglichkeit des Berufungswerbers am 11.03.2010 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im polizeiärztlichen Gutachten dargestellte Suchtgiftbeeinträchtigung tatsächlich nicht vorgelegen hat. Es ergibt sich nicht nur aus den beigebrachten Harnbefunden vom 18.03., sondern insbesondere auch aus dem Blutbefund vom 11.03., dass die Durchführung des sogenannten Streifentestes offensichtlich ein falsch positives Ergebnis erbrachte. Es wird zwar tatsächlich THC im Blut wesentlich rascher abgebaut, als im Harn. Die Tatsache eines negativen Blutbefundes bedeutet aber de facto, dass kein Wirkstoff mehr im Blutkreislauf vorhanden war und somit auch keine kognitive Beeinträchtigung verursacht haben kann. Der Umstand der längeren Nachweisbarkeit im Harn liegt unter anderem darin begründet, dass THC vorrangig im Fettgewebe gespeichert und aus diesem auch nach längerer Zeit schubweise freigesetzt werden kann. Tatsächlich muss aber jedenfalls Wirkstoff im Blut zu den Nieren transportiert werden, um über diese in den Harn gelangen zu können.

Die Annahme einer Persönlichkeitsstörung ist nicht nachvollziehbar, entspricht auch keiner psychiatrischen Diagnose, weder im Sinne des UbG noch im Sinne einer hinreichenden Begründbarkeit einer mangelnden Fahrtauglichkeit oder Fahrtüchtigkeit.

Rückblickend ist allenfalls eine Übermüdung als Faktor einer eingeschränkten Fahrtauglichkeit möglich, wobei sich aus den Darstellungen im Akt und insbesondere aus den Zeugenaussagen in der heutigen Verhandlung eher der Eindruck ergibt, dass nicht so sehr Symptome einer Übermüdung im Vordergrund standen, als Probleme in der Kommunikation, die unter anderem auch auf die offensichtliche Neigung des Berufungswerbers zu teilweise verwirrenden Darstellungen beim Versuch einer exakten Ausdrucksweise zurückzuführen sein mögen.

Zusammengefasst kann in Beantwortung der gutachterlichen Fragestellungen gesagt werden, dass beim Berufungswerber zum Beurteilungszeitpunkt (Amtshandlung am 11.03.2010) weder eine Suchtgiftbeeinträchtigung noch eine psychische Erkrankung vorlagen. Für eine Übermüdung finden sich zwar kaum konkrete und ausschließlich in diesem Sinn interpretierbare Befunde, wenn man von seiner mangelnden situativen Angepasstheit und einer Neigung zu aggressiv imponierenden Verhaltensweisen absieht. Ein Ausschluss ist aber rückblickend nicht möglich. Aus heutiger Sicht ist die Annahme einer die Fahrtüchtigkeit ausschließenden Übermüdung in Anbetracht des Befundergebnisses im Beweisverfahren nicht nachvollziehbar.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei seiner Entscheidung, die anhand der Aktenlage und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung getroffen wird, von folgender Sachlage ausgegangen:

Der Berufungswerber besitzt die deutsche Lenkberechtigung für die Klassen 1, 1a, 1b, ausgestellt vom Kraftfahr-Bundesamt/Ratzeburg, am 02.08.1995, zu GZ.: 2154/95. Seit dem Jahre 2007 wohnt er mit seiner Familie (Frau und zwei Kindern) in H, St Ph.

Am 11.03.2010, um 07:50 Uhr, wurde der Berufungswerber als Lenker eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen, am Parkplatz Spar, in Graz, St. Peter Hauptstraße 194, von RI S Ba und Insp. N W bei einem auffälligen Fahrmanöver (mehrmaliges Reversieren, starkes Gas geben) beobachtet, was die beiden Sicherheitswachebeamtinnen veranlasste, mit dem Berufungswerber eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchzuführen.

Im Zuge der so entstandenen Amtshandlung verhielt sich der Berufungswerber streckenweise situationsinadäquat, in dem er die Beamtinnen wegen aus seiner Sicht nicht zutreffenden Vorwürfen) anschrie, weil er die vorangegangene Nacht schlecht geschlafen hatte und daher leichter reizbar war als sonst. Auf Grund dieses Umstandes und auf Grund einer dem Berufungswerber eigenen Persönlichkeitsstruktur - er neigt phasenweise zu zwanghaft anmutenden übergenauen Verhaltens- bzw. Darstellungsweisen - misslang das Frage-Antwort-Spiel zwischen den Beamtinnen und dem Berufungswerber am Anhalteort, wie auch zwischen dem Berufungswerber und der beigezogenen Polizeiärztin Dr. P auf der Polizeiinspektion Plüddemanngasse und in der Folge im Polizeianhaltezentrum. Dies führte im Ergebnis zu einer sich über mehrere Stunden hinziehenden Amtshandlung, weil weder die Polizeibeamtinnen, noch der BW in der Lage waren, auf die Intentionen der jeweils anderen Seite einzusteigen. Die Sicherheitswacheorgane erlebten den BW (nur) als verärgert, aufgebracht und aggressiv, seine Art der Fragenbeantwortung verwirrend und umständlich. Sie stellten den BW der Polizeiärztin als eine (psychisch) so verwirrte Person dar, dass die Ärztin mit dem BW in der PI Plüddemanngasse - ohne dass dies von RI Ba überhaupt intendiert gewesen ist - eine Untersuchung nach dem Unterbringungsgesetz durchführte. Der BW fühlte sich auf Grund der äußeren Begleitumstände der Amtshandlung (langes Verweilen im Freien bei minus 5 Grad, vorläufige Führerscheinabnahme und keine Klarheit darüber, ob er nun den Führerschein in absehbarer Zeit zurück bekommt oder nicht) und seiner an diesem Tag eingeschränkten Kontaktfähigkeit eingeengt und machtlos.

Die amtsärztliche Untersuchung im Polizeianhaltezentrum diente dazu, die Fahrtüchtigkeit des BW zu überprüfen. Im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 11.3.2010 wird dazu folgendes festgestellt: Der Fahrer war aufgrund der von den Exekutivbeamtinnen beobachteten Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungsmerkmale (Formulare A1 und A 2 zum polizeiärztlichen Gutachten) und aufgrund der von der Amtsärztin beobachteten Symptome und der Ergebnisse der psychophysischen Tests zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges beeinträchtigt durch Übermüdung, Suchtgift (TMC pos. Harntest) und Krankheit (V.a. Persönlichkeitsstörung) und nicht fahrfähig.Die amtsärztliche Untersuchung im Polizeianhaltezentrum diente dazu, die Fahrtüchtigkeit des BW zu überprüfen. Im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 11.3.2010 wird dazu folgendes festgestellt: Der Fahrer war aufgrund der von den Exekutivbeamtinnen beobachteten Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungsmerkmale (Formulare A1 und A 2 zum polizeiärztlichen Gutachten) und aufgrund der von der Amtsärztin beobachteten Symptome und der Ergebnisse der psychophysischen Tests zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges beeinträchtigt durch Übermüdung, Suchtgift (TMC pos. Harntest) und Krankheit (römisch fünf.a. Persönlichkeitsstörung) und nicht fahrfähig.

Dem BW ließ sich von der Polizeiärztin Dr. P aufgrund des auf Suchtgift positiven Harnbefundes Blut abnehmen. Die Auswertung des dem Berufungswerber am 11.03.2010, um 11:30 Uhr abgenommenen Blutes durch das Institut für gerichtliche Medizin der medizinischen Universität Graz ergab, dass keine Suchtgifte im Blut nachweisbar gewesen sind (Ergebnis der Auswertung vom 26.03.2010). Damit war der Berufungswerber bei der Fahrt am 11.03.2010, um 07:50 Uhr, in Graz, St. Peter Hauptstraße 194, Parkplatz Spar, in keinem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Der im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung durchgeführte Streifentest erbrachte ein falsches Ergebnis.

Zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung wies der Berufungswerber auch keine Symptome auf, die auf eine psychische Erkrankung hinweisen hätten können und ließen sich auch keine solchen im Zuge der fachärztlichen Beurteilung des BW in der mündlichen Verhandlung feststellen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Frage, ob der von der belangten Behörde angenommene Entziehungstatbestand (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 99 Abs 1b StVO) vorliegt oder nicht, hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark als Vorfrage im Führerscheinentziehungsverfahren zu prüfen, nachdem dazu noch keine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde ergangen ist.Die Frage, ob der von der belangten Behörde angenommene Entziehungstatbestand (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO) vorliegt oder nicht, hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark als Vorfrage im Führerscheinentziehungsverfahren zu prüfen, nachdem dazu noch keine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde ergangen ist.

Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Ziff 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen...Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziff 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen...

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde - soweit hier maßgeblich - bei der Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 hat die Behörde ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen anzuordnen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde - soweit hier maßgeblich - bei der Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 hat die Behörde ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen anzuordnen.

Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamenten beeinträchtigten Zustand, gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamenten beeinträchtigten Zustand, gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat nach Abs 3 Ziff 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1 b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat nach Absatz 3, Ziff 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.

Der Berufungswerber hat zu keinem Zeitpunkt in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und damit auch keine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO zu verantworten.Der Berufungswerber hat zu keinem Zeitpunkt in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und damit auch keine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zu verantworten.

Die gegenteilige Annahme der belangten Behörde fußt zwar auf einem amtsärztlichen Gutachten der Polizeiärztin Dr. P, das dem BW zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges u.a. eine Beeinträchtigung durch Suchtgift attestierte.

Als einzigen Beweis für eine solche Beeinträchtigung führte die Polizeiärztin im Gutachten nur einen positiven Harntest an, der allerdings erst ob seiner zweifelhaften Aussagekraft den Grund für die erfolgte Blutabnahme wegen Beeinträchtigung, die auf Suchtgifteinnahme schließen lässt lieferte. Der Berufungswerber hat - wie ihm durch die Verfassungsbestimmung des § 5 Abs 10 StVO bei sonstiger Strafandrohung auch auferlegt - an der Beweissicherung mitgewirkt und sich von der Polizeiärztin Blut abnehmen lassen. Das Blut wurde unter Beachtung der Vorschriften nach § 5 Abs 8 StVO behandelt und durch das Institut für gerichtliche Medizin ausgewertet.Als einzigen Beweis für eine solche Beeinträchtigung führte die Polizeiärztin im Gutachten nur einen positiven Harntest an, der allerdings erst ob seiner zweifelhaften Aussagekraft den Grund für die erfolgte Blutabnahme wegen Beeinträchtigung, die auf Suchtgifteinnahme schließen lässt lieferte. Der Berufungswerber hat - wie ihm durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 10, StVO bei sonstiger Strafandrohung auch auferlegt - an der Beweissicherung mitgewirkt und sich von der Polizeiärztin Blut abnehmen lassen. Das Blut wurde unter Beachtung der Vorschriften nach Paragraph 5, Absatz 8, StVO behandelt und durch das Institut für gerichtliche Medizin ausgewertet.

Zur Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung, die gravierende verwaltungsstrafrechtliche und führerscheinrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, hätte die Polizeiärztin das Ergebnis der Blutuntersuchung benötigt, weil eine Beeinträchtigung durch Suchtgift - und dies war der Polizeiärztin durchaus bewusst - nur durch die Auswertung der Blutprobe nachzuweisen ist. So aber hat die Polizeiärztin in ihrem Gutachten vom 11.03.2010 unzulässigerweise den Verdacht mit der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung gleichgesetzt.

Der belangten Behörde war spätestens seit dem 25.03.2010 (Aktenvermerk vom selben Tag) das negative Ergebnis der Blutuntersuchung bekannt. Anstelle die Polizeiärztin mit dem Untersuchungsergebnis zu konfrontieren und sie zu einer Ergänzung ihres Gutachtens aufzufordern, hat die belangte Behörde das Ergebnis der Blutuntersuchung schlichtweg ignoriert und dem BW gegenüber verschwiegen. Die belangte Behörde hat vielmehr Überlegungen dahingehend angestellt, weshalb auch dem vom BW (angeblich auf Empfehlung der Behörde) beigebrachten Harnbefund vom 18.03.2010 keine Aussagekraft zukommt. Dass Suchtgifte im Harn länger nachweisbar sind als im Blut ist eine medizinische Tatsache, aus der sich aber für die Beurteilung der Suchtgiftbeeinträchtigung einer Person nichts ableiten lässt. Der medizinische Sachverständige Dr. Rous hat logisch und schlüssig dargelegt, dass der Wirkstoff eines Suchtgiftes zu einem bestimmten Zeitpunkt sowohl im Harn als auch im Blut vorhanden sein muss, weil der Wirkstoff nur im Blut zu den Nieren transportiert werden kann, um über diese in den Harn zu gelangen. Somit steht auf Grund des negativen Blutuntersuchungsergebnisses fest, dass der BW bei der in Rede stehenden Fahrt nicht durch Suchtgift beeinträchtigt war, sich somit der Verdacht einer Beeinträchtigung nicht bestätigt hat. Der negative Harntest vom 18.03.2010 unterlegt zusätzlich das Untersuchungsergebnis.

Damit fehlt es im vorliegenden Fall bereits an einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG, die zu einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit führen kann. Ob der Berufungswerber zum Untersuchungszeitpunkt 11.03.2010 aufgrund von Übermüdungserscheinungen nicht fahrtauglich gewesen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil eine (vorübergehende) Fahruntauglichkeit wegen Übermüdung keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG darstellt.Damit fehlt es im vorliegenden Fall bereits an einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG, die zu einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit führen kann. Ob der Berufungswerber zum Untersuchungszeitpunkt 11.03.2010 aufgrund von Übermüdungserscheinungen nicht fahrtauglich gewesen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil eine (vorübergehende) Fahruntauglichkeit wegen Übermüdung keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG darstellt.

Die Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit - und damit auch der Ausspruch das Lenkverbotes nach § 32 Abs 1 Z 1 FSG, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und eines Verkehrscoachings - erfolgten somit rechtswidrig.Die Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit - und damit auch der Ausspruch das Lenkverbotes nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und eines Verkehrscoachings - erfolgten somit rechtswidrig.

In der Person des Berufungswerbers haben sich aber auch keine Anhaltspunkte gefunden, die Bedenken in Richtung einer fehlenden gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Fahrzeugen begründen könnten. Der im polizeiärztlichen Gutachten vom 11.03.2010 geäußerte Verdacht einer Persönlichkeitsstörung hat sich nicht verifizieren lassen. Der Berufungswerber war und ist - und dies ergibt sich letztendlich aus dem Sachverständigengutachten Dr. Friedrich Rous - frei von psychischen Erkrankungen.

Es war daher der bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Lenkberechtigung; Entziehung; Suchtgift; Verdacht; Beeinträchtigung; Harnprobe; Blutuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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