Index
90/02Norm
FSG §8Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die *** Rechtsanwälte OG in ***, vom 08.07.2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 02.07.2010, Zl. 10-09-779-25, betreffend Befristung seiner Lenkberechtigung und Vorschreibung einer Auflage, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Text
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:
„I.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Z 2 Führerscheingesetz - FSG, BGBl.I Nr. 120/1997 i.d.g.F., sowie § 2 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl.II Nr. 322/1997 i.d.g.F., wird die Gültigkeit der Lenkberechtigung - die ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, von der BH *** für die Klassen A und B erteilt und über die unter Führerscheinnummer *** ein vorläufiger Führerschein ausgestellt wurde - bis 25.6.2011 befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Führerscheingesetz - FSG, BGBl.I Nr. 120 aus 1997, i.d.g.F., sowie Paragraph 2, Absatz 3, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl.II Nr. 322 aus 1997, i.d.g.F., wird die Gültigkeit der Lenkberechtigung - die ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, von der BH *** für die Klassen A und B erteilt und über die unter Führerscheinnummer *** ein vorläufiger Führerschein ausgestellt wurde - bis 25.6.2011 befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:
Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung kommt aus folgenden Gründen Erfolg zu:
§ 3 FSG:Paragraph 3, FSG:
„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
§ 8 FSG:Paragraph 8, FSG:
„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
(4) [..].“
§ 24 FSG:Paragraph 24, FSG:
„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(2) [..].“
§ 14 FSG-GV:Paragraph 14, FSG-GV:
„(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.„(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2) [..].
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
Im Anlassfall war dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung vor der gegenständlichen Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ursprünglich mit Bescheid vom 15.06.2009 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten entzogen worden. Weiters war damals eine Nachschulung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden. Dies erfolgte wegen eines Alkoholdeliktes vom 11.06.2009. Der Berufungswerber ist deswegen mit Straferkenntnis vom 01.07.2009 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO bestraft worden.Im Anlassfall war dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung vor der gegenständlichen Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ursprünglich mit Bescheid vom 15.06.2009 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten entzogen worden. Weiters war damals eine Nachschulung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden. Dies erfolgte wegen eines Alkoholdeliktes vom 11.06.2009. Der Berufungswerber ist deswegen mit Straferkenntnis vom 01.07.2009 wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO bestraft worden.
In der Folge hat er die Nachschulung absolviert und sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. In der darauf basierenden Stellungnahme (VPS) vom 13.03.2010 wurde zusammengefasst Folgendes festgestellt:
„Herr ***, geb. ***, zeigte bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 13.03.2010 in den kraftfahrspezifischen Leistungen der Überblicksgewinnung (TAVTMB), der Beobachtungsfähigkeit (LVT), des Reaktionsvermögens (RT, DT), der Konzentrationsfähigkeit (COG), der Sensomotorik (2Hand) und des logischen Denkens (SPM) ein zufriedenstellendes bzw. überdurchschnittliches Ergebnis.
Insgesamt ist daher die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne der Fragestellung gegeben und entspricht derzeit den Anforderungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B.
Die Ergebnisse des standardisierten Inventars verkehrsrelevanter Persönlichkeitseigenschaften (IVPE) zeigten bei einer adäquaten Bearbeitungszeit keine Auffälligkeiten und können daher gut interpretiert werden. Der Klient beschreibt sich als verantwortungsbewusst, psychisch stabil und pflichtbewusst.
Aus dem Fragebogen für Alkoholgefährdung (KFA) lässt sich keine Alkoholmissbrauchsgefährdung annehmen.
Fachliche Analyse und Bewertung der explorativ erhobenen Daten und der Verhaltensbeobachtung im Hinblick auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung:
Eine angemessene Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann erwartet werden.“
Aus verkehrspsychologischer Sicht wurde der Berufungswerber als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B geeignet beurteilt.
Am 25.06.2010 erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung. Der Untersuchte wurde als bedingt geeignet beurteilt. Folgende Auflagen wurden für erforderlich erachtet:
„Auflagen:
Als Begründung ist Folgendes angeführt:
„Begründung:
Aufgrund dessen wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein schlüssiges amtsärztliches Gutachten vorliege. Näher ist die Behörde erster Instanz auf den Inhalt des Gutachtens nicht eingegangen.
Eine diesbezügliche Überprüfung ergibt Folgendes:
Bezüglich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt eine positive VPS vor. Der Berufungswerber hat demnach - was die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit betrifft - bei den einzelnen Parametern die erforderlichen Prozentpunkte erreicht. Es liegt ein zufriedenstellendes bzw. sogar überdurchschnittliches Ergebnis vor. Was die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung betrifft, wurde auch sie in der VPS als angemessen beurteilt. Es wurde keine „Alkoholmissbrauchsgefährdung“ festgestellt.
Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft hätte sich mit dem Inhalt der VPS - ebenso wie mit den sonstigen Befunden - in der Begründung des Gutachtens entsprechend auseinander setzen müssen. In den angeführten Punkten ist dazu jedoch nichts enthalten:
Punkt 1. der Begründung („Zustand nach Alkoholmissbrauch“) lässt offen, ob von einem einmaligen oder von gehäuftem Missbrauch ausgegangen wurde. Es kann vermutet werden, dass ein Alkoholmissbrauch wegen der oben geschilderten Bestrafung und Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit angenommen wurde. Bei gehäuftem Missbrauch wäre nämlich eine fachärztliche Stellungnahme notwendig gewesen (§ 14 Abs. 5 FSG-GV). Derartiges beizubringen wurde vom Berufungswerber nicht verlangt, sodass offensichtlich keine diesbezüglichen konkreten Bedenken bestanden. Wegen des seinerzeitigen Vorfalles wurde dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung bereits wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Aufgrund welcher Umstände deswegen jetzt eine mangelnde bzw. eingeschränkte gesundheitliche Eignung vorliegen sollte, ist nicht erkennbar.Punkt 1. der Begründung („Zustand nach Alkoholmissbrauch“) lässt offen, ob von einem einmaligen oder von gehäuftem Missbrauch ausgegangen wurde. Es kann vermutet werden, dass ein Alkoholmissbrauch wegen der oben geschilderten Bestrafung und Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit angenommen wurde. Bei gehäuftem Missbrauch wäre nämlich eine fachärztliche Stellungnahme notwendig gewesen (Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV). Derartiges beizubringen wurde vom Berufungswerber nicht verlangt, sodass offensichtlich keine diesbezüglichen konkreten Bedenken bestanden. Wegen des seinerzeitigen Vorfalles wurde dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung bereits wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Aufgrund welcher Umstände deswegen jetzt eine mangelnde bzw. eingeschränkte gesundheitliche Eignung vorliegen sollte, ist nicht erkennbar.
Inwiefern Punkt 2. („Z.n. 2x-igem Führerscheinentzug“) einen gesundheitlichen Faktor betrifft, ist nicht nachvollziehbar - aus dem Akt ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Entziehung der Lenkberechtigung im Jahr 2006 bzw. die schon oben beschriebene letzte Entziehung (beide wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit) gesundheitliche Folgen gehabt hätten.
Nach Punkt 3. („derzeit allseits orientiert, bewusstseinsklar“) wäre eine Einschränkung der Lenkberechtigung nicht notwendig.
Punkt 4. („Rückfallgefahr“) ist einerseits eine Behauptung, für die keine Begründung gegeben wurde und fehlt andererseits jegliche Feststellung, hinsichtlich welchen Umstandes diese Gefahr gesehen wurde. Sollte die Gefahr im Alkoholmissbrauch gesehen worden sein, so widerspricht dies den Feststellungen in der VPS, die auf diesbezüglichen Erhebungen (Fragebogen für Alkoholgefährdung) gründen. Im Übrigen wird betreffend den Konsum von Alkohol noch auf die folgenden Ausführungen verwiesen.
Punkt 5. („Laborkontrollen [..] zum Nachweis der weiteren Abstinenz und damit des Freiseins von Alkoholabhängigkeit“) geht offensichtlich von der falschen Prämisse aus, dass es darauf ankommt, dass der Berufungswerber überhaupt keinen Alkohol konsumiert. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht darauf an, ob Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob anzunehmen ist, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Mit anderen Worten: es sei konkret zu befürchten, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird. Derartiges lässt sich den vorliegenden Erhebungsergebnissen nicht entnehmen. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wurde in der VPS bejaht. Außerdem hat der Berufungswerber in der Zwischenzeit auch an einem Nachschulungskurs, wo die derartige Problematik behandelt wird, teilgenommen. Dass er alkoholabhängig ist, wurde nicht festgestellt (diesfalls hätte ihm die Lenkberechtigung nicht belassen werden dürfen - s. § 14 Abs. 1 FSG-GV). Es liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass der Verdacht der Alkoholabhängigkeit bestand (diesfalls wäre eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen gewesen - s. ebenfalls § 14 Abs. 1 FSG-GV). Demnach besteht keine rechtliche Grundlage dem Berufungswerber für die Zukunft den Nachweis für das Freisein von Alkoholabhängigkeit durch Auflagen aufzuerlegen.Punkt 5. („Laborkontrollen [..] zum Nachweis der weiteren Abstinenz und damit des Freiseins von Alkoholabhängigkeit“) geht offensichtlich von der falschen Prämisse aus, dass es darauf ankommt, dass der Berufungswerber überhaupt keinen Alkohol konsumiert. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht darauf an, ob Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob anzunehmen ist, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Mit anderen Worten: es sei konkret zu befürchten, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird. Derartiges lässt sich den vorliegenden Erhebungsergebnissen nicht entnehmen. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wurde in der VPS bejaht. Außerdem hat der Berufungswerber in der Zwischenzeit auch an einem Nachschulungskurs, wo die derartige Problematik behandelt wird, teilgenommen. Dass er alkoholabhängig ist, wurde nicht festgestellt (diesfalls hätte ihm die Lenkberechtigung nicht belassen werden dürfen - s. Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV). Es liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass der Verdacht der Alkoholabhängigkeit bestand (diesfalls wäre eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen gewesen - s. ebenfalls Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV). Demnach besteht keine rechtliche Grundlage dem Berufungswerber für die Zukunft den Nachweis für das Freisein von Alkoholabhängigkeit durch Auflagen aufzuerlegen.
Was die für erforderlich erachtete Nachuntersuchung betrifft, ist die Notwendigkeit einer solchen iSd. § 8 Abs. 3 Z. 2 Führerscheingesetz nur dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Diesbezügliche Ausführungen fehlen im Gutachten vom 25.06.2010, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt und ergibt sich aus dem Akt diesbezüglich auch sonst kein Anhaltspunkt.Was die für erforderlich erachtete Nachuntersuchung betrifft, ist die Notwendigkeit einer solchen iSd. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Führerscheingesetz nur dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Diesbezügliche Ausführungen fehlen im Gutachten vom 25.06.2010, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt und ergibt sich aus dem Akt diesbezüglich auch sonst kein Anhaltspunkt.
Mangels ausreichender konkreter Umstände ist also die Annahme der nur bedingten Eignung nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid betreffend die Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers und Einschränkung durch Auflagen aufzuheben.
Schlagworte
Lenkberechtigung, Einschränkung, Auflagen, Befristung, Gutachten, SchlüssigkeitZuletzt aktualisiert am
27.07.2010