TE Uvs Erkenntnis 2010/7/22 F02/06/10001

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Veröffentlicht am 22.07.2010
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Index

90/02

Norm

FSG §8
FSG §24 Abs1 Z2
FSG-GesundheitsVO §14
  1. FSG § 8 heute
  2. FSG § 8 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 8 gültig von 01.08.2022 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022
  4. FSG § 8 gültig von 01.10.2015 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 8 gültig von 02.08.2014 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2014
  6. FSG § 8 gültig von 19.01.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 8 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 8 gültig von 11.01.2008 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 8 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  11. FSG § 8 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die *** Rechtsanwälte OG in ***, vom 08.07.2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 02.07.2010, Zl. 10-09-779-25, betreffend Befristung seiner Lenkberechtigung und Vorschreibung einer Auflage, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

„I.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Z 2 Führerscheingesetz - FSG, BGBl.I Nr. 120/1997 i.d.g.F., sowie § 2 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl.II Nr. 322/1997 i.d.g.F., wird die Gültigkeit der Lenkberechtigung - die ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, von der BH *** für die Klassen A und B erteilt und über die unter Führerscheinnummer *** ein vorläufiger Führerschein ausgestellt wurde - bis 25.6.2011 befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Führerscheingesetz - FSG, BGBl.I Nr. 120 aus 1997, i.d.g.F., sowie Paragraph 2, Absatz 3, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl.II Nr. 322 aus 1997, i.d.g.F., wird die Gültigkeit der Lenkberechtigung - die ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, von der BH *** für die Klassen A und B erteilt und über die unter Führerscheinnummer *** ein vorläufiger Führerschein ausgestellt wurde - bis 25.6.2011 befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

  1. 1.Ziffer eins
    Kein Alkohol (Code 05.08)
  2. 2.Ziffer 2
    Der Behörde sind die Leberwerte GOT, GPT, GGT sowie MCV und CDT alle 2 (zwei) Monate - d.h. bis längstens 25.8.2010, 25.10.2010, 25.12.2010, 25.2.2011, 25.4.2011 und 25.6.2011 – unaufgefordert vorzulegen (Code 104)
    II. römisch zwei.
Gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz Führerscheingesetz - FSG, BGBl.I Nr. 120/1997 i.d.g.F., wird angeordnet, dass ***, geb. ***, bis längstens 25.6.2011, jedenfalls nach Vorlage der vorstehend genannten Befunde, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung dem Verkehrsreferat vorzulegen hat.“Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz Führerscheingesetz - FSG, BGBl.I Nr. 120 aus 1997, i.d.g.F., wird angeordnet, dass ***, geb. ***, bis längstens 25.6.2011, jedenfalls nach Vorlage der vorstehend genannten Befunde, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung dem Verkehrsreferat vorzulegen hat.“

Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung kommt aus folgenden Gründen Erfolg zu:

§ 3 FSG:Paragraph 3, FSG:

„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

  1. 1.Ziffer eins
    [..],
  2. 3.Ziffer 3
    gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  3. 4.Ziffer 4
    [..]
(2)[..].“

§ 8 FSG:Paragraph 8, FSG:

„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

  1. 1.Ziffer eins
    gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. 2.Ziffer 2
    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. 3.Ziffer 3
    zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;
  4. 4.Ziffer 4
    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(4) [..].“

§ 24 FSG:Paragraph 24, FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1.Ziffer eins
    die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  1. 1.Ziffer eins
    um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  2. 2.Ziffer 2
    um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

(2) [..].“

§ 14 FSG-GV:Paragraph 14, FSG-GV:

„(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.„(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) [..].

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

Im Anlassfall war dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung vor der gegenständlichen Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ursprünglich mit Bescheid vom 15.06.2009 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten entzogen worden. Weiters war damals eine Nachschulung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden. Dies erfolgte wegen eines Alkoholdeliktes vom 11.06.2009. Der Berufungswerber ist deswegen mit Straferkenntnis vom 01.07.2009 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO bestraft worden.Im Anlassfall war dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung vor der gegenständlichen Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ursprünglich mit Bescheid vom 15.06.2009 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten entzogen worden. Weiters war damals eine Nachschulung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden. Dies erfolgte wegen eines Alkoholdeliktes vom 11.06.2009. Der Berufungswerber ist deswegen mit Straferkenntnis vom 01.07.2009 wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO bestraft worden.

In der Folge hat er die Nachschulung absolviert und sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. In der darauf basierenden Stellungnahme (VPS) vom 13.03.2010 wurde zusammengefasst Folgendes festgestellt:

„Herr ***, geb. ***, zeigte bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 13.03.2010 in den kraftfahrspezifischen Leistungen der Überblicksgewinnung (TAVTMB), der Beobachtungsfähigkeit (LVT), des Reaktionsvermögens (RT, DT), der Konzentrationsfähigkeit (COG), der Sensomotorik (2Hand) und des logischen Denkens (SPM) ein zufriedenstellendes bzw. überdurchschnittliches Ergebnis.

Insgesamt ist daher die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne der Fragestellung gegeben und entspricht derzeit den Anforderungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B.

Die Ergebnisse des standardisierten Inventars verkehrsrelevanter Persönlichkeitseigenschaften (IVPE) zeigten bei einer adäquaten Bearbeitungszeit keine Auffälligkeiten und können daher gut interpretiert werden. Der Klient beschreibt sich als verantwortungsbewusst, psychisch stabil und pflichtbewusst.

Aus dem Fragebogen für Alkoholgefährdung (KFA) lässt sich keine Alkoholmissbrauchsgefährdung annehmen.

Fachliche Analyse und Bewertung der explorativ erhobenen Daten und der Verhaltensbeobachtung im Hinblick auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung:

Eine angemessene Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann erwartet werden.“

Aus verkehrspsychologischer Sicht wurde der Berufungswerber als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B geeignet beurteilt.

Am 25.06.2010 erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung. Der Untersuchte wurde als bedingt geeignet beurteilt. Folgende Auflagen wurden für erforderlich erachtet:

„Auflagen:

  1. 1.Ziffer eins
    Kein Alkohol Code 05.08
  2. 2.Ziffer 2
    Vorlage der Leberwerte GOT, GPT, GGT sowie MCV und CDT alle 2 Monate und bei einer Nachuntersuchung in 1 (einem) Jahr.“

Als Begründung ist Folgendes angeführt:

„Begründung:

  1. 1.Ziffer eins
    Zustand nach Alkoholmissbrauch,
  2. 2.Ziffer 2
    Z.n. 2x-igem Führerscheinentzug,
  3. 3.Ziffer 3
    derzeit allseits orientiert, bewusstseinsklar,
  4. 4.Ziffer 4
    Rückfallgefahr,
  5. 5.Ziffer 5
    Laborkontrollen alle 2 (zwei) Monate, zum Nachweis der weiteren Abstinenz und damit des Freiseins von Alkoholabhängigkeit ist die Vorlage der Leberwerte GOT, GPT, GGT sowie MCV und CDT alle zwei Monate und bei der Nachuntersuchung in 1 (einem) Jahr erforderlich.“

Aufgrund dessen wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein schlüssiges amtsärztliches Gutachten vorliege. Näher ist die Behörde erster Instanz auf den Inhalt des Gutachtens nicht eingegangen.

Eine diesbezügliche Überprüfung ergibt Folgendes:

Bezüglich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt eine positive VPS vor. Der Berufungswerber hat demnach - was die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit betrifft - bei den einzelnen Parametern die erforderlichen Prozentpunkte erreicht. Es liegt ein zufriedenstellendes bzw. sogar überdurchschnittliches Ergebnis vor. Was die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung betrifft, wurde auch sie in der VPS als angemessen beurteilt. Es wurde keine „Alkoholmissbrauchsgefährdung“ festgestellt.

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft hätte sich mit dem Inhalt der VPS - ebenso wie mit den sonstigen Befunden - in der Begründung des Gutachtens entsprechend auseinander setzen müssen. In den angeführten Punkten ist dazu jedoch nichts enthalten:

Punkt 1. der Begründung („Zustand nach Alkoholmissbrauch“) lässt offen, ob von einem einmaligen oder von gehäuftem Missbrauch ausgegangen wurde. Es kann vermutet werden, dass ein Alkoholmissbrauch wegen der oben geschilderten Bestrafung und Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit angenommen wurde. Bei gehäuftem Missbrauch wäre nämlich eine fachärztliche Stellungnahme notwendig gewesen (§ 14 Abs. 5 FSG-GV). Derartiges beizubringen wurde vom Berufungswerber nicht verlangt, sodass offensichtlich keine diesbezüglichen konkreten Bedenken bestanden. Wegen des seinerzeitigen Vorfalles wurde dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung bereits wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Aufgrund welcher Umstände deswegen jetzt eine mangelnde bzw. eingeschränkte gesundheitliche Eignung vorliegen sollte, ist nicht erkennbar.Punkt 1. der Begründung („Zustand nach Alkoholmissbrauch“) lässt offen, ob von einem einmaligen oder von gehäuftem Missbrauch ausgegangen wurde. Es kann vermutet werden, dass ein Alkoholmissbrauch wegen der oben geschilderten Bestrafung und Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit angenommen wurde. Bei gehäuftem Missbrauch wäre nämlich eine fachärztliche Stellungnahme notwendig gewesen (Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV). Derartiges beizubringen wurde vom Berufungswerber nicht verlangt, sodass offensichtlich keine diesbezüglichen konkreten Bedenken bestanden. Wegen des seinerzeitigen Vorfalles wurde dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung bereits wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Aufgrund welcher Umstände deswegen jetzt eine mangelnde bzw. eingeschränkte gesundheitliche Eignung vorliegen sollte, ist nicht erkennbar.

Inwiefern Punkt 2. („Z.n. 2x-igem Führerscheinentzug“) einen gesundheitlichen Faktor betrifft, ist nicht nachvollziehbar - aus dem Akt ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Entziehung der Lenkberechtigung im Jahr 2006 bzw. die schon oben beschriebene letzte Entziehung (beide wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit) gesundheitliche Folgen gehabt hätten.

Nach Punkt 3. („derzeit allseits orientiert, bewusstseinsklar“) wäre eine Einschränkung der Lenkberechtigung nicht notwendig.

Punkt 4. („Rückfallgefahr“) ist einerseits eine Behauptung, für die keine Begründung gegeben wurde und fehlt andererseits jegliche Feststellung, hinsichtlich welchen Umstandes diese Gefahr gesehen wurde. Sollte die Gefahr im Alkoholmissbrauch gesehen worden sein, so widerspricht dies den Feststellungen in der VPS, die auf diesbezüglichen Erhebungen (Fragebogen für Alkoholgefährdung) gründen. Im Übrigen wird betreffend den Konsum von Alkohol noch auf die folgenden Ausführungen verwiesen.

Punkt 5. („Laborkontrollen [..] zum Nachweis der weiteren Abstinenz und damit des Freiseins von Alkoholabhängigkeit“) geht offensichtlich von der falschen Prämisse aus, dass es darauf ankommt, dass der Berufungswerber überhaupt keinen Alkohol konsumiert. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht darauf an, ob Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob anzunehmen ist, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Mit anderen Worten: es sei konkret zu befürchten, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird. Derartiges lässt sich den vorliegenden Erhebungsergebnissen nicht entnehmen. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wurde in der VPS bejaht. Außerdem hat der Berufungswerber in der Zwischenzeit auch an einem Nachschulungskurs, wo die derartige Problematik behandelt wird, teilgenommen. Dass er alkoholabhängig ist, wurde nicht festgestellt (diesfalls hätte ihm die Lenkberechtigung nicht belassen werden dürfen - s. § 14 Abs. 1 FSG-GV). Es liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass der Verdacht der Alkoholabhängigkeit bestand (diesfalls wäre eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen gewesen - s. ebenfalls § 14 Abs. 1 FSG-GV). Demnach besteht keine rechtliche Grundlage dem Berufungswerber für die Zukunft den Nachweis für das Freisein von Alkoholabhängigkeit durch Auflagen aufzuerlegen.Punkt 5. („Laborkontrollen [..] zum Nachweis der weiteren Abstinenz und damit des Freiseins von Alkoholabhängigkeit“) geht offensichtlich von der falschen Prämisse aus, dass es darauf ankommt, dass der Berufungswerber überhaupt keinen Alkohol konsumiert. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht darauf an, ob Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob anzunehmen ist, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Mit anderen Worten: es sei konkret zu befürchten, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird. Derartiges lässt sich den vorliegenden Erhebungsergebnissen nicht entnehmen. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wurde in der VPS bejaht. Außerdem hat der Berufungswerber in der Zwischenzeit auch an einem Nachschulungskurs, wo die derartige Problematik behandelt wird, teilgenommen. Dass er alkoholabhängig ist, wurde nicht festgestellt (diesfalls hätte ihm die Lenkberechtigung nicht belassen werden dürfen - s. Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV). Es liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass der Verdacht der Alkoholabhängigkeit bestand (diesfalls wäre eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen gewesen - s. ebenfalls Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV). Demnach besteht keine rechtliche Grundlage dem Berufungswerber für die Zukunft den Nachweis für das Freisein von Alkoholabhängigkeit durch Auflagen aufzuerlegen.

Was die für erforderlich erachtete Nachuntersuchung betrifft, ist die Notwendigkeit einer solchen iSd. § 8 Abs. 3 Z. 2 Führerscheingesetz nur dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Diesbezügliche Ausführungen fehlen im Gutachten vom 25.06.2010, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt und ergibt sich aus dem Akt diesbezüglich auch sonst kein Anhaltspunkt.Was die für erforderlich erachtete Nachuntersuchung betrifft, ist die Notwendigkeit einer solchen iSd. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Führerscheingesetz nur dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Diesbezügliche Ausführungen fehlen im Gutachten vom 25.06.2010, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt und ergibt sich aus dem Akt diesbezüglich auch sonst kein Anhaltspunkt.

Mangels ausreichender konkreter Umstände ist also die Annahme der nur bedingten Eignung nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid betreffend die Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers und Einschränkung durch Auflagen aufzuheben.

Schlagworte

Lenkberechtigung, Einschränkung, Auflagen, Befristung, Gutachten, Schlüssigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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